TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/28 L529 2220982-1

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Veröffentlicht am 28.08.2023
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Entscheidungsdatum

28.08.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L529 2220983-1/60E

L529 2220982-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden 1) des XXXX (BF1), geb. XXXX und 2) der XXXX (BF2), geb. XXXX beide StA. Georgien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2019, Zahlen XXXX und XXXX , nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 23.08.2022 und 11.07.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden 1) des römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 und 2) der römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 beide StA. Georgien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2019, Zahlen römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 23.08.2022 und 11.07.2023, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides betreffend Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes für die Beschwerdeführerin XXXX (BF2) wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides betreffend Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes für die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF2) wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide sowie Spruchpunkt IX. im Bescheid des XXXX (BF1) wie folgt zu lauten haben: „VII. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und (im Bescheid Zl. XXXX ) „IX. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide sowie Spruchpunkt römisch neun. im Bescheid des römisch 40 (BF1) wie folgt zu lauten haben: „VII. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und (im Bescheid Zl. römisch 40 ) „IX. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als “BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 – BF2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Sie stellten nach Einreise in das Bundesgebiet am 20.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 und BF2 sind Lebensgefährten. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als “BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 – BF2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Sie stellten nach Einreise in das Bundesgebiet am 20.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 und BF2 sind Lebensgefährten.

I.2. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gaben die BF an, dass der BF1 in seiner Funktion als Direktor einer Baufirma von einem hohen Polizeibeamten erpresst worden sei. Er habe drei Mal bezahlt, habe aber dann Anzeige erstattet. In der Folge sei die Geldübergabe gefilmt und der Polizeibeamte zu 8 Jahren Haft verurteilt worden. Nach dessen Freilassung aus der Strafhaft sei das Leben des BF1 in Gefahr gewesen. Er sei von der Familie des Polizeibeamten mit dem Tod bedroht worden, die Drohungen hätten sich auch gegen die BF2 gerichtet. Er sei in Georgien in einem Zeugenschutzprogramm gewesen, sein Name sei geändert worden und er habe neue Papiere bekommen. Der BF1 habe zunächst in Schweden um Asyl angesucht, doch habe er über seine Kontakte erfahren, dass er dort nicht sicher sei. Er sei deshalb nach Georgien zurückgekehrt. Auf ihrer Reise nach Österreich seien die BF von einem Beamten des georgischen Innenministeriums begleitet worden, der ihnen irrtümlich ihre Pässe nicht ausgefolgt habe. römisch eins.2. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gaben die BF an, dass der BF1 in seiner Funktion als Direktor einer Baufirma von einem hohen Polizeibeamten erpresst worden sei. Er habe drei Mal bezahlt, habe aber dann Anzeige erstattet. In der Folge sei die Geldübergabe gefilmt und der Polizeibeamte zu 8 Jahren Haft verurteilt worden. Nach dessen Freilassung aus der Strafhaft sei das Leben des BF1 in Gefahr gewesen. Er sei von der Familie des Polizeibeamten mit dem Tod bedroht worden, die Drohungen hätten sich auch gegen die BF2 gerichtet. Er sei in Georgien in einem Zeugenschutzprogramm gewesen, sein Name sei geändert worden und er habe neue Papiere bekommen. Der BF1 habe zunächst in Schweden um Asyl angesucht, doch habe er über seine Kontakte erfahren, dass er dort nicht sicher sei. Er sei deshalb nach Georgien zurückgekehrt. Auf ihrer Reise nach Österreich seien die BF von einem Beamten des georgischen Innenministeriums begleitet worden, der ihnen irrtümlich ihre Pässe nicht ausgefolgt habe.

I.3. Am 28.05.2019 wurden die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei an, gesundheitliche Probleme (Leber- und Bandscheibenleiden) und Schmerzen zu haben, er wollte aber keinen Arzt aufsuchen und die Einvernahme durchführen. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer einer Baufirma von einem hohen Polizeibeamten erpresst worden. Nach seiner Anzeige und Mithilfe bei dessen Verhaftung sei er sowohl vom Polizeibeamten und dessen Stellvertreter als auch deren Familie wiederholt bedroht worden, die Bedrohungen habe er immer über andere Personen erfahren. Er sei etwa drei Jahre deshalb in einem Zeugenschutzprogramm gewesen, habe einen anderen Namen erhalten und habe auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Das Zeugenschutzprogramm habe im Februar 2019 wegen seiner Ausreise in die Ukraine geendet. In der Ukraine habe er ein kanadisches Visum beantragen wollen, dies sei jedoch zu teuer gewesen, weshalb er beschlossen habe, in die EU zu reisen. Die BF2 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, doch sei auch sie Ziel der Bedrohungen geworden. Ihr Land habe sie verlassen, weil sie ihren Lebensgefährten, den BF1, begleiten wollte. römisch eins.3. Am 28.05.2019 wurden die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei an, gesundheitliche Probleme (Leber- und Bandscheibenleiden) und Schmerzen zu haben, er wollte aber keinen Arzt aufsuchen und die Einvernahme durchführen. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer einer Baufirma von einem hohen Polizeibeamten erpresst worden. Nach seiner Anzeige und Mithilfe bei dessen Verhaftung sei er sowohl vom Polizeibeamten und dessen Stellvertreter als auch deren Familie wiederholt bedroht worden, die Bedrohungen habe er immer über andere Personen erfahren. Er sei etwa drei Jahre deshalb in einem Zeugenschutzprogramm gewesen, habe einen anderen Namen erhalten und habe auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Das Zeugenschutzprogramm habe im Februar 2019 wegen seiner Ausreise in die Ukraine geendet. In der Ukraine habe er ein kanadisches Visum beantragen wollen, dies sei jedoch zu teuer gewesen, weshalb er beschlossen habe, in die EU zu reisen. Die BF2 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, doch sei auch sie Ziel der Bedrohungen geworden. Ihr Land habe sie verlassen, weil sie ihren Lebensgefährten, den BF1, begleiten wollte.

I.4. Am 03.06.2019 wurden die BF abermals beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF gaben dabei an, bislang die Termine zur Rückkehr-Beratung nicht wahrgenommen zu haben. römisch eins.4. Am 03.06.2019 wurden die BF abermals beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF gaben dabei an, bislang die Termine zur Rückkehr-Beratung nicht wahrgenommen zu haben.

I.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Den Beschwerden wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und weiters festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde den BF aufgetragen, ab 03.06.2019 im genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). römisch eins.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und weiters festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde den BF aufgetragen, ab 03.06.2019 im genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).

Das BFA stellte fest, dass die BF keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung in Georgien ausgesetzt gewesen seien oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wären.

I.6. Von den BF wurde der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG nicht entsprechend nachgekommen, die Beweiswürdigung mangelhaft sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden wären. römisch eins.6. Von den BF wurde der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG nicht entsprechend nachgekommen, die Beweiswürdigung mangelhaft sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden wären.

I.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 08.07.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.römisch eins.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 08.07.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.

I.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2019, Zahl: L529 22220982-1/2Z und L529 2220983-1/2Z, wurde jeweils den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchteil A.) und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.).römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2019, Zahl: L529 22220982-1/2Z und L529 2220983-1/2Z, wurde jeweils den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchteil A.) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.).

I.9.1. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 11.07.2019 ein Erhebungsersuchen an den Attaché des BMI für Georgien und Aserbaidschan zur Überprüfung der von den BF vorgelegten Dokumente sowie zu deren Fluchtvorbringen.römisch eins.9.1. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 11.07.2019 ein Erhebungsersuchen an den Attaché des BMI für Georgien und Aserbaidschan zur Überprüfung der von den BF vorgelegten Dokumente sowie zu deren Fluchtvorbringen.

I.9.2. Nach mehrmaligen Urgenzen langte am 24.04.2020 die Beauskunftung des kontaktierten Verbindungsbeamten beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9.2. Nach mehrmaligen Urgenzen langte am 24.04.2020 die Beauskunftung des kontaktierten Verbindungsbeamten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.10.1. Mit Urteil vom 03.12.2019 wurde der BF1 wegen des Vergehens von Diebstählen am 02.08.2019, 05.09.2019 und 26.09.2019 gem. § 127 StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 verurteilt. römisch eins.10.1. Mit Urteil vom 03.12.2019 wurde der BF1 wegen des Vergehens von Diebstählen am 02.08.2019, 05.09.2019 und 26.09.2019 gem. Paragraph 127, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 verurteilt.

I.10.2. Mit Urteil vom 02.07.2020 wurde der BF1 wegen des Vergehens von Diebstählen am 10.01.2020 gem. § 127 StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 verurteilt. römisch eins.10.2. Mit Urteil vom 02.07.2020 wurde der BF1 wegen des Vergehens von Diebstählen am 10.01.2020 gem. Paragraph 127, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 verurteilt.

I.11. Für den 23.08.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF länderkundliche Informationen zu Georgien übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. römisch eins.11. Für den 23.08.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF länderkundliche Informationen zu Georgien übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

I.12. Am 23.08.2022 wurde von 08.53 Uhr bis 14.50 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF Gelegenheit hatten, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.römisch eins.12. Am 23.08.2022 wurde von 08.53 Uhr bis 14.50 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF Gelegenheit hatten, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

I.13. Das BVwG ersuchte die BG XXXX und XXXX um Übermittlung einer Ausfertigung der Urteile. römisch eins.13. Das BVwG ersuchte die BG römisch 40 und römisch 40 um Übermittlung einer Ausfertigung der Urteile.

I.14.1. Mit Schreiben vom 17.04.2023 wurde der BF1 aufgefordert, dem BVwG alle medizinischen Dokumente (mit Diagnose) vorzulegen.römisch eins.14.1. Mit Schreiben vom 17.04.2023 wurde der BF1 aufgefordert, dem BVwG alle medizinischen Dokumente (mit Diagnose) vorzulegen.

I.14.2. Mit Schreiben vom 02.05.2023 wurde dem BVwG unter Anschluss von ärztlichen Bestätigungen mitgeteilt, dass der BF1 im bundesweiten Substitutionsregister gemeldet und begleitend medikamentös eingestellt sei. Beigeschlossen waren ein persönliches Schreiben der BF und Teilnahmebestätigungen an einem Basisbildungskurs. römisch eins.14.2. Mit Schreiben vom 02.05.2023 wurde dem BVwG unter Anschluss von ärztlichen Bestätigungen mitgeteilt, dass der BF1 im bundesweiten Substitutionsregister gemeldet und begleitend medikamentös eingestellt sei. Beigeschlossen waren ein persönliches Schreiben der BF und Teilnahmebestätigungen an einem Basisbildungskurs.

I.15.1. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 21.04.2023 ein ergänzendes Erhebungsersuchen an den Attaché des BMI für Georgien und Aserbaidschan.römisch eins.15.1. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 21.04.2023 ein ergänzendes Erhebungsersuchen an den Attaché des BMI für Georgien und Aserbaidschan.

I.15.2. Die Beauskunftung des kontaktierten Verbindungsbeamten langte am 30.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.15.2. Die Beauskunftung des kontaktierten Verbindungsbeamten langte am 30.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.16. Für den 11.07.2023 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zur Fortführung der mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF länderkundliche Informationen zu Georgien übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.römisch eins.16. Für den 11.07.2023 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zur Fortführung der mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF länderkundliche Informationen zu Georgien übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

I.17. Am 11.07.2023 wurde von 08.30 Uhr bis 13.40 Uhr die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die BF hatten abermals Gelegenheit, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Den BF wurden mehrere Dokumente ausgefolgt, insbesondere die Anfragen an den Verbindungsbeamten samt Antworten und Übersetzungen sowie Übersetzungen diverser Internetartikel und des Firmenbuchs vom 21.05.2018. Den BF wurde eine Stellungnahmefrist dazu eingeräumt.römisch eins.17. Am 11.07.2023 wurde von 08.30 Uhr bis 13.40 Uhr die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die BF hatten abermals Gelegenheit, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Den BF wurden mehrere Dokumente ausgefolgt, insbesondere die Anfragen an den Verbindungsbeamten samt Antworten und Übersetzungen sowie Übersetzungen diverser Internetartikel und des Firmenbuchs vom 21.05.2018. Den BF wurde eine Stellungnahmefrist dazu eingeräumt.

I.18.1. Die BF ersuchten um Fristverlängerung, da der BF1 noch Beweismittel einholen wolle.römisch eins.18.1. Die BF ersuchten um Fristverlängerung, da der BF1 noch Beweismittel einholen wolle.

I.18.2. Dem Ersuchen der BF wurde seitens des BVwG mit Schreiben vom 21.07.2023 nicht entsprochen. römisch eins.18.2. Dem Ersuchen der BF wurde seitens des BVwG mit Schreiben vom 21.07.2023 nicht entsprochen.

I.19.1. Mit Stellungnahme vom 25.07.2023 übermittelte der BF1 eine persönliche Stellungnahme in georgischer Sprache sowie einen Link zu einem Interview, welches er im Jahr 2015 gegeben habe. römisch eins.19.1. Mit Stellungnahme vom 25.07.2023 übermittelte der BF1 eine persönliche Stellungnahme in georgischer Sprache sowie einen Link zu einem Interview, welches er im Jahr 2015 gegeben habe.

I.19.2. Mit Beweismittelvorlage vom 26.07.2023 übermittelte der BF1 die Aufhebungsurkunde seiner Verurteilung in georgischer Sprache. römisch eins.19.2. Mit Beweismittelvorlage vom 26.07.2023 übermittelte der BF1 die Aufhebungsurkunde seiner Verurteilung in georgischer Sprache.

I.19.3. Das BVwG veranlasste die Übersetzung der vorgelegten Aufhebungsurkunde und der persönlichen Stellungnahme des BF. römisch eins.19.3. Das BVwG veranlasste die Übersetzung der vorgelegten Aufhebungsurkunde und der persönlichen Stellungnahme des BF.

I.20. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.20. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführer

Die BF sind Staatsangehörige von Georgien, führen die im Spruch genannten Namen, gehören der Volksgruppe der Georgier und der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft an. Sie sprechen Georgisch auf muttersprachlichem Niveau. Ihre Identitäten stehen nicht fest.

Die beiden BF führen eine Lebensgemeinschaft.

Die BF reisten gemeinsam legal aus Georgien aus und am 18.05.2019 mit einem Direktflug von Kutaisi nach Wien Schwechat ins österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF1 stammt aus XXXX und wohnte zuletzt vor seiner Ausreise bei seiner Lebensgefährtin in XXXX . Der BF1 ist geschieden und hat eine in Georgien lebende großjährige Tochter. Die Eltern des BF1 sind verstorben, eine Schwester des BF1 ist nach wie vor im Herkunftsland aufhältig. Der BF1 steht mit seinen Angehörigen, insbesondere der Tochter, in Kontakt. Der BF1 hat in seinem Herkunftsland 11 Jahre die Grundschule besucht und ein 5jähriges Jus-Studium abgeschlossen. Der BF1 war in seinem Herkunftsland erwerbstätig. Der BF1 stammt aus römisch 40 und wohnte zuletzt vor seiner Ausreise bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 . Der BF1 ist geschieden und hat eine in Georgien lebende großjährige Tochter. Die Eltern des BF1 sind verstorben, eine Schwester des BF1 ist nach wie vor im Herkunftsland aufhältig. Der BF1 steht mit seinen Angehörigen, insbesondere der Tochter, in Kontakt. Der BF1 hat in seinem Herkunftsland 11 Jahre die Grundschule besucht und ein 5jähriges Jus-Studium abgeschlossen. Der BF1 war in seinem Herkunftsland erwerbstätig.

Die BF2 stammt aus XXXX ; sie besitzt in XXXX eine Eigentumswohnung, in der sie vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem BF1, wohnte. Sie ist geschieden und hat eine in Georgien lebende großjährige Tochter. Der Vater der BF2 ist bereits verstorben, weitere Familienangehörige (Mutter und Bruder) sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig. Die BF2 steht mit ihren Angehörigen, insbesondere der Tochter, in Kontakt. Die BF2 hat in ihrem Herkunftsland 11 Jahre die Grundschule und 5 Jahre eine Universität besucht und war als Musiklehrerin tätig. Die BF2 stammt aus römisch 40 ; sie besitzt in römisch 40 eine Eigentumswohnung, in der sie vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem BF1, wohnte. Sie ist geschieden und hat eine in Georgien lebende großjährige Tochter. Der Vater der BF2 ist bereits verstorben, weitere Familienangehörige (Mutter und Bruder) sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig. Die BF2 steht mit ihren Angehörigen, insbesondere der Tochter, in Kontakt. Die BF2 hat in ihrem Herkunftsland 11 Jahre die Grundschule und 5 Jahre eine Universität besucht und war als Musiklehrerin tätig.

Der BF1 befindet sich aufgrund seiner Opiatabhängigkeit in einem Substitutionsprogramm; sonstige Erkrankungen waren nicht feststellbar. Der BF1 ist nicht akut lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig.

Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig.

Die BF verfügen über Deutschkenntnisse auf unbestimmten Niveau, sie haben bislang keine Deutschprüfung absolviert.

In Österreich haben die BF keine Verwandten oder sonstige nahe Bezugspersonen.

Die BF beziehen seit ihrem Aufenthalt in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die BF sind keine Mitglieder in einem Verein, haben bislang keine karitativen Tätigkeiten ausgeübt und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die BF2 war von 22.07.2019 - 10.08.2019 als geringfügig beschäftige Arbeiterin bei der Sozialversicherung gemeldet.

Der BF1 wurde in Österreich zwei Mal strafrechtlich wegen Diebstahls gem. § 127 StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, zu jeweils einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 verurteilt.Der BF1 wurde in Österreich zwei Mal strafrechtlich wegen Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zu jeweils einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 verurteilt.

Die BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien wurde den BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Länderinfo COI CMS Staatendokumentation Georgien vom 22.03.2022 Version 6) übermittelt.römisch zwei.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien wurde den BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Länderinfo COI CMS Staatendokumentation Georgien vom 22.03.2022 Version 6) übermittelt.

II.1.2.2. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.2.2. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:

Sicherheitslage

Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse (politische) Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Kriminalitätsrate ist in den letzten Jahren deutlich gesunken (EDA 8.3.2022).

Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020).

Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über „besetzte Gebiete“ vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als „besetzt“ zu betrachten (MAECI 28.2.2022).

Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und für die Krise in Georgien sowie die EU- Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um eine Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und für die Krise in Georgien sowie die EU- Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um eine Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vergleiche EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).

Der Beitritt zur NATO zählt zu einem der wichtigsten außenpolitischen Ziele Georgiens (CIA 16.2.2022). 1994 trat Georgien dem Programm „Partnership for Peace“ der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 7.2.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess aktiv und sehr kritisch. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020).

In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).

Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die diesbezügliche Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021).

Sicherheitsbehörden

Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020).

Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 30.3.2021).

Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 30.3.2021) und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 30.3.2021) und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021).

Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022).

Korruption

Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vergleiche EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).

Das politische System weist ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration auf, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 28.2.2022).

Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 den Entwurf eines Handbuchs zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts vorgelegt. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bislang nicht getroffen (EC 5.2.2021).

Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird Georgien mit 55 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Botswana, Dominica und Fidschi. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022).


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Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 17.11.2020; vgl. FH 28.2.2022). Aufgrund der existierenden Geschlechterklischees bleibt die vollwertige Einbindung von Frauen ins öffentliche und politische Leben und in Entscheidungsprozesse problematisch (PD o.D.). Mindestens 25 % der Kandidaten auf Parteilisten müssen weiblichen Geschlechts sein (FH 28.2.2022).Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 17.11.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Aufgrund der existierenden Geschlechterklischees bleibt die vollwertige Einbindung von Frauen ins öffentliche und politische Leben und in Entscheidungsprozesse problematisch (PD o.D.). Mindestens 25 % der Kandidaten auf Parteilisten müssen weiblichen Geschlechts sein (FH 28.2.2022).

Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem und zählt derzeit zu den wichtigsten Menschenrechtsthemen der Regierung. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2022). Der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen ist eine der Prioritäten der Regierung und der Staatsanwaltschaft. Jedoch trotz der Fortschritte der vergangenen Jahre im Präventionsbereich stellt eine wirksame und umfassende Strafverfolgung nach wie vor eine Herausforderung dar (HRC 2022). Die Unterstützung im Rahmen der bilateralen Zuweisung zwischen Georgien und der EU für 2019 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021).Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem und zählt derzeit zu den wichtigsten Menschenrechtsthemen der Regierung. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 17.11.2020; vergleiche HRC 2022). Der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen ist eine der Prioritäten der Regierung und der Staatsanwaltschaft. Jedoch trotz der Fortschritte der vergangenen Jahre im Präventionsbereich stellt eine wirksame und umfassende Strafverfolgung nach wie vor eine Herausforderung dar (HRC 2022). Die Unterstützung im Rahmen der bilateralen Zuweisung zwischen Georgien und der EU für 2019 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021).

2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr 2017. Im Jahr 2019 wurden 51 % der Angeklagten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigen sowohl Vollzugsbehörden als auch Staatsanwälte in Tiflis eine höhere Professionalität bei der Bekämpfung von Straftaten in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020). Gemäß dem Generalstaatsanwalt wurden im Jahr 2020 24 Morde an Frauen gemeldet, wovon 15 Fälle Anzeichen häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 27 Mordversuche an Frauen gemeldet, wovon 17 Fälle häusliche Gewalt betrafen (PD o.D.).

Gesetze über häusliche Gewalt schreiben vorübergehende Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweiliger Verfügungen, die es einem Täter für 6 Monate verbieten, sich dem Opfer zu nähern und gemeinsames Eigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Vergewaltigung ist gesetzeswidrig, jedoch findet Vergewaltigung innerhalb der Ehe im Strafrecht keine ausdrückliche Erwähnung. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 30.3.2021). Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 17.11.2020). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline sowie Unterkünfte für misshandelte Frauen und deren minderjährige Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 30.3.2021). Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 30.3.2021; vgl. PD o.D.). Man findet kaum Frauen in Führungspositionen (NZZ 30.12.2020; vgl. FH 28.2.2022).Gesetze über häusliche Gewalt schreiben vorübergehende Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweiliger Verfügungen, die es einem Täter für 6 Monate verbieten, sich dem Opfer zu nähern und gemeinsames Eigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Vergewaltigung ist gesetzeswidrig, jedoch findet Vergewaltigung innerhalb der Ehe im Strafrecht keine ausdrückliche Erwähnung. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 30.3.2021). Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 17.11.2020). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline sowie Unterkünfte für misshandelte Frauen und deren minderjährige Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 30.3.2021). Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 30.3.2021; vergleiche PD o.D.). Man findet kaum Frauen in Führungspositionen (NZZ 30.12.2020; vergleiche FH 28.2.2022).

Gemäß dem Global Gender Gap Index 2021 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 49 von insgesamt 156 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwischen Montenegro und Australien. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte] (WEF 3.2021).

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei maximal GEL 220 [ca. EUR 61] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 17.11.2020). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021).

Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022).

Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft (selbstständig) tätig. Die hohe Anzahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist auf das geringe Einkommen im Agrarsektor zurückzuführen. Unselbstständig Beschäftigte arbeiten vor allem im Groß- und Einzelhandel, in Autowerkstätten, im Bereich Haushaltsgüter und im Bildungswesen (IOM o.D.). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 10.2021). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 35 und 55 Jahre alt (IOM o.D.). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2021 bei den Männern bei ca. GEL 1.612 [ca. EUR 453] und bei den Frauen bei GEL 1.106 [ca. EUR 311] (GeoStat o.D.a).

Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von 2 Mrd. GEL [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im dritten Quartal 2021 9,1 % (GeoStat o.D.b). Die georgische Währung, der Lari, wertet seit 2014 langsam und kontinuierlich ab. Das Budgetdefizit ist 2020 auf rund 9,7 % des BIP angestiegen (2019: 3,4 %). Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 10.2021). Die Inflation beträgt ca. 14 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.).

Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2020 die Mitgliedsländer der EU mit 22 % Anteil. Bei den Importen ist auch die EU mit ca. 20 % Anteil führend (WKO 10.2021). Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier. 2020 wurden USD 1,9 Mrd., das sind rund 12 % des BIP, überwiesen, was eine starke Zunahme gegenüber 2019 bedeutete (WKO 10.2021; vgl. ADA 2.2022).Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2020 die Mitgliedsländer der EU mit 22 % Anteil. Bei den Importen ist auch die EU mit ca. 20 % Anteil führend (WKO 10.2021). Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier. 2020 wurden USD 1,9 Mrd., das sind rund 12 % des BIP, überwiesen, was eine starke Zunahme gegenüber 2019 bedeutete (WKO 10.2021; vergleiche ADA 2.2022).

Sozialbeihilfen

Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 8-17] pro Familienmitglied rechnen (IOM o.D.). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM o.D.). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM o.D.).

Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b).

Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie über ein Krisenzentrum. Betroffene erhalten u.a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM o.D.).

Medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021, WHO 15.7.2021). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Pensionisten bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021).Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vergleiche BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021, WHO 15.7.2021). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Pensionisten bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 17.11.2020). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 17.11.2020). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert (EU4Digital 7.12.2020) [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel].

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen für folgende Personengruppen und in folgenden Fällen (IOM o.D.):

•        Staatsbürger sowie Asylwerber und Personen mit Flüchtlingsstatus

•        Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt.

•        Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei.

•        Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar.

•        Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden.

•        Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM o.D.).

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).

Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert. Allerdings ist eine Registrierung erforderlich, um die Leistungen beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505-Hotline des Gesundheitsministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an das nächstgelegene medizinische Zentrum oder Krankenhaus wenden (IOM o.D.).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von der staatlichen Krankenversicherung erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM o.D.).

Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für „Veteranen“ 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).

Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.).

Behandlungsmöglichkeiten: Drogensucht

Das staatliche Programm betreffend Drogensucht enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mittels Methadonabgabe und deren Reduktion über zwei bis vier Wochen sowie zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Neben Methadon ist Drogenersatztherapie mittels Suboxone möglich. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Buprenorphin (Opioid) und Naloxon (Opioid-Antagonist). Gewisse Co-payments für die Methadonabgabe sind seit 2017 weggefallen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019), lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden (IOM o.D.). Es herrscht häufiger Methadonmangel, was zu schwerwiegenden Folgen für jene Personen führen kann, welche auf diesen Wirkstoff angewiesen sind. Es mangelt an Erfahrung bei der Dosierung von Methadon (BDA 16.5.2019).Das staatliche Programm betreffend Drogensucht enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mittels Methadonabgabe und deren Reduktion über zwei bis vier Wochen sowie zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Neben Methadon ist Drogenersatztherapie mittels Suboxone möglich. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Buprenorphin (Opioid) und Naloxon (Opioid-Antagonist). Gewisse Co-payments für die Methadonabgabe sind seit 2017 weggefallen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019), lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden (IOM o.D.). Es herrscht häufiger Methadonmangel, was zu schwerwiegenden Folgen für jene Personen führen kann, welche auf diesen Wirkstoff angewiesen sind. Es mangelt an Erfahrung bei der Dosierung von Methadon (BDA 16.5.2019).

Das staatliche Programm – Drogensucht – beinhaltet:

•        Stationäre Entgiftung und Primärrehabilitation

•        Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Begünstigten des Programms erfolgt im Rahmen des Programms - „Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten“) in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti)

•        Das Programm richtet sich an drogenabhängige georgische Staatsbürger (SSA o.D.g).

Der für den Bereich stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation angeführte Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei folgenden Personen Vorrang einzuräumen ist:

•        Patienten, welche die Komponente ’stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation’ des ’staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit’ noch nicht genutzt haben

•        mit HIV/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV/AIDS zu reduzieren.

•        Mitgliedern von Familien, welche in der ’Datenbank sozial schwacher Familien’ registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet

•        Patienten zwischen 18 und 25 Jahren

•        Militär-Veteranen und mit ihnen gleichgestellte Personen (SSA o.D.g)

Bei der Substitutionsbehandlung erfolgt eine Zuzahlung durch den Patienten, die sich monatlich auf GEL 150 [ca. EUR 42] pro Patient beläuft. Von der Zuzahlung sind HIV-Patienten ausgenommen. Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation werden vollständig vom Staat finanziert (SSA o.D.g).

Laut IOM Tbilisi dauert es für prioritär zugelassene Personen etwa zwei Wochen, bis mit dem Entzug begonnen werden kann. Wer keines der Kriterien erfüllt, muss mit einer Wartezeit von ungefähr drei Monaten rechnen. Außerhalb des staatlichen Programms gibt es keine Wartezeiten. Die Kosten dafür betragen etwa GEL 3.000 [ca. EUR 844] (SEM 21.3.2018).

Rückkehr

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer, die Unterstützung benötigen, sind vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020).

Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021).

Auch IOM bietet Rückkehrern Unterstützung an, nämlich im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).

II.1.2.3. Coronavirus COVID-19 Georgienrömisch zwei.1.2.3. Coronavirus COVID-19 Georgien

Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vgl. StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.).Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.).

Es existiert ein nationaler Impfplan (Provax.ge o.D.). Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (USEMB 17.3.2022). Insgesamt wurden bislang 2.839.891 Personen geimpft. Die Tagesimpfrate liegt bei 1.395 (StopCoV.ge 18.3.2022). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 1.355.347 Personen. Als vollständig geimpft gelten 1.253.112 Personen (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Die Impfskepsis in Georgien ist groß (Eurasianet 8.2.2022). Bislang wurden insgesamt 16.345.026 Tests durchgeführt. Von insgesamt 1.819 verfügbaren Krankenhausbetten sind derzeit 1.032 Betten belegt, wovon 249 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022).

Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vgl. StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022).Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vergleiche StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022).

Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 3.3.2022). Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen (WKO 14.3.2022).

Die uneingeschränkte Einreise ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Personen, die bereits an Covid erkrankt waren und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, benötigen für die Einreise nur eine Covid-19-Impfung. Ungeimpfte müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen. Kinder unter 10 Jahren müssen keinen Covid-Nachweis vorlegen (WKO 14.3.2022).

II.1.3. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:römisch zwei.1.3. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Heimatland einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätten.

Es konnte zudem, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte zudem, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wird festgestellt, dass den BF im Rückkehrfall keine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage droht. Den BF ist eine Rückkehr in ihre Herkunftsregion zum Entscheidungszeitpunkt zumutbar.


,

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, der Gerichtsakte und durch die Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie den Beschwerdeschreiben der BF und deren Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, der Gerichtsakte und durch die Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie den Beschwerdeschreiben der BF und deren Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Wenn auch die BF ihre ID-Card im Original vorlegten, konnte doch – in Ermangelung eines Reisepasses im Original – die Identität der BF nicht abschließend festgestellt werden. Das ho. Gericht legt daher Wert auf die Feststellung, dass die namentliche Nennung der BF lediglich der Identifizierung als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität iS einer Vorfragenbeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Wenn auch die BF ihre ID-Card im Original vorlegten, konnte doch – in Ermangelung eines Reisepasses im Original – die Identität der BF nicht abschließend festgestellt werden. Das ho. Gericht legt daher Wert auf die Feststellung, dass die namentliche Nennung der BF lediglich der Identifizierung als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität iS einer Vorfragenbeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.

Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Asylantragsstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben der BF.

Die Feststellungen zur Herkunftsregion der BF, ihrer Volksgruppe, ihrer Religionszugehörigkeit und zu den familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich konnten anhand der Angaben der BF im gesamten Verfahren und anhand der Verwaltungsakten getroffen werden.

Dass sich der BF1 wegen seiner Opiatsabhängigkeit in einem Substitutionsprogramm befindet und medikamentös behandelt wird, ist den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (OZ 42 zu BF1) zu entnehmen. Zwar gab der BF1 im behördlichen Verfahren an, Leber- und Rückenschmerzen zu haben (AS 53 zu BF1), doch brachte er dazu keinerlei Nachweise bei. Dass keine sonstigen Erkrankungen festgestellt werden konnten und er ansonsten gesund ist, war aufgrund seiner eigenen Angaben (Verhandlungsschrift vom 23.08.2022 [VHS I], S 17, Verhandlungsschrift vom 11.07.2023 [VHS II], S 11) festzustellen. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich mangels anderslautender Hinweise; der BF1 gab auch selbst an, arbeiten zu wollen und er könne auf Baustellen arbeiten (AS 63 zu BF1, VHS II, S 23). Dass sich der BF1 wegen seiner Opiatsabhängigkeit in einem Substitutionsprogramm befindet und medikamentös behandelt wird, ist den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (OZ 42 zu BF1) zu entnehmen. Zwar gab der BF1 im behördlichen Verfahren an, Leber- und Rückenschmerzen zu haben (AS 53 zu BF1), doch brachte er dazu keinerlei Nachweise bei. Dass keine sonstigen Erkrankungen festgestellt werden konnten und er ansonsten gesund ist, war aufgrund seiner eigenen Angaben (Verhandlungsschrift vom 23.08.2022 [VHS I], S 17, Verhandlungsschrift vom 11.07.2023 [VHS II], S 11) festzustellen. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich mangels anderslautender Hinweise; der BF1 gab auch selbst an, arbeiten zu wollen und er könne auf Baustellen arbeiten (AS 63 zu BF1, VHS römisch zwei, S 23).

Dass die BF2 gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich aus ihren Angaben in den hg. Beschwerdeverhandlungen (VHS I, S 4; VHS II, S 4), ihre Arbeitsfähigkeit mangels anderslautender Hinweise in Zusammenschau mit ihrem Hinweis, eine Aussicht auf eine Anstellung zu haben (VHS II, S 11). Dass die BF2 gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich aus ihren Angaben in den hg. Beschwerdeverhandlungen (VHS römisch eins, S 4; VHS römisch zwei, S 4), ihre Arbeitsfähigkeit mangels anderslautender Hinweise in Zusammenschau mit ihrem Hinweis, eine Aussicht auf eine Anstellung zu haben (VHS römisch zwei, S 11).

Mangels Ablegung einer Deutschprüfung konnten keine Deutschkenntnisse der BF1 – BF2 auf einem bestimmten Niveau festgestellt werden. In den hg. mündlichen Verhandlungen konnte sich der erkennende Richter davon überzeugen, dass sich die Deutschkenntnisse der BF, insbesondere der BF2, zwischen der ersten und der zweiten mündlichen Verhandlung verbessert haben, doch sind sie dennoch nur in der Lage, sich in einfachen, jedoch mit Fehlern behafteten, Sätzen zu verständigen.

Dass die BF während ihres Aufenthaltes in Österreich durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung erhalten ergibt sich aus dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformation des Bundes, weshalb auch festzustellen war, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BF2 lt. aktuellem Versicherungsdatenauszug von 22.07.2019 - 10.08.2019 als geringfügig beschäftige Arbeiterin bei der Sozialversicherung gemeldet war.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF2 sowie die strafrechtlichen Verurteilungen des BF1 ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug an dem kein Grund zu zweifeln bestand.

II.2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftslandrömisch zwei.2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland

II.2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zu Georgien beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 22.03.2022, Version 6, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Georgien ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.römisch zwei.2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zu Georgien beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 22.03.2022, Version 6, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Georgien ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa VwGH vom 04.04.2001, Gz. 2000/01/0348).Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH vom 04.04.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen wurden den BF zur Kenntnis gebracht. Die BF traten weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung den Quellen und/oder den getroffenen Aussagen substantiiert entgegen.

II.2.3.2. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien seit 02/2016 als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, dass im speziellen Fall der BF Georgien nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten sei, wobei jedoch begründend dafür wiederholt auf das – für unglaubwürdig zu befindende (vgl. Punkt II.2.4.) – Fluchtvorbringen verwiesen wurde. römisch zwei.2.3.2. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien seit 02 aus 2016, als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, dass im speziellen Fall der BF Georgien nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten sei, wobei jedoch begründend dafür wiederholt auf das – für unglaubwürdig zu befindende vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.) – Fluchtvorbringen verwiesen wurde.

II.2.3.3. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen getroffen werden, denen seitens der BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.2.2. verwiesen, wonach die BF2 gesund ist und beim BF2 mit Ausnahme der Opiatsabhängigkeit keine Erkrankung feststellbar war. Zur Opiatsabhängigkeit des BF1 ist zudem festzuhalten, dass in Georgien die Behandlung einer Drogensucht möglich ist und auch zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme angeboten werden. römisch zwei.2.3.3. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen getroffen werden, denen seitens der BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2. verwiesen, wonach die BF2 gesund ist und beim BF2 mit Ausnahme der Opiatsabhängigkeit keine Erkrankung feststellbar war. Zur Opiatsabhängigkeit des BF1 ist zudem festzuhalten, dass in Georgien die Behandlung einer Drogensucht möglich ist und auch zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme angeboten werden.

II.2.3.4. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. römisch zwei.2.3.4. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.

Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende Krankheit und haben die BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit und haben die BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde.

II.2.4. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:römisch zwei.2.4. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern.

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Sowohl der BF1 als auch die BF2 machten im Kern übereinstimmend geltend, dass der BF1 als Direktor einer Baufirma von hohen Polizeibeamten erpresst worden sei und diese aufgrund seiner Zeugenaussage/Mithilfe überführt und verhaftet worden seien; der BF1 sei auch in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden. Der BF1 sei von Familienmitgliedern der Verhafteten bedroht worden und die Drohungen hätten sich auch gegen die BF2 gerichtet.

Das BFA bezog sich in seiner Beweiswürdigung auf den vagen und detaillosen Sachvortrag der BF sowie auf Widersprüche in ihrem Vorbringen und kam zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Eine Gefährdung der BF aus GFK-relevanten Gründen liege nicht vor.

Die vom BVwG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 23.08.2022 und 11.07.2023 bestätigten im Ergebnis die vom BFA vorgenommene Wertung und ließen das Bundesverwaltungsgericht aufgrund nachangeführter Darstellung zu den angeführten Feststellungen gelangen.

II.2.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten der BF, insbesondere des BF1, in den hg. Beschwerdeverhandlungen ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit schwer schadete. Die BF waren nicht nur nicht in der Lage, ihr Fluchtvorbringen stringent und widerspruchsfrei darzulegen, sondern war auch ihr nicht-fluchtkausales Vorbringen von Widersprüchen und Unwahrheiten geprägt.römisch zwei.2.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten der BF, insbesondere des BF1, in den hg. Beschwerdeverhandlungen ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit schwer schadete. Die BF waren nicht nur nicht in der Lage, ihr Fluchtvorbringen stringent und widerspruchsfrei darzulegen, sondern war auch ihr nicht-fluchtkausales Vorbringen von Widersprüchen und Unwahrheiten geprägt.

a) So gab der BF1, zu seinen Verurteilungen in Österreich befragt, in der Verhandlung am 23.08.2022 an, es habe einen Vorfall im Juli 2019 gegeben; er habe sich in Österreich noch nicht ausgekannt und sprachliche Barrieren gehabt, habe eigentlich zwei Sachen kaufen wollen, man habe ihm aber vorgehalten, dass er nur eine bezahlt hätte, und er sei wegen Ladendiebstahl verurteilt worden (VHS I, S 21). Auch nach Vorhalt von OZ 22 und 23 zu BF1 (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 03.12.2019 und gekürzte Urteilsausfertigung vom 02.07.2020) rechtfertigte sich der BF1 damit, dass zwei Fälle 100%ig auf sprachliche Barrieren zurückzuführen seien, er neu in Österreich gewesen sei, er immer Geld dabei gehabt und die Ware tatsächlich bezahlt hätte. In der hg. Beschwerdeverhandlung am 11.07.2023 versuchte er, sein rechtswidriges Verhalten in Österreich noch weiter zu relativieren, als er nur einen Vorfall im Jahr 2019 erwähnte, danach habe er so etwas nicht mehr gemacht (VHS II, S 13). Abgesehen davon, dass dieser Aussage die rechtskräftigen Verurteilungen wegen mehrerer Vorfälle/Diebstähle (am 02.08.2019, 05.09.2019, 26.09.2019 und 10.01.2020) entgegenstehen und er sich vor dem Bezirksgericht auch noch geständig zeigte, ist die nunmehrige Rechtfertigung bzw. Relativierung des BF1 auch dahingehend tatsachenwidrig, als er die gestohlenen Artikel in der Folge nicht bezahlt hat, sondern diese wieder - zumindest teilweise - dem Verkauf zugeführt werden konnten. Auch kann eine Sprachbarriere in Anbetracht des Abschluss-Berichtes vom 29.08.2019 (OZ 8 zu BF1) nicht ursächlich gewesen sein. Diesem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 29.08.2019 zufolge waren die BF verdächtig (aber zu diesem Zeitpunkt nicht geständig), am 02.08.2019 in einer Filiale einer Drogeriekette diverse Kosmetikartikel zu stehlen versucht zu haben, indem sie die Waren in einen Rucksack und in Taschen der Oberbekleidung versteckten, um sie so, ohne diese an der Kasse zu bezahlen, aus dem Geschäftslokal zu bringen. Zuvor haben sie die Verpackungen und Diebstahlssicherungen entfernt und andernorts in der Filiale entsorgt. Die Tathandlung wurde von einer Mitarbeiterin auf der Videoüberwachungsanlage des Geschäfts beobachtet und der BF1 in der Folge von ihr zur Herausgabe der gestohlenen Waren gebracht (OZ 43 zu BF1). In der Vernehmung bestritt die BF2, ihrem Lebensgefährten bei der Entfernung der Diebstahlssicherungen geholfen zu haben. Der BF1 gab dazu befragt an, er habe die Waren „aus sportlichen Gründen“ genommen. Hingegen waren die Aussagen der befragten Mitarbeiterin schlüssig und nachvollziehbar, wurden zudem auf Video aufgezeichnet und kann dem von ihr geschilderten Sachverhalt zufolge (Entnahme eines Damenparfüms aus der Verpackung, Zurückstellung der leeren Verpackung, BF1 ging in der Folge in einen anderen Bereich des Geschäftslokals, wo später die entfernte Diebstahlssicherung aufgefunden wurde, Einpacken der Parfumflasche in den Rucksack; Einstecken eines weiteren Damenparfums in die Jackentasche) nur von einem gewollten Diebstahl ausgegangen werden kann. Dass sich der BF1 auf eine sprachliche Barriere oder ein „Nichtauskennen“ in Österreich ausreden will oder in weiterer Folge auf die Auswirkungen der von ihm eingenommenen Medikamente (VHS I, S 32) ist - insbesondere in Anbetracht seiner juristischen Ausbildung - jedenfalls als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Auch in Georgien würde ein solches Vorgehen als Diebstahl qualifiziert werden. a) So gab der BF1, zu seinen Verurteilungen in Österreich befragt, in der Verhandlung am 23.08.2022 an, es habe einen Vorfall im Juli 2019 gegeben; er habe sich in Österreich noch nicht ausgekannt und sprachliche Barrieren gehabt, habe eigentlich zwei Sachen kaufen wollen, man habe ihm aber vorgehalten, dass er nur eine bezahlt hätte, und er sei wegen Ladendiebstahl verurteilt worden (VHS römisch eins, S 21). Auch nach Vorhalt von OZ 22 und 23 zu BF1 (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 03.12.2019 und gekürzte Urteilsausfertigung vom 02.07.2020) rechtfertigte sich der BF1 damit, dass zwei Fälle 100%ig auf sprachliche Barrieren zurückzuführen seien, er neu in Österreich gewesen sei, er immer Geld dabei gehabt und die Ware tatsächlich bezahlt hätte. In der hg. Beschwerdeverhandlung am 11.07.2023 versuchte er, sein rechtswidriges Verhalten in Österreich noch weiter zu relativieren, als er nur einen Vorfall im Jahr 2019 erwähnte, danach habe er so etwas nicht mehr gemacht (VHS römisch zwei, S 13). Abgesehen davon, dass dieser Aussage die rechtskräftigen Verurteilungen wegen mehrerer Vorfälle/Diebstähle (am 02.08.2019, 05.09.2019, 26.09.2019 und 10.01.2020) entgegenstehen und er sich vor dem Bezirksgericht auch noch geständig zeigte, ist die nunmehrige Rechtfertigung bzw. Relativierung des BF1 auch dahingehend tatsachenwidrig, als er die gestohlenen Artikel in der Folge nicht bezahlt hat, sondern diese wieder - zumindest teilweise - dem Verkauf zugeführt werden konnten. Auch kann eine Sprachbarriere in Anbetracht des Abschluss-Berichtes vom 29.08.2019 (OZ 8 zu BF1) nicht ursächlich gewesen sein. Diesem Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 29.08.2019 zufolge waren die BF verdächtig (aber zu diesem Zeitpunkt nicht geständig), am 02.08.2019 in einer Filiale einer Drogeriekette diverse Kosmetikartikel zu stehlen versucht zu haben, indem sie die Waren in einen Rucksack und in Taschen der Oberbekleidung versteckten, um sie so, ohne diese an der Kasse zu bezahlen, aus dem Geschäftslokal zu bringen. Zuvor haben sie die Verpackungen und Diebstahlssicherungen entfernt und andernorts in der Filiale entsorgt. Die Tathandlung wurde von einer Mitarbeiterin auf der Videoüberwachungsanlage des Geschäfts beobachtet und der BF1 in der Folge von ihr zur Herausgabe der gestohlenen Waren gebracht (OZ 43 zu BF1). In der Vernehmung bestritt die BF2, ihrem Lebensgefährten bei der Entfernung der Diebstahlssicherungen geholfen zu haben. Der BF1 gab dazu befragt an, er habe die Waren „aus sportlichen Gründen“ genommen. Hingegen waren die Aussagen der befragten Mitarbeiterin schlüssig und nachvollziehbar, wurden zudem auf Video aufgezeichnet und kann dem von ihr geschilderten Sachverhalt zufolge (Entnahme eines Damenparfüms aus der Verpackung, Zurückstellung der leeren Verpackung, BF1 ging in der Folge in einen anderen Bereich des Geschäftslokals, wo später die entfernte Diebstahlssicherung aufgefunden wurde, Einpacken der Parfumflasche in den Rucksack; Einstecken eines weiteren Damenparfums in die Jackentasche) nur von einem gewollten Diebstahl ausgegangen werden kann. Dass sich der BF1 auf eine sprachliche Barriere oder ein „Nichtauskennen“ in Österreich ausreden will oder in weiterer Folge auf die Auswirkungen der von ihm eingenommenen Medikamente (VHS römisch eins, S 32) ist - insbesondere in Anbetracht seiner juristischen Ausbildung - jedenfalls als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Auch in Georgien würde ein solches Vorgehen als Diebstahl qualifiziert werden.

Jedenfalls ist aber aus dem Verhalten des BF1 zu schließen, dass dieser nicht bereit ist, sein Fehlverhalten einzusehen und Verantwortung für sein Tun zu übernehmen und ist dieses Verhalten auch geeignet, der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF1 schwer zu schaden.

Vollständigkeitshalber sei in diesem Zusammenhang aber auch auf die Aussage des BF1 in der Verhandlung am 23.08.2022 verwiesen, wonach er zunächst die Frage verneinte, in Georgien gegen das Gesetz verstoßen zu haben (VHS I, S 21), obwohl laut Erhebungsbericht der BF1 wiederholt strafrechtlich verurteilt worden ist (OZ 13 zu BF1). Erst in weiterer Folge räumte er eine Gerichtsverhandlung im Jahr 2008 ein, wobei ihm jedoch Recht gegeben worden sein soll. Seine strafrechtlichen Verurteilungen und Haftzeiten verschwieg er hingegen. Vollständigkeitshalber sei in diesem Zusammenhang aber auch auf die Aussage des BF1 in der Verhandlung am 23.08.2022 verwiesen, wonach er zunächst die Frage verneinte, in Georgien gegen das Gesetz verstoßen zu haben (VHS römisch eins, S 21), obwohl laut Erhebungsbericht der BF1 wiederholt strafrechtlich verurteilt worden ist (OZ 13 zu BF1). Erst in weiterer Folge räumte er eine Gerichtsverhandlung im Jahr 2008 ein, wobei ihm jedoch Recht gegeben worden sein soll. Seine strafrechtlichen Verurteilungen und Haftzeiten verschwieg er hingegen.

b) Aber auch zu seinem Gesundheitszustand versuchte der BF1 zunächst, den erkennenden Richter zu täuschen. So gab der BF1 in der hg. Beschwerdeverhandlung am 23.08.2022 an, gesund zu sein, er nehme nur Antidepressiva. Dazu brachte er zwei Rezepte für Compensan in Vorlage. Auf die Frage des erkennenden Richters, ob es sich dabei um Substitution handle, bestritt dies der BF1 und beharrte darauf, dass es sich um ein Antidepressiva handle, welches ihm helfe und er verneinte die konkrete Frage, ob er in einem Drogenentzugsprogramm sei (VHS I, S 18, 19). Der BF1 wurde in der Folge schriftlich zur Vorlage von medizinischen Dokumenten aufgefordert, woraufhin er mit Schreiben vom 02.05.2023 ärztliche Bescheinigungen vorlegte und bestätigte, dass er im bundesweiten Substitutionsregister gemeldet und begleitend medikamentös eingestellt sei (OZ 42 zu BF1). In der Beschwerdeverhandlung vom 11.07.2023 bestätigte der BF1 dann zwar, in einem Substitutionsprogramm zu sein, behauptete aber dazu, dass er erst in Österreich aufgrund von Schlafstörungen das Medikament „Compensan“ erhalten habe (VHS II, S 12), er sei erst in Österreich suchtmittelabhängig geworden. Die konkrete Nachfrage, ober er bereits in Georgien mit Suchtmitteln zu tun gehabt hätte, bestritt der BF1 (VHS II, S 12). b) Aber auch zu seinem Gesundheitszustand versuchte der BF1 zunächst, den erkennenden Richter zu täuschen. So gab der BF1 in der hg. Beschwerdeverhandlung am 23.08.2022 an, gesund zu sein, er nehme nur Antidepressiva. Dazu brachte er zwei Rezepte für Compensan in Vorlage. Auf die Frage des erkennenden Richters, ob es sich dabei um Substitution handle, bestritt dies der BF1 und beharrte darauf, dass es sich um ein Antidepressiva handle, welches ihm helfe und er verneinte die konkrete Frage, ob er in einem Drogenentzugsprogramm sei (VHS römisch eins, S 18, 19). Der BF1 wurde in der Folge schriftlich zur Vorlage von medizinischen Dokumenten aufgefordert, woraufhin er mit Schreiben vom 02.05.2023 ärztliche Bescheinigungen vorlegte und bestätigte, dass er im bundesweiten Substitutionsregister gemeldet und begleitend medikamentös eingestellt sei (OZ 42 zu BF1). In der Beschwerdeverhandlung vom 11.07.2023 bestätigte der BF1 dann zwar, in einem Substitutionsprogramm zu sein, behauptete aber dazu, dass er erst in Österreich aufgrund von Schlafstörungen das Medikament „Compensan“ erhalten habe (VHS römisch zwei, S 12), er sei erst in Österreich suchtmittelabhängig geworden. Die konkrete Nachfrage, ober er bereits in Georgien mit Suchtmitteln zu tun gehabt hätte, bestritt der BF1 (VHS römisch zwei, S 12).

Die vom BVwG getätigten Erhebungen über den Verbindungsbeamten für Georgien brachten jedoch zu Tage, dass der BF1 in Georgien nicht nur wegen Betrug zu einer unbedingten Haftstrafe von 5 Jahren, sondern zusätzlich noch wegen Art. 273 (Besitz geringer Menge Suchtgifts) zu einem weiteren Jahr unbedingter Haft verurteilt wurde (OZ 13 zu BF1). Dazu befragt gab der BF1 in der hg. Verhandlung an, dies sei 2008/2009 falsch angegeben worden, ihm seien Antidepressiva verschrieben worden (VHS II, S 23). Die vom BVwG getätigten Erhebungen über den Verbindungsbeamten für Georgien brachten jedoch zu Tage, dass der BF1 in Georgien nicht nur wegen Betrug zu einer unbedingten Haftstrafe von 5 Jahren, sondern zusätzlich noch wegen Artikel 273, (Besitz geringer Menge Suchtgifts) zu einem weiteren Jahr unbedingter Haft verurteilt wurde (OZ 13 zu BF1). Dazu befragt gab der BF1 in der hg. Verhandlung an, dies sei 2008 aus 2009, falsch angegeben worden, ihm seien Antidepressiva verschrieben worden (VHS römisch zwei, S 23).

Darüber hinaus sei dem Bericht zufolge der BF1 weiters am 27.05.2018 am Flughafen Warschau wegen Besitz von Suchtmitteln angehalten worden. Der BF1 rechtfertigte diesen Vorfall damit, es habe sich um eine geschenkte Pfeife gehandelt, an der Haschischreste gewesen seien. Es ist daher festzuhalten, dass der BF1 hinsichtlich seiner Opiatsabhängigkeit und des Umstandes, dass er sich in einem Substitutionsprogramm befindet, den erkennenden Richter zu täuschen versuchte und auch in Hinblick auf eine „Suchtmittelvergangenheit“ im Herkunftsland die Unwahrheit sagte.

c) Grundsätzlich geht der erkennende Richter davon aus, dass der BF1 und die BF2 eine Lebensgemeinschaft führen, doch variierten die diesbezüglichen Angaben der BF sowie deren Angaben zu ihren Wohnsitzen im Herkunftsland.

Der BF1 gab an, er habe die BF2 2014 kennengelernt und seit 2016 seien sie „zusammen“ (VHS II, S 23). Dies bestätigte zunächst übereinstimmend auch die BF2 (VHS I, S 9), doch änderte sie in der Verhandlung am 11.07.2023 ihre Aussage ohne nachvollziehbaren Grund dahingehend, dass sie erst im September 2017 zusammengekommen seien (VHS II, S 6). Der BF1 gab an, er habe die BF2 2014 kennengelernt und seit 2016 seien sie „zusammen“ (VHS römisch zwei, S 23). Dies bestätigte zunächst übereinstimmend auch die BF2 (VHS römisch eins, S 9), doch änderte sie in der Verhandlung am 11.07.2023 ihre Aussage ohne nachvollziehbaren Grund dahingehend, dass sie erst im September 2017 zusammengekommen seien (VHS römisch zwei, S 6).

Die BF gaben weiters übereinstimmend an, dass sie vor ihrer Ausreise in der Wohnung der BF2 in XXXX gewohnt hätten; dies sei eine ca. 65m2 große Eigentumswohnung, die der BF2 gehöre und nun leer stehe. Die BF gaben weiters übereinstimmend an, dass sie vor ihrer Ausreise in der Wohnung der BF2 in römisch 40 gewohnt hätten; dies sei eine ca. 65m2 große Eigentumswohnung, die der BF2 gehöre und nun leer stehe.

Der BF1 gab im behördlichen Verfahren zu seinen Wohnsitzen in Georgien befragt an, er habe vor seiner Ausreise bei seiner Lebensgefährtin in XXXX gewohnt (AS 7 zu BF1) Davor habe er ebenfalls in XXXX , gelebt (AS 59 zu BF1). Gemeldet sei er seit seiner Geburt in XXXX . Abgesehen von diesen drei Adressen gab der BF1 in der hg. Beschwerdeverhandlung - außer den konspirativen Wohnungen während des Zeugenschutzprogrammes (vgl. dazu Punkt II.2.4.4.) - noch weitere Wohnsitze an (VHS I, S 22). Es erschließt sich jedoch nicht, weshalb der BF1 nicht auch im behördlichen Verfahren sämtliche Wohnsitze angegeben hat, darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF1 auch angab, im Zeitraum von 2009 - 2015 an zwei verschiedenen Wohnadressen aufhältig gewesen zu sein, doch ist der BF1 zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen (OZ 13 zu BF1). Auch verneinte er einen derzeit aufrechten Wohnsitz in Georgien (VHS I, S 24), obwohl er einen solchen noch in der niederschriftlichen Einvernahme bestätigt hat (AS 59 zu BF1) und auch vom Verbindungsbeamten die Wohnsitzmeldung des BF1 in Georgien erhoben werden konnte (OZ 13 zu BF1).Der BF1 gab im behördlichen Verfahren zu seinen Wohnsitzen in Georgien befragt an, er habe vor seiner Ausreise bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 gewohnt (AS 7 zu BF1) Davor habe er ebenfalls in römisch 40 , gelebt (AS 59 zu BF1). Gemeldet sei er seit seiner Geburt in römisch 40 . Abgesehen von diesen drei Adressen gab der BF1 in der hg. Beschwerdeverhandlung - außer den konspirativen Wohnungen während des Zeugenschutzprogrammes vergleiche dazu Punkt römisch zwei.2.4.4.) - noch weitere Wohnsitze an (VHS römisch eins, S 22). Es erschließt sich jedoch nicht, weshalb der BF1 nicht auch im behördlichen Verfahren sämtliche Wohnsitze angegeben hat, darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF1 auch angab, im Zeitraum von 2009 - 2015 an zwei verschiedenen Wohnadressen aufhältig gewesen zu sein, doch ist der BF1 zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen (OZ 13 zu BF1). Auch verneinte er einen derzeit aufrechten Wohnsitz in Georgien (VHS römisch eins, S 24), obwohl er einen solchen noch in der niederschriftlichen Einvernahme bestätigt hat (AS 59 zu BF1) und auch vom Verbindungsbeamten die Wohnsitzmeldung des BF1 in Georgien erhoben werden konnte (OZ 13 zu BF1).

Darüber hinaus gab die BF2 an, dass der BF1 in XXXX eine Datscha, sein Elternhaus, besitze, welches er in der Zeit zwischen 2017 und der Ausreise im Jahr 2019 oft aufgesucht habe, jedoch immer in Begleitschutz; sie selbst habe ihren Lebensgefährten 3 bis 4 Mal dorthin begleitet (VHS II, S 8). Es handelt sich dabei um die Adresse, an der der BF1 immer noch gemeldet ist. Doch steht diese Aussage jedenfalls in Widerspruch zur Aussage des BF1, wonach dieser zwar gemeinsam mit seiner Schwester das Elternhaus geerbt habe, jedoch bereits 2017 verkauft habe (AS 61 zu BF1). Darüber hinaus gab die BF2 an, dass der BF1 in römisch 40 eine Datscha, sein Elternhaus, besitze, welches er in der Zeit zwischen 2017 und der Ausreise im Jahr 2019 oft aufgesucht habe, jedoch immer in Begleitschutz; sie selbst habe ihren Lebensgefährten 3 bis 4 Mal dorthin begleitet (VHS römisch zwei, S 8). Es handelt sich dabei um die Adresse, an der der BF1 immer noch gemeldet ist. Doch steht diese Aussage jedenfalls in Widerspruch zur Aussage des BF1, wonach dieser zwar gemeinsam mit seiner Schwester das Elternhaus geerbt habe, jedoch bereits 2017 verkauft habe (AS 61 zu BF1).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF1 in Zusammenhang mit dem geerbten Haus angab, er und seine Schwester hätten das geerbte Haus vor 7 Jahren verkauft; dies wäre demzufolge im Jahr 2012 gewesen, doch ist der Vater des BF1 - den späteren Angaben des BF1 zufolge - erst 2017 verstorben (VHS I, S 28), wohingegen die BF2 der Meinung war, der Vater des BF1 sei vor ihrem Kennenlernen verstorben, was demzufolge vor 2014 gewesen wäre, jedenfalls aber vor 2017 (VHS II, S 7).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF1 in Zusammenhang mit dem geerbten Haus angab, er und seine Schwester hätten das geerbte Haus vor 7 Jahren verkauft; dies wäre demzufolge im Jahr 2012 gewesen, doch ist der Vater des BF1 - den späteren Angaben des BF1 zufolge - erst 2017 verstorben (VHS römisch eins, S 28), wohingegen die BF2 der Meinung war, der Vater des BF1 sei vor ihrem Kennenlernen verstorben, was demzufolge vor 2014 gewesen wäre, jedenfalls aber vor 2017 (VHS römisch zwei, S 7).

d) Die BF2 gab an, von 2006 - 2010 als Musiklehrerin gearbeitet und etwa 100 Lari monatlich verdient zu haben, von 2010 - 2015 habe sie Privatunterricht gegeben und dafür etwa 200 Lari im Monat verdient (VHS II, S 9). Aber auch diese Aussagen lassen sich nicht mit ihren bisherigen Aussagen in Einklang bringen, zumal sie - ihren Aussagen in der Verhandlung am 23.08.2022 zufolge - monatlich etwa 600 Lari verdient habe (VHS I, S 10). Es erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, weshalb die BF2 zu ihrem Einkommen derart unterschiedliche Angaben tätigte. d) Die BF2 gab an, von 2006 - 2010 als Musiklehrerin gearbeitet und etwa 100 Lari monatlich verdient zu haben, von 2010 - 2015 habe sie Privatunterricht gegeben und dafür etwa 200 Lari im Monat verdient (VHS römisch zwei, S 9). Aber auch diese Aussagen lassen sich nicht mit ihren bisherigen Aussagen in Einklang bringen, zumal sie - ihren Aussagen in der Verhandlung am 23.08.2022 zufolge - monatlich etwa 600 Lari verdient habe (VHS römisch eins, S 10). Es erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, weshalb die BF2 zu ihrem Einkommen derart unterschiedliche Angaben tätigte.

Darüber hinaus gab die BF2 an, seit 2015 nicht mehr zu arbeiten. Ab dieser Zeit sei sie von ihrer Mutter und ihrem Bruder unterstützt worden und habe sie von Mieteinkünften gelebt. Es habe sich um die Vermietung der Wohnung ihrer Mutter in der XXXX gehandelt.Darüber hinaus gab die BF2 an, seit 2015 nicht mehr zu arbeiten. Ab dieser Zeit sei sie von ihrer Mutter und ihrem Bruder unterstützt worden und habe sie von Mieteinkünften gelebt. Es habe sich um die Vermietung der Wohnung ihrer Mutter in der römisch 40 gehandelt.

Auf die konkrete Frage des erkennenden Richters, wovon sie und ihr Ehemann ab dem gemeinsamen Wohnsitz bis zur Ausreise gelebt habe, gab die BF2 an, dass der BF1 sein eigenes „Business betreffend Baustellen“ gehabt habe, doch widerspricht diese Aussage zunächst schon dem eigenen Fluchtvorbringen, zumal der BF1 ja aufgrund der Vorfälle seine Tätigkeit als Direktor der Baufirma ab April 2016 nicht mehr habe ausüben können (VHS I, S 28). Auf weitere Rückfrage gestand die BF2 zu, dass zum Zeitpunkt ihres Zusammenseins dieses Business doch schon beendet gewesen sei und dass sie den BF1 in dieser Zeit unterstützt habe, dies obwohl auch sie von Unterstützungsleistungen ihrer Familie gelebt habe (VHS II, S 10). Der BF1 hingegen beantwortete die Frage, wovon er in der Zeit ab Beendigung seiner Direktorentätigkeit bis zur Ausreise gelebt habe dahingehend, dass er sich in finanzieller Not befunden habe, er habe vom georgischen Staat 15,00 Lari täglich bekommen und von Unterstützungen seiner Schwester und von Freunden (AS 63) oder von Ersparnissen (VHS I, S 28) gelebt, seine Lebensgefährtin erwähnte er hingegen nicht. Auf die konkrete Frage des erkennenden Richters, wovon sie und ihr Ehemann ab dem gemeinsamen Wohnsitz bis zur Ausreise gelebt habe, gab die BF2 an, dass der BF1 sein eigenes „Business betreffend Baustellen“ gehabt habe, doch widerspricht diese Aussage zunächst schon dem eigenen Fluchtvorbringen, zumal der BF1 ja aufgrund der Vorfälle seine Tätigkeit als Direktor der Baufirma ab April 2016 nicht mehr habe ausüben können (VHS römisch eins, S 28). Auf weitere Rückfrage gestand die BF2 zu, dass zum Zeitpunkt ihres Zusammenseins dieses Business doch schon beendet gewesen sei und dass sie den BF1 in dieser Zeit unterstützt habe, dies obwohl auch sie von Unterstützungsleistungen ihrer Familie gelebt habe (VHS römisch zwei, S 10). Der BF1 hingegen beantwortete die Frage, wovon er in der Zeit ab Beendigung seiner Direktorentätigkeit bis zur Ausreise gelebt habe dahingehend, dass er sich in finanzieller Not befunden habe, er habe vom georgischen Staat 15,00 Lari täglich bekommen und von Unterstützungen seiner Schwester und von Freunden (AS 63) oder von Ersparnissen (VHS römisch eins, S 28) gelebt, seine Lebensgefährtin erwähnte er hingegen nicht.

Zum Business des BF1 gab die BF2 im Widerspruch zu den Aussagen ihres Lebensgefährten an, er sei Eigentümer und Direktor einer Baufirma gewesen (VHS I, S 13), er habe diese Firma gemeinsam mit einem Cousin gehabt (VHS I, S 14), habe zuletzt nicht mehr gearbeitet und die Baufirma aufgelöst (VHS I, S10), doch besteht - den Aussagen des BF1 und dem Firmenbuchauszug zufolge - die Baufirma nach wie vor und wurde der BF1 - dem von ihm vorgelegten Dokument vom 21.05.2018 zufolge - mit 06.04.2016 gekündigt (VHS I, S 25; OZ 13 zu BF1, AS 85 zu BF1; VHS I, S 25), wenngleich es verwundert, dass die vom BF1 angegebene Firmenadresse (VHS I, S 25) nicht mit der im Firmenbuch angeführten Adresse (OZ 13 zu BF1) übereinstimmt. Zum Business des BF1 gab die BF2 im Widerspruch zu den Aussagen ihres Lebensgefährten an, er sei Eigentümer und Direktor einer Baufirma gewesen (VHS römisch eins, S 13), er habe diese Firma gemeinsam mit einem Cousin gehabt (VHS römisch eins, S 14), habe zuletzt nicht mehr gearbeitet und die Baufirma aufgelöst (VHS römisch eins, S10), doch besteht - den Aussagen des BF1 und dem Firmenbuchauszug zufolge - die Baufirma nach wie vor und wurde der BF1 - dem von ihm vorgelegten Dokument vom 21.05.2018 zufolge - mit 06.04.2016 gekündigt (VHS römisch eins, S 25; OZ 13 zu BF1, AS 85 zu BF1; VHS römisch eins, S 25), wenngleich es verwundert, dass die vom BF1 angegebene Firmenadresse (VHS römisch eins, S 25) nicht mit der im Firmenbuch angeführten Adresse (OZ 13 zu BF1) übereinstimmt.

Auch die Angaben zu ihren Vermögenswerten differierten. So gab die BF2 an, sie selbst habe in Georgien ein Auto besessen, ihr Lebensgefährte hingegen nicht, da er einen Leibwächter mit Auto engagiert hätte (VHS I, S 10). Der BF1 beantwortete hingegen die vom erkennenden Richter auf Deutsch gestellte Frage, in Georgien ein Auto zu haben (VHS II, S 13). Die BF2 gab zu den Vermögenswerten des BF1 an, dass diesem das Elternhaus, eine Datscha, gehöre (VHS II, S 7), der BF1 hingegen gab an, in Georgien keine Vermögenswerte zu haben (VHS I, S 24) und dass er dieses Haus bereits 2017 verkauft habe (AS 61 zu BF1). Auch die Angaben zu ihren Vermögenswerten differierten. So gab die BF2 an, sie selbst habe in Georgien ein Auto besessen, ihr Lebensgefährte hingegen nicht, da er einen Leibwächter mit Auto engagiert hätte (VHS römisch eins, S 10). Der BF1 beantwortete hingegen die vom erkennenden Richter auf Deutsch gestellte Frage, in Georgien ein Auto zu haben (VHS römisch zwei, S 13). Die BF2 gab zu den Vermögenswerten des BF1 an, dass diesem das Elternhaus, eine Datscha, gehöre (VHS römisch zwei, S 7), der BF1 hingegen gab an, in Georgien keine Vermögenswerte zu haben (VHS römisch eins, S 24) und dass er dieses Haus bereits 2017 verkauft habe (AS 61 zu BF1).

e) Aber auch die Angaben der BF zu ihren Reisebewegungen waren nicht stringent. So gab der BF1 bspw. an, er sei im Jahr 2013 in Istanbul gewesen (VHS II, S 21), im Oktober 2017 gemeinsam mit der BF2 in Frankreich (VHS I, S 16), 2018 in Kiew (VHS I, S 30), im Februar/März 2019 in der Ukraine (AS 67, 69 zu BF1), und er habe sich von 31.05.2018 - 20.06.2018 in Schweden aufgehalten und dort um Asyl angesucht (AS 9 zu BF1). Die BF2 gab an, bereits 2-3 Monate vor ihrer Asylantragstellung, somit Februar/März 2019, als Touristin in Österreich (AS 63 zu BF2) und in Frankreich (VHS I, S 13) gewesen zu sein. e) Aber auch die Angaben der BF zu ihren Reisebewegungen waren nicht stringent. So gab der BF1 bspw. an, er sei im Jahr 2013 in Istanbul gewesen (VHS römisch zwei, S 21), im Oktober 2017 gemeinsam mit der BF2 in Frankreich (VHS römisch eins, S 16), 2018 in Kiew (VHS römisch eins, S 30), im Februar/März 2019 in der Ukraine (AS 67, 69 zu BF1), und er habe sich von 31.05.2018 - 20.06.2018 in Schweden aufgehalten und dort um Asyl angesucht (AS 9 zu BF1). Die BF2 gab an, bereits 2-3 Monate vor ihrer Asylantragstellung, somit Februar/März 2019, als Touristin in Österreich (AS 63 zu BF2) und in Frankreich (VHS römisch eins, S 13) gewesen zu sein.

Dem Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten zufolge reiste der BF1 jedoch im Jahr 2013 nicht nach Istanbul; dies geht sowohl aus der Auflistung der Reisebewegungen des BF1, welche dem BF1 zur Kenntnis gebracht wurden und denen er auch nicht widersprochen hat, als auch aus dem Ermittlungsergebnis, dass der BF1 zu diesem Zeitpunkt eine Haftstrafe verbüßt hat, hervor. Auch wenn der vorgelegten Begnadigungsurkunde (OZ 54 zu BF1) zufolge der BF1 mit Erlass vom 02.10.2013 begnadigt worden sein soll, so ist dennoch auffällig, dass die an sich regen Reisebewegungen des BF1 im gesamten Zeitraum von 02/2009 - 10/2015 völlig unterbrochen wurden. Eine Reisebewegung des BF1 im Oktober 2017 nach Frankreich lässt sich in der Auflistung der Grenzübertritte des BF1 jedenfalls nicht feststellen und auch bei der BF2 ist im Oktober 2017 lediglich ein Flug nach Istanbul ersichtlich.Dem Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten zufolge reiste der BF1 jedoch im Jahr 2013 nicht nach Istanbul; dies geht sowohl aus der Auflistung der Reisebewegungen des BF1, welche dem BF1 zur Kenntnis gebracht wurden und denen er auch nicht widersprochen hat, als auch aus dem Ermittlungsergebnis, dass der BF1 zu diesem Zeitpunkt eine Haftstrafe verbüßt hat, hervor. Auch wenn der vorgelegten Begnadigungsurkunde (OZ 54 zu BF1) zufolge der BF1 mit Erlass vom 02.10.2013 begnadigt worden sein soll, so ist dennoch auffällig, dass die an sich regen Reisebewegungen des BF1 im gesamten Zeitraum von 02 aus 2009, - 10 aus 2015, völlig unterbrochen wurden. Eine Reisebewegung des BF1 im Oktober 2017 nach Frankreich lässt sich in der Auflistung der Grenzübertritte des BF1 jedenfalls nicht feststellen und auch bei der BF2 ist im Oktober 2017 lediglich ein Flug nach Istanbul ersichtlich.

Auffällig ist auch, dass die BF2 mehrere Reisebewegungen nach Ägypten, Griechenland, Türkei bzw. mit ungekannten Destinationen ab dem Jahr 2017 aufweist, obwohl die BF2 zu diesem Zeitpunkt über kein Einkommen verfügte und - ihren Aussagen zufolge - von Unterstützungen ihrer Familie lebte. Auf konkrete Frage des erkennenden Richters, wie oft sie in Ägypten gewesen sei, gab die BF2 an, dies sei ein Mal gewesen und - nach weiterer Überlegung - vielleicht auch zwei Mal. Der Auflistung zufolge war die BF2 zumindest drei Mal in Ägypten, zumal in dieser Liste auch Ein- und Ausreisen nach bzw. von unbekannten Destinationen vermerkt sind (OZ 13 zu BF1).

Festzuhalten ist auch, dass der BF1 sich alleine in Schweden aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hat, den er in der Folge offenbar zurückzog. Als Grund für den „Asylstopp“ gab der BF1 in der Erstbefragung an, dass ihm Schweden zu unsicher erschienen sei; es hätten sich in Schweden Personen befunden, die für ihn eine Gefahr dargestellt hätten und er sei deshalb freiwillig nach Georgien zurückgekehrt (AS 9 zu BF1). Doch die BF2 gab in der hg. Verhandlung an, sie habe ihren Lebensgefährten nicht nach Schweden begleiten können, da ihr Vater damals krebskrank gewesen sei und sie ihn gepflegt habe (VHS I, S 13) und auch der BF1 bestätigte in der hg. Beschwerdeverhandlung am 23.08.2022, dass seine Lebensgefährtin ihn wegen des kranken Vaters nicht habe begleiten können und er sei zurückgekommen, als ihr Vater gestorben sei, um sie zu unterstützen (VHS I, S 31). Die Behauptung, wegen seiner Gefährdung aus Schweden zurückgekehrt zu sein, hielt er jedenfalls nicht mehr aufrecht. Festzuhalten ist auch, dass der BF1 sich alleine in Schweden aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hat, den er in der Folge offenbar zurückzog. Als Grund für den „Asylstopp“ gab der BF1 in der Erstbefragung an, dass ihm Schweden zu unsicher erschienen sei; es hätten sich in Schweden Personen befunden, die für ihn eine Gefahr dargestellt hätten und er sei deshalb freiwillig nach Georgien zurückgekehrt (AS 9 zu BF1). Doch die BF2 gab in der hg. Verhandlung an, sie habe ihren Lebensgefährten nicht nach Schweden begleiten können, da ihr Vater damals krebskrank gewesen sei und sie ihn gepflegt habe (VHS römisch eins, S 13) und auch der BF1 bestätigte in der hg. Beschwerdeverhandlung am 23.08.2022, dass seine Lebensgefährtin ihn wegen des kranken Vaters nicht habe begleiten können und er sei zurückgekommen, als ihr Vater gestorben sei, um sie zu unterstützen (VHS römisch eins, S 31). Die Behauptung, wegen seiner Gefährdung aus Schweden zurückgekehrt zu sein, hielt er jedenfalls nicht mehr aufrecht.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das Reiseverhalten der BF auffällig ist. Die Reisen des BF1 wurden - trotz vorgebrachter Begnadigung - für den ursprünglich verhängten Haftzeitraum von 5 Jahren unterbrochen und die BF2 unternahm ab dem Zeitpunkt ihres Zusammenseins mit dem BF1 vermehrt Reisen, obwohl sie in dieser Zeit über kein eigenes Einkommen verfügte. Eine Gefährdung des BF1 in Schweden ist auszuschließen und wurde diese ursprünglich aufgestellte Behauptung von den BF selbst widerlegt.

f) In der hg. Beschwerdeverhandlung am 23.08.2022 zeigte der BF1 einen georgischen Führerschein vor, der ihm im Oktober 2017 legal (auf seinen Schutznamen) ausgestellt worden sei (VHS I, S 16); den Führerschein habe er von einem speziellen, zur Verschwiegenheit verpflichteten, Mitarbeiter bekommen (VHS I, S 16). Diesen Führerschein habe er bei der Einreise nach Österreich nicht mitgehabt. Doch will er diesen Führerschein einmal von den georgischen Sicherheitsbehörden über eine Mittelsperson in Wien erhalten haben (VHS I, S 16), ein anderes Mal habe ihm die Familie den Führerschein aus Georgien nachgeschickt und sei ihm dieser von einer Person mit Transitflug nach Österreich überreicht worden (VHS II, S 15). Konkrete Nachfragen des erkennenden Richters beantwortete der BF1 in der Folge nur ausweichend und es blieb ungeklärt, wie sich der BF1 mit einer Person im Transitbereich habe treffen können. f) In der hg. Beschwerdeverhandlung am 23.08.2022 zeigte der BF1 einen georgischen Führerschein vor, der ihm im Oktober 2017 legal (auf seinen Schutznamen) ausgestellt worden sei (VHS römisch eins, S 16); den Führerschein habe er von einem speziellen, zur Verschwiegenheit verpflichteten, Mitarbeiter bekommen (VHS römisch eins, S 16). Diesen Führerschein habe er bei der Einreise nach Österreich nicht mitgehabt. Doch will er diesen Führerschein einmal von den georgischen Sicherheitsbehörden über eine Mittelsperson in Wien erhalten haben (VHS römisch eins, S 16), ein anderes Mal habe ihm die Familie den Führerschein aus Georgien nachgeschickt und sei ihm dieser von einer Person mit Transitflug nach Österreich überreicht worden (VHS römisch zwei, S 15). Konkrete Nachfragen des erkennenden Richters beantwortete der BF1 in der Folge nur ausweichend und es blieb ungeklärt, wie sich der BF1 mit einer Person im Transitbereich habe treffen können.

Der Anfragebeantwortung (OZ 44 zu BF1) zufolge, wurde der Führerschein zwar offiziell von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist somit als echt anzusehen, doch scheint die im Führerschein angegebene Personalnummer ( XXXX ) in keiner Datenbank auf, was bedeuten könnte, dass es sich um eine „erfundene“ Identität handelt. Diese erfundene Identität könnte - der Auskunft des Vertrauensanwaltes zufolge - mit dem Umstand, dass der BF1 ein der Polizei bekannter Dealer war und für die Polizei als Informant innerhalb der Drogenszene tätig war, in Zusammenhang stehen; daher möglicherweise auch die falsche Personal-ID im Führerschein, lautend auf XXXX (zur Tarnung).Der Anfragebeantwortung (OZ 44 zu BF1) zufolge, wurde der Führerschein zwar offiziell von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist somit als echt anzusehen, doch scheint die im Führerschein angegebene Personalnummer ( römisch 40 ) in keiner Datenbank auf, was bedeuten könnte, dass es sich um eine „erfundene“ Identität handelt. Diese erfundene Identität könnte - der Auskunft des Vertrauensanwaltes zufolge - mit dem Umstand, dass der BF1 ein der Polizei bekannter Dealer war und für die Polizei als Informant innerhalb der Drogenszene tätig war, in Zusammenhang stehen; daher möglicherweise auch die falsche Personal-ID im Führerschein, lautend auf römisch 40 (zur Tarnung).

Festzuhalten ist jedenfalls, dass die vom BF1 präsentierte Versionen, wie er zu seinem Führerschein gekommen sein will, widersprüchlich sind.

g) Auch dem Vorbringen der BF zum Verbleib ihrer Reisepässe kann nicht gefolgt werden. Zwar gaben beide BF übereinstimmend an, dass sie von einem Mitarbeiter des georgischen Geheimdienstes/von einem Beamten des Innenministeriums auf ihrer Reise nach Österreich begleitet worden seien, der auch - irrtümlich - ihre Reisepässe einbehalten habe, doch widersprach sich der BF1 schon bei diesem Teil seiner Fluchtgeschichte dahingehend, dass er sich einmal am Flughafen von diesem Beamten getrennt haben will (AS 57), ein anders Mal hingegen erst in Wien beim Hotel (VHS II, S 16). Da somit auch diesem Teil der Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit infolge Widersprüchlichkeit abzusprechen war, bleibt festzuhalten, dass die BF ihre Reisepässe nach ihrer Einreise nicht in Vorlage brachten, sodass ihnen auch mangelnde Mitwirkung im Verfahren vorzuhalten ist. g) Auch dem Vorbringen der BF zum Verbleib ihrer Reisepässe kann nicht gefolgt werden. Zwar gaben beide BF übereinstimmend an, dass sie von einem Mitarbeiter des georgischen Geheimdienstes/von einem Beamten des Innenministeriums auf ihrer Reise nach Österreich begleitet worden seien, der auch - irrtümlich - ihre Reisepässe einbehalten habe, doch widersprach sich der BF1 schon bei diesem Teil seiner Fluchtgeschichte dahingehend, dass er sich einmal am Flughafen von diesem Beamten getrennt haben will (AS 57), ein anders Mal hingegen erst in Wien beim Hotel (VHS römisch zwei, S 16). Da somit auch diesem Teil der Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit infolge Widersprüchlichkeit abzusprechen war, bleibt festzuhalten, dass die BF ihre Reisepässe nach ihrer Einreise nicht in Vorlage brachten, sodass ihnen auch mangelnde Mitwirkung im Verfahren vorzuhalten ist.

II.2.4.2. Aber auch das Vorbringen der BF in Zusammenhang mit ihrem fluchtkausalen Vorbringen war von Widersprüchen geprägt.römisch zwei.2.4.2. Aber auch das Vorbringen der BF in Zusammenhang mit ihrem fluchtkausalen Vorbringen war von Widersprüchen geprägt.

Im Wesentlichen zusammengefasst begründeten die BF ihre Asylantragstellung dahingehend, dass der BF1 in seiner Funktion als Direktor einer Baufirma von zwei hohen Polizeibeamten erpresst worden sei, die beiden aufgrund seiner Anzeige und mit seiner Unterstützung verhaftet werden konnten, er von Familienangehörigen der Verhafteten bedroht worden sei und er von der Staatsanwaltschaft in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden sei. Beide Erpresser seien mittlerweilen enthaftet und sein Leben in Georgien nicht sicher. Die Drohungen hätten sich auch gegen die BF2 gerichtet.

Dieses Vorbringen der BF hält jedoch aus folgenden Gründen einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand:

a) In der Erstbefragung am 20.05.2019 gab der BF1 zur Erpressung an, ein hoher Polizeibeamter habe einen Anteil an der Baufirma haben wollen und habe ihn in seiner Funktion als Direktor dieser Baufirma erpresst. Der Erpresser habe 40.000 US-Dollar gefordert und der BF1 habe drei Mal, insgesamt 15.000 US-Dollar, bezahlt.

In der niederschriftlichen Einvernahme hingegen wollte der hohe Polizeibeamte vom BF1 „lediglich“ 10.000 US-Dollar; der Vorfall habe sich an seinem Arbeitsplatz ereignet. Daraufhin habe er sich an die Korruptionsabteilung in Tiflis gewandt, diese hätten ihm das Geld für die Übergabe gegeben, bei der dann der Beamte auch festgenommen worden sei. Dies sei im August 2016 gewesen (AS 65 zu BF1).

Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hinsichtlich der Erpressungsbeträge gab der BF1 an, sich nicht mehr genau erinnern zu können, da dies bereits 3 Jahre her sei. Doch erscheint diese Rechtfertigung nicht plausibel, zumal Ereignisse mit massiven Emotionen - davon kann bei einer Erpressung wohl ausgegangen werden - verknüpft sind, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese dem BF1 nachhaltig im Gedächtnis haften müssten, sodass ein „bloßes Vergessen“ nur als unglaubwürdige Schutzbehauptung des BF1 gewertet werden kann.

Stimmen schon der Beginn der Fluchtgeschichte und der Erpressungsbetrag nicht überein, so ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der BF1 - seinem eigenen vorgelegten Dokument zufolge (AS 87 zu BF1) - bereits am 06.04.2016 als Direktor gekündigt wurde, sodass eine Erpressung im August 2016 am Arbeitsplatz des BF1 gar nicht möglich gewesen wäre und auch der Aussage des BF1, er habe „wegen dieses Vorfalls nicht mehr bei der Firma arbeiten können“ (VHS II, S 17), der Boden entzogen ist. Stimmen schon der Beginn der Fluchtgeschichte und der Erpressungsbetrag nicht überein, so ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der BF1 - seinem eigenen vorgelegten Dokument zufolge (AS 87 zu BF1) - bereits am 06.04.2016 als Direktor gekündigt wurde, sodass eine Erpressung im August 2016 am Arbeitsplatz des BF1 gar nicht möglich gewesen wäre und auch der Aussage des BF1, er habe „wegen dieses Vorfalls nicht mehr bei der Firma arbeiten können“ (VHS römisch zwei, S 17), der Boden entzogen ist.

Auch konnten im Zuge der Erhebungen im Herkunftsland keine Hinweise darauf bzw. Informationen dazu eruiert werden, dass der BF1 eine Anzeige wegen Gefährlicher Drohung / Nötigung bei den zuständigen Behörden gemacht hätte (OZ 13 zu BF1)

Aber auch der Grund für die Erpressung variierte im Vorbringen des BF1. So gab der BF1 im behördlichen Verfahren an, er sei in seiner Funktion als Direktor der Baufirma erpresst worden. Erstmalig in der hg. Verhandlung am 23.08.2022 führte er dazu weiter aus, dass dem Sohn eines Freundes Drogen untergeschoben worden seien und dieser dann festgenommen worden sei, um mit dem BF1 dann darüber zu verhandeln, wieviel er für dessen Freilassung zahlen werde (VHS I, S 26). Abgesehen davon, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF1 diese Ausführung erstmalig in der Beschwerdeverhandlung tätigte, änderte sich auch die Forderung der Erpresser nunmehr wieder - wie in der Erstbefragung - auf 40.000 US-Dollar, doch habe er - entgegen seiner Angaben in der Erstbefragung - nichts bezahlt. Erst beim dritten mit der Antikorruptionsabteilung abgestimmten Treffen habe er 10.000 Dollar (nummeriert und gekennzeichnet) übergeben (VHS I, S 26). Dieses dritte Treffen sei am 17.09.2016 gewesen, um etwa 14.00 - 15.00 Uhr (VHS I, S 27). Aber auch der Grund für die Erpressung variierte im Vorbringen des BF1. So gab der BF1 im behördlichen Verfahren an, er sei in seiner Funktion als Direktor der Baufirma erpresst worden. Erstmalig in der hg. Verhandlung am 23.08.2022 führte er dazu weiter aus, dass dem Sohn eines Freundes Drogen untergeschoben worden seien und dieser dann festgenommen worden sei, um mit dem BF1 dann darüber zu verhandeln, wieviel er für dessen Freilassung zahlen werde (VHS römisch eins, S 26). Abgesehen davon, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF1 diese Ausführung erstmalig in der Beschwerdeverhandlung tätigte, änderte sich auch die Forderung der Erpresser nunmehr wieder - wie in der Erstbefragung - auf 40.000 US-Dollar, doch habe er - entgegen seiner Angaben in der Erstbefragung - nichts bezahlt. Erst beim dritten mit der Antikorruptionsabteilung abgestimmten Treffen habe er 10.000 Dollar (nummeriert und gekennzeichnet) übergeben (VHS römisch eins, S 26). Dieses dritte Treffen sei am 17.09.2016 gewesen, um etwa 14.00 - 15.00 Uhr (VHS römisch eins, S 27).

Der BF1 will sich im Zuge der Erpressung an die Antikorruptionsabteilung gewendet haben, konkret sei er zu XXXX gegangen, der Leiter sei XXXX gewesen (VHS I, S 28). Es ist jedoch auch kein Grund ersichtlich, weshalb der BF1 in der zweiten hg. Verhandlung seine Kontaktperson beim Anti-Korruptionsdepartement anders, nämlich XXXX , nannte (VHS II, S 19). Der BF1 will sich im Zuge der Erpressung an die Antikorruptionsabteilung gewendet haben, konkret sei er zu römisch 40 gegangen, der Leiter sei römisch 40 gewesen (VHS römisch eins, S 28). Es ist jedoch auch kein Grund ersichtlich, weshalb der BF1 in der zweiten hg. Verhandlung seine Kontaktperson beim Anti-Korruptionsdepartement anders, nämlich römisch 40 , nannte (VHS römisch zwei, S 19).

Hinzu kommt, dass es sich bei diesem Jungen um den Sohn seines Freundes XXXX namens XXXX gehandelt haben soll (VHS II, S 21). Er habe den Freund beim Studium vor 25 Jahren kennengelernt. Der Name XXXX kommt auch in den übermittelten Medienberichten über die Verhaftung zweier korrupter Polizeibeamten vor, welche vom Verbindungsbeamten lt. Anfragebeantwortung (OZ 44 zu BF1) auch verifiziert werden konnten. Doch stellt sich die Freundschaft zwischen dem BF1 und XXXX der Anfragebeantwortung zufolge völlig anders dar. So seien der Vater von XXXX und der BF1 „Freunde“, da beide wegen Drogenhandel gemeinsam im Gefängnis gesessen seien. Nach seiner Entlassung sei der Vater von XXXX in die Türkei gegangen, um von dort Drogen nach Georgien zu schicken, welche sein Sohn, XXXX , in Georgien verkauft habe. Der BF1 sei ebenfalls im Drogengeschäft in Georgien tätig gewesen, habe aber gleichzeitig als „Informant“ für die Polizei fungiert und habe als „Informant“ kleinere Mengen an Drogen verkaufen können, ohne Gefahr zu laufen, festgenommen zu werden (daher auch möglicherweise die „falsche“ ID im Führerschein). In der Folge habe XXXX aufgrund von Informationen des BF1 verhaftet werden können. Hinzu kommt, dass es sich bei diesem Jungen um den Sohn seines Freundes römisch 40 namens römisch 40 gehandelt haben soll (VHS römisch zwei, S 21). Er habe den Freund beim Studium vor 25 Jahren kennengelernt. Der Name römisch 40 kommt auch in den übermittelten Medienberichten über die Verhaftung zweier korrupter Polizeibeamten vor, welche vom Verbindungsbeamten lt. Anfragebeantwortung (OZ 44 zu BF1) auch verifiziert werden konnten. Doch stellt sich die Freundschaft zwischen dem BF1 und römisch 40 der Anfragebeantwortung zufolge völlig anders dar. So seien der Vater von römisch 40 und der BF1 „Freunde“, da beide wegen Drogenhandel gemeinsam im Gefängnis gesessen seien. Nach seiner Entlassung sei der Vater von römisch 40 in die Türkei gegangen, um von dort Drogen nach Georgien zu schicken, welche sein Sohn, römisch 40 , in Georgien verkauft habe. Der BF1 sei ebenfalls im Drogengeschäft in Georgien tätig gewesen, habe aber gleichzeitig als „Informant“ für die Polizei fungiert und habe als „Informant“ kleinere Mengen an Drogen verkaufen können, ohne Gefahr zu laufen, festgenommen zu werden (daher auch möglicherweise die „falsche“ ID im Führerschein). In der Folge habe römisch 40 aufgrund von Informationen des BF1 verhaftet werden können.

Auf Vorhalt dieses Erhebungsberichtes tätigte der BF1 Ausführungen zu Vorwürfen aus 2008 und 2009, die Manganabbau betroffen hätten, eine solche Abbaustelle bei ihm zu Hause gewesen sei, er alles bestreite und er sei rehabilitiert und aus dem Gefängnis entlassen worden, wobei festzuhalten ist, dass der BF1 bei diesen Angaben hörbar verunsichert war und bei diesen Aussagen stammelte (VHS II, S 22). Er sei zwei Mal im Gefängnis gewesen, 2008 für zwei Monate, 2009 für zwei Jahre und acht Monate, sei als politischer Gefangener dort gewesen und später rehabilitiert worden. Diese Erklärung des BF1 steht aber nicht nur im Widerspruch zur eingeholten Anfragebeantwortung, sondern auch zum bisherigen Vorbringen des BF1. Auf Vorhalt dieses Erhebungsberichtes tätigte der BF1 Ausführungen zu Vorwürfen aus 2008 und 2009, die Manganabbau betroffen hätten, eine solche Abbaustelle bei ihm zu Hause gewesen sei, er alles bestreite und er sei rehabilitiert und aus dem Gefängnis entlassen worden, wobei festzuhalten ist, dass der BF1 bei diesen Angaben hörbar verunsichert war und bei diesen Aussagen stammelte (VHS römisch zwei, S 22). Er sei zwei Mal im Gefängnis gewesen, 2008 für zwei Monate, 2009 für zwei Jahre und acht Monate, sei als politischer Gefangener dort gewesen und später rehabilitiert worden. Diese Erklärung des BF1 steht aber nicht nur im Widerspruch zur eingeholten Anfragebeantwortung, sondern auch zum bisherigen Vorbringen des BF1.

Auf konkrete Nachfrage zu diesem Freund führte der BF1 aus, er habe XXXX jahrelang nicht gesehen und keinen Kontakt zu ihm gehabt, bis er 2016 bei ihm angerufen habe, ob er ihm Geld leihen könne (VHS II, S 22). Es erschließt sich dem erkennenden Richter jedoch nicht, weshalb die korrupten Beamten den BF1 mit dem Sohn eines „Freundes“ erpressen sollten, zu dem der BF1 seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt haben will. Auch will er XXXX nunmehr nur von der Uni kennen, ihn persönlich gar nicht getroffen, sondern nur ein paar Mal mit ihm telefoniert haben (VHS II, S 23). Auf konkrete Nachfrage zu diesem Freund führte der BF1 aus, er habe römisch 40 jahrelang nicht gesehen und keinen Kontakt zu ihm gehabt, bis er 2016 bei ihm angerufen habe, ob er ihm Geld leihen könne (VHS römisch zwei, S 22). Es erschließt sich dem erkennenden Richter jedoch nicht, weshalb die korrupten Beamten den BF1 mit dem Sohn eines „Freundes“ erpressen sollten, zu dem der BF1 seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt haben will. Auch will er römisch 40 nunmehr nur von der Uni kennen, ihn persönlich gar nicht getroffen, sondern nur ein paar Mal mit ihm telefoniert haben (VHS römisch zwei, S 23).

Dass der BF1 die Übergabe samt Verhaftung einmal im August zur Mittagszeit (12.00 – 13.00 Uhr, VHS II, S 20) ansiedelte, und einmal im September am frühen Nachmittag (14.00 – 15.00 Uhr, VHS I; S 27) sei nur vollständigkeitshalber erwähnt. Dass der BF1 die Übergabe samt Verhaftung einmal im August zur Mittagszeit (12.00 – 13.00 Uhr, VHS römisch zwei, S 20) ansiedelte, und einmal im September am frühen Nachmittag (14.00 – 15.00 Uhr, VHS römisch eins; S 27) sei nur vollständigkeitshalber erwähnt.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der BF1 weder die Erpressung noch den Grund dafür stringent und widerspruchsfrei schildern konnte, und auch die Freundschaft zu jenem Mann, mit dessen Sohn er erpresst worden sein will, im Laufe der Verhandlung mehr oder weniger in Abrede stellte.

b) Weiters führte der BF1 aus, bei den beiden hohen Polizeibeamten habe es sich um den Direktor der Kriminalpolizei von West-Georgien, XXXX , und seinen Stellvertreter, XXXX , gehandelt. Beide seien zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, davon vier Jahre bedingt (AS 10 zu BF1, VHS I, S 18). Zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.05.2019 gab der BF1 dazu an, der Polizeibeamte werde demnächst aus der Haft entlassen werden, sein Stellvertreter sei bereits freigelassen worden (AS 65 zu BF1), wohingegen er in der hg. Beschwerdeverhandlung am 23.08.2022 angab, dass es der Direktor geschafft habe, nach zwei Jahre freigelassen zu werden, der Stellvertreter hingegen sei zweieinhalb Jahre gesessen. b) Weiters führte der BF1 aus, bei den beiden hohen Polizeibeamten habe es sich um den Direktor der Kriminalpolizei von West-Georgien, römisch 40 , und seinen Stellvertreter, römisch 40 , gehandelt. Beide seien zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, davon vier Jahre bedingt (AS 10 zu BF1, VHS römisch eins, S 18). Zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.05.2019 gab der BF1 dazu an, der Polizeibeamte werde demnächst aus der Haft entlassen werden, sein Stellvertreter sei bereits freigelassen worden (AS 65 zu BF1), wohingegen er in der hg. Beschwerdeverhandlung am 23.08.2022 angab, dass es der Direktor geschafft habe, nach zwei Jahre freigelassen zu werden, der Stellvertreter hingegen sei zweieinhalb Jahre gesessen.

c) Es habe vier Gerichtsverhandlungen gegeben, bei der letzten Verhandlung habe der Polizeidirektor ein Geständnis abgelegt, die letzte Gerichtsverhandlung sei im Juli 2017 gewesen (VHS, S 17), doch ist dem vorgelegten Dokument zu entnehmen, dass das Urteil am 06.06.2017 gefällt wurde (OZ 13 zu BF1).

d) Der BF1 gab zwar durchgehend an, dass sich die beiden Polizeibeamten nunmehr wieder auf freiem Fuß befinden würden, doch waren auch seine Aussagen zu deren jetziger Tätigkeit widersprüchlich. So gab er einmal an, einer der beiden Polizisten sei nun sogar Leiter der Antiterrorismusabteilung (VHS I, S 32), ein anderes Mal, dass beide nun hochrangige Mitarbeiter bei einer privaten Sicherheitsfirma seien und Waffen tragen würden (VHS II, S 14). Der Anfragebeantwortung vom 30.05.2023 zufolge bekleiden die beiden verurteilten Polizisten jedoch keine Funktionen mehr im georgischen Sicherheitsapparat (OZ 44 zu BF1).d) Der BF1 gab zwar durchgehend an, dass sich die beiden Polizeibeamten nunmehr wieder auf freiem Fuß befinden würden, doch waren auch seine Aussagen zu deren jetziger Tätigkeit widersprüchlich. So gab er einmal an, einer der beiden Polizisten sei nun sogar Leiter der Antiterrorismusabteilung (VHS römisch eins, S 32), ein anderes Mal, dass beide nun hochrangige Mitarbeiter bei einer privaten Sicherheitsfirma seien und Waffen tragen würden (VHS römisch zwei, S 14). Der Anfragebeantwortung vom 30.05.2023 zufolge bekleiden die beiden verurteilten Polizisten jedoch keine Funktionen mehr im georgischen Sicherheitsapparat (OZ 44 zu BF1).

e) Samthaft ist daher festzuhalten, dass schon das Vorbringen des BF zur Fluchtgeschichte widersprüchlich und daher nicht glaubhaft ist. Zudem haben die Ermittlungen im Herkunftsland einen völlig anderen Hintergrund ergeben.

So konnten aufgrund durchgeführter „open source“ Recherchen zwar entsprechende Artikel im Internet gefunden werden, die sowohl mit dem Zeitraum als auch mit der Festnahme von zwei Polizisten im Zusammenhang mit der Annahme von Bestechungsgeldern mit den Angaben des BF1 übereinstimmen und stimmten auch die Initialen des „Lockvogels“ mit denen des BF1 überein, doch habe es sich – den Medienberichten zufolge - um eingeforderte Bestechungsgelder im Zusammenhang mit der Festnahme eines Drogendealers (hier als J.J angeführt) gehandelt und wird in den vorliegenden Informationen von einem Komplizen im Zusammenhang mit Kauf und Lagerung von Drogen geschrieben. Der gesamte Vorfall habe sich über August und September 2016 gezogen und habe zur Festnahme der beiden Polizisten geführt. Aufgrund der unstimmigen Ausführungen des BF1 in Zusammenschau mit den Erhebungen im Herkunftsland drängt sich daher der Schluss auf, dass der BF1 zwar tatsächlich als Zeuge einvernommen wurde, er aber sicherlich nicht in seiner Funktion als Chef einer Baufirma oder als Freund des Vaters eines entführten Jungen erpresst worden ist, sondern er möglicherweise aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit und als Lockvogel in diesen Fall verwickelt wurde und nunmehr dies zum Anlass nimmt, Teile dieser Geschichte asylzweckbezogen für sich zu verändern und zu verwenden.

Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2023 angibt, die beiden Polizisten seien zu ihm ins Büro [Anm.: der Firma] gekommen (im August 2016), so geht das mit dem von ihm vorgelegten Dokument nicht konform. Demgemäß wurde er am 06.04.2016 (vier Monate davor) aus der Position des Direktors entlassen (vgl. Übersetzung OZ 32). In der anfänglichen Version hatte er behauptet, er sei Direktor einer Baufirma gewesen und dieser Polizeibeamte habe Bestechungsgeld von ihm gefordert, dieser Polizeibeamte habe – da er Direktor einer Baufirma gewesen sei – seinen Anteil davon haben wollen (AS 10).Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2023 angibt, die beiden Polizisten seien zu ihm ins Büro [Anm.: der Firma] gekommen (im August 2016), so geht das mit dem von ihm vorgelegten Dokument nicht konform. Demgemäß wurde er am 06.04.2016 (vier Monate davor) aus der Position des Direktors entlassen vergleiche Übersetzung OZ 32). In der anfänglichen Version hatte er behauptet, er sei Direktor einer Baufirma gewesen und dieser Polizeibeamte habe Bestechungsgeld von ihm gefordert, dieser Polizeibeamte habe – da er Direktor einer Baufirma gewesen sei – seinen Anteil davon haben wollen (AS 10).

II.2.4.3. Soweit der BF1 auch angibt, sowohl von den Erpressern als auch von deren Familienangehörigen bedroht worden zu sein, ist festzuhalten, dass der BF1 zwar Todesdrohungen behauptete (AS 65 zu BF1), doch war aus dem weiteren Vorbringen keine konkrete, direkt an den BF1 gerichtete Drohung abzuleiten. So gab der BF1 an, ihm sei nach der Freilassung des Stellvertreters ernsthaft gedroht worden, doch sei er zu diesem Zeitpunkt (März/April 2019) in der Ukraine gewesen und habe davon nur von anderen Personen gehört (AS 67 zu BF1). Zwar hätten auch die Familienangehörigen den BF1 „sehr oft“ bedroht, doch nie persönlich, sondern sei ihm das nur immer wieder ausgerichtet worden. Den Namen dieser Person wolle er aber nicht nennen, da es sich dabei um einen Polizeibeamten handle. In der Folge sei ihm von der Staatsanwaltschaft geraten worden, sein Land zu verlassen (AS 69 zu BF1). römisch zwei.2.4.3. Soweit der BF1 auch angibt, sowohl von den Erpressern als auch von deren Familienangehörigen bedroht worden zu sein, ist festzuhalten, dass der BF1 zwar Todesdrohungen behauptete (AS 65 zu BF1), doch war aus dem weiteren Vorbringen keine konkrete, direkt an den BF1 gerichtete Drohung abzuleiten. So gab der BF1 an, ihm sei nach der Freilassung des Stellvertreters ernsthaft gedroht worden, doch sei er zu diesem Zeitpunkt (März/April 2019) in der Ukraine gewesen und habe davon nur von anderen Personen gehört (AS 67 zu BF1). Zwar hätten auch die Familienangehörigen den BF1 „sehr oft“ bedroht, doch nie persönlich, sondern sei ihm das nur immer wieder ausgerichtet worden. Den Namen dieser Person wolle er aber nicht nennen, da es sich dabei um einen Polizeibeamten handle. In der Folge sei ihm von der Staatsanwaltschaft geraten worden, sein Land zu verlassen (AS 69 zu BF1).

Den Aussagen der BF2 zufolge sei ihr Lebensgefährte oft, jedoch immer nur telefonisch bedroht worden, zuletzt noch eine Woche vor ihrer Ausreise (AS 65f zu BF2). Sie selbst sei nie persönlich bedroht worden, doch habe sie gespürt, dass sie immer jemand beobachtet habe.

Abweichend davon gab der BF1 In der hg. Beschwerdeverhandlung hingegen an, die Antikorruptionsbehörde habe die Familienangehörigen der Erpresser abgehört und den BF1 informiert, dass geplant sei, den BF1 umzubringen; dies solle im Zuge eines Yachtausfluges geschehen (VHS I, S 29). Er sei mehrmals angerufen worden oder man habe es ihm ausrichten lassen, dass sie ihn umbringen würden und diese Drohungen würden bis heute anhalten. Erstmalig brachte der BF1 zudem vor, er sei beim Eingang im Gerichtsgebäude von Familienangehörigen der Erpresser bedroht worden, er habe auch dies zur Anzeige gebracht und es sei auch der Vater eines Erpressers deshalb zu einer bedingten Haft verurteilt worden (VHS, S 30). Warum der BF1 diesen Teil der Fluchtgeschichte bisher nicht einmal ansatzweise erwähnte, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, doch würde dies auch bedeuten, dass das Rechtsschutzsystem in Georgien funktioniert. Abweichend davon gab der BF1 In der hg. Beschwerdeverhandlung hingegen an, die Antikorruptionsbehörde habe die Familienangehörigen der Erpresser abgehört und den BF1 informiert, dass geplant sei, den BF1 umzubringen; dies solle im Zuge eines Yachtausfluges geschehen (VHS römisch eins, S 29). Er sei mehrmals angerufen worden oder man habe es ihm ausrichten lassen, dass sie ihn umbringen würden und diese Drohungen würden bis heute anhalten. Erstmalig brachte der BF1 zudem vor, er sei beim Eingang im Gerichtsgebäude von Familienangehörigen der Erpresser bedroht worden, er habe auch dies zur Anzeige gebracht und es sei auch der Vater eines Erpressers deshalb zu einer bedingten Haft verurteilt worden (VHS, S 30). Warum der BF1 diesen Teil der Fluchtgeschichte bisher nicht einmal ansatzweise erwähnte, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, doch würde dies auch bedeuten, dass das Rechtsschutzsystem in Georgien funktioniert.

II.2.4.4. Nach der Festnahme der beiden Erpresser sei der BF1 - seinen Angaben zufolge - in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden (AS 67 zu BF1). römisch zwei.2.4.4. Nach der Festnahme der beiden Erpresser sei der BF1 - seinen Angaben zufolge - in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden (AS 67 zu BF1).

Im Zeugenschutzprogramm sei er 3 Jahre gewesen und es habe im Februar 2019 geendet (AS 69 zu BF1), als er in die Ukraine gereist sei. Im Zeugenschutzprogramm sei auch sein Name auf XXXX , geb. XXXX geändert worden (AS 71 zu BF1), doch gab der BF1 in der hg. Beschwerdeverhandlung dazu einen anderen Namen, nämlich XXXX , an (VHS I, S 16), einen anderen Namen habe er nicht erhalten. Schon der vom BF1 unterschiedlich angegebene Name lässt das Vorbringen des BF1 zum Zeugenschutzprogramm für unglaubwürdig erscheinen und bestätigt sich dies auch durch den Umstand, dass dem BF1 im Jahr 2018 ein Reisepass und ein Personalausweis auf seinen Klarnamen ausgestellt wurden, obwohl er doch zu diesem Zeitpunkt einen anderen Namen geführt haben soll. Hinzu kommt, dass der BF1 - tatsachenwidrig - angab, über die Dokumente mit seinem Klarnamen immer verfügt zu haben (VHS I, S 23), obwohl er in der Erstbefragung angegeben hat, dass diese Dokumente das Ministerium einbehalten habe und er diese erst im Mai 2018 wieder zurückbekommen hätte (AS 10 zu BF1). Dem Erhebungsbericht zufolge wurde hingegen die neuen Personaldokumente (Reisepass und Personalausweis) wegen Verlust der alten Dokumente ausgestellt (OZ 13 zu BF1). Im Zeugenschutzprogramm sei er 3 Jahre gewesen und es habe im Februar 2019 geendet (AS 69 zu BF1), als er in die Ukraine gereist sei. Im Zeugenschutzprogramm sei auch sein Name auf römisch 40 , geb. römisch 40 geändert worden (AS 71 zu BF1), doch gab der BF1 in der hg. Beschwerdeverhandlung dazu einen anderen Namen, nämlich römisch 40 , an (VHS römisch eins, S 16), einen anderen Namen habe er nicht erhalten. Schon der vom BF1 unterschiedlich angegebene Name lässt das Vorbringen des BF1 zum Zeugenschutzprogramm für unglaubwürdig erscheinen und bestätigt sich dies auch durch den Umstand, dass dem BF1 im Jahr 2018 ein Reisepass und ein Personalausweis auf seinen Klarnamen ausgestellt wurden, obwohl er doch zu diesem Zeitpunkt einen anderen Namen geführt haben soll. Hinzu kommt, dass der BF1 - tatsachenwidrig - angab, über die Dokumente mit seinem Klarnamen immer verfügt zu haben (VHS römisch eins, S 23), obwohl er in der Erstbefragung angegeben hat, dass diese Dokumente das Ministerium einbehalten habe und er diese erst im Mai 2018 wieder zurückbekommen hätte (AS 10 zu BF1). Dem Erhebungsbericht zufolge wurde hingegen die neuen Personaldokumente (Reisepass und Personalausweis) wegen Verlust der alten Dokumente ausgestellt (OZ 13 zu BF1).

Auch haben die Erhebungen im Heimatland des BF1 ergeben, dass der BF1, zumindest offiziell, keinen Namenswechsel durchgeführt hat und ist der BF1 unter dem mitgeteilten Namen nach wie vor in Georgien in seiner Geburtsstadt polizeilich gemeldet. Diesem Erhebungsergebnis trat der BF1 auch nicht entgegen.

Den Ausführungen der BF2 zufolge seien ihnen zwei Leibwächter zur Verfügung gestellt worden (VHS I, S 10), diese hätten vor dem Haus gewartet und den BF1 überall hinbegleitet, seien jedoch nie in der Wohnung gewesen (VHS I, S 12). Im Widerspruch dazu gab der BF1 jedoch an, es seien permanent vier bewaffnete Personen bei ihm anwesend gewesen (VHS I, S 13). Er habe teilweise in konspirativen Wohnungen gewohnt, doch auch bei seiner Lebensgefährtin und die Personenschützer seien auch in der Wohnung gewesen (VHS I, S 15). Den Ausführungen der BF2 zufolge seien ihnen zwei Leibwächter zur Verfügung gestellt worden (VHS römisch eins, S 10), diese hätten vor dem Haus gewartet und den BF1 überall hinbegleitet, seien jedoch nie in der Wohnung gewesen (VHS römisch eins, S 12). Im Widerspruch dazu gab der BF1 jedoch an, es seien permanent vier bewaffnete Personen bei ihm anwesend gewesen (VHS römisch eins, S 13). Er habe teilweise in konspirativen Wohnungen gewohnt, doch auch bei seiner Lebensgefährtin und die Personenschützer seien auch in der Wohnung gewesen (VHS römisch eins, S 15).

Den Ausführungen der BF2 zufolge hätten sie und der BF1 ab 2017 in der Wohnung der BF2 zusammengelebt. Zwar sei der BF1 mehrmals zum Elternhaus gefahren (obwohl dieses bereits verkauft gewesen sein soll, s. Punkt II.2.4.1.), manchmal seien sie auch zur Datscha der BF2 gefahren (VHS II, S 7f), sie hätten gemeinsam Reisen unternommen und der BF2 sei in dieser Zeit auch nach Schweden gefahren – doch dass der BF1 in dieser Zeit auch in konspirativen Wohnungen gelebt hätte, erwähnte die BF2 nicht einmal ansatzweise. Dass der BF1 immerhin etwa 70 % der Zeit in geheimen Wohnungen verbracht haben soll (VHS I, S 15) lässt sich jedenfalls mit den Angaben der BF2 nicht in Einklang bringen. Den Ausführungen der BF2 zufolge hätten sie und der BF1 ab 2017 in der Wohnung der BF2 zusammengelebt. Zwar sei der BF1 mehrmals zum Elternhaus gefahren (obwohl dieses bereits verkauft gewesen sein soll, s. Punkt römisch zwei.2.4.1.), manchmal seien sie auch zur Datscha der BF2 gefahren (VHS römisch zwei, S 7f), sie hätten gemeinsam Reisen unternommen und der BF2 sei in dieser Zeit auch nach Schweden gefahren – doch dass der BF1 in dieser Zeit auch in konspirativen Wohnungen gelebt hätte, erwähnte die BF2 nicht einmal ansatzweise. Dass der BF1 immerhin etwa 70 % der Zeit in geheimen Wohnungen verbracht haben soll (VHS römisch eins, S 15) lässt sich jedenfalls mit den Angaben der BF2 nicht in Einklang bringen.

Auch soll das Zeugenschutzprogramm - wiederum den Ausführungen des BF1 zufolge - einmal mit der Ausreise in die Ukraine im Februar 2019 geendet haben (AS 69 zu BF1), ein anderes Mal habe es bis zu seiner Ausreise, somit Mitte Mai 2019, gedauert (VHS I, S 16). Auch soll das Zeugenschutzprogramm - wiederum den Ausführungen des BF1 zufolge - einmal mit der Ausreise in die Ukraine im Februar 2019 geendet haben (AS 69 zu BF1), ein anderes Mal habe es bis zu seiner Ausreise, somit Mitte Mai 2019, gedauert (VHS römisch eins, S 16).

Schon diese Widersprüche zeugen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF1, aufgrund der Bedrohung in einem Zeugenschutzprogramm gewesen zu sein. Auch das vom BF1 vorgelegte Dokument bestätigt nur, dass der BF1 im Verlauf einer Strafsache als Zeuge befragt wurde; von einem Zeugenschutzprogramm bzw. einem besonderen Status des BF1 wird hingegen nichts erwähnt (OZ 13 zu BF1).

Auch findet - laut Informationen der georgischen Behörden - Zeugenschutz für Personen grundsätzlich nicht im eigenen Land statt, sondern wäre damit eine Umsiedlung außerhalb des Landes fast obligatorisch verbunden (OZ 13 zu BF1).

II.2.4.5. Die Gefährdung des BF1 sei - seinen eigenen Angaben zufolge - jedenfalls so hoch, dass er auch hier in Österreich sich nicht 100%ig geschützt fühle und sehr zurückgezogen lebe (VHS I, S 32). Diese Aussage steht jedoch in klarem Widerspruch zum Verhalten der BF bspw auf social media, zumal zumindest ein eindeutiger Hinweis auf den Aufenthaltsort der BF in einem Facebook-Eintrag vorhanden ist (OZ 13 zu BF1). Wäre er tatsächlich so gefährdet, wie er mit dem Beispiel eines Bekannten, der in Berlin vor drei Jahren erschossen worden sei, Glauben machen will, so würde er wohl seinen Aufenthaltsort nicht so leichtfertig preisgeben. Auf diesbezüglichen Vorhalt behauptete der BF1 zunächst, dass er zwar Aufenthalte in verschiedenen Ländern angegeben habe, nicht aber Österreich (VHS II, S 18), doch ist aus dem Facebook-Ausdruck (OZ 13 zu BF1) ersichtlich, dass der BF1 sehr wohl als Aufenthaltsort Österreich bekannt gegeben hat. Auf nochmaligen Vorhalt relativierte der BF1 seine Aussage dahingehend, dass er Österreich gleich wie alle anderen Länder erwähnt habe, nicht jedoch die Stadt seines Aufenthalts. römisch zwei.2.4.5. Die Gefährdung des BF1 sei - seinen eigenen Angaben zufolge - jedenfalls so hoch, dass er auch hier in Österreich sich nicht 100%ig geschützt fühle und sehr zurückgezogen lebe (VHS römisch eins, S 32). Diese Aussage steht jedoch in klarem Widerspruch zum Verhalten der BF bspw auf social media, zumal zumindest ein eindeutiger Hinweis auf den Aufenthaltsort der BF in einem Facebook-Eintrag vorhanden ist (OZ 13 zu BF1). Wäre er tatsächlich so gefährdet, wie er mit dem Beispiel eines Bekannten, der in Berlin vor drei Jahren erschossen worden sei, Glauben machen will, so würde er wohl seinen Aufenthaltsort nicht so leichtfertig preisgeben. Auf diesbezüglichen Vorhalt behauptete der BF1 zunächst, dass er zwar Aufenthalte in verschiedenen Ländern angegeben habe, nicht aber Österreich (VHS römisch zwei, S 18), doch ist aus dem Facebook-Ausdruck (OZ 13 zu BF1) ersichtlich, dass der BF1 sehr wohl als Aufenthaltsort Österreich bekannt gegeben hat. Auf nochmaligen Vorhalt relativierte der BF1 seine Aussage dahingehend, dass er Österreich gleich wie alle anderen Länder erwähnt habe, nicht jedoch die Stadt seines Aufenthalts.

II.2.4.6. Soweit sich der Verbindungsbeamte in seinem Erhebungsbericht auf einen Vertrauensanwalt beruft, ist in diesem Zusammenhang vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der erkennende Richter nicht verkennt, dass es sich bei Erhebung im Herkunftsland über einen Vertrauensanwalt nicht um einen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, bei dessen Würdigung stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 25.04.2017, RA 2017/18/0049 mHa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, mwN), doch untermauert im gegenständlichen Fall dieser Erhebungsbericht die insbesondere vom BF1 getätigten Widersprüche. Zudem wurden diese Erhebungsberichte den BF zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Am letzten Tag der Frist übermittelten die BF eine persönliche Stellungnahme des BF1 in georgischer Schrift, deren Übersetzung aufgrund der kurzen Frist nicht mehr möglich gewesen sein soll, doch ist kein Grund ersichtlich, weshalb für ein persönliches Schreiben und dessen Übersetzung eine längere Frist nötig gewesen wäre, zumal dazu keinerlei Nacherhebungen für den BF1 erforderlich gewesen wären. Der Übersetzung dieser persönlichen Stellungnahme ist zudem nur zu entnehmen, dass der BF1 die Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten bestreitet, er nie Informant der Polizei gewesen sei, er bei der Verhaftung der Polizeibeamten nach deren Erpressungsversuch mitgeholfen habe und deshalb in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden sei; er wiederholte zusammengefasst somit nur sein - unglaubwürdiges - Vorbringen und ergänzte dieses Vorbringen mit Namensnennungen von Mitarbeitern des Korruptionsdepartements. Die Information aus Georgien seien die falschen Informationen aus dem Vernehmungsprotokoll der überführten Polizeibeamten. Weiters verwies er auf seine Begnadigungsurkunde, welche er umgehend vorlegen werde. Diese Stellungnahme des BF1 ist jedoch nicht geeignet, die ausführlich aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen der BF aufzuklären und die Zweifel auszuräumen und ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass der Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten die von den BF, insbesondere vom BF1, getätigten Widersprüche lediglich untermauerte, die Stellungnahme des BF1 erklärt hingegen nicht einmal ansatzweise, weshalb das Vorbringen der BF von derart vielen Widersprüchen geprägt war. Es wird daher nochmals betont, dass die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens dem widersprüchlichen und unplausiblen Sachvortrag der BF geschuldet ist, der Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten die Unglaubwürdigkeit lediglich bestätigte.römisch zwei.2.4.6. Soweit sich der Verbindungsbeamte in seinem Erhebungsbericht auf einen Vertrauensanwalt beruft, ist in diesem Zusammenhang vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der erkennende Richter nicht verkennt, dass es sich bei Erhebung im Herkunftsland über einen Vertrauensanwalt nicht um einen Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, bei dessen Würdigung stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann vergleiche VwGH 25.04.2017, RA 2017/18/0049 mHa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, mwN), doch untermauert im gegenständlichen Fall dieser Erhebungsbericht die insbesondere vom BF1 getätigten Widersprüche. Zudem wurden diese Erhebungsberichte den BF zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Am letzten Tag der Frist übermittelten die BF eine persönliche Stellungnahme des BF1 in georgischer Schrift, deren Übersetzung aufgrund der kurzen Frist nicht mehr möglich gewesen sein soll, doch ist kein Grund ersichtlich, weshalb für ein persönliches Schreiben und dessen Übersetzung eine längere Frist nötig gewesen wäre, zumal dazu keinerlei Nacherhebungen für den BF1 erforderlich gewesen wären. Der Übersetzung dieser persönlichen Stellungnahme ist zudem nur zu entnehmen, dass der BF1 die Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten bestreitet, er nie Informant der Polizei gewesen sei, er bei der Verhaftung der Polizeibeamten nach deren Erpressungsversuch mitgeholfen habe und deshalb in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden sei; er wiederholte zusammengefasst somit nur sein - unglaubwürdiges - Vorbringen und ergänzte dieses Vorbringen mit Namensnennungen von Mitarbeitern des Korruptionsdepartements. Die Information aus Georgien seien die falschen Informationen aus dem Vernehmungsprotokoll der überführten Polizeibeamten. Weiters verwies er auf seine Begnadigungsurkunde, welche er umgehend vorlegen werde. Diese Stellungnahme des BF1 ist jedoch nicht geeignet, die ausführlich aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen der BF aufzuklären und die Zweifel auszuräumen und ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass der Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten die von den BF, insbesondere vom BF1, getätigten Widersprüche lediglich untermauerte, die Stellungnahme des BF1 erklärt hingegen nicht einmal ansatzweise, weshalb das Vorbringen der BF von derart vielen Widersprüchen geprägt war. Es wird daher nochmals betont, dass die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens dem widersprüchlichen und unplausiblen Sachvortrag der BF geschuldet ist, der Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten die Unglaubwürdigkeit lediglich bestätigte.

Der Stellungnahme war weiters ein persönliches Schreiben (in Deutsch) angeschlossen, welches der BF1 im Sommer 2019 verfasst haben will. Diesem Schreiben ist ebenfalls die Wiederholung des behaupteten Sachverhalts (Festnahme des Sohnes eines Freundes - Erpressung durch korrupte Beamte - Verhaftung dieser Beamten unter Mithilfe des BF1 und deren Verurteilung - Gefährdung durch deren Familie bzw. durch die Erpresser nach deren Freilassung) zu entnehmen, ohne die aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten aufzuklären.

Mit Beweismittelvorlage vom 26.07.2023 übermittelte der BF1 ein Dokument in georgischer Sprache, doch ergab sich nach dessen Übersetzung, dass auch dieses nicht geeignet ist, das Vorbringen der BF zu stützen, zumal es sich - unabhängig davon, ob es sich dabei überhaupt um ein echtes Dokumente handelt - um eine Begnadigung handelt, welche im Nachhinein ausgesprochen wurde (OZ 54 zu BF1) und die darüber hinaus - den Aussagen des BF1 in der hg. Verhandlung zufolge - einen Manganabbau betroffen hätte (VHS II, S 22), was wiederum nicht mit dem Vorbringen der BF in Einklang steht. In der - in Georgisch verfassten - Stellungnahme vom 25.07.2023 wiederum behauptete der BF1, die Begnadigung zu § 273 sei erfolgt, da generell dieser Tatbestand („Drogenkonsum ohne ärztliche Verordnung“) aus dem Georgischen Strafgesetzbuch annulliert worden sei, wobei festzuhalten ist, dass der BF1 die Haft zwischen 2009 und 2013 letztendlich damit auch bestätigte. Zur zweiten Verurteilung bestritt der BF1 den Betrugstatbestand mit der Begründung, Richter und Staatsanwalt hätten gewusst, dass er den Betrug nicht begangen habe, weshalb ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, einen Antrag auf Begnadigung zu stellen. Abgesehen davon, dass sich nicht erschließt, weshalb der BF1 dann dennoch wegen Betrug verurteilt worden sein soll, erklärt dies auch nicht die Aussage des BF1 in der hg. zweiten Beschwerdeverhandlung zum Manganabbau (VHS II, S 22). Mit Beweismittelvorlage vom 26.07.2023 übermittelte der BF1 ein Dokument in georgischer Sprache, doch ergab sich nach dessen Übersetzung, dass auch dieses nicht geeignet ist, das Vorbringen der BF zu stützen, zumal es sich - unabhängig davon, ob es sich dabei überhaupt um ein echtes Dokumente handelt - um eine Begnadigung handelt, welche im Nachhinein ausgesprochen wurde (OZ 54 zu BF1) und die darüber hinaus - den Aussagen des BF1 in der hg. Verhandlung zufolge - einen Manganabbau betroffen hätte (VHS römisch zwei, S 22), was wiederum nicht mit dem Vorbringen der BF in Einklang steht. In der - in Georgisch verfassten - Stellungnahme vom 25.07.2023 wiederum behauptete der BF1, die Begnadigung zu Paragraph 273, sei erfolgt, da generell dieser Tatbestand („Drogenkonsum ohne ärztliche Verordnung“) aus dem Georgischen Strafgesetzbuch annulliert worden sei, wobei festzuhalten ist, dass der BF1 die Haft zwischen 2009 und 2013 letztendlich damit auch bestätigte. Zur zweiten Verurteilung bestritt der BF1 den Betrugstatbestand mit der Begründung, Richter und Staatsanwalt hätten gewusst, dass er den Betrug nicht begangen habe, weshalb ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, einen Antrag auf Begnadigung zu stellen. Abgesehen davon, dass sich nicht erschließt, weshalb der BF1 dann dennoch wegen Betrug verurteilt worden sein soll, erklärt dies auch nicht die Aussage des BF1 in der hg. zweiten Beschwerdeverhandlung zum Manganabbau (VHS römisch zwei, S 22).

Soweit der BF1 nach Ablauf der Stellungnahmefrist dem BVwG auch einen Link bekanntgab, welcher ein Interview in georgischer Sprache, das er im Jahr 2015 gegeben habe, zum Inhalt haben solle, ist festzuhalten, dass der BF1 nicht einmal ansatzweise darlegte, zu welchem Thema er dieses Interview gab und welchen Teil seines Fluchtvorbringens er mit diesem Interview belegen wolle. Er gab auch keinen Grund an, weshalb er dieses „Beweismittel“ nicht bereits im behördlichen Verfahren und/oder im gerichtlichen Verfahren zu Vorlage brachte, zumal dieses aus dem Jahr 2015 stammt und dem BF1 - aufgrund seiner eigenen Mitwirkung - hinlänglich bekannt gewesen sein muss. Es wäre dem BF1 daher unbenommen gewesen, dieses Interview bereits während des behördlichen und/oder gerichtlichen Verfahrens vorzulegen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein Interview im Jahr 2015 mit dem Vorbringen der BF1 schon deshalb nicht in Zusammenhang stehen kann, zumal sich der fluchtkausale Vorfall, nämlich die Erpressung, erst im Jahr 2016 ereignet haben soll.

II.2.4.7. Der erkennende Richter konnte sich in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen einen ausreichenden persönlichen Eindruck von den BF verschaffen. Abgesehen von den zahlreichen Widersprüchen war das Aussageverhalten auch unplausibel und wollten die BF offenbar verschiedene Ereignisse, die möglicherweise tatsächlich stattgefunden haben, asylzweckbezogen für sich verändern und mit einer persönlichen Gefährdung des BF1 versehen. römisch zwei.2.4.7. Der erkennende Richter konnte sich in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen einen ausreichenden persönlichen Eindruck von den BF verschaffen. Abgesehen von den zahlreichen Widersprüchen war das Aussageverhalten auch unplausibel und wollten die BF offenbar verschiedene Ereignisse, die möglicherweise tatsächlich stattgefunden haben, asylzweckbezogen für sich verändern und mit einer persönlichen Gefährdung des BF1 versehen.

Auch die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem nicht-fluchtkausalen Vorbringen der BF (vgl. Punkt II.2.4.1.) sind ebenfalls geeignet, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der BF und ihrem Fluchtvorbringen zu verstärken. Auch die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem nicht-fluchtkausalen Vorbringen der BF vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.1.) sind ebenfalls geeignet, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der BF und ihrem Fluchtvorbringen zu verstärken.

II.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF in Anbetracht der ausgeführten Widersprüche und Unplausibilitäten für unglaubwürdig zu bewerten ist. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise bzw. auch die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnten die BF daher letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit – der belangten Behörde im Ergebnis folgend – nicht von einer Verfolgungsgefahr aus GFK-relevanten Gründen für die BF auszugehen.römisch zwei.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF in Anbetracht der ausgeführten Widersprüche und Unplausibilitäten für unglaubwürdig zu bewerten ist. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise bzw. auch die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnten die BF daher letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit – der belangten Behörde im Ergebnis folgend – nicht von einer Verfolgungsgefahr aus GFK-relevanten Gründen für die BF auszugehen.

Im konkreten Fall konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Angaben der BF im behördlichen Verfahren und im gerichtlichen Verfahren erhoben werden. Im Rahmen einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung musste der Sachvortrag der BF – wie angeführt – als nicht wahrheitsgetreu bewertet werden.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.3. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.3.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.römisch zwei.3.1.3.1. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftsstaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt, bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftsstaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt, bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.2014, G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt mit Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.2014, G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt mit Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gericht entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der BF ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).

II.3.1.3.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3. erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und die im Erk. des VfGH vom 15.10.2014, G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. römisch zwei.3.1.3.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3. erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und die im Erk. des VfGH vom 15.10.2014, G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der BF ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der belangten Behörde bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Vorbringen der BF war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der BF hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der BF ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der belangten Behörde bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Vorbringen der BF war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der BF hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht., (2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.       dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.       der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

...“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.

II.3.2.2. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. römisch zwei.3.2.2. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 15.3.2001, 99/20/0134).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.3.2001, 99/20/0134).

Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann vergleiche VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).


,

II.3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich ist, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen der BF in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhafte Gefährdung im Sinne der GFK. Dem Vorbringen des BF1 und der BF2 war insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich ist, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen der BF in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhafte Gefährdung im Sinne der GFK. Dem Vorbringen des BF1 und der BF2 war insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Die BF behaupteten - unglaubwürdig - einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung. Eine solche kann jedoch nur dann einen asylrelevanten Charakter haben, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mHa VwGH 13.11.2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Eine solche Konstellation liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Zu verweisen ist zudem darauf, dass grundsätzlich von einer Schutzfähigkeit und –willigkeit Georgiens auszugehen ist und dass es sich bei Georgien um einen sicheren Drittstaat handelt. Ein substantiiertes Vorbringen, welches im Fall der BF gegen die Sicherheit Georgiens sprechen würde, wurde von den BF nicht erstattet. Die BF behaupteten - unglaubwürdig - einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung. Eine solche kann jedoch nur dann einen asylrelevanten Charakter haben, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mHa VwGH 13.11.2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Eine solche Konstellation liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Zu verweisen ist zudem darauf, dass grundsätzlich von einer Schutzfähigkeit und –willigkeit Georgiens auszugehen ist und dass es sich bei Georgien um einen sicheren Drittstaat handelt. Ein substantiiertes Vorbringen, welches im Fall der BF gegen die Sicherheit Georgiens sprechen würde, wurde von den BF nicht erstattet.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Soweit wirtschaftliche Erwägungen die BF zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlassten, so können diese nicht zur Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die BF aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).Soweit wirtschaftliche Erwägungen die BF zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlassten, so können diese nicht zur Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die BF aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.       …

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

…“

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. , (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

…“

Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

II.3.3.2. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung der BF in ihre Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für sie eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Georgien mit sich bringen würde.römisch zwei.3.3.2. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung der BF in ihre Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für sie eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Georgien mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat eines BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisierten“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat eines BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisierten“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus.

II.3.3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: römisch zwei.3.3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden sie somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden sie somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine sonstigen (nicht unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierende), die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohenden Verfolgungshandlungen festgestellt werden.Auch können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine sonstigen (nicht unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierende), die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohenden Verfolgungshandlungen festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall ist es den BF nicht gelungen, eine individuelle, GFK-relevante Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es den BF nicht gelungen, eine individuelle, GFK-relevante Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Einerseits haben die BF selbst nicht substantiiert vorgebracht, dass ihnen dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde, andererseits besteht nach dem festgestellten Sachverhalt auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr der BF unzulässig machen könnten. Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgehalten, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. So gaben die BF selbst an, arbeitsfähig zu sein. Beide BF haben Schul- und Universitätsausbildung sowie Berufserfahrung. Darüber hinaus verfügen sie über eine Eigentumswohnung, die leer steht, sodass die Wohnsituation ab der Rückkehr als geklärt erscheint. Dem Vorbringen der BF sind keine Gründe zu entnehmen, warum ihnen bei einer Rückkehr nach Georgien die notwendigste Lebensgrundlage entzogen werden würde und sie in eine existenzielle Notlage geraten sollten. Die BF gehören auch keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es erscheint daher eine Rückkehr der BF in ihre Heimatregion nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund ihrer individuellen Situation insgesamt auch zumutbar. Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Einerseits haben die BF selbst nicht substantiiert vorgebracht, dass ihnen dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde, andererseits besteht nach dem festgestellten Sachverhalt auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr der BF unzulässig machen könnten. Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgehalten, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. So gaben die BF selbst an, arbeitsfähig zu sein. Beide BF haben Schul- und Universitätsausbildung sowie Berufserfahrung. Darüber hinaus verfügen sie über eine Eigentumswohnung, die leer steht, sodass die Wohnsituation ab der Rückkehr als geklärt erscheint. Dem Vorbringen der BF sind keine Gründe zu entnehmen, warum ihnen bei einer Rückkehr nach Georgien die notwendigste Lebensgrundlage entzogen werden würde und sie in eine existenzielle Notlage geraten sollten. Die BF gehören auch keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es erscheint daher eine Rückkehr der BF in ihre Heimatregion nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund ihrer individuellen Situation insgesamt auch zumutbar.

Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, doch war gegenständlich festzustellen, dass die BF2 gesund und arbeitsfähig ist. Die beim BF1 festgestellte Opiatsabhängigkeit sowie der Umstand, dass er sich in einem Drogenersatzprogramm befindet, steht ebenfalls einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen, zumal in Georgien Drogensucht behandelbar ist und auch zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme angeboten werden (s. Punkt II.3.3.3.). Weitere Erkrankungen des BF1 wurden nicht dargelegt, weshalb sich auch daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, doch war gegenständlich festzustellen, dass die BF2 gesund und arbeitsfähig ist. Die beim BF1 festgestellte Opiatsabhängigkeit sowie der Umstand, dass er sich in einem Drogenersatzprogramm befindet, steht ebenfalls einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen, zumal in Georgien Drogensucht behandelbar ist und auch zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme angeboten werden (s. Punkt römisch zwei.3.3.3.). Weitere Erkrankungen des BF1 wurden nicht dargelegt, weshalb sich auch daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Es ist daher davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.Es ist daher davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. …

2. …

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) …“

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
„§ 52. (1) …, (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       …

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       – 4. …

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) - (11)...“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

„§ 55. (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) – (5)…“

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

II.3.4.2. Die gegenständlichen in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.2. Die gegenständlichen in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. römisch zwei.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,).

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96) (VwGH 28.06.2011, 2008701/0527). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96) (VwGH 28.06.2011, 2008701/0527).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

II.3.4.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die BF sind seit etwa vier Jahren in Österreich aufhältig. Sie konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen, um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Zusammenschau mit den gesetzten Integrationsschritten dennoch nicht ausreichend ist, um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029; 24.01.2019, Ra 2018/21/0191 uvm; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen, um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Zusammenschau mit den gesetzten Integrationsschritten dennoch nicht ausreichend ist, um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029; 24.01.2019, Ra 2018/21/0191 uvm; vergleiche aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Basierend auf den getroffenen Feststellungen – der BF1 und die BF2 sind Lebensgefährten – liegt ein Familienleben vor. Da jedoch gegenüber beiden BF mit Erkenntnis des heutigen Tages die vom BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt wird, beide Beschwerdeführer daher Österreich zu verlassen haben, ergibt sich kein Eingriff in das Familienleben, sondern lediglich in das Privatleben der BF.

- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Die BF begründeten ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen ihres Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen (etwa Freundschaften) zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Die BF begründeten ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen ihres Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen (etwa Freundschaften) zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

- Grad der Integration

Die BF1 – BF2 sind – in Bezug auf ihr Lebensalter – erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Die BF haben – trotz zwischenzeitig vierjährigem Aufenthalt in Österreich – noch keine Deutschprüfung absolviert. Der erkennende Richter konnte sich in den hg. Beschwerdeverhandlungen einen Eindruck von den Deutschkenntnissen der BF verschaffen und dass diese sich nur in einfacher und fehlerhafter Weise in Österreich im Alltag verständigen können, wenngleich sich die Deutschkenntnisse der BF zwischen den beiden Verhandlungsterminen erkennbar verbessert haben.

Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar, dennoch ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt und diesen nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Deutschkenntnisse der BF in Anbetracht der vierjährigen Aufenthaltsdauer als unterdurchschnittlich anzusehen sind.Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar, dennoch ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt und diesen nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Deutschkenntnisse der BF in Anbetracht der vierjährigen Aufenthaltsdauer als unterdurchschnittlich anzusehen sind.

Es geht auch aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit auf jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen hätten, der auch Asylwerbern zugänglich ist (vgl. bspw: https://www.wko.at/service/unternehmensfuehrung-finanzierung-foerderungen/gefluechtete-personen-beschaeftigen.html oder https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern)Es geht auch aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit auf jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen hätten, der auch Asylwerbern zugänglich ist vergleiche bspw: https://www.wko.at/service/unternehmensfuehrung-finanzierung-foerderungen/gefluechtete-personen-beschaeftigen.html oder https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern)

Auch kann nicht festgestellt werden, dass die BF aus eigener Finanzkraft für ihren Unterhalt aufkommen können.

Die von den BF dargelegten sozialen Anknüpfungspunkte ergeben sich typischerweise aus der Verweildauer im Bundesgebiet bzw. aus dem Entsprechen rechtlicher Verpflichtungen und stellen keine hervorragende Integration dar.

Zudem geht auch der VwGH davon aus, dass es iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130).Zudem geht auch der VwGH davon aus, dass es iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130).

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Die BF verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Republik Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Beide BF verfügen über Schul- und Universitätsbildung und Berufserfahrung. Sowohl der BF1 als auch die BF2 verfügen über Verwandte im Herkunftsland und es besteht zu ihnen Kontakt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Verwandten- und Bekanntenkreises der BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. In Österreich halten sich die BF seit nunmehr vier Jahren auf. Daher ist im Vergleich zu Österreich von einer deutlich stärkeren Bindung der BF zu Georgien auszugehen und es deutet daher letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Die BF2 ist strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die BF2 strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Die Feststellung, wonach die BF2 strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Wie unter Punkt II.2.4.1. ausgeführt, wurde der BF1 in Österreich bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Wenn sich der BF1 – trotz zweimaliger rechtskräftiger Verurteilung – nach wie vor auf seine Unschuld, Sprachbarrieren, Medikamentation und dgl. ausredet, verkennt er offenbar nach wie vor seine Situation; er bringt damit nur zum Ausdruck, dass er uneinsichtig und nach wie vor nicht gewillt ist, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Wie unter Punkt römisch zwei.2.4.1. ausgeführt, wurde der BF1 in Österreich bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Wenn sich der BF1 – trotz zweimaliger rechtskräftiger Verurteilung – nach wie vor auf seine Unschuld, Sprachbarrieren, Medikamentation und dgl. ausredet, verkennt er offenbar nach wie vor seine Situation; er bringt damit nur zum Ausdruck, dass er uneinsichtig und nach wie vor nicht gewillt ist, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen.

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die BF reisten unter Inanspruchnahme ihrer georgischen Reisepässe direkt nach Österreich, wo sie unmittelbar nach ihrer Ankunft einen – unberechtigten – Asylantrag stellten. Hinzu kommt, dass sie ihre Reisepässe nach ihrer Einreise nicht in Vorlage brachten, sondern dazu vorbrachten, dass der sie begleitende Beamte (s. Punkt II.2.4.1.) diese irrtümlich wieder mitgenommen hätte. Die BF reisten unter Inanspruchnahme ihrer georgischen Reisepässe direkt nach Österreich, wo sie unmittelbar nach ihrer Ankunft einen – unberechtigten – Asylantrag stellten. Hinzu kommt, dass sie ihre Reisepässe nach ihrer Einreise nicht in Vorlage brachten, sondern dazu vorbrachten, dass der sie begleitende Beamte (s. Punkt römisch zwei.2.4.1.) diese irrtümlich wieder mitgenommen hätte.

Die BF missbrauchten die Visumfreiheit zur Stellung dieses Asylantrages und waren mit diesem Vorsatz bereits ausgereist. Das Vorhaben der BF reduziert sich – nach Wegfall der vorgetragenen Fluchtgründe – auf wirtschaftliche Interessen, zumal die BF vor ihrer Ausreise keiner geregelten Arbeit mehr nachgingen und die letzten Jahre - ihren eigenen Aussagen zufolge - von Unterstützungsleistungen durch ihre Familien lebten. Damit verletzten die BF das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts.

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Den BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Zwar dauerte das Asylverfahren im gegenständlichen Fall vier Jahre, doch ist dies auch dem Umstand geschuldet, dass das Vorbringen der BF Erhebungen im Herkunftsland erforderlich machten, was naturgemäß zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führte, die jedoch die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bestätigten.

- Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die BF

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK – anders als Art. 3 leg. cit. – einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK – anders als Artikel 3, leg. cit. – einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits mehrfach erwähnt – gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits mehrfach erwähnt – gem. Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

- weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen Fremden grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen Fremden grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den BF gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“]; vgl. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“]; vergleiche auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.

II.3.4.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. römisch zwei.3.4.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die BF vermochten zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet dartun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der BF an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat führen könnten, wobei dem BF1 insbesondere auch seine (wiederholte) Straffälligkeit anzulasten ist.

II.3.5. Zur Abschiebungrömisch zwei.3.5. Zur Abschiebung

II.3.5.1. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).römisch zwei.3.5.1. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die BF dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK angeführten Gründe bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die BF dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK angeführten Gründe bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.

II.3.5.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu vorstehend entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen. Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.römisch zwei.3.5.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu vorstehend entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen. Eine im Paragraph 50, Absatz 3, genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

II.3.6. Zur aufschiebenden Wirkung und Fristerteilungrömisch zwei.3.6. Zur aufschiebenden Wirkung und Fristerteilung

II.3.6.1. Den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide jeweils erledigt ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. jeweils mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, als nunmehr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise vorzusehen ist (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/014, wonach § 55 Abs. 1a FPG nur dann anzuwenden ist, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der Verwaltungsbehörde aberkannt und vom Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 wieder zuerkannt wird). Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Drittstaatsangehörigen bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen.römisch zwei.3.6.1. Den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide jeweils erledigt ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. jeweils mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, als nunmehr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise vorzusehen ist vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/014, wonach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nur dann anzuwenden ist, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der Verwaltungsbehörde aberkannt und vom Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 wieder zuerkannt wird). Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Drittstaatsangehörigen bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen.

II.3.6.2. Anzumerken ist, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung in die Zuständigkeit des BFA fällt und diesbezüglich die aktuellen Umstände (Corona-Pandemie) entsprechend zu berücksichtigen sind.römisch zwei.3.6.2. Anzumerken ist, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung in die Zuständigkeit des BFA fällt und diesbezüglich die aktuellen Umstände (Corona-Pandemie) entsprechend zu berücksichtigen sind.


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II.3.7. Wohnsitzauflagerömisch zwei.3.7. Wohnsitzauflage

Der Spruchpunkt VIII. der angefochtenen Bescheide ist zufolge § 15b Abs. 4 AsylG obsolet.Der Spruchpunkt römisch acht. der angefochtenen Bescheide ist zufolge Paragraph 15 b, Absatz 4, AsylG obsolet.

II.3.8. Einreiseverbotrömisch zwei.3.8. Einreiseverbot

II.3.8.1. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.8.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 53 Abs. 1 und 2 FPG idgF lautet:Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG idgF lautet:

"§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

[…]

"

II.3.8.2. Gegen die BF wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das belangte BFA stützte sich bei der Begründung des Einreiseverbots auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG sowie auf Art. 11 Rückführungs-RL, da die BF nicht den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen vermochten.römisch zwei.3.8.2. Gegen die BF wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das belangte BFA stützte sich bei der Begründung des Einreiseverbots auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG sowie auf Artikel 11, Rückführungs-RL, da die BF nicht den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen vermochten.

II.3.8.3. Zur Behebung des über die BF2 verhängten Einreiseverbotes:römisch zwei.3.8.3. Zur Behebung des über die BF2 verhängten Einreiseverbotes:

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, wurde § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, wurde Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Erlassung von Einreiseverboten, die sich auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stützen, erweisen sich daher als unzulässig. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Umstände, die die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen würden, zumal die BF2 mangels Schuldbeweis vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wurde (OZ 22 zu BF1).Die Erlassung von Einreiseverboten, die sich auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stützen, erweisen sich daher als unzulässig. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Umstände, die die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen würden, zumal die BF2 mangels Schuldbeweis vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wurde (OZ 22 zu BF1).

Der Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der BF2 (Zl. XXXX ), ist daher ersatzlos zu beheben.Der Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der BF2 (Zl. römisch 40 ), ist daher ersatzlos zu beheben.

II.3.8.4. Zum über den BF1 verhängten Einreiseverbot:römisch zwei.3.8.4. Zum über den BF1 verhängten Einreiseverbot:

a) Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. a) Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246 mwN).

b) Im vorliegenden Fall wurde der BF1 nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides strafrechtlich zwei Mal wegen wiederholter Diebstähle, teilweise als Versuch, zu je einer Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR verurteilt. Den Verurteilungen lagen (versuchte) Diebstähle am 02.08.2019 (Kosmetikartikel im Gesamtwert von EUR 338,75), 05.09.2019 (Herrenblouson im Wert von EUR 119,00), 05.09.2019 (Sneakers im Wert von EUR 22,00), 26.09.2109 (Hose und Hemd im Gesamtwert von EUR 54,80), 10.01.2020 (zwei Parfums im Wert von EUR 49,95 und EUR 88,95) und 10.01.2020 (Damenhandschuhe im Wert von EUR 120,00 und eine Schirmkappe im Wert von EUR 69,00) in unterschiedlichen Geschäften zugrunde.

Das BFA stütze in Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides (Zl. XXXX ) die Verhängung des auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, doch ist der Begründung des Bescheides zu entnehmen, dass das BFA das verhängte Einreiseverbot mit dem Umstand begründete, dass der BF1 durch die Stellung eines missbräuchlichen Asylantrages die österreichische Rechtsordnung missachtete, weshalb sein Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Das BFA stütze in Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides (Zl. römisch 40 ) die Verhängung des auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, doch ist der Begründung des Bescheides zu entnehmen, dass das BFA das verhängte Einreiseverbot mit dem Umstand begründete, dass der BF1 durch die Stellung eines missbräuchlichen Asylantrages die österreichische Rechtsordnung missachtete, weshalb sein Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.

Vor dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, mit dem § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Mittellosigkeit des Fremden im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigt-Sein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, war es nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).Vor dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, mit dem Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Mittellosigkeit des Fremden im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigt-Sein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet vergleiche zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, war es nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).

Wenn auch § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und die Erlassung eines Einreiseverbotes aus diesem Grund sich als unzulässig erweisen würde, so ist im Fall des BF1 festzuhalten, dass dieser erst nach Bescheiderlassung straffällig und strafrechtlich verurteilt wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich somit Umstände, die die Erlassung eines Einreiseverbots dennoch rechtfertigen.Wenn auch Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und die Erlassung eines Einreiseverbotes aus diesem Grund sich als unzulässig erweisen würde, so ist im Fall des BF1 festzuhalten, dass dieser erst nach Bescheiderlassung straffällig und strafrechtlich verurteilt wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich somit Umstände, die die Erlassung eines Einreiseverbots dennoch rechtfertigen.

c) Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der BF durch seine Straffälligkeit und die strafrechtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, zumal er mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF war am 18.05.2019 in Österreich eingereist und verübte mit 02.08.2019 beginnend (somit innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise) Diebstähle – diese liegen der Verurteilung durch das BF Villach vom 03.12.2019 zu Grunde. Des Weiteren wurde er mit Urteil des BF Klagenfurt vom 02.07.2020 erneut wegen Diebstahl verurteilt. Daher sind beim BF1 auch die Ziffern 2 und 4 des § 53 Abs. 3 FPG einschlägig. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist somit indiziert (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).c) Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der BF durch seine Straffälligkeit und die strafrechtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, zumal er mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF war am 18.05.2019 in Österreich eingereist und verübte mit 02.08.2019 beginnend (somit innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise) Diebstähle – diese liegen der Verurteilung durch das BF Villach vom 03.12.2019 zu Grunde. Des Weiteren wurde er mit Urteil des BF Klagenfurt vom 02.07.2020 erneut wegen Diebstahl verurteilt. Daher sind beim BF1 auch die Ziffern 2 und 4 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG einschlägig. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist somit indiziert vergleiche VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Es ist daher im vorliegenden Fall die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumsdelikten, der Abwehr von volkswirtschaftlichen Schäden sowie der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens erforderlich, wenngleich dieses nicht mehr alleinig mit dem mangelnden Besitz der Mittel zur Unterhaltsbestreitung begründet werden kann, doch hat der BF1 in Österreich wiederholt ein verpöntes Verhalten gesetzt, sodass im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF1 festzustellen ist, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG erfüllt und von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist.Es ist daher im vorliegenden Fall die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumsdelikten, der Abwehr von volkswirtschaftlichen Schäden sowie der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens erforderlich, wenngleich dieses nicht mehr alleinig mit dem mangelnden Besitz der Mittel zur Unterhaltsbestreitung begründet werden kann, doch hat der BF1 in Österreich wiederholt ein verpöntes Verhalten gesetzt, sodass im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF1 festzustellen ist, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG erfüllt und von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist.

d) Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung - hier Einreiseverbot - in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).d) Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung - hier Einreiseverbot - in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Zum Privat- und Familienleben des BF1 wurde bereits eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt, ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspricht und gelten die zur Rückkehrentscheidung angestellten Überlegungen hier sinngemäß.Zum Privat- und Familienleben des BF1 wurde bereits eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durchgeführt, ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspricht und gelten die zur Rückkehrentscheidung angestellten Überlegungen hier sinngemäß.

e) Für die Dauer der Bemessung ist somit anhand einer Gesamtbetrachtung eine Gefährdungsprognose zu erstellen.

Gegenständlich liegt ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vor. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge blockieren das gesamte Asylsystem und stellen einen Missbrauch desselben dar und sind jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa kann der Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht keinesfalls nur als geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Auch soll so einer Aufenthaltsverfestigung über das Asylrecht entgegengewirkt werden.

Der BF1 wurde zudem mit Urteil des BG XXXX vom 03.12.2019, Rechtskraft 07.12.2019, Zl. XXXX wegen § 127 StGB § 15 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Datum der (letzten) Tat war der 26.09.2019. Weiters wurde der BF1 mit Urteil des BF XXXX vom 02.07.2020, Rechtskraft 07.07.2020, Zl. XXXX , wegen § 127 § 15 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Datum der (letzten) Tat war der 10.01.2020. Beim ersten Urteil wurde mildernd das Geständnis, beim zweiten Urteil mildernd das Geständnis, erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.Der BF1 wurde zudem mit Urteil des BG römisch 40 vom 03.12.2019, Rechtskraft 07.12.2019, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB Paragraph 15, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Datum der (letzten) Tat war der 26.09.2019. Weiters wurde der BF1 mit Urteil des BF römisch 40 vom 02.07.2020, Rechtskraft 07.07.2020, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 127, Paragraph 15, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Datum der (letzten) Tat war der 10.01.2020. Beim ersten Urteil wurde mildernd das Geständnis, beim zweiten Urteil mildernd das Geständnis, erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.

Die Verurteilungen des BF1 zeigen, dass der BF1 wiederholt Diebstähle begangen hat, dabei jedoch keine Dinge des dringend notwendigen Bedarfs stahl, sondern Luxusgüter (bspw. zwei Parfums), was wiederum die Verwerflichkeit seiner Taten erhöht.

Mit seinem Verhalten demonstrierte der BF1 somit wiederholt die von ihm ausgehende – und in Anbetracht der mehrfachen Begehung von Vermögensdelikten sowie seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit (vgl. Punkt II.2.4.1.) - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Sein Verhalten zeugt von einer niedrigen Hemmschwelle in Bezug auf das Eigentum fremder Personen, seine diesbezüglichen Rechtfertigungen bzw. Ausflüchte (vgl. Punkt II.2.4.1.) zeigen auf, dass der BF1 nach wie vor nicht bereit bzw. in der Lage ist, sein Fehlverhalten einzugestehen und seine Verantwortung dafür zu übernehmen; echte Reue ist bei ihm jedenfalls nicht erkennbar, weshalb auch keine positive Zukunftsprognose möglich ist. Mit seinem Verhalten demonstrierte der BF1 somit wiederholt die von ihm ausgehende – und in Anbetracht der mehrfachen Begehung von Vermögensdelikten sowie seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.1.) - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Sein Verhalten zeugt von einer niedrigen Hemmschwelle in Bezug auf das Eigentum fremder Personen, seine diesbezüglichen Rechtfertigungen bzw. Ausflüchte vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.1.) zeigen auf, dass der BF1 nach wie vor nicht bereit bzw. in der Lage ist, sein Fehlverhalten einzugestehen und seine Verantwortung dafür zu übernehmen; echte Reue ist bei ihm jedenfalls nicht erkennbar, weshalb auch keine positive Zukunftsprognose möglich ist.

Betrachtet man die vom BF1 begangene Straftat, für die er nach dem Strafgesetzbuch verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 127 StGB einen Strafrahmen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Der BF1 wurde zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 120 Tags, somit zu einem Drittel des eingeräumten Strafrahmens bei Geldstrafen, verurteilt. Betrachtet man die vom BF1 begangene Straftat, für die er nach dem Strafgesetzbuch verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Paragraph 127, StGB einen Strafrahmen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Der BF1 wurde zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 120 Tags, somit zu einem Drittel des eingeräumten Strafrahmens bei Geldstrafen, verurteilt.

Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237).Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist nicht nur die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; es ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Betroffenen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch von keinem schützenswerten Familienleben des BF1 in Österreich auszugehen, zumal gegen seine Lebensgefährtin, die BF2, mit gleichem Tag eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Auch war beim BF1 keine berücksichtigungswürdige Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht festzustellen.

In Anbetracht des Umstandes, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchsten zehn Jahren ermöglicht und unter Berücksichtigung der vom Strafgericht verhängten Strafe sowie des Gesamtfehlverhaltens des BF1 und seiner sonstigen persönlichen Umstände sowie seiner fehlenden Einsicht erscheint aufgrund der getroffenen Gefährlichkeitsprognose bzw. der fehlenden positiven Zukunftsprognose eine Verhängung im Ausmaß von vier Jahren, somit zu 40% der der möglichen Dauer, als angemessen.In Anbetracht des Umstandes, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchsten zehn Jahren ermöglicht und unter Berücksichtigung der vom Strafgericht verhängten Strafe sowie des Gesamtfehlverhaltens des BF1 und seiner sonstigen persönlichen Umstände sowie seiner fehlenden Einsicht erscheint aufgrund der getroffenen Gefährlichkeitsprognose bzw. der fehlenden positiven Zukunftsprognose eine Verhängung im Ausmaß von vier Jahren, somit zu 40% der der möglichen Dauer, als angemessen.

Dass das BFA die Verhängung des befristeten Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG stützte, war dem Umstand geschuldet, dass Z 6 leg.cit. zum damaligen Entscheidungszeitpunkt noch gültig und der BF1 noch nicht - erwiesenermaßen - straffällig geworden war. Diesem Umstand wurde mit der Maßgabe im Spruchpunkt Rechnung getragen. Dass das BFA die Verhängung des befristeten Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG stützte, war dem Umstand geschuldet, dass Ziffer 6, leg.cit. zum damaligen Entscheidungszeitpunkt noch gültig und der BF1 noch nicht - erwiesenermaßen - straffällig geworden war. Diesem Umstand wurde mit der Maßgabe im Spruchpunkt Rechnung getragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, des subsidiären Schutzes bzw. des Refoulements, bzw. des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, des subsidiären Schutzes bzw. des Refoulements, bzw. des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Deutschkenntnisse Einreiseverbot aufgehoben Gesetzesaufhebung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Mittellosigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Spruchpunktbehebung Unterkunft verfassungswidrig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2220982.1.00

Im RIS seit

21.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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