TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/23 2006/06/0343

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §46 Abs18 Z1 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §46 Abs18 Z4 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §46 Abs3;
UVPG 2000 Anh1 Spalte2 Z17 lita idF 2004/I/153;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der M-GmbH in K, vertreten durch Blum, Hagen & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 10. November 2006, Zl. US 5A/2006/20-15, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht (mitbeteiligte Partei: Naturschutzanwalt von Vorarlberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Stattgebung einer Berufung des Naturschutzanwaltes von Vorarlberg festgestellt, dass für das Vorhaben der Beschwerdeführerin betreffend die Errichtung einer 18-Loch-Golfsportanlage an einen bestimmten Standort in Vorarlberg eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.

Begründend heißt es zusammenfassend, mit Anträgen vom 27. Jänner 2004 habe die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (kurz: BH) um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer 18- Loch-Golfsportanlage (in der Folge kurz: Golfplatz), betreffend unter anderem die Anlage von Teichen und die Errichtung eines Klubhauses, sowie der wasserrechtlichen Bewilligung für die Entnahme von 7,2 l/s aus dem Grundwasser und den Bau einer Bewässerungsanlage für diesen Golfplatz angesucht. Mit Bescheid der BH vom 15. November 2004 sei der Beschwerdeführerin die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung dieses Golfplatzes erteilt worden. Diese Bewilligung sei in Rechtskraft erwachsen. Weiters sei mit diesem Bescheid, abgeändert durch einen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. Mai 2005, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden. Dieser wasserrechtliche Berufungsbescheid sei mit dem hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, Zl. 2005/07/0107, teilweise aufgehoben worden.

Gemäß dem erstinstanzlichen Bescheid vom 15. November 2004 und den dem Bescheid zugrundeliegenden Projektunterlagen solle der Golfplatz auf zwei getrennten Teilflächen von zusammen 53,7 ha errichtet werden. Auf der westlichen Teilfläche von 19,4 ha sollten 6 Spielbahnen und auf der östlichen Teilfläche von 34,3 ha 12 Spielbahnen, ein Klubhaus, ein Parkplatz für 110 Pkw und die Driving Range von 2,8 ha errichtet werden. Die Spielbahnen mit Abschlag, Grün, Vorgrün und sonstigen zugehörigen Anlagen sollten 140 m bis 510 m lang und 20 m bis 50 m breit sein. Das Klubhaus solle als zweigeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von 18 m x 63 m errichtet werden. Das Gebäude der Driving Range, das aus einer Reihe offener Kojen gebildet werde, solle eine Grundfläche von rund 8,5 m x 64 m aufweisen. Das Projektsgebiet sei bisher durch eine intensive landwirtschaftliche Nutzung und ein dadurch bedingtes eingeschränktes Artenspektrum geprägt.

Die Grundwasserförderung für die Beregnung des Golfplatzes solle für einen Wasserbedarf von 7,2 l/s bzw. 618 m3/Tag bzw. 52000 m3/Tag (richtig wohl: /Jahr) und für eine Fläche von 26 ha ausgelegt werden, wobei das Wasser mittels eines auf einem bestimmten Grundstück situierten Grundwasserbrunnens entnommen und über ein Leitungssystem in den Teich Nr. 3 geleitet werde, wo eine Wasserentnahmestelle für die Bewässerungsanlage errichtet werden solle.

In weiterer Folge sei es während der Bauausführung zu Planabweichungen gekommen.

Mit Eingaben vom 11. Oktober 2005, 21. Oktober 2005 und 18. April 2006 habe die Beschwerdeführerin um die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und nach dem Wasserrechtsgesetz für verschiedene Änderungen angesucht. Auf Grund der eingereichten Projektsunterlagen stellten sich die Änderungen wie folgt dar:

Die Außengrenzen der westlichen Golfplatzfläche seien dahingehend verändert worden, dass im südlichen Bereich auf näher bestimmten Grundstücken eine dreiecksförmige Teilfläche im Ausmaß von 3 ha nicht mehr Bestandteil der Anlage sei. Die östliche Teilfläche sei durch Hinzunahme bestimmter Grundstücke bzw. Grundstücksteile in Richtung Osten und weiterer Grundstücke in Richtung Westen im Ausmaß von 5,64 ha erweitert worden.

Auf Grund der gegenüber dem bewilligten Projekt reduzierten Spielbahnlängen würden die direkt für das Golfspiel intensiv genutzten Flächen im Änderungsprojekt etwas verringert werden. Die Flächenerweiterung habe auch eine Erweiterung der Biotop- und Ausgleichsflächen zur Folge. Insgesamt werde die intensiv genutzte Golf- und Baufläche um 9470 m2 verringert, die Biotop- und Ausgleichsflächen würden um 35930 m2 erweitert, womit sich die Fläche des gesamten Golfplatzes um 2,6 ha auf 56,3 ha erweitere.

Im geänderten Projekt seien die Lage und der Verlauf der Spielbahnen geändert worden, der Standort des Klubhauses, des Parkplatzes und der Driving Range seien vom südlichen Randbereich in die Mitte der Golfanlage verlegt worden (wurde näher dargelegt; anzumerken ist, dass nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Planunterlagen des Standortes des Klubhauses um rund 500 m nach Norden verlegt wurde). Die Abschlagsplätze der Driving Range seien einerseits überdacht, andererseits würden sie auf dem begrünten Dach des überwiegend überschütteten Gebäudes eingerichtet. Vor dem Klubhaus werde ein Parkplatz für etwa 120 Pkw angeordnet und geschottert. Die Zufahrt zum Golfplatz erfolge über eine näher bezeichnete Straße (Anmerkung: nach den Plänen in den Verwaltungsakten ist davon auszugehen, dass durch die Änderung der Lage des Klubhauses auch die Zufahrt über andere Straßen erfolgt).

Die Wasserentnahme aus dem Entwässerungsteich erfolge nicht, wie ursprünglich vorgesehen, aus einem Sickerschacht sondern über ein Drainrohr, welches mit einem Kiesfilter umgeben werde. Die Anordnung der Verteilerrohrleitung im Golfplatzgelände sei an die neue Situierung der Golfbahnen angepasst worden. Das geänderte Vorhaben sehe auch die Errichtung weiterer Brücken vor (wurde näher ausgeführt). Im Übrigen sei das Parteienverzeichnis der wasserrechtlichen Genehmigungsunterlagen um 7 Personen erweitert worden, wobei allerdings entsprechende Zustimmungserklärungen vorlägen.

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe dazu ein Gutachten vom 15. Dezember 2005 erstattet (im angefochtenen Bescheid wird der Inhalt näher wiedergegeben; das Gutachten gelangte demnach zum Ergebnis, dass das geänderte Projekt gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt ungünstiger in seinen Auswirkungen sei).

Die BH habe sodann dem geänderten Vorhaben die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt (Anmerkung: mit Bescheid vom 10. Juli 2006).

Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 habe der Naturschutzanwalt als Umweltanwalt des Landes Vorarlberg einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingebracht, dass für das fragliche Vorhaben (Errichtung jenes Golfplatzes) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27. Juni 2006 sei festgestellt worden, dass für die Errichtung dieses Golfplatzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei (im angefochtenen Bescheid werden die wesentliche Begründung des Antrages sowie des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. Juni 2006 wiedergegeben).

Dagegen habe der Naturanwalt als Umweltanwalt Berufung erhoben (es folgt im angefochtenen Bescheid eine Wiedergabe des Inhaltes dieser Berufung und der verschiedenen Äußerungen im Verfahren vor der belangten Behörde).

Nach Rechtsausführungen führte die belangte Behörde weiter aus, das Vorhaben der Beschwerdeführerin falle erstmals (gemeint:

auf Grund der Änderung des Anhanges 1 Z 17 durch die Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 mit 1. Jänner 2005) unter den Anwendungsbereich des UVP-G 2000, das naturschutzrechtliche und das wasserrechtliche Verfahren seien mit den Anträgen vom 27. Jänner 2004 und somit vor dem 31. Dezember 2004 eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens nicht beantragt.

Wie die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid richtig ausführe, sei nach der Rechtsprechung der belangten Behörde ein Vorhaben nur dann als genehmigtes Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen, wenn sämtliche für die Durchführung des Projektes erforderlichen Bewilligungen vorlägen. So habe die belangte Behörde in einer näher angeführten Entscheidung festgestellt, dass ein Vorhaben, welches mangels Vorliegens sämtlicher dafür erforderlicher Bewilligungen noch nicht durchgeführt werden dürfe, als neues Vorhaben zu werten und insgesamt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, sofern dies nicht durch Übergangsbestimmungen ausgeschlossen werde. Verfahrensgegenstand sei somit jedenfalls ein neues Vorhaben und nicht ein Änderungsvorhaben im Sinne des UVP-G 2000.

Auf Grund der von der Beschwerdeführerin beantragten Bewilligungen für Projektsänderungen stelle sich allerdings die Frage, ob es sich bei diesen Anträgen (nach dem 31. Dezember 2004) um sogenannte "Neuanträge nach dem Stichtag" (im Original unter Anführungszeichen) handle. Ein solcher "Neuantrag" werde dann angenommen, wenn die Antragsänderung zu einer wesentlichen Änderung des Vorhabens führe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass dann vom Vorliegen eines "Neuantrages nach dem Stichtag" auszugehen sei, wenn es durch die Antragsänderung zu einer wesentlichen Änderung im Hinblick auf den aus den Genehmigungstatbeständen des betreffenden Materienrechts erschließbaren Schutzzweck komme. Eine Projektsidentität sei darüber hinaus nicht gegeben, wenn die Änderung entweder die Schutzgüter nach § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 oder die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreibenden Parameter beeinflusse (Hinweis auf Judikatur der belangten Behörde).

Sowohl die belangte Behörde als auch der Verwaltungsgerichtshof seien in ihrer Judikatur davon ausgegangen, dass Projektsänderungen während des laufenden Genehmigungsverfahrens die Identität des Verfahrensgegenstandes dann nicht berührten, wenn es sich nicht um wesentliche Änderungen handle. Eine solche wesentliche Änderung habe der Verwaltungsgerichtshof etwa dann nicht angenommen, wenn weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berührt würden. Diese Auffassung habe auch die belangte Behörde vertreten (Hinweis auf entsprechende Entscheidungen). Nach der Spruchpraxis der belangten Behörde komme es nicht darauf an, ob die Behörde bei der Beurteilung der Sache zu einem gleichen oder anderen Ergebnis gelangen würde, sondern es sei vielmehr maßgeblich, ob die Änderung des Sachverhaltes den Schluss zulasse, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne.

Die dem naturschutzrechtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige habe das geänderte Vorhaben gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben als insgesamt ungünstiger in seinen Auswirkungen beurteilt: insbesondere sei durch die Verlegung des Klubhauses inklusive des Parkplatzes, die ursprünglich beide einem bestehenden "Geländekomplex" (gemeint wohl: Gebäudekomplex) zugeordnet gewesen seien, nunmehr eine weitere "Anräumung" der Landschaft erfolgt. Weiters wirke sich die Verkürzung und Verlegung der Eichenalleen negativ auf das Landschaftsbild aus. Vor allem störe die Reduzierung der Alleen an der Außengrenze des Golfplatzes. Die geplante Reduktion von Landschaftselementen bzw. Biotopflächen sei weiterhin negativ zu bewerten, weil ein erheblicher Zeitraum vergehen werde, bis die durch das geänderte Vorhaben vergrößerten Ausgleichsflächen ausreichende Vegetation aufweisen würden. Negativ aus naturschutzfachlicher Sicht sei auch die Vergrößerung der Fläche (immerhin um 26000 m2) zu beurteilen, weil die Problematik des Intensivierungsdruckes auf andere Flächen verschärft werde. Durch die Verlängerung der Zufahrt von einer näher bezeichneten Straße würden die Auswirkungen aus dem Pkw-Verkehr weiter in einen Bereich gezogen, der zur Zeit nur wenig Pkw-Verkehr aufweise. Die unnatürlichen Wasserspiegelschwankungen bedingt durch den Bewässerungsbereich wirkten sich nunmehr auf sämtliche Wasserflächen aus und es könne bei Wasserknappheit zu Flachwasserzonen kommen, die austrocknen könnten, bevor die Kaulquappen ihre Metamorphose beendet hätten.

Schutzzweck des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei, wie die Behörde erster Instanz richtig festgestellt habe, sowohl das Landschaftsbild als auch der Naturhaushalt. Da es in Bezug auf das Landschaftsbild durch die geänderte Anlage der Anlagenteile wie auch in Bezug auf den Naturhaushalt gemäß dem eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten zu einer Verschlechterung gegenüber dem ursprünglich eingebrachten Vorhaben gekommen sei, sei im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung von einer wesentlichen Änderung des Vorhabens im naturschutzrechtlichen Verfahren auszugehen.

Im Zuge der Ausführung des Vorhabens habe die BH bescheidmäßig eine Baueinstellung verfügt, die dahingehend begründet gewesen sei, dass die vorgenommenen Änderungen aus naturschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Sicht als wesentliche Änderungen zu qualifizieren seien (es folgt eine Wiedergabe der Beurteilung des UVS des Landes Vorarlberg im Berufungsbescheid vom 28. Oktober 2005 in jenem Verwaltungsverfahren).

Aus rechtlicher Sicht seien bei den Wasserbauten Änderungen vorgenommen worden (es folgt eine Beschreibung entsprechend der eingangs wiedergegebenen Darstellung der Änderungen). Der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz der BH habe berichtet, dass die Bauausführung wesentlich vom (ursprünglich) genehmigten Projekt abweiche und es sei im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt worden, dass die geänderten Ausführungen des Vorhabens zumindest vom bewilligten mit Grundwasser gespeisten Speicher- und Verteilungssystem bzw. Bewässerungssystem derart abwichen, dass sie nicht als geringfügige Abweichungen im Sinne des § 121 WRG 1959 qualifiziert werden könnten. Es handle sich somit bei diesen Abweichungen auch aus wasserrechtlicher Sicht um wesentliche Änderungen.

Darüber hinaus seien im Wasserrechtsverfahren betreffend das geänderte Projekt weitere 7 Parteien betroffen und es sei nicht ausgeschlossen, dass durch die Verlegung des Klubhauses und des Parkplatzes von der Außengrenze in die Mitte des Golfplatzes weitere bzw. andere Anrainer betroffen seien, zumal sich auch die Zufahrt verlängere. Die Verlegung eines Golfklubhauses mit Parkplatz könne nach der Rechtsprechung der belangten Behörde in vielerlei Hinsicht zu einer anderen Beurteilung des Projektes führen. Beispielsweise sei hervorzuheben, dass im Bauverfahren anderen Nachbarn Parteistellung zukommen könnte, und dass die Verlegung des Klubhauses samt Parkplatz naturgemäß eine Verlagerung der Verkehrsströme bedinge.

Es sei festzustellen, dass für das geplante Klubhaus bislang weder eine baurechtliche noch eine gewerberechtliche Genehmigung vorliege. Darüber hinaus sei festzustellen, dass bis zum Stichtag, also dem 31. Dezember 2004, ein bau-, gewerbe- und straßenrechtliches Verfahren für das Vorhaben weder eingeleitet noch abgeschlossen worden sei (Anmerkung: aus anderen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist aber zu erschließen, dass zwischenzeitig eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden sei).

Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass es sich hier um einen nach dem Stichtag 31. Dezember 2004 gestellten "Neuantrag" handle, weil es durch die Änderung des Vorhabens zu wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Schutzzwecke im Sinne des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie des Wasserrechtsgesetzes gekommen sei. Nach keinem der "wesentlich anzuwendenden" Materiengesetze könne von einer Projektsidentität des vor dem Stichtag zur Genehmigung eingereichten Vorhabens und des geänderten Vorhabens (das dem Antrag auf Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu Grunde liege) ausgegangen werden. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Änderungen Schutzgüter nach § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 oder die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreibenden Parameter nicht beeinflussten. Insbesondere seien hier die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume betroffen, für die sich laut naturschutzfachlichem Gutachten durch die vorgenommenen Änderungen schwerwiegendere Beeinträchtigungen ergeben würden als durch das ursprüngliche Vorhaben. Des Weiteren sei auch eine größere Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch die Verlegung des Klubhauses und des Parkplatzes insbesondere im Hinblick auf Parameter aus den Fachbereichen Luftreinhaltung und Schalltechnik möglich. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass keine anderen Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien nicht anders als bislang berührt würden.

Sodann befasste sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (im Verfahren vor der belangten Behörde).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Flächen, auf denen das Projekt errichtet werde, die Sonderwidmung "Golf" aufwiesen und das Vorhaben im überwiegenden öffentlichen Interesse der Gemeinde gelegen sei, darüber hinaus auch eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt und das Ergebnis des Verfahrens Grundlage der Umwidmung gewesen sei, wie auch, dass die im § 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter nicht verletzt würden, sondern durch das Golfplatzprojekt eine Verbesserung im Vergleich zur gegenwärtigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung stattfinde, sei zu entgegnen, dass Flächenwidmung und Raumverträglichkeitsprüfung keine Kriterien seien, die die UVP-Pflicht eines Vorhabens wesentlich beeinflussten.

Die belangte Behörde habe Einsicht in die Akten betreffend das naturschutzrechtliche und das wasserrechtliche Verfahren genommen; insbesondere liege auch der wasserrechtliche Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. August 2004 vor. Daraus sei für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

Zum Vorbringen, hinsichtlich des Klubgebäudes und der Driving Range habe sich mit Ausnahme des Standortes nichts geändert, sei darauf zu verweisen, dass gerade die Änderung des Standortes eine wesentliche Änderung nach den Bestimmungen des Baurechtes, des Gewerberechtes und allenfalls des Straßenrechtes darstelle. Dass die Baugestaltungsfragen im naturschutzrechtlichen Verfahren berücksichtigt bzw. beurteilt worden seien, berechtige den Projektwerber nicht zur Durchführung der dem Baurecht, der Gewerbeordnung oder dem Straßengesetz unterliegenden Baumaßnahmen.

Dass die vom Baueinstellungsbescheid betroffenen Änderungsmaßnahmen zwischenzeitlich rechtskräftig genehmigt worden seien, ändere nichts daran, dass es sich dabei um wesentliche Änderungen des Vorhabens handle. Ebenso vermöge der Umstand, dass die Situierung der Alleen und Bepflanzungen im Einvernehmen mit der Sachverständigen für Naturschutz stattgefunden habe, nichts daran zu ändern, dass auch dies ein Teil der wesentlichen Projektsänderung sei. Dass die Änderungen speziell im Hinblick auf die Ziele des UVP-G 2000 geringfügig sein sollten, wie die Beschwerdeführerin meine, könne daher insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Änderungen nach den anzuwendenden Materiengesetzen nicht bejaht werden.

Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 komme daher nicht zum Tragen. Daher sei das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das UVP-G 2000, BGBl 697/1993, in der Fassung BGBl I Nr. 149/2006, anzuwenden.

Unstrittig ist, dass die Errichtung eines Golfplatzes u. a. mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha nach Anhang 1, Spalte 2, Z 17 lit. a UVP-G 2000 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 153/2004) in einem vereinfachten Verfahren UVPpflichtig ist und dass der verfahrensgegenständliche Golfplatz mehr als 10 ha Flächen in Anspruch nimmt (solche Golfplätze wurden mit der genannten Novelle in die Z 17 Spalte 2 der genannten Anlage aufgenommen, womit die UVP-Pflicht solcher Vorhaben begründet wurde).

§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:

"§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a)

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b)

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c)

auf die Landschaft und

d)

auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,"

§ 3 UVP G 2000 lautet auszugsweise:

"§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. (...).

(2) ...

...

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. (...)

(8) ..."

§ 46 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

"§ 46. (1) ...

(18) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004 neu gefasster oder eingefügter einfachgesetzlicher Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener einfachgesetzlicher Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. ... Anhang 1 ... Z 17 bis 19 ... treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.

2.

...

4.

Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z ... 17 bis 19, ..., die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. ...."

Strittig ist, ob die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z 1 und 4 UVP-G 2000 auf das vorliegende Projekt Anwendung findet oder nicht. Dafür ist die Klärung der Frage entscheidend, ob für das nunmehr geplante Vorhaben schon vor dem 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde. Die Anwendbarkeit dieser Übergangsbestimmung setzt voraus, dass das ursprüngliche Vorhaben nicht im Zuge des Verfahrens so umfassend geändert wird, dass es als "neuer" Antrag anzusehen ist (siehe dazu auch das in einem ähnlichen Fall - ebenfalls betreffend einen Golfplatz - zwischenzeitig ergangene hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0172). Die Wesentlichkeit von solchen Änderungen des Vorhabens sind (insbesondere) im Lichte der Schutzgüter des UVP-G 2000 zu beurteilen (und nicht in erster Linie nach der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit solcher Änderungen nach den in Betracht kommenden Materiengesetzen).

Zu der - hinsichtlich der Frage der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens vor einem bestimmten Stichtag - inhaltlich gleich lautenden Regelung des § 46 Abs. 3 UVP-G bzw. UVP-G 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass zwar an die Beurteilung des Gebotes der Individualisierung der Verwaltungsangelegenheit bzw. an die Möglichkeit von Projektsänderungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist. Modifikationen eines Vorhabens sind bei Wahrung der Projektsidentität zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1999, 95/07/0196, und vom 15. September 2005, 2003/07/0025); diese Auffassung wurde auch zu der hier maßgeblichen Rechtslage im zuvor genannten hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0172, aufrecht erhalten.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei die Golfplatzanlage mit Ausnahme der gewerberechtlichen Bewilligung für das Klubhaus naturschutzrechtlich, wasserrechtlich und baurechtlich bewilligt gewesen. Alle Bewilligungen seien in Rechtskraft erwachsen. Sie habe daher das Recht, von diesen Bewilligungen Gebrauch zu machen.

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stelle "eindeutig darauf ab", dass die Antragstellung auf Feststellung einer UVP-Pflicht eines Vorhabens vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens zu erfolgen habe. Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 sichere lediglich die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und wolle verhindern, dass während eines UVP-Verfahrens einzelne materiellrechtliche Bewilligungen erteilt würden. Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 leg. cit. dürfe nicht so verstanden werden, dass damit ein Freibrief verbunden wäre, rechtskräftige Bewilligungsverfahren (gemeint wohl: Bewilligungen), die vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des UVP-G 2000 erteilt worden seien, nunmehr auszuhebeln (wird näher ausgeführt).

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Frage, ob solche rechtskräftig erteilten Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G für nichtig erklärt werden können oder nicht, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist (wobei im Übrigen, soweit ersichtlich, vor dem Stichtag 1. Jänner 2005 nur eine Bewilligung, nämlich die naturschutzrechtliche mit Bescheid vom 15. November 2004 rechtskräftig erteilt worden wäre, und hiezu kommt, dass die Beschwerdeführerin ja nicht das ausführen will, was damals rechtskräftig bewilligt wurde, sondern ein geändertes Vorhaben). Ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist oder nicht, ist nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zu beurteilen, auf den Zeitpunkt der Einleitung des Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit. kommt es hier diesbezüglich nicht an.

Für die Beurteilung der Projektsidentität ist es nicht entscheidend, aus welchen Gründen ein Projekt geändert wurde, so, ob die vorgenommene Änderung aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der besseren Genehmigungsfähigkeit vorgenommen wurde (siehe dazu abermals das schon mehrfach genannte hg. Erkenntnis Zl. 2006/05/0172). Eine wesentliche Projektsänderung im hier maßgeblichen, zuvor umschriebenen Sinn liegt jedenfalls nicht erst oder nur dann vor, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche.

Das geänderte Vorhaben unterscheidet sich vom ursprünglichen insbesondere dadurch, dass Flächen im Ausmaß von 3 ha ausgeschieden, dafür solche im Ausmaß von insgesamt 5,64 ha einbezogen werden, sich Änderungen bei den intensiv genutzten Golf- und Bahnflächen sowie bei den Biotop- und Ausgleichsflächen ergeben, der Standort des Klubhauses, des Parkplatzes und der Driving Range vom südlichen Randbereich in die Mitte der Golfanlage verlegt, wie auch Änderungen bei den Bewässerungssystemen wie auch der Wege (Brücken) vorgesehen sind. Diese Änderungen sind insgesamt aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 derart gewichtig (so kann die Einbeziehung neuer Flächen dieses Ausmaßes, allenfalls auch die Ausscheidung von Flächen, zu einer anderen Gesamtbeurteilung führen, wobei etwa auch die Änderung der Lage des Klubhauses aus naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten relevant ist - Einfügung in die Landschaft, Eignung des neuen Standortes aus dem Gesichtspunkt der Schutz der Natur), dass nicht mehr von einer Identität des ursprünglichen und des geänderten Vorhabens im Sinne des hier maßgeblichen § 46 Abs. 18 Z 4 leg. cit. ausgegangen werden kann, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Auf diese abstrakte Beurteilung aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 kommt es an und nicht darauf, ob bei einer konkreten Beurteilung der Auswirkungen der verschiedenen Änderungen auf Grundlage der verschiedenen Materiengesetze die einzelnen Änderungen oder etwa das neue Vorhaben insgesamt als vorteilhafter, nachteiliger oder indifferent im Verhältnis zum ursprünglichen Vorhaben zu werten sind bzw. ist. Da es auf die konkrete Beurteilung solcher konkreten Auswirkungen nicht ankommt, geht das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe ihre Beurteilung der naturschutzrechtlich relevanten Änderungen auf ein untaugliches Gutachten (nämlich auf jenes im naturschutzrechtlichen Verfahren) gestützt und es auch nicht für nötig befunden, ergänzende Ermittlungen über die Änderungen und ihre Auswirkungen einzuholen, ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060343.X00

Im RIS seit

20.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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