Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß § 7 BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß § 1319a ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß Paragraph 7, BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 1319 a, ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114743Im RIS seit
24.03.2001Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025