RS OGH 2002/8/8 2Ob181/02k, 2Ob60/08z

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Norm

ABGB §1319a A

Rechtssatz

Der Straßenerhalter (Felbertauernstraße), der neben dem mautpflichtigen Tunnel auch mautfreie Zufahrtsstraßen, die auch anderen Zwecken als der Tunnelzufahrt dienen, erhält, haftet auch den Benutzern des mautpflichtigen Tunnels gegenüber für den Zustand der mautfreien Zufahrtsstraßen nicht nach Vertragsrecht sondern (nur) gemäß § 1319a ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116645

Im RIS seit

07.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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