RS OGH 2004/10/20 8Ob93/04s

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Norm

ABGB §1319
ABGB §1319a A

Rechtssatz

Die wesentliche Grundlage für diese Einschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Fahrlässigkeit liegt in der Interessenneutralität des Wegehalters. Dementsprechend ist auch etwa zur Abgrenzung zu § 1319 ABGB auf die Interessenneutralität, also inwieweit der Wegehalter ein eigenes Interesse hat, abzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119461

Dokumentnummer

JJR_20041020_OGH0002_0080OB00093_04S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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