TE OGH 2001/3/30 7Ob59/01d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2001
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten