RS OGH 2001/1/25 8Ob164/00a

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Norm

ABGB §1319a D

Rechtssatz

Das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB kommt dem Veranstalter eines auf einer gesperrten Strecke abgehaltenen Schirennens nicht zu Gute, auch wenn nach Ende des Rennens keine Vertragsbeziehung zu den einzelnen Rennläufern mehr besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114628

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0080OB00164_00A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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