RS OGH 1998/1/27 7Ob328/97d, 10Ob170/00y, 9Ob61/01p, 5Ob34/06w, 3Ob271/07k, 1Ob12/09k, 4Ob138/10p, 1

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D

Rechtssatz

Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann ein Hindernis überhaupt vollständig zu entfernen oder eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausreichend ist, lässt sich nicht aufstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109002

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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