Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Der Straßenerhalter (Felbertauernstraße), der neben dem mautpflichtigen Tunnel auch mautfreie Zufahrtsstraßen, die auch anderen Zwecken als der Tunnelzufahrt dienen, erhält, haftet auch den Benutzern des mautpflichtigen Tunnels gegenüber für den Zustand der mautfreien Zufahrtsstraßen nicht nach Vertragsrecht sondern (nur) gemäß § 1319a ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116645Im RIS seit
07.09.2002Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011