Norm: ABGB §1295 IId1ABGB §1319a A
Rechtssatz: Wird vom Tourismusverband ein Forstweg ohne individuelles Regelwerk, ohne Einzelbetreuung und ohne „organisierte Veranstaltung" unentgeltlich zur Verfügung gestellt, greift vertragliche Haftung nicht Platz, auch wenn er in Prospekten und Radführern beworben wird. Es greift die Wegehalterhaftung ein. Entscheidungstexte 1 Ob 260/05z Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319ABGB §1319a A
Rechtssatz: Die wesentliche Grundlage für diese Einschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Fahrlässigkeit liegt in der Interessenneutralität des Wegehalters. Dementsprechend ist auch etwa zur Abgrenzung zu § 1319 ABGB auf die Interessenneutralität, also inwieweit der Wegehalter ein eigenes Interesse hat, abzustellen. Entscheidungstexte 8 Ob 93/04s ... mehr lesen...