RS OGH 2006/1/31 1Ob260/05z, 4Ob211/11z, 6Ob122/11a, 3Ob132/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Norm

ABGB §1295 IId1
ABGB §1319a A

Rechtssatz

Wird vom Tourismusverband ein Forstweg ohne individuelles Regelwerk, ohne Einzelbetreuung und ohne „organisierte Veranstaltung" unentgeltlich zur Verfügung gestellt, greift vertragliche Haftung nicht Platz, auch wenn er in Prospekten und Radführern beworben wird. Es greift die Wegehalterhaftung ein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 260/05z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 260/05z
    Veröff: SZ 2006/14
  • 4 Ob 211/11z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 211/11z
    Auch; Beisatz: Die vertragliche Übernahme der ? auf große Fahrlässigkeit eingeschränkten ? Haftung des Wegehalters durch einen Dritten führt auch nicht im Wege des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu einer strengeren Haftung als jener nach § 1319a ABGB. (T1); Beisatz: Hier: als Mountainbikestrecke freigegebener Güterweg. (T2)
  • 6 Ob 122/11a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 122/11a
    Vgl; Beisatz: Dass die Beklagte dafür sorgte, dass bestimmte öffentliche Straßen zum Befahren mit Inline-Skates, Rädern und mit anderen nicht motorisierten Fortbewegungsmitteln für den Autoverkehr gesperrt wurden, entlang der Strecke Informations- und Verkaufsstände aufgestellt wurden und die Durchführung der Veranstaltung einer Organisation bedurfte, reicht in diesem Fall bei Unentgeltlichkeit der jedermann offenstehenden Benützung der Straßen nicht für die Bejahung einer vertraglichen Haftung der Beklagten aus. (T3)
  • 3 Ob 132/13b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 132/13b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Als Mountainbikestrecke freigegebener Forstweg. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120625

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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