Norm
ABGB §1319a DRechtssatz
Das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB kommt dem Veranstalter eines auf einer gesperrten Strecke abgehaltenen Schirennens nicht zu Gute, auch wenn nach Ende des Rennens keine Vertragsbeziehung zu den einzelnen Rennläufern mehr besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114628Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0080OB00164_00A0000_001