Norm: ABGB §1295 IId2ABGB §1319aWEG 1975 §13c Abs1WEG 2002 §18 Abs1
Rechtssatz: Ohne besondere Vertragsbeziehung haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten. Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft stehen auf Grund des Wohnungseigentumsvertrages wohl zueinander in einem gesellschaftsähnliche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1298ABGB §1319a ABStFG 1996 §7
Rechtssatz: Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß § 7 BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß § 1319a ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar. Entscheidungstexte 2 Ob 33/01v Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 33/01v Veröff: SZ 74/25 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319a D
Rechtssatz: Das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB kommt dem Veranstalter eines auf einer gesperrten Strecke abgehaltenen Schirennens nicht zu Gute, auch wenn nach Ende des Rennens keine Vertragsbeziehung zu den einzelnen Rennläufern mehr besteht. Entscheidungstexte 8 Ob 164/00a Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319ABGB §1319a A
Rechtssatz: Der Unterschied zwischen diesen Bestimmungen liegt nicht im Sorgfaltsmaßstab, sondern darin, daß im Falle des § 1319a ABGB die Schadenersatzpflicht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht. Entscheidungstexte 2 Ob 129/99f Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 129/99f European Case ... mehr lesen...