Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §5 Abs1Text
Berufungsbescheid
Betreffend die Errichtung und den Betrieb der
380 kV- Starkstromfreileitung von St. Peter am Hart zum Umspannwerk Salzach neu (so genannte „Salzburgleitung“)
Wien, am 4. April 2008
Inhaltsverzeichnis
Spruch 7
Rechtsgrundlagen: 7
Begründung 8
I) Sachverhalt 8römisch eins) Sachverhalt 8
1. Verfahrensgang bei den erstinstanzlichen Behörden 8
1. A. Verfahrensgang bei der Oberösterreichischen
Landesregierung 8
1. A.1. Genehmigungsantrag und Umweltverträglichkeitserklärung
(UVE) 8
2. Berufungsverfahren 11
2.1. Überblick über die Berufungen und die jeweils
entsprechende Berufungsbeantwortung der APG 11
2.1.A. Berufungen gegen den Bescheid der Oö Landesregierung 11
2.1.A.1. Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder
(EMF) 12
2.1.A.2. Sonstige Gesundheitsgefährdung: Ozonbelastung,
Lärmauswirkung 13
2.1.A.3. Bedarfsfrage, Versorgungssicherheit
14
2.1.A.4. Trassenvarianten, Alternativenprüfung, Freileitung als
veraltete Technologie, Verkabelung 14
2.1.A.5. Naturschutz
16
2.1.A.6. Auswirkungen auf die örtliche Raumplanung, den Siedlungsraum, das Ortsbild sowie das Landschaftsbild 16
2.1.A.7. Sonstiges Berufungsvorbringen
18
2.1.B. Berufungen gegen den Bescheid der Sbg Landesregierung 21
2.1.B.1. Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder
(EMF) 22
2.1.B.2. Sonstige Gesundheitsgefährdung
24
2.1.B.3. Bedarfsfrage, Versorgungssicherheit, mangelndes
öffentliches Interesse 24
2.1.B.4. Trassenvarianten, Alternativenprüfung, Freileitung als
veraltete Technologie, Verkabelung 25
2.1.B.5. Naturschutz
26
2.1.B.6. Auswirkungen auf die Raumordnung und das Landschaftsbild 28
2.1.B.7. Verfahrensrechtliches:
30
2.2. Weiterer Gang des Berufungsverfahrens 34
II) Rechtliche Beurteilungen 36römisch zwei) Rechtliche Beurteilungen 36
3. Zu verfahrensrechtliche Fragen 36
3.1. Zur Zuständigkeit des Umweltsenats 36
3.2. Zum Umfang der Parteienrechte 37
3.3. Zur mündlichen Verhandlung vor der Salzburger
Landesregierung 40
3.4. Zur Kritik an der späten Erlassung des Bescheides der Sbg Landesregierung 44
3.5. Zur Kritik an der Vorgangsweise der erstinstanzlichen
Behörden und an der Bescheidbegründung 45
3.6. Zum Grundsatz der Waffengleichheit 46
3.7. Zum Fehlen verpflichtend vorzuschreibender Auflagen 47
3.8. Zur Befangenheit von Sachverständigen 47
3.9. Zur Nichteinvernahme von Dipl.-Ing. Jörg Zillmer als
sachverständigen Zeugen 50
4. Zum Stand der Technik und der Alternativenprüfung 51
4.1. Zu den öffentlichen Interessen und den Anforderungen an
die Versorgungssicherheit aus europarechtlicher und
nationaler Sicht 51
4.2. Zur Alternative einer Erdverkabelung in Form einer Vollverkabelung 54
4.3. Zur Alternative einer Erdverkabelung in Form einer Teilverkabelung 55
4.3.1. Zu Fragen im Zusammenhang mit dem Begriff „Stand der Technik“ 55
4.3.2. Zu Fragen einer Änderung des verfahrenseinleitenden
Antrags sowie der Vorschreibung von Auflagen und Projektsmodifikationen 68
4.3.3. Zusammenfassende rechtliche Schlussfolgerung
74
Exkurs zu den diversen Studien über Kabellösungen 75
5. Zur Frage der Gesundheitsgefährdung 80
5.1. Zu den Auswirkungen durch elektromagnetische Felder
(EMF) 80
5.1.1. Die erstinstanzlichen Verfahren 80
5.1.2. Zusammengefasstes Berufungsvorbringen 82
5.1.3. Zusammengefasstes Vorbringen der Berufungsgegnerin 83
5.1.4. Zur Rechtslage 85
5.1.5. Judikatur österreichischer Höchstgerichte und Behörden 88
5.1.6. Rechtliche Erwägungen und Beurteilung der im
gegenständlichen Verfahren erstatteten Gutachten und des Berufungsvorbringens 90
5.2. Zur Frage der Ozonbelastung und Lärmbelästigungen 104
5.2.1. Zusammengefasstes Berufungsvorbringen 104
5.2.2. Zusammengefasstes Vorbringen der Berufungsgegnerin 104
5.2.3. Rechtliche Beurteilung des Berufungsvorbringens 104
7. Zur geforderten Abweisung nach § 17 Abs 5 UVP-G 2000 1247. Zur geforderten Abweisung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 124
8. Abweisung der Eventualanträge 128
III) Rechtsmittelbelehrung 128römisch drei) Rechtsmittelbelehrung 128
IV) Hinweis 129römisch vier) Hinweis 129
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Matthias Neumayr als Vorsitzenden sowie Mag. Roman Haunold als Berichter und Dr. Adolf Kandut als drittes stimmführendes Mitglied
A) über die gegen den Bescheid der Oberösterreichischen
Landesregierung vom 26. März 2007, GZ: UR-2006-74/228-St/Ws, erhobenen Berufungen folgender Berufungswerber:
1. Gemeinde Burgkirchen, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfrid Lirk, DDr. Karl Robert Hiebl, Stadtplatz 50/2, 5280 Braunau;
2.1. Mag. DDr. Karl Robert Hiebl, Kirchengasse 11, 5274 Burgkirchen,
2.2. Mag. Dr. Christiane Hiebl, Kirchengasse 11, 5274 Burgkirchen,
2.3. Martin Hiebl, Kirchengasse 11, 5274 Burgkirchen,
2.4. Florian Hiebl, Kirchengasse 11, 5274 Burgkirchen,
2.5. Benedikt Hiebl, vertreten durch die Eltern und gesetzlichen
Vertreter Mag. DDr. Karl Robert Hiebl und Mag. Dr. Christiane Hiebl, Kirchengasse 11, 5274 Burgkirchen,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfrid Lirk, DDr. Karl Robert Hiebl, Stadtplatz 50/2, 5280 Braunau;
3. Rotraud Steiger (bezeichnet als „Obfrau Bürgerinitiative für ein umweltfreundliches Burgkirchen“), Salzburger Vorstadt 22, 5280 Braunau;
Mehr als 200 Personen laut Unterschriftenliste unter der Bezeichnung „Bürgerinitiative BIGS“:
4.1. Anna Piereder, Gartenstraße 9, 5274 Burgkirchen;
4.2. Danijela Abdagic, Mattighofnerstr. 33, 5274 Burgkirchen;
4.2. Armin Abdagic, Mattighofnerstr. 33, 5274 Burgkirchen;
4.3. Muhamed Abdagic, Mattighofnerstr. 33, 5274 Burgkirchen;
4.4. Rainer Aschauer, Feldstr. 1, 5274 Burgkirchen;
4.5. Eleonore Aschauer, Feldstr. 1, 5274 Burgkirchen;
4.6. Eduard Aschauer, Feldstr. 1, 5274 Burgkirchen;
4.7. Frieda Bachleitner, Kirchenplatz 1a, 5274 Burgkirchen;
4.8. Johanna Barth, Mattighofnerstr. 37, 5274 Burgkirchen;
4.9. Thomas Barth, Mattighofnerstr. 37, 5274 Burgkirchen;
4.10.Nora Barth, Mattighofnerstr. 37, 5274 Burgkirchen;
4.11. Miriam Barth, Mattighofnerstr. 37, 5274 Burgkirchen;
4.12. Margarete Baumgartner, Mattighofnerstr. 19, 5274 Burgkirchen;
4.13 Gerhard Baumgartner, Mattighofnerstr. 19, 5274 Burgkirchen;
4.14. Alfred Baumgartner, Mattighofnerstr. 19, 5274 Burgkirchen;
4.15. Anna Berschl, Braunauer Str. 8, 5274 Burgkirchen;
4.16. Max Berschl, Braunauer Str. 8, 5274 Burgkirchen;
4.17. Anna Berschl, Herreng. 4, 5274 Burgkirchen;
4.18. Christian Bogenhuber, Gartenstr. 14, 5274 Burgkirchen;
4.19. Yasmin Brunner, Gartenstr. 19, 5274 Burgkirchen;
4.20. Eveline Brunner, Gartenstr. 19, 5274 Burgkirchen;
4.21. Philip Brunner, Gartenstr. 19, 5274 Burgkirchen;
4.22. Verena Brunner, Gartenstr. 19, 5274 Burgkirchen;
4.23. Petra Brünner, Mattighofnerstr. 44, 5274 Burgkirchen;
4.24. Robert Brünner, Mattighofnerstr. 44, 5274 Burgkirchen;
4.25. Lena Brünner, Mattighofnerstr. 44, 5274 Burgkirchen;
4.26. Marco Brünner, Mattighofnerstr. 44, 5274 Burgkirchen;
4.27. Hildegard Brünner, Geretsdorf 40, 5274 Burgkirchen;
4.28. Katarina Burghardt, Birkenweg 5, 5274 Burgkirchen;
4.29. Anna Dieser, Geretsdorf 24, 5274 Burgkirchen;
4.30. Daniel Dicker, F. Hacker Str. 1, D-84489 Burghausen;
4.31. Elfi Dickl, Dr. Widerhofer Str. 2, 5274 Burgkirchen;
4.32. Katarina Dittlbacher, Geretsdorf 31, 5274 Burgkirchen;
4.33. Gertraud Eckl, Zeughausstr. 4, 5274 Burgkirchen;
4.34. Thomas Eckl, Zeughausstr. 4, 5274 Burgkirchen;
4.35. Alexander Eckl, Zeughausstr. 4, 5274 Burgkirchen;
4.36. Karl Eckl, Zeughausstr. 4, 5274 Burgkirchen;
4.37. Robert Eiblmaier, Forstern 33, 5274 Burgkirchen;
4.38. Hilde Eiblmaier, Forstern 11, 5274 Burgkirchen;
4.39. Katharina Eichinger, Penning 2, 5270 Mauerkirchen;
4.40. Elfriede Ellinger, Au 5, 5274 Burgkirchen;
4.41. Martin Ellinger, Au 5, 5274 Burgkirchen;
4.42. Tamara Ellinger, Forstern 20, 5274 Burgkirchen;
4.43. Nicole Ellinger, Forstern 20, 5274 Burgkirchen;
4.44. Sonja Ellinger, Forstern 20, 5274 Burgkirchen;
4.45. Gertraud Engelschall, Forstern 25, 5274 Burgkirchen;
4.46. Josef Engl, Geretsdorf 23, 5274 Burgkirchen;
4.47. Daniela Engl, Geretsdorf 23, 5274 Burgkirchen;
4.48. Christine Engl, Geretsdorf 23, 5274 Burgkirchen;
4.49. Cäcilia Engl, Zeughausstr. 7, 5274 Burgkirchen;
4.50. Cäcilia Engl, Geretsdorf 46, 5274 Burgkirchen;
4.51. Maria Ertl, Neukirchnerstr. 9, 5274 Burgkirchen;
4.52. Anett Forstner, Siedlungsstr., 5274 Burgkirchen;
4.53. Karl Forstner, Siedlungsstr., 5274 Burgkirchen;
4.54. Martin Forstner, Siedlungsstr., 5274 Burgkirchen;
4.55. Dominik Forstner, Siedlungsstr., 5274 Burgkirchen;
4.56. Engelbert Frauscher, Mattighofnerstr. 14, 5274 Burgkirchen;
4.57. Hildegard Frauscher, Mattighofnerstr. 14, 5274 Burgkirchen;
4.58. Gertraud Frauscher, Kapellenweg 3, 5274 Burgkirchen;
4.59. Johann Frauscher, Kapellenweg 3, 5274 Burgkirchen;
4.60. Engelbert Frauscher, Mattighofnerstr. 14, 5274 Burgkirchen;
4.61. Maria Führer, Geretsdorf 20, 5274 Burgkirchen;
4.62. Simon Führer, Unterhartberg 6, 5274 Burgkirchen;
4.63. Maria Führer, Unterhartberg 6, 5274 Burgkirchen;
4.64. Margit Führer, Geretsdorf 44, 5274 Burgkirchen;
4.65. Franz Gruber, Birkenweg 6, 5274 Burgkirchen;
4.66. Christine Gruber, Birkenweg 6, 5274 Burgkirchen;
4.67. Elfriede Gruber, Kapellenweg 4, 5274 Burgkirchen;
4.68. Johanna Haberl, Mattigstr. 11, 5274 Burgkirchen;
4.69. Heidemaria Hackl, Dr. Widerhofer Str. 7, 5274 Burgkirchen;
4.70. Hermann Hainz, Mattighofnerstr. 37, 5274 Burgkirchen;
4.71. Margarethe Hainz, Dr. Widerhofer Str. 7, 5274 Burgkirchen;
4.72. Eva Maria Hainz, Dr. Widerhofer Str. 7, 5274 Burgkirchen;
4.73. Katharina Hainz, Mattighofnerstr. 3, 5274 Burgkirchen;
4.74. Hermann Hainz, Mattighofnerstr. 3, 5274 Burgkirchen;
4.75. Hermann Herlbauer, Schmidhuberstr.5, 5274 Burgkirchen;
4.76. Monika Herlbauer, Schmidhuberstr.5, 5274 Burgkirchen;
4.77. Martin Herlbauer, Schmidhuberstr.5, 5274 Burgkirchen;
4.78. Mathias Herlbauer, Schmidhuberstr.5, 5274 Burgkirchen;
4.79. Anna Herlbauer, Braunauer Str. 2, 5274 Burgkirchen;
4.80. Eva Maria Hopp, Geretsdorf 10, 5274 Burgkirchen;
4.81. Elisabeth Huber, Mattighofnerstr. 23, 5274 Burgkirchen;
4.82. Franz Huber, Mattighofnerstr. 23, 5274 Burgkirchen;
4.83. Erwin Huber, Mattighofnerstr., 5274 Burgkirchen;
4.84. Kurt Huemer, Gartenstr. 7, 5274 Burgkirchen;
4.85. Maria Huemer, Gartenstr. 7, 5274 Burgkirchen;
4.86. Katarina Humer, Biburg 21, 5270 Mauerkirchen;
4.87. Paul Humer, Biburg 21, 5270 Mauerkirchen;
4.88. Barbara Humer, Biburg 21, 5270 Mauerkirchen;
4.89. Martin Jäger, Geretsdorf 34, 5274 Burgkirchen;
4.90. Elfi Jäger, Geretsdorf 34, 5274 Burgkirchen;
4.91. Erich Jaidinger, Geretsdorf 26, 5274 Burgkirchen;
4.92. Katharina Jaidinger, Geretsdorf 26, 5274 Burgkirchen;
4.93. Erich jun. Jaidinger, Geretsdorf 26, 5274 Burgkirchen;
4.94. Dragica Jovic, Dr. Widerhofer Str. 12, 5274 Burgkirchen;
4.95. Dragan Jovic, Dr. Widerhofer Str. 12, 5274 Burgkirchen;
4.96. Vesna Jovic, Dr. Widerhofer Str. 12, 5274 Burgkirchen;
4.97. Radisa Jovic, Dr. Widerhofer Str. 12, 5274 Burgkirchen;
4.98. Aleksandra Jovic, Dr. Widerhofer Str. 12, 5274 Burgkirchen;
4.99. Tehvida Kajtazovic, Mattighofnerstr. 33, 5274 Burgkirchen;
4.100. Josef Kasinger, Fuchshofen 4, 5274 Burgkirchen;
4.101. Maria Kasinger, Fuchshofen 4, 5274 Burgkirchen;
4.102. Josef Kasinger, Fuchshofen 4, 5274 Burgkirchen;
4.103. Regina Kasinger, Fuchshofen 4, 5274 Burgkirchen;
4.104. Johann Kirnstedter, Geretsdorf 24, 5274 Burgkirchen;
4.105. Karin Kirnstedter, Forstern 33, 5274 Burgkirchen;
4.106. Alexander Kirnstedter, Forstern 33, 5274 Burgkirchen;
4.107. Lisa Kirnstedter, Forstern 33, 5274 Burgkirchen;
4.108. Maria Kogler, Forstern 22, 5274 Burgkirchen;
4.109. Rosina Kraxenberger, St. Georgen 22, 5274 Burgkirchen;
4.110. Anton Kraxenberger, St. Georgen 22, 5274 Burgkirchen;
4.111. Hildegard Kraxenberger, St. Georgen 22, 5274 Burgkirchen;
4.112. Georg Kronberger, Geretsdorf 27, 5274 Burgkirchen;
4.113. Hildegard Krotzer, Mattigstr. 1, 5274 Burgkirchen;
4.114. Robert Krulis, Au 3, 5274 Burgkirchen;
4.115. Bernhard Kübler, Geretsdorf 34, 5274 Burgkirchen;
4.116. Carmen Kübler, Geretsdorf 34, 5274 Burgkirchen;
4.117. Anton Kühberger, Geretsdorf 15, 5274 Burgkirchen;
4.118. Peter Landrichinger, Fürch 8, 5274 Burgkirchen;
4.119. Fabian Leherbauer, Mauerkirchnerstr. 9, 5274 Burgkirchen;
4.120. Ingrid Leherbauer, Mauerkirchnerstr. 9, 5274 Burgkirchen;
4.121. Josef Leherbauer, Mauerkirchnerstr. 9, 5274 Burgkirchen;
4.122. Josef Leherbauer jun., Mauerkirchnerstr. 9, 5274 Burgkirchen;
4.123. Elfriede Leherbauer, Mauerkirchnerstr. 9, 5274 Burgkirchen;
4.124. Bettina Mairböck, Mattigstr. 2, 5274 Burgkirchen;
4.125. Melissa Mairböck, Mattigstr. 2, 5274 Burgkirchen;
4.126. Rudolf Mairböck, Schmidhuberstr. 2, 5274 Burgkirchen;
4.127. Mag. Barbara Mauch, 5274 Burgkirchen;
4.128. Johann Mertelseder, Forstern 20, 5274 Burgkirchen;
4.129. Herwig Ofenmacher, Dr. Widerhofer Str. 10, 5274 Burgkirchen;
4.130. Heinrich Öller, Gartenstr. 6, 5274 Burgkirchen;
4.131. Maria Öller, Gartenstr. 6, 5274 Burgkirchen;
4.132. Tobias Öller, Gartenstr. 6, 5274 Burgkirchen;
4.133. Sylvia Ortner, Mattighofnerstr. 22, 5274 Burgkirchen;
4.134. Richard Ortner, Geretsdorf 39, 5274 Burgkirchen;
4.135. Daniel Ortner, Geretsdorf 39, 5274 Burgkirchen;
4.136. Richard Ortner, Geretsdorf 39, 5274 Burgkirchen;
4.137. Hilde Ortner, Geretsdorf 39, 5274 Burgkirchen;
4.138. Beatrice Ortner, Geretsdorf 39, 5274 Burgkirchen;
4.139. Manfred Ortner, Kapellenweg 1, 5274 Burgkirchen;
4.140. Ingrid Ortner, Kapellenweg 1, 5274 Burgkirchen;
4.141. Klara-Maria Pascher, Mattigstr. 13, 5274 Burgkirchen;
4.142. Erich Pascher, Mattigstr. 13, 5274 Burgkirchen;
4.143. Hildegard Pascher, Mattigstr. 13, 5274 Burgkirchen;
4.144. Andreas Pettinger, Mattighofnerstr. 37, 5274 Burgkirchen;
4.145. Franz Pettinger, Mattighofnerstr. 35, 5274 Burgkirchen;
4.146. Hannes Pettinger, Mattighofnerstr. 35, 5274 Burgkirchen;
4.147. Elfriede Pettinger, Mattighofnerstr. 35, 5274 Burgkirchen;
4.148. Brigitte Pichler, Forstern 10, 5274 Burgkirchen;
4.149. Rebecca Piereder, Gartenstr. 9, 5274 Burgkirchen;
4.150. Raphaella Piereder, Gartenstr. 9, 5274 Burgkirchen;
4.151. Günter Piereder, Gartenstr. 9, 5274 Burgkirchen;
4.152. Alexander Piereder, Gartenstr. 9, 5274 Burgkirchen;
4.153. Johannes Pieringer, Geretsdorf 23, 5274 Burgkirchen;
4.154. Katharina Pieringer, Lindhof 1, 5274 Burgkirchen;
4.155. Denis Pisac, Mattighofnerstr. 33, 5274 Burgkirchen;
4.156. Frieda Pointner, Mattigstr. 7, 5274 Burgkirchen;
4.157. Gerlinde Preiser, Mattighofnerstr. 21, 5274 Burgkirchen;
4.158. Johanna Priewasser, Dr. Widerhofer Str. 10, 5274 Burgkirchen;
4.159. Mario Priewasser, Dr. Widerhofer Str. 10, 5274 Burgkirchen;
4.160. Edwin Priewasser, Dr. Widerhofer Str. 10, 5274 Burgkirchen;
4.161. Maria Reinthaler, Fuchshofen 4, 5274 Burgkirchen;
4.162. Florian Reiter, St. Georgen 52, 5274 Burgkirchen;
4.163. Dr. Waltraud Reiter, St. Georgen 52, 5274 Burgkirchen;
4.164. Viktoria Maria Rendl, Maxedt 1, 5274 Burgkirchen;
4.165. Hermann Rendl, Maxedt 1, 5274 Burgkirchen;
4.166. Manfred Rendl, Gartenstr. 8, 5274 Burgkirchen;
4.167. Julia Rendl, Gartenstr. 8, 5274 Burgkirchen;
4.168. Verena Rendl, Gartenstr. 8, 5274 Burgkirchen;
4.169. Helga Rendl, Gartenstr. 8, 5274 Burgkirchen;
4.170. Franziska Rendl, Mauerkirchnerstr. 7, 5274 Burgkirchen;
4.171. Gottfried Rendl, Mauerkirchnerstr. 7, 5274 Burgkirchen;
4.172. Herbert Rendl, Mauerkirchnerstr. 7, 5274 Burgkirchen;
4.173. Franz Rendl, Mauerkirchnerstr. 7, 5274 Burgkirchen;
4.174. Gottfried Rendl, Mauerkirchnerstr. 7, 5274 Burgkirchen;
4.175. Anneliese Rieder, Dr. Widerhofer Str. 6, 5274 Burgkirchen;
4.176. Hermine Riedler, Geretsdorf 37, 5274 Burgkirchen;
4.177. Karl Riedler, Geretsdorf 37, 5274 Burgkirchen;
4.178. Irmgard Röß, Schmidhuberstr. 3, 5274 Burgkirchen;
4.179. Florian Röß, Schmidhuberstr. 3, 5274 Burgkirchen;
4.180. Katrin Röß, Schmidhuberstr. 3, 5274 Burgkirchen;
4.181. Alexander Röß, Schmidhuberstr. 3, 5274 Burgkirchen;
4.182. Anna Schneider, Mattighofnerstr. 20, 5274 Burgkirchen;
4.183. Fritz Schneider, Mattighofnerstr. 20, 5274 Burgkirchen;
4.184. Elfriede Schrotzhammer, Mattigstr. 2, 5274 Burgkirchen;
4.185. Gertraud Schwandtner, St. Georgen 41, 5274 Burgkirchen;
4.186. Alex Schwandtner, St. Georgen 41, 5274 Burgkirchen;
4.187. Johann Schwandtner, St. Georgen 41, 5274 Burgkirchen;
4.188. Thomas Schwandtner, Raisedt 12, 5271 Moosbach;
4.189. Anton Seidl, St. Georgen 1, 5274 Burgkirchen;
4.190. Elfriede Seidl, St. Georgen 1, 5274 Burgkirchen;
4.191. Alois Spitzer, Geretsdorf 34, 5274 Burgkirchen;
4.192. Theresia Spitzer, Geretsdorf 34, 5274 Burgkirchen;
4.193. Annemarie Steiger, Untermarkt 1, 5270 Mauerkirchen;
4.194. Thomas Steiger, Salzburger Vorstadt 22, 5280 Braunau;
4.195. Johann Steiger, Salzburger Vorstadt 22, 5280 Braunau;
4.196. Christina Steiger Salzburger Vorstadt 22, 5280 Braunau;
4.197. Karoline Steiger, Dr. Widerhofer Str. 10, 5274 Burgkirchen;
4.198. Ulrike Steiger, Dr. Widerhofer Str. 10, 5274 Burgkirchen;
4.199. Michaela Steiger-Dicker, Salzburger Vorstadt 22, 5280 Braunau;
4.200. Elfriede Steinmaier, Brunning 8, 5274 Burgkirchen;
4.201. Helmut Steinmaier, Brunning 8, 5274 Burgkirchen;
4.202. Thomas Stempfer, Schnaidt 34, 5242 St. Johann;
4.203. Roswitha Stempfer, Schnaidt 34, 5242 St. Johann;
4.204. Tanja Stempfer, Schnaidt 34, 5242 St. Johann;
4.205. Horst Straub, Geretsdorf 21, 5274 Burgkirchen;
4.206. Beatrix Straub, Geretsdorf 21, 5274 Burgkirchen;
4.207. Ernst Straub, Freybergstr. 6/5, 5270 Mauerkirchen;
4.208. Maria Troppmair, Schmidhuberstr. 4, 5274 Burgkirchen;
4.209. Annika Troppmair, Schmidhuberstr. 4, 5274 Burgkirchen;
4.210. Katarina Vitzthumecker, Geretsdorf 10, 5274 Burgkirchen;
4.211. Maria Wagner, Schmidhuberstr. 1, 5274 Burgkirchen;
4.212. Walter Wagner, Schmidhuberstr. 21, 5274 Burgkirchen;
4.213. Margit Wagner, Schmidhuberstr. 21, 5274 Burgkirchen;
4.214. Heidemaria Waldner, Untermarkt 1, 5270 Mauerkirchen;
4.215. Alfred Weilbuchner, Ruderstallgassen 47, 5133 Gilgenberg;
4.216. Luise Weilbuchner, Ruderstallgassen 47, 5133 Gilgenberg;
4.217. Stefan Weilbuchner, Dr. Widerhofer Str. 10, 5274 Burgkirchen;
4.218. Josef Weinberger, Mauerkirchnerstr. 11, 5274 Burgkirchen;
4.219. Ingrid Widerhofer, Dr. Widerhofer Str. 2, 5274 Burgkirchen;
4.220. Maria Wiesner, Geretsdorf 33, 5274 Burgkirchen;
4.221. Maria Wiesner, Altenheim Braunau, Haselbacher Gehweg 9, 5280 Braunau ;
4.222. Simone Wimmer, Schmidhuberstr. 25, 5274 Burgkirchen;
4.223. Christa Wimmer, Schmidhuberstr. 25, 5274 Burgkirchen;
4.224. Florian Wimmer, Schmidhuberstr. 25, 5274 Burgkirchen;
4.225. Ludwig Wimmer, Schmidhuberstr. 25, 5274 Burgkirchen;
4.226. Katharina Wimmer, Mattighofnerstr. 28, 5274 Burgkirchen;
4.227. Ludwig Wimmer, Mattighofnerstr. 28, 5274 Burgkirchen;
4.228. Katharina Wimmer, Mattighofnerstr. 28, 5274 Burgkirchen;
4.229. Ingrid Wolfschläger, Mattighofnerstr. 19, 5274 Burgkirchen;
4.230. Markus Wührer, Mattighofnerstr. 37, 5274 Burgkirchen;
4.231. Helene Zeilinger, Fürch 8, 5274 Burgkirchen;
4.232. Hannelore Ziekel, Kapellenweg 7, 5274 Burgkirchen.
5.1. Manfred Joachimbauer,
5.2. Sonja Joachimbauer,
5.3. mj Anna Joachimbauer,
5.4. mj Andreas Joachimbauer,
alle Schmidhuberstraße 23, 5274 Burgkirchen.
6.1. Heidi Thalhammer
6.2. Josef Falk,
beide 5233 Pischelsdorf am Engelbach Nr 6.
7.1. Ernst Reiter,
7.2. Susanne Reiter,
7.3. David Reiter,
7.4. Sebastian Reiter,
alle Schmidhuberstraße 19, 5274 Burgkirchen.
und
B) über die gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. März 2007, GZ: 5/06-39.726/362-2007, erhobenen Berufungen folgender Berufungswerber:
1. Landesumweltanwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg;
2.1. Gemeinde Berndorf,
2.2. Marktgemeinde Obertrum am See,
2.3. Gemeinde Seeham,
2.4. Stadtgemeinde Seekirchen,
vertreten durch die Ferner, Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, Hellbrunner Straße 11, 5020 Salzburg,
zu Recht erkannt:
Spruch:
1) Die Berufungen von Heidi Thalhammer und Josef Falk gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. März 2007, GZ: UR-2006-74/228-St/Ws, werden zurückgewiesen.
2) Der Berufung der Salzburger Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. März 2007, Zl. 5/06-39.726/362-2007, wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahin gehend abgeändert, dass der Spruch in Punkt IV.2) Der Berufung der Salzburger Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. März 2007, Zl. 5/06-39.726/362-2007, wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahin gehend abgeändert, dass der Spruch in Punkt römisch vier.
Auflage 142. wie folgt zu lauten hat:
„Der Streckenabschnitt zwischen den Masten 1 und 43 ist gegen Vogelschlag mit mindestens 30 cm großen schwarz/weißen Kugeln in einem Abstand von ca 40 m im Bereich der Erdseile, jedenfalls nach dem neuesten Stand des Wissens und der Technik, zu markieren. Die Markierung ist auf Dauer des Bestandes der Leitung funktionsfähig zu erhalten.“
3) Im Übrigen werden die Berufungen einschließlich der Eventualanträge abgewiesen.
4) Die Kostenentscheidung wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Rechtsgrundlagen:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl 1993/697 idF BGBl I 2008/2, insb §§ 1, 5, 6, 9, 12, 17, 19, 20, 21, 24, 40 und 42, in Verbindung mit:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl 1993/697 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/2, insb Paragraphen eins, 5, 6, 9, 12, 17, 19, 20, 21, 24, 40 und 42, in Verbindung mit:
Begründung:
I) Sachverhaltrömisch eins) Sachverhalt
1. Verfahrensgang bei den erstinstanzlichen Behörden
Die VERBUND-Austrian Power Grid AG (in der Folge auch: APG), Wien, vertreten durch die Onz • Onz • Kraemmer • Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Wien, hat mit Eingabe vom 28. April 2005 bei der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Salzburger Landesregierung jeweils den Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 für das Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer 380 kV-Starkstromfreileitung von St. Peter am Hart zum Umspannwerk Salzach neu („Salzburgleitung“), gestellt. Die Erteilung der Genehmigung wurde jeweils insoweit beantragt, als das über zwei Bundesländer führende Vorhaben in die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Landesregierung fällt.
Das Vorhaben „Salzburgleitung“ besteht im Wesentlichen aus den folgenden Komponenten:
1. A. Verfahrensgang bei der Oberösterreichischen Landesregierung
1. A.1. Genehmigungsantrag und Umweltverträglichkeitserklärung
(UVE)
Nach dem verfahrenseinleitenden Antrag soll die Salzburgleitung im Erstausbau mit 220 kV betrieben und im Endausbau auf 380 kV-Betrieb umgestellt werden. Der Zeitpunkt für den Endausbau hängt von der regionalen Bedarfsentwicklung und den netztechnischen Bedürfnissen im Großraum Salzburg ab.
Nach einer durch Sachverständige (im Folgenden auch: SV) erfolgten Vorprüfung des Vorhabens wurden von der Projektwerberin entsprechend den Forderungen der SV Projektsergänzungen vorgelegt.
Nach Kundmachung des Vorhabens und Auflage bei den betroffenen Gemeinden, der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und beim Amt der Oö Landesregierung wurden zahlreiche Einwendungen von Nachbarn sowie Stellungnahmen mitwirkender Behörden und sonstiger Amtsstellen eingebracht. Außerhalb der eingeräumten Frist haben die Oö Umweltanwaltschaft und das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan (OÖ) Äußerungen zum Vorhaben abgegeben, dabei jedoch keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 änderte die Antragstellerin ihren Antrag insoweit ab, als nun in der Gemeinde Auerbach eine geänderte Trassenführung vorgesehen ist. Die Verlegung der Leitungstrasse Richtung Osten - im Bereich von Mast 68 bis Mast 71 - wurde mit der Gewährleistung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes zur Gassonde „Oberkling 1“ begründet. Zu dieser Antragsänderung wurden lediglich Stellungnahmen von Amtsstellen aus Oberösterreich abgegeben; Einwände wurden keine erhoben. Bereits an dieser Stelle ist vorwegzunehmen, dass auch aus dem Bereich des Bundeslandes Salzburg keine Einwendungen eingegangen sind.
1. A.2. Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA)
Die erstinstanzliche Behörde zog dem Verfahren zahlreiche SV verschiedener Fachbereiche sowie einen Sachverständigenkoordinator bei. Trotz der Berührung zweier Bundesländer wurde aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um „ein Vorhaben“ handelt, nur ein UV-GA erstellt, in das die allgemeinen (länderunabhängigen) Beurteilungen sowie Teilgutachten mit ausschließlichem Bezug zum jeweiligen Bundesland einflossen.
Ein auf der Grundlage möglicher Umweltauswirkungen auf geschützte Güter erstelltes Prüfbuch (Fragenkatalog) sowie die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen wurden den SV zur Erstattung von (Teil)Gutachten aus den jeweiligen Fachbereichen vorgelegt. Die koordinierenden Amtssachverständigen (ASV) haben diese (Teil)Gutachten im Sinne einer integrativen Betrachtung zusammengefasst, in einer Matrix zusammengestellt und ein UV-GA erstellt. Die Beurteilungen wurden nach den Kriterien „vorteilhafte Auswirkung“, „keine Auswirkung“, „vernachlässigbare nachteilige Auswirkung“, „merkliche nachteilige Auswirkung“ und „bedeutende nachteilige Auswirkung“ zusammengestellt.
Zusammengefasst stehen nach dem UV-GA der Realisierung des Vorhabens bei Umsetzung der von den Sachverständigen geforderten Maßnahmen bzw deren Übernahme in Form von Nebenbestimmungen keine fachlichen Gründe gemäß dem UVP-G 2000 entgegen.
Da die medizinischen ASV Oberfeld (Sbg) und Edtstadler (OÖ) allerdings bei ihrer Beurteilung im Bereich Humanmedizin, im Speziellen zur Frage der Auswirkungen der elektromagnetischen Felder (EMF), zu konträren Ansichten gelangten und die Salzburger Landesregierung aus diesem Grund einen weiteren SV in Person von Univ.-Prof. Dr. Manfred Neuberger beizog, wartete auch die Oö Landesregierung im Interesse eines einvernehmlichen Vorgehens bis zum Vorliegen des Gutachtens von SV Neuberger mit der Festlegung weiterer Verfahrensschritte zu. SV Neuberger wurde der Verhandlung vom 21./22.9.2006 beigezogen und gab Stellungnahmen ab.
1. A.3. Verhandlung vom 21. und 22.9.2006
In der Verhandlung vom 21./22.9.2006 wurde das Vorhaben in Themenblöcken erörtert und es wurden zahlreiche Stellungnahmen (auch der Sachverständigen) zu Protokoll genommen.
1. A.4. Genehmigungsbescheid der Oö Landesregierung vom 26. März 2007
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26. März 2007, Zl UR-2006- 74/228-St/Ws, erteilte die Oö Landesregierung der APG die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung (Salzburgleitung) nach Maßgabe der Beschreibung des Vorhabens unter Spruchpunkt II., der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sowie den Nebenbestimmungen und dem Genehmigungsvorbehalt unter Spruchpunkt III.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 26. März 2007, Zl UR-2006- 74/228-St/Ws, erteilte die Oö Landesregierung der APG die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung (Salzburgleitung) nach Maßgabe der Beschreibung des Vorhabens unter Spruchpunkt römisch zwei., der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sowie den Nebenbestimmungen und dem Genehmigungsvorbehalt unter Spruchpunkt römisch drei.
1. B. Verfahrensgang bei der Salzburger Landesregierung
1. B.1. Genehmigungsantrag und Umweltverträglichkeitserklärung
(UVE)
Auch bei der Salzburger Landesregierung beantragte die APG mit Eingabe vom 28. April 2005 die Erteilung einer Genehmigung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 für den im Bundesland Salzburg gelegenen Teil des Vorhabens. Nach einer Vollständigkeitsprüfung und Kundmachung des Vorhabens wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen von der Behörde den SV der betroffenen Fachgebiete zugeordnet.
1. B.2. Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA)
Ähnlich wie im Verfahren vor der Oö Landesregierung wurde auch im Verfahren vor der Sbg Landesregierung den SV ein Prüfkatalog zur Beurteilung übermittelt. Die Ergebnisse der Teilgutachten wurden von den koordinierenden ASV im Sinne einer Gesamtschau („Matrix“) zusammengestellt, wobei die Einzelbeurteilungen nach den Kriterien „vorteilhafte Auswirkung“, „keine Auswirkung“, „vernachlässigbare nachteilige Auswirkung“, „merkliche nachteilige Auswirkung“ und „bedeutende nachteilige Auswirkung“ Eingang fanden.
Bedeutende nachteilige Auswirkungen des Vorhabens wurden seitens des SV für Umweltmedizin (Salzburg) hinsichtlich der Auswirkungen durch EMF gesehen, während die diesbezügliche Beurteilung durch den SV für Umweltmedizin (Oberösterreich) „keine Auswirkungen“ ergab. Auf Grund der divergierenden Bewertungen der Auswirkungen hat die Salzburger Landesregierung mit Schreiben vom 16.3.2006 ein weiteres Gutachten aus dem Fachbereich Umweltmedizin von SV Manfred Neuberger eingeholt, in dem die Auswirkungen der EMF mit „vernachlässigbar nachteilig“ eingestuft wurden.
Divergierende Beurteilungen zwischen den von der Oberösterreichischen und der Salzburger Landesregierung beigezogenen Sachverständigen gab es auch bei der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne. Dabei stufte der SV für Umweltmedizin (Salzburg) die Auswirkungen als „bedeutend nachteilig“ ein, während der SV für Umweltmedizin (Oberösterreich) die Auswirkungen als vernachlässigbar nachteilig beurteilte.
Der für den Fachbereich Umweltmedizin zusätzlich beigezogene SV Neuberger kam (sowohl für Oberösterreich als auch Salzburg) zur Bewertung „vorteilhafte Auswirkungen“.
Vorerst als „bedeutend nachteilig“ wurden auch in Salzburg von den Sachverständigen der Fachbereiche Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft die Auswirkungen der Eingriffe in Natur und Landschaft eingestuft; aufgrund der Verkabelung der 30 kV-Leitung zwischen Seeham und Zellhof konnte jedoch eine Einstufung in „merklich nachteilig“ erfolgen.
1. B.3. Verhandlung vom 18. und 19.9.2006
Die für 18. und 19.9.2006 ausgeschriebene Verhandlung wurde am 18.9.2006 um 10.00 eröffnet, um 20.45 Uhr unterbrochen und am 19.9.2006 um 9.00 Uhr fortgesetzt. Beendet wurde die Verhandlung am 20.9.2006 um 4.00 Uhr. Ebenso wie in der Verhandlung vom 21./22.9.2006 in Braunau (betreffend den in Oberösterreich gelegenen Teil) wurde das Vorhaben, nach Teilbereichen gegliedert, erörtert und es wurden Stellungnahmen – insbesondere auch von den Sachverständigen – zu Protokoll genommen.
1. B.4. Genehmigungsbescheid der Sbg Landesregierung vom 27. März 2007
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Sbg Landesregierung vom 27. März 2007, Zl. 5/06-39.726/362-2007, wurde der APG die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung, der so genannten Salzburgleitung, vom Umspannwerk St. Peter am Hart (Oberösterreich) bis zum neu zu errichtenden Umspannwerk Salzach-Neu in der Gemeinde Elixhausen (Salzburg)“, soweit sich dieses Vorhaben auf das Gebiet des Bundeslandes Salzburg erstreckt, erteilt. Die Genehmigung erfolgte nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen und unter dem Vorbehalt des Erwerbs der zur Ausführung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Zwangsrechte.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Sbg Landesregierung vom 27. März 2007, Zl. 5/06-39.726/362-2007, wurde der APG die Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung, der so genannten Salzburgleitung, vom Umspannwerk St. Peter am Hart (Oberösterreich) bis zum neu zu errichtenden Umspannwerk Salzach-Neu in der Gemeinde Elixhausen (Salzburg)“, soweit sich dieses Vorhaben auf das Gebiet des Bundeslandes Salzburg erstreckt, erteilt. Die Genehmigung erfolgte nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen und unter dem Vorbehalt des Erwerbs der zur Ausführung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Zwangsrechte.
2. Berufungsverfahren
2.1. Überblick über die Berufungen und die jeweils entsprechende Berufungsbeantwortung der APG
Nachstehend werden die gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen – getrennt nach den beiden Bundesländern – dargestellt. Aus Gründen des besseren Überblickes werden die Berufungsargumente zu einzelnen Themenkomplexen zusammengefasst.
Gemäß § 65 AVG wurden die Berufungen der Projektwerberin übermittelt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Berufungsmitteilung). Von dieser Möglichkeit machte die APG mit Stellungnahme vom 24. Juli 2007 Gebrauch. In der folgenden Übersicht werden die in der Berufungsbeantwortung angeführten Argumente den einzelnen Berufungsvorbringen gegenübergestellt.Gemäß Paragraph 65, AVG wurden die Berufungen der Projektwerberin übermittelt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Berufungsmitteilung). Von dieser Möglichkeit machte die APG mit Stellungnahme vom 24. Juli 2007 Gebrauch. In der folgenden Übersicht werden die in der Berufungsbeantwortung angeführten Argumente den einzelnen Berufungsvorbringen gegenübergestellt.
2.1.A. Berufungen gegen den Bescheid der Oö Landesregierung
In den gegen den Bescheid der Oö Landesregierung eingebrachten Berufungen wurden ausdrücklich folgende Anträge gestellt:
In der Berufungsverhandlung vom 26.2.2008 wurde ein Antrag auf Bestellung eines medizinischen und eines stromtechnischen Sachverständigen aus dem Ausland ergänzt.
2.1.A.1. Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder
(EMF)
Berufungen:
In den Berufungen wird eine von der geplanten 380 kV-Leitung ausgehende erhöhte Gesundheitsgefahr durch EMF für die Wohnbevölkerung – konkret im Hinblick auf die ortsnahe Trasse bei Burgkirchen – geltend gemacht. Trotz gewichtiger Bedenken anderer Sachverständiger habe die erstinstanzliche Behörde unreflektiert die Meinung des SV Neuberger übernommen und trotz der Bedenken vieler sachverständiger Ärzte vor allem hinsichtlich der Dauerbelastung in örtlicher Nähe zur Leitung die Genehmigung erteilt. Die wissenschaftliche Diskussion zur Gesundheitsgefahr durch EMF sei im Fluss. Es gebe zunehmend neuere Erkenntnisse, die die älteren Erkenntnisse als unrichtig und zweifelhaft erscheinen ließen. Ausländische Studien würden zB den kausalen Zusammenhang zwischen Starkstromleitungen und Leukämie bei Kindern in angrenzenden Wohngebieten nachweisen. In diesem Sinn sei die Beiziehung unabhängiger ausländischer Sachverständiger erforderlich, die in ihre Gutachten Auflagen und Erkenntnisse, auch aus anderen Staaten, mit einzubeziehen hätten. Ein Bescheid, mit dem trotz der Offensichtlichkeit gesundheitlicher Gefahren sehenden Auges eine konkrete Gesundheitsgefahr genehmigt werde, sei verfassungsrechtlich bedenklich, jedenfalls aber mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde der Projektwerberin auftragen müssen, einen Beweis für das Fehlen eines Gesundheitsrisikos zu erbringen, was aber ausgeschlossen sei.
Im Falle einer freiwilligen oder verpflichtenden teilweisen „Untertunnelung“ von Ortschaftsbereichen durch die APG in Salzburg müsse auch eine teilweise Untertunnelung in jenem Bereich von Burgkirchen vorgeschrieben werden, in dem die geplante Leitung von der Trasse der bisherigen 220 kV-Leitung abweiche.
Berufungsbeantwortung:
In ihrer Stellungnahme zu den Berufungen wiederholte die APG ihren Standpunkt, dass das Vorhaben nach dem heutigen Stand des medizinischen Wissens keine Gesundheitsgefährdungen hervorrufe. Der medizinischen Begutachtung des Vorhabens lägen umfangreiche internationale Studien über die gesundheitlichen Auswirkungen von EMF zugrunde. Entgegen den Einwänden der APG habe der SV Neuberger in seinem Gutachten die weltweit strengste Regelung zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung, die Schweizer NISV, als Maßstab herangezogen. Die NISV fordere für Neuanlagen einen Vorsorgewert, der ein Hundertstel des in der einschlägigen ÖNORM vorgeschriebenen Grenzwerts betrage. Die erforderlichen Mindestabstände seien auf dieser Grundlage berechnet worden. Offensichtlich gehe es der Gemeinde Burgkirchen weniger um die Vermeidung von Gefahren als um die Bewahrung vor dem als störend empfundenen Anblick einer Hochspannungsleitung. Darin liege kein ausreichender Grund, die Genehmigung zu versagen.
Bei den Ansichten von ASV Oberfeld und Prof. Frentzel-Beyme handle es sich um von der herrschenden medizinischen Beurteilung abweichende Minderheitsmeinungen mit - insbesondere zum Themenkomplex Epidemiologie und Krebs - unrichtigen Schlussfolgerungen, die in der internationalen Fachwelt nicht anerkannt seien. Die Annahme, dass (auch) der SV Neuberger von einer konkreten Risikoerhöhung für Kinderleukämie ab einer bestimmten Belastung durch EMF ausgehe, sei unzutreffend. Vielmehr sei dem Gutachten – in Übereinstimmung mit dem Meinungsstand in der internationalen Fachwelt – zu entnehmen, dass es überhaupt keine konkreten Nachweise einer gesundheitlichen Gefährdung und auch keine Forschungsergebnisse gebe, die auf eine Ursache-Wirkungs-Beziehung hindeuteten.
2.1.A.2. Sonstige Gesundheitsgefährdung:
Ozonbelastung, Lärmauswirkung
Berufungen:
Hinsichtlich der Ozonbelastung für die angrenzende Bevölkerung sei nicht bzw nicht ausreichend Stellung genommen worden bzw sei der Bescheid nicht begründet. Ebenso seien die Lärmauswirkungen der Leitung auf die Anwohner nicht ausreichend erörtert worden. Die Leitungen würden oft Tag und Nacht entsprechend surren.
Berufungsbeantwortung:
Die APG sieht dieses Berufungsvorbringen als unzutreffend an. Unter den mit dem Vorhaben befassten medizinischen Sachverständigen bestehe Einigkeit darüber, dass die Immissionserhöhung von Ozon in der Betriebsphase weder eine Belästigung noch eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lasse. Die Frage der Lärmauswirkungen sei im UV-GA eingehend behandelt worden; dabei sei festgestellt worden, dass bei keinem Immissionspunkt der Grundgeräuschpegel überschritten werde.
2.1.A.3. Bedarfsfrage, Versorgungssicherheit
Berufungen:
In den Berufungen wird vorgebracht, dass es sich bei der geplanten 380 kV-Leitung um eine „Stromautobahn“ handle, auf der Strom (zB auch Atomstrom aus Tschechien und Deutschland) in den Süden, insbesondere nach Italien, geleitet werden solle. Die örtliche Bevölkerung profitiere davon nicht, habe jedoch die Lasten anderer zu tragen. Die Versorgungssicherheit diene vor allem den Kapitalinteressen des Verbund-Konzerns, keinesfalls der Allgemeinheit. Welche Gefahren der SV Neuberger bei Stromausfällen sehe, sei nicht nachvollziehbar.
Berufungsbeantwortung:
Nach den Ausführungen der APG sei das Vorhaben Teil des von ihr angestrebten Ringschlusses im österreichischen Höchstspannungsnetz. Sie verfolge dieses Ziel in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen als Regelzonenführer für das Übertragungsnetz unter anderem für die Bundesländer Salzburg und Oberösterreich. In dieser Funktion sei die Projektwerberin unter anderem zur Versorgung der österreichischen Bevölkerung und der Wirtschaft mit kostengünstiger Elektrizität in hoher Qualität verpflichtet.
Das Vorhaben diene dem Anschluss des Großraums Salzburg an die sog Donauschiene des Übertragungsnetzes, die bereits für den 380 kV-Betrieb ausgebaut worden sei. Diese Maßnahme habe aus netztechnischer Sicht Priorität, da dieser Großraum ein erhebliches Erzeugungsdefizit und außerordentliche Verbrauchsspitzen aufweise, was gesicherte Transportkapazitäten großen Ausmaßes erforderlich mache. Die projektierte Leitung ersetze eine beinahe 50 Jahre alte 220 kV-Leitung, die bereits derzeit zu nahezu 90 % ausschließlich für Zwecke der Salzburger Netzkunden ausgelastet und in Spitzenzeiten bereits überlastet sei.
2.1.A.4. Trassenvarianten, Alternativenprüfung, Freileitung als veraltete Technologie, Verkabelung
Berufungen:
Nach dem Berufungsvorbringen handle es sich bei Freileitungen um eine veraltete Technologie, während die Erdkabelleitung die Technik der Zukunft sei. Bereits heute gebe es viele europäische Beispiele für „Untertunnelungen“ (Verkabelungen), auch von 380 kV-Leitungen.
Im Bereich der Gemeinde Burgkirchen stelle eine Erdverkabelung zwischen den beabsichtigten Masten 2123 und 1115 einen tragbaren Kompromiss dar, der für die Projektwerberin technisch und finanziell machbar sei. Im angefochtenen Bescheid seien die Profitinteressen der APG und des Verbund-Konzerns höher bewertet worden als Interessen des Gesundheits- und Landschaftsschutzes.
Bei einer Erdverkabelung seien die laufenden Betriebskosten wesentlich geringer, sodass sich die höheren Anschaffungskosten nach rund 15 Jahren amortisieren würden. Außerdem sei die Versorgungssicherheit wesentlich höher, weil Stürme und Wetterkapriolen (auf Grund des Klimawandels) einem Erdkabel nichts anhaben könnten. Eine Teilverkabelung im Bereich der ortsnahen Trasse in der Gemeinde Burgkirchen entspreche auch den Bedenken des Natur- und Landschaftsschutzbeauftragten, weil es bei einer Untertunnelung überhaupt keine Auswirkungen in Bezug auf das Ortsbild gebe. Auch aus wasserbautechnischer Sicht sei eine Untertunnelung unter der Mattig möglich. Eine Teilverkabelung werde von einigen Sachverständigen als wünschenswert empfunden. Durch eine Erdleitung steige die soziale Akzeptanz wesentlich, weshalb die Leitung auch näher zu Siedlungen herangebaut werde, ohne dass negative Auswirkungen zu befürchten seien. Das Projekt könne auf diese Weise wesentlich schneller finalisiert werden.
Die erstinstanzliche Behörde habe es trotz der von vielen Experten geäußerten Bedenken verabsäumt, eine Teilverkabelung in besonders sensiblen Bereich (wie in Burgkirchen) durch Auflagen vorzuschreiben. Der Auftrag einer Teilverkabelung in Auflagenform stelle keine wesentliche Projektänderung dar. Im Übrigen gestatte die Rechtsprechung sogar „projektändernde Auflagen“. Dabei handle es sich keinesfalls um ein „aliud“, sondern um eine besondere Ausführung der Leitung auf der Trasse aufgrund der ansonsten bestehenden Beeinträchtigung schützenswerter Güter. Das Wesen des Vorhabens, Strom vom Ort A zum Ort B zu transportieren, würde sich ebenso wenig ändern wie – entgegen der Meinung der Behörde – die Zuständigkeit. Der weitaus größte Teil bleibe im Prüfungsbereich der UVP.
In der Berufung von Heidi Thalhammer und Josef Falk wird weiters bemängelt, dass die geplante Leitung knapp an ihrem Haus vorbeilaufe bzw quer über ihre Pferdekoppel führe. Auch in diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, die Leitung in den Boden zu verlegen oder über den – laut den Berufungsausführungen – ca 300 m entfernten Schlossberg verlaufen zu lassen.
Berufungsbeantwortung:
Die APG hielt diesen Berufungsausführungen entgegen, dass Erdkabel keine taugliche Alternative zu dem Vorhaben darstellten. Die Technologie einer Freileitung sei keineswegs veraltet. Weltweit würden nach wie vor Hochspannungsleitungen der 110 kV-, 220 kVund 380 kV-Ebene primär als Freileitung errichtet. Verkabelungen stellten nur einen Bruchteil der laufend realisierten Leitungsprojekte dar. Es sei nicht entscheidend, ob es aus technischer Sicht möglich sei, eine 380 kV-Leitung als Erdkabel auszuführen. Vielmehr gehe es darum, ob der Einsatz dieser Technologie in einem Übertragungsnetz, das so wie der innerösterreichische Höchstspannungsring aufgebaut sei, Stand der Technik sei. Diese Frage sei zu verneinen. Eine Verkabelung sei, selbst wenn sie kabeltechnisch machbar sei, aus vielen Gründen (für den konkreten Verwendungszweck) ungeeignet. Daraus folge, dass sie für den konkreten Verwendungszweck nicht Stand der Technik sei.
Im Übrigen habe das Vorbringen, dass die Erdverkabelung Stand der Technik sei, keine Relevanz für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Nicht einmal der Umstand, dass es eine „umweltverträglichere“ Lösung als die beantragte gebe, würde der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen. Der Behörde sei es verwehrt, mittels einer „Projektsmodifikation“ die Kabelalternative vorzuschreiben, da es sich um eine wesentliche Projektänderung handle. Diesbezüglich bestünden keine Unterschiede zwischen einer teilweisen und einer vollständigen Verkabelung. Die Antragstellerin habe nicht vor, im Bereich des Flachgaus Teilverkabelungen auszuführen.
Unzutreffend sei die Behauptung, dass im Verfahren die etwaigen Folgen des Klimawandels und die zu erwartenden heftigen Stürme überhaupt nicht überprüft worden seien. Die entsprechenden Bemessungsregeln der einschlägigen ÖNORM würden hinsichtlich Windstärken und sonstiger Rahmenbedingungen worst case-Szenarien vorgeben.
Zur Behauptung der Berufungswerber Heidi Thalhammer und Josef Falk, dass die Leitung „ganz knapp“ an ihrem Haus vorbei und quer über eine in ihrem Eigentum stehende Pferdekoppel verlaufe, merkte die APG an, dass das in Rede stehende Gebäude in der UVE, Fachbereich Raumordnung, als sensibles Nahbereichsobjekt erfasst worden sei, dass aber keine unannehmbaren Auswirkungen festgestellt worden seien. Eine Pferdekoppel sei zum Zeitpunkt der Erstellung der UVE in diesem Bereich der Trasse nicht vorhanden gewesen. Sollte eine solche in der Zwischenzeit entstanden sein, würde es sich um eine von vielen möglichen Grünlandnutzungen handeln, die nach den Verfahrensergebnissen durch den Betrieb einer 380 kV-Leitung nicht erheblich eingeschränkt würden.
2.1.A.5. Naturschutz
Berufungen:
In den Berufungen werden irreversible Auswirkungen der Freileitung auf die Umwelt vorgebracht. Die Interessen am Natur- und Landschaftsschutz seien von der erstinstanzlichen Behörde ohne besondere Begründung nicht berücksichtigt worden. Die geplante Leitungstrasse habe auch eine wesentliche Auswirkung auf den Vogelbestand in dieser Gegend. Eine Zustimmung der Eigentümer im Sinne des § 38 oö NSchG fehle. Auch der Nachweis, dass durch die Stromleitung und deren Betrieb keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 Z 1 oö NSchG vorliegen, sei nicht erbracht worden.In den Berufungen werden irreversible Auswirkungen der Freileitung auf die Umwelt vorgebracht. Die Interessen am Natur- und Landschaftsschutz seien von der erstinstanzlichen Behörde ohne besondere Begründung nicht berücksichtigt worden. Die geplante Leitungstrasse habe auch eine wesentliche Auswirkung auf den Vogelbestand in dieser Gegend. Eine Zustimmung der Eigentümer im Sinne des Paragraph 38, oö NSchG fehle. Auch der Nachweis, dass durch die Stromleitung und deren Betrieb keine Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, oö NSchG vorliegen, sei nicht erbracht worden.
Berufungsbeantwortung:
Nach Ansicht der APG entbehre die Behauptung, dass die Trasse „eine wesentliche Auswirkung auf den Vogelbestand in dieser Gegend“ habe, einer sachlichen Grundlage und sei nicht durch Daten gestützt. Während eine dem Verlauf der bestehenden 220 kV-Leitung folgende Trasse zwei Ufergehölze quere, sei dies bei der eingereichten Trasse nur einmal der Fall, wobei kein Eingriff in die Vogelwelt zu erwarten sei. Aufgrund der gleichzeitig erfolgenden Demontage der bestehenden 220 kV-Leitung sei aus fachlicher Sicht keine Erhöhung des Kollisionsrisikos im betreffenden Abschnitt zu erwarten.
2.1.A.6. Auswirkungen auf die örtliche Raumplanung, den Siedlungsraum, das Ortsbild sowie das Landschaftsbild
Berufungen:
Durch die Masten in unmittelbarer Ortsnähe sowie deren den Kirchturm überragende Höhe würde nach den Berufungsausführungen das Ortsbild von Burgkirchen unwiederbringlich leiden. Die Freileitung zerstöre auch die seit Jahrzehnten gewachsene und gepflegte Umgebung von Burgkirchen und Geretsdorf, insbesondere den Naherholungsraum Mattigtal. Abgesehen von der Zerstörung des Landschaftsbildes werde durch den Schwenk der Leitungstrasse zum Ortsrand Burgkirchen der zum Zweck der Schaffung einer Naherholungszone für die Bevölkerung errichtete Familienwanderweg in seinem Erholungswert massiv beeinträchtigt.
Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass Auswirkungen auf Ortsbild und örtliche Entwicklung vernachlässigbar seien, seien mit dem Örtlichen Raumordnungskonzept nicht in Einklang zu bringen. Der Siedlungsraum liege direkt an der geplanten Trasse. Nicht einmal im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Baugebiete würden von der Behörde respektiert. Ein Teil davon liege in der kritischen Zone. Das Risiko der völligen Entwertung von Grundstücken in der Nähe der Leitung werde auf die Anrainer überwälzt. Durch die ortsnahe Trassierung sei die gesamte örtliche Entwicklung auf lange Sicht gefährdet. Der Behauptung, der Fremdenverkehr und die regionale Erholung hätte in Burgkirchen keine besondere Bedeutung, müsse widersprochen werden.
Mögliche Verbesserungen in anderen Ortsteilen könnten nicht mit den massiven Nachteilen durch die gegenständliche Situierung „aufgerechnet“ werden. Die Behörde habe die vom SV Reschenhofer geäußerten schwerwiegenden Bedenken gegen die ortsnahe Neutrassierung nicht berücksichtigt.
Berufungsbeantwortung:
Nach Ansicht der APG sei es primär Aufgabe der örtlichen Raumplanung, auf übergeordnete Fachplanungen wie jene betreffend Starkstromwege Bedacht zu nehmen; der Gemeinde komme bezüglich solcher Projekte keine Planungshoheit zu. Im Übrigen müsse das örtliche Entwicklungskonzept dann fallen gelassen werden, wenn die nun von der Gemeinde behaupteten Entwicklungsabsichten weiter verfolgt werden sollten. Zwischen dem gegenständlichen Projekt und dem Entwicklungskonzept bestehe kein derartiger Widerspruch. Für eine Änderung desselben fehle im Übrigen ein raumordnungsrechtlicher Änderungsanlass im Sinne der Judikatur des VfGH.
Durch die im Vergleich zur bestehenden 220 kV-Leitung geplante Verschiebung der Trasse der projektierten 380 kV-Leitung werde auch im Bereich der Gemeinde Burgkirchen auch bei Berücksichtigung des gewidmeten Baulands und der im Entwicklungskonzept der Gemeinde dargestellten Entwicklungsarbeiten eine Verbesserung der Situation eintreten. Im Flächenwidmungsplan sei nämlich der derzeit unbebaute Bereich zwischen den Katastralgemeinden Burgkirchen und Geretsdorf als Grünland gewidmet. Im Entwicklungskonzept sei festgehalten, dass er auf Dauer von einer Bebauung freigehalten werden solle, weil ein „Zusammenwachsen“ der beiden Orte nicht gewünscht sei.
Hinsichtlich des Familienwanderweges entlang der Mattig verwies die APG auf den Text der UVE, worin der Weg als Verbesserung des Naherholungsangebots qualifiziert worden sei, ohne dass erhebliche nachteilige Auswirkungen durch das Vorhaben feststellbar seien.
Weiters sei unrichtig, dass der ASV für Naturschutz und Landschaft schwerwiegende Bedenken gegen die ortsnahe Neutrassierung geäußert habe, Im UV-GA habe der ASV zwar einerseits festgehalten, dass es in einem Teilbereich der Trasse zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme, aber auch klargestellt, dass sich diese bloß auf ca 4 km des Gesamtvorhabens beziehe, das sich (gemeint in OÖ) auf eine Gesamtlänge von 31,47 km erstrecke. Es sei auch anzuerkennen, dass sich die Demontage einer bestehenden 110 kV-Leitung günstig auf das Landschaftsbild auswirke. Im Ergebnis seien von diesem ASV also keine unannehmbaren Auswirkungen des Vorhabens festgestellt worden.
2.1.A.7. Sonstiges Berufungsvorbringen
a. Trassenschwenk am Ortsrand von Burgkirchen
Berufungen:
Der Trassenschwenk im Bereich Burgkirchen (hin zum Ortsrand) werde damit begründet, dass im Bereich Geretsdorf/Stockleiten innerhalb einer kritischen Zone von 30 m zur Leitung Häuser gebaut worden seien. Da diese Personen dafür belohnt würden, „unter die Leitung“ gebaut zu haben, andere aber dafür bestraft würden und das Ortsbild unwiederbringlich leide, liege ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz vor. Die Berufungswerberin Rotraud Steiger ortet in diesem Zusammenhang eine „Vetternwirtschaft“ in der Gemeinde.
Berufungsbeantwortung:
Die APG hielt in ihrer Berufungsbeantwortung dazu fest, dass die Behörde bei der Beurteilung des Vorhabens nach dem allgemeinen Grundsatz der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt nur von der heute im Trassenraum bestehenden Bebauung ausgehen könne. Der Projektwerberin fehlten rechtliche Möglichkeiten, Bauführungen im Nahebereich der Trasse der bestehenden 220 kV-Leitung zu unterbinden, und es sei ihr auch nicht möglich, einen Interessenausgleich zwischen den Bewohnern zweier Katastralgemeinden zu schaffen; dies wäre vielmehr Aufgabe der Gemeinde. Vergleiche man die Abstände, die die bestehende 220 kV-Leitung und die projektierte 380 kV-Leitung zu Siedlungsgebieten aufweisen, werde – gerade im Bereich der Gemeinde Burgkirchen – objektiv betrachtet eine Verbesserung der Situation eintreten.
b. Auflassung bestehender Leitungen
Berufungen:
Der erstinstanzliche Bescheid wird auch dahingehend bemängelt, dass begleitende Maßnahmen, insbesondere die Auflassung anderer (bestehender) Leitungen nicht verpflichtend in Auflagenform vorgeschrieben worden seien.
Berufungsbeantwortung:
Die APG hielt diesen Berufungsausführungen entgegen, dass die Demontage von bestehenden Leitungen mit einer Gesamtlänge von 63,3 km integrierender Vorhabensbestandteil sei.
c. Behauptete Mängel in der Befundaufnahme bzw bei den Projektunterlagen
Berufungen:
Vorgebracht wird in den Berufungen weiters, dass bei der Beschreibung der möglichen Konfliktzonen nicht auf die Auswirkungen des Trassenschwenks zum Ortsrand von Burgkirchen hingewiesen worden sei. Insbesondere sei der Familienwanderweg nicht in der Bestandsaufnahme enthalten, der entlang der Mattig von St. Georgen nach Geretsdorf verlaufe. Auch die Konfliktzone „Naturschutz Burgkirchen“ sei im Mappenplan nicht als Naturschutzbereich ausgewiesen. Durch den Trassenschwenk zum Zentrum von Burgkirchen würden sich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen ergeben. Auch die Karten bezüglich der Biotope und Ökosysteme seien mangelhaft, weil sie den Trassenschwenk zum Ortsrand von Burgkirchen nicht berücksichtigen würden. Die Detailkarten seien überdies nur sehr schwer lesbar. Plan 9 der Projektunterlagen (1/16/9) zeige nicht die Wirklichkeit, weil nicht alle bestehenden Häuser eingezeichnet worden seien, die im Nahbereich der ortsnahen Trasse gelegen seien. Das gewidmete Wohngebiet sei unrichtig eingezeichnet. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Abstände zu gewidmeten Baugründen in einem Fall unter 70 Meter betragen würden.
Berufungsbeantwortung:
Zum Vorwurf, im Rahmen der Beschreibung möglicher Konfliktzonen sei nicht auf die Auswirkungen der Trasse auf den Familienwanderweg entlang der Mattig eingegangen worden, hielt die APG fest, dass dieser Weg in der UVE zwar nicht in der kartografischen Darstellung zum Schutzgut Landschaft enthalten sei; im Text der UVE (Fachbereich Raumordnung, Teilaspekt Siedlungsraum, Kapitel 4.3 Tourismus- und Freizeitinfrastruktur) sei jedoch sehr wohl auf diesen Weg eingegangen worden.
Der Behauptung, dass „die Konfliktzone Naturschutz Burgkirchen nicht ausgewiesen“ worden sei, hielt die APG entgegen, dass nach den Erhebungsergebnissen der Bearbeiter der UVE, denen seitens des ASV für Naturschutz und Landschutz nicht widersprochen worden sei, in der Gemeinde Burgkirchen keine Gebiete vorhanden seien, die einen nach naturschutzrechtlichen Vorschriften geschützten Status aufweisen würden.
Die Behauptung der Mangelhaftigkeit der im Fachbereich Biotope und Ökosysteme der UVE verwendeten Karten sei unzutreffend. In jenen Bereichen, in denen die eingereichte Trasse von der seinerzeitigen Großtrasse abweiche, seien im Jahr 2005 ergänzende Kartierungen durchgeführt worden. Zur Behauptung, dass Plan 9 der Projektunterlagen (116/9) nicht die Wirklichkeit zeige, weil nicht alle bestehenden Häuser eingezeichnet worden seien, sowie zur Behauptung, dass es eine weitere Umwidmung gebe, die der Stromleitungstrasse am Ortsrand von Burgkirchen entgegenstehe, verwies die APG darauf, dass materiengesetzlich die Vorlage von Katasterplänen vorgeschrieben sei und der Kataster nicht immer den aktuellen Ist-Zustand widerspiegle. Die Auswertung der Objekte im Nahebereich der Trasse sei jedoch nicht auf der Grundlage dieser Katasterpläne erfolgt, sondern aufgrund von aktuellen Erhebungen vor Ort. Eine relevante Umwidmung im Nahebereich der Trasse habe seit dem Zeitpunkt der Einreichung nicht stattgefunden. Eine angestrebte Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms sei von der Aufsichtsbehörde im Jahr 2006 nicht genehmigt worden.
d. Fehlende Zustimmung der Grundeigentümer
Berufungen:
Im Bereich der ortsnahen Trasse am Ortsrand von Burgkirchen liege keinesfalls eine Zustimmung der Grundeigentümer vor.
Berufungsbeantwortung:
Zu dem Argument in den Berufungen, dass keine Zustimmung der Grundeigentümer vorliege, verwies die APG auf § 5 Abs 1 dritter Satz UVP-G 2000 iVm §§ 18 ff Starkstromwegegesetz.Zu dem Argument in den Berufungen, dass keine Zustimmung der Grundeigentümer vorliege, verwies die APG auf Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 18, ff Starkstromwegegesetz.
e. Vorwurf der nicht erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung; Vorbringen, nichts Schriftliches erhalten zu haben
Berufungen:
Die Berufungswerber Heidi Thalhammer und Josef Falk bemängeln, dass sie als unmittelbar betroffene Anrainer zur mündlichen Verhandlung der erstinstanzlichen Behörde nicht geladen worden seien. Weiters seien sie weder gefragt worden noch hätten sie etwas Schriftliches erhalten.
Berufungsbeantwortung:
Die APG führte zu diesem Berufungsvorbringen aus, dass die Genannten innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erhoben hätten, weshalb sie eine allfällige Parteistellung gemäß § 44b Abs 1 AVG verloren hätten.Die APG führte zu diesem Berufungsvorbringen aus, dass die Genannten innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erhoben hätten, weshalb sie eine allfällige Parteistellung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verloren hätten.
f. Vorwurf fehlender Mitspracherechte von Anrainern
Berufungen:
Zahlreiche Berufungswerber werfen der Behörde vor, alles zu genehmigen, was die Stromkonzerne wollten. Ihre Mitsprache- und Einspruchsrechte bestünden hingegen nur auf dem Papier.
2.1.A.8. Ergänzende Ausführungen in der Berufungsbeantwortung der APG
Zur Berufung der „Bürgerinitiative BIGS“:
Zu dem während der Berufungsfrist von mehr als 200 Personen unterschriebenen Schreiben, als dessen Absender im Kopf eine „Bürgerinitiative BIGS“ in Burgkirchen aufscheine, hielt die APG fest, dass sich im gegenständlichen Verfahren eine Bürgerinitiative niemals wirksam – auch nicht durch das während der öffentlichen Auflage gemäß § 9 UVP-G 2000 bei der Behörde eingelangte Kuvert, das als Absender gleichfalls eine „Bürgerinitiative“ aufgewiesen habe – konstituiert habe. Von einer Unterstützung einer Stellungnahme im Sinne des § 19 Abs 4 UVP-G 2000 könne keine Rede sein, wenn die Unterstützer nicht eine vorliegende Stellungnahme, sondern eine – wenn auch standardisierte, im Wesentlichen mit anderen Eingaben gleich lautende – individuelle Eingabe unterfertigten. Die gemeinsame Einbringung individueller Eingaben könne auch deshalb nicht als Konstituierung einer Bürgerinitiative verstanden werden, weil es dafür erforderlich wäre, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als Bürgerinitiative einschreiten, eine gleich gerichtete Interessensstruktur in Bezug auf den Gegenstand der UVP im Sinne einer „Identität der Einstellungen“ aufweisen. Tatsächlich handle es sich um eine gemeinsame Eingabe von Personen, die ihre individuelle Parteistellung als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 geltend machen. Die Berufungswerber könnten nicht – wie eine Bürgerinitiative – sämtliche Umweltschutzvorschriften, sondern nur ihre allfällige individuelle Betroffenheit geltend machen.Zu dem während der Berufungsfrist von mehr als 200 Personen unterschriebenen Schreiben, als dessen Absender im Kopf eine „Bürgerinitiative BIGS“ in Burgkirchen aufscheine, hielt die APG fest, dass sich im gegenständlichen Verfahren eine Bürgerinitiative niemals wirksam – auch nicht durch das während der öffentlichen Auflage gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 bei der Behörde eingelangte Kuvert, das als Absender gleichfalls eine „Bürgerinitiative“ aufgewiesen habe – konstituiert habe. Von einer Unterstützung einer Stellungnahme im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 könne keine Rede sein, wenn die Unterstützer nicht eine vorliegende Stellungnahme, sondern eine – wenn auch standardisierte, im Wesentlichen mit anderen Eingaben gleich lautende – individuelle Eingabe unterfertigten. Die gemeinsame Einbringung individueller Eingaben könne auch deshalb nicht als Konstituierung einer Bürgerinitiative verstanden werden, weil es dafür erforderlich wäre, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als Bürgerinitiative einschreiten, eine gleich gerichtete Interessensstruktur in Bezug auf den Gegenstand der UVP im Sinne einer „Identität der Einstellungen“ aufweisen. Tatsächlich handle es sich um eine gemeinsame Eingabe von Personen, die ihre individuelle Parteistellung als Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 geltend machen. Die Berufungswerber könnten nicht – wie eine Bürgerinitiative – sämtliche Umweltschutzvorschriften, sondern nur ihre allfällige individuelle Betroffenheit geltend machen.
Bei den Berufungen von Manfred, Sonja, Anna und Andreas Joachimbauer sowie den Berufungen von Ernst, Susanne, David und Sebastian Reiter handle es sich jedenfalls um individuelle Rechtsmittel.
Wie sich aus der verwendeten Ich-Form ergebe, werde die Berufung von Rotraud Steiger, die sich als Obfrau der „Bürgerinitiative für ein umweltfreundliches Burgkirchen“ bezeichne, offenbar im eigenen Namen erhoben.
2.1.B. Berufungen gegen den Bescheid der Sbg Landesregierung
In den von der Landesumweltanwaltschaft Salzburg sowie der Gemeinde Berndorf, der Marktgemeinde Obertrum am See, der Gemeinde Seeham und der Stadtgemeinde Seekirchen gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung eingebrachten Berufungen wurde die Abweisung des Antrags auf Genehmigung des gegenständlichen Projekts, die Aufnahme näher genannter Beweise, so auch die Einholung von Sachverständigengutachten (insbesondere eines Obergutachtens aus dem Bereich Umweltmedizin), die Abänderung bzw zusätzliche Vorschreibung von Auflagen, sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. In eventu wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag, insbesondere zwecks neuerlicher Alternativenprüfung (in Richtung Erdverkabelung des in Salzburg gelegenen Teils der Salzburgleitung) und neuerlicher Berechnung der zu erwartenden EMF-Belastung gestellt.
In der Berufungsverhandlung vom 26.2.2008 wurde weiters der SV Kapetanovic als befangen abgelehnt.
Im Einzelnen wurde in den Berufungen zusammengefasst das nachstehende Vorbringen erstattet, dem im Folgenden jeweils die Ausführungen der Projektwerberin in der Berufungsbeantwortung zusammengefasst gegenübergestellt werden.
2.1.B.1. Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder
(EMF)
Berufungen:
Die von den Berufungswerbern vorgelegten umweltmedizinischen Gutachten, nach denen erhebliches gesundheitliches Risiko (vor allem in Richtung kindliche Leukämie) durch die hervorgerufenen EMF gegeben sei, seien von der erstinstanzlichen Behörde mit Stillschweigen übergangen worden. Die Ausführungen des ASV Oberfeld hätten zwingend zu einer Versagung des Antrages führen müssen. Die Vorgangsweise der Behörde, ein „Obergutachten“ für den Fachbereich Umweltmedizin einzuholen, sei rechtlich nicht gedeckt. Die inhaltliche Befassung im Fachgutachten des ASV Oberfeld sei viel umfassender als die Ausführungen des SV Neuberger. Das Gutachten Oberfeld decke sich auch mit dem Privatsachverständigengutachten von Prof. Frentzel-Beyme, der fundiert begründet habe, warum ein Immissionsgrenzwert von 0,1 µT zu fordern sei.
Im Sinne des im § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000 normierten Immissionsverbotes gegenüber dem Schutzgut Mensch sei die vorsichtigste fachlich begründete und damit das Schutzgut Mensch am besten schützende humanmedizinische Beurteilung heranzuziehen. Die erstinstanzliche Behörde hätte die Immissionsbelastung für EMF mit 0,1 µT für den Dauerstrom in einem Beurteilungszeitraum eines Acht-Stunden-Mittelwertes festzulegen gehabt; eine derartige Auflage fehle jedoch im bekämpften Bescheid. Vertrete man die Rechtsansicht, dass eine derartige Auflage aus rechtlichen Gründen nicht erlassen werden hätte dürfen, hätte dies zu einer Abweisung des Genehmigungsantrags führen müssen, weil der Wert von 0,1 µT bei weitem überschritten würde. Die im Gutachten des SV Neuberger fehlenden Feststellungen über die relevante EMF-Zusatzbelastung wären erforderlich gewesen, um im Sinne von Irrelevanzkriterien eine Aussage treffen zu können. Das Irrelevanzkriterium betrage 3 % beim Tagesmittelwert und 1 % beim Jahresmittelwert. Wären die entsprechenden Kriterien festgestellt worden, hätte sich ergeben, dass die Irrelevanzgrenzen jedenfalls überschritten seien.Im Sinne des im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 normierten Immissionsverbotes gegenüber dem Schutzgut Mensch sei die vorsichtigste fachlich begründete und damit das Schutzgut Mensch am besten schützende humanmedizinische Beurteilung heranzuziehen. Die erstinstanzliche Behörde hätte die Immissionsbelastung für EMF mit 0,1 µT für den Dauerstrom in einem Beurteilungszeitraum eines Acht-Stunden-Mittelwertes festzulegen gehabt; eine derartige Auflage fehle jedoch im bekämpften Bescheid. Vertrete man die Rechtsansicht, dass eine derartige Auflage aus rechtlichen Gründen nicht erlassen werden hätte dürfen, hätte dies zu einer Abweisung des Genehmigungsantrags führen müssen, weil der Wert von 0,1 µT bei weitem überschritten würde. Die im Gutachten des SV Neuberger fehlenden Feststellungen über die relevante EMF-Zusatzbelastung wären erforderlich gewesen, um im Sinne von Irrelevanzkriterien eine Aussage treffen zu können. Das Irrelevanzkriterium betrage 3 % beim Tagesmittelwert und 1 % beim Jahresmittelwert. Wären die entsprechenden Kriterien festgestellt worden, hätte sich ergeben, dass die Irrelevanzgrenzen jedenfalls überschritten seien.
Im Zusammenhang mit § 17 Abs 2 UVP-G 2000 wurde vorgebracht, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ein eindeutiges Ergebnis bezüglich des einzuhaltenden Spitzenwertes für magnetische Wechselfelder ergeben habe. Alle drei umweltmedizinischen Gutachter kämen zum Schluss, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit ein Spitzenwert von 1 µT jedenfalls nicht überschritten werden dürfe. Dieser Wert werde durch das Vorhaben eingehalten. Die erstinstanzliche Behörde treffe aber keine Feststellungen bezüglich eines Durchschnittswertes für magnetische Wechselfelder. Dies sei der wesentliche Mangel in der Beurteilung der Auswirkungen auf die Gesundheit, da damit die Frage der realen Belastung der betroffenen Anrainer nicht geklärt sei. Es lägen keine Daten zum Zusammenhang von magnetischen Wechselfeldern und kindlicher Leukämie für Kurzzeit- oder Spitzenwerte bzw auch nicht für Jahresmittelwerte vor. Nur ein auf 8 oder 24 Stunden bezogener Mittelwert sei aussagekräftig und fachlich begründet, während ein langer Mittelungszeitraum von einem Monat oder einem Jahr die tatsächliche Belastung verschleiern würde. Zusätzlich wäre bei der Beurteilung der zulässigen Belastung auch die Vorbelastung zu berücksichtigen gewesen.Im Zusammenhang mit Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 wurde vorgebracht, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ein eindeutiges Ergebnis bezüglich des einzuhaltenden Spitzenwertes für magnetische Wechselfelder ergeben habe. Alle drei umweltmedizinischen Gutachter kämen zum Schluss, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit ein Spitzenwert von 1 µT jedenfalls nicht überschritten werden dürfe. Dieser Wert werde durch das Vorhaben eingehalten. Die erstinstanzliche Behörde treffe aber keine Feststellungen bezüglich eines Durchschnittswertes für magnetische Wechselfelder. Dies sei der wesentliche Mangel in der Beurteilung der Auswirkungen auf die Gesundheit, da damit die Frage der realen Belastung der betroffenen Anrainer nicht geklärt sei. Es lägen keine Daten zum Zusammenhang von magnetischen Wechselfeldern und kindlicher Leukämie für Kurzzeit- oder Spitzenwerte bzw auch nicht für Jahresmittelwerte vor. Nur ein auf 8 oder 24 Stunden bezogener Mittelwert sei aussagekräftig und fachlich begründet, während ein langer Mittelungszeitraum von einem Monat oder einem Jahr die tatsächliche Belastung verschleiern würde. Zusätzlich wäre bei der Beurteilung der zulässigen Belastung auch die Vorbelastung zu berücksichtigen gewesen.
Der vom Salzburger Umweltmediziner für die Begrenzung der Gesamtimmission durch magnetische Wechselfelder vorgeschlagene Wert von 0,1 µT bezogen auf einen gleitenden Acht-Stunden-Mittelwert sei auf Basis der aktuellen medizinischen Literatur nachvollziehbar begründet worden. Eine Beurteilung nach ICNIRP 1998 und den darauf aufbauenden Dokumenten wie zB EU-Ratsempfehlung 2004 und WHO 2006 entspreche nicht dem Stand des Wissens.
Die erstinstanzliche Behörde habe sich in ihren Feststellungen mit all diesen gutachterlichen Ausführungen nicht ausreichend auseinandergesetzt und den so genannten Schweizer Vorsorgewert übernommen, der aber ohne jede wissenschaftliche Datenbasis ermittelt worden sei. Von der Behörde werde auch nicht dargelegt, wo konkret ein Mangel im Gutachten des ASV Oberfeld bestehe; bei der Bescheidbegründung handle es sich somit um eine Scheinbegründung. Demgegenüber sei das Gutachten des nichtamtlichen SV Neuberger, auf das sich die Behörde stütze, unvollständig, unschlüssig, in sich widersprüchlich und ungeeignet, das Gutachten des ASV Oberfeld zu widerlegen. Insbesondere werde das für das UVP-G 2000 wesentliche Vorsorgeprinzip nicht ausreichend berücksichtigt, das ein zukunftsorientiertes, vorausschauendes Handeln verlange.
Die rechtliche Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde entspreche aber selbst unter Zugrundelegung des Gutachtens des SV Neuberger nicht den Vorgaben des UVP-G 2000. Im angefochtenen Bescheid gebe es zB keine einzige Auflage, die einen Grenzwert vorschreiben würde. Ohne Messung der bestehenden EMF im Umkreis von etwa 240 m beidseits der Leitung sei eine Abschätzung der realen Gesamtbelastung nicht möglich, da durch die dynamischen Änderungen der Stromflüsse in Gebäuden und den benachbarten Leitungen und Einrichtungen rein rechnerische Vorhersagen kaum möglich seien. Auflagepunkt 169. entspreche nicht den Vorgaben des § 21 UVP-G 2000, da eine Messung nur „nach Möglichkeit“ vorgeschrieben werde. Sei eine solche nicht möglich, etwa wenn der Eigentümer des betroffenen Hauses nicht zustimme, sei dieser Sachverhalt bloß zu dokumentieren. Aufgrund des UVP-G 2000 seien aber in jedem Fall regelmäßige begleitende Messungen durchzuführen (auch nicht nur in einem Wohnhaus). Außerdem müsste eine Auflage formuliert werden, die sicherstelle, dass im Fall von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Vorhaben dermaßen abzuändern sei, dass es keine Gesundheitsgefährdung darstelle. Auch müsste sichergestellt sein, dass ein Überschreiten der zulässigen Belastung entsprechende Konsequenzen nach sich ziehe. Ohne entsprechende Konsequenzen gehe jede Nachkontrolle ins Leere bzw sei die Umweltverträglichkeit des Projektes auf Dauer nicht gewährleistet.Die rechtliche Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde entspreche aber selbst unter Zugrundelegung des Gutachtens des SV Neuberger nicht den Vorgaben des UVP-G 2000. Im angefochtenen Bescheid gebe es zB keine einzige Auflage, die einen Grenzwert vorschreiben würde. Ohne Messung der bestehenden EMF im Umkreis von etwa 240 m beidseits der Leitung sei eine Abschätzung der realen Gesamtbelastung nicht möglich, da durch die dynamischen Änderungen der Stromflüsse in Gebäuden und den benachbarten Leitungen und Einrichtungen rein rechnerische Vorhersagen kaum möglich seien. Auflagepunkt 169. entspreche nicht den Vorgaben des Paragraph 21, UVP-G 2000, da eine Messung nur „nach Möglichkeit“ vorgeschrieben werde. Sei eine solche nicht möglich, etwa wenn der Eigentümer des betroffenen Hauses nicht zustimme, sei dieser Sachverhalt bloß zu dokumentieren. Aufgrund des UVP-G 2000 seien aber in jedem Fall regelmäßige begleitende Messungen durchzuführen (auch nicht nur in einem Wohnhaus). Außerdem müsste eine Auflage formuliert werden, die sicherstelle, dass im Fall von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Vorhaben dermaßen abzuändern sei, dass es keine Gesundheitsgefährdung darstelle. Auch müsste sichergestellt sein, dass ein Überschreiten der zulässigen Belastung entsprechende Konsequenzen nach sich ziehe. Ohne entsprechende Konsequenzen gehe jede Nachkontrolle ins Leere bzw sei die Umweltverträglichkeit des Projektes auf Dauer nicht gewährleistet.
Berufungsbeantwortung:
Abgesehen von den bereits dargelegten, die Berufungen gegen den Bescheid der Oö Landesregierung betreffenden Ausführungen hält die Projektwerberin fest, dass ein „Immissionsverbot“, wie in der Berufung behauptet, aus keiner Bestimmung des UVP-G 2000, vor allem nicht aus § 17 Abs 2 Z 2 abgeleitet werden könne.Abgesehen von den bereits dargelegten, die Berufungen gegen den Bescheid der Oö Landesregierung betreffenden Ausführungen hält die Projektwerberin fest, dass ein „Immissionsverbot“, wie in der Berufung behauptet, aus keiner Bestimmung des UVP-G 2000, vor allem nicht aus Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, abgeleitet werden könne.
Der SV Neuberger habe die Heranziehung des von ihm verwendeten Beurteilungswerts (Spitzenbelastung von 1 µT) damit begründet, dass diesem Wert eine bestimmte, aus medizinischer Sicht jedenfalls unbedenkliche Durchschnittsbelastung entspreche. Aus elektrotechnischer Sicht sei langfristig mit einer Jahresdurchschnittsbelastung in der Größenordnung von 20 % der verfügbaren Übertragungskapazität zu rechnen. Daraus ergebe sich, dass für das nächstgelegene Wohnobjekt jedenfalls eine magnetische Flussdichte von weniger als 0,2 µT im Jahresdurchschnitt zu erwarten sei. Die Annahme, von der der SV Neuberger ausgehe, sei somit aus technischer Sicht zutreffend.
2.1.B.2. Sonstige Gesundheitsgefährdung
Berufungen:
Die berufungswerbenden Sbg Gemeinden bemängelten in ihrer Berufung eine unpräzise Formulierung des Auflagenpunktes 167. des erstinstanzlichen Bescheides der Sbg Landesregierung betreffend eine zeitliche Einschränkung von lärmerregenden Bauarbeiten, da das darin enthaltene Wort „grundsätzlich“ unpräzise sei.
2.1.B.3. Bedarfsfrage, Versorgungssicherheit, mangelndes öffentliches Interesse
Berufungen:
Der Verbund wolle zusätzliche Leitungsverbindungen nach Slavetice (CZ) und Stupawa (SK) errichten. Die Stromimporte von dort dienten aber nicht der Versorgung Österreichs, noch weniger des Salzburger Zentralraums, sondern vornehmlich dem Stromexport nach (Ober-)Italien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher bei einer Interessensabwägung (in den Bereichen Naturschutz und Forstrecht) den öffentlichen Interessen nicht der Vorrang zu geben.
Berufungsbeantwortung:
Im Zusammenhang mit der Behauptung, es bestehe kein ausreichendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, werde in der Berufung völlig laienhaft und offenbar ohne Kenntnis der energiewirtschaftlichen Grundlagen argumentiert. Die Projektwerberin habe zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die Errichtung der 380 kV-Salzburgleitung notwendig sei, um „eine Rationierung von Strom für Schneekanonen“ auszuschließen. Vielmehr ergebe sich die Notwendigkeit des Projekts aus der bestehenden Gesamtverbrauchssituation und den für die Zukunft zu erwartenden weiteren Zuwächsen. Diese würden bewirken, dass die bestehende 220 kV-Leitung in wenigen Jahren nicht einmal mehr ausreichen werde, den Strombezug des Großraums Salzburg aus dem Übertragungsnetz abzudecken. Von der Erfüllung der Funktion, die diese Leitung innerhalb des gesamtösterreichischen Übertragungsnetzes haben solle, könne dann überhaupt keine Rede mehr sein. Die Projektwerberin verfolge kein Projekt mit einer Leitungsführung nach Italien. Derzeit werde auch kein neues Leitungsprojekt zwischen Österreich und der Slowakei verfolgt.
2.1.B.4. Trassenvarianten, Alternativenprüfung, Freileitung als veraltete Technologie, Verkabelung
Berufungen:
Die bestehende 220 kV-Leitung entspreche nicht mehr dem Stand der Technik und wäre heute auch nicht mehr als umweltverträglich einzustufen. Dies bedeute, dass die Umweltauswirkungen dieser veralteten 220 kV-Leitung nicht als Grundbelastung der Beurteilung zugrunde gelegt werden dürften. Auch die beantragte 380 kV-Freileitung basiere auf einer überholten und veralteten Technologie. Dies werde allein daraus ersichtlich, dass im Anhang 1 Z 16 zum UVP-G 2000 nur Starkstromfreileitungen UVPpflichtig seien, nicht jedoch Starkstromerdleitungen. Der angefochtene Bescheid leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da er die gegebenen Emissionen der bestehenden, veralteten und heute nicht genehmigungsfähigen 220 kV-Leitung als Grundbelastung der Beurteilung zugrunde lege. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre jene Grundbelastung der Beurteilung zugrunde zu legen, die von einer 220 kV-Leitungsanlage ausgehe, die heute genehmigungsfähig wäre. Es werde die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt, bei denen die Grundbelastung auf Basis der vorzitierten Kriterien festgestellt werde. Aus einer Gegenüberstellung der unterschiedlichen Grundbelastungen werde sich ergeben, dass die Zusatzbelastung, die durch die beantragte 380 kV-Leitung resultiere, die Irrelevanzkriterien überschreite.Die bestehende 220 kV-Leitung entspreche nicht mehr dem Stand der Technik und wäre heute auch nicht mehr als umweltverträglich einzustufen. Dies bedeute, dass die Umweltauswirkungen dieser veralteten 220 kV-Leitung nicht als Grundbelastung der Beurteilung zugrunde gelegt werden dürften. Auch die beantragte 380 kV-Freileitung basiere auf einer überholten und veralteten Technologie. Dies werde allein daraus ersichtlich, dass im Anhang 1 Ziffer 16, zum UVP-G 2000 nur Starkstromfreileitungen UVPpflichtig seien, nicht jedoch Starkstromerdleitungen. Der angefochtene Bescheid leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da er die gegebenen Emissionen der bestehenden, veralteten und heute nicht genehmigungsfähigen 220 kV-Leitung als Grundbelastung der Beurteilung zugrunde lege. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre jene Grundbelastung der Beurteilung zugrunde zu legen, die von einer 220 kV-Leitungsanlage ausgehe, die heute genehmigungsfähig wäre. Es werde die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt, bei denen die Grundbelastung auf Basis der vorzitierten Kriterien festgestellt werde. Aus einer Gegenüberstellung der unterschiedlichen Grundbelastungen werde sich ergeben, dass die Zusatzbelastung, die durch die beantragte 380 kV-Leitung resultiere, die Irrelevanzkriterien überschreite.
Im angefochtenen Bescheid werde (implizit) die Erdverkabelung als nicht dem Stand der Technik entsprechend angesehen, ohne dass diese Ansicht im Einzelnen begründet werde. Weltweit gebe es eine ganze Reihe von vergleichbaren Erdverkabelungen. Eine Erdverkabelung in einer Länge von 14,5 km und auch darüber hinaus entspreche jedenfalls dem Stand der Technik und sei genügend erprobt. Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde sei die Erdverkabelung nicht ausreichend als Alternative geprüft worden, weil sowohl die APG als auch die erstinstanzliche Behörde von der unrichtigen Prämisse ausgegangen seien, dass es sich bei der Erdverkabelung nicht um eine dem Stand der Technik entsprechende Technologie handle. Bei einer Alternativenprüfung ergebe sich, dass eine Erdverkabelung anstelle der veralteten Technologie der 380 kV-Freileitung viel umwelt-, naturschutz- und gesundheitsverträglicher sei.
Berufungsbeantwortung:
Die Antragstellerin bestreitet die Berufungsbehauptung, dass die bestehende 220 kV-Leitung nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und aus heutiger Sicht nicht mehr als umweltverträglich einzustufen sei. Die bestehende Leitung bedürfe zwar einer Erneuerung, weil ihre Übertragungskapazität nicht mehr ausreiche. Es handle sich aber nicht um eine generell veraltete, nicht mehr umweltverträgliche Technologie. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass für die bestehende 220 kV-Leitung Kaprun – St. Peter ein unbefristeter Konsens vorliege. Es wäre daher nicht verständlich, wenn diese Leitung nicht als Teil des „Ist-Zustandes“ der Umwelt, von dem bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auszugehen sei, angesehen würde.
Andererseits stehe die Demontage dieser Leitung im Abschnitt zwischen dem UW Salzach neu und dem UW St. Peter am Hart in engstem sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Errichtung der 380 kV-Leitung und sei daher Bestandteil des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000. Die Durchführung der Demontage sei im Übrigen auch deshalb ohne Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid gesichert, weil sie aufgrund der teilweisen Trassenidentität rein faktisch nicht neben der 380 kV-Leitung bestehen bleiben könnte.Andererseits stehe die Demontage dieser Leitung im Abschnitt zwischen dem UW Salzach neu und dem UW St. Peter am Hart in engstem sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Errichtung der 380 kV-Leitung und sei daher Bestandteil des Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000. Die Durchführung der Demontage sei im Übrigen auch deshalb ohne Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid gesichert, weil sie aufgrund der teilweisen Trassenidentität rein faktisch nicht neben der 380 kV-Leitung bestehen bleiben könnte.
Im Übrigen würde die Ausführung der 380 kV-Leitung als Erdkabel bloß dazu führen, dass ein bereits bestehender Eingriff in die Landschaft durch massive andere Eingriffe in die Natur „ersetzt“ werde. Bekanntlich könne allein aus dem Umstand, dass bei einem Erdkabel die Leitung selbst nicht zu sehen sei, nicht darauf geschlossen werden, dass ein solches Vorhaben keine oder nur sehr geringfügige Umweltauswirkungen habe.
Der Verweis auf vorliegende und bereits realisierte Verkabelungsprojekte ändere nichts daran, dass der Einsatz dieser Technologie in einem 380 kV-Übertragungsnetz nicht Stand der Technik sei. Gänzlich irrelevant sei, ob eine Verkabelung theoretisch technisch machbar sei. Tatsächlich handle es sich bei allen bisher ausgeführten 380 kV-Kabeln zur Gänze um solche, die entweder Stadtkabel mit Redundanzen seien oder Verteilungsnetzfunktion hätten oder parallel zu anderen Übertragungsleitungen errichtet worden seien oder mit zusätzlichen Möglichkeiten zur Netzregelung verbunden seien oder bloß als Kraftwerksableitungen dienten. Der 380 kV-Übertragungsring der APG biete keine derartigen Redundanzen, parallele Wege oder Steuerungsmöglichkeiten. Im Einsatz in einem 380 kV-Ring sei ein Erdkabel nicht als Stand der Technik anzusehen.
Im Übrigen sei das Berufungsvorbringen unzutreffend, wonach lediglich ein Leitungsabschnitt mit einer Länge von 14,5 km Beurteilungsgegenstand sei. Tatsächlich sei im Rahmen der einvernehmlichen Entscheidung der Behörden das Gesamtprojekt mit einer Länge von 47 km zu beurteilen.
2.1.B.5. Naturschutz
Berufungen:
In den Berufungen wird geltend gemacht, dass im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf mangelhaft durchgeführte Erhebungen von Amphibienlebensräumen Feststellungen fehlten, in welchen Bereichen des Vorhabens sich konkret Amphibienwanderstrecken befänden. Auf diesem Mangel basierend sei eine nicht ausreichend konkretisierte Auflage zum Amphibienschutz vorgeschrieben worden. Auch der Auflagepunkt 145., der während der Bauzeiten auf potenzielle Amphibienwanderstrecken und Laichgewässer abstelle, sei nicht genügend konkret. Im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei die Forderung der Landesumweltanwaltschaft nach Anordnung eines Bauverbots für den Bereich Ursprunger Moor bis zumindest Ende April.
Ebenfalls nicht dem Bestimmtheitsgebot für Auflagen gemäß § 59 AVG entspreche der zu unkonkret formulierte Auflagepunkt 149. Auch der Forderung der ornithologischen ASV, den Streckenabschnitt zwischen den Masten 1 und 43 gegen Vogelschlag dauerhaft zu markieren, sei im Bescheid ohne Begründung nicht nachgekommen worden. Weiters sehe der Bescheid keine gemäß § 21 UVP-G 2000 vorgesehene Nachkontrolle vor, ob die Annahmen und Prognosen der UVP mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die in Auflagepunkt 161. festgelegte Frist für die Zweckwidmung eines Geldbetrages für die Renaturierung des Ursprunger Moores auf drei Monate ab Baubeginn der 380 kV-Leitung sei zu kurz bemessen, da es bislang noch kein Konzept für eine Renaturierung gebe. Außerdem habe es die erstinstanzliche Behörde unterlassen, sich im Zusammenhang mit der Überspannung des Ursprunger Moores mit den Bewilligungskriterien nach der Naturschutzgebietsverordnung auseinanderzusetzen.Ebenfalls nicht dem Bestimmtheitsgebot für Auflagen gemäß Paragraph 59, AVG entspreche der zu unkonkret formulierte Auflagepunkt 149. Auch der Forderung der ornithologischen ASV, den Streckenabschnitt zwischen den Masten 1 und 43 gegen Vogelschlag dauerhaft zu markieren, sei im Bescheid ohne Begründung nicht nachgekommen worden. Weiters sehe der Bescheid keine gemäß Paragraph 21, UVP-G 2000 vorgesehene Nachkontrolle vor, ob die Annahmen und Prognosen der UVP mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die in Auflagepunkt 161. festgelegte Frist für die Zweckwidmung eines Geldbetrages für die Renaturierung des Ursprunger Moores auf drei Monate ab Baubeginn der 380 kV-Leitung sei zu kurz bemessen, da es bislang noch kein Konzept für eine Renaturierung gebe. Außerdem habe es die erstinstanzliche Behörde unterlassen, sich im Zusammenhang mit der Überspannung des Ursprunger Moores mit den Bewilligungskriterien nach der Naturschutzgebietsverordnung auseinanderzusetzen.
Die im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung im angefochtenen Bescheid getätigten Feststellungen, dass die von der Projektwerberin dargestellten Vor- und Nachteile der geprüften Alternative „Erdkabel“ vollständig, plausibel und nachvollziehbar dargestellt seien, die Freileitungsvariante gegenüber der technischen Alternative Erdkabel die sinnvollere und effizientere Lösungsvariante darstelle und es weltweit kein vergleichbares Kabelprojekt gebe und eine Realisierung als „Kabelleitung“ ein Experiment mit großem (nicht nur finanziellem) Risiko in Bezug auf Betriebssicherheit und Verfügbarkeit sei, sowie dass eine Kabellösung nicht Stand der Technik sei, seien unvollständig, nicht nachvollziehbar und stünden im Widerspruch zur Aktenlage. Ein auf den konkreten Fall abgestimmtes Erdkabelprojekt sei nicht einmal ansatzweise ausgearbeitet worden, womit ein seriöser und aussagekräftiger Vergleich zwischen Erdkabel und Freileitung nicht möglich gewesen sei. Es sei aber auch keine Projektsvariante mit Teilverkabelungen geprüft worden, etwa für Bereiche, die aus Naturschutz- oder Gesundheitsschutzaspekten besonders problematisch seien. Die nach dem Sbg NSchG geforderte Alternativenprüfung sei daher nicht gesetzeskonform durchgeführt worden.
Im Naturschutzgebiet Ursprunger Moor sei kein einziger Pegel gesetzt worden, um abzusichern, dass die geplanten Versickerungen unbedenklich für das Naturschutzgebiet, insbesondere den Moorwasserkörper, seien.
Berufungsbeantwortung:
Nach Ansicht der Projektwerberin lägen die behaupteten Feststellungsmängel betreffend Amphibienwanderstrecken nicht vor. Gewässer, die als Amphibienlaichgewässer in Frage kämen, seien in der UVE verortet worden. In der von Wiesen, Äckern und Gehölzen dominierten Landschaft, in der eine bestehende Leitung durch eine neue ersetzt werden solle, seien dies einige Fischteiche und das Ursprunger Moor. Eine quantitative Erhebung von Amphibienwanderwegen (zB mittels Zaun-Kübel-Methode) sei nicht erforderlich gewesen, da der Schutz der Amphibien beim Ersatz von Stromleitungsmasten einfach und in bewährter Weise zu bewerkstelligen sei. Wie bei vergleichbaren Vorhaben üblich, werde die genaue Vorgangsweise bei der Bauabwicklung im Bereich von Amphibienwanderstrecken von der ökologischen Bauaufsicht festgelegt und sichergestellt. Das Vorhaben sei in dieser Hinsicht nicht Projekten, die einen dauerhaften Flächenverbrauch großen Ausmaßes bewirken, vergleichbar.
Zur Kritik in den Berufungsausführungen hinsichtlich der Auflagenvorschreibung betreffend Markierung der Leitung gegen Vogelschlag hielt die Projektwerberin fest, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Verpflichtungen zur Markierung bestimmter Leitungsabschnitte über die Forderung der ornithologischen ASV hinausgingen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Nachkontrolle ergebe sich unmittelbar aus § 21 UVP-G 2000. Das Vorhaben weise zwar ein räumliches Naheverhältnis zum Naturschutzgebiet Ursprunger Moor auf, beeinflusse dieses aber in keiner Weise nachteilig. Die Behauptung, dass sich die Erstbehörde nicht ausreichend mit den Auswirkungen des Vorhabens auf das Naturschutzgebiet Ursprunger Moor auseinandergesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar. Im UV-GA sei eingehend auf die sehr geringfügigen, hinsichtlich des Grundwasserhaushalts sogar positiven Auswirkungen eingegangen worden.Zur Kritik in den Berufungsausführungen hinsichtlich der Auflagenvorschreibung betreffend Markierung der Leitung gegen Vogelschlag hielt die Projektwerberin fest, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Verpflichtungen zur Markierung bestimmter Leitungsabschnitte über die Forderung der ornithologischen ASV hinausgingen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Nachkontrolle ergebe sich unmittelbar aus Paragraph 21, UVP-G 2000. Das Vorhaben weise zwar ein räumliches Naheverhältnis zum Naturschutzgebiet Ursprunger Moor auf, beeinflusse dieses aber in keiner Weise nachteilig. Die Behauptung, dass sich die Erstbehörde nicht ausreichend mit den Auswirkungen des Vorhabens auf das Naturschutzgebiet Ursprunger Moor auseinandergesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar. Im UV-GA sei eingehend auf die sehr geringfügigen, hinsichtlich des Grundwasserhaushalts sogar positiven Auswirkungen eingegangen worden.
Zum Berufungsvorbringen, dass eine Erdverkabelung Stand der Technik sei, wird auf die Stellungnahme zu den Berufungen gegen den Bescheid der Oö Landesregierung verwiesen. Auch die in § 3a Abs 2 Z 2 Sbg NSchG 1999 vorgeschriebene Alternativenprüfung könne im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Unter Hinweis auf § 25 Abs 3 Sbg NSchG sei die Interessenabwägung, in die die Alternativenprüfung einfließe, überhaupt nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtige. Davon könne in concreto keine Rede sein; es erfolge lediglich ein geringfügiger Eingriff in die Landschaft und die sonstigen Schutzgüter des Sbg NSchG.Zum Berufungsvorbringen, dass eine Erdverkabelung Stand der Technik sei, wird auf die Stellungnahme zu den Berufungen gegen den Bescheid der Oö Landesregierung verwiesen. Auch die in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2, Sbg NSchG 1999 vorgeschriebene Alternativenprüfung könne im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Unter Hinweis auf Paragraph 25, Absatz 3, Sbg NSchG sei die Interessenabwägung, in die die Alternativenprüfung einfließe, überhaupt nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtige. Davon könne in concreto keine Rede sein; es erfolge lediglich ein geringfügiger Eingriff in die Landschaft und die sonstigen Schutzgüter des Sbg NSchG.
2.1.B.6. Auswirkungen auf die Raumordnung und das Landschaftsbild
Berufungen:
Das naturschutzfachliche Gutachten, auf das sich die erstinstanzliche Behörde stütze, sei im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild insofern mangelhaft, als es die in der UVE enthaltene Bewertung von Eingriff und Ausgleich zugrunde lege; in der UVE seien aber verschiedene Mängel enthalten.
Die rechtliche Beurteilung bezüglich Eingriffe in den Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft basiere auf dem dazu erstellten Amtsgutachten, in dem für diesen Fachbereich bedeutend nachteilige Auswirkungen (mit eindeutigem Schwerpunkt im Bereich Landschaft) festgestellt würden. In diesem Gutachten werde weiters ausgeführt, dass eine Verkabelung einer 1200 m langen 30 kV-Freileitung im Naturschutzgebiet Trumerseen zwischen dem Freizeitzentrum Seeham und der Kläranlage in Zellhof eine Einstufung der Auswirkungen in „d“ (nur mehr merklich nachteilige Auswirkungen) „möglich erscheinen ließe“. Diese Beurteilung werde in keiner Weise begründet und sei nicht nachvollziehbar. Hätte sich die Behörde mit sämtlichen Auswirkungen dieser Ersatzmaßnahme ausreichend auseinander gesetzt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass alleine die Verkabelung einer 1,2 km langen 30 kV-Leitung nicht derartig positive Auswirkungen haben könne, dass die negativen Auswirkungen der Errichtung einer 380 kV-Leitung (vor allem auf das Landschaftsbild) auf einer Länge von 14 km (Salzburger Teil) und eines Umspannwerkes (das den Landschaftscharakter auf einem Areal von 3 ha erheblich nachteilig verändere), dadurch anstatt „bedeutend nachteilig“ nur mehr „merklich nachteilig“ wären. Insgesamt seien im angefochtenen Bescheid keine nach den Anforderungen des UVP-G 2000 geeigneten Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben worden, die das Vorhaben schutzgutbezogen optimieren und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitragen. Vielmehr bleibe - auch bei Durchführung der vorgeschriebenen „Ersatzleistungen“ - der landschaftliche Eingriff beinahe unvermindert bestehen. Daher sei der Bescheid auch in diesem Punkt rechtswidrig. Die Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen nach dem UVP-G 2000 seien ganz offensichtlich strenger als nach dem Sbg NSchG, wo ein Eingriff grundsätzlich auch über den Weg einer monetären Ersatzleistung ausgeglichen werden könne und die Ersatzleistung weder vorhabensbezogen noch schutzgutbezogen wirken müsse.
Im Zusammenhang mit § 17 Abs 5 UVP-G 2000 wurde geltend gemacht, dass aufgrund des Umstands, dass die im Bescheid vorgeschriebenen Ersatzleistungen nicht die geforderten schutzgut- und vorhabensbezogenen Wirkungen im betroffenen Landschaftsraum entfalteten, die bedeutend nachteiligen Wirkungen auf das Landschaftsbild weder verhindert noch auf ein erträgliches Maß vermindert würden. Das Vorhaben samt Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen sei somit nicht umweltverträglich im Sinne des UVP-G 2000. Ziel des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 und generell des UVP-G 2000 sei es, ein Projekt nur dann zu genehmigen, wenn es umweltverträglich sei. In der Beurteilung der Umweltverträglichkeit sollten sämtliche Wechselwirkungen, Kumulations- und Verlagerungseffekte, also das eigentliche „Mehr“ der integrativen Betrachtung gegenüber dem Nebeneinander der einzelnen Materiengesetze berücksichtigt werden. In diese Gesamtbewertung seien alle auf das konkrete Vorhaben bezogenen öffentlichen Interessen einzubeziehen. Da es Aufgabe der UVP sei, die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt zu bewerten, sei dem öffentlichen Interesse des Umweltschutzes mehr Gewicht beizumessen. Kompensationsüberlegungen der Art, dass zum Beispiel positive Aspekte im Hinblick auf ein Gesetz negative Aspekte im Hinblick auf ein anderes Gesetz aufwiegen könnten, fänden im UVP-G 2000 keine gesetzliche Grundlage. Gemäß § 1 UVP-G 2000 sei es Aufgabe der UVP, eine integrative Gesamtbeurteilung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens unter Berücksichtigung sämtlicher Wechselwirkungen vorzunehmen. Bezugspunkt sei dabei immer die Umwelt. Für eine Interessensabwägung in der von der Behörde vorgenommenen Weise, dass ein Vorhaben auch dann bewilligt werden könne, wenn ein Schutzgut wesentlich beeinträchtigt werde, weil die öffentlichen Interessen (nicht spezifiziert die Umweltschutzinteressen) an der Verwirklichung des Vorhabens überwiegen, biete § 17 Abs 5 UVP-G 2000 keine Grundlage.Im Zusammenhang mit Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 wurde geltend gemacht, dass aufgrund des Umstands, dass die im Bescheid vorgeschriebenen Ersatzleistungen nicht die geforderten schutzgut- und vorhabensbezogenen Wirkungen im betroffenen Landschaftsraum entfalteten, die bedeutend nachteiligen Wirkungen auf das Landschaftsbild weder verhindert noch auf ein erträgliches Maß vermindert würden. Das Vorhaben samt Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen sei somit nicht umweltverträglich im Sinne des UVP-G 2000. Ziel des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 und generell des UVP-G 2000 sei es, ein Projekt nur dann zu genehmigen, wenn es umweltverträglich sei. In der Beurteilung der Umweltverträglichkeit sollten sämtliche Wechselwirkungen, Kumulations- und Verlagerungseffekte, also das eigentliche „Mehr“ der integrativen Betrachtung gegenüber dem Nebeneinander der einzelnen Materiengesetze berücksichtigt werden. In diese Gesamtbewertung seien alle auf das konkrete Vorhaben bezogenen öffentlichen Interessen einzubeziehen. Da es Aufgabe der UVP sei, die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt zu bewerten, sei dem öffentlichen Interesse des Umweltschutzes mehr Gewicht beizumessen. Kompensationsüberlegungen der Art, dass zum Beispiel positive Aspekte im Hinblick auf ein Gesetz negative Aspekte im Hinblick auf ein anderes Gesetz aufwiegen könnten, fänden im UVP-G 2000 keine gesetzliche Grundlage. Gemäß Paragraph eins, UVP-G 2000 sei es Aufgabe der UVP, eine integrative Gesamtbeurteilung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens unter Berücksichtigung sämtlicher Wechselwirkungen vorzunehmen. Bezugspunkt sei dabei immer die Umwelt. Für eine Interessensabwägung in der von der Behörde vorgenommenen Weise, dass ein Vorhaben auch dann bewilligt werden könne, wenn ein Schutzgut wesentlich beeinträchtigt werde, weil die öffentlichen Interessen (nicht spezifiziert die Umweltschutzinteressen) an der Verwirklichung des Vorhabens überwiegen, biete Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 keine Grundlage.
Die berufungswerbenden Gemeinden hätten bereits im Rahmen des Verfahrens erster Instanz anhand der Maßstabsfigur eines Durchschnittsbetrachters gefordert, die Frage der Belastung des Landschaftsbildes durch einen SV aus dem Bereich der Soziologie zur Vornahme der Landschaftsbildanalyse sowie zur ergänzenden Begutachtung der Auswirkungen auf den – gerade im Regionalprogramm festgelegten – Tourismus in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu prüfen. Dieser Beweisantrag sei von der erstinstanzlichen Behörde zu Unrecht abgewiesen worden.
Nach den auch vom Privatgutachter Prof. Frentzel-Beyme geteilten Feststellungen des umweltmedizinischen ASV Oberfeld sei eine Vergrößerung des geplanten Immissionsschutzstreifens für die 380 kV-Freileitung erforderlich. Dieser Immissionsschutzstreifen habe – um eine Immissionsbelastung von höchstens 0,1 µT zu gewährleisten – 237 m links und rechts der Kabelleitungen zu betragen, um die Gefahr einer EMF-Belastung zu bannen. Bei einer Länge der Salzburgleitung von 14,5 km ergebe dies einen Flächenverbrauch von 7,25 km2, was raumunverträglich sei.
Berufungsbeantwortung:
Zu der in den Berufungsausführungen geäußerten Kritik an der Nichtvorschreibung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen hielt die Projektwerberin fest, dass damit offenbar die Bedeutung der von der Erstbehörde vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen verkannt würde. Zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nach dem UVP-G 2000 seien keinesfalls über die Verkabelung in der Gemeinde Seeham hinausgehende Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Die Berufungsausführungen zu § 17 Abs 5 UVP-G 2000 gingen von unzutreffenden Prämissen aus. Die genannte Bestimmung erlaube sehr wohl eine „Berücksichtigung“ nicht umweltbezogener öffentlicher Interessen. Entscheidend sei aber im vorliegenden Fall, dass das Vorhaben keine Umweltauswirkungen erwarten lasse, die über das Ausmaß einer merklichen Nachteiligkeit hinausgingen. Das stärkste Ausmaß nachteiliger Auswirkungen (in der von den Verfassern des UV-GA verwendeten Terminologie: „bedeutend nachteilige Auswirkungen“) werde bei Beurteilung des Vorhabens in seiner Gesamtheit (samt allen Maßnahmen) in keinem Fall erreicht. Von schwerwiegenden Umweltbelastungen im Sinne des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 könne somit keine Rede sein.Die Berufungsausführungen zu Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 gingen von unzutreffenden Prämissen aus. Die genannte Bestimmung erlaube sehr wohl eine „Berücksichtigung“ nicht umweltbezogener öffentlicher Interessen. Entscheidend sei aber im vorliegenden Fall, dass das Vorhaben keine Umweltauswirkungen erwarten lasse, die über das Ausmaß einer merklichen Nachteiligkeit hinausgingen. Das stärkste Ausmaß nachteiliger Auswirkungen (in der von den Verfassern des UV-GA verwendeten Terminologie: „bedeutend nachteilige Auswirkungen“) werde bei Beurteilung des Vorhabens in seiner Gesamtheit (samt allen Maßnahmen) in keinem Fall erreicht. Von schwerwiegenden Umweltbelastungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 könne somit keine Rede sein.
Die Berufungsausführungen, dass ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich der Soziologie erforderlich sei, seien mit der einschlägigen Judikatur nicht in Einklang zu bringen.
Die Ansicht des naturschutzfachlichen ASV, dass die Verkabelung einer 30 kV-Freileitung bedeutsame positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild habe und daher geeignet sei, negative Auswirkungen des Vorhabens auszugleichen, sei sehr wohl nachvollziehbar. Auf die Kritik der Berufungswerberinnen, wonach den vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen der notwendige räumliche Konnex zum Vorhaben fehle, brauche schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil der naturschutzfachliche ASV auch ohne diese Maßnahme zu einer positiven Beurteilung des Projekts gelangt sei. Ein darüber hinausgehender vollständiger Ausgleich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sei nicht geboten.
Die behaupteten Ermittlungsmängel im Zusammenhang mit dem Themenbereich Raumordnung beruhten auf der These, dass für die gegenständliche 380 kV-Freileitung ein Korridor mit einer Breite von 474 m frei gehalten werden müsse, „um eine Immissionsbelastung von höchstens 0,1 µT zu gewährleisten“. Diese habe ihre Grundlage im Gutachten des ASV Oberfeld, das freilich widerlegt worden sei.
2.1.B.7. Verfahrensrechtliches:
a. Behauptung eines Kundmachungsmangels:
Berufungen:
Die von der Sbg Landesregierung als erstinstanzliche Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung sei mit Edikt vom 14. Juli 2006 für den 18. und 19. September 2006 kundgemacht worden, vom Verhandlungsleiter aber erst am 20. September 2006 um 4 Uhr in der Früh für geschlossen erklärt worden. Da für 20. September 2006 keine Verhandlung anberaumt worden sei, hätten die Parteien auch nicht daran teilzunehmen gehabt. Abgesehen davon sei einer Partei eine Verhandlungsdauer in einem solchen Ausmaß nicht zumutbar und widerspreche auch den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sowie dem Gebot des „fair trial“. Damit sei den Parteien die Möglichkeit genommen worden, sich vor Schluss der Verhandlung zu den Stellungnahmen der Amtssachverständigen zu äußern bzw diese Stellungnahme in ihre eigene Stellungnahme einfließen zu lassen. Es sei somit das Recht auf Parteiengehör im Sinne des AVG verletzt worden. Bei Kenntnis sämtlicher erst nach Ablauf des 19. September 2006 abgegebenen Stellungnahmen hätte die Salzburger Landesumweltanwaltschaft noch weitere entscheidungswesentliche Einwendungen vorbringen können.
Das Edikt entspreche insofern nicht den Anforderungen des § 44 d Abs 2 AVG, als darin der von der Behörde vorgegebene Zeitplan nicht bekannt gegeben worden sei. Die Behörde sei in der mündlichen Verhandlung aber einem klar vorgegebenen Zeitplan bzw einer inhaltlichen Struktur gefolgt.Das Edikt entspreche insofern nicht den Anforderungen des Paragraph 44, d Absatz 2, AVG, als darin der von der Behörde vorgegebene Zeitplan nicht bekannt gegeben worden sei. Die Behörde sei in der mündlichen Verhandlung aber einem klar vorgegebenen Zeitplan bzw einer inhaltlichen Struktur gefolgt.
Berufungsbeantwortung:
Die Projektwerberin bestritt im Zusammenhang mit der Fortsetzung einer Verhandlung über Mitternacht hinaus das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Eine förmliche Ladung zu einem weiteren Verhandlungstag erscheine nicht erforderlich. Die Parteien hätten von diesem Umstand unmittelbar Kenntnis erhalten; es sei auch nicht davon auszugehen, dass zwingende Gründe eine weitere Teilnahme unmöglich gemacht hätten, zumal kaum damit zu rechnen sei, dass eine Partei in den Stunden nach Mitternacht mit der Verhandlung kollidierende Termine habe.
Die Behauptung, dass die Verhandlungsdauer Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes widersprochen habe, sei schon deshalb unzutreffend, weil dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Vielmehr könne nach dem einschlägigen § 12c Sbg Landes-Beamtengesetz 1987 die Höchstgrenze der Tagesdienstzeit von grundsätzlich 13 Stunden aus verschiedenen Gründen überschritten werden. Die Organe der Gemeinden und ihre Rechtsvertretung hätten die Verhandlung am 19. September 2006 nach Abgabe ihrer Erklärung, die in der Niederschrift festgehalten worden sei, verlassen. Nach der Judikatur habe derjenige, der eine in Gang befindliche Verhandlung verlasse, ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, nicht einmal einen Anspruch auf Vorhalt des restlichen Verhandlungsinhalts. Eine Beschränkung dieses Grundsatzes auf eine bestimmte Maximaldauer der (restlichen) Verhandlung sei der Judikatur nicht zu entnehmen.Die Behauptung, dass die Verhandlungsdauer Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes widersprochen habe, sei schon deshalb unzutreffend, weil dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Vielmehr könne nach dem einschlägigen Paragraph 12 c, Sbg Landes-Beamtengesetz 1987 die Höchstgrenze der Tagesdienstzeit von grundsätzlich 13 Stunden aus verschiedenen Gründen überschritten werden. Die Organe der Gemeinden und ihre Rechtsvertretung hätten die Verhandlung am 19. September 2006 nach Abgabe ihrer Erklärung, die in der Niederschrift festgehalten worden sei, verlassen. Nach der Judikatur habe derjenige, der eine in Gang befindliche Verhandlung verlasse, ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, nicht einmal einen Anspruch auf Vorhalt des restlichen Verhandlungsinhalts. Eine Beschränkung dieses Grundsatzes auf eine bestimmte Maximaldauer der (restlichen) Verhandlung sei der Judikatur nicht zu entnehmen.
Im vorliegenden Fall hätten die Berufungswerberinnen aber ohnedies die Möglichkeit gehabt, nach Ende der mündlichen Verhandlung in die Verhandlungsschrift Einsicht zu nehmen. Sie hätten weiters während des gesamten Zeitraums vom Ende der Verhandlung bis zur Bescheiderlassung die Möglichkeit gehabt, bei der Behörde ein ergänzendes Vorbringen zum Inhalt der Verhandlungsschrift zu erstatten.
Im Übrigen wäre – wenn tatsächlich ein Verfahrensmangel im Hinblick auf die Teilnahmemöglichkeit der Parteien an der Verhandlung vorläge – dieser Mangel durch die Möglichkeit zur Erhebung der Berufung geheilt. Auch in der Berufung sei mit keinem Wort dargelegt, welches konkrete inhaltliche Vorbringen die Berufungswerberinnen in der mündlichen Verhandlung noch erstatten hätten wollen.
Es gebe weiters weder eine verfahrensrechtliche Norm, die eine bestimmte Maximaldauer einer Verhandlung festlege, noch seien Gründe dafür erkennbar, von einer Ungleichbehandlung der einzelnen Parteien des gegenständlichen Mehrparteienverfahrens zu sprechen. Selbst wenn in der Fortsetzung der Verhandlung über einen von den BerufungswerberInnen als zumutbar erachteten Zeitraum hinaus ein Verfahrensmangel liegen sollte, könnten sie diesen aufgrund ihres Verhaltens in der Verhandlung, in der sie keinen Vertagungsantrag gestellt hätten, nicht mehr geltend machen.
Ein in einem Edikt enthaltener Zeitplan sei nur fakultativ.
b. Vorwurf des Verstoßes gegen Grundsatz der Waffengleichheit:
Berufungen:
Ein Verstoß gegen den sowohl national als auch in der EMRK normierten Grundsatz der Waffengleichheit liege darin, dass angesichts des Umfangs der Projektunterlagen und der von der Antragstellerseite aufgebotenen Sachverständigen den Berufungswerbern die der APG gegebenen Möglichkeiten nicht eingeräumt worden seien, indem ihnen – von wem immer – die nötigen finanziellen Mittel für eine adäquate Auseinandersetzung mit der Argumentation der Antragstellerin nicht zur Verfügung gestellt worden seien und auch die erstinstanzliche Behörde ihrer Verpflichtung zum Ausgleich dieses Mankos im Rahmen einer besonderen Fürsorgeverpflichtung für die Anliegen der Berufungswerber nicht nachgekommen sei.
Berufungsbeantwortung:
Die Antragstellerin sieht die Behauptung eines angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Waffengleichheit als nicht nachvollziehbar an. Es möge zwar sein, dass komplexe Infrastrukturvorhaben wie die gegenständliche 380 kV-Leitung und der für ihre Genehmigung geltende rechtliche Rahmen dazu führten, dass der „Prozessstoff“ ein Ausmaß erreiche, das für einzelne Parteien schwer überschaubar sei. Es sei aber nicht erkennbar, was die Behörde (oder die Antragstellerin) tun sollte, um diese Schwierigkeiten für die Parteien zu lindern.
Zum Vorbringen betreffend die nötigen finanziellen Mittel für eine adäquate Auseinandersetzung verwies die Projektwerberin darauf, dass es gerade die Gemeinden gewesen seien, die in der mündlichen Verhandlung nicht nur durch einen Rechtsanwalt, sondern auch durch mehrere Privatsachverständige vertreten gewesen seien.
c. Tonbandmitschnitt: Forderung auf Herstellung eines Transskriptes; unvollständiger Akteninhalt:
Berufungen:
Die berufungswerbenden Gemeinden hätten in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2006 den Antrag gestellt, ein Transskript des Tonbandprotokolls zum Akt zu nehmen und dieses der Entscheidung zugrunde zu legen. Diesem Antrag sei die erstinstanzliche Behörde entgegen § 14 AVG nicht nachgekommen. Der Akteninhalt, auf den sich die Behörde in ihrer Entscheidung beziehe, sei damit unvollständig.Die berufungswerbenden Gemeinden hätten in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2006 den Antrag gestellt, ein Transskript des Tonbandprotokolls zum Akt zu nehmen und dieses der Entscheidung zugrunde zu legen. Diesem Antrag sei die erstinstanzliche Behörde entgegen Paragraph 14, AVG nicht nachgekommen. Der Akteninhalt, auf den sich die Behörde in ihrer Entscheidung beziehe, sei damit unvollständig.
Berufungsbeantwortung:
Zu diesem Vorbringen hielt die Projektwerberin fest, dass nicht erkennbar sei, welche rechtliche Relevanz der Tonbandmitschnitt, auf den sich die Erstbehörde zu keinem Zeitpunkt gestützt habe, haben sollte.
d. Berufungsvorbringen, dass der angefochtene Bescheid keine eigenständige Bescheidbegründung enthalte; Vorwurf der nicht einvernehmlich erfolgten Vorgangsweise im erstinstanzlichen Verfahren:
Die Begründung der beiden angefochtenen Bescheide stimme auffällig überein. Die Salzburger Landesregierung habe in weiten Bereichen unreflektiert die Kernaussagen der Oö Landesregierung übernommen. Sie habe die Einwendungen sohin nur formal abgehandelt und als nicht zutreffend angenommen. Die gleichsam wortidente Übernahme der tragenden Begründung des Genehmigungsbescheides der Oö Landesregierung vom 26. März 2007 in den angefochtenen Genehmigungsbescheid der Sbg Landesregierung vom 27. März 2007 bewirke jedenfalls eine Nichtigkeit nach § 68 AVG. Eine Behörde habe von der anderen schlicht und ergreifend abgeschrieben, offenbar um sich die Arbeit der Bescheidbegründung zu ersparen.Die Begründung der beiden angefochtenen Bescheide stimme auffällig überein. Die Salzburger Landesregierung habe in weiten Bereichen unreflektiert die Kernaussagen der Oö Landesregierung übernommen. Sie habe die Einwendungen sohin nur formal abgehandelt und als nicht zutreffend angenommen. Die gleichsam wortidente Übernahme der tragenden Begründung des Genehmigungsbescheides der Oö Landesregierung vom 26. März 2007 in den angefochtenen Genehmigungsbescheid der Sbg Landesregierung vom 27. März 2007 bewirke jedenfalls eine Nichtigkeit nach Paragraph 68, AVG. Eine Behörde habe von der anderen schlicht und ergreifend abgeschrieben, offenbar um sich die Arbeit der Bescheidbegründung zu ersparen.
Gemäß Art 11 Abs 8 B-VG sei dann, wenn sich ein Vorhaben nach Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG auf das Gebiet mehrerer Bundesländer erstrecke, von den Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Trotz dieser klaren Rechtslage sei keine einvernehmliche Bescheiderlassung erfolgt; vielmehr seien für den Salzburger und den oberösterreichischen Teil der Salzburgleitung zwei getrennte Bescheide ergangen. Auch habe es keine gemeinsame Verhandlung der beiden Landesbehörden gegeben. Das Gesetz sehe ausdrücklich eine einvernehmliche Entscheidung, sohin einen einheitlichen Bescheid, vor.Gemäß Artikel 11, Absatz 8, B-VG sei dann, wenn sich ein Vorhaben nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG auf das Gebiet mehrerer Bundesländer erstrecke, von den Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Trotz dieser klaren Rechtslage sei keine einvernehmliche Bescheiderlassung erfolgt; vielmehr seien für den Salzburger und den oberösterreichischen Teil der Salzburgleitung zwei getrennte Bescheide ergangen. Auch habe es keine gemeinsame Verhandlung der beiden Landesbehörden gegeben. Das Gesetz sehe ausdrücklich eine einvernehmliche Entscheidung, sohin einen einheitlichen Bescheid, vor.
Berufungsbeantwortung:
Nach Ansicht der Projektwerberin verkennen die Berufungswerberinnen mit diesem Vorbringen das Wesen des einvernehmlichen Vorgehens gemäß Art 11 Abs 8 B-VG. Die Berufungswerberinnen würden einerseits den Umstand kritisieren, dass die Bescheide der beiden Landesbehörden zwar nicht wortidente, dem Sinne nach aber inhaltsgleiche Begründungen enthalten; andererseits behaupteten sie, dass ein einheitlicher Bescheid zu erlassen sei, was widersprüchlich sei. Tatsächlich entspreche die Vorgangsweise der Salzburger und der Oberösterreichischen Landesregierung den gesetzlichen Vorgaben. Richtigerweise sei das einvernehmliche Vorgehen im Sinne des § 4 Abs 1 AVG zu verstehen.Nach Ansicht der Projektwerberin verkennen die Berufungswerberinnen mit diesem Vorbringen das Wesen des einvernehmlichen Vorgehens gemäß Artikel 11, Absatz 8, B-VG. Die Berufungswerberinnen würden einerseits den Umstand kritisieren, dass die Bescheide der beiden Landesbehörden zwar nicht wortidente, dem Sinne nach aber inhaltsgleiche Begründungen enthalten; andererseits behaupteten sie, dass ein einheitlicher Bescheid zu erlassen sei, was widersprüchlich sei. Tatsächlich entspreche die Vorgangsweise der Salzburger und der Oberösterreichischen Landesregierung den gesetzlichen Vorgaben. Richtigerweise sei das einvernehmliche Vorgehen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AVG zu verstehen.
e. Vorwurf der bloßen Übernahme der Rechtsansicht des Umweltsenats:
Die erstinstanzliche Behörde habe es verabsäumt, sich mit den Einwendungen der berufungswerbenden Gemeinden im Detail auseinanderzusetzen. Die bloße Übernahme der vom Umweltsenat in einem anderen Fall geäußerten Rechtsansicht stelle jedenfalls einen Verfahrensmangel dar.
f. Zu einzelnen Auflagepunkten:
Unbeschadet der bereits erwähnten Kritik an bestimmten Auflagen wurden in der Berufung der Gemeinde Berndorf, der Marktgemeinde Obertrum am See, der Gemeinde Seeham und der Stadtgemeinde Seekirchen einzelne Auflagen als mangelhaft, zu unbestimmt oder als widersprüchlich kritisiert:
Auflage im Spruchabschnitt III B 1 (Forstrecht); Auflage im Spruchabschnitt III C (Naturschutzrecht); Auflagenpunkte IV Z 10 und 11 (Fachbereich Betriebs- und Baulärm inklusive Verkehrslärm); Punkt IV Z 57 (Fachbereich Bodenschutz/Landwirtschaft; zu Abfälle und Rückstände); Punkte IV Z 64 (Fachbereich Elektrotechnik) und Z 169 (Fachbereich Umweltmedizin); Punkt IV Z 79 (Fachbereich Elektrotechnik); Punkt IV Z 100 (Fachbereich Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik; Unterabschnitt Störfälle); Punkt IV Z 128 (Fachbereich Gewässerschutz; Unterabschnitt UW Salzach neu); Punkt IV Z 140 (Fachbereich Luftreinhaltung inkl. Verkehrsemissionen); Punkte IV Z 155, Z 156 und Z 158 (Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft); Punkte IV Z 167 und Z 168 (Fachbereich Umweltmedizin).Auflage im Spruchabschnitt römisch drei B 1 (Forstrecht); Auflage im Spruchabschnitt römisch drei C (Naturschutzrecht); Auflagenpunkte römisch vier Ziffer 10 und 11 (Fachbereich Betriebs- und Baulärm inklusive Verkehrslärm); Punkt römisch vier Ziffer 57, (Fachbereich Bodenschutz/Landwirtschaft; zu Abfälle und Rückstände); Punkte römisch vier Ziffer 64, (Fachbereich Elektrotechnik) und Ziffer 169, (Fachbereich Umweltmedizin); Punkt römisch vier Ziffer 79, (Fachbereich Elektrotechnik); Punkt römisch vier Ziffer 100, (Fachbereich Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik; Unterabschnitt Störfälle); Punkt römisch vier Ziffer 128, (Fachbereich Gewässerschutz; Unterabschnitt UW Salzach neu); Punkt römisch vier Ziffer 140, (Fachbereich Luftreinhaltung inkl. Verkehrsemissionen); Punkte römisch vier Ziffer 155,, Ziffer 156 und Ziffer 158, (Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft); Punkte römisch vier Ziffer 167 und Ziffer 168, (Fachbereich Umweltmedizin).
Berufungsbeantwortung:
Nach Ansicht der Projektwerberin obläge es der Berufungsbehörde, sofern diese die Ansicht der von den Berufungswerberinnen als zu unpräzise oder widersprüchlich bemängelten 15 Auflagenpunkten teilen sollte, die Auflagen gemäß § 66 Abs 4 AVG abzuändern. Die Beurteilung, ob eine Auflage dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG entspreche, habe stets nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Die diesbezüglichen Anforderungen dürften nicht überspannt werden. Keinesfalls könnten die behaupteten Mängel den Primärantrag (Abweisung des Genehmigungsansuchens) rechtfertigen.Nach Ansicht der Projektwerberin obläge es der Berufungsbehörde, sofern diese die Ansicht der von den Berufungswerberinnen als zu unpräzise oder widersprüchlich bemängelten 15 Auflagenpunkten teilen sollte, die Auflagen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abzuändern. Die Beurteilung, ob eine Auflage dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspreche, habe stets nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Die diesbezüglichen Anforderungen dürften nicht überspannt werden. Keinesfalls könnten die behaupteten Mängel den Primärantrag (Abweisung des Genehmigungsansuchens) rechtfertigen.
2.2. Weiterer Gang des Berufungsverfahrens
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Umweltsenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und wurden darüber hinaus weitere Schriftstücke übermittelt. Die folgende Tabelle enthält eine Auflistung jener Aktenstücke, die in das Berufungsverfahren Eingang gefunden haben.
Tabelle siehe Originalbescheid!
Am 26. Februar 2008 führte der Umweltsenat in Wien eine das gesamte Vorhaben der 380 kV-Salzburgleitung in den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg umfassende öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Beiziehung mehrerer ASV und SV durch. Der Verhandlung wohnten auch zahlreiche Beteiligte und Interessierte aus den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg bei.
Sowohl die anwesenden BerufungswerberInnen als auch die Projektwerberin wiederholten dabei im Wesentlichen ihr bisher im Verfahren erstattetes Vorbringen, wobei die Themenbereiche „Gesundheitsgefährdung“ und „Teilverkabelung“ im Vordergrund standen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten auch Dr. Gerd Oberfeld, der im erstinstanzlichen Verfahren vor der Sbg Landesregierung als umweltmedizinischer ASV befasst worden war, und Dipl.-Ing. Jörg Zillmer, der die Gesamtprojektleitung im Zusammenhang mit der „Machbarkeitsuntersuchung zur Gesamt- oder Teilverkabelung der 380-kV-Leitung „St. Peter – Tauern“ im Bundesland Salzburg“ innehatte, jeweils für die Sbg Landesumweltanwaltschaft, sowie Univ.-Prof. Dr. Norbert Leitgeb für die Projektwerberin Ausführungen.
II) Rechtliche Beurteilungrömisch zwei) Rechtliche Beurteilung
Vorweg folgende allgemeine Anmerkung:
Der nach Art 11 Abs 7 und 8 B-VG eingerichtete „Unabhängige Umweltsenat“ entscheidet über Berufungen in bestimmten im UVP-G 2000 angeführten Angelegenheiten. Laut der österreichischen Bundesverfassung besteht der unabhängige Umweltsenat aus dem Vorsitzenden, Richtern und anderen rechtskundigen Mitgliedern und wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Von gewissen Sonderregeln abgesehen hat der Umweltsenat nach den Regeln des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verhandeln und zu entscheiden (§ 42 UVP-G 2000). Er agiert als Verwaltungsbehörde und ist nach dem Legalitätsprinzip der österreichischen Bundesverfassung an die Gesetze gebunden. Dieser strengen Gesetzesbindung muss auch der vorliegende Bescheid genügen. Nach den gesetzlichen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung eines eingereichten Vorhabens, wenn es die vom UVP-G 2000 und von den sonst anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aufgestellten Genehmigungskriterien erfüllt.Der nach Artikel 11, Absatz 7 und 8 B-VG eingerichtete „Unabhängige Umweltsenat“ entscheidet über Berufungen in bestimmten im UVP-G 2000 angeführten Angelegenheiten. Laut der österreichischen Bundesverfassung besteht der unabhängige Umweltsenat aus dem Vorsitzenden, Richtern und anderen rechtskundigen Mitgliedern und wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Von gewissen Sonderregeln abgesehen hat der Umweltsenat nach den Regeln des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verhandeln und zu entscheiden (Paragraph 42, UVP-G 2000). Er agiert als Verwaltungsbehörde und ist nach dem Legalitätsprinzip der österreichischen Bundesverfassung an die Gesetze gebunden. Dieser strengen Gesetzesbindung muss auch der vorliegende Bescheid genügen. Nach den gesetzlichen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung eines eingereichten Vorhabens, wenn es die vom UVP-G 2000 und von den sonst anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aufgestellten Genehmigungskriterien erfüllt.
Im vorliegenden Fall haben die Oberösterreichische und die Salzburger Landesregierung in erster Instanz das eingereichte Vorhaben mit Auflagen bewilligt. Der Umweltsenat hat nun nur über die gegen die Bewilligungen erhobenen Berufungen in einem rechtsförmigen Verfahren zu entscheiden. Forderungen, die sich an politische Entscheidungsgremien richten, wie etwa nach einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen, können im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wie dem gegenständlichen nicht berücksichtigt werden. Im Wege der Medien und auch von politischen Entscheidungsträgern genährte Hoffnungen, der Umweltsenat könne eine „zukunftsweisende politische Entscheidung“ treffen, finden ihre Grenzen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Umweltsenats.
3. Zu verfahrensrechtlichen Fragen
3.1. Zur Zuständigkeit des Umweltsenats
Gemäß § 40 Abs 1 erster Satz UVP-G 2000 ist der Umweltsenat in den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes (dieses Gesetzes), auch im Fall einer Delegation gemäß § 39 Abs 1 dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 ist der Umweltsenat in den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes (dieses Gesetzes), auch im Fall einer Delegation gemäß Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG.
Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der Oö Landesregierung vom 26. März 2007 und der Sbg Landesregierung vom 27. März 2007 wurde nach dem UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer 380 kV-Freileitung (Salzburgleitung) von St. Peter am Hart zum Umspannwerk Salzach neu in den Gemeinden Elixhausen und Seekirchen erteilt, und zwar jeweils für die in Oberösterreich bzw in Salzburg gelegenen Abschnitte dieses Vorhabens.
Die aufgrund der gegen beide erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Rechtsmittel als Berufungsinstanz zuständig gewordene Kammer des Umweltsenats hat beschlossen, gemäß § 39 Abs 2 AVG hinsichtlich beider angefochtenen Bescheide ein gemeinsames Verfahren durchzuführen und einen Berufungsbescheid zu erlassen. Nach der genannten Bestimmung kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag unter anderem mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei ihren Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Aufgrund des gegenständlichen Vorliegens eines einheitlichen Vorhabens, das sich über zwei Bundesländer erstreckt („380 kV-Salzburgleitung“), sowie des Umstandes, dass in den gegen die beiden erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen teilweise ein vergleichbares Vorbringen erstattet wurde, etwa im Hinblick auf eine behauptete Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder oder hinsichtlich der Forderung nach einer (Teil)Verkabelung, liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs 2 AVG vor.Die aufgrund der gegen beide erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Rechtsmittel als Berufungsinstanz zuständig gewordene Kammer des Umweltsenats hat beschlossen, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG hinsichtlich beider angefochtenen Bescheide ein gemeinsames Verfahren durchzuführen und einen Berufungsbescheid zu erlassen. Nach der genannten Bestimmung kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag unter anderem mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei ihren Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Aufgrund des gegenständlichen Vorliegens eines einheitlichen Vorhabens, das sich über zwei Bundesländer erstreckt („380 kV-Salzburgleitung“), sowie des Umstandes, dass in den gegen die beiden erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen teilweise ein vergleichbares Vorbringen erstattet wurde, etwa im Hinblick auf eine behauptete Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder oder hinsichtlich der Forderung nach einer (Teil)Verkabelung, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG vor.
Aufgrund der im Berufungsverfahren erfolgten Verbindung der mit den beiden angefochtenen Bescheiden behandelten Angelegenheiten zu einem Berufungsverfahren war auch das gesamte Vorhaben „380 kV-Salzburgleitung“ von St. Peter am Hart bis zum Umspannwerk Salzach neu Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung, obwohl eine solche lediglich in den Berufungen gegen den Bescheid der Sbg Landesregierung, nicht jedoch in den Berufungen gegen den Bescheid der Oö Landesregierung beantragt worden war.
3.2. Zum Umfang der Parteienrechte
Im gegenständlichen Verfahren liegen Berufungen von Parteien vor, denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zukommen.
Der Umweltanwalt und die Standortgemeinden sind gemäß § 19 Abs 3 UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt („Umweltschutzvorschriften“) oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, auch durch Berufung als subjektives Recht geltend zu machen. Dabei sind Gemeinden auf ihr jeweiliges Gemeindegebiet beschränkt. Der Begriff „Umweltschutzvorschriften“ ist nicht auf Bereiche beschränkt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt stehen. Nach den Materialien (AB 1179 BlgNR 18. GP 5) fallen unter diesen Begriff „in einem weiten Sinn alle jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- und Einwirkungen dienen, wie etwa das Betriebsanlagenrecht der GewO, das Wasserrecht, Naturschutzrecht, Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtrecht, Rohrleitungsrecht und anderes“ in dem Umfang, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist (vgl Köhler/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 74). Die Rechtsprechung hat sich dieser Ansicht angeschlossen (vgl VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229, VwSlg 15.702 A = RdU 2002/57, 147 mit Anmerkung Hauer).Der Umweltanwalt und die Standortgemeinden sind gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt („Umweltschutzvorschriften“) oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, auch durch Berufung als subjektives Recht geltend zu machen. Dabei sind Gemeinden auf ihr jeweiliges Gemeindegebiet beschränkt. Der Begriff „Umweltschutzvorschriften“ ist nicht auf Bereiche beschränkt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt stehen. Nach den Materialien Ausschussbericht 1179 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 5) fallen unter diesen Begriff „in einem weiten Sinn alle jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- und Einwirkungen dienen, wie etwa das Betriebsanlagenrecht der GewO, das Wasserrecht, Naturschutzrecht, Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtrecht, Rohrleitungsrecht und anderes“ in dem Umfang, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist vergleiche Köhler/Schwarzer, UVP-G Paragraph 19, Rz 74). Die Rechtsprechung hat sich dieser Ansicht angeschlossen vergleiche VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229, VwSlg 15.702 A = RdU 2002/57, 147 mit Anmerkung Hauer).
Eine nach § 19 Abs 4 UVP-G 2000 rechtmäßig zustande gekommene Bürgerinitiative (BI) hat Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, nicht aber sonstige öffentliche Interessen, als subjektives Recht geltend zu machen. Sie kann ferner Beschwerde an den VwGH oder den VfGH erheben. Voraussetzung dafür ist, dass die BI während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 eine Stellungnahme abgegeben hat, die von mindestens 200 Personen, die in der Standortgemeinde oder den Nachbargemeinden zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, unterstützt wird.Eine nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 rechtmäßig zustande gekommene Bürgerinitiative (BI) hat Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, nicht aber sonstige öffentliche Interessen, als subjektives Recht geltend zu machen. Sie kann ferner Beschwerde an den VwGH oder den VfGH erheben. Voraussetzung dafür ist, dass die BI während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 eine Stellungnahme abgegeben hat, die von mindestens 200 Personen, die in der Standortgemeinde oder den Nachbargemeinden zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, unterstützt wird.
Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt (stRsp des VwGH, zB VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055, VwSlg 16463 A). Nachbarn/Nachbarinnen können rechtswirksam Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Gesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen (etwa Naturschutz, zB VwGH 5.4.2004, 2000/10/0178, RdU-LSK 2004/32, 104; VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232, VwSlg 16.260 A = ecolex 2004/197, 420 mit Anmerkung Primosch; VwGH 24.5.2005, 2005/05/0014, zum oö VeranstG; Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006 Bd I/1) oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin. Nachbarn/Nachbarinnen können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (US 4B/2005/1-49 [Marchfeld Nord]; Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 19 Rz 10). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumordnung beispielsweise sind davon nicht umfasst.Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt (stRsp des VwGH, zB VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055, VwSlg 16463 A). Nachbarn/Nachbarinnen können rechtswirksam Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Gesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen (etwa Naturschutz, zB VwGH 5.4.2004, 2000/10/0178, RdU-LSK 2004/32, 104; VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232, VwSlg 16.260 A = ecolex 2004/197, 420 mit Anmerkung Primosch; VwGH 24.5.2005, 2005/05/0014, zum oö VeranstG; Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006 Bd I/1) oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin. Nachbarn/Nachbarinnen können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (US 4B/2005/1-49 [Marchfeld Nord]; Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 19, Rz 10). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumordnung beispielsweise sind davon nicht umfasst.
Das Mitspracherecht der Parteien ist – mit Ausnahme der Formalparteien wie zB des Umweltanwalts (eine gegenteilige Meinung vertritt nur Aichlreiter, Einwendungen und Formalpartei, ZfV 2005, 490 ff) – weiters davon abhängig, dass sie rechtzeitig entsprechende Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 44b Abs 1 erster Satz AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. „Rechtzeitig“ ist eine schriftliche Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.Das Mitspracherecht der Parteien ist – mit Ausnahme der Formalparteien wie zB des Umweltanwalts (eine gegenteilige Meinung vertritt nur Aichlreiter, Einwendungen und Formalpartei, ZfV 2005, 490 ff) – weiters davon abhängig, dass sie rechtzeitig entsprechende Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, erster Satz AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. „Rechtzeitig“ ist eine schriftliche Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.
Ebenso wie verspätete sind auch unzulässige Berufungen zurückzuweisen, dh die Berufungsbehörde darf sich nicht in ihre rechtliche Behandlung „in der Sache“ (§ 66 Abs 4 AVG) einlassen. Unzulässig ist eine Berufung insbesondere, wenn dem Berufungswerber die Parteistellung mangelt (näher Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht³ Rz 521).Ebenso wie verspätete sind auch unzulässige Berufungen zurückzuweisen, dh die Berufungsbehörde darf sich nicht in ihre rechtliche Behandlung „in der Sache“ (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) einlassen. Unzulässig ist eine Berufung insbesondere, wenn dem Berufungswerber die Parteistellung mangelt (näher Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht³ Rz 521).
a. Zur Berufung Thalhammer/Falk
Gemäß § 9 Abs 3 UVP-G 2000 hat die Behörde das Vorhaben gemäß § 44a Abs 3 AVG kundzumachen. Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde gemäß § 44a Abs 1 AVG den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen. § 44a Abs 2 AVG beschreibt den erforderlichen Inhalt des Edikts, in Abs 3 leg cit wird festgelegt, dass das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren ist. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. Gemäß § 9 Abs 4 UVP-G 2000 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 hat die Behörde das Vorhaben gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG kundzumachen. Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen. Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG beschreibt den erforderlichen Inhalt des Edikts, in Absatz 3, leg cit wird festgelegt, dass das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren ist. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen.
Im gegenständlichen Verfahren ist eine von der Oö Landesregierung veranlasste, den zitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Verlautbarung des Vorhabens per Edikt erfolgt. Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß § 44b Abs 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.Im gegenständlichen Verfahren ist eine von der Oö Landesregierung veranlasste, den zitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Verlautbarung des Vorhabens per Edikt erfolgt. Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.
Da nach der Aktenlage Heidi Thalhammer und Josef Falk innerhalb der Auflagefrist keine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgaben, haben sie ihre Stellung als Partei im gegenständlichen Verfahren verloren, weshalb ihre Berufung zurückzuweisen war.
b. Zur Berufung „Bürgerinitiative BIGS“
Im gegenständlichen Verfahren hat auch eine unter dem Namen „Bürgerinitiative BIGS“ auftretende Personengemeinschaft Berufungen erhoben. Diese Personengruppe erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des § 19 Abs 4 UVP-G 2000. Im gegenständlichen Verfahren hat auch eine unter dem Namen „Bürgerinitiative BIGS“ auftretende Personengemeinschaft Berufungen erhoben. Diese Personengruppe erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000.
Nach dieser Bestimmung kann eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben (näher Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006 Bd I/1, 126 ff).Nach dieser Bestimmung kann eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben (näher Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006 Bd I/1, 126 ff).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.12.2006, V 14/06, RdU-LSK 2007/22, 56) sind strenge Anforderungen an die Bildung einer Bürgerinitiative zu stellen. Demnach ist es erforderlich, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur UVE durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist einzubringen ist. Der VfGH begründet seine Rechtsposition damit, dass die Einräumung weit reichender Verfahrens- und Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine genaue Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation iSd § 19 Abs 4 und § 24 Abs 11 UVP-G 2000 verlangt. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.12.2006, römisch fünf 14/06, RdU-LSK 2007/22, 56) sind strenge Anforderungen an die Bildung einer Bürgerinitiative zu stellen. Demnach ist es erforderlich, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur UVE durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist einzubringen ist. Der VfGH begründet seine Rechtsposition damit, dass die Einräumung weit reichender Verfahrens- und Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine genaue Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation iSd Paragraph 19, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 11, UVP-G 2000 verlangt.
Bei der unter dem Namen „Bürgerinitiative BIGS“ auftretenden Personengemeinschaft ist nicht erkennbar, dass mit der jeweiligen Unterschrift der in Erscheinung tretenden Personen eine bereits vorliegende Stellungnahme unterstützt wurde. Vielmehr wurde nicht eine Stellungnahme abgegeben, sondern es wurden standardisierte, weitgehend inhaltsgleiche bzw gleich lautende Einzelstellungnahmen abgegeben. Dass diese Einzelstellungnahmen gemeinsam eingebracht wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich um individuelle Eingaben handelt und dadurch eine Bürgerinitiative iSd § 19 Abs 4 UVP-G 2000 nicht gebildet wurde.Bei der unter dem Namen „Bürgerinitiative BIGS“ auftretenden Personengemeinschaft ist nicht erkennbar, dass mit der jeweiligen Unterschrift der in Erscheinung tretenden Personen eine bereits vorliegende Stellungnahme unterstützt wurde. Vielmehr wurde nicht eine Stellungnahme abgegeben, sondern es wurden standardisierte, weitgehend inhaltsgleiche bzw gleich lautende Einzelstellungnahmen abgegeben. Dass diese Einzelstellungnahmen gemeinsam eingebracht wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich um individuelle Eingaben handelt und dadurch eine Bürgerinitiative iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 nicht gebildet wurde.
Die unter dem Namen „Bürgerinitiative BIGS“ auftretende Personengemeinschaft ist auch nicht als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt.Die unter dem Namen „Bürgerinitiative BIGS“ auftretende Personengemeinschaft ist auch nicht als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt.
Die BerufungswerberInnen können somit jeweils subjektivöffentliche Rechte geltend machen, nicht jedoch objektives Umweltrecht.
3.3. Zur mündlichen Verhandlung vor der Salzburger Landesregierung
a. Zum Edikt
Die Sbg Landesumweltanwaltschaft bemängelte in ihrer Berufung, dass die Sbg Landesregierung als erstinstanzliche Behörde in der mündlichen Verhandlung einem klar vorgegebenen Zeitplan bzw einer inhaltlichen Struktur gefolgt sei, diese jedoch nicht im Edikt bekannt gegeben worden seien. Das Edikt entspreche somit nicht den Anforderungen des § 44d Abs 2 AVG.Die Sbg Landesumweltanwaltschaft bemängelte in ihrer Berufung, dass die Sbg Landesregierung als erstinstanzliche Behörde in der mündlichen Verhandlung einem klar vorgegebenen Zeitplan bzw einer inhaltlichen Struktur gefolgt sei, diese jedoch nicht im Edikt bekannt gegeben worden seien. Das Edikt entspreche somit nicht den Anforderungen des Paragraph 44 d, Absatz 2, AVG.
Gemäß § 42 Abs 1 UVP-G 2000 ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000 ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Nach § 44d Abs 1 AVG kann die Behörde eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Gemäß Abs 2 leg cit hat das Edikt den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan sowie Ort und Zeit der Verhandlung zu enthalten.Nach Paragraph 44 d, Absatz eins, AVG kann die Behörde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Gemäß Absatz 2, leg cit hat das Edikt den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan sowie Ort und Zeit der Verhandlung zu enthalten.
Hengstschläger/Leeb (AVG [2005] § 44d Rz 5), auf deren Ausführungen die Berufungswerberin verwies, legen in diesem Zusammenhang (lediglich) dar, dass die Behörde, will sie die Verhandlung in sachlicher, zeitlicher und/oder örtlicher Hinsicht strukturieren, den dazugehörigen Zeitplan samt Ortsangaben im Edikt bekannt zu geben habe.Hengstschläger/Leeb (AVG [2005] Paragraph 44 d, Rz 5), auf deren Ausführungen die Berufungswerberin verwies, legen in diesem Zusammenhang (lediglich) dar, dass die Behörde, will sie die Verhandlung in sachlicher, zeitlicher und/oder örtlicher Hinsicht strukturieren, den dazugehörigen Zeitplan samt Ortsangaben im Edikt bekannt zu geben habe.
Ob es der Sbg Landesregierung tatsächlich möglich war, einem allenfalls (behördenintern) vorgegebenen Zeitplan zu folgen, kann angesichts des (von der Berufungswerberin ebenso beanstandeten) Umstandes, dass die mündliche Verhandlung nicht am 19. September 2006 abgeschlossen werden konnte, bezweifelt werden, im vorliegenden Zusammenhang aber dahingestellt bleiben. Nach Ansicht des Umweltsenats wurden durch die Nichtbekanntgabe eines (allfälligen) Zeitplanes im Edikt der mündlichen Verhandlung nämlich keine subjektiven Rechte der Berufungswerberin verletzt, zumal diese in ihrem Berufungsvorbringen auch nicht behauptet hat, dass es ihr aufgrund des Fehlens eines Zeitplanes unmöglich gewesen wäre, in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen zu erstatten. Eine Verletzung von Rechten liegt auch deshalb nicht vor, da die Bestimmung des § 44d Abs 2 Z 1 AVG von einem „etwaigen Zeitplan“ spricht, weshalb es sich dabei – worauf die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme zu den Berufungen vom 24. Juli 2007 zutreffend verwies – lediglich um eine fakultativen Inhalt des Edikts handelt.Ob es der Sbg Landesregierung tatsächlich möglich war, einem allenfalls (behördenintern) vorgegebenen Zeitplan zu folgen, kann angesichts des (von der Berufungswerberin ebenso beanstandeten) Umstandes, dass die mündliche Verhandlung nicht am 19. September 2006 abgeschlossen werden konnte, bezweifelt werden, im vorliegenden Zusammenhang aber dahingestellt bleiben. Nach Ansicht des Umweltsenats wurden durch die Nichtbekanntgabe eines (allfälligen) Zeitplanes im Edikt der mündlichen Verhandlung nämlich keine subjektiven Rechte der Berufungswerberin verletzt, zumal diese in ihrem Berufungsvorbringen auch nicht behauptet hat, dass es ihr aufgrund des Fehlens eines Zeitplanes unmöglich gewesen wäre, in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen zu erstatten. Eine Verletzung von Rechten liegt auch deshalb nicht vor, da die Bestimmung des Paragraph 44 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG von einem „etwaigen Zeitplan“ spricht, weshalb es sich dabei – worauf die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme zu den Berufungen vom 24. Juli 2007 zutreffend verwies – lediglich um eine fakultativen Inhalt des Edikts handelt.
b. Zur Dauer der mündlichen Verhandlung
Sowohl die Sbg Landesumweltanwaltschaft als auch die berufungswerbenden Gemeinden Berndorf, Obertrum am See, Seeham und Seekirchen bemängelten, dass die mündliche Verhandlung von der Sbg Landesregierung für den 18. und 19. September 2006 kundgemacht, jedoch erst am 20. September 2006 um 04:00 Uhr früh für geschlossen erklärt worden sei.
Zu diesem Berufungsvorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die mündliche Verhandlung – wie die berufungswerbenden Gemeinden bei ihrer Zitierung des Edikts vom 10. Juli 2006 selbst darlegen - für Montag den 18. September 2006, Beginn: 10:00 Uhr, anberaumt worden war. Weiters wird im Edikt ausgeführt, „(e)rforderlichenfalls (werde) die Verhandlung am Dienstag den 19. September 2006 ab 09.00 Uhr, fortgesetzt“. Wenngleich freilich mündliche Verhandlungen regelmäßig nicht über Mitternacht hinaus fortgeführt werden, war dies im gegenständlichen Fall durch den zitierten Wortlaut des Edikts grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen worden (arg „fortgesetzt“).
Dessen ungeachtet ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang die Judikatur des VwGH hervorzuheben, in der wiederholt ausgesprochen wurde, dass ein etwa in der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin (oder zB in einer mangelhaften Kundmachung) liegender Verfahrensmangel von einer Partei nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sie einen Vertagungsantrag gestellt hat und diesem nicht entsprochen worden ist (VwGH 12.3.1992, 91/06/0029; 30.6.1998, 94/05/0358; 25.10.2000, 99/06/0063).
Wenn aber die erfolgreiche Geltendmachung eines in einer zu kurzfristigen Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bestehenden Verfahrensmangels einen Vertagungsantrag voraussetzt, muss dies nach Ansicht des Umweltsenats umso mehr für einen Sachverhalt wie dem gegenständlichen gelten, der dadurch gekennzeichnet ist, dass eine – rechtzeitig – anberaumte mündliche Verhandlung (allenfalls) über den im Edikt vorgesehenen Zeitraum hinaus fortgesetzt wurde. Einen derartigen Vertagungsantrag haben die Berufungswerber jedoch nicht gestellt.
Selbst wenn man entgegen dieser Rechtsansicht vom Vorliegen eines Verfahrensmangels ausgehen würde, wäre dieser nicht als wesentlich zu qualifizieren und durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung und die Mitsprachemöglichkeit der Berufungswerber im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen (vgl VwGH 25.10.2000, 99/06/0063).Selbst wenn man entgegen dieser Rechtsansicht vom Vorliegen eines Verfahrensmangels ausgehen würde, wäre dieser nicht als wesentlich zu qualifizieren und durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung und die Mitsprachemöglichkeit der Berufungswerber im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen vergleiche VwGH 25.10.2000, 99/06/0063).
Darüber hinaus zeigen die Berufungswerber mit ihrem Vorbringen auch deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Sbg Landesregierung auf, da sie nicht im Einzelnen darlegen, welchen Einfluss eine Beendigung der mündlichen Verhandlung am 19. September 2006 und eine Fortsetzung dieser Verhandlung gegebenenfalls nach neuerlicher Kundmachung an einem späteren Termin auf die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde gehabt hätte.
Es ist auch nicht erkennbar, weshalb der Sbg Landesumweltanwaltschaft die Möglichkeit genommen worden wäre, sich vor Schluss der mündlichen Verhandlung (die bis 20. September 2006, 04:00 Uhr in der Früh, dauerte) zu den Stellungnahmen der ASV zu äußern. Die Berufungswerber hätten nicht nur die Möglichkeit gehabt, auch nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung bis zur – am 27. März 2007 erfolgten - Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ihr Vorbringen zu ergänzen. Diese Möglichkeit hat auch im Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat bestanden. Soweit die Sbg Landesumweltanwaltschaft in ihrer Berufung vorbringt, dass sie bei Kenntnis sämtlicher erst nach Ablauf des 19. September 2006 abgegebenen Stellungnahmen noch weitere entscheidungswesentliche Einwendungen vorbringen hätte können, unterlässt sie es erneut, diese Einwendungen inhaltlich zu konkretisieren.
Die Sbg Landesumweltanwaltschaft bezeichnete die Dauer der von der Sbg Landesregierung durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht nur als unzumutbar für eine Partei, sondern auch als den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes widersprechend. Die Projektwerberin bestritt demgegenüber zutreffend das Vorliegen zwingender dienstrechtlicher Hindernisse, dass Bedienstete der Landesumweltanwaltschaft im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens betreffend ein Großprojekt einmalig an einer länger als 13 Stunden dauernden Verhandlung teilnehmen könnten.
Gemäß § 3 Abs 6 Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz (LUA-G), LGBl 1998/67 idF LGBl 2001/46, iVm § 22 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl 2000/ 4 idF LGBl 2007/91, iVm § 12c Abs 1 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl 1987/ 1 idF LGBl 2007/91, darf die Tagesdienstzeit zwar grundsätzlich 13 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze kann jedoch bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, sowie bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, überschritten werden. Darüber hinaus ist (unter anderem) die zitierte Bestimmung des § 12c Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 gemäß § 12g Abs 1 leg cit auf Beamte nicht anzuwenden, die Behörden oder selbstständige Landeseinrichtungen leiten. Die Sbg Landesumweltanwaltschaft ist gemäß § 2 Abs 1 LUA-G eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die gemäß § 3 Abs 1 LUA-G vom Landesumweltanwalt geleitet wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz (LUA-G), LGBl 1998/67 in der Fassung LGBl 2001/46, in Verbindung mit Paragraph 22, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl 2000/ 4 in der Fassung LGBl 2007/91, in Verbindung mit Paragraph 12 c, Absatz eins, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl 1987/ 1 in der Fassung LGBl 2007/91, darf die Tagesdienstzeit zwar grundsätzlich 13 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze kann jedoch bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, sowie bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, überschritten werden. Darüber hinaus ist (unter anderem) die zitierte Bestimmung des Paragraph 12 c, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 gemäß Paragraph 12 g, Absatz eins, leg cit auf Beamte nicht anzuwenden, die Behörden oder selbstständige Landeseinrichtungen leiten. Die Sbg Landesumweltanwaltschaft ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, LUA-G eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LUA-G vom Landesumweltanwalt geleitet wird.
Entgegen dem im Zusammenhang mit der Dauer der mündlichen Verhandlung von den berufungswerbenden Gemeinden erstatteten Vorbringen liegt auch kein Verstoß gegen den verfassungsgesetzlichen Grundsatz des „fair trial“ im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK vor. Wenn die Berufungswerber behaupten, es sei ihnen wegen der langen Zeitdauer de facto unmöglich gemacht worden, im Einzelnen Einwendungen auszuformulieren bzw ein weiteres Vorbringen erstatten zu können, so ist ihnen ebenfalls entgegenzuhalten, dass sie den Inhalt dieses möglichen Vorbringens nicht näher konkretisierten und sie sowohl im erstinstanzlichen Verfahren zeitlich nach der mündlichen Verhandlung als auch im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Ergänzung bzw Konkretisierung ihres Vorbringens hatten.Entgegen dem im Zusammenhang mit der Dauer der mündlichen Verhandlung von den berufungswerbenden Gemeinden erstatteten Vorbringen liegt auch kein Verstoß gegen den verfassungsgesetzlichen Grundsatz des „fair trial“ im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vor. Wenn die Berufungswerber behaupten, es sei ihnen wegen der langen Zeitdauer de facto unmöglich gemacht worden, im Einzelnen Einwendungen auszuformulieren bzw ein weiteres Vorbringen erstatten zu können, so ist ihnen ebenfalls entgegenzuhalten, dass sie den Inhalt dieses möglichen Vorbringens nicht näher konkretisierten und sie sowohl im erstinstanzlichen Verfahren zeitlich nach der mündlichen Verhandlung als auch im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Ergänzung bzw Konkretisierung ihres Vorbringens hatten.
c. Zur Behauptung eines unvollständigen Akteninhalts und zur Forderung nach einem Transskript des Tonbandmitschnittes
Die Sbg Landesumweltanwaltschaft behauptete das Vorliegen eines unvollständigen Akteninhalts, auf den sich die erstinstanzliche Behörde in ihrer Entscheidung beziehe, mit der Begründung, dass der gesamte Diskussionsprozess betreffend einen festzulegenden Mittelwert für die Belastung durch EMF zwar mittels Tonanlage festgehalten, von der Behörde aber nicht in Vollschrift übertragen worden sei.
Ebenso bemängelten die berufungswerbenden Gemeinden Berndorf, Obertrum am See, Seeham und Seekirchen, dass die erstinstanzliche Behörde ihrem Antrag auf Erstellung eines Transskriptes des Tonbandmitschnitts der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei, die Berufungswerber jedoch mündliche Stellungnahmen der Nachbarn zum Inhalt ihres schriftlichen Vorbringens erhoben hätten, die durch diese Vorgangsweise der Behörde „untergegangen“ seien.
Gemäß § 14 Abs 1 AVG sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung von allem nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AVG sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung von allem nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
Gemäß § 14 Abs 3 AVG in der zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung durch die Sbg Landesregierung geltenden Fassung BGBl I 2004/10 ist die Niederschrift den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Abs 7), kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG in der zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung durch die Sbg Landesregierung geltenden Fassung BGBl römisch eins 2004/10 ist die Niederschrift den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Absatz 7,), kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
Die Niederschrift oder Teile davon können gemäß § 14 Abs 7 AVG idF BGBl I 2004/10 unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendung wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben.Die Niederschrift oder Teile davon können gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10 unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Absatz 2,, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendung wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben.
Anzumerken ist zunächst, dass anlässlich der mit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (BGBl I 2008/5) erfolgten Novellierung der zitierten Bestimmungen in § 14 Abs 3 erster Satz AVG die Worte „technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Abs 7)“ durch die Worte „Schallträger verwendet (Abs 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird“ ersetzt wurden. In § 14 Abs 7 AVG wurden mit der zitierten Novelle im ersten Satz die Worte „technischen Hilfsmittels“ durch das Wort „Schallträgers“ und im zweiten Satz die Worte „technisches Hilfsmittel“ durch das Wort „Schallträger“ ersetzt. Die angegebenen Novellierungen treten gemäß § 82 Abs 14 AVG mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind bereits aus diesem Grund für die Beurteilung der Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde im September 2006 nicht weiter relevant.Anzumerken ist zunächst, dass anlässlich der mit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (BGBl römisch eins 2008/5) erfolgten Novellierung der zitierten Bestimmungen in Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz AVG die Worte „technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Absatz 7,)“ durch die Worte „Schallträger verwendet (Absatz 7,) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird“ ersetzt wurden. In Paragraph 14, Absatz 7, AVG wurden mit der zitierten Novelle im ersten Satz die Worte „technischen Hilfsmittels“ durch das Wort „Schallträgers“ und im zweiten Satz die Worte „technisches Hilfsmittel“ durch das Wort „Schallträger“ ersetzt. Die angegebenen Novellierungen treten gemäß Paragraph 82, Absatz 14, AVG mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind bereits aus diesem Grund für die Beurteilung der Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde im September 2006 nicht weiter relevant.
Die Forderung nach Erstellung eines Wortprotokolls der mündlichen Verhandlung findet in der oben in Teilen zitierten Bestimmung des § 14 AVG keine rechtliche Grundlage. Selbst in jenen Fällen, in denen die Behörde ein Tonbandgerät während der mündlichen Verhandlung „mitlaufen“ lässt, besteht keine rechtliche Verpflichtung, die Verhandlungsschrift als Wortprotokoll zu erstellen.Die Forderung nach Erstellung eines Wortprotokolls der mündlichen Verhandlung findet in der oben in Teilen zitierten Bestimmung des Paragraph 14, AVG keine rechtliche Grundlage. Selbst in jenen Fällen, in denen die Behörde ein Tonbandgerät während der mündlichen Verhandlung „mitlaufen“ lässt, besteht keine rechtliche Verpflichtung, die Verhandlungsschrift als Wortprotokoll zu erstellen.
Dass es den BerufungswerberInnen aufgrund der Vorgangsweise der Behörde nicht möglich gewesen wäre, im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen zu erstatten, wird von den Berufungswerbern ebenso wenig behauptet wie der Umstand, dass ihr Vorbringen in der Verhandlungsschrift unrichtig wiedergegeben worden wäre. Mit dem Vorbringen, dass nicht der gesamte Diskussionsprozess in Vollschrift übertragen worden sei, bzw dass das mündliche Vorbringen von Nachbarn/Nachbarinnen, auf das die berufungswerbenden Gemeinden verwiesen hätten, unberücksichtigt geblieben sei, wird keine für die Berufungsentscheidung relevante Rechtswidrigkeit aufgezeigt, wäre es den Berufungswerbern doch möglich gewesen, spätestens im Berufungsverfahren dieses Vorbringen zu konkretisieren.
Im Übrigen ist weder den Aktenunterlagen noch den Behauptungen der BerufungswerberInnen zu entnehmen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung gemäß § 14 Abs 7 AVG erhoben hätten. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert aber eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung (§ 15 AVG). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.Im Übrigen ist weder den Aktenunterlagen noch den Behauptungen der BerufungswerberInnen zu entnehmen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AVG erhoben hätten. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert aber eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung (Paragraph 15, AVG). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
3.4. Zur Kritik an der späten Erlassung des Bescheides der Sbg Landesregierung
Die Gemeinden Berndorf, Obertrum am See, Seeham und Seekirchen bemängelten in ihrer Berufung den langen Zeitraum zwischen der im September 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung und der erst im März 2007 erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides der Sbg Landesregierung. Die erstinstanzliche Behörde habe es sich offensichtlich bei den wirklich strittigen Punkten insofern leicht machen wollen, als sie die Entscheidung des Umweltsenats in den Verfahren betreffend die 380 kV-Steiermarkleitung abgewartet habe. Die bloße Übernahme der Rechtsansicht des Umweltsenats durch die erstinstanzliche Behörde stelle einen Verfahrensmangel dar.
Zu diesem Berufungsvorbringen ist festzuhalten, dass andere Parteien als der Antragsteller einen Erledigungsanspruch im Verfahren nach dem AVG nur dann haben, wenn sie durch die Untätigkeit der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt sind. So hat etwa der Nachbar in einem baurechtlichen Verfahren keinen Erledigungsanspruch hinsichtlich der Erledigung des Bewilligungsantrags, weil er durch die Untätigkeit der Behörde keinen Nachteil erleidet (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 331 f). Wenngleich freilich gerade bei einem derart großen Vorhaben wie dem gegenständlichen ein (faktisches) „Interesse“ an einer möglichst raschen Entscheidung auch bei „Vorhabensgegnern“ bestehen mag, können diese somit vor Erlassung eines (gegebenenfalls das Vorhaben genehmigenden) Bescheides mangels eines erkennbaren Nachteils nicht in ihren Rechten verletzt werden. Auf die behaupteten Gründe für die im März 2007 erfolgte Bescheiderlassung braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
3.5. Zur Kritik an der Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörden und an der Bescheidbegründung
Nach den Ausführungen der berufungswerbenden Sbg Gemeinden wiesen die angefochtenen Bescheide der Sbg Landesregierung und der Oö Landesregierung insofern „eigentümliche Besonderheiten“ auf, als in Teilen der Bescheidbegründung ein „sicher nicht zufälliger“ Gleichklang zu erkennen sei.
An späterer Stelle ihrer Berufungsausführungen bemängelten die Gemeinden hingegen, dass trotz der durch Art 11 Abs 8 B-VG klaren Rechtslage keine einvernehmliche Bescheiderlassung erfolgt sei, sondern vielmehr getrennte Bescheide in erster Instanz ergangen seien.An späterer Stelle ihrer Berufungsausführungen bemängelten die Gemeinden hingegen, dass trotz der durch Artikel 11, Absatz 8, B-VG klaren Rechtslage keine einvernehmliche Bescheiderlassung erfolgt sei, sondern vielmehr getrennte Bescheide in erster Instanz ergangen seien.
Nach Auffassung des Umweltsenats verlangt Art 11 Abs 8 B-VG nicht die Erlassung eines einzigen Bescheides, sondern eine einvernehmliche Vorgangsweise der betroffenen Landesinstanzen. An dieser Stelle ist auf die zu § 4 Abs 1 AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen. Gemäß der zitierten Bestimmung haben die Behörden im Falle einer in örtlicher Hinsicht bestehenden Zuständigkeitskonkurrenz einvernehmlich vorzugehen. Nach herrschender Lehre und Judikatur bedeutet ein einvernehmliches Vorgehen die Erlassung übereinstimmender Bescheide. Mit anderen Worten setzt ein rechtmäßiges Vorgehen eine überstimmende Willensbetätigung der Behörden voraus (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 131 f; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 78 mwN).Nach Auffassung des Umweltsenats verlangt Artikel 11, Absatz 8, B-VG nicht die Erlassung eines einzigen Bescheides, sondern eine einvernehmliche Vorgangsweise der betroffenen Landesinstanzen. An dieser Stelle ist auf die zu Paragraph 4, Absatz eins, AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen. Gemäß der zitierten Bestimmung haben die Behörden im Falle einer in örtlicher Hinsicht bestehenden Zuständigkeitskonkurrenz einvernehmlich vorzugehen. Nach herrschender Lehre und Judikatur bedeutet ein einvernehmliches Vorgehen die Erlassung übereinstimmender Bescheide. Mit anderen Worten setzt ein rechtmäßiges Vorgehen eine überstimmende Willensbetätigung der Behörden voraus (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 131 f; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 78 mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die in der Berufung erhobene Kritik als unbegründet. Der Umweltsenat sieht – im Gegensatz zu den Berufungsausführungen – auch keinen Anlass für eine Nichtigerklärung der angefochtenen Bescheide gemäß § 68 AVG. Vielmehr haben die Behörden erster Instanz dem Erfordernis, getrennte, jedoch inhaltlich aufeinander abgestimmte Bescheide zu erlassen, entsprochen.Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die in der Berufung erhobene Kritik als unbegründet. Der Umweltsenat sieht – im Gegensatz zu den Berufungsausführungen – auch keinen Anlass für eine Nichtigerklärung der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 68, AVG. Vielmehr haben die Behörden erster Instanz dem Erfordernis, getrennte, jedoch inhaltlich aufeinander abgestimmte Bescheide zu erlassen, entsprochen.
Schließlich schlägt auch das Berufungsvorbringen fehl, die einvernehmliche Vorgangsweise hätte sich angesichts des von der APG geplanten österreichweiten Ringschlusses auch auf die „Steiermarkleitung“ zu beziehen gehabt. Folgte man dieser Argumentation, dann wäre auch zukünftig bei jeder auch nur geringfügigen Abänderung oder Erweiterung des 380 kV-Leitungsnetzes ein umfassendes, mehrere Bundesländer betreffendes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Ein solches Erfordernis gewollt zu haben, kann jedoch den Bezug habenden gesetzlichen Vorschriften nicht unterstellt werden. Die BerufungswerberInnen übersehen, dass – worauf die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2007 zutreffend verwies – das gegenständliche Vorhaben zwar Teil des angestrebten Ringschlusses im österreichischen Höchstspannungsnetz, jedoch in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als eigenständiges Vorhaben zu werten ist und dass keine willkürliche „Stückelung“ eines Gesamtvorhabens vorliegt. In Anlagengenehmigungsverfahren wird der Verfahrensgegenstand grundsätzlich durch den Antrag der Projektwerberin/des Projektwerbers definiert und kann nur von dieser/diesem geändert werden (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 150 ff]). Weder kann ihn die Behörde abändern (VwGH 27.9.2000, 98/04/0093: Der Behörde ist es verwehrt, einen Parteienantrag gegen den erklärten Parteiwillen zu deuten) noch können andere Parteien des Verfahrens eine Änderung des Verfahrensgegenstandes herbeiführen. Zu den engen Grenzen der Projektmodifikation siehe Punkt 4.3.2.Schließlich schlägt auch das Berufungsvorbringen fehl, die einvernehmliche Vorgangsweise hätte sich angesichts des von der APG geplanten österreichweiten Ringschlusses auch auf die „Steiermarkleitung“ zu beziehen gehabt. Folgte man dieser Argumentation, dann wäre auch zukünftig bei jeder auch nur geringfügigen Abänderung oder Erweiterung des 380 kV-Leitungsnetzes ein umfassendes, mehrere Bundesländer betreffendes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Ein solches Erfordernis gewollt zu haben, kann jedoch den Bezug habenden gesetzlichen Vorschriften nicht unterstellt werden. Die BerufungswerberInnen übersehen, dass – worauf die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2007 zutreffend verwies – das gegenständliche Vorhaben zwar Teil des angestrebten Ringschlusses im österreichischen Höchstspannungsnetz, jedoch in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als eigenständiges Vorhaben zu werten ist und dass keine willkürliche „Stückelung“ eines Gesamtvorhabens vorliegt. In Anlagengenehmigungsverfahren wird der Verfahrensgegenstand grundsätzlich durch den Antrag der Projektwerberin/des Projektwerbers definiert und kann nur von dieser/diesem geändert werden vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 150 ff]). Weder kann ihn die Behörde abändern (VwGH 27.9.2000, 98/04/0093: Der Behörde ist es verwehrt, einen Parteienantrag gegen den erklärten Parteiwillen zu deuten) noch können andere Parteien des Verfahrens eine Änderung des Verfahrensgegenstandes herbeiführen. Zu den engen Grenzen der Projektmodifikation siehe Punkt 4.3.2.
Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass auf das unter Hinweis auf § 477 ZPO erstattete Berufungsvorbringen in Anbetracht der im gegenständlichen Verfahren allein relevanten Verfahrensbestimmungen des AVG und des UVP-G 2000 nicht näher einzugehen war. Vor dem Hintergrund, dass der unabhängige Umweltsenat die gegenständliche Angelegenheit selbst zu beurteilen hat, zeigt auch der in der Berufung als befremdlich bezeichnete Umstand, dass schon vor Erlassung des Genehmigungsbescheides der Sbg Landesregierung in den Medien bekannt gewesen sei, dass „einzelne Zitate aus dem Österreichischen (gemeint: Oberösterreichischen) Bescheid übernommen“ würden, keinen Verfahrensmangel auf.Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass auf das unter Hinweis auf Paragraph 477, ZPO erstattete Berufungsvorbringen in Anbetracht der im gegenständlichen Verfahren allein relevanten Verfahrensbestimmungen des AVG und des UVP-G 2000 nicht näher einzugehen war. Vor dem Hintergrund, dass der unabhängige Umweltsenat die gegenständliche Angelegenheit selbst zu beurteilen hat, zeigt auch der in der Berufung als befremdlich bezeichnete Umstand, dass schon vor Erlassung des Genehmigungsbescheides der Sbg Landesregierung in den Medien bekannt gewesen sei, dass „einzelne Zitate aus dem Österreichischen (gemeint: Oberösterreichischen) Bescheid übernommen“ würden, keinen Verfahrensmangel auf.
3.6. Zum Grundsatz der Waffengleichheit
Die Gemeinden Berndorf, Obertrum am See, Seeham und Seekirchen behaupteten einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit im Wesentlichen mit der Begründung, dass der von der Projektwerberin und der Behörde betriebene Aufwand immens sei und die bislang erwachsenen Kosten das Budget einer kleinen Gemeinde bei weitem überstiegen. Da eine externe Beweisführung durch die Berufungswerber aus finanziellen Gründen ausscheide, sei die Behörde verpflichtet, im Rahmen des Grundsatzes zur Erforschung der materiellen Wahrheit die Ausführungen der Berufungswerber in besonderer Weise ernst zu nehmen und die von den Berufungswerbern beantragten Beweise aufzunehmen. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit liege darin, dass den Berufungswerbern die der APG gegebenen Möglichkeit, beliebig viele externe Fachleute heranzuziehen, nicht eingeräumt würden.
Auch die Behauptung, die Behörde(n) hätte(n) das Vorbringen der Parteien nicht ernst genommen, findet angesichts der in beiden Instanzen sowohl in fachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erfolgten intensiven und ausführlichen Auseinandersetzung mit den gegen das Vorhaben erhobenen Einwänden und Bedenken keine Grundlage.
Im Übrigen richtet sich die hinter dem gegenständlichen Vorbringen stehende Kritik jedoch in Wahrheit an den Gesetzgeber. Im Rahmen des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens besteht keine Möglichkeit, dem vorgebrachten Begehren zu entsprechen.
Der aus dem Gebot eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK abgeleitete „Grundsatz der Waffengleichheit“ spielt in der Judikatur des EGMR und des VfGH besonders im Strafverfahren und vor allem dort eine Rolle, wo es um die Position des Staatsanwalts oder eines anderen Vertreters des öffentlichen Interesses im Verhältnis zu jener des Angeklagten geht (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 1544 f). Eine Verletzung dieses Gebots des fairen Verfahrens liegt nach Beurteilung des Umweltsenats im vorliegenden Fall nicht vor. Dass die Antragstellerin eines derart umfangreichen, auch in technischer Hinsicht diffizilen und im öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Stromversorgung liegenden Vorhabens einen entsprechenden fachkundig zu begleitenden Aufwand bei der Projektsvorbereitung, der Erarbeitung der Projektsunterlagen und der Begleitung im Zuge des Verfahrens zu betreiben hat, ergibt sich allein bereits aus den Erfordernissen des § 6 UVP-G 2000 betreffend die in der UVE darzulegenden Angaben. Der Aufwand dient letztlich allen am Verfahren Beteiligten, da Bedenken gegen das Vorhaben auf entsprechend fachlicher Ebene beurteilt werden können. Ein Vorwurf, wie ihn die Berufungswerber erheben, kann somit der Projektwerberin nicht gemacht werden. Ebenso wenig existiert aber auch eine rechtliche Grundlage für das Verlangen, die Behörde hätte Parteien, die sich gegen die Verwirklichung eines Projekts aussprechen, mit entsprechenden finanziellen Mitteln auszustatten, damit sie ihr Vorbringen fachlich unterstützt artikulieren könnten.Der aus dem Gebot eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, EMRK abgeleitete „Grundsatz der Waffengleichheit“ spielt in der Judikatur des EGMR und des VfGH besonders im Strafverfahren und vor allem dort eine Rolle, wo es um die Position des Staatsanwalts oder eines anderen Vertreters des öffentlichen Interesses im Verhältnis zu jener des Angeklagten geht (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 1544 f). Eine Verletzung dieses Gebots des fairen Verfahrens liegt nach Beurteilung des Umweltsenats im vorliegenden Fall nicht vor. Dass die Antragstellerin eines derart umfangreichen, auch in technischer Hinsicht diffizilen und im öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Stromversorgung liegenden Vorhabens einen entsprechenden fachkundig zu begleitenden Aufwand bei der Projektsvorbereitung, der Erarbeitung der Projektsunterlagen und der Begleitung im Zuge des Verfahrens zu betreiben hat, ergibt sich allein bereits aus den Erfordernissen des Paragraph 6, UVP-G 2000 betreffend die in der UVE darzulegenden Angaben. Der Aufwand dient letztlich allen am Verfahren Beteiligten, da Bedenken gegen das Vorhaben auf entsprechend fachlicher Ebene beurteilt werden können. Ein Vorwurf, wie ihn die Berufungswerber erheben, kann somit der Projektwerberin nicht gemacht werden. Ebenso wenig existiert aber auch eine rechtliche Grundlage für das Verlangen, die Behörde hätte Parteien, die sich gegen die Verwirklichung eines Projekts aussprechen, mit entsprechenden finanziellen Mitteln auszustatten, damit sie ihr Vorbringen fachlich unterstützt artikulieren könnten.
Soweit die Berufungswerber ihr Vorbringen mit Subventionen, die die Europäische Union der Projektwerberin gewährt habe, zu untermauern versuchen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass damit ebenfalls kein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit aufgezeigt wird. Die Gewährung einer Subvention stellt vielmehr allenfalls einen Hinweis dafür dar, dass auch nach Ansicht der Europäischen Kommission ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben besteht.
3.7. Zum Fehlen verpflichtend vorzuschreibender Auflagen
Die Gemeinde Burgkirchen bemängelte in ihrer Berufung, dass im angefochtenen Bescheid der Oö Landesregierung begleitende Maßnahmen, insbesondere die Auflassung anderer Leitungen, nicht verpflichtend vorgeschrieben worden seien und entsprechende Auflagen fehlen würden.
Abgesehen davon, dass die angeblich fehlenden Auflagen von der Berufungswerberin nicht näher konkretisiert wurden, ist zu diesem Vorbringen zum einen festzuhalten, dass Maßnahmen (wie etwa die Auflassung von bestehenden Leitungen), die bereits Gegenstand eines Vorhabens sind, nicht zusätzlich auch als Auflage anzuordnen sind (vgl VwGH 2.6.2004, 2002/04/0123, ZfVB 2005/1252). Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass im Zuge der fachkundigen Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens von den beigezogenen ASV und SV jene Auflagen formuliert (und von den Behörden vorgeschrieben) wurden, deren Erfüllung die Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darstellt.Abgesehen davon, dass die angeblich fehlenden Auflagen von der Berufungswerberin nicht näher konkretisiert wurden, ist zu diesem Vorbringen zum einen festzuhalten, dass Maßnahmen (wie etwa die Auflassung von bestehenden Leitungen), die bereits Gegenstand eines Vorhabens sind, nicht zusätzlich auch als Auflage anzuordnen sind vergleiche VwGH 2.6.2004, 2002/04/0123, ZfVB 2005/1252). Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass im Zuge der fachkundigen Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens von den beigezogenen ASV und SV jene Auflagen formuliert (und von den Behörden vorgeschrieben) wurden, deren Erfüllung die Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darstellt.
3.8. Zur Befangenheit von Sachverständigen
a. Zum SV Neuberger
In den Berufungen wurde Kritik an der in erster Instanz erfolgten Befassung des umweltmedizinischen SV Neuberger erhoben. Dieser sei nicht unabhängig, zumal er als Universitätsprofessor und damit Staatsbediensteter von der Republik Österreich bezahlt werde, die als Großaktionär ein massives wirtschaftliches Interesse an einer (in Bezug auf eine Verkabelung) auflagenfreien Genehmigung habe.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der SV Neuberger Ordinarius am Institut für Umwelthygiene der Medizinischen Universität Wien ist und bereits in einer Vielzahl von behördlichen Verfahren (auch vom Umweltsenat) als Sachverständiger beigezogen wurde. Weder für eine „Abhängigkeit“ dieses Sachverständigen von der Projektwerberin noch für eine Geschäftsbeziehung zu dieser gibt es irgendwelche Anhaltspunkte. Auch von den BerufungswerberInnen wurde keine derartige Nahebeziehung, die allenfalls eine Befangenheit des Sachverständigen nach sich ziehen könnte, aufgezeigt.
Der Umstand, dass der SV Neuberger als Universitätsprofessor „von der Republik Österreich bezahlt“ wird, kann ebenso wenig eine Befangenheit bzw Voreingenommenheit des Sachverständigen begründen. Unter Zugrundelegung dieser Argumentation, die dann umso mehr auch für Behördenvertreter und Amtssachverständige gelten müsste, wäre zukünftig die Durchführung von zahlreichen Behörden- bzw Gerichtsverfahren vielfach unmöglich, da Verwaltungsjuristen und Richter als öffentlich Bedienstete als Konsequenz dieser Rechtsansicht bereits aufgrund ihrer Eigenschaft, öffentlich Bedienstete zu sein, „befangen“ wären.
Hinsichtlich des SV Neuberger liegt somit weder einer der in § 7 Abs 1 AVG aufgezählten Gründe vor, die gemäß § 53 AVG zu einem Ausschluss dieses Sachverständigen führen würden, noch wurden im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren von den Parteien Umstände glaubhaft gemacht, die gemäß § 53 AVG die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen könnten.Hinsichtlich des SV Neuberger liegt somit weder einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AVG aufgezählten Gründe vor, die gemäß Paragraph 53, AVG zu einem Ausschluss dieses Sachverständigen führen würden, noch wurden im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren von den Parteien Umstände glaubhaft gemacht, die gemäß Paragraph 53, AVG die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen könnten.
Die Oö Landesregierung sah in ihrem erstinstanzlichen Bescheid keine Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit des SV Neuberger (ebenso wenig wie an jener des ASV Oberfeld). Das nun zu beurteilende Berufungsvorbringen erweist sich als nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
b. Zum ASV Kapetanovic
In der mündlichen Berufungsverhandlung lehnten die berufungswerbenden Gemeinden Berndorf, Obertrum am See, Seeham und Seekirchen den für den Bereich Energiewirtschaft/Energietechnik beigezogenen ASV Kapetanovic als befangen ab, da dieser offensichtlich nicht in der Lage sei, zwischen seinen Funktionen als Sachverständiger einerseits und als Mitarbeiter der E-Control GmbH andererseits zu unterscheiden, und an einem Gegengutachten mitgewirkt habe. Dieses sei auch in der Öffentlichkeit vom Genannten vertreten worden.
Der Rechtsvertreter nahm damit Bezug auf die durch den ASV Kapetanovic, der dem Personalstand der E-Control GmbH angehört, in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte Bestätigung, dass ihm die so genannte „Oswald-Studie“ bekannt sei, er an der Informationserteilung an Dr. Oswald beteiligt gewesen sei und an der Pressekonferenz am 18.1.2008 als Gesprächspartner teilgenommen habe.
Mit der genannten „Oswald-Studie“ ist ein im Auftrag der Energie-Control GmbH Wien durch Univ.-Prof. Dr.-Ing. B. R. Oswald, Institut für Energieversorgung und Hochspannungstechnik, Universität Hannover, erstelltes Gutachten vom 27.12.2007 betreffend „380-kV-Salzburgleitung; Auswirkungen der möglichen (Teil)Verkabelung des Abschnittes Tauern-Salzach neu“ angesprochen. Dieses Gutachten kam zusammengefasst (unter anderem) zum Ergebnis, dass die Leitungsausführung als Freileitung nach technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Bewertung eindeutig die beste Lösung darstelle und weltweit keine zur Salzburgleitung vergleichbare Kabelstrecke existiere.
Der Umweltsenat hatte sich bereits in seinem Bescheid US 9B/2005/8-431 (380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark) mit ähnlichen Befangenheitsvorwürfen zu befassen und dabei unter anderem festgehalten, dass zum neuen System der E-Wirtschaft die durch Art 23 der RL 2003/54/EG vorgeschriebenen Regulierungsbehörden gehören, die „von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft vollkommen unabhängig sein (müssen)“. Das Energie-RegulierungsbehördenG – E-RBG hat als Regulierungsbehörden die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission eingerichtet (vgl zum E-RBG VfGH 2.10.2006, V 79/03).Der Umweltsenat hatte sich bereits in seinem Bescheid US 9B/2005/8-431 (380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark) mit ähnlichen Befangenheitsvorwürfen zu befassen und dabei unter anderem festgehalten, dass zum neuen System der E-Wirtschaft die durch Artikel 23, der RL 2003/54/EG vorgeschriebenen Regulierungsbehörden gehören, die „von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft vollkommen unabhängig sein (müssen)“. Das Energie-RegulierungsbehördenG – E-RBG hat als Regulierungsbehörden die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission eingerichtet vergleiche zum E-RBG VfGH 2.10.2006, römisch fünf 79/03).
Die Energie-Control GmbH gehört zum neuen Typus der „Regulierungsbehörden“, die an die Stelle der verwaltungsbehördlichen Aufsicht über – nun ausgegliederte – öffentliche Versorgungsunternehmen getreten sind (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 Rz 255a). Sie hat die ihr durch das Energielenkungsgesetz 1982 übertragenen sowie unter anderem die in den §§ 7, 9 bis 14 E-RBG normierten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen. Gemäß § 8 E-RBG hat die Energie-Control GmbH bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Vorschriften des AVG anzuwenden. Zu den Geschäften, die der E-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen sind, zählt gemäß § 7 Abs 2 erster Satz E-RBG unter anderem auch die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitätsbereich. Gemäß § 7 Abs 2 letzter Satz E-RBG können Angehörige des Personalstandes der E-Control GmbH im Rahmen der dieser zugewiesenen Sachgebiete als „unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden“.Die Energie-Control GmbH gehört zum neuen Typus der „Regulierungsbehörden“, die an die Stelle der verwaltungsbehördlichen Aufsicht über – nun ausgegliederte – öffentliche Versorgungsunternehmen getreten sind vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 Rz 255a). Sie hat die ihr durch das Energielenkungsgesetz 1982 übertragenen sowie unter anderem die in den Paragraphen 7, 9 bis 14 E-RBG normierten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen. Gemäß Paragraph 8, E-RBG hat die Energie-Control GmbH bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Vorschriften des AVG anzuwenden. Zu den Geschäften, die der E-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen sind, zählt gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz E-RBG unter anderem auch die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitätsbereich. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz E-RBG können Angehörige des Personalstandes der E-Control GmbH im Rahmen der dieser zugewiesenen Sachgebiete als „unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden“.
Somit ist Dr. Kapetanovic gemäß § 52 Abs 1 AVG kraft gesetzlicher Anordnung als der Erstbehörde „zur Verfügung stehender“ amtlicher Sachverständiger anzusehen (vgl US 9B/2005/8-431 [380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark]).Somit ist Dr. Kapetanovic gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG kraft gesetzlicher Anordnung als der Erstbehörde „zur Verfügung stehender“ amtlicher Sachverständiger anzusehen vergleiche US 9B/2005/8-431 [380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark]).
Gemäß § 7 Abs 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der in der genannten Bestimmung angeführten Gründe vorliegt. Die Verfahrensparteien haben jedoch kein Ablehnungsrecht gegenüber ihrer Ansicht nach befangenen Organwaltern (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 83).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der in der genannten Bestimmung angeführten Gründe vorliegt. Die Verfahrensparteien haben jedoch kein Ablehnungsrecht gegenüber ihrer Ansicht nach befangenen Organwaltern vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 83).
Das von den berufungswerbenden Gemeinden erstattete Vorbringen könnte nur in Zusammenhang mit dem Tatbestand der Z 3 des § 7 Abs 1 AVG gebracht werden, der auf das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe abstellt, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Verwaltungsorgane in Zweifel zu ziehen.Das von den berufungswerbenden Gemeinden erstattete Vorbringen könnte nur in Zusammenhang mit dem Tatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 7, Absatz eins, AVG gebracht werden, der auf das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe abstellt, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Verwaltungsorgane in Zweifel zu ziehen.
Der ASV Kapetanovic selbst sah keinen Grund, sich „der Ausübung seines Amtes“ (§ 7 Abs 1 AVG) zu enthalten. Er hat vielmehr den Vorwurf der Befangenheit als unbegründet und falsch zurückgewiesen. Die E-Control GmbH sei Regulierungsbehörde und handle im Interesse aller österreichischen Stromverbraucher. Im Sinne dieser Interessenvertretung sei auch das Oswald-Gutachten erstellt worden.Der ASV Kapetanovic selbst sah keinen Grund, sich „der Ausübung seines Amtes“ (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) zu enthalten. Er hat vielmehr den Vorwurf der Befangenheit als unbegründet und falsch zurückgewiesen. Die E-Control GmbH sei Regulierungsbehörde und handle im Interesse aller österreichischen Stromverbraucher. Im Sinne dieser Interessenvertretung sei auch das Oswald-Gutachten erstellt worden.
Auch der Umstand, dass die E-Control GmbH ein Gutachten an Prof. Oswald in Auftrag gegeben habe, gibt keinen Anlass für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit des ASV Kapetanovic im gegenständlichen Verfahren. Darüber hinaus hatte das Oswald-Gutachten – worauf der ASV Kapetanovic zutreffend verwies – die Auswirkungen einer möglichen (Teil)Verkabelung des zweiten Abschnittes der 380 kV-Salzburgleitung (Tauern – Salzach neu) zum Gegenstand, während sich die gutachterliche Tätigkeit des ASV Kapetanovic im gegenständlichen Verfahren auf den ersten Abschnitt dieser Leitung bezog.
Der Umweltsenat sieht keinen Anlass für eine Befangenheit des genannten ASV. Unter Verweis auf § 7 Abs 2 letzter Satz E-RBG kann allein aus der Zugehörigkeit des ASV Kapetanovic zum Personalstand der E-Control GmbH und aus seiner Beiziehung als ASV keine Befangenheit abgeleitet werden (vgl zur Ablehnung eines ähnlichen Vorwurfs VwGH 31.3.2005, 2004/07/0199, und hinsichtlich eines (Amts)Sachverständigen der UBA-GmbH VwGH 23.1.2002, 2001/07/0139).Der Umweltsenat sieht keinen Anlass für eine Befangenheit des genannten ASV. Unter Verweis auf Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz E-RBG kann allein aus der Zugehörigkeit des ASV Kapetanovic zum Personalstand der E-Control GmbH und aus seiner Beiziehung als ASV keine Befangenheit abgeleitet werden vergleiche zur Ablehnung eines ähnlichen Vorwurfs VwGH 31.3.2005, 2004/07/0199, und hinsichtlich eines (Amts)Sachverständigen der UBA-GmbH VwGH 23.1.2002, 2001/07/0139).
3.9. Zur Nichteinvernahme von Dipl.-Ing. Jörg Zillmer als sachverständigen Zeugen
Die Gemeinden Berndorf, Seeham, Seekirchen und Obertrum am See beantragten in der mündlichen Berufungsverhandlung die Einvernahme von Herrn Dipl.-Ing. Jörg Zillmer, unter dessen Leitung im Auftrag der Sbg Landesregierung die „Machbarkeitsuntersuchung zur Gesamt- oder Teilverkabelung der 380 kV-Leitung „St. Peter – Tauern“ im Bundesland Salzburg“ (so genannte „KEMA-Studie“) erstellt wurde, als sachverständigen Zeugen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass Dipl.-Ing. Zillmer dem vom ASV Kapetanovic in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorwurf, die KEMA-Studie sei zumindest teilweise unrichtig, entgegnen könne. Dipl.-Ing. Zillmer solle als sachverständiger Zeuge vernommen werden, um klar zu stellen, was überhaupt Inhalt der KEMA-Studie sei. Die Ablehnung dieses Antrags durch den Umweltsenat rügten die genannten Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung als Verfahrensmangel. Dieser liegt jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:
Die berufungswerbenden Sbg Gemeinden haben sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2008 ausdrücklich auf den Inhalt der KEMA-Studie berufen. Auch die Sbg Landesumweltanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2008 die KEMA-Studie zu ihrem Vorbringen erhoben. In der am 26. Februar 2008 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung erstattete Dipl.-Ing. Jörg Zillmer für die Sbg Landesumweltanwaltschaft ein Vorbringen. Zu der in diesem Zusammenhang vom Umweltanwalt zunächst vertretenen Ansicht, Herr Dipl.-Ing. Zillmer sei ein unabhängiger Sachverständiger und habe nicht für die Sbg Landesumweltanwaltschaft gesprochen, stellte der Kammervorsitzende bereits in der mündlichen Verhandlung klar, dass Herr Dipl.-Ing. Zillmer von der Behörde nicht als SV bestellt wurde, sondern lediglich aufgrund des Antrages der Landesumweltanwaltschaft für diese ein Vorbringen erstatten durfte.
Wenngleich die KEMA-Studie nicht im Auftrag der Sbg Umweltanwaltschaft erstellt worden war, hat sich diese im gegenständlichen Berufungsverfahren somit im Ergebnis auf die Studie bezogen und deren Inhalt zu ihrem Vorbringen erhoben. Eine Bestellung von Dipl.-Ing. Zillmer durch die Behörde als amtlichen oder nichtamtlichen SV ist nicht erfolgt.
Ein „sachverständiger Zeuge“ ist eine Person mit besonderer Sachkunde, die eine Tatsache zufällig selbst wahrnehmen konnte (Attlmayr in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu [Hrsg], Handbuch des Sachverständigenrechts [2006] Rz 1.015). Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises hat nicht nur die Person des Zeugen sondern auch das (taugliche) Beweisthema konkret zu bezeichnen (VwGH 15.9.2004, 2002/09/0200; Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 7).Ein „sachverständiger Zeuge“ ist eine Person mit besonderer Sachkunde, die eine Tatsache zufällig selbst wahrnehmen konnte (Attlmayr in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu [Hrsg], Handbuch des Sachverständigenrechts [2006] Rz 1.015). Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises hat nicht nur die Person des Zeugen sondern auch das (taugliche) Beweisthema konkret zu bezeichnen (VwGH 15.9.2004, 2002/09/0200; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 7).
Der Antrag der Salzburger Gemeinden, Herrn Dipl.-Ing. Zillmer als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, wurde – wie der Rechtsvertreter der Gemeinden ausführte – gestellt, damit Dipl.- Ing. Zillmer klarstellen könne, was überhaupt Inhalt der KEMA-Studie sei. Dies ist jedoch bereits der umfangreichen Studie selbst zu entnehmen, die dem Umweltsenat bereits davor vorgelegt worden war. Dem Umweltsenat war der Inhalt dieser Studie bereits bekannt, was der Vorsitzende eingangs der mündlichen Verhandlung auch betont hatte. Es bestand daher für den Umweltsenat keine Veranlassung, Herrn Dipl.-Ing. Zillmer zu diesem Beweisthema ergänzend als sachverständigen Zeugen zu vernehmen.
4. Zum Stand der Technik und der Alternativenprüfung
4.1. Zu den öffentlichen Interessen und den Anforderungen an die Versorgungssicherheit aus europarechtlicher und nationaler Sicht
Den Ausgangspunkt der gegenständlichen Erwägungen bilden die Vorschriften des Starkstromwegegesetzes 1968 – StWG 1968 (BGBl 1968/70), denen elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom unterliegen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (§ 1 StWG 1968). Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedürfen gemäß § 3 StWG 1968 der Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 7 StWG 1968 hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten Energieversorgungseinrichtungen und mit den in § 7 Abs 1 StWG 1968 weiters angeführten bundes- und landesrechtlichen Materien zu erfolgen.Den Ausgangspunkt der gegenständlichen Erwägungen bilden die Vorschriften des Starkstromwegegesetzes 1968 – StWG 1968 (BGBl 1968/70), denen elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom unterliegen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Paragraph eins, StWG 1968). Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedürfen gemäß Paragraph 3, StWG 1968 der Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Gemäß Paragraph 7, StWG 1968 hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten Energieversorgungseinrichtungen und mit den in Paragraph 7, Absatz eins, StWG 1968 weiters angeführten bundes- und landesrechtlichen Materien zu erfolgen.
Eine vergleichbare, die Bau- und Betriebsbewilligung betreffende Bestimmung enthält auch § 7 Abs 1 oö StWG 1970. Dieses Gesetz ist in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl 1968/71, ergangen.Eine vergleichbare, die Bau- und Betriebsbewilligung betreffende Bestimmung enthält auch Paragraph 7, Absatz eins, oö StWG 1970. Dieses Gesetz ist in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl 1968/71, ergangen.
Die Formulierung im Starkstromwegerecht, dass die Bewilligung zu erteilen ist, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht, und dass die Behörde in dieser Bewilligung durch Auflagen zur bewirken hat, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen, unterstreicht die besondere Bedeutung der Elektrizitätsversorgung für die Bevölkerung und für die Volkswirtschaft (vgl die Ausführungen des Umweltsenats auf den Seiten 122 ff des Bescheides vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431 [380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark]).Die Formulierung im Starkstromwegerecht, dass die Bewilligung zu erteilen ist, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht, und dass die Behörde in dieser Bewilligung durch Auflagen zur bewirken hat, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen, unterstreicht die besondere Bedeutung der Elektrizitätsversorgung für die Bevölkerung und für die Volkswirtschaft vergleiche die Ausführungen des Umweltsenats auf den Seiten 122 ff des Bescheides vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431 [380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark]).
Im zuletzt zitierten Bescheid hat sich der Umweltsenat im Zusammenhang mit Fragen des Bedarfes und des öffentlichen Interesses an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie – neben der Darstellung der innerstaatlichen Rechtslage – ausführlich mit den diesbezüglichen europarechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen befasst (siehe Seiten 113 ff des genannten Bescheides). Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Hervorgehoben sei an dieser Stelle die Richtlinie 2005/89/EG vom 18. Jänner 2006 (ABl 2006, L 33/22) über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen, die die große Bedeutung der Versorgungssicherheit betont.Im zuletzt zitierten Bescheid hat sich der Umweltsenat im Zusammenhang mit Fragen des Bedarfes und des öffentlichen Interesses an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie – neben der Darstellung der innerstaatlichen Rechtslage – ausführlich mit den diesbezüglichen europarechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen befasst (siehe Seiten 113 ff des genannten Bescheides). Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Hervorgehoben sei an dieser Stelle die Richtlinie 2005/89/EG vom 18. Jänner 2006 Amtsblatt 2006, L 33/22) über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen, die die große Bedeutung der Versorgungssicherheit betont.
Das unter anderem der Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2003/54/EG (ABl 2003, L 176/37) dienende Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz – ElWOG, BGBl I 1998/143 idF BGBl I 2008/2, nennt in seinem § 7 Z 40a als „Übertragungsnetzbetreiber“ (das sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, verantwortlich sind) an erster Stelle die Verbund Austrian Power Grid AG. In seiner die Ziele dieses Bundesgesetzes definierenden Grundsatzbestimmung des § 3 verweist das ElWOG unter anderem auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit. Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 ElWOG haben die Ausführungsgesetze den Netzbetreibern die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur aufzuerlegen.Das unter anderem der Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2003/54/EG Amtsblatt 2003, L 176/37) dienende Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz – ElWOG, BGBl römisch eins 1998/143 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/2, nennt in seinem Paragraph 7, Ziffer 40 a, als „Übertragungsnetzbetreiber“ (das sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, verantwortlich sind) an erster Stelle die Verbund Austrian Power Grid AG. In seiner die Ziele dieses Bundesgesetzes definierenden Grundsatzbestimmung des Paragraph 3, verweist das ElWOG unter anderem auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ElWOG haben die Ausführungsgesetze den Netzbetreibern die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur aufzuerlegen.
Netzzugangsberechtigten ist durch die Netzbetreiber der Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren. Die Ausführungsgesetze haben einen diesbezüglichen Rechtsanspruch der Berechtigten vorzusehen (zu der Gewährung und den Bedingungen des Netzzuganges vgl die Grundsatzbestimmungen der §§ 15 und 18 ElWOG).Netzzugangsberechtigten ist durch die Netzbetreiber der Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren. Die Ausführungsgesetze haben einen diesbezüglichen Rechtsanspruch der Berechtigten vorzusehen (zu der Gewährung und den Bedingungen des Netzzuganges vergleiche die Grundsatzbestimmungen der Paragraphen 15 und 18 ElWOG).
Weiters hat die APG als Regelzonenführer die in § 22 ElWOG festgelegten Pflichten zu erfüllen. Dazu zählen unter anderemWeiters hat die APG als Regelzonenführer die in Paragraph 22, ElWOG festgelegten Pflichten zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem
Als Übertragungsnetzbetreiber der Regelzone Ost trifft die Projektwerberin APG auch die in § 23 ElWOG normierten Pflichten. Dazu gehören unter anderem die Verpflichtungen,Als Übertragungsnetzbetreiber der Regelzone Ost trifft die Projektwerberin APG auch die in Paragraph 23, ElWOG normierten Pflichten. Dazu gehören unter anderem die Verpflichtungen,
Des Weiteren sind gemäß § 3 Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, BGBl 1993/106 idF BGBl I 2001/136, elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instand zu halten und betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist.Des Weiteren sind gemäß Paragraph 3, Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, BGBl 1993/106 in der Fassung BGBl römisch eins 2001/136, elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instand zu halten und betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist.
Zu verweisen ist (im Sinne des Teilgutachtens des ASV Kapetanovic zum UV-GA) weiters auf den Betriebskodex für die im Verbund betriebenen Übertragungsnetze Kontinentaleuropas. Im so genannten „UCTE Operation Handbook“ sind die an die neuen Rahmenbedingungen im liberalisierten Elektrizitätsmarkt angepassten „UCTE-Regeln“ festgelegt.
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit haben auch Eingang in die Judikatur des VfGH gefunden (vgl VfGH 5.10.2004, B 623/03 ua, VfSlg 17.315). Darüber hinaus nahm auch der VwGH in seinem Beschluss vom 27. Juli 2007, AW 2007/05/0029-12, AW 2007/05/0033-8, AW 2007/05/0034-8, der im Verfahren betreffend die 380 kV-Steiermarkleitung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangen ist, die Gefährdung der Versorgungssicherheit und damit ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse an. Die Regulierungsbehörde habe – so der VwGH im zitierten Beschluss – glaubhaft versichert, dass jede weitere Verschiebung des Baubeginns zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit führen würde. Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 24. November 1977, Zl 2254/77, ergänzte der VwGH, dass er in der Vergangenheit die ordnungsgemäße Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit elektrischer Energie als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt habe.Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit haben auch Eingang in die Judikatur des VfGH gefunden vergleiche VfGH 5.10.2004, B 623/03 ua, VfSlg 17.315). Darüber hinaus nahm auch der VwGH in seinem Beschluss vom 27. Juli 2007, AW 2007/05/0029-12, AW 2007/05/0033-8, AW 2007/05/0034-8, der im Verfahren betreffend die 380 kV-Steiermarkleitung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangen ist, die Gefährdung der Versorgungssicherheit und damit ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse an. Die Regulierungsbehörde habe – so der VwGH im zitierten Beschluss – glaubhaft versichert, dass jede weitere Verschiebung des Baubeginns zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit führen würde. Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 24. November 1977, Zl 2254/77, ergänzte der VwGH, dass er in der Vergangenheit die ordnungsgemäße Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit elektrischer Energie als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt habe.
Unter diesen rechtlichen Rahmenbedingungen besteht kein Anlass, an der Schlüssigkeit und der Nachvollziehbarkeit der überzeugenden Ausführungen des ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik zu zweifeln, wonach für die Bedarfsdeckung und den Nord-Süd-Ausgleich in der Regelzone (RZ) Ost ein entsprechend leistungsfähiges Höchstspannungsübertragungsnetz notwendig ist. Die bestehenden, für eine Nennspannung von 220 kV errichteten Leitungen sind entsprechend den Darlegungen des ASV sowohl wegen der überproportionalen Bedarfssteigerung in Salzburg und Oberösterreich als auch infolge der Gesamtsteigerung des Inlandsverbrauchs seit längerem an ihre Übertragungsgrenzen angelangt. Auf den Nord-Süd-Übertragungsleitungen sei es – so der ASV – zuerst fallweise und in den folgenden Jahren immer öfter auch im Normalbetrieb zur Nichteinhaltung des so genannten (n-1)- Kriteriums gekommen.
Dieses (n-1)-Kriterium stellt eines der wichtigsten Sicherheitskriterien für den Übertragungsnetzbetrieb dar und ist in den Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen (TOR) beschrieben. Es besagt, dass der einfache ungeplante Ausfall eines Leitungssystems oder eines Transformators in Höchstspannungsübertragungsnetzen zu keinem weiteren Ausfall bzw keiner Verletzung von weiteren Sicherheitskriterien führen darf. Die (n-1)-Sicherheit ist im österreichischen Übertragungsnetz derzeit nicht gegeben, wie der ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik in der mündlichen Berufungsverhandlung erneut betonte. Neben dem (n-1)-Kriterium stellen zB auch die maximalen Übertragungskapazitäten [MVA] der Leitungen oder die zulässigen Abweichungen der Betriebsspannung von der Nennspannung [kV] weitere Sicherheitskriterien dar.
Dass im Falle einer „Nullvariante“ (dh eines nicht erfolgenden Ersatzes der alten 220-kV-Leitung St. Peter – Salzach neu durch die neue 380-kV-Salzburgleitung) eine gesicherte Anspeisung des Teilnetzes SASA (110-kV-Teilnetz der Salzburg AG, das den nordwestlichen Teil des Bundeslandes Salzburg einschließlich der Stadt Salzburg versorgt) und somit der Stadt Salzburg aus dem 220- kV-Übertragungsnetz der APG mittelfristig nicht mehr gegeben sowie wegen der Elektrizitätsverbrauchssteigerungen in den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich auch die Gesamtversorgungssicherheit in den 110-kV-Teilnetzen SASA und EASP (Netz der Energie AG Oberösterreich) gefährdet wäre, hat der ASV Kapetanovic ebenso ausführlich dargelegt.
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Sach- und Rechtslage wurde mit den vorliegenden gutachterlichen Ausführungen der Bedarf an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens überzeugend dargetan. Des Weiteren liegt die in § 7 Abs 1 StWG 1968 normierte Voraussetzung, dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht zu widersprechen, zweifellos vor. Die im Rahmen des UVP-Verfahrens erfolgte Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den übrigen im § 7 Abs 1 StWG 1968 aufgezählten öffentlichen Interessen mündete unter anderem in die Vorschreibung zahlreicher Auflagen.Vor dem Hintergrund der beschriebenen Sach- und Rechtslage wurde mit den vorliegenden gutachterlichen Ausführungen der Bedarf an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens überzeugend dargetan. Des Weiteren liegt die in Paragraph 7, Absatz eins, StWG 1968 normierte Voraussetzung, dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht zu widersprechen, zweifellos vor. Die im Rahmen des UVP-Verfahrens erfolgte Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den übrigen im Paragraph 7, Absatz eins, StWG 1968 aufgezählten öffentlichen Interessen mündete unter anderem in die Vorschreibung zahlreicher Auflagen.
Der Umweltsenat teilt somit die dazu in den erstinstanzlichen Bescheiden vertretene Rechtsansicht und sieht insbesondere auch keine Veranlassung, zu diesen Fragen weitere Sachverständigengutachten einzuholen.
4.2. Zur Alternative einer Erdverkabelung in Form einer Vollverkabelung
Die Ausführung der 380 kV-Salzburgleitung – hier: zur Gänze – als Erdkabel fällt nicht in den Anwendungsbereich des UVP-G 2000 und kann schon allein deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, unterliegen doch gemäß Anhang 1 Z 16a UVP-G 2000 (lediglich) Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km, sowie gemäß Anhang 1 Z 16b UVP-G 2000 Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km einer UVP-Pflicht, nicht jedoch Starkstromerdkabelleitungen.Die Ausführung der 380 kV-Salzburgleitung – hier: zur Gänze – als Erdkabel fällt nicht in den Anwendungsbereich des UVP-G 2000 und kann schon allein deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, unterliegen doch gemäß Anhang 1 Ziffer 16 a, UVP-G 2000 (lediglich) Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km, sowie gemäß Anhang 1 Ziffer 16 b, UVP-G 2000 Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km einer UVP-Pflicht, nicht jedoch Starkstromerdkabelleitungen.
Der Umweltsenat wäre somit eine unzuständige Behörde, über die Genehmigung eines Vollverkabelungsvorhabens abzusprechen.
4.3. Zur Alternative einer Erdverkabelung in Form einer Teilverkabelung
Das sowohl in den Berufungen gegen den Bescheid der Oö Landesregierung als auch in den Berufungen gegen den Bescheid der Sbg Landesregierung geäußerte Begehren auf Ausführung einer Verkabelung der gegenständlichen Stromleitung konzentriert sich zum einen auf den Bereich Burgkirchen zwischen den geplanten Masten 2123 und 1115, zum anderen auf den gesamten im Bundesland Salzburg verlaufenden, ca. 14,5 km langen Leitungsabschnitt.
Nach Beurteilung des Umweltsenats ist die verfahrensgegenständliche 380 kV-Salzburgleitung als Gesamtvorhaben zu bewerten, das zwei Bundesländer berührt. Die genannten Berufungsanträge stellen daher Anträge auf Durchführung von mehreren Teilverkabelungsabschnitten dar. Diesem Berufungsbegehren stehen jedoch die nachstehenden Erwägungen entgegen.
4.3.1. Zu Fragen im Zusammenhang mit dem Begriff „Stand der Technik“
a. Legaldefinitionen und Judikatur
Gemäß § 12 Abs 4 Z 1 UVP-G 2000 hat das UV-GA die Bewertung näher genannter Unterlagen gemäß § 1 „nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften“ vorzunehmen. Die Bestimmung entspricht damit der Textierung des § 77 Abs 1 GewO 1994, der von „dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften“ spricht.Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, UVP-G 2000 hat das UV-GA die Bewertung näher genannter Unterlagen gemäß Paragraph eins, „nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften“ vorzunehmen. Die Bestimmung entspricht damit der Textierung des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994, der von „dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften“ spricht.
§ 71a Abs 1 GewO 1994 definiert den Stand der Technik als den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Eine fast wortidente Definition enthält etwa auchParagraph 71 a, Absatz eins, GewO 1994 definiert den Stand der Technik als den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Eine fast wortidente Definition enthält etwa auch
§ 12a Abs 1 WRG 1959.Paragraph 12 a, Absatz eins, WRG 1959.
Gemäß Anlage 6 zu § 71a GewO 1994 ist bei der Festlegung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall unter anderem die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit (Z 7) zu berücksichtigen. Dies zeigt aber, dass bestimmte Technologien, die sich in einem hoffnungsvollen Entwicklungsstadium befinden, nicht automatisch als „erprobt“ gelten können (vgl die Entscheidung des Umweltsenats vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431 (380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark), S 140, mwN).Gemäß Anlage 6 zu Paragraph 71 a, GewO 1994 ist bei der Festlegung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall unter anderem die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit (Ziffer 7,) zu berücksichtigen. Dies zeigt aber, dass bestimmte Technologien, die sich in einem hoffnungsvollen Entwicklungsstadium befinden, nicht automatisch als „erprobt“ gelten können vergleiche die Entscheidung des Umweltsenats vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431 (380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark), S 140, mwN).
Nach der Judikatur des VfGH handelt es sich beim (häufig auch im Zusammenhang mit Zielen des Umweltschutzes verwendeten – vgl zB § 71 a GewO 1994) Ausdruck „Stand der Technik“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, mit dem aus normativ-juristischer Sicht ein außerrechtlicher Sachverhalt angesprochen wird. Der Begriff „Stand der Technik“ stellt einen der Auslegung zugänglichen Begriff dar, der sich im jeweiligen Zusammenhang objektiv ermitteln lässt (VfSlg 17.560/2005).Nach der Judikatur des VfGH handelt es sich beim (häufig auch im Zusammenhang mit Zielen des Umweltschutzes verwendeten – vergleiche zB Paragraph 71, a GewO 1994) Ausdruck „Stand der Technik“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, mit dem aus normativ-juristischer Sicht ein außerrechtlicher Sachverhalt angesprochen wird. Der Begriff „Stand der Technik“ stellt einen der Auslegung zugänglichen Begriff dar, der sich im jeweiligen Zusammenhang objektiv ermitteln lässt (VfSlg 17.560 aus 2005,).
Anhand der heute inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Legaldefinitionen (vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 17 Rz 14) lässt sich hinsichtlich der vom Gesetzgeber mit dem „Stand der Technik“ regelmäßigen verbundenen Tatbestandselemente grundsätzlich ein gemeinsamer Kern an Kriterien identifizieren.Anhand der heute inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Legaldefinitionen vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 14) lässt sich hinsichtlich der vom Gesetzgeber mit dem „Stand der Technik“ regelmäßigen verbundenen Tatbestandselemente grundsätzlich ein gemeinsamer Kern an Kriterien identifizieren.
Nach diesen Legaldefinitionen geht es – wie in der diesbezüglichen Literatur hervorgehoben wird – beim „Stand der Technik“ in inhaltlicher Hinsicht zunächst um einen Entwicklungsstand in Bezug auf fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen. Zweitens wird verlangt, dass der den „Stand der Technik“ bildende Entwicklungsstand einen wissenschaftlichen Hintergrund aufweist. Weiters hat das den „Stand der Technik“ bildende Fachwissen in inhaltlicher Hinsicht den technischen Fortschritt wiederzuspiegeln (arg „fortschrittlich“). Jedenfalls muss – wie bereits dargelegt – grundsätzlich die Funktionstüchtigkeit der den „Stand der Technik“ bildenden technischen Methoden „erprobt und erwiesen“ sein, weshalb weder veraltete Vorgangsweisen noch Problemlösungen, denen jegliche praktische Bewährung fehlt, zum „Stand der Technik“ gezählt werden können. Schließlich lässt sich aus den Legaldefinitionen des „Standes der Technik“ auch das Merkmal der besonderen Effizienz oder Wirksamkeit der dem „Stand der Technik“ zuzurechnenden Maßnahmen zur Erreichung des jeweils verfolgten Ziels ableiten. Mit dem letzten Charakteristikum ist neben technischen Aspekten auch eine wirtschaftliche Komponente angesprochen. Nicht jede Spitzenleistung und alles technisch Machbare, sondern nur mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln zu verwirklichende technische Maßnahmen bilden den „Stand der Technik“ (siehe dazu Saria , Grundsätzliches zum „Stand der Technik“ aus rechtswissenschaftlicher Sicht, in Saria [Hrsg], Der „Stand der Technik“. Rechtliche und technische Aspekte der „Technikklauseln“ [2007] 25 [34 - 36]).
Diese aus den Legaldefinitionen abgeleiteten Erkenntnisse stellen jeweils Anhaltspunkte für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Stand der Technik“ im Einzelfall dar. Die Ermittlung der tatsächlichen Bedeutung dieses Begriffs bedarf freilich der Interpretation der konkret relevanten rechtlichen Regelungen im jeweiligen Zusammenhang.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2002/05/0081, ecolex 2004, 909 (mit Anmerkung von Primosch), betreffend eine elektrizitätsrechtliche Baubewilligung für eine 110 kV-Leitung in der Steiermark die damalige, auf fachkundigen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen beruhende Beurteilung der belangten Behörde, dass zu erwartende physikalische Wirkungen („Erdschlussproblematik“) eine Erdverkabelung der Leitung nicht möglich erscheinen ließen, als nachvollziehbar beurteilt.
Der Umweltsenat vertrat in seinen zur 380 kV-Steiermarkleitung ergangenen Entscheidungen vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, die Ansicht, dass die Kabellösung für die dort verfahrensgegenständliche Leitung nicht dem „Stand der Technik“ entspreche und ihr deshalb bei der Entscheidung in Rechtsbereichen wie Rodung im Forstrecht, im Natur- und Landschaftsschutz oder bei der Gesamtbeurteilung nach § 17 Abs 5 UVP-G 2000 keine maßgebliche Rolle bei der dort gebotenen Interessenabwägung zukommen könne.Der Umweltsenat vertrat in seinen zur 380 kV-Steiermarkleitung ergangenen Entscheidungen vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, die Ansicht, dass die Kabellösung für die dort verfahrensgegenständliche Leitung nicht dem „Stand der Technik“ entspreche und ihr deshalb bei der Entscheidung in Rechtsbereichen wie Rodung im Forstrecht, im Natur- und Landschaftsschutz oder bei der Gesamtbeurteilung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 keine maßgebliche Rolle bei der dort gebotenen Interessenabwägung zukommen könne.
b. Zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben
Das verfahrensgegenständliche Vorhaben der „380 kV-Salzburgleitung“ sieht unter anderem eine Freileitung in 2- systemiger Ausführung mit Dreierbündel je Phase vor. Die Leitung ist auf einen thermischen Grenzstrom je Phase, somit den höchsten zulässigen Strom, für den die Leiterseile ausgelegt sind, von 3477 A dimensioniert. Die maximale thermische Grenzleistung, bei Nennspannung, lässt sich je System mit 2300 MVA (bzw 4600 MVA für die Leitung mit 2 Systemen) errechnen.
Der maximale Dauerstrom je Phase, das ist der höchste zulässige Strom im Betrieb unter Einhaltung der verpflichtend vorgeschriebenen (n-1)-Sicherheitsgrenzen, beträgt 2086 A. Die höchste zulässige Übertragungsleistung je System lässt sich mit 1525 MVA bestimmen.
Das österreichische Höchstspannungsnetz (der „380 kV-Ring“) ist nach den in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgten Ausführungen des ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik ebenso dimensioniert wie das eingereichte Vorhaben.
Die Beurteilung, dass 380 kV-Freileitungen in 2-systemiger Ausführung mit jeweils zwei 3-Phasen-Systemen auf der gleichen Trasse und auf gemeinsamen Masten als Stand der Technik zu qualifizieren ist, kann sich nicht zuletzt auf die Darlegungen des ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik im UV-GA stützen.
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die projektierte Leistungsfähigkeit bzw Dimensionierung der verfahrensgegenständlichen Freileitung nicht losgelöst von den entsprechenden, im Abschnitt 4.1. skizzierten gesetzlichen Verpflichtungen der Projektwerberin zur erforderlichen Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Rahmen des österreichischen 380 kV-Übertragungsnetzes und den daraus abzuleitenden technischen Erfordernissen beurteilt werden darf. Dass die darin dargestellten Verpflichtungen von der Projektwerberin nur bei Vorhandensein einer dem Bedarf und dem Stand der Technik entsprechenden Netzinfrastruktur erfüllt werden können, ist nachvollziehbar. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik zu zweifeln.
Bereits in seinem in erster Instanz erstatteten Gutachten hat der ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik umfassend und nachvollziehbar den Bedarf für die geplante 380 kV-Salzburgleitung bestätigt. Die Erforderlichkeit der gegenständlichen Stromleitung ist zweifellos im Hinblick auf die Versorgungssicherheit, Netzbetriebssicherheit sowie auf die Anfälligkeit des österreichischen Übertragungsnetzes auf Störungen in ausländischen Regelzonen und in angrenzenden Übertragungsnetzen gegeben. Auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitskriterien für den Übertragungsnetzbetrieb, insbesondere des (n-1)-Kriteriums, wurde bereits hingewiesen.
Auf der Grundlage der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des ASV Kapetanovic ist davon auszugehen, dass mit der geplanten 380 kV-Salzburgleitung die zukünftige Versorgung, einschließlich des erhöhten zu erwartenden Bedarfs im nordöstlichen Teil Salzburgs und im südlichen Teil Oberösterreichs sichergestellt werden kann und ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Versorgungssicherheit in der gesamten Regelzone Ost geleistet wird. Darüber hinaus bewertete der ASV das zu beurteilende Vorhaben im Hinblick auf die Bedarfsanalyse und den Vergleich unterschiedlicher Lösungsvarianten als die günstigste und den Anforderungen am besten entsprechende Lösungsvariante. Dies gelte im Bezug auf die Versorgungssicherheit, die energiewirtschaftlichen und betrieblichen Aspekte sowie die Kosten.
Die seitens des ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik vor dem Hintergrund der erforderlichen Gewährleistung einer entsprechenden Netzbetriebs- und Versorgungssicherheit erfolgte Beurteilung von technischen Fragen der 380 kV-Freileitung wird durch das Teilgutachten Elektrotechnik (OÖ) des UV-GA untermauert.
Demgemäß könnten nach dem heutigen Stand der Technik alle Energieübertragungsaufgaben mit den zur Verfügung stehenden Spannungsebenen über nahezu jede gewünschte Entfernung mit Hilfe von Freileitungen bewältigt werden. Vorwiegend für die Lösung von Sonderproblemen insbesondere in dicht verbauten Stadtgebieten würden bei relativ kleinen Übertragungsentfernungen auch Hochspannungskabel für die Energieübertragung eingesetzt. Wegen der hohen Anforderungen an die Sicherheit der Energieübertragung, wegen ihrer geringen Ausfallzeiten und wegen ihrer hohen Wirtschaftlichkeit werde der Hochspannungsfreileitung für die Übertragung großer Energiemengen aufgrund der relativ einfachen Bauart und aus wirtschaftlichen Gründen der Vorzug gegeben.
Beide von den erstinstanzlichen Behörden befassten ASV für Elektrotechnik haben in ihren Teilgutachten zum UV-GA eingehend dargelegt, dass bei Einhaltung näher genannter Auflagen, Grundsätze und Bedingungen die mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundenen Gefährdungen und Belästigungen nach dem Stand der Technik und den sonst in Betracht kommenden Wissenschaften auf ein unbedenkliches Maß reduziert würden und gegen die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für die gegenständlichen elektrischen Anlagen keine Bedenken bestünden.
Anzumerken ist schließlich, dass auch der im Auftrag der Salzburger Landesregierung im Jänner 2007 von der Österreichischen Energieagentur erstellte Bericht „Aspekte des Projekts“ „380 kV-Salzburgleitung“ die bisherige Beurteilung, dass eine 380 kV-Freileitung gegenwärtig zweifellos dem Stand der Technik entspricht, bestätigt. Freileitungen – so die Ausführungen im Bericht – seien zweifelsohne die Standardtechnologie im 380 kV-Übertragungsnetz. Diese hätten sich im Betrieb bewährt und die Netzbetreiber könnten auf langjährige Erfahrungen im Betrieb von Freileitungen zurückgreifen.
Die Berufungsausführungen, wonach Freileitungen im Allgemeinen, aber auch die beantragte 380 kV-Freileitung im Besonderen auf einer überholten und veralteten Technologie basierten, finden in den Ergebnissen des Verfahrens somit keine Bestätigung.
Auch der von den BerufungswerberInnen im Bereich Burgkirchen geltend gemachte Mangel, dass die erstinstanzliche Behörde die Folgen des „Klimawandels“ außer Acht gelassen habe, ändert an diesem Beurteilungsergebnis nichts. Die BerufungswerberInnen wiesen in diesem Zusammenhang auf die Gefahr von Stürmen hin, die die Standfestigkeit von Freileitungsmasten in geplanter Höhe schwer beeinträchtigen könnten. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurden eine besondere, den Westwind verstärkende Situierung des Mattigtales sowie klimatische Besonderheiten der Jahre 1979 (Schneedruck) und 1990 (Orkan) hervorgehoben.
Diesen Bedenken ist der elektrotechnische ASV Brandner bereits in seinem erstinstanzlich erstatteten Teilgutachten insofern entgegengetreten, als es durch außergewöhnliche Umweltereignisse (Sturm, Nassschnee, Raureif und Eisbildungen) zwar zu mechanischen und elektrischen Überbeanspruchungen der Masten bis zum Knicken und zu Versorgungsstörungen kommen könne. Diese außergewöhnlichen Umweltereignisse würden jedoch bei der Leitungsdimensionierung statisch entsprechend berücksichtigt. Zum Thema „ Vermeidung von Mastumbrüchen“ führte der ASV in seinem Teilgutachten aus, dass die Bemessung der Tragwerke nach der österreichischen Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 50341 erfolge. Im Fall eines Mastumbruches gebe es einen Phasen- oder Erdkurzschluss durch Seilberührungen oder Überschläge, so dass hier immer eine Abschaltung der Leitung erfolge.
Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung unterstrich der ASV Brandner erneut, dass nach den verbindlich erklärten österreichischen elektrotechnischen Vorschriften bei der Dimensionierung der Leitung die verschiedenen Lastfälle entsprechend den ÖVE-Vorschriften berücksichtigt worden seien.
Wie jüngste Sturmereignisse (Sturm „Emma“) gezeigt haben, können wetter- bzw umweltbedingte Schäden an einer Hochspannungsfreileitung nie zur Gänze ausgeschlossen werden. Trotz der Extremereignisse in den letzten Wochen vor Erlassung dieses Bescheides sieht der Umweltsenat jedoch keine rechtliche Möglichkeit, strengere Vorschriften als sie in der geltenden ÖVE/ÖNORM EN 50341 für die Errichtung von Masten mit einer Höhe von mehr als 40 m enthalten sind, vorzuschreiben (vgl auch die Auflagenpunkte I.2. und I.6. der Nebenbestimmungen [III.] im angefochtenen Bescheid der Oö Landesregierung).Wie jüngste Sturmereignisse (Sturm „Emma“) gezeigt haben, können wetter- bzw umweltbedingte Schäden an einer Hochspannungsfreileitung nie zur Gänze ausgeschlossen werden. Trotz der Extremereignisse in den letzten Wochen vor Erlassung dieses Bescheides sieht der Umweltsenat jedoch keine rechtliche Möglichkeit, strengere Vorschriften als sie in der geltenden ÖVE/ÖNORM EN 50341 für die Errichtung von Masten mit einer Höhe von mehr als 40 m enthalten sind, vorzuschreiben vergleiche auch die Auflagenpunkte römisch eins.2. und römisch eins.6. der Nebenbestimmungen [III.] im angefochtenen Bescheid der Oö Landesregierung).
Nach den Ergebnissen des durchgeführten Verfahrens können somit die beschriebenen Anforderungen und Verpflichtungen mit der in Rede stehenden und dem Stand der Technik entsprechenden 380 kV-Salzburgleitung erfüllt werden. Nur dieses Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensgegenständlich. Sofern es die im UVP-G 2000 und den Bezug habenden Materiengesetzen festgelegten Genehmigungsanforderungen erfüllt, insbesondere keine Verletzung von geltend gemachten Parteienrechten zu erwarten ist, erweist sich die Frage nach der technischen „Machbarkeit“ einer Verkabelung oder einer gemischten Freileitungs- /Verkabelungsausführung als nicht entscheidungswesentlich. Vielmehr hat die Projektwerberin bei Erfüllung der gesetzlichen Genehmigungserfordernisse einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.
c. Weitere Überlegungen zur Teilverkabelung
Ungeachtet des zuvor dargestellten Ergebnisses hat sich der Umweltsenat bei seiner Entscheidungsfindung auch mit dem Berufungsbegehren nach Teilverkabelungen und in diesem Zusammenhang mit den von BerufungswerberInnen im Zuge des Verfahrens vorgelegten Studien, mit denen die Machbarkeit von Teilverkabelungen belegt werden sollte, eingehend befasst. Dazu wird auch auf die Ausführungen im an späterer Stelle folgenden „Exkurs zu den diversen Studien über Kabellösungen“ verwiesen.
Angesichts der dargelegten rechtlichen, energiewirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen könnte mit dem – obgleich durch „Machbarkeitsstudien“ unterstützten – Vorbringen einer „technischen Machbarkeit“ von Verkabelungen über vergleichsweise kurze Streckenabschnitte von vornherein keine im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevante „Alternative“ aufgezeigt werden, wenn diese den bereits dargestellten konkreten Anforderungen nicht entsprechen könnte bzw nicht als Stand der Technik zu qualifizieren wäre. Ebenso wenig reicht es – entgegen dem Vorbringen in den Berufungen der Gemeinde Burgkirchen und der Familie Hiebl – aus, bloß darauf zu verweisen, dass auch bei einer Teilverkabelung ein Stromtransport vom Ort A zum Ort B erfolge und deshalb mit einer Teilverkabelung das „Wesen“ des Vorhabens (dazu noch später) nicht geändert werden würde.
Voraussetzung dafür, dass eine Teilverkabelung bei der gegenständlichen Entscheidungsfindung (etwa bei der naturschutzrechtlichen Alternativenprüfung) überhaupt grundsätzlich als „Alternative“ zu berücksichtigen wäre, ist zweifellos, dass sie jedenfalls den Anforderungen des „Standes der Technik“ entsprechen und die Versorgungsaufgaben der projektierten 380 kV-Freileitung in gleicher Weise erfüllen können müsste.
Wie bereits dargelegt, müssen die den „Stand der Technik“ bildenden technischen Methoden „erprobt und erwiesen“ sein, weshalb veraltete Vorgangsweisen oder Problemlösungen, denen noch die praktische Bewährung fehlt, diese Anforderungen nicht erfüllen.
Im gesamten Verfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass weltweit bereits ein Referenzprojekt für eine (Teil)Verkabelung mit einer mit der verfahrensgegenständlichen 380 kV-Salzburgleitung vergleichbaren Dimensionierung (4.600 MVA thermische Grenzleistung) unter den spezifischen Bedingungen des österreichischen „380 kV-Ringes“ existieren würde.
Der ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik verwies in seinem in erster Instanz erstellten Gutachten darauf, dass es sich bei den bisher realisierten Projekten mit Höchstspannungskabel in Europa jeweils um die Erweiterung eines bereits vorher ausgebauten Höchstspannungsnetzes aufgrund von Bedarfssteigerung oder spezifischen Anforderungen wie der Versorgung von Stadtgebieten, Flughäfen etc handle (vgl die näheren Ausführungen des ASV unter Punkt 3.3 seines Teilgutachtens zu den Kabelprojekten in Berlin, Wien, Kopenhagen, Madrid und London). Da Österreich derzeit noch nicht über ein vollständig ausgebautes Höchstspannungsnetz verfüge, das als Grundlage der bundesweiten sicheren Versorgung mit elektrischer Energie dienen könne, sei die Ausgangsposition für Kabelprojekte in Österreich daher nicht mit jener in anderen europäischen Staaten vergleichbar. Darüber hinaus betrage der Gesamtanteil von 380 kV-Kabel in Europa etwas weniger als 5 Promille (0,5 %) der Gesamtleitungslänge von Höchstspannungsnetzen. Der ASV betonte, dass die Anwendung von 380 kV-Erdkabeln aus energiewirtschaftlicher und technischer Sicht nur in besonderen Umständen zu rechtfertigen sei, nämlich dann, wenn keine anderen Alternativen für die Gewährleistung der notwendigen Versorgungskapazität und -sicherheit vorhanden sind, wie dies zB bei der Versorgung von Stadtgebieten oder Flughäfen der Fall sei.Der ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik verwies in seinem in erster Instanz erstellten Gutachten darauf, dass es sich bei den bisher realisierten Projekten mit Höchstspannungskabel in Europa jeweils um die Erweiterung eines bereits vorher ausgebauten Höchstspannungsnetzes aufgrund von Bedarfssteigerung oder spezifischen Anforderungen wie der Versorgung von Stadtgebieten, Flughäfen etc handle vergleiche die näheren Ausführungen des ASV unter Punkt 3.3 seines Teilgutachtens zu den Kabelprojekten in Berlin, Wien, Kopenhagen, Madrid und London). Da Österreich derzeit noch nicht über ein vollständig ausgebautes Höchstspannungsnetz verfüge, das als Grundlage der bundesweiten sicheren Versorgung mit elektrischer Energie dienen könne, sei die Ausgangsposition für Kabelprojekte in Österreich daher nicht mit jener in anderen europäischen Staaten vergleichbar. Darüber hinaus betrage der Gesamtanteil von 380 kV-Kabel in Europa etwas weniger als 5 Promille (0,5 %) der Gesamtleitungslänge von Höchstspannungsnetzen. Der ASV betonte, dass die Anwendung von 380 kV-Erdkabeln aus energiewirtschaftlicher und technischer Sicht nur in besonderen Umständen zu rechtfertigen sei, nämlich dann, wenn keine anderen Alternativen für die Gewährleistung der notwendigen Versorgungskapazität und -sicherheit vorhanden sind, wie dies zB bei der Versorgung von Stadtgebieten oder Flughäfen der Fall sei.
Für den Fachbereich Elektrotechnik (OÖ) untermauerte der ASV Brandner im UV-GA diese fachliche Beurteilung mit den Ausführungen, dass es zwar im Bereich der „Mittelspannung“ (10 kV bis 30 kV) derzeit Stand der Technik sei, Stromleitungen zu verkabeln, dies jedoch nicht für den Bereich des Höchstspannungsnetzes gelte. Im Höchstspannungsnetz seien europaweit wenig Kabelstrecken realisiert, und diese dienten hauptsächlich als Verbindungsleitungen aus dem übergeordneten Übertragungsnetz in das städtische Versorgungsnetz. Es gebe europaweit kein vergleichbares Projekt als Kabelleitung.
Der elektrotechnische ASV Brandner verneinte in der mündlichen Berufungsverhandlung die Frage, ob es in den letzten zwei Jahren ein realisiertes Referenzprojekt im Übertragungsnetz ohne parallel führende Leitungen, ohne Redundanz und ohne Netzregelung gegeben habe, mit dem Hinweis, dass das lückenhafte österreichische 380 kV-Netz einzigartig sei.
Auch nach den Ausführungen des ASV Schönleitner (der auf der Grundlage der nachfolgend noch näher zitierten „KEMA-Studie“ eine Teilverkabelung über kürzere Distanzen im Berufungsverfahren nun als „machbar“ beurteilte) gebe es selbst bei dem in der Zwischenzeit in Betrieb gegangenen 380 kV-Kabelprojekt in Mailand, dessen hauptsächliche Aufgabe in der Ableitung aus einem sehr großen Kraftwerk liege, mehrere Parallelleitungen. Weiters verwies der ASV Schönleitner in der mündlichen Berufungsverhandlung darauf, dass die KEMA-Studie (bei der Untersuchung der Machbarkeit von Verkabelungen) von zwei Systemen mit Teilleiterlösung ausgehe. Dies käme – so der ASV – grundsätzlich als Alternative in Betracht, obwohl aber für genauere Aussagen noch nähere Untersuchungen notwendig seien. Derartige Teilleiterlösungen seien ihm bislang in der Praxis nicht bekannt geworden.
Selbst em. o. Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Friedhelm Noack, auf dessen Darlegungen und Auflistung von bestehenden VPE-Kabelstrecken in seinem Gutachten vom 13. September 2006 in den Berufungsausführungen verwiesen wurde, bestätigte darin letztlich, dass Höchstspannungskabel überall dort eingesetzt würden, wo sich aus Zwangssituationen (beengte Raumverhältnisse, klimatische Bedingungen, Vermeidung von Beeinflussungen, Umweltschutz) der Einsatz von Freileitungen verbiete. Sie fänden deshalb vornehmlich bei Einspeisungen in Ballungsgebieten, bei Kraftwerksausleitungen und Durchquerung schwieriger Gebiete Anwendung. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass der ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik diesem Gutachten in der von der Sbg Landesregierung durchgeführten Verhandlung insofern entgegengetreten ist, als in dem Gutachten in vielen Fällen nicht mit relevanten Zahlen und Informationen argumentiert werde. Dies betreffe etwa die Definition des „Standes der Technik“ ebenso wie Fragen der kurzen Erfahrungszeiten mit XLPE-Kabel. Darüber hinaus stelle gerade der Fachpersonalbedarf ein wesentliches Problem bei der Störungsbehebung bei Erdkabeln dar.
Auch in den im Rahmen des Berufungsverfahrens von BerufungswerberInnen vorgelegten Studien, in denen zur Frage, ob eine Kabellösung gegenständlich dem Stand der Technik entspricht bzw technisch machbar wäre, Ausführungen getätigt und Teilverkabelungen grundsätzlich als „technisch machbar“ beurteilt wurden, konnte ein entsprechendes Referenzprojekt nicht aufgezeigt werden. Vielmehr wurde im Ergebnis die diesbezügliche Beurteilung des bisherigen UVP-Verfahrens bestätigt.
In der von den berufungswerbenden Salzburger Gemeinden im Berufungsverfahren vorgelegten „Machbarkeitsstudie 380 kV-Kabel für Salzburg“ von em. o. Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Friedhelm Noack und Univ. Lektor Dipl.-Ing. Dr. techn. Markus Hoffmann, Ilmenau/Graz, wird darauf verwiesen, dass weltweit bisher mehr als 1500 km Kabel im Spannungsbereich von 315 - 550 kV verlegt worden seien. Wegen der höheren Kosten als Freileitungen seien Kabel aber überwiegend zur Leistungsabführung von Kraftwerken zur Versorgung städtischer Lastschwerpunkte und zur Querung sensibler Gebiete eingesetzt worden. Bei der Prüfung einer Teilverkabelungsvariante wurden zwei parallele Kabelsysteme mit einer maximalen thermischen Grenzleistung von 1500 MVA, somit insgesamt 3000 MVA, zugrunde gelegt, die damit weit unter jener der projektierten Freileitung (4600 MVA) lag.
In der von der Sbg Landesregierung zeitlich nach Erlassung ihres erstinstanzlichen, das gegenständliche Vorhaben der „380 kV-Salzburgleitung“ genehmigenden Bescheides in Auftrag gegebenen und von den berufungswerbenden Sbg Gemeinden in weiterer Folge zum Inhalt ihres Vorbringens erhobenen „Machbarkeitsuntersuchung zur Gesamt- oder Teilverkabelung der 380-kV-Leitung ‚St. Peter – Tauern’ im Bundesland Salzburg“ der KEMA IEV – Ingenieurunternehmen für Energieversorgung GmbH, Dresden, („KEMA-Studie“) wurden als einzusetzende Kabelsysteme drei unterschiedliche VPE-isolierte Kupferkabelsysteme angeführt: für Ströme bis ca 3000 A der Einsatz von zwei Systemen mit jeweils 3 x 1 x 2500 mm2 (Querschnitt); für Ströme größer als 3000 A der Einsatz von drei Systemen mit jeweils 3 x 1 x 2500 mm2 oder der Einsatz von zwei Systemen mit jeweils 3 x 2 x 1600 mm2.
Mit zwei Systemen à 2500 mm2 könne – so die Studie – ein thermischer Grenzstrom, wie für die Freileitungsvariante mit 3477 A gefordert, unter realen Bedingungen ohne Zusatzkühlung nicht erreicht werden. Es sei jedoch möglich, die (n-1)-sichere Übertragung, je nach eingesetztem Bettungsmaterial, von bis zu 3000 A zu erreichen. Reiche die Stromübertragungskapazität der zwei Systeme à 2500 mm2 nicht aus, könnten – so die Autoren der KEMA-Studie – alternativ die beiden anderen VPE-isolierten Kupferkabelsysteme zum Einsatz kommen (drei Systeme mit einem Querschnitt von 2500 mm2; zwei Systeme mit einem Querschnitt von je 2 x 1600 mm2, jedoch mit zwei Teilleitern je Phase). Für beide alternativen Kabelsysteme erfolgte im Rahmen der Studie keine detaillierte Untersuchung, jedoch wurden deren Investitionskosten der Grundvariante mit zwei Systemen à 2500 mm2 gegenübergestellt. Alternative Kabelsysteme würden jedoch – so die Ausführungen in der Studie – grundsätzlich als die teuerste Lösung erscheinen und sollten stets als letzte Möglichkeit betrachtet werden.
Ein bereits realisiertes Kabelprojekt mit einer mit der erstinstanzlich genehmigten Freileitung für den ersten Trassenabschnitt der Salzburgleitung vergleichbaren Dimensionierung unter vergleichbaren Rahmenbedingungen wurde in keiner der beiden genannten Studien angeführt.
Als Ergebnis der Würdigung der dargelegten gutachtlichen Ausführungen der von den Behörden dem Verfahren beigezogenen Fachleuten ist somit – auch unter Berücksichtigung der von BerufungswerberInnen vorgelegten Studien – festzuhalten, dass Teilverkabelungen unter Beachtung der im österreichischen (überregionalen) 380 kV-Übertragungsnetz vorgegebenen Leistungserfordernisse und Rahmenbedingungen bereits einen zentralen Aspekt des Rechtsbegriffs „Stand der Technik“, eine technische Lösung muss „erprobt und erwiesen“ sein, derzeit jedenfalls nicht erfüllen. Wenngleich vor diesem Hintergrund nicht weiter entscheidungsrelevant, ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass die KEMA-Studie offenbar von einem davon abweichenden Begriff des Standes der Technik auszugehen scheint, wird doch auf Seite 42 der Studie als eines der Charakteristika des Standes der Technik angeführt, dass die „Funktionstüchtigkeit erprobt und/oder erwiesen“ sei.
Wenn aber der Gesetzgeber selbst als wesentliches Merkmal des Standes der Technik das kumulative Kriterium „erprobt und erwiesen“ verlangt, tut er dies bewusst, wie die Gesetzesmaterialen zu der mit BGBl I 2001/159 erfolgten Novellierung des § 2 Abs 8 ASchG (RV 802 BlgNR 21. GP 20) zeigen:Wenn aber der Gesetzgeber selbst als wesentliches Merkmal des Standes der Technik das kumulative Kriterium „erprobt und erwiesen“ verlangt, tut er dies bewusst, wie die Gesetzesmaterialen zu der mit BGBl römisch eins 2001/159 erfolgten Novellierung des Paragraph 2, Absatz 8, ASchG Regierungsvorlage 802 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 20) zeigen:
„Um Experimente hintanzuhalten, die sich zum Nachteil von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und/oder der Produktion auswirken könnten, soll diese Definition umfassender formuliert werden: Der Stand der Technik muss demnach in Zukunft erprobt und erwiesen, statt wie bisher nur erprobt oder erwiesen sein.“
Die in den Berufungen begehrten Teilverkabelungen stellen daher im gegenständlichen Verfahren der 380 kV-Salzburgleitung keine in Betracht kommende „Alternative“ dar. Die Behörde steht somit allein bereits aus diesem Grund (lediglich) vor der Entscheidung, das verfahrensgegenständliche Vorhaben – gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen – zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen. Der Umstand, dass die von BerufungswerberInnen vorgelegten Studien nicht die Aufgabe hatten, ein konkretes Projekt zu beurteilen, sondern die grundsätzliche „technische Machbarkeit“ von (Teil)Verkabelungen beurteilten, kann an diesem Ergebnis nichts ändern.
Auch in der jüngeren deutschen Judikatur wurde im Zusammenhang mit Großvorhaben – neben dem Hinweis, dass Planungsalternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen lassen würden, außer Betracht blieben – hervorgehoben, dass von einer zumutbaren Alternative dann nicht mehr die Rede sein könne, wenn eine Planungsvariante deswegen auf ein anderes Projekt hinauslaufe, weil die vom Vorhabensträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar sei es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (BVerwG 17.1.2007, 9 A 20.05, zur Westumfahrung Halle, unter Verweis auf BVerwG 15.1.2004, 4 A 11.02, zur BAB A 73 westlich von Lichtenfels). Beim gegenständlichen Vorhaben der 380 kV-Salzburgleitung wären hingegen auch „Abstriche“ vom „Zielerfüllungsgrad“ im Sinne der zitierten Judikatur nicht denkbar, zumal es – wie es der ASV Kapetanovic in der Berufungsverhandlung formulierte – im Netz keine geplante „Engstelle“ geben darf.
Auch das von BerufungswerberInnen angesprochene niedersächsische Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde (Niedersächsisches Erdkabelgesetz) vom 13. Dezember 2007 gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung der gegenständlichen Frage des Standes der Technik. Abgesehen davon, dass damit kein den Rahmenbedingungen und der Leistungsfähigkeit der gegenständlichen „Salzburgleitung“ entsprechendes Referenzprojekt aufgezeigt wurde, verweist die Begründung (zu Ziffer 07, Sätze 4 und 5) der in Korrespondenz zum Niedersächsischen Erdkabelgesetz erfolgten Änderung des Landesraumordnungsprogramms selbst unter anderem ausdrücklich darauf, dass „die unterirdische Verlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen des Übertragungsnetzes mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV (allerdings) derzeit noch nicht generell dem Stand der Technik (entspricht)“.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der in der Berufung der Gemeinde Burgkirchen und in der mündlichen Berufungsverhandlung als Argument für eine Verkabelung zitierte, in der Raiffeisenzeitung Nr 6 vom 8.2.2007 erschienene Artikel, in dem dargelegt worden sei, dass nur eine Erdkabelleitung mittelfristig die „Technik der Zukunft“ sei, zum einen im Wesentlichen Kritik an der Vorgangsweise von Politik und Behörden im Zusammenhang mit der 380 kV-Steiermarkleitung beinhaltet, zum anderen keinen als Ausführungen eines Fachkundigen (etwa aus dem Bereich der Elektrotechnik oder Energiewirtschaft) erkennbaren Artikel darstellt. Ausdrücklich wird darüber hinaus in der Zeitung darauf hingewiesen, dass mit Namen gekennzeichnete Beiträge nicht mit der Meinung der Redaktion oder des Herausgebers übereinstimmen müssen.
Losgelöst von der dargestellten, auf die Existenz entsprechender Referenzprojekte für Teilverkabelungen im überregionalen 380 kV-Übertragungsnetz und die Erfüllung der konkreten Leistungserfordernisse der Salzburgleitung abstellenden Beurteilung soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass im UV-GA für den 380 kV-Spannungsbereich Verkabelungen bzw Teilverkabelungen im Vergleich zu Freileitungen als in vielerlei Hinsicht nachteilig beurteilt wurden.
Abgesehen von Kostenaspekten wurde im Teilgutachten Elektrotechnik (OÖ) im Abschnitt „Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne, Ressourcen sowie Alternativen“ der „verlockend erscheinende Ausweg“ der Teilverkabelung in sensiblen Gebieten bei genaueren Untersuchungen als problematisch für die Betriebssicherheit beurteilt. Bei einigen kurzen Teilstrecken als Kabelleitung würden durch den wechselnden Wellenwiderstand zwischen Freileitung und Kabelleitung größere Probleme bei der Betriebsführung als bei einer reinen Freileitung oder einer reinen Kabelleitung entstehen. Speziell die Kurzunterbrechung mit automatischer Wiedereinschaltung, wie sie bei Störungen auf Freileitungen häufig durchgeführt werde, könnte in den Kabelteilstrecken zu nachhaltigen Schädigungen des Kabels führen. Besonders hervorgehoben wurde seitens des ASV Brandner die große Anzahl an Verbindungsstellen (Muffen) für die einzelnen Kabelteillängen, die ein nicht unbeträchtliches Risiko für die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Leitung darstellten.
Zusätzliche Schwierigkeiten würden sich nach den gutachtlichen Ausführungen für die Kabelführung querfeldein durch Bodenerosionen bzw bei Kreuzungen von Gewässern, höherrangigen Straßen, Eisenbahnen und anderen Verkehrswegen infolge der schwierigen Trassenführung und des hohen technischen Aufwandes im Kreuzungspunkt ergeben. Auch hinsichtlich der erforderlichen Trassenbreite bei Kabelsystemen bestünden oft unklare Vorstellungen.
Von ganz entscheidender Bedeutung sei die Tatsache, dass Freileitungen leicht überwacht und vor allem Schäden in kürzester Zeit festgestellt und beseitigt werden könnten und die Voraussetzung für die schnelle Wiederherstellung der Stromversorgung gegeben sei. Wolle man mit Kabeln die gleichen Vorteile erreichen, so seien entsprechend größere Leiterquerschnitte bzw mehrere Kabel zu verlegen. Außerdem sei die Trassenfindung mindestens so aufwändig wie bei einer Freileitung und es seien unter anderem spezielle Zusatzeinrichtungen für die Blindleistungskompensation erforderlich, die wiederum höhere Investitionen zur Folge hätten.
Trotz allem habe eine Kabelübertragung – so der ASV Brandner – ein etwas höheres Betriebsrisiko. Dies gelte vor allen Dingen für jede Art von Teilverkabelungen, bei denen die elektrotechnische Schwachstelle jedes Mal der Übergang von der Freileitung auf das Kabel infolge der unterschiedlichen Wellenwiderstände von Freileitung und Kabel sei. Im Störfall sei jedenfalls bei Kabeln mit wesentlich längeren Reparaturzeiten zu rechnen.
Der ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik stellte unter anderem den bei einem Vergleich von Kabelleitungen mit Freileitungen häufig erfolgenden Hinweisen auf geringere Wirkverluste (Ohm’sche Verluste) von Kabelleitungen die beim Kabel auftretenden dielektrischen Verluste und bei langen Strecken jene für die Kompensationseinrichtungen gegenüber. Einer der größten Nachteile von 380 kV-Kabeln gegenüber Freileitungen sei nach den gutachterlichen Darlegungen der extrem hohe Bedarf an kapazitiver Blindleistung – etwa 20- bis 40-fach höher als bei Freileitungen – , wofür entsprechende Kompensationseinrichtungen erforderlich seien, was die Kosten einer 380 kV-Kabelleitung erhöhe, zusätzliche Raumwidmung erfordere und weitere Quellen für Verluste sowie für mögliche Störungen und Ausfälle hinzufüge. Ebenso hob der ASV Kapetanovic hervor, dass bei Kabeln keine automatische Wiedereinschaltung möglich sei, da dadurch Fehler bzw Schäden, die zur Abschaltung geführt haben, erweitert würden. Dies habe seine Ursache darin, dass das Isolationsmaterial eines Kabels (festes Dielektrikum, zB Polyäthylin) im Unterschied zu Freileitungen (Dielektrikum Luft) keine „selbst heilenden“ Eigenschaften aufweise. Im Falle einer auch nur teilweisen Verkabelung von kürzeren Strecken in Kombination mit einer Freileitung bedeute dies, dass eine automatische Wiedereinschaltung wegen der Kabelstrecken nicht für die gesamte Leitungslänge möglich sei, obwohl die Freileitungsteile an sich automatisch wieder eingeschaltet werden könnten. Auch Fehlerortung und Reparatur würden bei 380 kV-Kabeln wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen als bei Freileitungen. Es könne dabei von einem bis zu 25-fachen Wert im Vergleich zu Freileitungen und einer durchschnittlichen Reparaturdauer von acht Wochen ausgegangen werden. Schließlich fasste der ASV die Betriebseigenschaften der 380 kV-Kabel wie folgt zusammen:
„1. Die hohe Anzahl von Muffen im Zuge der Kabelstrecken wird als hohes Risiko betrachtet, das zu vermehrten Kabelfehlern führen kann.
2. Die langen Kabelstrecken erzeugen dauernd hohe Blindströme, die in den Schaltelementen auftreten. Der hohe Bedarf an kapazitiver Blindleistung muss entsprechend kompensiert werden.
3. Die Einschaltstromstöße sind wegen der geringen Wellenwiderstände bei Kabel wesentlich höher als bei Freileitungen.
4. Bei Auftreten von einpoligen Erdschlüssen an den offenen Enden der Kabel sind Überspannungen betriebsfrequent und transient zu erwarten, die über das normale Maß hinausgehen und besondere Beachtung verlangen.
5. Die zusammengefassten Erfahrungen deuten darauf hin, dass Maßnahmen, wie sie bei Freileitungen angewendet werden, keinen Beitrag zur Verminderung von Überspannungen und Einschaltstromstößen bei Kabeln leisten können. Damit sind Kabel im Betrieb höheren Beanspruchungen als Freileitungen ausgesetzt was auch die Alterung beschleunigt.
6. Keine automatische Wiedereinschaltung (AWE).“
Im Übrigen hob der ASV hervor, dass jede Reparatur bei einem Kabel ein Einzelereignis darstelle und Schäden oft auf Grabarbeiten oder andere mechanische Ursachen zurückzuführen seien, was eine dauerhafte Trassenaufsicht erfordere. Darüber hinaus sei die Versorgungssicherheit nach dem (n-1)-Kriterium beim Kabel nicht im selben Ausmaß wie bei einer Freileitung gegeben, da die Wiederinbetriebnahme nach einem Kabelschaden sogar mehrere Monate dauern könne. Nach weiteren Ausführungen zu gasisolierten Leitungen und dem Hinweis, dass nach Erfahrungen aus anderen Projekten in Europa und weltweit die Gesamtkosten eines 380 kV-Kabels sogar das 10- bis 15-fache der Kosten einer äquivalenten Freileitung betragen würden, bemerkte der ASV, dass sowohl Kabelals auch Freileitungen Vor- und Nachteile hätten. Dabei seien die 380-kV-Freileitungen heute Stand der Technik und würden bis auf wenige Ausnahmen (Versorgung von Stadtgebieten, Flughäfen usw) in den Übertragungsnetzen Europas verwendet. Die Kabelvariante führe im Vergleich zur Freileitung zu Nachteilen in den Aspekten Versorgungssicherheit, Betrieb, Wartung, Störungsbehebung, übertragbare Leistung, Verluste (insbesondere dielektrische Verluste) und Kosten.
In der mündlichen Berufungsverhandlung ist die Sbg Landesumweltanwaltschaft durch Herrn Dipl.-Ing. Jörg Zillmer, dem verantwortlichen Leiter der KEMA-Studie, einigen Ausführungen des UVP-Teilgutachtens für den Fachbereich Energiewirtschaft und Energietechnik entgegengetreten. Ob jedoch die in der mündlichen Berufungsverhandlung von den BerufungswerberInnen mehrfach hervorgehobene KEMA-Studie, die (lediglich) die grundsätzliche Möglichkeit einer Teil- oder Gesamtverkabelung einer 380 kV-Leitung im Bundesland Salzburg zu untersuchen hatte, angesichts des Umstandes, dass – wie der Studie selbst zu entnehmen ist – zB
– für das konkrete Vorhaben – die im Verfahren fachkundig dargelegten Bedenken gegenüber Teilverkabelungen ausräumen könnte, ist zumindest zu bezweifeln (vgl etwa die in der mündlichen Berufungsverhandlung seitens des ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik geäußerte Kritik an der „Vermischung“ von deterministischen und probabilistischen Ausfallswahrscheinlichkeiten sowie an der nach seiner Beurteilung unzulässigen Annahme der KEMA-Studie, die Kabel auf etwa 70 % der thermischen Grenzleistung der projektierten Freileitung zu dimensionieren). Vor dem Hintergrund der oben bereits angeführten Tatsache, dass eine Teilverkabelung mit einer hier erforderlichen Leistungskapazität unter den spezifischen Voraussetzungen des österreichischen „380 kV-Übertragungsrings“ die gesetzlichen Kriterien des Standes der Technik nicht erfüllt, muss diese Frage jedoch nicht beantwortet werden. Auch eine nähere wirtschaftliche Betrachtung von Teilverkabelungen nach den Kriterien des Standes der Technik (vgl etwa die Ausführungen in der KEMA-Studie, wonach die günstigste Teilverkabelungslösung – mit der allerdings offenbar nicht der für die Bemessung der Salzburgleitung zugrunde gelegte Wert von 3477 A reproduziert werden könnte – ca 2,3-mal teurer als eine Freileitungslösung sei) sowie eine Beurteilung der hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit von Teilverkabelungen geäußerten unterschiedlichen Ansichten der BerufungswerberInnen einerseits und der Projektwerberin andererseits, können an dieser Stelle mangels Entscheidungsrelevanz unterbleiben.– für das konkrete Vorhaben – die im Verfahren fachkundig dargelegten Bedenken gegenüber Teilverkabelungen ausräumen könnte, ist zumindest zu bezweifeln vergleiche etwa die in der mündlichen Berufungsverhandlung seitens des ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik geäußerte Kritik an der „Vermischung“ von deterministischen und probabilistischen Ausfallswahrscheinlichkeiten sowie an der nach seiner Beurteilung unzulässigen Annahme der KEMA-Studie, die Kabel auf etwa 70 % der thermischen Grenzleistung der projektierten Freileitung zu dimensionieren). Vor dem Hintergrund der oben bereits angeführten Tatsache, dass eine Teilverkabelung mit einer hier erforderlichen Leistungskapazität unter den spezifischen Voraussetzungen des österreichischen „380 kV-Übertragungsrings“ die gesetzlichen Kriterien des Standes der Technik nicht erfüllt, muss diese Frage jedoch nicht beantwortet werden. Auch eine nähere wirtschaftliche Betrachtung von Teilverkabelungen nach den Kriterien des Standes der Technik vergleiche etwa die Ausführungen in der KEMA-Studie, wonach die günstigste Teilverkabelungslösung – mit der allerdings offenbar nicht der für die Bemessung der Salzburgleitung zugrunde gelegte Wert von 3477 A reproduziert werden könnte – ca 2,3-mal teurer als eine Freileitungslösung sei) sowie eine Beurteilung der hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit von Teilverkabelungen geäußerten unterschiedlichen Ansichten der BerufungswerberInnen einerseits und der Projektwerberin andererseits, können an dieser Stelle mangels Entscheidungsrelevanz unterbleiben.
Dies gilt ebenso im Hinblick auf die Ausführungen in der genannten „Machbarkeitsstudie“ der ARGE Hoffmann/Noack, der die Projektwerberin unter anderem entgegen hielt, dass den in der Studie als Beweis für den Usus von Kabellegungen angeführten 1500 km Kabel der Spannungsebene 315 - 550 kV unterschiedlichste technische Voraussetzungen in nicht vergleichbaren Situationen zugrunde lägen, dass bei den bisher in Europa – vorwiegend in Städten – als Kabel verlegten 380 kV-Leitungen in den letzten Jahren mehrmals Schäden mit jeweils mehrwöchigen Ausfallszeiten aufgetreten seien (in Wien, Berlin und Mailand), dass in der „Machbarkeitsstudie“ fundierte Aussagen zum Netzbetrieb und zur Netzsicherheit fehlten und eine Lastflussberechnung unter Einbeziehung des gesamten APG-Netzes sowie der umgebenden Netze für den Fall, dass Kabel eingesetzt werden sollten, nicht erfolgt sei.
An dieser Beurteilung ändern auch die mit Schriftsatz der berufungswerbenden Salzburger Gemeinden am 4.4.2008 vorgelegten Stellungnahmen, die keine verfahrensrelevanten neuen Aspekte ins Spiel bringen, nichts. Wie oben bereits eingehend ausgeführt wurde, kommt die Vorschreibung einer (Teil)Verkabelung schon aus rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht.
4.3.2. Zu Fragen einer Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags sowie der Vorschreibung von Auflagen und Projektsmodifikationen
Neben den erörterten Fragen im Zusammenhang mit dem Begriff des „Standes der Technik“ stehen dem Begehren auf Vorschreibung von Teilverkabelungen auch nachstehende Aspekte entgegen.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 und 4 UVP-G 2000 zählt es unter anderem zu den Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens dazulegen und bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 UVP-G 2000 zählt es unter anderem zu den Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens dazulegen und bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
§ 6 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 schreibt vor, dass die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) auch eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen zu enthalten hat. Im Fall des § 1 Abs 1 Z 4 UVP-G 2000 (bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist) hat die UVE die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten zu enthalten.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 schreibt vor, dass die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) auch eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen zu enthalten hat. Im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 (bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist) hat die UVE die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten zu enthalten.
Das UV-GA hat gemäß § 12 Abs 4 Z 4 UVP-G 2000 Darlegungen gemäß dem bereits beschriebenen § 1 Abs 1 Z 3 und 4 UVP-G 2000 zu enthalten. Die Behörde hat schließlich bei ihrer Entscheidung gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000 die Ergebnisse der UVP (unter anderem die UVE und das UV-GA) zu berücksichtigen.Das UV-GA hat gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 4, UVP-G 2000 Darlegungen gemäß dem bereits beschriebenen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 UVP-G 2000 zu enthalten. Die Behörde hat schließlich bei ihrer Entscheidung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 die Ergebnisse der UVP (unter anderem die UVE und das UV-GA) zu berücksichtigen.
Da hinsichtlich des gegenständlichen Projekts die Starkstromwegegesetze Eigentumseingriffe ermöglichen (vgl §§ 11 ff StWG 1968; §§ 11 ff oö StWG 1970), sind im Rahmen der UVP die von der Projektwerberin geprüften Alternativen und Trassenvarianten darzulegen (vgl § 1 Abs 1 Z 3 und 4 UVP-G 2000). Unbeschadet von Fragen des Naturschutzes, auf die unter Punkt 6. dieser Erwägungen im Einzelnen eingegangen wird, kommt der Alternativenprüfung nach dem UVP-G 2000 jedoch kein zentraler Stellenwert zu. Insbesondere ist die Projektwerberin auch nicht zur Wahl der umweltverträglichsten Alternative verpflichtet (vgl VfGH 28.6.2001, V 51/00, VfSlg 16.242 = RdU 2001, 141 mit Anmerkung von Hauer, zum Ausbau der Hochleistungsstrecke Wien - Salzburg; VwGH 30.6.2006, 2002/03/0213, ecolex 2006, 949 mit Anmerkung von Primosch, betreffend eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung; Bescheid des Umweltsenats vom 3.8.2000, US 3/1999/5-109 [Zistersdorf], unter Verweis auf Wimmer/Bergthaler/Weber in Bergthaler/Weber/Wimmer, Umweltverträglichkeitsprüfung, Kap I Rz 21; US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431, (380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark)).Da hinsichtlich des gegenständlichen Projekts die Starkstromwegegesetze Eigentumseingriffe ermöglichen vergleiche Paragraphen 11, ff StWG 1968; Paragraphen 11, ff oö StWG 1970), sind im Rahmen der UVP die von der Projektwerberin geprüften Alternativen und Trassenvarianten darzulegen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 UVP-G 2000). Unbeschadet von Fragen des Naturschutzes, auf die unter Punkt 6. dieser Erwägungen im Einzelnen eingegangen wird, kommt der Alternativenprüfung nach dem UVP-G 2000 jedoch kein zentraler Stellenwert zu. Insbesondere ist die Projektwerberin auch nicht zur Wahl der umweltverträglichsten Alternative verpflichtet vergleiche VfGH 28.6.2001, römisch fünf 51/00, VfSlg 16.242 = RdU 2001, 141 mit Anmerkung von Hauer, zum Ausbau der Hochleistungsstrecke Wien - Salzburg; VwGH 30.6.2006, 2002/03/0213, ecolex 2006, 949 mit Anmerkung von Primosch, betreffend eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung; Bescheid des Umweltsenats vom 3.8.2000, US 3/1999/5-109 [Zistersdorf], unter Verweis auf Wimmer/Bergthaler/Weber in Bergthaler/Weber/Wimmer, Umweltverträglichkeitsprüfung, Kap römisch eins Rz 21; US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431, (380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark)).
Vorweg ist auch an dieser Stelle auf die im Zusammenhang mit einer Vollverkabelung bereits getätigten Ausführungen zu verweisen, wonach vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 lediglich Starkstromfreileitungen umfasst sind. Zum Berufungsvorbringen, wonach der Umstand, dass der Gesetzgeber möglicherweise bei der Entstehung des Gesetzes nicht an die Möglichkeit von Starkstromerdkabel gedacht habe, nicht dahingehend interpretiert werden dürfe, dass eine Teilverkabelung sensibler Bereiche von Stromleitungen zu einem Entfall des UVP-Verfahrens führen könne, ist – grundsätzlich – zu bemerken, dass durch das UVP-G 2000 die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl 1985 L 175/40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl 2003 L 156/17, umgesetzt wird (vgl § 1 Abs 2 UVP-G 2000). In der genannten Richtlinie werden jedoch ausdrücklich nur der Bau von näher genannten Hochspannungsfreileitungen (Anhang I Z 20) bzw die Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (Anhang II Z 3b) genannt. Der in Anhang 1 Z 16 des UVP-G 2000 verwendete Begriff „Starkstromfreileitungen“ steht somit im Einklang mit der UVP-Richtlinie. Behauptungen, dass auch jegliche Ausführungen von Starkstromerdkabelleitungen an sich der UVP-Pflicht unterlägen, entbehren einer Rechtsgrundlage.Vorweg ist auch an dieser Stelle auf die im Zusammenhang mit einer Vollverkabelung bereits getätigten Ausführungen zu verweisen, wonach vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 lediglich Starkstromfreileitungen umfasst sind. Zum Berufungsvorbringen, wonach der Umstand, dass der Gesetzgeber möglicherweise bei der Entstehung des Gesetzes nicht an die Möglichkeit von Starkstromerdkabel gedacht habe, nicht dahingehend interpretiert werden dürfe, dass eine Teilverkabelung sensibler Bereiche von Stromleitungen zu einem Entfall des UVP-Verfahrens führen könne, ist – grundsätzlich – zu bemerken, dass durch das UVP-G 2000 die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt 1985 L 175/40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt 2003 L 156/17, umgesetzt wird vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, UVP-G 2000). In der genannten Richtlinie werden jedoch ausdrücklich nur der Bau von näher genannten Hochspannungsfreileitungen (Anhang römisch eins Ziffer 20,) bzw die Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (Anhang römisch zwei Ziffer 3 b,) genannt. Der in Anhang 1 Ziffer 16, des UVP-G 2000 verwendete Begriff „Starkstromfreileitungen“ steht somit im Einklang mit der UVP-Richtlinie. Behauptungen, dass auch jegliche Ausführungen von Starkstromerdkabelleitungen an sich der UVP-Pflicht unterlägen, entbehren einer Rechtsgrundlage.
In einigen Berufungen wurde jedoch argumentiert, die konkret geforderten Teilverkabelungen könnten etwa in Form von Auflagen oder Projektsmodifikationen vorgeschrieben werden. Dies ist nun näher zu untersuchen.
Das gegenständliche UVP-Verfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, dessen Gegenstand das eingereichte Projekt ist. Gemäß § 13 Abs 8 AVG könnte zwar der verfahrenseinleitende Antrag vom Antragsteller in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch eine allfällige Antragsänderung darf freilich die Sache ihrem „Wesen“ nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Behördenzuständigkeit nicht berührt werden.Das gegenständliche UVP-Verfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, dessen Gegenstand das eingereichte Projekt ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG könnte zwar der verfahrenseinleitende Antrag vom Antragsteller in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch eine allfällige Antragsänderung darf freilich die Sache ihrem „Wesen“ nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Behördenzuständigkeit nicht berührt werden.
Mit der genannten Bestimmung sollen Änderungen des Projekts grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvollerweise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam „an den Start zurückgeschickt“ werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch unter anderem nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem „Wesen“ nach nicht geändert wird (VwGH 29.3.2007, 2006/07/0108, unter Verweis auf die Materialien zu § 13 Abs 8 AVG, RV 1167 BlgNR 20. GP 27 f).Mit der genannten Bestimmung sollen Änderungen des Projekts grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvollerweise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam „an den Start zurückgeschickt“ werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch unter anderem nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem „Wesen“ nach nicht geändert wird (VwGH 29.3.2007, 2006/07/0108, unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 13, Absatz 8, AVG, Regierungsvorlage 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27 f).
Zulässig sind nach der Rechtsprechung Einschränkungen eines Ansuchens sowie geringfügige Änderungen. Im Anlagenverfahren können Änderungen etwa dann als unwesentlich qualifiziert werden, wenn sie im Vergleich zum ursprünglichen Antrag keine neuen oder größeren Gefährdungen bewirken. Grundsätzlich sind bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften heranzuziehen, die Kriterien dafür enthalten können, inwieweit Änderungen eines Anbringens (noch) zulässig sind. Unzulässig wären Änderungen, die dem Vorhaben ein gänzlich anderes Aussehen bzw im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität verleihen würden. Die Zuständigkeit der Behörde darf keinesfalls verändert werden. Im Berufungsverfahren ist zusätzlich der Umstand zu beachten, dass die Berufungsbehörde sachlich nicht über mehr entscheiden darf als Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG zieht in dieser Hinsicht engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs 8 AVG. Antragsänderungen im Berufungsverfahren, wodurch andere Parteien als bisher oder bisherige Verfahrensparteien anders als bisher in ihren Rechten berührt werden, sind deshalb unzulässig (vgl die Ausführungen in Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006) 117 f, und in Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 43 ff, sowie die jeweils zitierte Judikatur; siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 Anm 26 zu § 13 AVG).Zulässig sind nach der Rechtsprechung Einschränkungen eines Ansuchens sowie geringfügige Änderungen. Im Anlagenverfahren können Änderungen etwa dann als unwesentlich qualifiziert werden, wenn sie im Vergleich zum ursprünglichen Antrag keine neuen oder größeren Gefährdungen bewirken. Grundsätzlich sind bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften heranzuziehen, die Kriterien dafür enthalten können, inwieweit Änderungen eines Anbringens (noch) zulässig sind. Unzulässig wären Änderungen, die dem Vorhaben ein gänzlich anderes Aussehen bzw im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität verleihen würden. Die Zuständigkeit der Behörde darf keinesfalls verändert werden. Im Berufungsverfahren ist zusätzlich der Umstand zu beachten, dass die Berufungsbehörde sachlich nicht über mehr entscheiden darf als Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG zieht in dieser Hinsicht engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Antragsänderungen im Berufungsverfahren, wodurch andere Parteien als bisher oder bisherige Verfahrensparteien anders als bisher in ihren Rechten berührt werden, sind deshalb unzulässig vergleiche die Ausführungen in Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006) 117 f, und in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 43 ff, sowie die jeweils zitierte Judikatur; siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 Anmerkung 26 zu Paragraph 13, AVG).
Darüber hinaus ist die Wesentlichkeit von in einem UVP-Verfahren erfolgenden Abänderungen eines Vorhabens insbesondere aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs 1 UVP-G 2000 – abstrakt – zu beurteilen (vgl VwGH 23.10.2007, 2006/06/0343).Darüber hinaus ist die Wesentlichkeit von in einem UVP-Verfahren erfolgenden Abänderungen eines Vorhabens insbesondere aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 – abstrakt – zu beurteilen vergleiche VwGH 23.10.2007, 2006/06/0343).
Weiters ist dem auf eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (Lainzer Tunnel) Bezug nehmenden Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213, ecolex 2006, 949 mit Anmerkung von Primosch, zu entnehmen, dass die Identität eines der UVP zu Grunde liegenden und später geänderten Projektes im Falle einer räumlichen Verschiebung des Projekts dann zu verneinen wäre, wenn die Lage eines Bauvorhabens so verändert wäre, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären.
Ein näheres Eingehen auf die Bestimmung des § 13 Abs 8 AVG erübrigt sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch bereits deshalb, weil ein Änderungsantrag der Projektwerberin APG – nur diese könnte einen derartigen Antrag zulässigerweise stellen – im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht vorliegt. Die Projektwerberin hat vielmehr bis zum Schluss des Verfahrens unmissverständlich deutlich gemacht, am Genehmigungsantrag, wie er den beiden angefochtenen Bescheiden zugrunde lag, unverändert festzuhalten.Ein näheres Eingehen auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG erübrigt sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch bereits deshalb, weil ein Änderungsantrag der Projektwerberin APG – nur diese könnte einen derartigen Antrag zulässigerweise stellen – im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht vorliegt. Die Projektwerberin hat vielmehr bis zum Schluss des Verfahrens unmissverständlich deutlich gemacht, am Genehmigungsantrag, wie er den beiden angefochtenen Bescheiden zugrunde lag, unverändert festzuhalten.
Der zu § 13 Abs 8 AVG ergangenen Judikatur kommt jedoch auch im Zusammenhang mit § 17 Abs 4 UVP-G 2000 Bedeutung zu, der in seinem zweiten Satz normiert, dass durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen ist. Auch § 7 Abs 1 StWG 1968 regelt, dass die Behörde in der nach diesem Gesetz zu erteilenden Bau- und Betriebsbewilligung durch Auflagen zu bewirken hat, dass die elektrischen Leitungsanlagen dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht.Der zu Paragraph 13, Absatz 8, AVG ergangenen Judikatur kommt jedoch auch im Zusammenhang mit Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 Bedeutung zu, der in seinem zweiten Satz normiert, dass durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen ist. Auch Paragraph 7, Absatz eins, StWG 1968 regelt, dass die Behörde in der nach diesem Gesetz zu erteilenden Bau- und Betriebsbewilligung durch Auflagen zu bewirken hat, dass die elektrischen Leitungsanlagen dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht.
Durch die Auflage als eine der wichtigsten Art von Nebenbestimmungen wird dem Begünstigten eine Verpflichtung vorgeschrieben, für den Fall der Inanspruchnahme der zuerkannten Berechtigung bestimmte Handlungen oder Unterlassungen vorzunehmen (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 219). Die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 kann von den Auflagen (und Bedingungen), die in diesem Zusammenhang unter anderem gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000 erteilt werden, nicht getrennt werden (VwGH 8.6.2005, 2004/03/0116, RdU 2006, 42 mit Anmerkung von Schulev-Steindl).Durch die Auflage als eine der wichtigsten Art von Nebenbestimmungen wird dem Begünstigten eine Verpflichtung vorgeschrieben, für den Fall der Inanspruchnahme der zuerkannten Berechtigung bestimmte Handlungen oder Unterlassungen vorzunehmen vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 219). Die Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 kann von den Auflagen (und Bedingungen), die in diesem Zusammenhang unter anderem gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 erteilt werden, nicht getrennt werden (VwGH 8.6.2005, 2004/03/0116, RdU 2006, 42 mit Anmerkung von Schulev-Steindl).
Nach der Judikatur des VwGH kommt bei der Frage der Zulässigkeit von Auflagen dem Kriterium des „Wesens“ eines Vorhabens eine wichtige Bedeutung zu. So darf etwa eine Betriebsanlage nach der GewO 1994 durch Auflagen nur soweit modifiziert werden, dass die Betriebsanlage „ihrem Wesen nach“ unberührt bleibt. Unzulässig wäre ein Eingreifen in die Substanz des verliehenen Rechts (vgl VwGH 21.10.2004, 2001/06/0088; 28.3.2007, 2005/04/0185, ecolex 2007, 567 mit Anmerkung von Primosch). Weiters wurde etwa judiziert, dass auf der Grundlage des AWG 2000 erteilte Auflagen, die dem erklärten Willen des Antragstellers widersprechen, das Wesen des Antrages verändern (VwGH 9.11.2006, 2006/07/0073, RdU 2007, 64 mit Anmerkung von Schulev-Steindl, unter Hinweis auf Vorjudikatur).Nach der Judikatur des VwGH kommt bei der Frage der Zulässigkeit von Auflagen dem Kriterium des „Wesens“ eines Vorhabens eine wichtige Bedeutung zu. So darf etwa eine Betriebsanlage nach der GewO 1994 durch Auflagen nur soweit modifiziert werden, dass die Betriebsanlage „ihrem Wesen nach“ unberührt bleibt. Unzulässig wäre ein Eingreifen in die Substanz des verliehenen Rechts vergleiche VwGH 21.10.2004, 2001/06/0088; 28.3.2007, 2005/04/0185, ecolex 2007, 567 mit Anmerkung von Primosch). Weiters wurde etwa judiziert, dass auf der Grundlage des AWG 2000 erteilte Auflagen, die dem erklärten Willen des Antragstellers widersprechen, das Wesen des Antrages verändern (VwGH 9.11.2006, 2006/07/0073, RdU 2007, 64 mit Anmerkung von Schulev-Steindl, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Durch „Projektmodifikationen“ im Sinne des § 17 Abs 4 UVP-G 2000 können Änderungen des Projekts durch die Behörde auch gegen den Willen des Antragstellers/der Antragstellerin vorgeschrieben werden. Im Rechtsmittelweg kann diese/r allenfalls die Modifikationen seines/ihres Projektes bekämpfen (vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 17 Rz 16).Durch „Projektmodifikationen“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 können Änderungen des Projekts durch die Behörde auch gegen den Willen des Antragstellers/der Antragstellerin vorgeschrieben werden. Im Rechtsmittelweg kann diese/r allenfalls die Modifikationen seines/ihres Projektes bekämpfen vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 16).
Eine genaue Unterscheidung zwischen „Auflagen“ und „Projektmodifikationen“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Für beide Formen der Nebenbestimmungen gilt jedoch, dass das „Wesen“ des Vorhabens und die Zuständigkeit der Behörde, gleich wie bei Antragsänderungen gemäß § 13 Abs 8 AVG, nicht verändert werden dürfen (vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 17 Rz 16; Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP Kap XI Rz 82).Eine genaue Unterscheidung zwischen „Auflagen“ und „Projektmodifikationen“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Für beide Formen der Nebenbestimmungen gilt jedoch, dass das „Wesen“ des Vorhabens und die Zuständigkeit der Behörde, gleich wie bei Antragsänderungen gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG, nicht verändert werden dürfen vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 16; Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP Kap römisch elf Rz 82).
In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtslage verwies der Umweltsenat bereits in seinem Bescheid vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431 (380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark), Seite 142, darauf, dass die in § 17 Abs 4 UVP-G 2000 neben die herkömmliche Trias „Auflagen, Bedingungen, Befristungen“ gestellte „Projektmodifikation“ keine wesentliche Änderung des beantragten Vorhabens zulasse, also – vergleichbar dem § 13 Abs 8 AVG – die Sache ihrem Wesen nach nicht ändern dürfe.In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtslage verwies der Umweltsenat bereits in seinem Bescheid vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431 (380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark), Seite 142, darauf, dass die in Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 neben die herkömmliche Trias „Auflagen, Bedingungen, Befristungen“ gestellte „Projektmodifikation“ keine wesentliche Änderung des beantragten Vorhabens zulasse, also – vergleichbar dem Paragraph 13, Absatz 8, AVG – die Sache ihrem Wesen nach nicht ändern dürfe.
Unzweifelhaft stellten die von den BerufungswerberInnen des vorliegenden Verfahrens beantragten Teilverkabelungen in einer Länge von ca 1 - 2 km (Bereich Burgkirchen) bzw ca 14,5 km (Bundesland Salzburg) im Vergleich zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben einer durchgehenden 380 kV-Freileitung von St. Peter am Hart bis zum UW Salzach neu ein „aliud“ im Sinne der dargestellten Judikatur dar.
Wie nämlich anhand der Ausführungen der Sachverständigen im UV-GA (vgl insbesondere die „Fachliche Auseinandersetzung mit Stellungnahmen“) und in der mündlichen Berufungsverhandlung ersichtlich ist, zeigt bereits eine abstrakte Beurteilung, dass die Auswirkungen der genannten Teilverkabelungen auf zahlreiche Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 1 UVP-G 2000 differenziert zu beurteilen wären. Dies gilt etwa für die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob diese Auswirkungen im Vergleich zu einer 380 kV-Leitung ohne Teilverkabelungen als günstiger oder ungünstiger zu beurteilen wären (vgl VwGH 23.10.2007, 2006/06/0343). Beispielhaft seien an dieser Stelle folgende Aspekte erwähnt:Wie nämlich anhand der Ausführungen der Sachverständigen im UV-GA vergleiche insbesondere die „Fachliche Auseinandersetzung mit Stellungnahmen“) und in der mündlichen Berufungsverhandlung ersichtlich ist, zeigt bereits eine abstrakte Beurteilung, dass die Auswirkungen der genannten Teilverkabelungen auf zahlreiche Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 differenziert zu beurteilen wären. Dies gilt etwa für die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob diese Auswirkungen im Vergleich zu einer 380 kV-Leitung ohne Teilverkabelungen als günstiger oder ungünstiger zu beurteilen wären vergleiche VwGH 23.10.2007, 2006/06/0343). Beispielhaft seien an dieser Stelle folgende Aspekte erwähnt:
Zusätzlich ist zu beachten, dass eine gemischte Freileitungs- und Kabellösung zum Teil eine andere Trassenführung erfordern würde, wodurch auch andere Grundstücke bzw andere Parteien sowie andere subjektive Rechte von bisherigen Parteien anders berührt würden. In dieser Hinsicht verwies etwa der ASV für den Fachbereich Raumplanung/Erholung/Fremdenverkehr (OÖ) im Rahmen der im UV-GA wiedergegebenen „Fachlichen Auseinandersetzung mit Stellungnahmen“ darauf, dass Aussagen zu Kabelleitungen aufgrund fehlender Verortbarkeit lediglich allgemeiner Natur sein könnten. Die Möglichkeiten alternativer technischer und Systemlösungen (Erdkabel) würden in der UVE nachvollziehbar dargelegt. Die UVP habe sich auf das eingereichte Projekt zu beziehen. Wegen der grundsätzlich anderen technischen Anforderungen, die wohl auch eine andere Trassierung zur Folge hätten (auch für verkabelte Teilstücke) und somit neu zu ermittelnden Sensibilitäten und Auswirkungen einer Erdkabelleitung seien keine vergleichenden Aussagen möglich.
Auch die im Auftrag der berufungswerbenden Gemeinden Berndorf, Seeham, Obertrum und Seekirchen erstellte und im Berufungsverfahren vorgelegte „Machbarkeitsstudie 380 kV-Kabel für Salzburg“ der ARGE Hoffmann/Noack spricht in ihrem „Kapitel 4 – Trassenverlauf“ lediglich davon, dass für die Trassen der Kabelalternativen im (hier interessierenden) 1. Trassenabschnitt in der Studie „weitgehend“ der Korridor der geplanten 380 kV-Freileitung gewählt worden sei. Wenngleich die Autoren der zitierten Studie im Ergebnis auf die „Machbarkeit einer eingriffsminimierten Umsetzung von Kabellösungen“ verweisen, zeigen die in der Studie enthaltenden Detailpläne doch streckenweise deutliche Abweichungen der (einer) vorgeschlagenen Kabeltrasse von der geplanten 380 kV-Freileitungstrasse.
Ähnliches gilt für die KEMA-Studie, die auf Seite 101 darlegt, dass im Rahmen ihrer Aufgabenstellung die Grobtrasse eines möglichen Kabelverlaufs entwickelt werden solle. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass dieser Grobverlauf keinesfalls identisch mit einem möglichen finalen Trassenverlauf sein könne.
Im Erkenntnis des VwGH vom 26. April 1995, 93/03/0191, 0321, wurde im Rahmen der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Trassenführung einer U-Bahn deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsteller die Trassenführung durch die Einreichung des Bauentwurfes festlegen. Im Rahmen dieses Antrags habe die Behörde die Bewilligung zu erteilen oder zu versagen. Eine andere als die beantragte Trassenführung sei nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die belangte Behörde habe somit nicht über andere Projekte entscheiden können.
Überträgt man diese Judikatur auf den vorliegenden Fall und berücksichtigt man, dass auch durch allfällige Projektmodifikationen das „Wesen“ des Vorhabens nicht verändert werden dürfte, so stünde – ein konkretes Projekt einer (Teil-)Verkabelung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen UVP-Verfahrens – der Vorschreibung einer Teilverkabelung wohl jedenfalls für sich allein bereits der Umstand einer gegenüber dem beantragten Projekt in mehreren Bereichen deutlich anderen Trassierung entgegen.
Darüber hinaus führte eine Teilverkabelung zu einer maßgeblich anderen Betroffenheit von Parteien als bei einer Überspannung von Grundstücken durch eine Freileitung. Die bei einer Teilverkabelung ebenso zu erwartenden grundlegend anderen Auswirkungen auf Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 1 UVP-G 2000 wurden bereits aufgezeigt.Darüber hinaus führte eine Teilverkabelung zu einer maßgeblich anderen Betroffenheit von Parteien als bei einer Überspannung von Grundstücken durch eine Freileitung. Die bei einer Teilverkabelung ebenso zu erwartenden grundlegend anderen Auswirkungen auf Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 wurden bereits aufgezeigt.
Von wesentlicher Bedeutung ist bei der Prüfung des Berufungsbegehrens nach Vorschreibung von Teilverkabelungen nicht zuletzt die Beurteilung in technischer Hinsicht. Ohne an dieser Stelle auf die Frage einer möglichen technischen „Machbarkeit“ von Teilverkabelungen an sich einzugehen, verdeutlichen bereits die im UV-GA dargelegten nachvollziehbaren Ausführungen des elektrotechnischen ASV (OÖ) und des ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik, dass eine gemischte Lösung mit Kabel- und Freileitung grundlegend andere technische Anforderungen stellen würde als die projektierte Freileitung. Abgesehen von allenfalls unterschiedlichen Stromübertragungskapazitäten (vgl die jeweils unterschiedlichen Annahmen in den verschiedenen Studien) seien hier nur beispielsweise Fragen erwähnt, die sich im Zusammenhang mit den Übergängen und dem wechselnden Wellenwiderstand zwischen Freileitung und Kabelleitung, dem Dielektrikum, allfälligen Kühlungserfordernissen, der automatischen Wiedereinschaltung, dem Blindleistungsbedarf, den Kompensationseinrichtungen, der erforderlichen Verlegungstiefe von Kabeln, oder den Planungen im Hinblick auf die Fehlerortung und Reparatur im Störungsfall stellen würden. Ein derartiges Vorhaben würde somit eine umfassende neue Projektierung erfordern.Von wesentlicher Bedeutung ist bei der Prüfung des Berufungsbegehrens nach Vorschreibung von Teilverkabelungen nicht zuletzt die Beurteilung in technischer Hinsicht. Ohne an dieser Stelle auf die Frage einer möglichen technischen „Machbarkeit“ von Teilverkabelungen an sich einzugehen, verdeutlichen bereits die im UV-GA dargelegten nachvollziehbaren Ausführungen des elektrotechnischen ASV (OÖ) und des ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik, dass eine gemischte Lösung mit Kabel- und Freileitung grundlegend andere technische Anforderungen stellen würde als die projektierte Freileitung. Abgesehen von allenfalls unterschiedlichen Stromübertragungskapazitäten vergleiche die jeweils unterschiedlichen Annahmen in den verschiedenen Studien) seien hier nur beispielsweise Fragen erwähnt, die sich im Zusammenhang mit den Übergängen und dem wechselnden Wellenwiderstand zwischen Freileitung und Kabelleitung, dem Dielektrikum, allfälligen Kühlungserfordernissen, der automatischen Wiedereinschaltung, dem Blindleistungsbedarf, den Kompensationseinrichtungen, der erforderlichen Verlegungstiefe von Kabeln, oder den Planungen im Hinblick auf die Fehlerortung und Reparatur im Störungsfall stellen würden. Ein derartiges Vorhaben würde somit eine umfassende neue Projektierung erfordern.
4.3.3. Zusammenfassende rechtliche Schlussfolgerung
Entsprechend den dargestellten Erwägungen ist zum gegenständlichen Fragenkomplex somit zusammenfassend festzuhalten, dass auch das Vorbringen, eine Teilverkabelung der gegenständlichen Starkstromleitung wäre „technisch machbar“ und die konkret begehrten Teilverkabelungen wären umsetzbar, nicht zu einer diesbezüglichen Vorschreibung im vorliegenden Verfahren führen konnte. Ein Antrag der Projektwerberin auf Genehmigung einer (Teil-)Verkabelung (bzw ein entsprechendes Projekt) liegt nicht vor und ist daher nicht Verfahrensgegenstand. Die Vorschreibung einer (Teil-)Verkabelung durch die Behörde, etwa in Auflagenform, ist aus den dargestellten Gründen nicht möglich.
Nach den Ergebnissen des Verfahrens entspricht die Ausführung der in Rede stehenden, als Gesamtvorhaben zu betrachtenden 380 kV-Salzburgleitung in Form einer Freileitung gegenwärtig jedenfalls dem Stand der Technik. Das Vorhaben ist in der Lage, die unter den vorgegebenen Bedingungen bestehenden Leistungserfordernisse zu erfüllen. Entspricht aber die 380 kV-Freileitung dem Stand der Technik, werden mit dem gegenständlichen Vorhaben auch alle übrigen Genehmigungskriterien (vgl vor allem § 17 UVP-G 2000) erfüllt und werden insbesondere auch die betroffenen Parteien nicht in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, so besteht keine rechtliche Grundlage, der Projektwerberin eine Teilverkabelung vorzuschreiben. Bei Erfüllung der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen hat die Projektwerberin vielmehr einen Rechtsanspruch auf Genehmigung ihres eingereichten Vorhabens. Dem Umweltsenat ist in diesem Fall die Anordnung einer „Kabelvariante“ verwehrt.Nach den Ergebnissen des Verfahrens entspricht die Ausführung der in Rede stehenden, als Gesamtvorhaben zu betrachtenden 380 kV-Salzburgleitung in Form einer Freileitung gegenwärtig jedenfalls dem Stand der Technik. Das Vorhaben ist in der Lage, die unter den vorgegebenen Bedingungen bestehenden Leistungserfordernisse zu erfüllen. Entspricht aber die 380 kV-Freileitung dem Stand der Technik, werden mit dem gegenständlichen Vorhaben auch alle übrigen Genehmigungskriterien vergleiche vor allem Paragraph 17, UVP-G 2000) erfüllt und werden insbesondere auch die betroffenen Parteien nicht in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, so besteht keine rechtliche Grundlage, der Projektwerberin eine Teilverkabelung vorzuschreiben. Bei Erfüllung der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen hat die Projektwerberin vielmehr einen Rechtsanspruch auf Genehmigung ihres eingereichten Vorhabens. Dem Umweltsenat ist in diesem Fall die Anordnung einer „Kabelvariante“ verwehrt.
Ebenso wenig war bei dieser Sach- und Rechtslage dem vom Sbg Landesumweltanwalt in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrag, das öffentliche Interesse nach § 17 Abs 3 ForstG neu zu prüfen, stattzugeben. Aufgrund der erörterten Verfahrensergebnisse war auch den verschiedenen Anträgen und Begehren auf Beiziehung weiterer Sachverständiger unterschiedlicher Fachbereiche bzw auf Erstellung weiterer Studien und Gutachten zum Themenbereich (Teil)Verkabelung keine Folge zu geben.Ebenso wenig war bei dieser Sach- und Rechtslage dem vom Sbg Landesumweltanwalt in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrag, das öffentliche Interesse nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG neu zu prüfen, stattzugeben. Aufgrund der erörterten Verfahrensergebnisse war auch den verschiedenen Anträgen und Begehren auf Beiziehung weiterer Sachverständiger unterschiedlicher Fachbereiche bzw auf Erstellung weiterer Studien und Gutachten zum Themenbereich (Teil)Verkabelung keine Folge zu geben.
Schließlich bestand bei dieser Sach- und Rechtslage auch keine Veranlassung für eine allfällige Behebung der angefochtenen Bescheide und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörden erster Instanz gemäß § 66 Abs 2 AVG, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass der Sachverhalt von den erstinstanzlichen Behörden so mangelhaft erhoben worden wäre, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung (in erster Instanz) unvermeidlich erscheint. Vor dem Hintergrund der die Voraussetzungen dieser Bestimmung generell streng prüfenden Judikatur des VwGH kam eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzlichen Behörden nicht in Betracht.Schließlich bestand bei dieser Sach- und Rechtslage auch keine Veranlassung für eine allfällige Behebung der angefochtenen Bescheide und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörden erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass der Sachverhalt von den erstinstanzlichen Behörden so mangelhaft erhoben worden wäre, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung (in erster Instanz) unvermeidlich erscheint. Vor dem Hintergrund der die Voraussetzungen dieser Bestimmung generell streng prüfenden Judikatur des VwGH kam eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzlichen Behörden nicht in Betracht.
Exkurs zu den diversen Studien über Kabellösungen
Im Laufe des Berufungsverfahrens wurden einige neue Studien bzw Gutachten erstellt, die sich mit der Frage einer möglichen (Teil)Verkabelung von 380 kV-Leitungen beschäftigen. Konkret beziehen sich die anschließenden Aussagen auf folgende Unterlagen:
Die Machbarkeitsstudie wurde mit Schreiben vom 23.11.2007 von den Rechtsvertretern der Gemeinden Berndorf, Seeham, Obertrum am See und Seekirchen als ergänzendes Parteienvorbringen dem Umweltsenat übermittelt. Sie wurde im Auftrag der genannten Gemeinden erstellt, die Verfahrensparteien im Berufungsverfahren sind. Die Machbarkeitsstudie beinhaltet neben Ausführungen über verschiedene Energieübertragungskonzepte und Daten über die Übertragung mit VPE-Kabelsystemen auch Detailpläne und Varianten über einen möglichen Trassenverlauf von St. Peter am Hart bei Braunau in OÖ über das Umspannwerk Salzach neu (1. Trassenabschnitt) bis zum Umspannwerk Tauern (2. Trassenabschnitt). Anschließend werden die Umweltauswirkungen eines Kabelprojekts im Hinblick auf dessen elektromagnetische Verträglichkeit, die verkehrlichen Auswirkungen, Luftschadstoffe und Emissionen, Lärmbelästigungen und Erschütterungen, Landschaftsbild, Orts- und Siedlungsentwicklung, Flächennutzung und Grundpreise, Freizeit, Erholung und Tourismus, Boden und Geologie, Grundwasser und Fließgewässer, Forstwirtschaft, Flora-, Fauna- und Vogelschutz sowie öffentliche Akzeptanz untersucht. Abschließend werden auch die wirtschaftlichen Aspekte, nämlich sowohl Investitions- als auch Betriebskosten dargestellt und jeweils jene einer Freileitung, einer Erdverlegung und eines GFK-Rohres gegenübergestellt. In einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung wird auch auf die Auswirkungen einer Verkabelung auf den Strompreis eingegangen. Insgesamt kommen die Autoren der Machbarkeitsstudie zu dem Ergebnis, dass 380 kV-Kabel im Übertragungsnetz nicht nur Stand der Technik seien, sondern in einer Gesamtbetrachtung auch wirtschaftlich Sinn machen könnten. Aus der Untersuchung der Gegebenheiten in Salzburg sei daher zumindest eine Teilverkabelung sensibler Abschnitte dringend zu empfehlen, da die von der 380 kV – Freileitung verursachten externen Kosten bei weitem die betriebswirtschaftlichen Mehrkosten einer Kabellösung übersteigen würden.
Das Oswald-Gutachten wurde im Auftrag der Energie-Control GmbH erstellt. Die Energie-Control GmbH wurde vom Gesetzgeber auf Grundlage des Energieliberalisierungsgesetzes eingerichtet und hat die Aufgabe, die Umsetzung der Liberalisierung des österreichischen Strom- und Gasmarktes zu überwachen, zu begleiten und gegebenenfalls regulierend einzugreifen. Die Energie-Control GmbH hat im laufenden Verfahren keine Rechtsposition inne, ein Mitarbeiter wurde jedoch als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen. Auf der Homepage der Energie-Control GmbH ist die Studie öffentlich zugänglich. Das Oswald-Gutachten legt eingangs den energiewirtschaftlichen Bedarf der Salzburgleitung dar und setzt sich im Kapitel „4 Stand der Technik von 380 kV-Freileitungen, -Kabel und –GIL“ mit der Historie und dem Entwicklungsstand der verschiedenen Übertragungstechnologien auseinander. Es werden sowohl die Unterschiede in den Betriebseigenschaften und bei der Betriebsführung von 380 kV-Freileitungen, -Kabel uns GIL im Verbundnetz als auch die baulichen Maßnahmen behandelt sowie ein Wirtschaftlichkeitsvergleich angestellt. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Leitungsausführung als Freileitung nach technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Bewertung eindeutig die beste Lösung darstelle. Es existiere weltweit keine zur Salzburgleitung vergleichbare Kabelstrecke, so dass weder Erfahrungen zum Betriebsverhalten noch zu den tatsächlich entstehenden Kosten vorliegen und keine konkreten Aussagen zum Fehlerverhalten, zur tatsächlichen Lebensdauer, zu den Reparaturkosten und den Kosten einer Störungsbeseitigung gemacht werden könnten.
Die KEMA-Studie wurde von der Salzburger Landesregierung in Auftrag gegeben und von der KEMA IEV GmbH in einem interdisziplinären Projektteam erstellt. Die Studie ist auch auf der Homepage der Salzburger Landesregierung, die den im Bundesland Salzburg gelegenen verfahrensgegenständlichen Vorhabensabschnitt in 1. Instanz genehmigt hat, öffentlich zugänglich (www.salzburg.gv.at/380kV). Die KEMA-Studie beinhaltet eine elektroenergetische Grundsatzuntersuchung zum Einsatz von Kabeln im Höchstspannungsnetz der APG einschließlich – unter anderem - Ausführungen zum Stand der heutigen Technik von Höchstspannungsleitungen, zum Aufbau von kunststoffisolierten Höchstspannungskabelsystemen, zu den betrieblichen Aspekten des Kabeleinsatzes, zum möglichen Verlauf einer Kabeltrasse, zu stationären Netzuntersuchungen, zu elektromagnetischen Ausgleichsvorgängen sowie zu Gesamtkostenabschätzungen. Eine raumplanerische Untersuchung umfasst unter anderem eine Konfliktanalyse auf Basis einer Gemeindebefragung, die Entwicklung eines Trassen-Bewertungsverfahrens sowie eine Bewertung der Trassenalternativen. Eine volkswirtschaftliche Untersuchung berücksichtigt Auswirkungen auf Land- und Forstwirtschaft, Tourismus, Bauland und Gesundheit, Investitions-, Betriebs- und Verlustkosten sowie Auswirkungen auf Netzkosten. Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen werden in Form einer Input– Output–Analyse dargestellt. Zusammenfassend kommen die Studienautoren unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Technologie der Höchstspannungskabel dem Stand der Technik entspreche und die Anforderungen der geforderten hohen Strombelastbarkeit sowie der Zuverlässigkeit erfüllen könne und auch bei Teilverkabelungen keine nicht beherrschbaren Risiken erkennbar wären. Der Einsatz von Höchstspannungskabel könne aus raumplanerischer Sicht identifizierte Konflikte weitgehend reduzieren. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht und unter Beachtung der geotechnischen Risiken sei die Freileitungslösung vorteilhafter. Aus volkswirtschaftlicher und gesamtwirtschaftlicher Sicht könne keine abschließende Bewertung vorgenommen werden. Eine Vollverkabelung sei nicht sinnvoll, eine Teilverkabelung sei jedoch grundsätzlich geeignet, die Anforderungen des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes sicher zu erfüllen.
Ein Versuch, die beiden Studien und das Gutachten gegenüber zu stellen zeigt, dass die jeweils behandelten Fragestellungen sehr unterschiedlich sind und ein Vergleich der Ergebnisse bzw Aussagen zu hinterfragen ist.
Diese – beispielsweise – Auflistung der unterschiedlichen Untersuchungsparameter und -ergebnisse macht deutlich, dass ein Gegenüberstellen der (Teil)Ergebnisse der beiden Studien und des Gutachtens aus Sicht des Umweltsenats nicht aussagekräftig ist. Es bestehen große Unterschiede in Bezug auf die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Leitung und daher auch der eingesetzten Kabeltechnologie. Dies wiederum hat einen wesentlichen Einfluss auf sämtliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen, sodass Fragen wie zB die Lebensdauer, Nichtverfügbarkeit oder sonstige Parameter für den Wirtschaftlichkeitsvergleich in den Hintergrund treten.
Eine Vollverkabelung wird in keiner der Arbeiten empfohlen, Teilverkabelungen werden durchgehend grundsätzlich als technisch machbar beurteilt. Gemeinsam ist den beiden Studien und dem Gutachten jedoch die Aussage, dass weltweit kein Referenzprojekt mit einer vergleichbaren Übertragungskapazität unter vergleichbaren Bedingungen existiert.
5. Zur Frage der Gesundheitsgefährdung
5.1. Zu den Auswirkungen durch elektromagnetische Felder (EMF)
5.1.1. Die erstinstanzlichen Verfahren
Zu den in den erstinstanzlichen Verfahren besonders intensiv diskutierten Fragen zählte jene einer allenfalls vom gegenständlichen Vorhaben ausgehenden, durch elektrische und elektromagnetische Felder (EMF) hervorgerufenen Gesundheitsgefährdung. Geprägt war diese Diskussion in erster Linie von unterschiedlichen Auffassungen der befassten Experten auf dem Gebiet der Umweltmedizin. Die verschiedenen Ansichten der ASV Edtstadler (OÖ) und Oberfeld (Sbg) veranlassten die erstinstanzlichen Behörden schließlich, mit dem SV Neuberger einen dritten umweltmedizinischen SV für die gesamte Trasse zu befassen.
Der im erstinstanzlichen Verfahren von der Sbg Landesregierung beigezogene ASV Oberfeld verwies in seiner Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens zusammengefasst darauf, dass mit bedeutend nachteiligen Auswirkungen zu rechnen sei und eine Gesundheitsgefährdung unter anderem deswegen nicht ausgeschlossen werden könne, weil bei einer Vielzahl von Studien eine Risikoerhöhung im Zusammenhang mit erhöhter Exposition zu beobachten sei. Er schlug die Begrenzung der Gesamtimmission durch magnetische Wechselfelder auf 0,1 µT, bezogen auf einen gleitenden 8-Stunden-Mittelwert, vor. Bei einem Immissionswert von 0,1 µT, bezogen auf den Dauerstrom ([n-1]-Kriterium), ergebe sich eine erforderliche Distanz zur projektierten Stromleitung für einen dauernden Aufenthalt von Menschen im Ausmaß von ca 238 m rechts und links der Trassenachse.
Dem ASV Edtstadler und dem SV Neuberger folgend, ergebe sich – so die Oö Landesregierung in ihrem Bescheid – ein Abstand von ca 67 m rechts und links der Trassenachse. Nach den gutachterlichen Ausführungen des von der Oö Landesregierung befassten ASV Edtstadler sei durch die EMF mit keinen Auswirkungen zu rechnen, da bei einem Immissionswert von maximal 1 µT nach heutigem Stand des Wissens eine Gefährdung der Gesundheit bzw eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens auszuschließen sei.
Der SV Neuberger empfahl in seinem gemeinsam mit Dr. Hanns Moshammer erstatteten Gutachten, den anlagenbezogenen Grenzwert von 1 µT für den projektgemäß maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz zu bringen und sich gleichzeitig am Referenzwert von 0,2 µT für die Durchschnittsbelastung zu orientieren. Mit der Einhaltung des Schweizer Vorsorgewerts von 1 µT bei maximalem Dauerstrom an allen Orten mit sensibler Nutzung (Wohnnutzung) sei nach heutigem Wissensstand auch für die empfindlichsten Bevölkerungsgruppen (Kinder und Ungeborene) ein Gesundheitsrisiko durch projektbedingte EMF auszuschließen. Der SV empfahl, einen Korridor von 70 m beidseits der Trassenachse von Wohnwidmungen frei zu halten.
Die beiden erstinstanzlichen Behörden folgten schließlich mit näherer Begründung der vom SV Neuberger vertretenen Auffassung.
Die Oö Landesregierung verwies in ihren Erwägungen unter anderem darauf, dass das der Trasse nächstgelegene Wohnobjekt in Oberösterreich (Objekt Karasmann, Gemeinde Pischelsdorf am Engelbach, KG Humertsham, GSt 1523) rund 72 m von der geplanten Trassenachse entfernt liege und somit der geforderte Abstand eingehalten werde. Die Immissionsprognosen beim genannten Projekt würden eine magnetische Flussdichte für den maximalen Dauerstrom von 0,86 µT ergeben. Während die Beurteilung im Fachgutachten des SV Neuberger den Stand der Wissenschaft widerspiegle und nicht in den Bereich von Hypothesen abgleite, sei letztlich nicht erkennbar, woher bzw woraus im Gutachten des Salzburger ASV Oberfeld der vorgeschlagene Beurteilungswert von 0,1 µT (bezogen auf einen gleitenden 8-Stunden-Mittelwert) resultiere, wobei dieser Wert zweifelsfrei nicht auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe. Die Forderung nach einem Immissionswert von 0,1 µT würde bedeuten, dass der Schweizer Vorsorgewert um das 10- fache nach unten zu revidieren wäre. Nach wissenschaftlichen Grundsätzen werde durch einzelne Gegenmeinungen zur herrschenden Lehre noch kein neuer Stand der Wissenschaft definiert.
Auffallend sei – so führte die Oö Landesregierung in den Erwägungen ihres Bescheides weiter aus –, dass vom SV Neuberger und in der UVE im Wesentlichen dieselben internationalen epidemiologischen Studien angeführt würden, auf die sich auch der ASV Oberfeld berufe. Die Sachverständigen würden bloß sehr unterschiedliche Schlussfolgerungen aus diesen ziehen. Während der ASV Oberfeld den Beweis für eine kanzerogene Wirkung von EMF als erbracht ansehe, betone der ASV Neuberger, dass aufgrund gewisser statistischer Häufungen in Bezug auf Leukämie bei Kindern von einer „möglichen kanzerogenen Wirkung“ zu sprechen sei (dies in Übereinstimmung mit der International Agency for Research on Cancer – IARC), worin kein wissenschaftlicher Beweis für eine Ursache-Wirkungs-Beziehung zu sehen sei.
Der ASV Oberfeld leite aus der Behauptung, dass ab einer Exposition in der Größenordnung von 0,2 µT ein „erhöhtes Leukämierisiko“ bestehe, weiters die Forderung nach einem deutlich unterhalb dieses Werts liegenden Grenzwert ab, wobei die Angaben bezüglich der Höhe dieses Grenzwerts widersprüchlich seien.
Der SV Neuberger interpretiere die vorliegenden Forschungsergebnisse hingegen als „begrenzte epidemiologische Evidenz“ für einen Zusammenhang zwischen einer Krebsart und EMF, weise aber auf das Fehlen eines plausiblen toxikologischen Modells hin, das den beobachteten Zusammenhang erklären könnte. Dies bedeute, vereinfachend gesagt, dass ab einer bestimmten Exposition statistische Phänomene beobachtet würden, die ihre Ursache in einer gesundheitsschädlichen Wirkung von EMF haben könnten, dass eine solche aber nicht erwiesen sei. Daraus und aus dem Vorsorgegedanken leite der SV Neuberger die Forderung ab, dass die langfristige Exposition innerhalb jenes Bereichs bleiben müsse, in dem die epidemiologischen Studien keinerlei Zusammenhang mit Erkrankungen welcher Art auch immer zeigten. Er lege weiters schlüssig dar, dass dies bei Einhaltung des Anlagegrenzwerts für neue Anlagen im Sinne der NISV jedenfalls gewährleistet sei.
Auf die Frage, ob es ohne Nachweis einer gesundheitsschädlichen Wirkung überhaupt zulässig wäre, den Betrieb einer Anlage aufgrund von Emissionen, die diesen „Vorsorgewert“ überschreiten, zu untersagen, brauche im gegenständlichen Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, da der vom SV Neuberger geforderte Wert ohnedies deutlich unterschritten werde. Im Verfahren sei zweifelsfrei hervorgekommen ist, dass ein Nachweis für einen Kausalzusammenhang zwischen EMF-Exposition und bestimmten Erkrankungen, wie er vom ASV Oberfeld gesehen und als Begründung für die Forderung nach noch niedrigeren Grenzwerten herangezogen werde, in der internationalen Fachwelt nicht gesehen werde.
Daran könnten auch die Ausführungen des von mehreren Parteien des Verfahrens beigezogenen Privatsachverständigen Prof. Frentzel-Beyme in der mündlichen Verhandlung erster Instanz nichts ändern. Diese beschränkten sich im Wesentlichen darauf, einzelne Studien einerseits und politische Positionspapiere andererseits ohne nachvollziehbare Differenzierung nach der Art der Quellen wiederzugeben und punktuelle Kritik an der UVE und am Gutachten des SV Neuberger zu üben.
Abschließend verwies die Oö Landesregierung auf (bei Verwirklichung des Vorhabens eintretende) Verbesserungen gegenüber dem Ist-Zustand. Derzeit befänden sich ganze Siedlungen (zB Mödlham) und zahlreiche Wohnobjekte direkt unter der bestehenden 220 kV-Leitung. Durch die nunmehrige Trassenwahl komme es zu einem Abrücken von diesen Siedlungsbereichen und damit zu einer wesentlichen Verbesserung für die Bewohner dieser Häuser.
Die Erwägungen im erstinstanzlichen Bescheid der Sbg Landesregierung stehen im Wesentlichen im Einklang mit jenen des Bescheides der Oö Landesregierung. Die Immissionsprognosen im Bundesland Salzburg bei dem der Trasse nächstgelegenen, in ca 73 m Distanz befindlichen Wohnhaus des Herrn Johann Kaserer (KG Berndorf, GSt 3260), ergebe eine magnetische Flussdichte für den maximalen Dauerstrom von 0,84 µT. Dieser Wert liege nicht nur um ein Vielfaches unter dem Grenzwert von 100 µT, sondern auch deutlich unter dem vom SV Neuberger empfohlenen Vorsorgewert von 1 µT. Dieser Wert lasse laut dem für maßgeblich erachteten Gutachten des SV Neuberger eine Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden von Menschen nicht erwarten.
5.1.2. Zusammengefasstes Berufungsvorbringen
Zusammengefasst wurde in den gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen bemängelt, dass die Behörden der Meinung des SV Neuberger gefolgt seien, obwohl dieser nicht „unabhängig“ sei; notwendig sei die Beiziehung unabhängiger ausländischer Sachverständiger. Überdies sei das Gutachten des SV Neuberger aus näher genannten Gründen unvollständig und in sich unschlüssig. Auch erscheine die Vorgangsweise der Behörde, ein „Obergutachten“ für den Fachbereich Umweltmedizin einzuholen, rechtlich nicht gedeckt.
Gefordert werden entsprechende Abstände der Stromleitung von Wohngebieten. Studien würden den kausalen Zusammenhang zwischen Starkstromleitungen und Leukämie bei Kindern in angrenzenden Wohngebieten nachweisen. Umweltmedizinische Gutachten, welche aufzeigten, dass nach dem Stand des medizinischen Wissens und auf Basis einschlägiger internationaler Studien mit Höchstspannungsfreileitungen ein erhebliches gesundheitliches Risiko durch die hervorgerufenen EMF gegeben sei, seien von den erstinstanzlichen Behörden mit Stillschweigen übergangen worden. Die zu den Auswirkungen von EMF getätigte Begutachtung durch den ASV Oberfeld habe zwingend zu einer Versagung des Antrages zu führen. Anstelle der Heranziehung des Schweizer Vorsorgewerts wurde die Festlegung der Immissionsbelastung für EMF mit 0,1 µT für den Dauerstrom in einem Beurteilungszeitraum eines 8-Stunden-Mittelwertes in Auflagenform verlangt. Das Fehlen von Feststellungen bezüglich eines Durchschnittswertes für magnetische Wechselfelder bilde den wesentlichen Mangel in der Beurteilung der Auswirkungen auf die Gesundheit, da damit die Frage der realen Belastung der betroffenen Anrainer nicht geklärt sei.
Eine Beurteilung, die ausschließlich auf einen Wert für den maximalen Dauerstrom abstelle, sei unvollständig. Zusätzlich werde das bei der Beurteilung für das UVP-G 2000 wesentliche Vorsorgeprinzip nicht ausreichend berücksichtigt, das ein zukunftsorientiertes, vorausschauendes Handeln verlange.
Die rechtliche Beurteilung der erstinstanzlichen Behörden entspreche auch unter Zugrundelegung des Gutachtens des SV Neuberger nicht den Vorgaben des UVP-G 2000. Weiters wurden in den Berufungsausführungen Messungen der bestehenden Vorbelastungen bei sämtlichen im Nahbereich befindlichen Wohnhäusern gefordert, um darauf aufbauend einen Mittelwert für die zulässige Zusatzbelastung, bezogen auf einen 8- oder 24-Stunden-Zeitraum, zu ermitteln. Außerdem hätten in den Auflagen ein Wert für die höchste zulässige mittlere Belastung (gemittelt auf 8 Stunden) und ein zulässiger Spitzenwert festgelegt werden müssen, dessen Einhaltung regelmäßig zu kontrollieren sei. Im vorliegenden Bescheid gebe es keine einzige Auflage, die einen Grenzwert vorschreiben würde. Der Projektwerberin hätte die Beweisführung für das Fehlen eines Gesundheitsrisikos aufgetragen werden müssen.
Vorgebracht wurde schließlich auch, dass einige Auflagen des angefochtenen Bescheides der Sbg Landesregierung zu unpräzise formuliert oder zueinander in Widerspruch stünden.
5.1.3. Zusammengefasstes Vorbringen der Berufungsgegnerin
Nach Auffassung der APG verursache ein Projekt wie das gegenständliche nach der in der medizinischen Fachwelt herrschenden Meinung keinerlei Gesundheitsgefährdungen. Bestünden keine Gesundheitsgefährdungen, stelle sich aber die Frage gar nicht, ob diese zu reduzieren seien.
Die Schweizer NISV stelle die weltweit strengste Regelung bezüglich der Begrenzung von EMF-Emissionen dar. Nach Ansicht der Projektwerberin sei die Heranziehung der NISV überschießend. Sollte eine sachliche Rechtfertigung für die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien bestehen, könnte diese nur im Vorsorgeprinzip zu finden sein. Der medizinische SV Neuberger habe in seinem Gutachten die NISV sinngemäß angewendet. Daher könne keine Rede davon sein, dass ein Projekt wie das gegenständliche in irgendeinem anderen Land nicht zulässig wäre. Es könne auch keine Rede davon sein, dass der SV Neuberger, wie in der Berufung behauptet werde, die Anträge der Projektwerberin „unterstütze“.
Der SV Neuberger habe die Heranziehung des von ihm verwendeten Beurteilungswerts (Spitzenbelastung von 1 µT) damit begründet, dass diesem Wert eine bestimmte, aus medizinischer Sicht jedenfalls unbedenkliche Durchschnittsbelastung entspreche. Aus elektrotechnischer Sicht sei aufgrund der Erfahrungen mit den bestehenden 380 kV-Leitungen der Projektwerberin und bei Berücksichtigung der Betriebsanforderungen für die aktuellen 380 kV-Leitungsprojekte (insbesondere für die Steiermarkleitung und die Salzburgleitung) langfristig mit einer Jahresdurchschnittsbelastung in der Größenordnung von 20 % der verfügbaren Übertragungskapazität zu rechnen. Daraus ergebe sich, dass für das nächstgelegene Wohnobjekt jedenfalls eine magnetische Flussdichte von weniger als 0,2 µT im Jahresdurchschnitt zu erwarten sei. Die Annahme, von der der SV Neuberger ausgehe, sei somit aus technischer Sicht zutreffend.
Die Gemeinde Burgkirchen habe in ihrer im Zuge der öffentlichen Auflage erstatteten Stellungnahme zum Projekt gefordert, dass die Standards, wie sie in Italien, den USA und der Schweiz gelten, eingehalten werden müssten, wobei sie behauptet habe, dass sich daraus wesentlich größere Mindestabstände ergäben. Tatsächlich sei aufgrund der Verfahrensergebnisse bewiesen, dass die strengste der in diesen Ländern geltenden Regelungen eingehalten werde.
Die Unterlagen, auf die sich die Behauptungen angeblicher Gesundheitsgefährdungen durch EMF stützten, seien dem Umweltsenat bereits bekannt und hätten im Falle der 380 kV-Steiermarkleitung nicht zur Versagung der Genehmigung geführt. Die (diesbezüglichen) Feststellungen würden durch die Beweisergebnisse des gegenständlichen Verfahrens nur noch erhärtet, wobei in diesem Zusammenhang auch auf den von der Projektwerberin vorgelegten Bericht der ARC Seibersdorf Research GmbH vom Juni 2006 verwiesen wurde. Die vom ASV Oberfeld empfohlenen Beurteilungswerte stellten seine persönliche Meinung dar, würden aber nicht dem Stand des Wissens entsprechen. Der Umstand, dass am genannten Bericht Dr. Joachim Schüz, Danish Cancer Society, Institute of Cancer Epidemiology, mitgearbeitet habe, auf dessen Arbeiten sich der ASV Oberfeld in seinem Gutachten insgesamt sechzehn Mal berufe, belege eindrucksvoll, dass der ASV Oberfeld aus den vorliegenden Forschungsergebnissen Schlüsse ziehe, die in der internationalen Fachwelt nicht anerkannt seien.
Im Zusammenhang mit der Frage einer Risikoerhöhung für Kinderleukämie sei dem Gutachten des SV Neuberger – in Übereinstimmung mit dem Meinungsstand in der internationalen Fachwelt – zu entnehmen, dass es überhaupt keine konkreten Nachweise einer gesundheitlichen Gefährdung und auch keine Forschungsergebnisse gebe, die auf eine Ursache-Wirkungs-Beziehung hindeuteten. Der SV Neuberger verlange jedoch, dass darüber hinaus bloße statistische Auffälligkeiten, die nach seiner Ansicht zum Verdacht eines möglichen Zusammenhangs zwischen EMF-Exposition und dieser Erkrankung führten, zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund fordere er die sinngemäße Anwendung der NISV.
Der medizinischen Begutachtung des Vorhabens lägen umfangreiche internationale Studien über die gesundheitlichen Auswirkungen von EMF zugrunde. Von fehlendem Wissen über die gesundheitlichen Auswirkungen könne daher keine Rede sein.
5.1.4. Zur Rechtslage
§ 17 Abs 2 UVP-G 2000 normiert im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Geltung zusätzlicher näher angeführter Genehmigungsvoraussetzungen, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 normiert im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Geltung zusätzlicher näher angeführter Genehmigungsvoraussetzungen, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.
Unter anderem schreibt der im gegenständlichen Zusammenhang wesentliche § 17 Abs 2 Z 2 lit a UVP-G 2000 vor, dass die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden. Die zitierte Bestimmung der Z 2 enthält kein generelles absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit a bis c genannten Immissionen (vgl VwGH 31.3.2005, 2004/07/0199).Unter anderem schreibt der im gegenständlichen Zusammenhang wesentliche Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 vor, dass die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden. Die zitierte Bestimmung der Ziffer 2, enthält kein generelles absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a bis c genannten Immissionen vergleiche VwGH 31.3.2005, 2004/07/0199).
Das in § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000 festgeschriebene Immissionsminimierungsgebot („möglichst gering zu halten“) ist nach dem jeweiligen „Stand der Technik“ zu bestimmen. Darüber hinaus, dh soweit dies nicht ohnedies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, sind „jedenfalls“ Immissionen zu vermeiden, die die in Abs 2 Z 2 lit a bis c genannten Beeinträchtigungen auslösen können (vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 17 Rz 14). So wie der gesamte Abs 2 des § 17 UVP-G 2000 vom Vorsorgeprinzip gesteuert wird, werden im Gesundheitsschutz insoweit mildere Beurteilungsmaßstäbe der „anzuwendenden Verwaltungsvorschriften“ verdrängt.Das in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 festgeschriebene Immissionsminimierungsgebot („möglichst gering zu halten“) ist nach dem jeweiligen „Stand der Technik“ zu bestimmen. Darüber hinaus, dh soweit dies nicht ohnedies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, sind „jedenfalls“ Immissionen zu vermeiden, die die in Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis c genannten Beeinträchtigungen auslösen können vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 14). So wie der gesamte Absatz 2, des Paragraph 17, UVP-G 2000 vom Vorsorgeprinzip gesteuert wird, werden im Gesundheitsschutz insoweit mildere Beurteilungsmaßstäbe der „anzuwendenden Verwaltungsvorschriften“ verdrängt.
Wie bereits ausgeführt, ist das Immissionsminimierungsgebot nach dem „Stand der Technik“ zu beurteilen. Die hier maßgebliche Definition des Standes der Technik verlangt auch die Berücksichtigung des Entwicklungsstandes der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Darüber hinaus ist unter Hinweis auf § 12 Abs 4 Z 1 UVP-G 2000 zu beachten, dass der Gesetzgeber für den nicht-technischen Bereich dem „Stand der Technik“ den „Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften“ an die Seite gestellt hat. In medizinischen Belangen ist somit der Stand der umweltmedizinischen Wissenschaft relevant. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf Kriterien abzustellen, die „erprobt und erwiesen“ sein müssen (vgl US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 [Steiermarkleitung/Steiermark], Seite 160 f).Wie bereits ausgeführt, ist das Immissionsminimierungsgebot nach dem „Stand der Technik“ zu beurteilen. Die hier maßgebliche Definition des Standes der Technik verlangt auch die Berücksichtigung des Entwicklungsstandes der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Darüber hinaus ist unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu beachten, dass der Gesetzgeber für den nicht-technischen Bereich dem „Stand der Technik“ den „Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften“ an die Seite gestellt hat. In medizinischen Belangen ist somit der Stand der umweltmedizinischen Wissenschaft relevant. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf Kriterien abzustellen, die „erprobt und erwiesen“ sein müssen vergleiche US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 [Steiermarkleitung/Steiermark], Seite 160 f).
Wesentlich ist, dass nach der Judikatur des VwGH unter der Voraussetzung, dass ein Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und keine Schutzgüter beeinträchtigt, mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides aufgezeigt werden kann (VwGH 31.3.2005, 2004/07/0199).
Zutreffend wird in den angefochtenen Bescheiden darauf hingewiesen, dass derzeit in Österreich ein gesetzlich verbindlicher Grenzwert für EMF nicht existiert.
Die Europäische Kommission hat (für 50 Hz-Felder) auf der Grundlage der Empfehlungen der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP; Internationale Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung) einen Richtwert von 100 µT vorgeschlagen, der jedoch nicht verbindlich gemacht wurde. Bei der Richtwertableitung der ICNIRP sind akute Effekte der elektrischen und magnetischen Felder (wie Elektrisierung, Nervenerregung etc) zugrunde gelegt worden. Der Wert der ICNIRP gilt für die Summe aller Niederfrequenzfelder und sollte daher durch die Felder einer einzelnen Quelle nicht ausgeschöpft werden (vgl die Ausführungen in dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten von Neuberger und Moshammer).Die Europäische Kommission hat (für 50 Hz-Felder) auf der Grundlage der Empfehlungen der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP; Internationale Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung) einen Richtwert von 100 µT vorgeschlagen, der jedoch nicht verbindlich gemacht wurde. Bei der Richtwertableitung der ICNIRP sind akute Effekte der elektrischen und magnetischen Felder (wie Elektrisierung, Nervenerregung etc) zugrunde gelegt worden. Der Wert der ICNIRP gilt für die Summe aller Niederfrequenzfelder und sollte daher durch die Felder einer einzelnen Quelle nicht ausgeschöpft werden vergleiche die Ausführungen in dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten von Neuberger und Moshammer).
Auch die Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabedatum 1.2.2006, die an die Stelle der ÖNORM S 1119 getreten ist, geht von einem Grenzwert von 100 µT aus. Für elektrische Felder (50 Hz) enthält die Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 einen Wert von 5 kV/m.
In Deutschland enthält § 3 der auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergangenen 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) Regelungen zu Niederfrequenzanlagen (zu denen gemäß § 1 Abs 2 Z 2 lit a der Verordnung unter anderem Freileitungen und Erdkabel mit einer Frequenz von 50 Hz und einer Spannung von 1000 Volt oder mehr zu zählen sind). Nach der zitierten Bestimmung sind Niederfrequenzanlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen die im Anhang 2 bestimmten Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte nicht überschritten werden. Dabei bleiben unter anderem kurzzeitige Überschreitungen der angegebenen Werte um nicht mehr als 100 %, deren Dauer insgesamt nicht mehr als 5 % eines Beurteilungszeitraums von einem Tag ausmacht, außer Betracht. Anhang 2 zu § 3 der Verordnung schreibt nun hinsichtlich der 50- Hz-Felder als Grenzwert für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT vor. § 4 der 26. BImSchV normiert darüber hinaus, dass zum Zwecke der Vorsorge bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken abweichend von § 3 Satz 2 auch die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte den Anforderungen nach § 3 Satz 1 zu entsprechen haben.In Deutschland enthält Paragraph 3, der auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergangenen 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) Regelungen zu Niederfrequenzanlagen (zu denen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung unter anderem Freileitungen und Erdkabel mit einer Frequenz von 50 Hz und einer Spannung von 1000 Volt oder mehr zu zählen sind). Nach der zitierten Bestimmung sind Niederfrequenzanlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen die im Anhang 2 bestimmten Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte nicht überschritten werden. Dabei bleiben unter anderem kurzzeitige Überschreitungen der angegebenen Werte um nicht mehr als 100 %, deren Dauer insgesamt nicht mehr als 5 % eines Beurteilungszeitraums von einem Tag ausmacht, außer Betracht. Anhang 2 zu Paragraph 3, der Verordnung schreibt nun hinsichtlich der 50- Hz-Felder als Grenzwert für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT vor. Paragraph 4, der 26. BImSchV normiert darüber hinaus, dass zum Zwecke der Vorsorge bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken abweichend von Paragraph 3, Satz 2 auch die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte den Anforderungen nach Paragraph 3, Satz 1 zu entsprechen haben.
Wie der Umweltsenat bereits in seiner Entscheidung zur 380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark (US 9B/2005/8-431, Seite 157) unter Hinweis auf die Erläuterungen des deutschen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 9. Jänner 1997 anmerkte, wollte der deutsche Verordnungsgeber durch die Vorsorgeanforderungen des § 4 der genannten Verordnung wissenschaftlichen Studien Rechnung tragen, die auf das Vorhandensein möglicherweise nicht unbedenklicher biologischer Wirkungen von EMF auf den Menschen hindeuten.Wie der Umweltsenat bereits in seiner Entscheidung zur 380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark (US 9B/2005/8-431, Seite 157) unter Hinweis auf die Erläuterungen des deutschen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 9. Jänner 1997 anmerkte, wollte der deutsche Verordnungsgeber durch die Vorsorgeanforderungen des Paragraph 4, der genannten Verordnung wissenschaftlichen Studien Rechnung tragen, die auf das Vorhandensein möglicherweise nicht unbedenklicher biologischer Wirkungen von EMF auf den Menschen hindeuten.
Die Schweiz verfolgt mit der Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) zwei Schutzziele, nämlich einerseits die Verhinderung gesicherter, akuter Gefährdungen und erheblicher Belästigungen von Menschen, und andererseits die vorsorgliche Begrenzung der Langzeitexposition von Menschen gegenüber dem Magnetfeld von elektrischen Leitungen.
Auch die NISV hat die Werte der ICNIRP (100 µT für 50-Hz-Felder) als Immissionsgrenzwerte übernommen. Sie schreibt jedoch vor, dass neue Anlagen im maßgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einzuhalten haben. Dieser „Anlagegrenzwert“ für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT. Als „Orte mit empfindlicher Nutzung“ gelten
a) Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmäßig während längerer Zeit aufhalten;
b) öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c) diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a) und b) zugelassen sind.
Als „maßgebender Betriebszustand“ der Anlage im genannten Sinne gilt gemäß Anhang 1 Z 13 der NISV der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge, wobei jeder Leitungsstrang mit seinem thermischen Grenzstrom bei 40°C und in der am häufigsten vorkommenden Lastflussrichtung betrieben wird. Wird in der Planungsgenehmigungsverfügung ein vom thermischen Grenzstrom abweichender Wert für den maximalen Strom festgelegt, so kann für die Festlegung des maßgebenden Betriebszustandes dieser Wert zugrunde gelegt werden. Der Entwurf „Hochspannungsleitungen; Vollzugshilfe zur NISV“ des Bundesamtes für Umwelt BAFU, Bern 2007, enthält in Kapitel 2.4 zum maßgebenden Betriebszustand folgende Ausführungen:Als „maßgebender Betriebszustand“ der Anlage im genannten Sinne gilt gemäß Anhang 1 Ziffer 13, der NISV der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge, wobei jeder Leitungsstrang mit seinem thermischen Grenzstrom bei 40°C und in der am häufigsten vorkommenden Lastflussrichtung betrieben wird. Wird in der Planungsgenehmigungsverfügung ein vom thermischen Grenzstrom abweichender Wert für den maximalen Strom festgelegt, so kann für die Festlegung des maßgebenden Betriebszustandes dieser Wert zugrunde gelegt werden. Der Entwurf „Hochspannungsleitungen; Vollzugshilfe zur NISV“ des Bundesamtes für Umwelt BAFU, Bern 2007, enthält in Kapitel 2.4 zum maßgebenden Betriebszustand folgende Ausführungen:
„Die vorsorglichen Immissionsbegrenzungen für elektrische Leitungen haben zum Ziel, die Langzeitbelastung der Anwohner gegenüber dem Magnetfeld von Leitungen zu reduzieren. Da das Magnetfeld von Leitungen zeitlich sehr stark schwankt, wäre eine Prognose und Erfassung des Langzeitmittels der magnetischen Flussdichte mit außerordentlich großem Aufwand und großer Unsicherheit verbunden. Der Verordnungsgeber hat deshalb die vorsorglichen Bestimmungen nicht an den realen Betrieb der Leitungen, sondern ersatzweise an einen für die jeweilige Leitung eindeutigen, durch möglichst wenige Parameter definierten Referenzzustand gekoppelt. Dieser Referenzzustand wird in der NISV als ‚maßgebender Betriebszustand’ bezeichnet.“
Die nachfolgende, der im Berufungsverfahren erstatteten humanmedizinischen Stellungnahme des SV Neuberger vom 2. Jänner 2008 entnommene Übersicht zeigt ausgewählte internationale und nationale Grenzwerte für elektrische und magnetische Wechselfelder zum Schutz der Allgemeinbevölkerung für unbegrenzte Expositionsdauer und für zeitlich begrenzte Expositionsdauer zum Schutz beruflich exponierter Personen:
Tabelle siehe Originalbescheid!
Nationale und internationale Grenzwerte für elektrische [E] und magnetische [M] Felder (Frequenz 50 Hz bzw 16,7 Hz für den Bahnstrom).
A Grenzwert für Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser für den Eintrag einer einzelnen Feldquelle (Anlagengrenzwert für Neuanlagen)
B Grenzwert für Hochspannungsleitungen für Kinder bei Aufenthalt von über 4 Stunden
C Zielwert für Hochspannungsleitungen für Kinder, 24h-Mittel
5.1.5. Judikatur österreichischer Höchstgerichte und Behörden
In seinem Erkenntnis vom 14. März 1989, 88/05/0174, VwSlg 12.878 A, hatte sich der VwGH in einem nach dem Tiroler StarkstromwegeG, LGBl 1970/11, durchgeführten Verfahren betreffend die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für den Umbau einer 110 kV-Einfachleitung auf eine Doppelleitung mit Fragen der gesundheitlichen Auswirkungen von EMF zu befassen. Er unterstrich dabei die Bedeutung des höchstwertigen Rechtsguts „Leben und Gesundheit“, erkannte jedoch dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu, da nach den Ausführungen des beigezogenen elektrotechnischen Amtssachverständigen die mit der Leitungsanlage verbundenen Maximalwerte wesentlich unter jenen Grenzwerten lagen, die nach Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation sowie der in Österreich und Deutschland maßgebenden Normen zu beachten seien. Mit der bloßen Behauptung, dass die Bedachtnahme auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse eine völlig andere Situation brächten, könne eine Fehlerhaftigkeit des Verfahrens nicht dargetan werden. Der VwGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Behörde auch zu prüfen habe, ob die Meinung des Sachverständigen dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnisse entspreche. Unbestimmte Behauptungen über allfällige künftige wissenschaftliche Entwicklungen reichten aber nicht aus, um ein durchgeführtes Verfahren als mangelhaft zu qualifizieren. Das Höchstgericht nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf schriftliche parlamentarische Anfragebeantwortungen des Bundesministers für Gesundheit vom 2. September 1987 und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 4. September 1987, in welchen auf Fragen der elektromagnetischen Strahlung und ihrer Auswirkungen näher eingegangen und dabei als gesicherter Wissensstand die Frage eines gesundheitlichen Risikos verneint worden sei, weil die auftretenden Felder weit unter den für den Schutz des Menschen festgelegten Grenzwerten lägen. Ausdrücklich merkte der VwGH an, dass mit diesen Ausführungen nicht verkannt werden solle, dass künftige wissenschaftliche Forschungen zu anderen Ergebnissen führen könnten. Ein Sachverständiger könne aber sein Gutachten immer nur nach dem letzten Stand der Wissenschaft abgeben, sodass allenfalls noch zu erwartende wissenschaftliche Erkenntnisse das Gutachten aus diesem Grund nicht mangelhaft machten.
Auch in seinem – ebenso in einem elektrizitätsrechtlichen Verfahren ergangenen – Erkenntnis vom 23. April 1991, 90/05/0234, qualifizierte der VwGH die Einwendungen der damaligen Beschwerdeführer unter Verweis auf die von der Behörde beigezogenen Sachverständigen als unbegründet. Der VwGH ergänzte diesbezüglich, er verkenne in diesem Zusammenhang nicht, dass zukünftige Untersuchungen zu anderen Ergebnissen führen könnten, was auch die belangte Behörde insoweit eingeräumt habe, als sie sich auf den derzeitigen Stand der Wissenschaften berufen habe, was sie der Aktenlage nach aber zu Recht getan habe.
In seinem eine 380 kV-Leitung betreffenden Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, 95/05/0137, erkannte es der VwGH nicht als rechtswidrig, dass die Behörde ihre Entscheidung auf der Grundlage von Sachverständigengutachten getroffen hatte, in denen auf die von der WHO angegebenen Grenzwerte abgestellt worden war. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht widerlegen können, dass die Meinung der Sachverständigen dem heutigen Stand der Wissenschaft entspreche.
Weiters judizierte der VwGH in einem weiteren Erkenntnis vom 26. April 2000, 96/05/0048 (betreffend die 380 kV-Leitung Obersielach-Koralpe-Kainachtal), dass die belangte Behörde vom Nichteintreten einer Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers durch das Vorhaben habe ausgehen können, da der Beschwerdeführer dem elektrotechnischen Sachverständigengutachten, wonach die elektromagnetischen Felder weit unter den Grenzwerten der WHO lägen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
Auch in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 2000, 99/05/0007, VwSlg 15.458 A, erkannte der VwGH das Abstellen auf die von der WHO empfohlenen Grenzwerte für den dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung, die auch in die Vornorm S1119/ÖVE EMV 1119 vom April 1993 aufgenommen worden seien, nicht als rechtswidrig. Hinsichtlich zweier Beschwerdeführer erfolgte die Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides, da die 380 kV-Hochspannungsfreileitung nahezu unmittelbar über deren Wohnhaus geführt werden sollte, der elektrotechnische Amtssachverständige sich aber nicht näher mit der konkreten Situation der Personen in diesem Wohnhaus im Hinblick auf EMF auseinandergesetzt habe. Der pauschale Verweis darauf, dass die Grenzwerte der Richtlinie der WHO auch gegenüber den unmittelbar unter der Leitung wohnenden Beschwerdeführern eingehalten würden, könne angesichts der dauernden, direkten Betroffenheit dieser Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständliche Leitung nicht als ausreichend angesehen werden.
In gleicher Weise entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2002/05/0081, ecolex 2004/431, 909 mit Anmerkung von Primosch (betreffend die 110 kV-Leitung Merkendorf-Gosdorf), die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen hätten in ihren Gutachten in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise ausgeführt, dass beim Betrieb der bewilligten Leitung auch in dem Bereich, in dem sie an bebautes Gebiet heranreiche, nur solche elektrische und magnetische Felder erzeugt würden, die unter den von der WHO empfohlenen Grenzwerten lägen. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien durch die Leitung daher auszuschließen.
In einem UVP-Verfahren betreffend das Vorhaben „380 kV-Leitung SW Etzersdorf – UW Theiß“ der EVN AG hatte sich der Umweltsenat unter anderem mit der Frage behaupteter schädlicher Auswirkungen der EMF zu befassen (US 17.5.2006, 3B/2005/19-20; RdU 2006/102 mit Anmerkung von Schulev-Steindl). Zusammengefasst kam der Umweltsenat dabei zum Ergebnis, dass bei Einhaltung der weltweit strengsten Vorschrift für Wohnobjekte, der Schweizer Verordnung über nicht-ionisierende Strahlen mit einem Vorsorgewert von 1 µT, eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung nicht zu erwarten seien.
Von dieser Ansicht ist der Umweltsenat auch nicht in den Bescheiden vom 8. März 2007, 9B/2005/8-431 (380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark) und 9A/2005/10-115 (380 kV-Steiermarkleitung/Burgenland), abgegangen. Unter anderem verwies der Umweltsenat darauf, dass der 1 µT-Wert dem Stand der (umweltmedizinischen) Wissenschaft entspreche. Da bei Einhaltung des Wertes von 1 µT nach dem gesicherten medizinischen Wissensstand Gesundheitsgefährdungen auszuschließen seien, fänden Forderungen nach weiterer Unterschreitung dieses Wertes keine rechtliche Deckung.
Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass der VwGH Anträgen, den gegen die genannten Bescheide des Umweltsenats vom 17. Mai 2006, 3B/2005/19-20, und vom 8. März 2007, 9B/2005/8-431, eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jeweils nicht stattgegeben hat (VwGH 21.11.2006, AW 2006/05/0057;
26.7.2007, AW 2007/05/0027 (betreffend den Bescheid zu 380 kV-Steiermarkleitung/Burgenland); 27.7.2007, AW 2007/05/0029;
27.7.2007, AW 2007/05/0064). Die Verfahren vor dem VwGH sind zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch anhängig.
5.1.6.Rechtliche Erwägungen und Beurteilung der im gegenständlichen Verfahren erstatteten Gutachten und des Berufungsvorbringens
Vor dem Hintergrund der von den in den erstinstanzlichen Verfahren befassten umweltmedizinischen ASV zur hochsensiblen Frage von gesundheitlichen Auswirkungen von EMF vertretenen unterschiedlichen Auffassungen war die in erster Instanz gewählte Vorgangsweise, ein Gutachten eines weiteren Experten einzuholen, nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs 2 erster Satz UVP-G 2000 die Beziehung von nicht amtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 bis 4 AVG zulässig ist. Die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens begründet keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Entscheidend ist nicht, dass es sich um ein – wie einige BerufungswerberInnen ausführen – „Obergutachten“ handle; es stellt vielmehr ein Beweismittel dar, das im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten ist.Vor dem Hintergrund der von den in den erstinstanzlichen Verfahren befassten umweltmedizinischen ASV zur hochsensiblen Frage von gesundheitlichen Auswirkungen von EMF vertretenen unterschiedlichen Auffassungen war die in erster Instanz gewählte Vorgangsweise, ein Gutachten eines weiteren Experten einzuholen, nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 die Beziehung von nicht amtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 bis 4 AVG zulässig ist. Die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens begründet keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Entscheidend ist nicht, dass es sich um ein – wie einige BerufungswerberInnen ausführen – „Obergutachten“ handle; es stellt vielmehr ein Beweismittel dar, das im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten ist.
Zum Vorwurf, der SV Neuberger sei nicht „unabhängig“, wird auf Punkt 3.8.a. verwiesen.
Auch der Umweltsenat hat sich im Berufungsverfahren eingehend mit der gegenständlichen Frage einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch EMF befasst. Er hat das Ermittlungsverfahren durch die Einholung einer weiteren humanmedizinischen Stellungnahme des SV Neuberger ergänzt, der sich in dieser ausführlich nicht nur mit dem erstatteten Berufungsvorbringen, sondern auch mit den im Berufungsverfahren von der Landesumweltanwaltschaft Sbg ergänzend vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt hat. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erwies sich die Einholung weiterer Gutachten als nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang war auch dem in der mündlichen Berufungsverhandlung von der Gemeinde Burgkirchen und den BerufungswerberInnen Hiebl unter Hinweis auf das Vorliegen widersprechender Gutachten gestellten Antrag auf Bestellung eines unabhängigen ausländischen medizinischen und stromtechnischen Sachverständigen aufgrund von Vorschlägen von UNO-Teilorganisationen, insbesondere der WHO, nicht zu folgen.
Unter Hinweis auf die dargestellte, zu Fragen der Gesundheitsgefährdung durch EMF ergangene Judikatur und die derzeit international und national geltenden Grenzwerte bzw die angeführten Empfehlungen vermag sich der Umweltsenat in Ansehung der in den Verfahren erster Instanz und im Berufungsverfahren von den Behörden eingeholten bzw von den Parteien vorgelegten Sachverständigengutachten und -stellungnahmen der Forderung nach der Festlegung strengerer Grenzwerte als der in der Schweizer NISV für Neuanlagen an Orten mit empfindlicher Nutzung festgelegte Vorsorgegrenzwert von 1 µT nicht anzuschließen.
Die – auch in der oben wiedergegebenen Judikatur mehrfach als wesentlich angesprochene – Empfehlung der WHO überschreitet (ebenso wie jene der Europäischen Kommission) den genannten Grenzwert um das Hundertfache. Die Schweizer NISV wurde von einem Fachgremium beschlossen und sieht die weltweit strengsten Vorsorgegrenzwerte für 50 Hz-Magnetfelder für sensible Gebiete vor. Diese Grenzwerte waren die Grundlage für die gutachtlichen Schlussfolgerungen des SV Neuberger. Der Umweltsenat teilt die von den Behörden erster Instanz vertretene Ansicht, dass es sich bei dem vom ASV Oberfeld geforderten Grenzwert von 0,1 µT, der nach Kenntnisstand des Umweltsenats in keinem europäischen Staat vorgeschrieben ist, zweifellos derzeit nicht um den internationalen anlagenspezifischen Stand der humanmedizinischen Wissenschaft handelt. Wie sich im Verfahren gezeigt hat, wird den im Zusammenhang mit den erforderlichen Grenzwerten bei EMF getätigten Äußerungen des ASV Oberfeld nicht nur im Gutachten des SV Neuberger sondern auch in den gutachtlichen Ausführungen des ASV Edtstadler entgegengetreten. Auch Univ.-Prof. Dr. Vutuc kommt in seiner Beurteilung in der UVE zu einer gegenteiligen Ansicht.
Zutreffend führten die Behörden erster Instanz aus, dass sich die sehr unterschiedlichen Schlussfolgerungen der genannten Experten im Wesentlichen auf dieselben internationalen epidemiologischen Studien stützen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich – worauf auch der SV Neuberger auf Seite 24 seines im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachtens verwies –, in Ermangelung gesetzlich verbindlicher Grenzwerte und wissenschaftlich gesicherter Daten zu Wirkmechanismen, Schwellenwerten oder Dosis-Wirkungsbeziehungen, keine Ergebnisse von (widersprüchlichen) Einzelstudien zur Beurteilung heranzuziehen, sondern auf bestehende neuere Regelungen in benachbarten Staaten Bezug zu nehmen, die auf einem Expertenkonsens basieren.
Eine derartige, auf dem Konsens eines Fachgremiums beruhende Regelung stellt die bereits mehrfach erwähnte Schweizer NISV mit ihren weltweit strengsten Vorsorgegrenzwerten für 50 Hz-Magnetfelder dar. Der Umweltsenat kann sich deshalb im gegenständlichen Verfahren der vom ASV Oberfeld vertretenen Ansicht, dass dem Schweizer Grenzwert von 1 µT nach der heute vorliegenden wissenschaftlichen Evidenz für Langzeitwirkungen keine Relevanz zukomme, da die Basis des Schweizer Grenzwertes der ICNIRP-Richtwert von 100 µT gewesen sei und der Wert von 1 µT lediglich durch eine Reduktion auf 1/100 dieses Richtwertes erfolgt sei, nicht anschließen.
Auch die im Berufungsverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen, etwa der im August 2007 veröffentlichte so genannte „BioInitiative Report“, geben keinen Anlass, von einem strengeren Grenzwert für EMF auszugehen. Nach den Ausführungen des SV Neuberger in der mündlichen Berufungsverhandlung berücksichtigt der Vorsorgegrenzwert von 1 µT bereits eine Begrenzung an der Quelle aufgrund eines bloßen Verdachts. Der SV verwies darauf, dass Grundlagen in der IARC-Monografie und den WHO-Environmental Health Criteria 238 zu finden seien. Neuerlich bekräftigte der SV Neuberger in der mündlichen Verhandlung, dass sich seit der IARC-Monografie nichts geändert habe. Dennoch habe sich die Schweiz zum Vorsorgegrenzwert von 1 µT entschlossen, den er in sein Gutachten übernommen habe.
Die sich bei der Anwendung der in der NISV festgelegten Grenzwerte stellende Frage, ob als maßgebender Betriebszustand jener beim thermischen Grenzstrom oder beim projektgemäß maximalen Strom anzunehmen ist, wurde vom SV Neuberger nachvollziehbar dahingehend beantwortet, dass der projektgemäße maximale Strom wiederholt auftretenden Spitzenbelastungen entspreche und somit aus medizinischer Sicht relevant sei. Der thermische Grenzstrom hätte zwar den Vorteil, einen durch die Materialeigenschaften der Leitung vorgegebenen Wert zu bieten, er werde jedoch nur im Störfall und nur für so kurze Zeiten erreicht, dass seine Relevanz für die tatsächliche Exposition des Menschen in Frage zu stellen sei.
Diese Beurteilung ist allein deswegen nachvollziehbar, da – im Sinne der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom SV Neuberger gegebenen Antwort auf die Frage, welcher Abstand zum nächstgelegenen Wohnobjekt eingehalten werden müsste, wenn von einem Dauerstrom (und nicht von einem thermischen Grenzstrom) von 3477 A ausgegangen werden würde – ein Netzbetreiber zu Maßnahmen verpflichtet ist, wenn die Belastung den Wert von 60 % des thermischen Grenzstroms übersteigt. Wie bereits dargestellt, enthält auch die Schweizer NISV eine flexible Regelung dahingehend, dass bei der Festlegung des maßgebenden Betriebszustandes ein vom thermischen Grenzstrom abweichender Wert für den maximalen Strom herangezogen werden kann.
Daher formulierte der SV Neuberger im erstinstanzlichen Verfahren folgende Empfehlung:
„Es wird daher empfohlen, den anlagenbezogenen Grenzwert von 1 µT für den projektgemäß maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz zu bringen und sich gleichzeitig am Referenzwert von 0,2 µT für die Durchschnittsbelastung zu orientieren. Dies stellt unter anderem auch sicher, dass die anlagenbezogenen Immissionen nicht den Bereich der in Wohnungen stellenweise gemessenen Hintergrundbelastung überschreiten. Gleichzeitig erreicht dadurch die Summe aus Hintergrundbelastung und anlagenbezogener Immission nicht jenen Bereich mittlerer Belastung über 0,4 µT, der in epidemiologischen Studien relativ konsistent mit einer Risikoerhöhung (für Leukämie bei Kindern) assoziiert wurde. Die Begrenzung des Maximalwertes auf 1 µT kann auch als Schutz des ungeborenen Kindes (vor allem in den ersten Schwangerschaftswochen) gesehen werden.“
Wie in den beiden erstinstanzlichen Bescheiden ausgeführt, befinden sich in beiden Bundesländern nach den Immissionsprognosen die jeweils der Trasse am nächsten liegenden Wohnobjekte in einer Entfernung, die die Einhaltung des Vorsorgegrenzwertes von 1 µT jedenfalls gewährleistet.
In der gemeinsamen Berufung der Gemeinde Berndorf, der Marktgemeinde Obertrum am See, der Gemeinde Seeham und der Stadtgemeinde Seekirchen wird bemängelt, dass in den Auflagenpunkten IV. 64., 168. und 169. des Bescheides der Sbg Landesregierung die zur Beweissicherung vorgeschriebene Messung von elektrischen bzw magnetischen Feldern jeweils an der Außenseite der Wohnobjekte und nicht am nächstgelegenen Teil der Widmungsgrenze des Baulandes vorgeschrieben worden sei.In der gemeinsamen Berufung der Gemeinde Berndorf, der Marktgemeinde Obertrum am See, der Gemeinde Seeham und der Stadtgemeinde Seekirchen wird bemängelt, dass in den Auflagenpunkten römisch vier. 64., 168. und 169. des Bescheides der Sbg Landesregierung die zur Beweissicherung vorgeschriebene Messung von elektrischen bzw magnetischen Feldern jeweils an der Außenseite der Wohnobjekte und nicht am nächstgelegenen Teil der Widmungsgrenze des Baulandes vorgeschrieben worden sei.
Diese Kritik erweist sich als unberechtigt. Der Umweltsenat übersieht nicht, dass der SV Neuberger in seinem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten humanmedizinischen Teilgutachten empfohlen hat, einen Korridor von 70 m beidseits der Trassenachse „von Wohnwidmungen“ freizuhalten. Dass der Begriff „Wohnwidmungen“ jedoch nicht im Sinne einer Flächenwidmung gemeint war (sondern als zum dauerhaften Wohnen bestimmte Gebäude angesprochen wurden), lässt sich ohne Zweifel aus den gutachtlichen Ausführungen des SV Neuberger ableiten, die in der Empfehlung mündeten, den anlagenbezogenen Grenzwert von 1 µT für den projektgemäß maximalen Strom „bei der nächsten Wohnbebauung“ zum Ansatz zu bringen.
Auch der Umweltsenat legt seiner Beurteilung die tatsächliche Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in dem Sinn zu Grunde, als innerhalb des vom SV geforderten Korridors nur bereits errichteten Objekten, in denen eine Wohnnutzung zulässig ist, nicht jedoch erst in Zukunft möglicherweise zulässig errichteten Gebäuden Entscheidungsrelevanz zukommt.
Die von den Berufungswerbern begehrte Messung an der Widmungsgrenze des Baulandes lässt sich weder mit der dargestellten Rechtslage noch mit den schlüssigen gutachtlichen Ausführungen des SV Neuberger, die von ihm empfohlene Vorgangsweise stelle unter anderem sicher, dass die anlagenbezogenen Immissionen nicht den Bereich der in Wohnungen stellenweise gemessenen Hintergrundbelastung überschreiten, und gleichzeitig erreiche dadurch die Summe aus Hintergrundbelastung und anlagenbezogener Immission nicht jenen Bereich mittlerer Belastung von 0,4 µT, in Einklang bringen. Der Versuch, humanmedizinische Schlussfolgerungen aus der Summe von an der Außenseite der Wohnobjekte vorhandener Hintergrundbelastung einerseits und an der Widmungsgrenze des Baulandes gemessener anlagenbezogener Immission andererseits abzuleiten, erscheint nach Beurteilung des Umweltsenats weder zweckmäßig noch nachvollziehbar.
Das mit Stellungnahmen vom 10. Februar 2008 von den Berufungswerbern Familie Reiter, Burgkirchen, ergänzend erstattete Vorbringen, dass ihre Liegenschaft durch das Leitungsvorhaben nicht berührt werde, der Abstand von der Grundstücksgrenze bis zur Leitungstrasse jedoch gerade einmal 68 m betrage und ihr Wohnhaus in den eingereichten Plänen nicht eingezeichnet sei, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Oö Landesregierung auf. Zum einen behaupten auch die Berufungswerber nicht, dass sich ihr Wohnhaus innerhalb des vom SV Neuberger empfohlenen Korridors von 70 m beidseits der Trassenachse befinde. Zum anderen zeigt die tabellarische Auflistung aller Objekte, die eine magnetische Flussdichte von mehr als 0,1 µT (Dauerstrom) bzw mehr als 10 V/m im ungestörten Gelände ausgehend von der 380 kV-Leitung aufweisen (Ergänzungen zur UVE; Fachbereiche:
„Mensch/Humanmedizin und EMF“), dass der Mittelpunkt des Wohnobjekts der Familie Reiter, GSt 206/5, GB 40220 St. Georgen an der Mattig, einen Abstand von 135 m zur 380 kV-Salzburgleitung aufweist, was einer magnetischen Flussdichte (380 kV-Leitung) von 0,26 µT (bei maximalem Dauerstrom) entspricht. Die in der genannten Ergänzung zur UVE getroffene Aussage, dass die (aufgelisteten) betroffenen Objekte in einem Bereich lägen, in dem keinesfalls Werte der magnetischen Flussdichte erreicht würden, die nach den Ausführungen im Fachbereich Humanmedizin bedenklich sein könnten, trifft somit auf das genannte Wohnobjekt der Berufungswerber Reiter jedenfalls zu.
Auch die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der Gemeinde Burgkirchen vom 12. Februar 2008, wonach seit der letzten Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2002 eine als „Wohngebiet“ gewidmete Fläche entlang der Mauerkirchner Straße bestehe und die Errichtung einer Freileitung wegen des fehlenden Abstandes zum gewidmeten Wohngebiet unzulässig sei, zeigen keinen Widerspruch zur Forderung auf, von bestehenden Wohnbebauungen einen Korridor in der Breite von 70 m links und rechts der Trassenachse der 380 kV-Salzburgleitung freizuhalten. Die im Konjunktiv gehaltenen Ausführungen der Gemeinde Burgkirchen, wonach auf diesem Gebiet jeder berechtigt wäre, ein Haus zu bauen, und dass dieses Haus innerhalb der kritischen Zone läge, belegen bereits selbst, dass derzeit auf dieser Fläche ein Wohnhaus innerhalb der „kritischen Zone“ nicht besteht. Der in diesem Zusammenhang vorgelegte, an die Eigentümerin des GSt 181/1, KG St. Georgen, gerichtete Bescheid der Gemeinde Burgkirchen vom 16. April 2007, mit dem gemäß § 27 oö Raumordnungsgesetz einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag für das zitierte Grundstück stattgegeben wurde, untermauert dies mit den Hinweis, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit der rechtlichen Folge verbunden sei, dass auf dem gegenständlichen Grundstück vor Ablauf vor zehn Jahren weder ein bewilligungs- noch ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben errichtet werden dürfe.Auch die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der Gemeinde Burgkirchen vom 12. Februar 2008, wonach seit der letzten Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2002 eine als „Wohngebiet“ gewidmete Fläche entlang der Mauerkirchner Straße bestehe und die Errichtung einer Freileitung wegen des fehlenden Abstandes zum gewidmeten Wohngebiet unzulässig sei, zeigen keinen Widerspruch zur Forderung auf, von bestehenden Wohnbebauungen einen Korridor in der Breite von 70 m links und rechts der Trassenachse der 380 kV-Salzburgleitung freizuhalten. Die im Konjunktiv gehaltenen Ausführungen der Gemeinde Burgkirchen, wonach auf diesem Gebiet jeder berechtigt wäre, ein Haus zu bauen, und dass dieses Haus innerhalb der kritischen Zone läge, belegen bereits selbst, dass derzeit auf dieser Fläche ein Wohnhaus innerhalb der „kritischen Zone“ nicht besteht. Der in diesem Zusammenhang vorgelegte, an die Eigentümerin des GSt 181/1, KG St. Georgen, gerichtete Bescheid der Gemeinde Burgkirchen vom 16. April 2007, mit dem gemäß Paragraph 27, oö Raumordnungsgesetz einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag für das zitierte Grundstück stattgegeben wurde, untermauert dies mit den Hinweis, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit der rechtlichen Folge verbunden sei, dass auf dem gegenständlichen Grundstück vor Ablauf vor zehn Jahren weder ein bewilligungs- noch ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben errichtet werden dürfe.
Hinsichtlich elektrischer Felder führte der SV Neuberger im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass unterhalb des Grenzwerts von 5 kV/m (ÖNORM S 1119) in der Allgemeinbevölkerung auch bei Dauereinwirkung weder mit Gesundheitsstörungen noch mit unzumutbaren Belästigungen durch das elektrische 50 Hz-Feld zu rechnen sei.
Der ASV Oberfeld hatte im Verfahren die Ansicht vertreten, dass eventuell auch der elektrischen Feldkomponente bei der Verursachung von Leukämien bei Kindern eine wesentliche Bedeutung zukomme. Die Messungenauigkeit aufgrund der Inhomogenität der elektrischen Felder führe eventuell zu einer Unterschätzung des Effekts. Der ASV Oberfeld hatte als vorläufigen Beurteilungswert für Daueraufenthaltsorte, die auf achtstündigen Expositionen tags bzw nachts beruhen, einen vorläufigen Beurteilungswert von 10 V/m vorgeschlagen. Im Schlafbereich sollten vorsorglich tiefere Werte im Bereich um etwa 1 V/m angesetzt werden.
Diesen Ausführungen hielt der SV Neuberger entgegen, dass epidemiologische Studien tatsächlich einen statistischen Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber EMF und Leukämie bei Kindern fänden. Es könne jedoch aus einem rein statistischen Zusammenhang nicht geschlossen werden, welcher Komponente der EMF eine ursächliche Wirkung zukomme, bzw ob diese Felder nur ein Näherungsmaß für das tatsächlich schädigende Agens darstellten. Die Magnetfelder hätten den messtechnischen Vorteil einer größeren Homogenität, sodass der Fehler in der Expositionsabschätzung geringer sei. Wenn aber das tatsächlich kausale Wirkprinzip wenigstens zum Teil in der elektrischen Feldkomponente zu suchen wäre, würden die epidemiologischen Studien gleichzeitig die eigentliche Bedeutung der magnetischen Komponente überschätzen.
Schlüssig und nachvollziehbar argumentierte der SV Neuberger, dass aufgrund der sehr guten Abschirmung elektrischer Felder durch Hauswände für die Langzeitbelastung der Kinder mit elektrischen Feldern weniger die außerhalb des Hauses gelegenen Feldquellen, sondern lokale Quellen im Haus entscheidend wären und es die Argumentationslinie des ASV Oberfeld daher erlauben würde, das Risiko durch Hochspannungsleitungen geringer einzuschätzen.
Der Ansicht des ASV Oberfeld, dass die existierenden epidemiologischen Studien die tatsächliche Gefährlichkeit magnetischer Wechselfelder eventuell unterschätzten, da die als „nicht exponiert“ betrachtete Vergleichsgruppe tatsächlich ebenfalls durch magnetische Felder belastet sei, hielt der SV Neuberger entgegen, dass eine nennenswerte Unterschätzung des Risikos von Magnetfeldern durch das Fehlen völlig unbelasteter Kontrollgruppen nicht anzunehmen sei, da große Studien das geringste Leukämierisiko nicht in der niedrigsten Expositionsklasse gefunden hätten. Zwar könne eine Unterschätzung der Wirkung magnetischer Felder aufgrund der vorhandenen Datenlage nicht ausgeschlossen werden und die Vertrauensgrenzen jeder Dosis-Wirkungs-Beziehung würden im Niedrigdosisbereich größer, dies allerdings nach beiden Richtungen, wobei aus dem derzeitigen Forschungsstand eher eine Schwelle als eine nach unten steilere Dosis-Wirkungs-Beziehung anzunehmen sei.
Nachvollziehbar legte der SV Neuberger weiters dar, dass ein zeitgleich mit der zivilisatorisch-industriellen Entwicklung erfolgter Anstieg der Leukämie bei Kindern in vielen Ländern beobachtet worden sei, ohne dass daraus jedoch eine Kausalbeziehung ableitbar wäre. Die Elektrifizierung stelle einen bedeutsamen Teil der zivilisatorischen Entwicklung dar. Es müsse jedoch dahingestellt bleiben, ob sie auch hauptverantwortlich für den beobachteten Zusammenhang sei. Der eigentliche Kausalzusammenhang mit dem Leukämierisiko könne auch auf andere Zivilisationseinflüsse (stärkere oder flächendeckende nächtliche Beleuchtung, verstärkte Mobilität, verstärkter Gebrauch von Lösemitteln und petrochemischen Treibstoffen, ionisierende Strahlung, Pestizideinsatz usw) zurückzuführen sein. Zutreffend verwies der SV Neuberger schließlich darauf, dass die Argumentation des ASV Oberfelds letztlich den Lebensstil insgesamt anspreche.
Hinsichtlich des vom ASV Oberfeld geäußerten Zweifels an der Behauptung der UVE (Fachbereich Elektromagnetische Felder), wonach die Oberschwingungen kein relevantes Ausmaß hätten, konnte der SV Neuberger im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend darauf verweisen, dass das Messprotokoll des Instituts für Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik der TU Wien (Dr. Peter Schönhuber), auf das der ASV Oberfeld seine Beurteilung gestützt habe, später als fehlerhaft zurückgezogen worden sei. Die Ausführungen des SV Neuberger, es sei davon auszugehen, dass der Anteil der Oberschwingungen im Promillebereich der Grundschwingung liege und somit weitgehend vernachlässigbar sei, sind daher ebenso nachvollziehbar.
Auch das im Berufungsverfahren gegen die beiden erstinstanzlichen Bescheide erstattete Vorbringen ist nicht in der Lage, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der gutachtlichen Ausführungen des SV Neuberger in Zweifel zu ziehen und eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
Der Sbg Landesumweltanwalt bemängelte in seinen Berufungsausführungen, dass die Sbg Landesregierung als belangte Behörde erster Instanz keine Feststellungen zu einem Durchschnittswert für magnetische Wechselfelder treffe, obwohl vom umweltmedizinischen ASV Oberfeld schlüssig dargelegt worden sei, aus welchem Grund für einen effizienten vorsorgenden Gesundheitsschutz neben einem Spitzenwert auch ein Durchschnittswert (Mittelwert) für magnetische Wechselfelder festzulegen sei.
Dieser Forderung ist jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht nachzukommen, da sich – wie der SV Neuberger in seiner im Berufungsverfahren abgegebenen ergänzenden humanmedizinischen Stellungnahme vom 2. Jänner 2008 nachvollziehbar darstellte – gerade die Schweizer NISV mit dieser Thematik auseinandersetzt. Vermutungen hinsichtlich Gesundheitsgefährdungen sowohl im Zusammenhang mit Dauerbelastungen (Kinderleukämie) als auch im Zusammenhang mit Spitzenbelastungen (Fehlgeburten) gründeten sich derzeit nur auf statistische Zusammenhänge (Assoziationen) in epidemiologischen Studien, ohne dass dafür ein adäquater experimenteller Nachweis, plausible Wirkungsmechanismen oder andere Kriterien für einen Kausalnachweis existieren würden. An der Einschätzung der magnetischen Wechselfelder als „möglicherweise krebserregend“ durch die IARC habe sich aus diesem Grund bis heute nichts geändert. Entsprechend den Ausführungen des SV Neuberger lasse auch die bis heute vorliegende wissenschaftliche Literatur keine Änderung dieser Einstufung erwarten. Diese gutachterliche Beurteilung wurde – wie bereits ausgeführt – auch in der mündlichen Berufungsverhandlung bekräftigt. Der Umweltsenat sieht daher auch angesichts der in der von der Sbg Landesumweltanwaltschaft vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des ASV Oberfeld vom 15.2.2008 angeführten jüngeren Kohortenstudien keine Veranlassung davon auszugehen, dass sich der Stand der medizinischen Wissenschaft in dieser Frage im Sinne der Berufungsausführungen geändert hat.
Dass nach der Schweizer NISV neue Hochspannungsleitungen an Orten mit empfindlicher Nutzung „im maßgebenden Betriebszustand“ den Anlagegrenzwert von 1 µT einhalten müssen, wurde bereits oben dargestellt. Der SV Neuberger verwies in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Jänner 2008 darauf, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Hochspannungsleitungen zum Ziel haben, die Langzeitbelastung der Anwohner gegenüber dem Magnetfeld von Leitungen zu reduzieren. Dass eine Prognose und Erfassung des Langzeitmittels der magnetischen Flussdichte aufgrund der zeitlich sehr starken Schwankung des Magnetfeldes von Leitungen mit einem außerordentlich großen Aufwand und einer großen Unsicherheit verbunden ist, erscheint nach Beurteilung des Umweltsenats ebenso nachvollziehbar wie der Umstand, dass daher in der NISV die vorsorglichen Bestimmungen nicht an den realen Betrieb der Leitungen, sondern ersatzweise an einen für die jeweilige Leitung eindeutigen, durch möglichst wenige Parameter definierten Referenzzustand („maßgebender Betriebszustand“) gekoppelt wurden.
Ebenso sachgerecht erscheint es, wenn demgegenüber der – ebenfalls 1 µT betragende – Anlagegrenzwert der NISV für neue Eisenbahn-Fahrleitungen (16,7 Hz) als Mittelwert während 24 Stunden festgelegt wurde. Der Argumentation, dass die Fahrpläne der Eisenbahnen – im Gegensatz zum Stromfluss in Hochspannungsleitungen – nämlich klar definiert bzw vorgegeben seien, kann nicht entgegengetreten werden. Aufgrund der Rahmenbedingungen des Schweizer Umweltschutzgesetzes ist die Regelung für neue Eisenbahn-Fahrleitungen bewusst weniger streng als für neue Hochspannungsleitungen.
Die sachliche Rechtfertigung des in der NISV festgelegten „maßgebenden Betriebszustandes“ wird durch die Darlegungen in Kapitel 2.4 der bereits zitierten Vollzugshilfe zur NISV (Bern 2007) untermauert.
In der Berufung des Sbg Landesumweltanwaltes wurde weiters auf die Forderung des umweltmedizinischen ASV Oberfeld verwiesen, wonach bei der Beurteilung der zulässigen Belastung auch die Vorbelastung zu berücksichtigen sei. Der ASV habe diese Forderung damit begründet, dass in der Beurteilung von Umwelteinwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Luftschadstoffen in der Regel die Gesamtbelastung, welche sich aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung (spezifische Immission) ergebe, herangezogen werde. Der Berufungswerber ergänzte diese Ausführungen mit dem Vorbringen, dass ohne Messung der bestehenden EMF im Umkreis von etwa 240 m beidseits der Leitung eine Abschätzung der realen Gesamtbelastung nicht möglich sei.
Mit diesen Berufungsausführungen kann jedoch eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide allein deswegen nicht aufgezeigt werden, weil - wie der SV Neuberger in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Jänner 2008 bekräftigt hat - der angewendete Grenzwert (von 1 µT) nur für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung stationärer Neuanlagen und somit nur für die Salzburgleitung, nicht jedoch für die Summenbelastung aus der 380 kV-Leitung und Haushaltsquellen gilt. Hingegen müssten zur Sanierung bestehender EMF-Quellen die Grenzwerte der ICNIRP, des EU-Rates bzw der WHO (2006) angewendet werden. Dies geschieht nach den Ausführungen des SV Neuberger auch in der Schweiz (nach ICNIRP-Summationsregeln für verschiedene Frequenzen) und in Österreich nach der ÖNORM E 8850 (2006).
Die an dieser Beurteilung in der von der Sbg Landesumweltanwaltschaft vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des ASV Oberfeld vom 15.2.2008 neuerlich geäußerte Kritik, wonach die Vorbelastung geprüft werden müsse, erscheint bereits deshalb nicht überzeugend, da der ASV Oberfeld in seinem in erster Instanz erstatteten Gutachten selbst darauf hingewiesen hat, dass die Vorbelastung durch magnetische Wechselfelder großen zeitlichen und örtlichen Schwankungen unterliegt.
Im Übrigen enthält die UVE (UVE-B, Kapitel 4 H – Fachbereich Elektromagnetische Felder, verfasst von Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Norbert Leitgeb) sehr wohl eine Beschreibung des Ist-Zustandes bezüglich magnetischer Felder, zu dessen Erhebung der Hintergrundpegel aufgrund gerechneter Feldverläufe in Abhängigkeit der Entfernungen der Wohnobjekte einerseits zur bestehenden 220 kV-Leitung und andererseits zur neuen Salzburgleitung ermittelt und gegenübergestellt wurde. Bezugsbasis war dabei für beide Leitungen der betriebstechnisch ungünstigste Fall, der zu den höchsten Magnetfeldern führen könnte, nämlich die Belastung der Leitungen mit dem thermischen Grenzstrom. In den der Salzburgleitung am nächsten gelegenen Objekten wurden der vorherrschende Magnetfeldpegel und die zusätzlichen Magnetfeldanteile bei der Verwendung von Elektrogeräten gemessen. Wenngleich in einigen Fällen der Zutritt zu den Wohnungen verwehrt worden sei, reichten die verfügbaren Messungen nach Darstellung in der UVE dennoch aus, um den Einfluss der Leitung diskutieren zu können.
Der elektrotechnische ASV Schönleitner führte in seinem Teilgutachten zum UV-GA in diesem Zusammenhang aus, dass von Univ.-Prof. Dr. Leitgeb Feldberechnungen für die Hochspannungsleitungen auf Basis von Messungen an bestehenden Anlagen erstellt worden seien, die sowohl das elektrische als auch das magnetische Feld berücksichtigten. Der ASV Schönleitner bewertete die in der UVE enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen als vollständig, plausibel und nachvollziehbar.
Einen zentralen Aspekt in den Berufungsausführungen nahm der vom ASV Oberfeld in erster Instanz vorgeschlagene Wert von 0,1 µT bezogen auf einen gleitenden 8-Stunden-Mittelwert für die Begrenzung der Gesamtemission durch magnetische Wechselfelder ein. In diesem Zusammenhang hatte der ASV unter anderem darauf verwiesen, dass eine Beurteilung nach ICNIRP 1998, der EU-Ratsempfehlung 2004 und der WHO 2006 nicht dem Stand des Wissens entspreche. Auch Vorsorgeüberlegungen, die 1999 zum Schweizer Grenzwert von 1 µT geführt hätten, seien überholt.
Überzeugend hält der SV Neuberger dieser Argumentation jedoch entgegen, dass die genannten Grenzwerte von international anerkannten Fachgremien nach bisherigem Wissensstand empfohlen worden seien, während dem in den Berufungsausführungen geforderten 8-Stunden-Grenzwert von 0,1 µT keine entsprechende Empfehlung zugrunde liege. Der Umweltsenat sieht auch keine Veranlassung, an diesen gutachtlichen Ausführungen zu zweifeln, wonach sich ein 8-Stunden-Grenzwert von 0,1 µT auch aus der neueren wissenschaftlichen Literatur, die zeitlich nach dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten des SV Neuberger erschienen ist, nicht ableiten lässt.
Der genannte SV legte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Jänner 2008 erneut überzeugend dar, dass eine andere fachliche Beurteilung auch nicht aus dem im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Privatgutachten von Prof. Frentzel-Beyme oder aus anderen, in den im Verfahren erstellten Gutachten bereits mehrmals zitierten Studien (vgl Draper et al; Schüz und Michaelis [2001]; Ahlbom et al [2000]; Greenland et al [2000]) abzuleiten sei. Entsprechend den gutachtlichen Ausführungen wies die Studie von Schüz und Michaelis (2001) darauf hin, dass sich bei Annahme einer Verdoppelung des Leukämierisikos für Kinder bei Belastungen über 0,4 µT in Deutschland 3,5 von 620 Leukämieerkrankungen pro Jahr einer Magnetfeldexposition zurechnen ließen. Ältere Studien hätten Störfaktoren wie Trisomie 21, Tabakrauch, Abgase etc unberücksichtigt gelassen, vor allem aber seien diese älteren Studien mit noch größeren systematischen Fehlern durch Selektion (Berkson-Trugschluss ua) behaftet gewesen.Der genannte SV legte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Jänner 2008 erneut überzeugend dar, dass eine andere fachliche Beurteilung auch nicht aus dem im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Privatgutachten von Prof. Frentzel-Beyme oder aus anderen, in den im Verfahren erstellten Gutachten bereits mehrmals zitierten Studien vergleiche Draper et al; Schüz und Michaelis [2001]; Ahlbom et al [2000]; Greenland et al [2000]) abzuleiten sei. Entsprechend den gutachtlichen Ausführungen wies die Studie von Schüz und Michaelis (2001) darauf hin, dass sich bei Annahme einer Verdoppelung des Leukämierisikos für Kinder bei Belastungen über 0,4 µT in Deutschland 3,5 von 620 Leukämieerkrankungen pro Jahr einer Magnetfeldexposition zurechnen ließen. Ältere Studien hätten Störfaktoren wie Trisomie 21, Tabakrauch, Abgase etc unberücksichtigt gelassen, vor allem aber seien diese älteren Studien mit noch größeren systematischen Fehlern durch Selektion (Berkson-Trugschluss ua) behaftet gewesen.
Zu der in den Berufungsausführungen zitierten Grafik von Michaelis et al (1997), die im Bereich von 0,1 µT einen Anstieg der Risikoschätzung für Kinderleukämie darstelle, ist festzuhalten, dass die Daten von Michaelis et al (1997) entsprechend den gutachtlichen Ausführungen des SV Neuberger in spätere Metastudien eingeflossen und auch von den Autoren selbst verwendet worden seien. Als nicht unwesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass Michaelis et al (1998) für Belastungen von 0,1 bis 0,2 µT keine und für Belastungen von 0,2 bis 0,4 µT keine signifikante Risikoerhöhung angeben.
Im Zusammenhang mit der Diskussion, ob der erforderliche Grenzwert mit 1 µT oder 0,1 µT anzusetzen ist, sei unter Hinweis auf die in der mündlichen Berufungsverhandlung getätigten Ausführungen des SV Neuberger angemerkt, dass auch im Falle einer in den Berufungen mit Nachdruck geforderten (Teil)Verkabelung die gleichen Anforderungen hinsichtlich der maximalen EMF-Belastung (maximal 1 µT im Wohnbereich) zu stellen wären, dies umso mehr, wenn das Kabel nicht sichtbar ist. Bei dem von einigen Berufungswerbern als Beispiel für eine bereits erfolgte Verkabelung einer 380 kV-Leitung ins Treffen geführten, in 1,50 m Tiefe verlegten 1600 A-Kabel in Mailand misst man – wie der ASV Schönleitner in der mündlichen Verhandlung ausführte – an der Oberfläche in 1 m Höhe 30 µT. Teile seien abgeschirmt, um 3 µT zu erreichen. In Wien sei das Kabel in 2,70 m Tiefe verlegt, um an der Oberfläche einen Wert von 15 µT einzuhalten.
Die Berufungsausführungen behaupteten eine Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit des in erster Instanz erstellten Gutachtens des SV Neuberger unter anderem mit der Begründung, es sei unverständlich, weshalb eine mittlere Gesamtbelastung von 0,4 µT für zulässig erachtet werde, obwohl im angefochtenen Bescheid der Sbg Landesregierung bei einer mittleren Belastung von 0,4 µT eine Risikoerhöhung für Kinderleukämie festgestellt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei es darüber hinaus, wie der SV zur Annahme komme, dass unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung eine Zusatzbelastung durch die 380 kV-Leitung von 0,2 µT zulässig wäre. Weiters stehe seine Aussage, dass das Vorhaben bei Einhaltung eines Wertes von 1 µT maximalem Dauerstrom umweltverträglich sei, im Widerspruch zu seinen Ausführungen über den gebotenen Mittelwert von nicht mehr als 0,4 µT Gesamtbelastung. Schließlich sei auch die gutachterliche Annahme nicht nachvollziehbar, dass bei der Einhaltung eines Wertes von 1 µT bei maximalem Dauerstrom in jedem Fall die Zusatzbelastung von 0,2 µT nicht überschritten werde.
Auf der Grundlage der Ausführungen des im Berufungsverfahren mit diesen Fragen befassten SV Neuberger vermag der Umweltsenat die behauptete Widersprüchlichkeit bzw Nichtnachvollziehbarkeit der gutachtlichen Darlegungen nicht zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, ist der zur Anwendung gebrachte Vorsorgewert der Schweizer NISV von der Vorbelastung unabhängig. Der SV Neuberger betonte selbst, dass der in seinem Gutachten genannte Referenzwert von 0,2 µT nicht medizinisch, sondern mit den bei der Allgemeinbevölkerung bisher gemessenen Feldquellen im Wohnbereich begründet sei. Aus bisherigen Messungen an bereits vorhandenen Quellen sei die Beobachtung abzuleiten, dass ein Maximalwert von 1 µT in etwa einem Langzeit-Mittelwert von 0,2 µT entspreche. Diese Beobachtung sei in seinem Gutachten nur als zusätzliches Indiz dafür angeführt worden, dass der Schweizer Vorsorgewert und Forderungen von Baubiologen in keinem schroffen Gegensatz zueinander stehen.
Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen erweisen sich für den Umweltsenat die Ausführungen als schlüssig und nachvollziehbar, wonach auch beim ungünstigsten Zusammentreffen von Dauerbelastungen aus der Freileitung und anderen Quellen nicht mit dauernden Gesamtbelastungen über 0,4 µT zu rechnen ist. Damit wird aber auch nicht jene Gesamtbelastung erreicht, bei der entsprechend den gutachtlichen Ausführungen eine Gesundheitsgefährdung der empfindlichsten Bevölkerungsgruppe aufgrund epidemiologischer Studien möglich erscheint. In diesem Zusammenhang sei auf den Hinweis in der ergänzenden Stellungnahme des SV Neuberger vom 2. Jänner 2008 verwiesen, wonach sich nach Schüz und Michaelis für ganz Österreich aus allen EMF-Quellen, somit nicht nur Freileitungen, etwa 0,4 Leukämiefälle pro Jahr errechnen würden.
Bei dieser Sachlage ist auch der in den Berufungsausführungen behauptete Widerspruch in den gutachtlichen Ausführungen des SV Neuberger nicht zu erkennen, der darin liegen solle, dass der SV im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf Leukämie bei Kindern von einer „möglichen kanzerogenen Wirkung“ gesprochen habe, worin aber kein wissenschaftlicher Beweis für eine Ursache-Wirkungs-Beziehung zu sehen sei, und weiters, dass er die vorliegenden Forschungsergebnisse als „begrenzte epidemiologische Evidenz“ für einen Zusammenhang zwischen einer Krebsart und EMF interpretiere, jedoch auf das Fehlen eines plausiblen toxikologischen Modells, das den beobachteten Zusammenhang erklären könnte, hingewiesen habe. Der SV hält diesen Ausführungen in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 2. Jänner 2008 entgegen, dass in den Berufungsausführungen in diesem Zusammenhang offensichtlich Kausalzusammenhänge und statistische Zusammenhänge bei der Interpretation seines Gutachtens verwechselt worden seien. Die in den Berufungen kritisierten gutachterlichen Darlegungen des SV Neuberger erscheinen plausibel und nachvollziehbar, zumal sich der SV in seinen zu den „Wirkungshypothesen“ erstatteten Ausführungen in erster Instanz u. a. auch auf die IARC stützen konnte. Die experimentelle Datenlage zur krebsfördernden Wirkung ist – wie der SV Neuberger erklärte – als unzureichend zu bewerten.
Das Berufungsvorbringen, der SV Neuberger selbst habe neben der Festsetzung eines Maximalwerts die Berücksichtigung eines Mittelwerts (dh eines Grenzwerts für die mittlere Zusatzbelastung) von 0,2 µT gefordert, beruht auf einer Fehlinterpretation der diesbezüglichen gutachtlichen Ausführungen, wie der angesprochene SV klarstellte. Er habe lediglich empfohlen, den anlagenbezogenen Grenzwert von 1 µT für den projektgemäß maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz zu bringen und sich gleichzeitig am Referenzwert von 0,2 µT für die Durchschnittsbelastung zu orientieren. Auf die sachliche Rechtfertigung der Koppelung der gegenständlich relevanten vorsorglichen Bestimmungen an einen Referenzzustand („maßgebender Betriebszustand“) und nicht an einen Mittelwert im Zusammenhang mit neuen Hochspannungsleitungen wurde bereits an früherer Stelle dieser Erwägungen eingegangen. Die Festlegung eines Durchschnittswerts zusätzlich oder alternativ zur Festlegung eines Spitzenwerts ist im Zusammenhang mit der Prognose und Erfassung der magnetischen Flussdichte von Hochspannungsleitungen nicht sinnvoll, da aufgrund der zeitlichen Schwankungen des Magnetfeldes mit Unsicherheit verbunden, und brächte entsprechend den gutachtlichen Ausführungen des SV Neuberger auch aus humanmedizinischer Sicht und unter Berücksichtigung vorliegender wissenschaftlicher Studien zur kindlichen Leukämie keine Vorteile gegenüber den angewendeten vorsorglichen Bestimmungen, die an einen für die jeweilige Leitung eindeutigen Referenzzustand gekoppelt sind. Der Forderung des Sbg Landesumweltanwalts nach Festlegung eines Mittelwerts für die zulässige Zusatzbelastung, auf der Basis von bei sämtlichen im Nahbereich befindlichen Wohnhäusern durchgeführten Messungen der bestehenden Vorbelastungen, war somit nicht zu entsprechen.
Soweit die berufungswerbenden Gemeinden Berndorf, Obertrum am See, Seeham und Seekirchen in den gutachtlichen Ausführungen des SV Neuberger Feststellungen über die relevante Zusatzbelastung vermissten, die ihrer Ansicht nach erforderlich gewesen wären, um im Sinne von Irrelevanzkriterien eine Aussage treffen zu können, ist festzuhalten, dass Irrelevanzgrenzen im Zusammenhang mit Luftschadstoffen (und hier nur für Punktquellen, nicht für Linienquellen), nicht jedoch mit der EMF-Belastung von Bedeutung sind. Dies ergibt sich auch aus den diesbezüglichen Ausführungen des SV Neuberger in dessen Stellungnahme vom 2. Jänner 2008.
Auch das Berufungsvorbringen, dass keine einzige Auflage des angefochtenen Bescheides einen Grenzwert vorschreiben würde und somit nicht einmal die Spitzenbelastung auf 1 µT verbindlich begrenzt worden sei, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Sbg Landesregierung (ebenso wenig wie des Bescheides der Oö Landesregierung) auf.
Gegenstand der Genehmigung ist das konkrete Vorhaben, dem unter anderem der Maximaldauerstrom zugrunde liegt. Ein konsenswidriger Betrieb einer unter Auflagen genehmigten Anlage darf jedoch der Konsenswerberin im Genehmigungsverfahren nicht unterstellt werden (VwGH 30.6.2004, 2001/04/0204). Entsprechend der UVE ergeben die Immissionsprognosen auf der Grundlage der eingereichten Projektsunterlagen, dass die magnetische Flussdichte für den maximalen Dauerstrom auch bei den zur Leitung am nächsten befindlichen Wohnhäusern den empfohlenen Vorsorgewert von 1 µT deutlich nicht erreicht. Ebenso wie es verfehlt wäre, Maßnahmen, die bereits Gegenstand des Vorhabens sind, (noch einmal) als Auflage anzuordnen (vgl VwGH 2.6.2004, 2002/04/0123, ZfVB 2005/1252), wäre es im gegenständlichen Fall verfehlt, die Einhaltung des Wertes von 1 µT zusätzlich als Auflage vorzuschreiben.Gegenstand der Genehmigung ist das konkrete Vorhaben, dem unter anderem der Maximaldauerstrom zugrunde liegt. Ein konsenswidriger Betrieb einer unter Auflagen genehmigten Anlage darf jedoch der Konsenswerberin im Genehmigungsverfahren nicht unterstellt werden (VwGH 30.6.2004, 2001/04/0204). Entsprechend der UVE ergeben die Immissionsprognosen auf der Grundlage der eingereichten Projektsunterlagen, dass die magnetische Flussdichte für den maximalen Dauerstrom auch bei den zur Leitung am nächsten befindlichen Wohnhäusern den empfohlenen Vorsorgewert von 1 µT deutlich nicht erreicht. Ebenso wie es verfehlt wäre, Maßnahmen, die bereits Gegenstand des Vorhabens sind, (noch einmal) als Auflage anzuordnen vergleiche VwGH 2.6.2004, 2002/04/0123, ZfVB 2005/1252), wäre es im gegenständlichen Fall verfehlt, die Einhaltung des Wertes von 1 µT zusätzlich als Auflage vorzuschreiben.
Der Umweltsenat teilt nicht die in den Berufungsausführungen der Sbg Landesumweltanwaltschaft vertretene Ansicht, dass Auflagepunkt IV. 169. des angefochtenen Bescheides der Sbg Landesregierung den Vorgaben des § 21 UVP-G 2000 nicht entspreche, da darin eine Messung nur „nach Möglichkeit“ vorgeschrieben werde.Der Umweltsenat teilt nicht die in den Berufungsausführungen der Sbg Landesumweltanwaltschaft vertretene Ansicht, dass Auflagepunkt römisch vier. 169. des angefochtenen Bescheides der Sbg Landesregierung den Vorgaben des Paragraph 21, UVP-G 2000 nicht entspreche, da darin eine Messung nur „nach Möglichkeit“ vorgeschrieben werde.
Es ist selbstverständlich, dass mit dieser Auflage zur Beweissicherung lediglich die Projektwerberin, nicht Dritte verpflichtet werden können. Nach der Judikatur des VwGH steht es der Vorschreibung von Maßnahmen aber nicht entgegen, dass die Eigentümer der betroffenen Grundstücke nicht zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden können. Für die Rechtmäßigkeit einer Auflage ist es nicht entscheidend, ob der Erfüllung der Auflage privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Es ist Sache der Projektwerberin, alle zumutbaren erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um allfällige der Erfüllung des Auftrages entgegenstehende zivilrechtliche Hindernisse zu beseitigen (vgl VwGH 23.5.2002, 99/03/0109 mwN). Auch der SV Neuberger merkte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Jänner 2008 an, dass die Beweissicherung nur auf Basis der geltenden Rechtslage (zB bezüglich Zutritt zu Wohnungen) erfolgen könne.Es ist selbstverständlich, dass mit dieser Auflage zur Beweissicherung lediglich die Projektwerberin, nicht Dritte verpflichtet werden können. Nach der Judikatur des VwGH steht es der Vorschreibung von Maßnahmen aber nicht entgegen, dass die Eigentümer der betroffenen Grundstücke nicht zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden können. Für die Rechtmäßigkeit einer Auflage ist es nicht entscheidend, ob der Erfüllung der Auflage privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Es ist Sache der Projektwerberin, alle zumutbaren erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um allfällige der Erfüllung des Auftrages entgegenstehende zivilrechtliche Hindernisse zu beseitigen vergleiche VwGH 23.5.2002, 99/03/0109 mwN). Auch der SV Neuberger merkte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Jänner 2008 an, dass die Beweissicherung nur auf Basis der geltenden Rechtslage (zB bezüglich Zutritt zu Wohnungen) erfolgen könne.
Im Übrigen ist der genannte Auflagepunkt 169. (ebenso wie der Auflagepunkt 168.) des Bescheides der Sbg Landesregierung dahingehend zu verstehen, dass die Projektwerberin zunächst alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, die Beweissicherung beim nächstgelegenen Wohnobjekt durchführen zu können (arg „beim (nach Möglichkeit) nächstgelegenen Wohnobjekt“). Sollten die Messungen nicht durchgeführt werden können, weil der über das Grundstück Verfügungsberechtigte deren Vornahme nicht duldet, ist – wie der Auflage zu entnehmen ist – dieser Sachverhalt zu dokumentieren. Die Unmöglichkeit der Durchführung der Beweissicherung beim nächstgelegenen Wohnobjekt führt jedoch – wie auch der Wortlaut der Auflage zeigt – nicht dazu, dass die Projektwerberin überhaupt keine Beweissicherung durchführen muss. Vielmehr ist in diesem Fall die Beweissicherung beim zur Leitung nächstgelegenen Wohnobjekt durchzuführen, dessen Verfügungsberechtigter auch seine diesbezügliche Zustimmung erteilt.
Den in der Berufung der Sbg Gemeinden behaupteten Widerspruch zwischen den Auflagenpunkten 64. und 169. des Bescheides der Salzburger Landesregierung, der darin liegen solle, dass erstgenannter Auflagenpunkt nach Messung von magnetischen Feldern von einer Hochrechnung auf den thermischen Grenzstrom spreche, der andere Auflagenpunkt hingegen nach Messung der elektrischen und magnetischen Felder von einer Hochrechnung auf den maximalen Dauerstrom, vermag der Umweltsenat nicht zu erkennen. Während nämlich Auflagenpunkt 64. der Beweissicherung für den Fachbereich Elektrotechnik dient, erfolgte die Vorschreibung nach Auflagepunkt 169. aus umweltmedizinischen Gründen. Wie dargestellt, liegt der Beurteilung der Auswirkung von EMF die Empfehlung des SV Neuberger zugrunde, den anlagenbezogenen Grenzwert von 1 µT für den projektgemäß maximalen Strom (somit den maximalen Dauerstrom) bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz zu bringen. In Einklang damit haben auch der ASV Schönleitner und der SV Neuberger in der mündlichen Berufungsverhandlung keinen Widerspruch zwischen den beiden Auflagenpunkten gesehen.
Soweit der Sbg Landesumweltanwalt in seiner Berufung die Formulierung einer Auflage fordert, die sicherstelle, dass im Fall von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Vorhaben dermaßen abzuändern sei, dass es keine Gesundheitsgefährdung darstelle, ist in Einklang mit den Ausführungen des Umweltsenats auf Seite 182 seines Bescheides vom 8. März 2007, 9B/2005/8-431 (380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark), darauf hinzuweisen, dass im Fall, dass sich in Zukunft entgegen dem derzeit herrschenden Kenntnisstand eine nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Gesundheitsgefährdung durch von der 380 kV-Leitung ausgehende EMF erweisen sollte, die selbst das vom Genehmigungsbescheid festgesetzte hohe Schutzniveau durchbricht, die Rechtsordnung in Form des § 68 Abs 3 AVG, der auch in Umweltverfahren gilt (vgl §§ 40 und 42 UVP-G 2000), einen Eingriff in dessen Bestandskraft zulässt.Soweit der Sbg Landesumweltanwalt in seiner Berufung die Formulierung einer Auflage fordert, die sicherstelle, dass im Fall von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Vorhaben dermaßen abzuändern sei, dass es keine Gesundheitsgefährdung darstelle, ist in Einklang mit den Ausführungen des Umweltsenats auf Seite 182 seines Bescheides vom 8. März 2007, 9B/2005/8-431 (380 kV-Steiermarkleitung/Steiermark), darauf hinzuweisen, dass im Fall, dass sich in Zukunft entgegen dem derzeit herrschenden Kenntnisstand eine nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Gesundheitsgefährdung durch von der 380 kV-Leitung ausgehende EMF erweisen sollte, die selbst das vom Genehmigungsbescheid festgesetzte hohe Schutzniveau durchbricht, die Rechtsordnung in Form des Paragraph 68, Absatz 3, AVG, der auch in Umweltverfahren gilt vergleiche Paragraphen 40 und 42 UVP-G 2000), einen Eingriff in dessen Bestandskraft zulässt.
Der in den Berufungsausführungen erhobenen Forderung, der Projektwerberin den Beweis für das Fehlen eines Gesundheitsrisikos des Vorhabens aufzuerlegen, ist zu entgegnen, dass eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Auftrag nicht existiert. Es ist Aufgabe der Behörde, unter anderem aufgrund von Einwendungen von Parteien, mit denen diese eine Beeinträchtigung ihrer Rechte behaupten, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine Abweisung des Genehmigungsantrages gemäß § 17 Abs 5 UVP-G 2000 würde eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraussetzen, die durch Auflagen etc nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 8. dieser Erwägungen; vgl auch die ständige Judikatur des VwGH zum WRG 1959, wonach die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung nur dann zu erfolgen hätte, wenn die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit hervorkommen sind: VwGH 25.1.2007, 2005/07/0132; 29.3.2007, 2006/07/0108).Der in den Berufungsausführungen erhobenen Forderung, der Projektwerberin den Beweis für das Fehlen eines Gesundheitsrisikos des Vorhabens aufzuerlegen, ist zu entgegnen, dass eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Auftrag nicht existiert. Es ist Aufgabe der Behörde, unter anderem aufgrund von Einwendungen von Parteien, mit denen diese eine Beeinträchtigung ihrer Rechte behaupten, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine Abweisung des Genehmigungsantrages gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 würde eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraussetzen, die durch Auflagen etc nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 8. dieser Erwägungen; vergleiche auch die ständige Judikatur des VwGH zum WRG 1959, wonach die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung nur dann zu erfolgen hätte, wenn die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit hervorkommen sind: VwGH 25.1.2007, 2005/07/0132; 29.3.2007, 2006/07/0108).
Zusammenfassend ist zum gegenständlichen Themenkomplex festzuhalten, dass der Umweltsenat die subjektive Besorgnis von Menschen hinsichtlich einer befürchteten gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der von Starkstromleitungen ausgehenden EMF versteht. Die Behörde hat diese Frage jedoch objektiv nach der Sach- und Rechtslage und auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten der SV zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass in Österreich kein Grenzwert für EMF gesetzlich festgelegt ist, ist bei der Beurteilung allfälliger gesundheitlicher Auswirkungen durch EMF auf den „Stand der (umweltmedizinischen) Wissenschaften“ abzustellen. Weder aus den derzeit weltweit geltenden Grenzwerten und bestehenden, von Fachgremien geäußerten Empfehlungen noch aus den weltweit laufend durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen und Studien noch aus der zu dieser Frage bisher ergangenen Judikatur ist abzuleiten, dass ein im Verfahren geforderter 8-Stunden-Grenzwert von 0,1 µT dem Stand der Wissenschaften entspricht. Diesem Stand der Wissenschaften wird vielmehr jedenfalls mit dem weltweit strengsten Vorsorgegrenzwert für 50 Hz-Magnetfelder von 1 µT für den projektgemäß maximalen Strom an Orten mit sensibler Nutzung entsprochen, wie er im gegenständlichen Verfahren unter Hinweis auf die Schweizer NISV fachkundig empfohlen wurde. Entsprechend der Beurteilung durch den Umweltsenat ist nach den Ergebnissen des Verfahrens mit diesem Vorsorgegrenzwert nach heutigem Wissensstand auch für die empfindlichsten Bevölkerungsgruppen ein Gesundheitsrisiko durch projektbedingte EMF auszuschließen. In den Berufungen behauptete Widersprüchlichkeiten oder Unrichtigkeiten in den gutachtlichen Ausführungen des SV Neuberger haben sich im Verfahren nicht erhärtet.
Entspricht aber ein Vorhaben dem Stand der Technik und werden nach dem Stand der Wissenschaften keine Schutzgüter beeinträchtigt, ist es der Behörde verwehrt, noch strengere Grenzwerte vorzuschreiben. Ebenso wäre es unzulässig, den genannten Grenzwert (zusätzlich) in einer Auflage vorzuschreiben, wenn das Projekt bereits so angelegt ist, dass es den beschriebenen Anforderungen entspricht.
5.2. Zur Frage der Ozonbelastung und Lärmbelästigungen
5.2.1. Zusammengefasstes Berufungsvorbringen
In den Berufungen gegen den angefochtenen Bescheid der Oö Landesregierung wurde bemängelt, dass zur Frage der Ozonbelastung für die angrenzende Bevölkerung nicht bzw nicht ausreichend Stellung genommen und der Bescheid nicht begründet worden sei.
Ebenso seien die Lärmauswirkungen der Leitung auf die Anwohner nicht ausreichend erörtert worden. Aufgrund von Koronaentladungen würden die Hochspannungsleitungen oft Tag und Nacht entsprechend surren.
Die berufungswerbenden Sbg Gemeinden bemängelten in ihrer Berufung die Formulierung des Auflagenpunktes 167. des erstinstanzlichen Bescheides der Sbg Landesregierung betreffend eine zeitliche Einschränkung von lärmerregenden Bauarbeiten, da das darin enthaltene Wort „grundsätzlich“ unpräzise sei.
5.2.2. Zusammengefasstes Vorbringen der Berufungsgegnerin
Die Behauptung, dass im angefochtenen Bescheid der Oö Landesregierung nicht bzw nicht ausreichend auf die Frage der Ozonbelastung für die Bevölkerung eingegangen werde, sei nach Ansicht der Projektwerberin unzutreffend. Wie dem Genehmigungsbescheid zu entnehmen sei, bestehe zwischen allen mit dem Vorhaben befassten medizinischen Sachverständigen Einigkeit darüber, dass die Immissionserhöhung von Ozon in der Betriebsphase weder eine Belästigung noch eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lasse.
Die Frage der Lärmauswirkungen sei im UV-GA eingehend behandelt worden, wobei festgestellt worden sei, dass bei keinem Immissionspunkt der Grundgeräuschpegel überschritten werde.
5.2.3. Rechtliche Beurteilung des Berufungsvorbringens
Im erstinstanzlichen Bescheid der Oö Landesregierung wurde das Thema „Ozonbelastung“ zunächst im Rahmen der auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen erfolgten Beschreibung der Ermittlungsergebnisse sowohl zum Fachbereich Umweltmedizin als auch zum Fachbereich Luftreinhaltung einschließlich Verkehrsemissionen dargestellt. Bei letztgenanntem Fachbereich wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass durch den Betrieb der Salzburgleitung nur eine geringe Emission an Ozon zu erwarten sei, wobei selbst die höchste Ozonzusatzbelastung (bei ungünstigsten Witterungsverhältnissen) unterhalb von 3 % des Informationsschwellenwerts liege. Die durch den Betrieb der Salzburgleitung bei im Nahebereich der Leitung gelegenen Wohngebäuden verursachten Zusatzimmissionen (unter anderem) an Ozon würden daher als irrelevant eingestuft.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung folgte die Oö Landesregierung dem befassten umweltmedizinischen ASV Edtstadler und führte zur Ozonbelastung aus, dass in der Betriebsphase die Immissionserhöhungen im Bereich von 0,12 % - 0,4 % des Grenzwertes auftreten könnten. Da der zulässige Grenzwert nicht erreicht werde, seien keine Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu erwarten.
Die Ausführungen des umweltmedizinischen SV Neuberger, dass die erwartete Ozon-Zusatzbelastung durch Entladungsvorgänge an der Hochspannungsleitung vernachlässigbar gering sei, sowie die gegenwärtige und zukünftige Ozonbelastung der Atemluft durch Produktion und Verfrachtung von Vorläuferschadstoffen wie NOx und VOC bestimmt und durch Inbetriebnahme der 380 kV-Leitung nicht messbar beeinflusst würden, untermauern diese Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde. Im Übrigen beurteilte auch der von der Sbg Landesregierung beigezogene ASV Oberfeld die Beiträge der 380 kV-Salzburgleitung zur Ozonimmissionssituation im Jahresmittel als irrelevant.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der in den Berufungen gegen den Bescheid der Oö Landesregierung erhobene, nicht näher begründete Vorwurf, die erstinstanzliche Behörde habe sich mit der Frage der Ozonbelastung nicht ausreichend auseinandergesetzt, als unbegründet.
Auch hinsichtlich der Beurteilung der Lärmimmissionen (Betriebs- und Baulärm, Verkehrslärm) konnte die Oö Landesregierung in ihrem Bescheid auf übereinstimmende Ausführungen der als plausibel und nachvollziehbar beurteilten Gutachten verweisen. Eine unzumutbare Belästigung oder Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Nachbarn durch eine vom Vorhaben ausgehende Einwirkung von Lärm sei unter Beachtung der vorgeschlagenen (und im Bescheid berücksichtigten) Auflagen nicht anzunehmen.
Im Zusammenhang mit der Frage einer Lärmbelästigung durch das so genannte Koronageräusch hatte der umweltmedizinische ASV Edtstadler in seinem Teilgutachten zum UV-GA festgehalten, dass bei einigen Anrainern im Nahbereich des Umspannwerks St. Peter Koronageräusche in der Nacht bei Nebel im Raum bei offenem Fenster gerade wahrgenommen werden könnten, bei geschlossenem Fenster seien sie nicht hörbar. Die Belastungsgrenzwerte zur Sicherung der Schlafqualität im Raum bei geschlossenem Fenster bzw im Raum bei geöffnetem Fenster (Spaltlüftung) würden aber auch in dieser Situation sicher eingehalten werden. Die Nachtruhe und Schlafqualität der Menschen würden auch bei ungünstigen meteorologischen Bedingungen (Nebel) nicht durch Koronageräusche beeinträchtigt.
In Hinblick auf zukünftige Nutzungen der Flächen war seitens des ASV aus umweltmedizinischer Sicht vorgeschlagen worden, einen Korridor von 70 m beidseits der Trassenachse von Widmungen freizuhalten, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. Dies war damit begründet worden, dass hier davon auszugehen sei, dass auch in ruhigen Umgebungsgeräusch-IST-Situationen eine Verschlechterung der Umgebungsgeräuschsituation durch Koronageräusche der Leitung nicht gegeben sei und damit Störwirkungen vermieden würden.
Die auf den Ergebnissen der erstinstanzlich eingeholten gutachterlichen Ausführungen basierende Beurteilung der Oö Landesregierung, dass unzumutbare Belästigungen von Menschen durch von der Freileitung ausgehenden Lärm auszuschließen seien, kann vor dem Hintergrund der dargestellten Ermittlungsergebnisse durch die diesbezüglich nicht näher begründeten Berufungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen werden.
Ergänzend sei erwähnt, dass nach den Ausführungen des SV Neuberger die höhere Spannung der Leitung bei gleicher Leistung eine geringere Stromstärke und somit einen geringeren Leistungsverlust bewirke. Damit führe die höhere Spannung auch zu geringeren Entladungsverlusten als eine niedriger gespannte Leitung und auch zu geringeren Lärmbelästigungen durch „Brummgeräusche“.
Die in der Berufung der vier Salzburger Gemeinden vertretene Ansicht, der Auflagenpunkt IV. 167. des Bescheides der Salzburger Landesregierung sei aufgrund der Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ zu unpräzise, wird nicht geteilt. Vielmehr ergibt eine Zusammenschau des ersten und des zweiten Satzes dieser Auflage, dass lärmerregende Bauarbeiten nach dem ersten Satz der Auflage grundsätzlich – dh, soweit es sich nicht um Spundungsarbeiten (vgl den zweiten Satz) handelt – auf den Zeitraum Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr sowie Samstag von 07:00 bis 14:00 Uhr beschränkt sind. Hingegen sind Spundungsarbeiten (im Gegensatz zu den (sonstigen) lärmerregenden Bauarbeiten gemäß dem ersten Satz) auf den Zeitraum Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr beschränkt (bei vorhergehender Information der Nachbarn im Umfeld von 125 m am Vortag).Die in der Berufung der vier Salzburger Gemeinden vertretene Ansicht, der Auflagenpunkt römisch vier. 167. des Bescheides der Salzburger Landesregierung sei aufgrund der Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ zu unpräzise, wird nicht geteilt. Vielmehr ergibt eine Zusammenschau des ersten und des zweiten Satzes dieser Auflage, dass lärmerregende Bauarbeiten nach dem ersten Satz der Auflage grundsätzlich – dh, soweit es sich nicht um Spundungsarbeiten vergleiche den zweiten Satz) handelt – auf den Zeitraum Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr sowie Samstag von 07:00 bis 14:00 Uhr beschränkt sind. Hingegen sind Spundungsarbeiten (im Gegensatz zu den (sonstigen) lärmerregenden Bauarbeiten gemäß dem ersten Satz) auf den Zeitraum Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr beschränkt (bei vorhergehender Information der Nachbarn im Umfeld von 125 m am Vortag).
6. Zu Natur- und Landschaftsschutz sowie Raumordnung
6. A. Oberösterreich
6. A.1. Zusammengefasstes Berufungsvorbringen:
In den Berufungen werden irreversible Auswirkungen der Freileitung auf die Umwelt vorgebracht. Die Interessen am Natur- und Landschaftsschutz seien von der erstinstanzlichen Behörde ohne besondere Begründung nicht berücksichtigt worden. Die geplante Leitungstrasse habe auch eine wesentliche Auswirkung auf den Vogelbestand in dieser Gegend. Weiters fehle es an der Zustimmung der Eigentümer iSd § 38 oö NSchG. Auch der Nachweis, dass durch die Stromleitung und deren Betrieb keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 (Abs 1) Z 1 oö NSchG vorlägen, sei nicht erbracht worden.In den Berufungen werden irreversible Auswirkungen der Freileitung auf die Umwelt vorgebracht. Die Interessen am Natur- und Landschaftsschutz seien von der erstinstanzlichen Behörde ohne besondere Begründung nicht berücksichtigt worden. Die geplante Leitungstrasse habe auch eine wesentliche Auswirkung auf den Vogelbestand in dieser Gegend. Weiters fehle es an der Zustimmung der Eigentümer iSd Paragraph 38, oö NSchG. Auch der Nachweis, dass durch die Stromleitung und deren Betrieb keine Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 14, (Absatz eins,) Ziffer eins, oö NSchG vorlägen, sei nicht erbracht worden.
Durch die Heranführung der Freileitung mit ihren den Kirchturm überragenden Masten unmittelbar an den Ortsrand würde das Orts- und Landschaftsbild von Burgkirchen unwiederbringlich leiden. Die Freileitung zerstöre insbesondere auch den Naherholungsraum Mattigtal mit dem Familienwanderweg. Auch der ASV Reschenhofer habe dargelegt, dass mögliche Verbesserungen in anderen Ortsteilen nicht mit den massiven Nachteilen durch die Neutrassierung „aufgerechnet“ werden könnten. Diese schwerwiegenden Bedenken gegen die ortsnahe Neutrassierung seien von der Behörde ebenso wenig berücksichtigt worden wie die Gefährdung der örtlichen Entwicklung. Nicht einmal im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Baugebiete würden von der Behörde respektiert. Die nunmehrige Trassenführung widerspreche der örtlichen Raumplanung und habe eine schwere Beeinträchtigung der örtlichen Entwicklung zur Folge.
6. A.2. Zusammengefasstes Vorbringen der Berufungsgegnerin:
Die Behauptung, dass die Trasse eine wesentliche Auswirkung auf den Vogelbestand habe, entbehre einer sachlichen Grundlage. Während die Trasse der zu demontierenden 220 kV-Leitung zwei Ufergehölze quere, sei dies bei der eingereichten Trasse nur einmal der Fall, wobei kein Eingriff in die Vogelwelt zu erwarten sei.
Zum Vorwurf, dass die Interessen der örtlichen Raumplanung vernachlässigt würden, verwies die APG auf die primäre Aufgabe der örtlichen Raumplanung, auf übergeordnete Fachplanungen wie jene betreffend Starkstromwege Bedacht zu nehmen. Zwischen dem gegenständlichen Projekt und dem aktuellen Entwicklungskonzept der Gemeinde Burgkirchen, nach dem der derzeit unbebaute Bereich zwischen den Katastralgemeinden Burgkirchen und Geretsdorf auf Dauer von einer Bebauung freigehalten werden solle, bestehe kein Widerspruch. Die Behauptung, der ASV Reschenhofer habe schwerwiegende Bedenken gegen die ortsnahe Neutrassierung geäußert, sei inhaltlich unrichtig. Die erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bezögen sich nur auf ca 4 km des Gesamtvorhabens, das sich in Oberösterreich auf eine Gesamtlänge von 31,47 km erstrecke. Die Demontage einer 110 kV-Leitung wirke sich günstig auf das Landschaftsbild aus. Im Ergebnis seien vom ASV keine unannehmbaren Auswirkungen des Vorhabens festgestellt worden. Auch erheblich nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Familienwanderweg entlang der Mattig seien nicht feststellbar.
6. A.3. Parteistellung und subjektive Rechte
Wie bereits unter 3.2. dargestellt, ergibt sich die Partei- und Beteiligtenstellung im UVP-Genehmigungsverfahren aus § 19 UVP-G 2000. Parteistellung haben demnach – neben der Projektwerberin (ua) Nachbarn/Nachbarinnen (§ 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000), der Umweltanwalt und Standortgemeinden. Umweltanwalt und Standortgemeinden sind nach § 19 Abs 3 UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verwaltungsverfahren geltend zu machen.Wie bereits unter 3.2. dargestellt, ergibt sich die Partei- und Beteiligtenstellung im UVP-Genehmigungsverfahren aus Paragraph 19, UVP-G 2000. Parteistellung haben demnach – neben der Projektwerberin (ua) Nachbarn/Nachbarinnen (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000), der Umweltanwalt und Standortgemeinden. Umweltanwalt und Standortgemeinden sind nach Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verwaltungsverfahren geltend zu machen.
Aus der den Nachbarn/Nachbarinnen zustehenden Parteistellung ergibt sich noch nicht, inwieweit ihnen im Genehmigungsverfahren subjektive Rechte zukommen. Deren Umfang regeln die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sowie § 17 Abs 2 Z 2 lit a und c UVP-G 2000 (siehe 6.A.4.).Aus der den Nachbarn/Nachbarinnen zustehenden Parteistellung ergibt sich noch nicht, inwieweit ihnen im Genehmigungsverfahren subjektive Rechte zukommen. Deren Umfang regeln die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sowie Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 (siehe 6.A.4.).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Nachbarn/Nachbarinnen nur insoweit subjektive Rechte geltend machen können, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (US 4B/2005/1-49 [Marchfeld Nord]; Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 19 Rz 10). In Bezug auf Natur- und Landschaftsschutz sowie Raumordnung sind Beeinträchtigungen dieser Qualität im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass insoweit nur die Standortgemeinde Burgkirchen berechtigt ist, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend zu machen.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Nachbarn/Nachbarinnen nur insoweit subjektive Rechte geltend machen können, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (US 4B/2005/1-49 [Marchfeld Nord]; Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 19, Rz 10). In Bezug auf Natur- und Landschaftsschutz sowie Raumordnung sind Beeinträchtigungen dieser Qualität im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass insoweit nur die Standortgemeinde Burgkirchen berechtigt ist, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend zu machen.
Zur Stellung der „Bürgerinitiative BIGS“ siehe 3.2.
6. A.4. Zur materiellen Rechtslage
§ 17 Abs 1 UVP-G 2000 sieht vor, dass die Behörde die materiellen Genehmigungsbestimmungen der für die Ausführung des jeweiligen Vorhabens anzuwendenden Materiengesetze sowie die in § 17 Abs 2 und 3 UVP-G 2000 angeführten zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden und in einem Bescheid über das Vorhaben abzusprechen hat. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 sieht vor, dass die Behörde die materiellen Genehmigungsbestimmungen der für die Ausführung des jeweiligen Vorhabens anzuwendenden Materiengesetze sowie die in Paragraph 17, Absatz 2 und 3 UVP-G 2000 angeführten zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden und in einem Bescheid über das Vorhaben abzusprechen hat. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, ist (als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung) im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten (§ 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000), wobei Immissionen jedenfalls zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden (lit a) oder erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen (lit b; darunter jedenfalls solche Immissionen, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen) oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen führen (lit c).Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, ist (als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung) im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000), wobei Immissionen jedenfalls zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden (Litera a,) oder erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen (Litera b,; darunter jedenfalls solche Immissionen, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen) oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen führen (Litera c,).
Nach § 14 Abs 1 oö NSchG ist eine natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen,Nach Paragraph 14, Absatz eins, oö NSchG ist eine natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
Nach § 38 oö NSchG ist eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. In diesem Sinn hat eine Projektwerberin dann, wenn in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist, auch keine Nachweise über Berechtigungen vorzulegen (§ 5 Abs 1 UVP-G 2000).Nach Paragraph 38, oö NSchG ist eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. In diesem Sinn hat eine Projektwerberin dann, wenn in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist, auch keine Nachweise über Berechtigungen vorzulegen (Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000).
Es unterliegt keinem Zweifel, dass für das beantragte Vorhaben (hier: für die Starkstromfreileitung und ihr Zubehör) nach dem StWG 1968 (§§ 18 ff) und dem oö StWG 1970 (§§ 17 ff) die Möglichkeit der Enteignung und der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.Es unterliegt keinem Zweifel, dass für das beantragte Vorhaben (hier: für die Starkstromfreileitung und ihr Zubehör) nach dem StWG 1968 (Paragraphen 18, ff) und dem oö StWG 1970 (Paragraphen 17, ff) die Möglichkeit der Enteignung und der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
In Bezug auf die in § 14 Abs 1 oö NSchG genannten Bewilligungsvoraussetzungen ist die Behörde erster Instanz auf der Grundlage des naturschutzfachlichen Gutachtens bzw der Beantwortung der naturschutzfachlichen Fragestellungen durch den Naturschutzsachverständigen zum Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben nicht den Schutzinteressen des § 14 Abs 1 Z 1 oö NSchG 2001 widerspreche; es sei anzunehmen, dass die in dieser Bestimmung genannten, einer Bewilligung entgegenstehenden Hindernisse nicht vorlägen. In den Bescheidpunkten 13.1. bis 13.9. wurden diverse Auflagen formuliert.In Bezug auf die in Paragraph 14, Absatz eins, oö NSchG genannten Bewilligungsvoraussetzungen ist die Behörde erster Instanz auf der Grundlage des naturschutzfachlichen Gutachtens bzw der Beantwortung der naturschutzfachlichen Fragestellungen durch den Naturschutzsachverständigen zum Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben nicht den Schutzinteressen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oö NSchG 2001 widerspreche; es sei anzunehmen, dass die in dieser Bestimmung genannten, einer Bewilligung entgegenstehenden Hindernisse nicht vorlägen. In den Bescheidpunkten 13.1. bis 13.9. wurden diverse Auflagen formuliert.
Wenn die Gemeinde Burgkirchen in ihrer Berufung argumentiert, die Projektwerberin habe den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass durch die Stromleitung und deren Betrieb keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 oö NSchG vorlägen, ist ihr zu entgegnen, dass der ASV Reschenhofer (unter der Voraussetzung entsprechender Vorkehrungen während der Bauphase, einer ausreichenden Markierung der Erdseile und der Umsetzung zielführender Ausgleichsmaßnahmen) das Vorhaben bezüglich der Auswirkungen auf Lebensräume, Tiere und Pflanzen als „c“ (vernachlässigbare nachteilige Auswirkungen), bezüglich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild als „d“ (merkliche nachteilige Auswirkungen) beurteilt hat. Diese Einschätzung hat der ASV in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2006 aufrecht erhalten und dabei zum Vorbringen der Antragstellerin Stellung genommen, wobei er es als unrichtig ansah, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft im Bereich Burgkirchen mit der Begründung zu verneinen, dass der Rückbau der 110 kV Leitung St. Peter – Burgkirchen –Wenn die Gemeinde Burgkirchen in ihrer Berufung argumentiert, die Projektwerberin habe den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass durch die Stromleitung und deren Betrieb keine Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oö NSchG vorlägen, ist ihr zu entgegnen, dass der ASV Reschenhofer (unter der Voraussetzung entsprechender Vorkehrungen während der Bauphase, einer ausreichenden Markierung der Erdseile und der Umsetzung zielführender Ausgleichsmaßnahmen) das Vorhaben bezüglich der Auswirkungen auf Lebensräume, Tiere und Pflanzen als „c“ (vernachlässigbare nachteilige Auswirkungen), bezüglich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild als „d“ (merkliche nachteilige Auswirkungen) beurteilt hat. Diese Einschätzung hat der ASV in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2006 aufrecht erhalten und dabei zum Vorbringen der Antragstellerin Stellung genommen, wobei er es als unrichtig ansah, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft im Bereich Burgkirchen mit der Begründung zu verneinen, dass der Rückbau der 110 kV Leitung St. Peter – Burgkirchen –
Neukirchen - Ranshofen als Entlastung zu werten wäre; der Bereich des Leitungsrückbaus und der Bereich des Leitungsneubaus bei Burgkirchen würden nämlich mangels Sichtbeziehung hinsichtlich des Landschaftsbildes keine Einheit bilden.
Zu den Auswirkungen der Freileitung auf den Vogelbestand hat der ASV Reschenhofer in erster Instanz ausführlich Stellung genommen und sie in seine Einschätzung der Auswirkungen des Vorhabens einbezogen. Er hat diesbezüglich in der Verhandlung vom 21.9.2006 auch Auflagen (4.1.4.: Prüfung allgemeiner Vogelflugbewegungen; 4.2.: Markierung des Erdseils in bestimmten Spannfeldern; 4.3.:
Schutz des Brutgeschehens) vorgeschlagen, die Eingang in den angefochtenen Bescheid fanden (dort Auflagen 13.4., 13.5. und 13.6.).
Bedenkt man, dass im Bereich der Gemeinde Burgkirchen bereits eine 220 kV-Freileitung besteht, die nach dem Vorhaben (nach der Errichtung der 380 kV-Freileitung) abgebaut wird, ist die Ansicht der Behörde erster Instanz zu teilen, dass durch die Neuerrichtung der Freileitung – ungeachtet ihres Verschwenkens - keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft in einem Ausmaß vorliegt, das dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus wurde unter 4.1. auf das bedeutsame öffentliche Interesse am beantragten Vorhaben hingewiesen, das das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz deshalb überwiegt, weil sich die vom Sachverständigen genannten merklich nachteiligen Auswirkungen auf ca 4 km von insgesamt ca 46 km Trassenlänge (wovon rund 14,5 km in Salzburg und etwa 31,5 km in Oberösterreich liegen) konzentrieren und das Vorhaben – wie erwähnt – die Demontage der bestehenden 220 kV-Freileitung nach dem Neubau umfasst.
In mehreren Berufungen gegen den Bescheid der Oö Landesregierung wurden Mängel in der Befundaufnahme mit der Begründung behauptet, dass bei der Beschreibung der möglichen Konfliktzonen nicht auf die Auswirkungen des Trassenschwenks zum Ortsrand von Burgkirchen hingewiesen worden sei, insbesondere der Familienwanderweg an der Mattig in der Bestandsaufnahme nicht enthalten sei. Die Projektwerberin führte dazu aus, dass der angesprochene Weg in der UVE nicht in der kartografischen Darstellung zum Schutzgut Landschaft enthalten sei, weil er auch in der ÖK 50 des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen, Blatt 46, Mattighofen, nicht aufscheine. Zutreffend verwies die Projektwerberin jedoch auch darauf, dass auf den genannten Weg im Text der UVE, Fachbereich F – Raumordnung, Teilaspekt Siedlungsraum, Kapitel 4.3 Tourismus- und Freizeitinfrastruktur, Seite 154, eingegangen wurde. Darüber hinaus wurde das bereits in erster Instanz erstattete Vorbringen einer behaupteten Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Gemeinde Burgkirchen, insbesondere im Bereich des bestehenden Familienwanderweges an der Mattig, im Rahmen der im UV-GA erfolgten fachkundigen Beurteilungen berücksichtigt. Der ASV für den Fachbereich Raumplanung/Erholung/Fremdenverkehr (OÖ) hielt fest, dass das geplante Vorhaben die im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele des Leitbildes der Gemeinde Burgkirchen zur Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtige.
Dem Berufungsvorbringen, dass die Konfliktzone „Naturschutz Burgkirchen“ nicht als Naturschutzbereich im Mappenplan ausgewiesen sei, entgegnete die Projektwerberin, dass nach den Erhebungsergebnissen der Bearbeiter der UVE, denen seitens des ASV für Naturschutz und Landschaft nicht widersprochen worden sei, in der Gemeinde Burgkirchen keine Gebiete mit einem nach naturschutzrechtlichen Vorschriften geschützten Status vorhanden seien. Auch der Umweltsenat vermag vor dem Hintergrund der im Verfahren erfolgten umfassenden Prüfung (unter anderem durch Sachverständige aus den Bereichen Naturschutz und Raumplanung) in dieser Hinsicht keinen Mangel des erstinstanzlichen Bescheides zu erkennen.
Im Zusammenhang mit einer behaupteten Mangelhaftigkeit von Karten bezüglich Biotope und Ökosysteme, in denen nicht die Auswirkungen im Zusammenhang aufgrund des Trassenschwenks zum Ortsrand Burgkirchen dargestellt seien, stellte auch die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2007 mit näherer Begründung nicht in Abrede, dass der Trassenverlauf, der auf den in den Beilagen 2 und 3 zur UVE – Fachbereich Biotope und Ökosysteme enthaltenen Übersichtskarten mit einer planlichen Darstellung der Rasterkartierung erkennbar ist, nicht dem eingereichten Trassenverlauf entspreche. Später sei jedoch eine Überarbeitung erfolgt. In jenen Bereichen, in denen die eingereichte Trasse von dieser seinerzeitigen Grobtrasse abweiche, seien im Jahr 2005 ergänzende Kartierungen durchgeführt worden. Die Beilage 4 der Ergänzungen zur UVE vom August 2005 enthält eine den eingereichten Trassenverlauf berücksichtigende „Biotopkarte einschließlich Zufahrten“. Den Ausführungen der Projektwerberin, dass sich der Fachbereich Biotope und Ökosysteme somit auf umfassende Datengrundlagen stütze, kann daher nicht entgegengetreten werden.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, dass sich der Bescheid der Oö Landesregierung auf nicht die Wirklichkeit zeigende Projektunterlagen beziehe (konkret wurde der Plan 9 der Projektunterlagen [1/16/9] angesprochen), und das gewidmete Wohngebiet unrichtig bzw die im Nahebereich der Trasse bestehenden Häuser nicht vollständig eingezeichnet worden seien, genügt es, auf die Ausführungen des ASV für den Fachbereich Raumplanung/Erholung/Fremdenverkehr (OÖ) im UV-GA zu verweisen. Darin hat dieser – Bezug nehmend auf das Vorbringen fehlender Gebäudedarstellungen in den Trassenplänen – dargelegt, dass in den genannten Plänen die Leitung auf Grundlage des Katasters eingezeichnet sei. Aufgabe des Katasters sei insbesondere die Darstellung der Grundstücksgrenzen; neue Gebäudedarstellungen würden erst als Ersichtlichmachungen bei Überarbeitungen aufgenommen. Die für die Bewertung des Siedlungsraums relevanten, auf Orthofotos basierenden Darstellungen würden auch die im Kataster nicht dargestellten Neubauten zeigen. Somit seien die für die Beurteilung relevanten Unterlagen vollständig und aktuell. Für die Beurteilung des Fachbereiches Raumordnung, Teilaspekt Raumstruktur und Siedlungsraum inklusive Ortsbild und Tourismusinfrastruktur, seien für das UVP-Teilgutachten alle Flächenwidmungsplanänderungen, welche nach Erstellung der Einreichunterlagen durchgeführt worden seien, ergänzt und in die Bewertung miteinbezogen worden. Der angeführte Plan 1/16/9 diene nach den Ausführungen des ASV nicht zur Beurteilung des Siedlungsraumes. Im entsprechenden Kapitel im Ordner Nr 18 „Raumordnung“ kämen wesentlich großmaßstäblichere und detailliertere Darstellungen zur Anwendung. Die vorgelegten Unterlagen seien aktuell und zur Beurteilung des Projektes geeignet, zwischenzeitliche Änderungen (insbesondere rechtsgültige Flächenwidmungsplanänderungen) hätten bei der Beurteilung Berücksichtigung gefunden.
So verständlich die Ablehnung des „Verschwenkens“ der Freileitungstrasse Richtung Westen im Bereich der nunmehr (stärker) betroffenen KG Burgkirchen ist, so darf doch nicht übersehen werden, dass die örtliche Raumplanung auf übergeordnete Fachplanungen wie jene betreffend Starkstromwege Bedacht zu nehmen hat (Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau- und Raumordnungsrecht, ZfV 2006, 318 ff) und dass der Gemeinde bezüglich solcher Vorhaben keine Planungshoheit zukommt. Aus der Zugehörigkeit der örtlichen Raumplanung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde kann nicht der Schluss gezogen werden, einer Gemeinde stünde diesbezüglich Gestaltungsfreiheit im Verhältnis zur Trassierung von Starkstromwegen zu (US 9B/2005/8- 431 [Steiermarkleitung/Steiermark]).
Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass sie bei ihrer Trassenplanung von den vorhandenen objektiven Gegebenheiten auszugehen hat. Ein Belassen der Freileitung in etwa im Bereich der bisherigen Trasse der 220 kV-Freileitung im Bereich Geretsdorf würde dazu führen, dass der maßgebliche Grenzwert von 1 ?T angesichts der dortigen Verbauung, von der sich der Umweltsenat im Rahmen des Ortsaugenscheins ein Bild gemacht hat, nicht eingehalten werden könnte. Das Unterbinden von Bauführungen im Nahbereich der Trasse der bestehenden 220 kV-Freileitung wäre Sache der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Raumplanung gewesen.
Auch der Hinweis von BerufungswerberInnen auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitssatz (Personen, die „unter die Leitung“ gebaut hätten, würden dafür belohnt, andere würden dafür bestraft) führt zu keiner anderen Beurteilung:
Der Gleichheitssatz richtet sich an Gesetz- bzw Verordnungsgeber und verbietet sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erkennbar, wodurch eine vom Umweltsenat anzuwendende Bestimmung eine sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidung vornimmt. Der Behörde ist es nicht erlaubt, unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz bestehende Normen außer Acht zu lassen.
6. B. Salzburg
6. B.1. Zusammengefasstes Berufungsvorbringen:
Nach den Berufungen sei die von § 3a Abs 2 Sbg NSchG geforderte Alternativenprüfung (in Richtung Erdkabel) nicht gesetzeskonform durchgeführt worden. Die Behörde erster Instanz habe es auch unterlassen, sich im Zusammenhang mit der Überspannung des Naturschutzgebietes Ursprunger Moor mit den Bewilligungskriterien nach der Naturschutzgebietsverordnung auseinanderzusetzen. Im Naturschutzgebiet Ursprunger Moor sei kein einziger Pegel gesetzt worden, um abzusichern, dass die geplanten Versickerungen unbedenklich seien.Nach den Berufungen sei die von Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg NSchG geforderte Alternativenprüfung (in Richtung Erdkabel) nicht gesetzeskonform durchgeführt worden. Die Behörde erster Instanz habe es auch unterlassen, sich im Zusammenhang mit der Überspannung des Naturschutzgebietes Ursprunger Moor mit den Bewilligungskriterien nach der Naturschutzgebietsverordnung auseinanderzusetzen. Im Naturschutzgebiet Ursprunger Moor sei kein einziger Pegel gesetzt worden, um abzusichern, dass die geplanten Versickerungen unbedenklich seien.
Das dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegte naturschutzfachliche Gutachten sei hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild mangelhaft, weil es sich betreffend die Bewertung von Eingriff und Ausgleich auf eine unrichtige UVE stütze. Die Beurteilung im Naturschutzgutachten, dass eine Verkabelung einer 1200 m langen 30 kV-Freileitung im Naturschutzgebiet Trumerseen (als Ersatzmaßnahme) eine Einstufung der Auswirkungen der 380 kV-Freileitung anstatt als „bedeutend nachteilig“ (e) nur mehr als „merklich nachteilig“ (d) möglich erscheinen ließe, sei nicht nachvollziehbar, vor allem weil sich mögliche Verbesserungen überwiegend in anderen Landschaftsräumen auswirkten. Die Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen nach dem UVP-G 2000 seien ganz offensichtlich strenger als nach dem Sbg NSchG. Da es Aufgabe der UVP sei, die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt zu bewerten, sei darüber hinaus dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz mehr Gewicht beizumessen als anderen öffentlichen Interessen.
Der Beweisantrag der berufungswerbenden Gemeinden auf Beiziehung eines SV aus dem Bereich der Soziologie zur Vornahme einer Landschaftsbildanalyse sowie zur ergänzenden Begutachtung der Auswirkungen auf den Tourismus sei von der Behörde erster Instanz zu Unrecht abgelehnt worden.
Jedenfalls sei eine Vergrößerung des geplanten Immissionsschutzstreifens für die 380 kV-Freileitung auf 237 m links und rechts der Kabelleitung erforderlich, um eine Immissionsbelastung von höchstens 0,1 µT zu gewährleisten. Der dafür erforderliche Flächenverbrauch von 7,25 km2 sei raumunverträglich.
Die Berufung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg bezieht sich weiters auf (ihres Erachtens vor allem nicht ausreichende oder nicht ausreichend konkretisierte) Auflagen zum Amphibienschutz, zur Biodiversität im Bereich von Waldschneisen und zur Mastfußgestaltung im Bereich von Offenlandtrassen (Auflagepunkt 149.), zur Markierung der Leitung gegen Vogelschlag (Auflagepunkt 142.), zur Renaturierung des Ursprunger Moores und zur Nachkontrolle hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.
6. B.2. Zusammengefasstes Vorbringen der Berufungsgegnerin:
Eine Interessenabwägung, in die die Alternativenprüfung einfließe, sei nach § 25 Abs 3 Sbg NSchG nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtige, wovon in concreto keine Rede sein könne. Das Vorhaben umfasse auch die Demontage bestehender Hochspannungsleitungen mit einer Gesamtlänge, die die Länge der Neubaustrecke um mehr als ein Drittel übersteige. Aufgrund dieses Umstands erfolge lediglich ein geringfügiger Eingriff in die Landschaft und die sonstigen Schutzgüter des Sbg NSchG. Das Naturschutzgebiet Ursprunger Moor werde durch das Vorhaben nicht nachteilig beeinflusst.Eine Interessenabwägung, in die die Alternativenprüfung einfließe, sei nach Paragraph 25, Absatz 3, Sbg NSchG nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtige, wovon in concreto keine Rede sein könne. Das Vorhaben umfasse auch die Demontage bestehender Hochspannungsleitungen mit einer Gesamtlänge, die die Länge der Neubaustrecke um mehr als ein Drittel übersteige. Aufgrund dieses Umstands erfolge lediglich ein geringfügiger Eingriff in die Landschaft und die sonstigen Schutzgüter des Sbg NSchG. Das Naturschutzgebiet Ursprunger Moor werde durch das Vorhaben nicht nachteilig beeinflusst.
Eine Mangelhaftigkeit des naturschutzfachlichen Gutachtens im Hinblick auf die aus luftfahrttechnischer Sicht geforderten Markierungsmaßnahmen sei nicht erkennbar. Angesichts der im selben Landschaftsraum bereits bestehenden Markierungen werde keine wesentliche Veränderung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild bewirkt.
Die für das 30 kV-Kabel vorgesehene Trasse befinde sich innerhalb des mit der Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung festgelegten Landschaftsschutzgebiets, aber nicht innerhalb eines Naturschutzgebiets. Die Behauptung, dass durch die Verlegung eines 30 kV-Kabels andere naturschutzrechtlich geschützte Güter beeinträchtigt werden könnten, sei unzutreffend. Über diese Verkabelung hinausgehende Ausgleichsmaßnahmen seien nicht erforderlich.
§ 17 Abs 5 UVP-G 2000 erlaube sehr wohl eine „Berücksichtigung“ nicht umweltbezogener öffentlicher Interessen. Im vorliegenden Fall sei aber entscheidend, dass das Vorhaben keine Umweltauswirkungen erwarten lasse, die über das Ausmaß einer merklichen Nachteiligkeit hinausgingen; von schwerwiegenden Umweltbelastungen im Sinne des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 könne keine Rede sein. Die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich gewesen.Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 erlaube sehr wohl eine „Berücksichtigung“ nicht umweltbezogener öffentlicher Interessen. Im vorliegenden Fall sei aber entscheidend, dass das Vorhaben keine Umweltauswirkungen erwarten lasse, die über das Ausmaß einer merklichen Nachteiligkeit hinausgingen; von schwerwiegenden Umweltbelastungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 könne keine Rede sein. Die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich gewesen.
Da keine Immissionsbelastung von höchstens 0,1 µT gewährleistet werden müsse, fehle auch die Notwendigkeit eines Korridors in einer Breite von 474 m.
Im Übrigen lägen die behaupteten Feststellungsmängel betreffend Amphibienwanderstrecken nicht vor. Die in den Auflagen festgehaltenen Verpflichtungen der Antragsteller seien zum Teil gar nicht notwendig gewesen und gingen zum Teil auch über die Forderungen der beigezogenen Sachverständigen hinaus. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Nachkontrolle ergebe sich unmittelbar aus § 21 UVP-G 2000. Es bedürfe daher diesbezüglich keiner Konkretisierung durch den Bescheid.Im Übrigen lägen die behaupteten Feststellungsmängel betreffend Amphibienwanderstrecken nicht vor. Die in den Auflagen festgehaltenen Verpflichtungen der Antragsteller seien zum Teil gar nicht notwendig gewesen und gingen zum Teil auch über die Forderungen der beigezogenen Sachverständigen hinaus. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Nachkontrolle ergebe sich unmittelbar aus Paragraph 21, UVP-G 2000. Es bedürfe daher diesbezüglich keiner Konkretisierung durch den Bescheid.
6. B.3. Parteistellung und subjektive Rechte
Wie bereits unter 6.A.3. erwähnt sind Umweltanwalt und Standortgemeinden nach § 19 Abs 3 UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verwaltungsverfahren geltend zu machen.Wie bereits unter 6.A.3. erwähnt sind Umweltanwalt und Standortgemeinden nach Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verwaltungsverfahren geltend zu machen.
6. B.4. Zur materiellen Rechtslage
§ 17 UVP-G 2000 geht davon aus, dass die Behörde die materiellen Genehmigungsbestimmungen der für die Ausführung des jeweiligen Vorhabens anzuwendenden Materiengesetze (Abs 1) sowie die in Abs 2 und 3 angeführten zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden und in einem Bescheid über das Vorhaben abzusprechen hat. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.Paragraph 17, UVP-G 2000 geht davon aus, dass die Behörde die materiellen Genehmigungsbestimmungen der für die Ausführung des jeweiligen Vorhabens anzuwendenden Materiengesetze (Absatz eins,) sowie die in Absatz 2 und 3 angeführten zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden und in einem Bescheid über das Vorhaben abzusprechen hat. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
Die Errichtung von oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung bedarf nach § 25 Abs 1 lit f Sbg NSchG einer Bewilligung durch die Naturschutzbehörde. Eine Bewilligung ist nach § 25 Abs 3 Sbg NSchG zu versagen, wenn ein Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 Sbg NSchG zutreffen.Die Errichtung von oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung bedarf nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera f, Sbg NSchG einer Bewilligung durch die Naturschutzbehörde. Eine Bewilligung ist nach Paragraph 25, Absatz 3, Sbg NSchG zu versagen, wenn ein Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg NSchG zutreffen.
a. Naturschutzrechtliche Interessenabwägung
§ 3a Sbg NSchG sieht in Naturschutzbelangen grundsätzlich eine Interessenabwägung vor. Nach Abs 1 ist bei der Anwendung des Gesetzes und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind nach § 3a Abs 2 Sbg NSchG unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wennParagraph 3 a, Sbg NSchG sieht in Naturschutzbelangen grundsätzlich eine Interessenabwägung vor. Nach Absatz eins, ist bei der Anwendung des Gesetzes und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg NSchG unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (Paragraph 2, Absatz 3,) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
Im Rahmen der im Sbg NSchG vorgesehenen allgemeinen Verpflichtung, die gesamte Natur zu schützen und zu pflegen, soll bei der Planung und Durchführung von Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden; soweit dies nicht möglich ist, sollen unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden (§ 2 Abs 3 Sbg NSchG).Im Rahmen der im Sbg NSchG vorgesehenen allgemeinen Verpflichtung, die gesamte Natur zu schützen und zu pflegen, soll bei der Planung und Durchführung von Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden; soweit dies nicht möglich ist, sollen unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 3, Sbg NSchG).
Nach den bei Loos, Naturschutzrecht in Salzburg (2005) 96, dargestellten Gesetzesintentionen ist es nahe liegend, dass die Errichtung von Anlagen etc eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach sich zieht. „Die Bewilligung für solche Vorhaben wird jedoch nur in den Fällen nicht erteilt werden können, in welchen es sich um eine entscheidende (erhebliche, wesentliche) Beeinträchtigung handelt. Eine erhebliche Beeinträchtigung etwa des Landschaftsbildes wird dann anzunehmen sein, wenn das Vorhaben besonders auffällig und zur Umgebung in scharfem Kontrast in Erscheinung tritt. … Die Anführung des § 3a Abs 2 sollte nochmals auf die nach vorangegangener Alternativenprüfung dort vorgesehene Möglichkeit einer Interessenabwägung hinweisen.“Nach den bei Loos, Naturschutzrecht in Salzburg (2005) 96, dargestellten Gesetzesintentionen ist es nahe liegend, dass die Errichtung von Anlagen etc eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach sich zieht. „Die Bewilligung für solche Vorhaben wird jedoch nur in den Fällen nicht erteilt werden können, in welchen es sich um eine entscheidende (erhebliche, wesentliche) Beeinträchtigung handelt. Eine erhebliche Beeinträchtigung etwa des Landschaftsbildes wird dann anzunehmen sein, wenn das Vorhaben besonders auffällig und zur Umgebung in scharfem Kontrast in Erscheinung tritt. … Die Anführung des Paragraph 3 a, Absatz 2, sollte nochmals auf die nach vorangegangener Alternativenprüfung dort vorgesehene Möglichkeit einer Interessenabwägung hinweisen.“
Die Antragstellerin steht auf dem Standpunkt, schon aus dem Wortlaut des § 25 Abs 3 Sbg NSchG ergebe sich, dass eine Interessenabwägung, in die die Alternativenprüfung einfließe, überhaupt nur dann durchzuführen sei, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtige; von einem erheblichen Eingriff in die Landschaft und die sonstigen Schutzgüter des Sbg NSchG könne aber in concreto keine Rede sein.Die Antragstellerin steht auf dem Standpunkt, schon aus dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 3, Sbg NSchG ergebe sich, dass eine Interessenabwägung, in die die Alternativenprüfung einfließe, überhaupt nur dann durchzuführen sei, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtige; von einem erheblichen Eingriff in die Landschaft und die sonstigen Schutzgüter des Sbg NSchG könne aber in concreto keine Rede sein.
Aus dem Blickwinkel des Naturschutzes kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Die Behörde erster Instanz hat im angefochtenen Bescheid die Ausführungen der Sachverständigen zum Bereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft dahin zusammengefasst, dass die Auswirkungen des Vorhabens durch Eingriffe in Natur und Landschaft als bedeutend nachteilig einzustufen seien. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und -charakters resultiere aus der Tatsache, dass die neu zu errichtenden Freileitungsmaste durchschnittlich 7 m höher als die Maste der bestehenden Freileitung seien. Negative Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen seien vor allem während der Bauzeit zu erwarten, wobei sich diese Auswirkungen bei Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen jedoch deutlich reduzieren sollten. Die Eingriffe in die Landschaft könnten nur dann als vernachlässigbar nachteilig beurteilt werden, wenn alle vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen erfüllt und entsprechende – von den Sachverständigen vorgeschlagene – Ersatzleistungen vorgeschrieben und verwirklicht würden.
Auf dieser Grundlage ist die Argumentation der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid zu billigen:
b. Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild wurden von der Behörde erster Instanz auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten umfänglich geprüft; ein Anlass zur Einholung weiterer Gutachten, insbesondere aus dem nicht facheinschlägigen Bereich der Soziologie ist nicht erkennbar. Es ist unbestritten, dass die Verwirklichung der 380 kV-Salzburgleitung negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Freileitung über weite Strecken auf der gleichen Trasse wie die bestehende 220 kV-Freileitung geführt wird, die laut Vorhaben nach Errichtung der 380 kV-Leitung demontiert werden wird. Aus dem Blickwinkel des Schutzes des Landschaftsbildes ist daher allein die Veränderung durch die Errichtung der 380 kV-Freileitung anstelle der derzeitigen 220 kV-Freileitung zu beurteilen, die bereits eine Vorbelastung für das Landschaftsbild darstellt. Wegen der größeren Masttypen wirkt die neu zu errichtende Leitung allerdings tendenziell prägender auf die Landschaft.
Der VwGH hat sich bereits wiederholt mit der Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht beschäftigt (zB VwGH 5.7.2005, 2002/10/0001, mit weiteren Nachweisen, neuerlich: 19.12.2005, 2002/10/0229; 27.7.2007, 2006/10/0061; 29.10.2007, 2004/10/0229). Nach seiner Judikatur bedarf es einer auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen – insbesondere auf sachverständiger Basis – beruhenden, großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft. Daraus sind jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Bei der aufgrund einer Interessenabwägung ergehenden Entscheidung handelt es sich letztlich um eine Wertentscheidung, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht berechen- und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar sind (VwGH 27.10.1997, 96/10/0255). Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Letztlich ist unausweichlich, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat.
Ausgehend von dieser Judikatur ist festzuhalten, dass die verschiedenen Erscheinungen der Landschaft mitsamt ihren prägenden Elementen in den betroffenen Bereichen ausreichend beschrieben wurden (siehe Seiten 57 ff des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage des UV-Gutachtens). Im UV-Gutachten vom 10.7.2006 wird auf die ausführliche Beschreibung einschließlich Untergliederung der Landschaft in drei Teilräume (Kapitel 4.1. „Naturraum und Landschaft“, 4.1.1. „Trassenraum Salzburg“) verwiesen.
Das Landschaftsbild wurde auch gebührend in die zu treffende Wertentscheidung einbezogen (Seiten 87 ff des angefochtenen Bescheides), wobei neben der schon bestehenden Vorbelastung in Form der 220 kV-Freileitung zu berücksichtigen ist, dass die Behörde erster Instanz Auflagen vorgeschrieben hat, mit denen einerseits die Intensität der Eingriffe in das Landschaftsbild verringert wird und andererseits Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen sind. Die Leitung, deren Notwendigkeit eingehend dargestellt wurde (4.1.), wurde eher siedlungsfern projektiert. Angesichts der Einwendungen, die zur Frage der Gesundheitsgefährdung durch EMF erhoben wurde, ist es gerechtfertigt, den damit in Zusammenhang stehenden Ängsten und Sorgen der Bevölkerung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Die Abwägung der konkurrierenden Interessen durch die Behörde erster Instanz (Seiten 87 ff des angefochtenen Bescheides) steht im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Erkenntnissen der Wissenschaft. Unter Bedachtnahme auch auf die vorgeschriebenen Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen teilt der Umweltsenat die grundsätzliche Wertentscheidung der Behörde erster Instanz betreffend Vorrang der Errichtung der Leitung vor der damit verbundenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Zu Recht ist die Behörde erster Instanz auch von einer Immissionsbelastung von höchstens 1 µT - und nicht 0,1 µT - ausgegangen (siehe 5.1.6.).
c. Ursprunger Moor
Mit den Auswirkungen der Überspannung des südlichen Teils des Naturschutzgebietes Ursprunger Moor – somit einer Maßnahme im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Sbg NSchG – hat sich die Behörde erster Instanz schlüssig und ausreichend auseinandergesetzt und dabei auch die Ursprunger Moor-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl 1983/100 idF 2000/49 einbezogen. Diese Verordnung dient nach ihrem § 1a der Erhaltung:Mit den Auswirkungen der Überspannung des südlichen Teils des Naturschutzgebietes Ursprunger Moor – somit einer Maßnahme im Naturschutzgebiet gemäß Paragraph 21, Sbg NSchG – hat sich die Behörde erster Instanz schlüssig und ausreichend auseinandergesetzt und dabei auch die Ursprunger Moor-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl 1983/100 in der Fassung 2000/49 einbezogen. Diese Verordnung dient nach ihrem Paragraph eins a, der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des Gebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Schlamm-Segge);
3. der ökologischen Lebensraum-Funktion des Gebietes, besonders des Hochmoores mit dem Latschenfilz, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche mit ihren typischen Lebensgemeinschaften, vor allem für die in ihrer ursprünglichen Vergesellschaftung für Alpenvorlandhochmoore vorkommenden charakteristischen Pflanzen und als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten sowie als Rastplatz für Zugvögel.
Im Naturschutzgebiet sind – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - alle Eingriffe in die Natur untersagt; die Landesregierung kann allerdings im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen.
Auf der Grundlage der Fachgutachten aus den Bereichen Gewässerschutz und Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik, nach denen eine negative Beeinflussung der hydrogeologischen und hydrologischen Verhältnisse des Moores ausgeschlossen werden kann, vielmehr mit einer Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand zu rechnen ist, ist die Behörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass die geplanten Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Auflagen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen.
Im Berufungsverfahren haben sich keine dem entgegen stehenden neuen Aspekte ergeben. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Landesumweltanwaltschaft wurden vom Umweltsenat ergänzende Fragen an die ASV aus dem Bereich Natur- und Landschaftsschutz gerichtet. Nach der Fragebeantwortung kann insbesondere eine verbesserte Dotation des Ursprunger Moores mit Drainage- und Oberflächenwässern aus dem Bereich des geplanten Umspannwerkes „Salzach neu“ (in Verbindung mit der Aussage, dass der Chemismus der zufließenden Wässer nicht verändert wird) nur positive Auswirkungen auf das Moor haben. Angesichts der sachverständigen Ausführungen bestand auch kein Anlass, im Naturschutzgebiet Pegel zu setzen, um abzusichern, dass die geplanten Versickerungen unbedenklich sind, müsste doch andernfalls von vornherein von der Unrichtigkeit der in diesem Zusammenhang eingeholten SV-Gutachten ausgegangen werden. Seitens der ASV aus dem Bereich Natur- und Landschaftsschutz wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Renaturierungsprojekts besonders darauf zu achten ist, dass bestehende Entwässerungsgräben im Naturschutzgebiet geschlossen werden, um zu verhindern, dass die zusätzlichen Oberflächenwässer aus dem Moor in die Vorfluter abfließen. In diesem Zusammenhang ist zum einen festzuhalten, dass in Auflagepunkt 161. des angefochtenen Bescheides die Widmung der von der Projektwerberin zu erbringenden Ersatzleistung zugunsten eines Renaturierungsprojekts vorgeschrieben wurde. Zum anderen sind nach Auflagepunkt 141. des angefochtenen Bescheides grundsätzlich sämtliche Maßnahmen gemäß den vorgelegten Projektsunterlagen, insbesondere dem Kapitel „Landschaftspflegerischer Begleitplan“ durchzuführen. Darüber hinaus sind weitere eingriffsmindernde Maßnahmenempfehlungen umzusetzen und erforderliche Präzisierungen von der ökologischen Bauaufsicht festzulegen. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass das Abfließen der zusätzlich in das Moor eingebrachten Oberflächenwässer verhindert wird.
An dieser Stelle ist weiters auf den Auflagepunkt 128. einzugehen („In das Sickerbecken zur Dotation des Ursprunger Moors dürfen nur unverschmutzte Wässer geleitet werden.“), den die vier berufungswerbenden Gemeinden im Land Salzburg in Bezug auf „nur unverschmutzte Wässer“ als zu unpräzise und daher rechtswidrig ansehen. Mit der Auflage soll ganz offensichtlich erreicht werden, dass keine verschmutzten Wässer eingebracht werden dürfen. Wann Wässer „verschmutzt“ sind und wann „unverschmutzt“, kann von einer fachkundigen Person festgestellt werden (vgl VwGH 15.6.2004, 2003/05/0040), weshalb die Präzisierung ausreichend ist.An dieser Stelle ist weiters auf den Auflagepunkt 128. einzugehen („In das Sickerbecken zur Dotation des Ursprunger Moors dürfen nur unverschmutzte Wässer geleitet werden.“), den die vier berufungswerbenden Gemeinden im Land Salzburg in Bezug auf „nur unverschmutzte Wässer“ als zu unpräzise und daher rechtswidrig ansehen. Mit der Auflage soll ganz offensichtlich erreicht werden, dass keine verschmutzten Wässer eingebracht werden dürfen. Wann Wässer „verschmutzt“ sind und wann „unverschmutzt“, kann von einer fachkundigen Person festgestellt werden vergleiche VwGH 15.6.2004, 2003/05/0040), weshalb die Präzisierung ausreichend ist.
d. Ausgleichsmaßnahme in Form der Verkabelung einer 30 kV-Freileitung
Im Rahmen der Beurteilung der positiven Auswirkungen der Verkabelung der 30-kV-Freileitung von Seeham/Freizeitzentrum bis Zellhof/Kläranlage wurden von den ASV auch die negativen Auswirkungen der Errichtung der Kabelstrecke mit berücksichtigt. Diese negativen Auswirkungen seien nur geringfügig, da die Kabelstrecke im Gegensatz zur bestehenden Freileitung durchwegs entlang einer Landesstraße in der Straßenböschung geführt wird, wo die nur vorübergehenden, nämlich im Rahmen der Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigungen kein wesentliches Ausmaß erreichen.
e. Bescheidauflagen aus dem Bereich Naturschutz
Der Umstand, dass im Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007 mit den Auflagepunkten 131. und 132. eine Luftraumkennzeichnung von Teilabschnitten der neu zu errichtenden 380 kV-Salzburgleitung vorgeschrieben wurde, führt zu einer verstärkten abträglichen Auswirkung der betreffenden Leitungsabschnitte auf das Landschaftsbild. Das Ausmaß dieser verstärkten abträglichen Auswirkung hängt von der Art der Kennzeichnung ab: Während im Fall der Anbringung von orangen Warnkugeln auf dem obersten Seil in den Spannfeldern zwischen dem Mast 10 und dem Mast 12 von einer nur geringfügigen Verstärkung der abträglichen Auswirkung auf das Landschaftsbild auszugehen ist, erreicht bei einem rot-weißen Anstrich des Mastes 11 gemäß dem Vorschreibungspunkt aus dem Bereich Luftfahrt die zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch diese Kennzeichnungsmaßnahme ein erhebliches Ausmaß. Dieser Umstand wurde laut den ASV bei der Bemessung der mit Bescheid der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen Ersatzmaßnahmen bereits mitbewertet.
Die im Auflagepunkt 161. des UVP-Bescheides der Salzburger Landesregierung vorgesehene Dreimonatsfrist zur Vorlage eines Projekts zur Renaturierung des Ursprunger Moores erscheint den ASV durchaus realistisch, weil zu diesem Projekt bereits umfangreiche Vorarbeiten vorliegen. Es besteht daher kein Anlass, an der Sinnhaftigkeit der Auflage zu zweifeln.
Laut Auflagepunkt 145. sind „Baustraßen und Mastbaustellen, die im Umkreis von 400 m von potentiellen Amphibienlaichgewässern bzw potenziellen -wanderstrecken gelegen sind, insbesondere jene im Bereich der Standorte 1013, 1017 und 1019 bzw zwischen T1 und T2,
... außerhalb des Zeitraums von Februar bis April einzurichten.
Wenn dies nicht möglich sein sollte, sind diese Bereiche vor Baubeginn mit einem Amphibiensperrzaun abzuzäunen und allfällige Amphibien vor Beginn der Bauarbeiten abzusiedeln. Der Zaun ist während der Laichwanderzeit zwischen Februar und April in Stand zu halten und fachlich zu betreuen.“ Die BerufungswerberInnen halten diese Auflage (aufgrund mangelhafter Erhebungen) für nicht fundiert und im Übrigen für nicht ausreichend konkretisiert. Die konkret festzustellenden Amphibienwanderstrecken und Laichgewässer wären durch bestimmte Bauzeiten und Schutzmaßnahmen zu sichern, wobei im Bereich des Ursprunger Moores bis Ende April ein Bauverbot zu normieren sei. Überdies wäre die Relativierung „wenn dies nicht möglich sein sollte“ unzulässig. Dem steht allerdings entgegen, dass der Landesumweltanwalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass im Hinblick auf die (hinsichtlich der Erhebung von Amphibien) seines Erachtens mangelhafte UVE in der Nähe möglicher Laichgewässer besondere Vorsicht nötig sei und im Umkreis von 400 m von möglichen Amphibienlaichgewässern während der Frühjahrswanderung im März und April keine Baumaßnahmen erfolgen dürften. „Falls dies nicht ausgeschlossen werden“ könne, sei die Baustelle mittels Einrichtung eines Amphibienzaunes und unter Anwendung der Zaun-Kübelmethode abzusichern. Die Errichtung und Betreuung des Amphibienzaunes müsse durch einschlägige Experten gewährleistet sein. Der ASV aus dem Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft hat in der Verhandlung vom 18./19.9.2006 darauf Bezug genommen und eine Auflage vorgeschlagen, die dann Eingang in den Auflagepunkt 145. des angefochtenen Bescheides fand. Diese Auflage entspricht inhaltlich dem Vorbringen des Landesumweltanwalts. Da bei der Verpflichtung zu Handlungen und Unterlassungen verschiedene Maßnahmen zur Umsetzung in Betracht kommen, die nicht im Detail umschrieben werden können, reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn für die Partei und die Behörde in unverwechselbarer Weise feststeht, welche Leistung geschuldet wird (VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137). Art und Umfang der Leistung müssen von einer fachkundigen Person festgestellt werden können (VwGH 15.6.2004, 2003/05/0040). In diesem Sinn entspricht der Auflagepunkt 145. den inhaltlich gebotenen Erfordernissen und erscheint in Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einrichtung einer ökologischen Bauaufsicht auch ausreichend konkretisiert.
Dies gilt auch für den Auflagepunkt 149. („Im Bereich von Waldschneisen sind Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Biodiversität [Gehölzarten-Zusammensetzung, Randlinieneffekt, etc], im Bereich von Offenlandtrassen Möglichkeiten hinsichtlich der Mastfußgestaltung zu beachten bzw wahrzunehmen.“). Im Berufungsverfahren wurde an die Amtssachverständigen ergänzend die Frage herangetragen, welche Möglichkeiten hier beispielhaft in Frage kommen. Die Fragestellung wurde dahingehend beantwortet, dass Gestaltungsmöglichkeiten in den waldquerenden Abschnitten der Hochspannungsleitung im Wesentlichen in der Förderung von naturnahen, arten- und strukturreichen Waldrändern sowie im Zulassen einer maximalen Aufwuchshöhe der Gehölze im Trassenbereich bestehen, sodass sich unter der Freileitung Hochstaudenfluren und damit eng verzahnte niederwaldähnliche Formen entwickeln, die eine hohe Strukturvielfalt aufweisen und damit sowohl tier- als auch pflanzenökologisch wertvolle Biotope darstellen. Aus der Beantwortung zeigt sich, dass für eine fachkundige Person durchaus erkennbar ist, welche Leistung von der Projektwerberin im Zusammenhang mit dem Auflagepunkt zu erbringen ist. Wie die vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen sind ist Sache der Projektwerberin; es darf ihr nicht von vornherein unterstellt werden, dass sie dazu aufgrund privatrechtlicher Hindernisse nicht in der Lage ist (Hengstschläger/Leeb, § 59 AVG Rz 35).Dies gilt auch für den Auflagepunkt 149. („Im Bereich von Waldschneisen sind Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Biodiversität [Gehölzarten-Zusammensetzung, Randlinieneffekt, etc], im Bereich von Offenlandtrassen Möglichkeiten hinsichtlich der Mastfußgestaltung zu beachten bzw wahrzunehmen.“). Im Berufungsverfahren wurde an die Amtssachverständigen ergänzend die Frage herangetragen, welche Möglichkeiten hier beispielhaft in Frage kommen. Die Fragestellung wurde dahingehend beantwortet, dass Gestaltungsmöglichkeiten in den waldquerenden Abschnitten der Hochspannungsleitung im Wesentlichen in der Förderung von naturnahen, arten- und strukturreichen Waldrändern sowie im Zulassen einer maximalen Aufwuchshöhe der Gehölze im Trassenbereich bestehen, sodass sich unter der Freileitung Hochstaudenfluren und damit eng verzahnte niederwaldähnliche Formen entwickeln, die eine hohe Strukturvielfalt aufweisen und damit sowohl tier- als auch pflanzenökologisch wertvolle Biotope darstellen. Aus der Beantwortung zeigt sich, dass für eine fachkundige Person durchaus erkennbar ist, welche Leistung von der Projektwerberin im Zusammenhang mit dem Auflagepunkt zu erbringen ist. Wie die vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen sind ist Sache der Projektwerberin; es darf ihr nicht von vornherein unterstellt werden, dass sie dazu aufgrund privatrechtlicher Hindernisse nicht in der Lage ist (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 59, AVG Rz 35).
Hinsichtlich des Auflagepunktes 142. hat die Projektwerberin unbestritten gelassen, dass ihres Erachtens der Streckenabschnitt zwischen den Masten 1 und 43 (also der gesamte im Bundesland Salzburg gelegene Abschnitt der Leitung) dauerhaft gegen Vogelschlag zu markieren ist. Hintergrund ist, dass die ASV des Fachbereichs Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft in der Verhandlung vom 18./19.9.2006 (siehe Seiten 136 ff der Verhandlungsschrift) vorgeschlagen haben, dass der Streckenabschnitt zwischen den Masten 1 und 43 mit mindestens 30 cm großen schwarz/weißen Kugeln in einem Abstand von ca 40 m im Bereich der Erdseile, jedenfalls nach dem neuesten Stand des Wissens und der Technik, gegen Vogelschlag zu markieren sei; die Markierung sei auf Dauer der Leitung funktionsfähig zu erhalten. Die damit einhergehende Landschaftsbeeinträchtigung wurde bei der Quantifizierung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich berücksichtigt (auch laut Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der Auflagenvorschlag für die Leitungsmarkierung gegen Vogelschlag entsprechend abgeändert und eine zusätzliche Ersatzleistung in der Höhe von EUR 168.864,-vorgeschrieben). Für den Abschnitt zwischen den Masten 1 und A 374 sowie zwischen dem Mast S 0 und dem Mast 322 wurde von den ASV vorgeschlagen, im Jahr nach der Leitungserrichtung sowie zwei Jahre danach vogelkundliche Untersuchungen zum Vorkommen kollisionsgefährdeter Arten durchzuführen. Sollten diese Untersuchungen ein vermehrtes Auftreten kollisionsgefährdeter Arten ergeben, seien auch diese Leitungsabschnitte mit Vogelschutzmarkierungen zu versehen. Nach Auflagepunkt 142. ist der „Streckenabschnitt zwischen den Masten 1
und A 374 sowie zwischen Mast S 0 und dem Mast 322 ... gegen
Vogelschlag mit mindestens 30 cm großen schwarz/weißen Kugeln in einem Abstand von ca 40 m im Bereich der Erdseile, jedenfalls nach dem neuesten Stand des Wissens und der Technik, zu markieren. Die Markierung ist auf Dauer der Leitung funktionsfähig zu erhalten.“
Ganz offensichtlich liegt hier eine Verwechslung seitens der Behörde erster Instanz vor, die unrichtige Mastbezeichnungen in den Auflagepunkt 142. aufgenommen hat. Dies ist entsprechend zu berichtigen, sodass im genannten Auflagepunkt auf den Abschnitt zwischen den Masten 1 und 43 Bezug zu nehmen ist.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Nachkontrolle ist in § 21 UVP-G 2000 festgeschrieben. Einer Konkretisierung bedarf der Zeitpunkt der Nachkontrolle. Dieser kann für Vorhaben der Spalte 1 in der Anlage zum UVP-G 2000 (darunter nach Z 16 lit a „Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km“) im Abnahmebescheid festgelegt werden (§ 20 Abs 5 UVP-G 2000).Die Verpflichtung zur Durchführung einer Nachkontrolle ist in Paragraph 21, UVP-G 2000 festgeschrieben. Einer Konkretisierung bedarf der Zeitpunkt der Nachkontrolle. Dieser kann für Vorhaben der Spalte 1 in der Anlage zum UVP-G 2000 (darunter nach Ziffer 16, Litera a, „Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km“) im Abnahmebescheid festgelegt werden (Paragraph 20, Absatz 5, UVP-G 2000).
Zu den Auswirkungen von Luftraummarkierungen auf das Landschaftsbild wurden die Amtssachverständigen aus dem Bereich Naturschutz im Berufungsverfahren um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Sie haben dargelegt, dass es zwar richtig sei, dass die Erweiterung der Luftraumkennzeichnung im Rahmen des UVP-Verfahrens noch nicht berücksichtigt worden sei, da die Notwendigkeit der teilweisen Mastkennzeichnung zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens noch nicht bekannt gewesen sei. Allerdings sei bei der Bemessung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ersatzmaßnahmen diese dadurch zu erwartende verstärkte landschaftliche Beeinträchtigung jedoch bereits mit bewertet worden, weshalb von keiner Notwendigkeit einer weiteren Berücksichtigung dieses Umstands auszugehen sei. Der Umweltsenat sieht daher keine Notwendigkeit zu weiteren Konkretisierungen.
Auch zur Frage, ob die Verkabelung der 30 kV-Freileitung zwischen dem Freizeitzentrum Seeham und der Kläranlage in Zellhof eine Einstufung der Auswirkungen in „d“, also in nur mehr „merklich nachteilige Auswirkungen“, möglich mache, wurde eine ergänzende Stellungnahme der Amtssachverständigen eingeholt. Demnach seien Im Rahmen der Beurteilung der positiven Auswirkungen der Verkabelung der 30 kV-Freileitung auch die negativen Auswirkungen der Errichtung der Kabelstrecke mit berücksichtigt worden. Diese negativen Auswirkungen seien jedoch nur geringfügig, da die Kabelstrecke im Gegensatz zur bestehenden Freileitung durchwegs entlang einer Landesstraße in der Straßenböschung geführt werde, wo die nur vorübergehenden Beeinträchtigungen kein wesentliches Ausmaß erreichen würden. Die von den Sachverständigen durchgeführte Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Dieser Klärung auf fachkundiger Ebene sind die BerufungswerberInnen nicht mit auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelten Argumenten entgegengetreten, sodass kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu zweifeln (vgl VwGH 23.5.1995, 93/07/0006 uva).Auch zur Frage, ob die Verkabelung der 30 kV-Freileitung zwischen dem Freizeitzentrum Seeham und der Kläranlage in Zellhof eine Einstufung der Auswirkungen in „d“, also in nur mehr „merklich nachteilige Auswirkungen“, möglich mache, wurde eine ergänzende Stellungnahme der Amtssachverständigen eingeholt. Demnach seien Im Rahmen der Beurteilung der positiven Auswirkungen der Verkabelung der 30 kV-Freileitung auch die negativen Auswirkungen der Errichtung der Kabelstrecke mit berücksichtigt worden. Diese negativen Auswirkungen seien jedoch nur geringfügig, da die Kabelstrecke im Gegensatz zur bestehenden Freileitung durchwegs entlang einer Landesstraße in der Straßenböschung geführt werde, wo die nur vorübergehenden Beeinträchtigungen kein wesentliches Ausmaß erreichen würden. Die von den Sachverständigen durchgeführte Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Dieser Klärung auf fachkundiger Ebene sind die BerufungswerberInnen nicht mit auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelten Argumenten entgegengetreten, sodass kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu zweifeln vergleiche VwGH 23.5.1995, 93/07/0006 uva).
Der Kritik der BerufungswerberInnen, wonach den vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen betreffend die EU-Life-Projekte „Untersbergvorland“ und „Weidmoos“ (Auflagepunkte 159. und 160. des angefochtenen Bescheides) der notwendige räumliche Konnex zum Vorhaben fehle, ist entgegenzuhalten, dass die genannten Auflagepunkte ihre Grundlage im Sbg NSchG (als „betreffende Verwaltungsvorschrift“ nach § 17 Abs 1 UVP-G 2000) haben und nach § 51 dieses Gesetzes zulässige Ausgleichsmaßnahmen darstellen. Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht im Nahebereich des Eingriffs vorgenommen werden, sondern können denselben oder einen benachbarten Landschaftsraum betreffen (§ 51 Abs 3 Z 2 Sbg NSchG). Auch aus § 17 Abs 5 UVP-G 2000 ergibt sich kein - über die Anforderungen des Sbg Naturschutzrechts hinausgehendes – Genehmigungshindernis (siehe Punkt 7.).Der Kritik der BerufungswerberInnen, wonach den vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen betreffend die EU-Life-Projekte „Untersbergvorland“ und „Weidmoos“ (Auflagepunkte 159. und 160. des angefochtenen Bescheides) der notwendige räumliche Konnex zum Vorhaben fehle, ist entgegenzuhalten, dass die genannten Auflagepunkte ihre Grundlage im Sbg NSchG (als „betreffende Verwaltungsvorschrift“ nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000) haben und nach Paragraph 51, dieses Gesetzes zulässige Ausgleichsmaßnahmen darstellen. Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht im Nahebereich des Eingriffs vorgenommen werden, sondern können denselben oder einen benachbarten Landschaftsraum betreffen (Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, Sbg NSchG). Auch aus Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ergibt sich kein - über die Anforderungen des Sbg Naturschutzrechts hinausgehendes – Genehmigungshindernis (siehe Punkt 7.).
f. Weitere Bescheidauflagen
In der Berufung der Gemeinde Berndorf, der Marktgemeinde Obertrum am See, der Gemeinde Seeham und der Stadtgemeinde Seekirchen werden verschiedene Auflagen als mangelhaft, zu unbestimmt oder als widersprüchlich kritisiert. Auch dazu ist vorweg festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung ausreicht, wenn für die Partei und die Behörde in unverwechselbarer Weise feststeht, welche Leistung geschuldet wird (VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137). Art und Umfang der Leistung müssen von einer fachkundigen Person festgestellt werden können (VwGH 15.6.2004, 2003/05/0040).
Die Behörde erster Instanz hat im Übrigen im angefochtenen Bescheid - zulässigerweise und dem § 59 Abs 1 AVG genügend - ausgesprochen, dass die Genehmigung nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen erfolgt, die in Anlage 1 des Bescheides angeführt sind.Die Behörde erster Instanz hat im Übrigen im angefochtenen Bescheid - zulässigerweise und dem Paragraph 59, Absatz eins, AVG genügend - ausgesprochen, dass die Genehmigung nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen erfolgt, die in Anlage 1 des Bescheides angeführt sind.
Nach Ansicht der BerufungswerberInnen ist in der in Spruchabschnitt III B 1 enthaltenen Vorschreibung „Die Schlägerung der vorhandenen Waldbestände auf den Rodungsflächen darf erst unmittelbar oder – unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Vorgaben – in angemessener Zeit vor der tatsächlichen Inanspruchnahme der Flächen für den Rodungszweck durchgeführt werden.“ die Wortfolge „in angemessener Zeit“ zu unbestimmt. Dem kann nicht gefolgt werden, weil eindeutig erkennbar ist, dass die Rodungen grundsätzlich in kürzestmöglicher Zeit vor der Inanspruchnahme der Flächen für den Rodungszweck (insb das Aufstellen von Masten) vorzunehmen ist. An mehreren Stellen im angefochtenen Bescheid ist eine ökologische Bauaufsicht vorgeschrieben, in deren Rahmen auch ein forsttechnisches und forstökologisches Kontrollorgan zu beschäftigen ist (Auflage 93.). Darin liegt nach Ansicht des Senats eine ausreichende Absicherung gegen eine verfrühte Schlägerung, wie sie die BerufungswerberInnen offenbar befürchten.Nach Ansicht der BerufungswerberInnen ist in der in Spruchabschnitt römisch drei B 1 enthaltenen Vorschreibung „Die Schlägerung der vorhandenen Waldbestände auf den Rodungsflächen darf erst unmittelbar oder – unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Vorgaben – in angemessener Zeit vor der tatsächlichen Inanspruchnahme der Flächen für den Rodungszweck durchgeführt werden.“ die Wortfolge „in angemessener Zeit“ zu unbestimmt. Dem kann nicht gefolgt werden, weil eindeutig erkennbar ist, dass die Rodungen grundsätzlich in kürzestmöglicher Zeit vor der Inanspruchnahme der Flächen für den Rodungszweck (insb das Aufstellen von Masten) vorzunehmen ist. An mehreren Stellen im angefochtenen Bescheid ist eine ökologische Bauaufsicht vorgeschrieben, in deren Rahmen auch ein forsttechnisches und forstökologisches Kontrollorgan zu beschäftigen ist (Auflage 93.). Darin liegt nach Ansicht des Senats eine ausreichende Absicherung gegen eine verfrühte Schlägerung, wie sie die BerufungswerberInnen offenbar befürchten.
Die Überspannungen des Ursprunger Moores und von Biotopen sind den Projektunterlagen zu entnehmen (siehe UVE-B A/E 277 und 278); darauf wird auch im naturschutzfachlichen Gutachten Bezug genommen.
Die Auflage 10., dass während der Betriebsphase im 380 kV-Endausbau Kontrollmessungen „bei einer für den Koronaeffekt ungünstigen Wetterlage“ durchzuführen sind, ist zum einen (in Bezug auf die Wetterlage) durch eine fachkundige Person spezifizierbar; zum anderen sind bei diesen Messungen die Witterungsverhältnisse und die Betriebsverhältnisse der Leitung festzuhalten.
Gleiches gilt für die Auflage 11., nach der über die Messung jeweils ein „normgerechter Prüfbericht“ zu erstellen ist. Was darunter genau zu verstehen ist, kann eine fachkundige Person ohne weiteres eingrenzen. Das Fehlen näherer Spezifizierung ist bei Bedachtnahme auf die vorgesehene Lebensdauer der Leitung unter dem Gesichtspunkt der Dynamik der (Weiter-)Entwicklung von Normen durchaus sinnvoll.
Warum die Auflage 57. „Gesetzeskonforme Entsorgung des Aushubmaterials nahe der Mastfüße (1 m Umkreis) der Demontagemasten“ mangels Prädikat nicht verständlich sein soll ist nicht nachvollziehbar.
Als zu ungenau sehen die Berufungswerberinnen die Auflage 79. („Für den Betrieb des UW Salzach Neu ist ein Störfall- und Alarmplan zu erstellen und den Einsatzorganisationen zur Kenntnis zu bringen.“). Der Begriff der „Einsatzorganisationen“ wird auch in einschlägigen Regelungen des Salzburger Landesrechts verwendet (zB Art 4 der Katastrophenfondsmittel-Vereinbarung oder § 6 der Richtlinien für Katastrophenschutzpläne) und ist im Hinblick auf die erforderliche Flexibilität angesichts möglicher zukünftiger Entwicklungen nicht zu beanstanden.Als zu ungenau sehen die Berufungswerberinnen die Auflage 79. („Für den Betrieb des UW Salzach Neu ist ein Störfall- und Alarmplan zu erstellen und den Einsatzorganisationen zur Kenntnis zu bringen.“). Der Begriff der „Einsatzorganisationen“ wird auch in einschlägigen Regelungen des Salzburger Landesrechts verwendet (zB Artikel 4, der Katastrophenfondsmittel-Vereinbarung oder Paragraph 6, der Richtlinien für Katastrophenschutzpläne) und ist im Hinblick auf die erforderliche Flexibilität angesichts möglicher zukünftiger Entwicklungen nicht zu beanstanden.
Die Bezugnahme auf die „Grundsätze des ‚Nachhaltigen Trassenmanagements’“ „in Punkt IV Z 79.“ (gemeint vermutlich 90.) wird ebenfalls – vor allem mangels Definition im Bescheid - als zu ungenau „und dementsprechend gesetzwidrig“ angesehen. Diese Auflage ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass der forsttechnische Amtssachverständige in der Verhandlung vom 18./19.9.2006 auf die Schrift „Nachhaltiges Trassenmanagement“ (Schriftenreihe Forschung im Verbund, Band 91, Leitbildbände 92- 95) Bezug genommen hat, deren Inhalte nach Maßgabe der Zustimmung der Grundeigentümer umzusetzen seien. In Bezug auf Rodungen hat der ASV unter Punkt 11. eine entsprechende Auflage vorgeschlagen. Die Einhaltung dieser Grundsätze, die der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich sind (http://www.verbund.at/cps/rde/xbcr/SID- 3E1B22D8-8AD7C076/internet/Band_091.pdf ua), ist ohne Zweifel durch einen Sachverständigen überprüfbar.Die Bezugnahme auf die „Grundsätze des ‚Nachhaltigen Trassenmanagements’“ „in Punkt römisch vier Ziffer 79, (gemeint vermutlich 90.) wird ebenfalls – vor allem mangels Definition im Bescheid - als zu ungenau „und dementsprechend gesetzwidrig“ angesehen. Diese Auflage ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass der forsttechnische Amtssachverständige in der Verhandlung vom 18./19.9.2006 auf die Schrift „Nachhaltiges Trassenmanagement“ (Schriftenreihe Forschung im Verbund, Band 91, Leitbildbände 92- 95) Bezug genommen hat, deren Inhalte nach Maßgabe der Zustimmung der Grundeigentümer umzusetzen seien. In Bezug auf Rodungen hat der ASV unter Punkt 11. eine entsprechende Auflage vorgeschlagen. Die Einhaltung dieser Grundsätze, die der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich sind (http://www.verbund.at/cps/rde/xbcr/SID- 3E1B22D8-8AD7C076/internet/Band_091.pdf ua), ist ohne Zweifel durch einen Sachverständigen überprüfbar.
Nicht erkennbar ist, wodurch die BerufungswerberInnen beschwert sind, dass in der Auflage 100. auch „Sicherungsmaßnahmen“ in Bezug auf das Umspannwerk St. Peter am Hart angeführt sind. Eine aus Sicht des Umweltsenats durchaus sinnvolle Bereithaltung von Ölbindemitteln im Land Salzburg soll zweckmäßigerweise nicht auf Einsatzfälle beschränkt sein, die sich im Land Salzburg ereignen, die den BerufungswerberInnen vorschwebt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der angefochtene Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung die Bereithaltung von Ölbindemitteln für die Bauphase vorsieht.
Nach Ansicht der BerufungswerberInnen ist auch die Auflage 140. („Zur Minimierung der Ruß- und NOx-Emissionen dürfen nur LKW bzw Baufahrzeuge neuester Bauart mit Abgasreinigung (Partikelfilter) eingesetzt werden.“). Angesichts der dynamischen Entwicklung und der Überprüfbarkeit durch eine fachkundige Person ist die Auflage nach Ansicht des Umweltsenats ausreichend determiniert.
Bei der Bekämpfung der Auflagen 155. („Sollten Beeinträchtigungen naturschutzrelevanter Schutzgüter eintreten, ist dies von der ökologischen Bauaufsicht der Naturschutzbehörde zu melden. Weiters sind umgehend Sanierungsvorschläge zu erarbeiten und mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.“) und 156. („Die Baufertigstellung ist unter Anlage eines Endberichts von der ökologischen Bauaufsicht der Naturschutzbehörde schriftlich zu melden.“) lassen die BerufungswerberInnen außer Acht, dass die „Naturschutzbehörde“ durch eindeutige gesetzliche Bestimmungen spezifiziert ist. Gemäß § 39 UVP-G 2000 ist dies bis zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges (§ 22 UVP-G 2000) die Landesregierung, danach die Bezirksverwaltungsbehörde.Bei der Bekämpfung der Auflagen 155. („Sollten Beeinträchtigungen naturschutzrelevanter Schutzgüter eintreten, ist dies von der ökologischen Bauaufsicht der Naturschutzbehörde zu melden. Weiters sind umgehend Sanierungsvorschläge zu erarbeiten und mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.“) und 156. („Die Baufertigstellung ist unter Anlage eines Endberichts von der ökologischen Bauaufsicht der Naturschutzbehörde schriftlich zu melden.“) lassen die BerufungswerberInnen außer Acht, dass die „Naturschutzbehörde“ durch eindeutige gesetzliche Bestimmungen spezifiziert ist. Gemäß Paragraph 39, UVP-G 2000 ist dies bis zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges (Paragraph 22, UVP-G 2000) die Landesregierung, danach die Bezirksverwaltungsbehörde.
In der Auflage 163. („Die mit Eingabe vom 18.4.2006 zum Projektbestandteil erhobenen Verkabelung der bestehenden 30 kV-Freileitung von der Betonmasttrafostation „Seeham–Freizeitzentrum“ über die Trafostation „Fraham–Siedlung“ bis zur Trafostation „Zellhof–Kläranlage“ in den Gemeindegebieten von Seeham und Mattsee ist entsprechend dem von der Einschreiterin vorgelegten Projekt herzustellen. Diese Verkabelung [mit einem Kostenaufwand von 263.000 Euro] ist innerhalb von 16 Monaten ab Baubeginn der 380 kV-Salzburgleitung durchzuführen und abzuschließen. …“) sehen die BerufungswerberInnen die Kostenlimitierung als gesetzwidrig an („Eine Limitierung der Kosten ist im Gesetz nicht vorzunehmen.“). Tatsächlich ist der Auflage eine solche „Kostenlimitierung“ nicht zu entnehmen; vielmehr bezieht sich die Kostenangabe ganz offensichtlich illustrativ auf das vorgelegte Projekt.
7. Zur geforderten Abweisung nach § 17 Abs 5 UVP-G 20007. Zur geforderten Abweisung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000
Zahlreiche BerufungswerberInnen haben beantragt, der Umweltsenat möge den Genehmigungsantrag aufgrund der Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen gemäß § 17 Abs 5 UVP-G 2000 abweisen. Dazu ist Folgendes festzuhalten:Zahlreiche BerufungswerberInnen haben beantragt, der Umweltsenat möge den Genehmigungsantrag aufgrund der Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 abweisen. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
§ 17 Abs 5 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 lautet:
„Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.“
Dieser Absatz bietet die Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrages aufgrund schwerwiegender Umweltbelastungen und stellt somit den integrativen Ansatz in den Vordergrund. Wie der Umweltsenat bereits in den Bescheiden betreffend die 380 kV Steiermarkleitung (US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, beide vom 8. März 2007) ausführlich dargelegt hat, ist die integrative Bewertung als Prozess, beginnend mit der Beschreibung und Bewertung aller Umweltauswirkungen durch die Antragstellerin im Rahmen der UVE, der für alle Rechtsmaterien gemeinsamen mündlichen Verhandlung, dem umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur Berücksichtigung aller Genehmigungskriterien nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie den zusätzlichen Genehmigungskriterien gemäß § 17 UVP-G 2000, zu sehen. Der Abweisungstatbestand des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetze nicht vollständig erfasst werden können, abdecken (vgl Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kap XI Rz 46 ff). Dieser Bestimmung kommt somit eine Auffangfunktion zu (vgl Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kap XI Rz 44 ff;Dieser Absatz bietet die Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrages aufgrund schwerwiegender Umweltbelastungen und stellt somit den integrativen Ansatz in den Vordergrund. Wie der Umweltsenat bereits in den Bescheiden betreffend die 380 kV Steiermarkleitung (US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, beide vom 8. März 2007) ausführlich dargelegt hat, ist die integrative Bewertung als Prozess, beginnend mit der Beschreibung und Bewertung aller Umweltauswirkungen durch die Antragstellerin im Rahmen der UVE, der für alle Rechtsmaterien gemeinsamen mündlichen Verhandlung, dem umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur Berücksichtigung aller Genehmigungskriterien nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie den zusätzlichen Genehmigungskriterien gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000, zu sehen. Der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetze nicht vollständig erfasst werden können, abdecken vergleiche Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kap römisch elf Rz 46 ff). Dieser Bestimmung kommt somit eine Auffangfunktion zu vergleiche Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kap römisch elf Rz 44 ff;
Madner, UVP, in Holoubek/Potacs, Wirtschaftsrecht Bd 2, 455;
Köhler/Schwarzer, UVP-G 2000 § 17 Rz 17; „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 17 Rz 19). Für eine Bedarfsprüfung bietet sie jedoch keine Grundlage (VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044).Köhler/Schwarzer, UVP-G 2000 Paragraph 17, Rz 17; „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 19). Für eine Bedarfsprüfung bietet sie jedoch keine Grundlage (VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044).
§ 17 Abs 5 UVP-G 2000 sieht eine Antragsabweisung nur dann vor, wenn aufgrund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können. Folgt man der Terminologie in der Beurteilungsmatrix des Umweltverträglichkeitsgutachtens, die zwischen „vorteilhaften“, „keinen“, „vernachlässigbar nachteiligen“, „merklich nachteiligen“ und „bedeutend nachteiligen“ Auswirkungen unterscheidet, ist aus der Sicht des Umweltsenats unter der im Gesetz verwendeten Formulierung der „schwerwiegende Umweltbelastungen“ wohl die Kategorie der „bedeutend nachteiligen Auswirkungen“ zu verstehen.Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 sieht eine Antragsabweisung nur dann vor, wenn aufgrund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können. Folgt man der Terminologie in der Beurteilungsmatrix des Umweltverträglichkeitsgutachtens, die zwischen „vorteilhaften“, „keinen“, „vernachlässigbar nachteiligen“, „merklich nachteiligen“ und „bedeutend nachteiligen“ Auswirkungen unterscheidet, ist aus der Sicht des Umweltsenats unter der im Gesetz verwendeten Formulierung der „schwerwiegende Umweltbelastungen“ wohl die Kategorie der „bedeutend nachteiligen Auswirkungen“ zu verstehen.
Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts in Abs 5 offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrages. Auch reicht die theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen für eine Abweisung nicht aus, sondern es muss das Eintreten sehr wahrscheinlich (arg: „zu erwarten“) sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 § 17 UVP-G Anm 28).Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts in Absatz 5, offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrages. Auch reicht die theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen für eine Abweisung nicht aus, sondern es muss das Eintreten sehr wahrscheinlich (arg: „zu erwarten“) sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Paragraph 17, UVP-G Anmerkung 28).
Werden schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert, deren Eintreten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und können diese auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen (vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 17 Rz 19 mit weiteren Nachweisen).Werden schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert, deren Eintreten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und können diese auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 19 mit weiteren Nachweisen).
In den Verfahren erster Instanz wurde das Vorhaben von insgesamt 36 Sachverständigen aus fachlicher Sicht bewertet. In einer Zusammenschau des für die Streckenabschnitte in Oberösterreich und Salzbug gemeinsam erstellten Umweltverträglichkeitsgutachtens kamen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung der Umsetzung der im Projekt enthaltenen und von den Sachverständigen zusätzlich vorgeschlagenen, als Nebenbestimmungen in den Bescheid zu übernehmenden Maßnahmen der Realisierung des Vorhabens keine fachlichen Gründe entsprechend dem UVP-G 2000 entgegenstünden.
„Bedeutend nachteilige Auswirkungen“ wurden im Umweltverträglichkeitsgutachten nur im Bundesland Salzburg aus umweltmedizinischer Sicht von ASV Oberfeld hinsichtlich der elektromagnetischen Felder und der Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne aufgezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der einander widersprechenden Gutachten für die Streckenabschnitte in Oberösterreich und Salzburg bereits in den Verfahren erster Instanz der SV Neuberger für die gesamte verfahrensgegenständliche Trasse bestellt wurde, der keine „bedeutend nachteiligen“, sondern „vernachlässigbar nachteilige“, unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne sogar „vorteilhafte“ Auswirkungen aus humanmedizinischer Sicht erkannt hat. Die unterschiedliche Bewertung von EMF ist für den Umweltsenat aus den in Punkt 5.2.3. ausgeführten Gründen nachvollziehbar.
Für den Bereich Naturschutz/Flora und Fauna/Biotope/Ökosysteme/Landschaft wurde die vom ASV geforderte Verkabelung der 30 kV-Freileitung Seeham/Freizeitzentrum – Zellhof/Kläranlage bereits im Verfahren erster Instanz zum Projektsbestandteil erhoben und somit eine Einstufung als „merklich nachteilig“ ermöglicht.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass derzeit eine 220 kV-Freileitung besteht, wovon sich der Umweltsenat beim Lokalaugenschein am 14. September 2007 selbst ein Bild gemacht hat. Diese verläuft in weiten Bereichen auf der gleichen Trasse und soll durch das gegenständliche Vorhaben ersetzt werden. Beurteilungsgegenstand ist daher die Veränderung im Erscheinungsbild von der 220 kV-Leitung zur 380 kV-Leitung, nicht der Vergleich der Landschaft ohne Freileitung zur 380 kV-Leitung.
In diesem Zusammenhang wird weiters festgehalten, dass der Beurteilung des Ist-Zustandes gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UVP-G 2000 jene Wirklichkeit zugrunde zu legen ist, die zum Zeitpunkt der Erstellung der UVE tatsächlich vor Ort besteht. Es ist auch nicht Aufgabe der Behörde, eine fiktive Situation zu konstruieren, die sich unter Anwendung aktueller gesetzlicher Anforderungen auf bestehende (Alt)Anlagen – im gegenständlichen Fall auf die bestehende 220 kV-Leitung - ergeben würde, und diese mit der Zusatzbelastung des geplanten Vorhabens gemeinsam zu bewerten. Diesbezüglich geht das Berufungsvorbringen, als Grundbelastung müsse der Beurteilung eine 220 kV-Leitungsanlage zugrunde gelegt werden, die heute genehmigungsfähig wäre, ins Leere.In diesem Zusammenhang wird weiters festgehalten, dass der Beurteilung des Ist-Zustandes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 jene Wirklichkeit zugrunde zu legen ist, die zum Zeitpunkt der Erstellung der UVE tatsächlich vor Ort besteht. Es ist auch nicht Aufgabe der Behörde, eine fiktive Situation zu konstruieren, die sich unter Anwendung aktueller gesetzlicher Anforderungen auf bestehende (Alt)Anlagen – im gegenständlichen Fall auf die bestehende 220 kV-Leitung - ergeben würde, und diese mit der Zusatzbelastung des geplanten Vorhabens gemeinsam zu bewerten. Diesbezüglich geht das Berufungsvorbringen, als Grundbelastung müsse der Beurteilung eine 220 kV-Leitungsanlage zugrunde gelegt werden, die heute genehmigungsfähig wäre, ins Leere.
Der Umweltsenat hat im Rahmen des Berufungsverfahrens Sachverständige aus verschiedenen Fachdisziplinen beigezogen und um Stellungnahme zu den Berufungsvorbringen und den während des Verfahrens zweiter Instanz übermittelten Vorbringen und Unterlagen ersucht. Im Wesentlichen wurden von den BerufungswerberInnen die im Verfahren erster Instanz vorgebrachten Argumente wiederholt und versucht, diese durch ergänzende Unterlagen (zB KEMA-Studie) zu untermauern. Die dazu abgegebenen Fachmeinungen wurden vom Umweltsenat auf Basis der anzuwendenden Gesetze rechtlich geprüft.
Mit Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes setzt sich der Umweltsenat unter 6.A. für das Bundesland Oberösterreich und unter
6. B. für Salzburg ausführlich auseinander. Der Bedarf an der verfahrensgegenständlichen Leitung und somit der Vorrang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Energieversorgung werden von keiner Partei ernsthaft in Frage gestellt. Nur über die Ausführung als Freileitung oder als teilverkabelte Variante bestehen unterschiedliche Ansichten. Da jedoch, wie in Kapitel 4. ausführlich dargelegt wird, der Umweltsenat eine Teilverkabelung einer 380 kV-Übertragungsleitung unter Berücksichtigung aller Aspekte nicht als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt, ist diese Variante auch keine mögliche Alternative gemäß § 3a Abs 2 Sbg NSchG. Andere Alternativlösungen, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigen und den angestrebten Zweck gleichermaßen erfüllen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und sind dem Umweltsenat auch nicht bekannt. Daher bietet das Sbg NSchG iVm § 17 Abs 1 UVP-G 2000 auch keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des gegenständlichen Genehmigungsantrags.6. B. für Salzburg ausführlich auseinander. Der Bedarf an der verfahrensgegenständlichen Leitung und somit der Vorrang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Energieversorgung werden von keiner Partei ernsthaft in Frage gestellt. Nur über die Ausführung als Freileitung oder als teilverkabelte Variante bestehen unterschiedliche Ansichten. Da jedoch, wie in Kapitel 4. ausführlich dargelegt wird, der Umweltsenat eine Teilverkabelung einer 380 kV-Übertragungsleitung unter Berücksichtigung aller Aspekte nicht als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt, ist diese Variante auch keine mögliche Alternative gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg NSchG. Andere Alternativlösungen, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigen und den angestrebten Zweck gleichermaßen erfüllen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und sind dem Umweltsenat auch nicht bekannt. Daher bietet das Sbg NSchG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 auch keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des gegenständlichen Genehmigungsantrags.
Zu der Frage, ob die Behörde einen Antrag gestützt auf § 17 Abs 5 UVP-G 2000 abweisen kann, obwohl das auf die jeweilige Rechtsfrage anzuwendende Materiengesetz keinen Versagungsgrund enthält, hat sich der Umweltsenat bereits in den Bescheiden betreffend die 380 kV Steiermarkleitung (US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, beide vom 8. März 2007) geäußert. Dazu vertritt der Umweltsenat auch weiterhin die Rechtsansicht, dass eine Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs 5 UVP-G 2000 das Ergebnis nach den mit anzuwendenden Naturschutzgesetzen nur dann anders bewerten könnte, wenn im Verfahren zusätzliche Aspekte bekannt würden, die im Rahmen der Anwendung der materienrechtlichen Bestimmungen gemäß § 17 Abs 1 UVP-G 2000 nicht abgedeckt wären. Die Salzburgleitung betreffend sind im Verfahren erster und zweiter Instanz keine solchen Anhaltspunkte hervorgekommen. Daher bieten die Auswirkungen auf Naturschutz und Landschaftsbild auch im Rahmen einer Gesamtbewertung nach § 17 Abs 5 UVP-G 2000 keinen Abweisungsgrund.Zu der Frage, ob die Behörde einen Antrag gestützt auf Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 abweisen kann, obwohl das auf die jeweilige Rechtsfrage anzuwendende Materiengesetz keinen Versagungsgrund enthält, hat sich der Umweltsenat bereits in den Bescheiden betreffend die 380 kV Steiermarkleitung (US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, beide vom 8. März 2007) geäußert. Dazu vertritt der Umweltsenat auch weiterhin die Rechtsansicht, dass eine Gesamtbewertung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 das Ergebnis nach den mit anzuwendenden Naturschutzgesetzen nur dann anders bewerten könnte, wenn im Verfahren zusätzliche Aspekte bekannt würden, die im Rahmen der Anwendung der materienrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 nicht abgedeckt wären. Die Salzburgleitung betreffend sind im Verfahren erster und zweiter Instanz keine solchen Anhaltspunkte hervorgekommen. Daher bieten die Auswirkungen auf Naturschutz und Landschaftsbild auch im Rahmen einer Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 keinen Abweisungsgrund.
Humanmedizinische Fragen werden unter Punkt 5. eingehend erörtert. Zusammenfassend kommt der Umweltsenat darin zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Österreich kein Grenzwert für EMF gesetzlich festgelegt ist, bei der Beurteilung allfälliger gesundheitlicher Auswirkungen durch EMF auf den „Stand der (umweltmedizinischen) Wissenschaften“ abzustellen ist. Diesem wird jedenfalls mit dem weltweit strengsten Vorsorgegrenzwert der NISV von 1 µT für den projektgemäß maximalen Strom an Orten mit sensibler Nutzung entsprochen. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist mit diesem Vorsorgegrenzwert nach heutigem Wissensstand auch für die empfindlichsten Bevölkerungsgruppen ein Gesundheitsrisiko durch projektbedingte EMF auszuschließen. Es ist der Behörde daher verwehrt, strengere Grenzwerte vorzuschreiben oder aus diesem Grund dem Vorhaben die Genehmigung zu versagen.
Für alle anderen Bereiche wurden von den Sachverständigen sowohl in der von der Projektwerberin übermittelten Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) als auch in dem für beide Bundesländer gemeinsam erstellten Umweltverträglichkeitsgutachten keine Umweltauswirkungen beschrieben, die im Sinne des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 als schwerwiegend zu bezeichnen wären. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind aus Sicht des Umweltsenats auch keine Tatsachen hervorgekommen, die begründete Zweifel an dieser fachlich fundierten und nachvollziehbaren Entscheidungsbasis erweckt hätten. Daher konnte in den entsprechenden Ausführungen der Behörden erster Instanz keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.Für alle anderen Bereiche wurden von den Sachverständigen sowohl in der von der Projektwerberin übermittelten Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) als auch in dem für beide Bundesländer gemeinsam erstellten Umweltverträglichkeitsgutachten keine Umweltauswirkungen beschrieben, die im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 als schwerwiegend zu bezeichnen wären. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind aus Sicht des Umweltsenats auch keine Tatsachen hervorgekommen, die begründete Zweifel an dieser fachlich fundierten und nachvollziehbaren Entscheidungsbasis erweckt hätten. Daher konnte in den entsprechenden Ausführungen der Behörden erster Instanz keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Rahmen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens durch die Oö Landesregierung und die Sbg Landesregierung sowie durch den Umweltsenat Abweisungsgründe weder aufgrund der anzuwendenden Materiengesetze noch aufgrund des UVP-G 2000 hervorgekommen sind. Für den Umweltsenat ist daher keine Grundlage erkennbar, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemäß § 17 Abs 5 UVP-G 2000 die Genehmigung zu versagen.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Rahmen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens durch die Oö Landesregierung und die Sbg Landesregierung sowie durch den Umweltsenat Abweisungsgründe weder aufgrund der anzuwendenden Materiengesetze noch aufgrund des UVP-G 2000 hervorgekommen sind. Für den Umweltsenat ist daher keine Grundlage erkennbar, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 die Genehmigung zu versagen.
8. Abweisung der Eventualanträge
In zahlreichen Berufungen wurden auch Eventualanträge gestellt. Eventualanträge stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Primärantrag nicht erfolgreich ist (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 115 Anm 264). Da dem primären Berufungsantrag auf Versagung der Genehmigung des Vorhabens nicht stattgegeben wird, ist über die Eventualanträge auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterinstanz zu entscheiden. Diese Eventualanträge sind jedoch aus folgenden Gründen abzuweisen:In zahlreichen Berufungen wurden auch Eventualanträge gestellt. Eventualanträge stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Primärantrag nicht erfolgreich ist vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 115 Anmerkung 264). Da dem primären Berufungsantrag auf Versagung der Genehmigung des Vorhabens nicht stattgegeben wird, ist über die Eventualanträge auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterinstanz zu entscheiden. Diese Eventualanträge sind jedoch aus folgenden Gründen abzuweisen:
Eine Behebung eines Bescheides und Rückverweisung an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs 2 AVG ist nur zulässig, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint. Andere Verfahrensfehler berechtigen nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre nicht zu einer Rückverweisung; eine solche Entscheidung ist nur ausnahmsweise möglich (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 355). Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde nur dann zur Behebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 Anm 9a zu § 66 Abs 2 AVG sowie die weiterführende Judikatur). Primär hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden (zB VwGH 18.1.1994, 93/05/0220).Eine Behebung eines Bescheides und Rückverweisung an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nur zulässig, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint. Andere Verfahrensfehler berechtigen nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre nicht zu einer Rückverweisung; eine solche Entscheidung ist nur ausnahmsweise möglich vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 355). Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde nur dann zur Behebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 Anmerkung 9a zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG sowie die weiterführende Judikatur). Primär hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden (zB VwGH 18.1.1994, 93/05/0220).
Im gegenständlichen Berufungsverfahren wurden vom Umweltsenat ergänzende Ermittlungen und am 26. Februar 2008 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Darüber hinaus besteht kein Bedarf für zusätzliche Ermittlungen, schon gar nicht für eine Wiederholung einer mündlichen Verhandlung in den Verfahren erster Instanz. Auch die KEMA-Studie ist aus den in Punkt 4.3. genannten Gründen nicht geeignet, eine neuerliche mündliche Verhandlung in den Verfahren erster Instanz notwendig erscheinen zu lassen. Die Eventualanträge waren daher abzuweisen.
Schlagworte
Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Auflagen, Bestimmtheit; Auflagen, Überwachungspflichten, Monitoring; Befangenheit, Sachverständige; Faires Verfahren, Waffengleichheit; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Genehmigungsvoraussetzungen, Landschaftsbild; Genehmigungsvoraussetzungen, Stand der Technik; Großverfahren, mündliche Verhandlung, Anberaumung durch Edikt; Immissionsgrenzwerte, elektromagnetische Strahlung; Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, Dauer; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag, Vorhaben über verschiedene Bundesländer; Niederschrift, Inhalt; Parteistellung, Bürgerinitiative; Parteistellung, Nachbar; Präklusion, Formalparteien; Projektmodifikationen; Starkstromfreileitungen; Starkstromfreileitungen, öffentliches Interesse; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, verschiedene Bundesländer, einvernehmliche Vorgangsweise; Umweltschutzvorschriften; Umweltsenat, Zuständigkeit, Vorhaben über verschiedene BundesländerZuletzt aktualisiert am
22.11.2010