Norm: ABGB §1319a A
Rechtssatz: Der Straßenerhalter (Felbertauernstraße), der neben dem mautpflichtigen Tunnel auch mautfreie Zufahrtsstraßen, die auch anderen Zwecken als der Tunnelzufahrt dienen, erhält, haftet auch den Benutzern des mautpflichtigen Tunnels gegenüber für den Zustand der mautfreien Zufahrtsstraßen nicht nach Vertragsrecht sondern (nur) gemäß § 1319a ABGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319a B
Rechtssatz: Ein Wegehalter handelt grob fahrlässig, wenn er Jahre hindurch eine rund 10 cm hohe Erhebung des Asphaltbelags belässt, die sich durch eine in den Weg hineinwachsende Baumwurzel gebildet hat. Entscheidungstexte 4 Ob 72/01v Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 72/01v European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...