Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Wird vom Tourismusverband ein Forstweg ohne individuelles Regelwerk, ohne Einzelbetreuung und ohne „organisierte Veranstaltung" unentgeltlich zur Verfügung gestellt, greift vertragliche Haftung nicht Platz, auch wenn er in Prospekten und Radführern beworben wird. Es greift die Wegehalterhaftung ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120625Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013