TE OGH 2011/9/14 6Ob117/11s

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Veröffentlicht am 14.09.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** J*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagten Parteien 1. R***** S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Gehmacher Hüttinger Hessenberger Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, 2. B***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 58.000 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. April 2011, GZ 3 R 216/10w-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der konkrete Inhalt von Verkehrssicherungspflichten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110202 [T1]). Das gilt auch für die Pistensicherungspflicht (RIS-Justiz RS0109002). Die Frage, ob der Sicherungspflichtige die im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen zumutbaren Maßnahmen unterlassen hat, stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (1 Ob 51/11y mwN) und kann daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen (1 Ob 51/11y; vgl RIS-Justiz RS0044088 [T35 und T42]).

Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist (RIS-Justiz RS0023417). Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit dem nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (RIS-Justiz RS0023237 [T1]). Ob in diesem, im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen Rahmen der Pistenhalter das ihm Zumutbare unterlassen hat, entzieht sich aber wegen der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen (RIS-Justiz RS0023237 [T3]).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Baumgruppe (in einer Grube mit darin liegenden Steinen, Holzteilen und einem Baumstrunk) auf der Piste nach den Umständen des konkreten Falls (ungehinderte Sicht auf die Baumgruppe aus mehr als 100 m; Steine, lose Holzteile und ein Baumstrunk in der Baumgruppe sowie eine grubenförmige Beschaffenheit des Standorts seien im alpinen Gelände geradezu typisch und nach dem Erscheinungsbild der Baumgruppe für einen verantwortungsbewussten Schifahrer keineswegs unerwartet) nicht abzusichern war, ist vertretbar. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat das Berufungsgericht die im Sinn des oben genannten Rechtssatzes RIS-Justiz RS0023237 [T1] gebotene Abwägung vorgenommen. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 1685/92, auf die der Revisionswerber hinweist, ist für ihn nichts zu gewinnen, wurde doch in diesem Fall ein unmittelbar neben der Piste lose liegender Baumstrunk mit Wurzeln als atypisches Hindernis angesehen.

Textnummer

E98475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00117.11S.0914.000

Im RIS seit

11.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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