TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/10 95/07/0196

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
UVPG 1993 §46 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §31b Abs2;
WRG 1959 §31b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1) der MR und

2) des JR, beide in G, 3) des JS in S, 4) der ES, 5) des JS, 6) des BR und 7) der Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister, alle in G und alle vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. August 1995, Zl. 512.908/39-I B/95, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) AG und 2) PG, beide in G und beide vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef

W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, Sterneckstraße 55),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;

und danach 2. den Beschluss gefasst:

Das über die Beschwerde der Siebentbeschwerdeführerin geführte

Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1991 erteilte der Landeshauptmann von Salzburg (LH) den mitbeteiligten Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) über ein Ansuchen vom 15. Jänner 1990 nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 18. September 1991 nach Maßgabe des Projektes des Dipl.Ing. R. in der Fassung vom Juli 1991 sowie unter entsprechenden Vorschreibungen die wasserrechtliche Bewilligung -) zur Errichtung einer Reststoffdeponie auf näher bezeichneten Grundstücken,

-) zur Ableitung unverschmutzter Oberflächenwässer und Bergwässer aus dem Bereich der Deponie samt den hiefür erforderlichen Anlagen (Absetzbecken, Drainagen, Ableitungskanäle u.s.w.) in die Großarler Ache an näher genannter Stelle und

-) zum Abpumpen der Deponiesickerwässer nach erfolgter Untersuchung und bei Einhaltung der entsprechenden Ablaufgrenzwerte in den Abwasserkanal der Gruppenabwasseranlage Großarltal samt den hiefür erforderlichen Anlagen (zwei je 92 m3 fassende Absetzbecken, Pumpanlage etc.).

Die Frist für den Baubeginn wurde mit Rechtskraft des Bescheides festgesetzt, die Festsetzung einer Bauvollendungsfrist unterblieb. Eine Befristung der Konsensdauer wurde für die Ablagerung von Abfällen und für die Ableitung unverschmutzter Oberflächenwässer in die Großarler Ache mit 20 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, längstens mit dem 31. Dezember 2011, und für die Einleitung der Deponiesickerwässer in den Abwasserkanal der Gruppenabwasseranlage Großarltal mit fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, längstens mit dem 31. Dezember 1997, verfügt.

Für die Erfüllung der Auflagen und die ordnungsgemäße Erhaltung der Deponie wurde den MP die Leistung einer "angemessenen Sicherstellung" aufgetragen.

Die Einwendungen der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer wurden, "sofern sie nicht überhaupt unzulässig sind", als unbegründet abgewiesen.

Einwendungen waren von den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vor dem LH am 18. September 1991 mit folgendem Vorbringen erhoben worden:

Die Erst-, Zweit- und Sechstbeschwerdeführer hatten sich auf ihr grundbücherliches Eigentum an Grundstücken ebenso berufen wie auf die Berechtigung zur Nutzung von Quellen; sowohl Grundstücke als auch Quellen lägen im Nahebereich zur geplanten Deponie. Von der Deponie seien Auswirkungen zu besorgen, die zur Folge haben würden, dass die Quellen zur Nutzung für Trinkwasserzwecke nicht mehr geeignet wären und dass auch das Eigentumsrecht an den Grundstücken nicht mehr so ausgeübt werden könnte, dass diese als Wohngrundstücke verwendbar wären. Die betroffenen Beschwerdeführer seien auch zur Nutzung des unterhalb ihrer Grundstücke befindlichen Grundwassers berechtigt, was Ausfluss ihres Grundeigentums sei. Mit den von der Deponie zu besorgenden Auswirkungen bestünde die Gefahr, dass den betroffenen Beschwerdeführern eine künftige Nutzung des unterhalb ihrer Grundstücke befindlichen Grundwassers für Trinkwasserzwecke unmöglich gemacht würde.

Eine nachteilige Einwirkung auf die Quellen und das Grundwasser der Beschwerdeführer sei durch die im Bereiche des Deponiegeländes anfallenden, hoch verunreinigten, chemisch aggressiven und giftigen Abwässer zu erwarten, welche weder im Deponiekörper gehalten noch über entsprechende Entsorgungssysteme aus dem Deponiekörper abgeführt werden könnten. Nach dem heutigen Stand der Deponietechnik sei es nämlich nicht möglich, eine auf Dauer haltbare Abdichtung des Deponiekörpers vom Umgebungsgelände herbeizuführen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch der Zeitfaktor, weil fortlaufende aggressive chemische Prozesse, wenn sie Jahrzehnte hindurch wirksam seien, ursprünglich angenommene Eigenschaften einer Abdichtung außer Kraft setzen könnten. Nachteilige Einwirkungen auf Grundeigentum, Quell- und Grundwasserrechte seien auch durch verunreinigte Oberflächenwässer zu besorgen, die als Niederschlagswässer, kontaminiert durch die Stoffe der Deponie, vom Deponiegelände über die südseitig unmittelbar angrenzenden Wiesenflächen und den dortigen Erdkörper in den Bereich der Grundstücke der betroffenen Beschwerdeführer gelangen könnten. Auf Grund der topographischen Verhältnisse sei ein derartiges Eindringen von kontaminierten Oberflächenwässern auf und in die Grundstücke der Beschwerdeführer zu erwarten. Dies müsse vor allem für den Zeitraum ab dem Erreichen eines entsprechenden Höhenniveaus der Ablagerungen gelten. Weitere nachteilige Einwirkungen seien zu besorgen durch Emissionen in Form von kontaminierten Stäuben. Nach den klimatischen Verhältnissen, welche durch eine Hauptwindrichtung Nord-Süd geprägt seien, müsse eine Transmission kontaminierter Stäube vom Deponiegelände in den Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer erwartet werden. Solche Stäube wären sowohl mit Schwermetall als auch mit sonstigen giftigen Partikeln belastet. Angesichts der Größe des Deponieareals und der Höhenverhältnisse müsse es als unmöglich angesehen werden, eine Abdichtung des deponierten Materials an der Oberfläche so komplett, vollständig und rasch durchzuführen, dass eine Transmission solcher Schadstoffpartikel in Richtung der Grundstücke der Nachbarn vermieden werden würde.

Eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn sowie eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke für Wohnzwecke bestehe aus den mit dem Deponiebetrieb resultierenden Luftverunreinigungen gasförmiger Art. Hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des eingereichten Projektes bestünden schwer wiegende Bedenken. Die Projektsangaben reichten nicht dazu aus, um alle wahrzunehmenden Belange des Trinkwasser-, Eigentums- und Grundwasserschutzes im Rahmen der Verhandlung beurteilen zu können. Welche Stoffe tatsächlich zur Ablagerung gelangen sollten, sei von den Betreibern nicht definiert worden. Der Amtssachverständige habe sich zu einer taxativen Aufzählung der zur Ablagerung vorgesehenen Stoffe nicht im Stande gesehen. Dies bedeute einen Freibrief für die Betreiber, auf dem Deponiegelände Müll unbestimmter Zusammensetzung abzulagern. Ergänzungsbedürftig seien auch die geotechnischen Grundlagen des Projektes. Die vielfach von den Sachverständigen ins Treffen geführte geologische Barriere beruhe, soweit sie für die Standortbeurteilung relevant sei, nicht auf gesicherten Erkenntnissen. Flächendeckende Versuchsbohrungen seien unterblieben. Auf die Erforderlichkeit weiterer Messungen werde auch in gutachterlichen Stellungnahmen genannter Ziviltechniker hingewiesen. Der Standort müsse nach seinen natürlichen Gegebenheiten für eine Deponie für Stoffe der Eluatsklassen IIb und IIIb abgelehnt werden, weil im Falle einer Bewilligung zu befürchten wäre, dass eine neue Altlast entstünde. Das projektierte Fassungsvermögen der Sickerwasserbecken sei zu gering dimensioniert. Die geplante Entsorgung der verunreinigten Deponiewässer über die öffentliche Gemeindekanalisation lasse eine dauernde Schädigung der Kanalisationsanlage befürchten; es liege auch eine Zustimmung des Rechtsträgers der kommunalen Kanalisationsanlage zur Einleitung kontaminierter Deponiewässer noch nicht vor. Die Aussagen des Projekts zum Grundwasser setzten sich aus Erwartungen, Vermutungen und bestenfalls Schlussfolgerungen zusammen, wie sie für eine Anlage von der Beschaffenheit der geplanten Deponie nicht als ausreichend angesehen werden könnten. Die Tiefe der einzigen durchgeführten Bohrung widerspreche den Anforderungen einer näher genannten Ö-NORM. Der ohnehin nur geschätzte Wert der Wasserdurchlässigkeit sei nach Einzelkriterien zur Gesteinsbewertung einer deutschen Institution als für Deponieplanungen ungeeignet anzusehen. Mängel des Projektes und Lücken der notwendigen technischen Aufschlüsse ließen sich nicht durch Bescheidauflagen ausgleichen.

Für den Drittbeschwerdeführer war auf das Miteigentumsrecht an einem Wohnhaus in einer Entfernung von 80 m von der geplanten Deponie und auf das Miteigentumsrecht zu einer zum Haus gehörenden Trinkwasserquelle verwiesen worden. Reststoffdeponien hätten eine starke Ausgasung, die zur Krebserkrankung führten. Es müsse der Müll zur Deponie antransportiert werden, was zu Waldschädigungen führen würde, die nicht zu verantworten seien. Im Großarltal, welches ein Zukunftserholungsraum sei, seien in den letzten Jahren viele Millionen in Fremdenverkehrsbetriebe investiert worden; das Vorhandensein einer Mülldeponie würde das Image des Tales zerstören. Infolge der überwiegenden Nord-Süd-Windrichtung würde das Deponiegas in kurzer Zeit im ganzen Tal verteilt sein, weil die Verflüchtigung des Deponiegases in einem so engen Gebirgstal an der zu geringen Ausdehnungsmöglichkeit scheitere. Die Beschaffenheit der für die Ablagerung vorgesehenen Stoffe sei bis dato nicht verlässlich bekannt gegeben worden. Den Einwendungen der Erst-, Zweit- und Sechstbeschwerdeführer werde beigetreten. Das Projekt sei unausgereift und widerspreche sich in einer Reihe von Festlegungen. Auf lange Zeit seien die vorgeschlagenen Dichtungssysteme nicht als ausreichend anzusehen. Die mineralische Abdichtung habe keinen Schutz vor chemischen Einflüssen der Sickerwässer. Ungeschützte mineralische Dichtungskomponenten würden nach wenigen Jahren unwirksam werden und zum Eintritt verunreinigter Sickerwässer in darunter liegende Horizonte führen. Die richtlinienmäßig vorgesehene geologische Barriere fehle. Die im technischen Bericht des Projektes vorgesehenen Sickerwassersammelbecken seien viel zu gering dimensioniert. Schon bei den ersten größeren Regenfällen seien Verschmutzungen durch Überlauf der Becken in die Oberflächenwässer zu erwarten. Über die Art und Weise der Reinigung und die Beschaffenheit der zu erwartenden Sickerwässer fehlten Angaben im Projekt. Eine Einleitung in das öffentliche Kanalnetz würde Schäden in der kommunalen Abwasseranlage hervorrufen.

Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer hatten vorgebracht, Eigentümer im Südosten der geplanten Deponie gelegener Grundstücke zu sein. Als Bewohner etwa 80 m vom Deponiegelände entfernter Grundstücke seien sie in großem Maß abhängig von der auf dem Grundstück befindlichen Quelle. Es bestehe die Befürchtung einer Verschlechterung der Wasserqualität durch die Deponie zumal durch das Eindringen von Sickerwässern aus der Deponie in das Grundwasser. Die betroffenen Beschwerdeführer seien an keiner sonstigen Trinkwasserversorgung angeschlossen und deckten aus der Quelle ihren Trinkwasserbedarf sowie den Wasserbedarf für den Betrieb der Landwirtschaft. Die Betreiber verweigerten eine klare Aussage über die zu deponierenden Stoffe. Eine Fassung der Deponie, mit welcher zukünftiges Eindringen von organischen Schadstoffen und Schwermetallen in das Grundwasser ausgeschlossen werden könne, sei derzeit gar nicht möglich.

Auch der Vertreter der nunmehr siebentbeschwerdeführenden Standortgemeinde hatte sich zu Wort gemeldet und darüber berichtet, dass sich im Gemeindevorstand für das Projekt letztlich keine Zustimmung gefunden habe. Es würden negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft befürchtet und außerdem Besorgnisse gehegt, dass die Kontrolle in der Praxis nicht so erfolgen werde, wie es vorgesehen sei. Für den Fall, dass die Begutachtung der Sachverständigen die wasserrechtliche Bewilligung zuließe, würden von der Gemeinde näher bezeichnete Kontrollmöglichkeiten gefordert.

Die vom LH beigezogenen Amtssachverständigen hatten in der Verhandlung vom 18. September 1991 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Amtssachverständige für Geologie hatte dargestellt, dass die geplante Deponie in Form einer haldenförmigen Auffüllung des ca. 100 m hohen und ca. 40 m breiten Steinbruchs der MP, welcher linksufrig der Großarler Ache liege und mit seiner Sohle gegenüber dem Mittelwasserspiegel dieses Gewässer eine Höhendistanz von ca. 6 m aufweise, errichtet werden solle. Die südliche Steinbruchwand sei nahezu lotrecht, die nördliche Steinbruchwand lotrecht mit örtlichen Überhängen ausgebildet. Karstphänomene hätten sich trotz ausgeprägter Kluftsysteme im Steinbruch nicht beobachten lassen. Die Steinbruchsohle weise gegenüber Oberflächenwässern eine hohe Dichtheit auf, sodass das im Steinbruch in den Vertiefungen der Grubensohle sich stauende Oberflächenwasser über ein Pumpwerk in einen Regenwasserkanal habe entsorgt werden müssen. Das Felsgestein sei insgesamt kompakt und ohne Hohlräume. Südlich des Steinbruchareals verlaufe in einem Abstand von ca. 10 m von der südlichen Abbaugrenze und parallel zu dieser in Hangfalllinie ein periodisch wasserführender Graben, südlich dessen das Gelände zu einem breiten Rücken ansteige, auf dem die Quellen der Beschwerdeführer lägen, welche teilweise zur Trinkwasserversorgung genutzt würden. Bei diesen Quellen handle es sich um Schuttquellen, deren Aquifer die den Bergrücken aufbauende Hangschuttschwarte darstelle. Zwischen dem Geländerücken und dem Steinbruch liege eine Chloritphyllitlage, welche auch die südliche Steinbruchwand aufbaue. Von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der betroffenen Quellen sei dem Amtssachverständigen mitgeteilt worden, dass sich durch den Steinbruchbetrieb weder die Qualität noch die Schüttmengen der Quellen verändert hätten.

In seinem Gutachten hatte der Amtssachverständige für Geologie zunächst festgestellt, dass eine abschließende Festlegung der Standortklasse derzeit noch nicht erfolgen könne, weil der Durchlässigkeitsbeiwert für das Projekt nicht versuchsmäßig bestimmt worden sei. Die Annahme des Projektes, dass das Deponierohplanum, nämlich die Steinbruchsohle, bereits die erste geologische Barriere im Sinne der maßgebenden Ö-NORM darstelle, müsse durch zusätzliche Untersuchungen, die im Auflagenteil angeführt würden, erst noch bestätigt werden. Das Negativkriterium "Karstgebiet" werde vom Standort nicht verwirklicht, die Aufstandsfläche sei für eine Abfalldeponie ausreichend standsicher, Gefährdungen durch Hangbewegungen würden durch entsprechende Auflagen hintangehalten werden können. Zwischen den Quellen der Beschwerdeführer bestünden nicht nur keine unterirdischen Wasserwege, sondern es liege zwischen dem Steinbruch und den Quellen eine bis zum obersten Abbaurand sichtbare hydrogeologische Barriere in Form der die südliche Steinbruchwand bildenden, wasserstauenden Chloritphyllitlage, welche das Einzugsgebiet der Quellen vom zukünftigen Deponieareal trenne. Ferner liege zwischen der südlichen Steinbruchwand und den Quellen der im Befund beschriebene Graben, der bei den herrschenden geologischen Verhältnissen eine Vorflut für aus dem Deponiebereich nach Süden allfällig abfließendes Oberflächenwasser darstelle. Bestünden zwischen den Quellen und dem Steinbruchareal irgendwelche hydrogeologische Zusammenhänge, so hätte es durch den Steinbruchbetrieb zwangsläufig zu einem Anzapfen und Versiegen der Quellen kommen müssen. Obwohl die endgültige Klassifizierung des Deponiestandorts derzeit noch nicht möglich sei, könne bereits jetzt auf Grund der geologischen Verhältnisse der Standort als grundsätzlich geeignet für die Errichtung der Abfalldeponie angesehen werden. Gefährdungen von Gewässern und/oder Quellen seien infolge der augenscheinlichen Dichtheit des anstehenden Gesteins auszuschließen. Soweit von den Beschwerdeführern die Vornahme entsprechender Bohrungen vermisst worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass schon durch den Steinbruch ein Aufschluss vorliege, wie er ansonsten bei Deponien erst durch Schürfe, Bohrungen, Sondierungen und geophysikalische Oberflächenmessungen erkundet werden müsste. Es sei der Aushub bis zum Deponierohplanum hier gleichsam vorweggenommen worden. Infolge der vorliegenden geologischen Sondersituation erübrigten sich Bohrungen im Umfeld der Deponie überdies. Bei Vorschreibung näher genannter Auflagen bestünden gegen die Bewilligung des Deponieprojektes vom geologischen Standpunkt aus keine Bedenken.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hatte dargestellt, dass an der Deponieseite zur Großarler Ache hin ein Abschlussdamm mit einer maximalen Höhe von 28 m über der Aufstausohle geschüttet werden solle. Hinter diesem Abschlussdamm solle die abschnittsweise Schüttung im ehemaligen Steinbruchareal bis auf eine maximale Höhe von 100 m über der derzeitigen Abbausohle vorgenommen werden. Zur Verhinderung des Eindringens von Deponiesickerwässern in den Untergrund sei an der Deponiesohle und an der deponieseitigen Böschung des Abschlussdammes eine zweilagige Basisdichtung vorgesehen, während die Deponieseitenwände projektsgemäß mit einer einlagigen Kunststoffdichtungsbahn abgedichtet werden sollten. Für die Böschungsflächen an der Deponieaußenseite sei im Projekt nur eine Humusüberschüttung enthalten; die an den Deponieseitenflächen, den ehemaligen Begrenzungswänden des Steinbruches, allenfalls austretenden Bergwässer sollten in einer Sohldrainage gefasst und ausgeleitet werden. Die Deponiesickerwässer würden in der Deponiesohle in Sickerwassersträngen gefasst, durch den Abschlussdamm geleitet und einem Sickerwassersammelbecken mit ca. 184 m3 Nutzinhalt zugeführt. Nach Kontrolle könne das Sickerwasser in den Kanalstrang zur Kläranlage der Gruppenabwasseranlage Großarltal geleitet oder wieder in die Deponie rückgeführt werden. Die im Bereich der Deponieabdeckung anfallenden und aus dem benachbarten Grundstück zur Deponie zufließenden Oberflächenwässer würden in einem eigenen Entwässerungssystem gefasst und in die Großarler Ache eingeleitet. Hiezu werde entlang des Deponierandes eine Oberflächenwasserableitung in Form von Betonhalbschalen errichtet. Aus wasserbautechnischer Sicht sei eine Realisierung des Projektes unter den noch festzulegenden Bedingungen möglich. Es sei die Deponie als geschlossene Deponie auch mit einer Abdichtung an den Deponieaußenböschungen auszubilden, wie dies die im Projekt vorgesehene Deponiebauklasse der entsprechenden Ö-NORM nach ohnehin vorsehe. Die Bemessungsannahmen zur Dimensionierung der Oberflächenwässerableitungen entsprächen einem 50-jährlichen Niederschlagsereignis und seien daher ausreichend sicher vorgenommen worden. Die Dimensionierung der Anlagen zur Erfassung und Sammlung der Deponiesickerwässer sei in Anlehnung an vorhandene Richtlinien erfolgt und erscheine ausreichend. Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestehe bei Einhaltung näher genannter Vorschreibungen kein Einwand.

Der Amtssachverständige für Bodenmechanik hatte ausgeführt, dass der Untergrund der Deponie aus bodenmechanischer Sicht geeignet sei, eine Hangdeponie mit einer Höhe von 80 m bis 100 m aufzubauen, ohne dass dabei schädliche Setzungserscheinungen im Untergrund auftreten würden. Näher genannte Auflagen seien vorzuschreiben.

Der ärztliche Amtssachverständige hatte darauf hingewiesen, dass sich die Quellen der Beschwerdeführer in einem hygienisch katastrophalen Zustand befänden, und dies näher ausgeführt. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Quellen sei durch das geologische Amtssachverständigengutachten ausgeschlossen worden; hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers im Begleitstrom der Großarler Ache sei in Erfahrung gebracht worden, dass nördlich der Deponie ein nennenswertes Grundwasservorkommen nicht vorhanden sei. Die denkbare Beeinflussung des Grundwassers sei in der Projektierung dadurch berücksichtigt worden, dass alle Sickerwässer und Meteorwässer erfasst und geordnet abgeleitet würden und auch die Bergwässer vor der Einleitung in die Vorflut einer Kontrolle unterzogen würden. Eine Beeinträchtigung des Bodens durch die Deponie sei nur dann möglich, wenn die zweischichtige Abdichtung der Deponie nicht durchgehend sein würde oder durch spätere Ereignisse gestört werden sollte, wovon aber nicht ausgegangen werden könne. Das Projekt entspreche aus der Sicht des Amtssachverständigen für Medizin den aktuellen hygienischen Anforderungen. Bevor eine Beweissicherung hinsichtlich der Brunnen der Beschwerdeführer ins Auge gefasst werden könne, bedürfte es zunächst einer Sanierung dieser Trinkwasserversorgungsanlagen. Bei Vorschreibung näher genannter Auflagen seien Gesundheitsgefährdungen durch den Betrieb der Deponie nicht zu besorgen.

Auch der Amtssachverständige für Hydrobiologie hatte das Vorhaben unter Vorschreibung näher genannter Auflagen für bewilligungsfähig erachtet, wobei er auch ausgeführt hatte, dass die im Projekt zwischen Deponiefuß und der Großarler Landesstraße vorgesehenen Grundwasserpegel zu Beweissicherungszwecken für diese Zwecke nicht geeignet erschienen, weil im betroffenen Bereich auf Grund des geologischen Aufbaues Grundwasser nicht zu erwarten sei.

Der Amtssachverständige für Chemotechnik hatte sich ebenfalls positiv zum Vorhaben geäußert und Auflagen vorgeschlagen. Unter der Voraussetzung der Einhaltung des projektierten Deponiebetriebes könne davon ausgegangen werden, dass nur Reststoffe zur Ablagerung gelangen würden, die keiner höheren Eluatklasse als der Eluatklasse IIb zuzuordnen seien. Die im Verfahren von Parteien geäußerte Befürchtung, es könnten auch Abfälle der Eluatklasse III eingebracht werden, müsse aus näher angeführten Gründen als unrealistisch bezeichnet werden. Das vorliegende Projekt entspreche den derzeitigen abfallwirtschaftlichen Bestrebungen eines Ziels der Ablagerungen nur mehr solcher Abfälle, deren Eigenschaften jenen von erdkrustenähnlichen Stoffen zunehmend nahe kämen.

Unter Hinweis auf diese Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen erachtete der LH in der Begründung seines Bescheides vom 21. Oktober 1991 die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet. Weshalb eine Beeinträchtigung der südlich der Deponie gelegenen Liegenschaften und darauf entspringender Quellen und Wasserwege durch den Deponiebetrieb auszuschließen sei, habe der Amtssachverständige für Geologie im Zuge der mündlichen Verhandlung und auch beim Ortsaugenschein in einer auch dem Laien nachvollziehbaren Weise ausführlich begründet. Auch wortreiche juristische Einwendungen könnten die von den Sachverständigen vorgefundenen hydrogeologischen Verhältnisse nicht verändern. Die vorhandenen topographischen Verhältnisse sprächen entscheidend gegen und nicht für die von den Liegenschaftseigentümern und Quellnutzungsberechtigten ins Treffen geführten Bedenken. Liege doch zwischen der südlichen Steinbruchgrenze und den Liegenschaften der Einspruchswerber ein Graben, welcher das Austreten von Niederschlagswässern in südlicher Richtung verhindere. Zudem sehe schon das Projekt vor, dass Deckschicht samt Humusschicht hinter den ehemaligen Steinbruchumgrenzungswänden zurückbleiben würden. Dass den Betreibern ein behördlicher Freibrief ausgestellt werde, auf dem Deponiegelände Müll von unbestimmter Zusammensetzung abzulagern, treffe schlichtweg nicht zu. Aus den technischen Unterlagen des Projektes gehe Gegenteiliges klar hervor. Der Amtssachverständige für Chemotechnik habe in seinem Gutachten auf die einzubringenden Stoffe Bezug genommen, der Spruch des Bescheides enthalte in der betroffenen Hinsicht ausreichende Auflagen. Die Bestimmung des Durchlässigkeitsbeiwertes sei in einer Auflage aufgetragen worden; nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung laut telefonischer Mitteilung bereits erfolgten Durchführung der Auflage zeige das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen geradezu einen Idealwert. Insgesamt sei unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse festzustellen, dass bei Einhaltung der erteilten Auflagen mit der Verwirklichung des Projektes weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte nachteilig berührt würden.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragten die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer unter Hinweis auf ihre schon im Verfahren dargestellten Rechtspositionen die Abänderung des Bescheides des LH durch Stattgebung ihrer Einwendungen und Abweisung des Bewilligungsantrages der MP. Die Beschwerdeführer seien Inhaber subjektiv-öffentlicher Rechte, die nach § 31b Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich speziell geschützt seien; hierunter fielen auch die unterhalb der Grundstücke der Beschwerdeführer fließenden Grundwasserströme. Da geologische Bodenuntersuchungen im Bereich der Quellgewässer sowie im Bereich zwischen diesen Quellgewässern und dem Steinbruchgelände nicht durchgeführt worden seien, könnten die Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie über das Fehlen eines hydro-geologischen Zusammenhanges zwischen dem Steinbruchgelände und den Quellen nicht als schlüssig angesehen werden. Ohne genaue geologische Aufschlüsse lasse sich das Bestehen unterirdischer, wasserwegiger Klüfte oder sonstiger Verbindungen zumal angesichts der Höhenverhältnisse nicht beurteilen. Dass eine nachteilige Beeinflussung der Quellwässer der Beschwerdeführer zu befürchten sei, ergebe sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, weil seitliche Abdichtungen von Deponien auf Dauer nicht so dicht ausgeführt werden könnten, dass es nicht doch zum Eindringen verunreinigter Deponiesickerwässer in das Umgebungsgelände der Deponie komme. Das Vorhandensein einer gesicherten geologischen Barriere könnte nur durch Bohrungen und sonstige geologische Bodenerkundungen festgestellt werden. Es sei auch nicht untersucht worden, ob die geplante Oberflächenentwässerung dazu ausreiche, das Austreten verunreinigter Oberflächenwässer aus dem Deponiebereich in das angrenzende Gelände mit Sicherheit zu verhindern. Ungenügende Standorterkundungen, unterlassene Sachverständigenermittlungen und sonstige Verfahrensmängel ließen sich nicht auf dem Umweg über unbestimmte, rechtlich ungenügende und auch nicht vollziehbare Auflagenpunkte kompensieren. Mit einer Beeinträchtigung der Reinheit der Grundwasserströme im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer sei ebenfalls zu rechnen. Die Grundstücke einiger Beschwerdeführer reichten bis an den Talboden oder lägen direkt im Talboden in unmittelbarer Nähe der Deponie. Das Vorliegen eines Grundwasserhorizontes habe sich schon bei der einzigen Bohrung vor der mündlichen Wasserrechtsverhandlung in einer Tiefe von 4 m ergeben. Auch mit den Einwirkungen auf die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer in Form von Luftschadstoffimmissionen, Staubimmissionen und Geruchsentwicklungen habe sich die Behörde nicht beschäftigt. Die diesbezüglich zur Hintanhaltung solcher Immissionen erteilten Auflagen böten keinen ausreichenden Schutz, weil sie völlig unbestimmt und nicht durchsetzbar seien. Der Amtssachverständige für Medizin habe Fragen beantwortet, für deren Beantwortung ein Amtssachverständiger für Meteorologie beizuziehen gewesen wäre, der nicht beigezogen worden sei. Die vom Amtssachverständigen für Chemotechnik unterstellte Sortierung des angelieferten Hausmülls sei mit dem vorgesehenen Mitarbeiterpotential und der anfallenden Schadstoffmenge gar nicht durchzuführen. Das gesamte Gutachten des Amtssachverständigen für Chemotechnik sei schon zufolge eines Widerspruchs mit den Ausführungen desselben Sachverständigen im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren als unschlüssig anzusehen. Dieses Gutachten gehe von einer Fülle unbewiesener Annahmen und Vermutungen aus. Auch die möglichen Beeinträchtigungen der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer durch geruchsbildende Immissionen im Zusammenhang mit den Sickerwässern sei nicht tauglich geprüft worden. Der Einwand einer Unterdimensionierung der beiden Sickerwasserbecken sei unwiderlegt geblieben. Ausreichende Lärmmessungen seien ebenfalls unterblieben. Auch die Standsicherheit des Deponiekörpers sei nicht ausreichend geprüft worden. Die dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bodenmechanik entnommenen Auflagen seien unzureichend bestimmt, was in besonderer Weise für die Auflagenpunkte der Einbaukriterien für das Deponiegut gelte. Da der Bescheid des LH eine Lagerung von Abfällen zulasse, die in hohem Maße organische Substanzen enthielten, seien auch die geforderten Werte für die Standsicherheit des Deponiekörpers nicht realisierbar. Es sei zu befürchten, dass die Standsicherheit des Deponiekörpers nicht gegeben sei, womit eine Gefährdung der Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer herbeigeführt werde. Wie die Errichtung des Sicht- und Schallwalles tatsächlich vorgenommen werden solle, bleibe nach der Gestaltung der Auflagen völlig unklar. Gleiches gelte für die Auflagenpunkte über die Errichtung des Dammes aus Abraummaterial. Der LH habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die im Bereich des Deponiegeländes anfallenden Oberflächenwässer unverschmutzt in die Großarler Ache gelangen würden; das Gegenteil sei anzunehmen und daraus eine Geruchsbelästigung im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer zu besorgen. Dass der LH die Einleitung hoch verunreinigter Deponie-Sickerwässer in das Kanalisationssystem der Gruppenabwasseranlage Großarltal bewilligt habe, sei unverständlich, weil im Verfahren nicht ausreichend geprüft worden sei, welche chemischen Eigenschaften die verunreinigten Deponie-Sickerwässer aufweisen würden. Ob die im Auflagenbereich genannten Grenzwerte tatsächlich eingehalten werden könnten, sei mit der erforderlichen Gewissheit nicht vorhersehbar. Es fehle zudem an einer Zustimmung des Kanalerhalters zur Ableitung der Sickerwässer in die Kanalisationsanlage. Die erforderlichen Standorterkundungen seien unterblieben, was schon daraus zu ersehen sei, dass auf Grund der von den Nachbarn erhobenen Einwendungen die Untersuchung eines wesentlichen Parameters der Standorteignung in einer Auflage aufgetragen worden sei, was als "juristische Groteske" bezeichnet werden müsse. Die Erlassung eines Bescheides vor Durchführung der vom Amtssachverständigen für Geologie aufgetragenen weiteren Bohrungen und Standorterkundungen sei unzulässig gewesen. Der Hinweis auf die telefonische Anzeige einer Erfüllung dieser Auflage in der Begründung des Bescheides des LH zeige die schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens deutlich auf. Es reichten überdies selbst die vom Amtssachverständigen für Geologie in den betreffenden Auflagenpunkten vorgeschriebenen zusätzlichen Standorterkundungen zur Erlangung einer umfassenden Kenntnis über die maßgeblichen Verhältnisse tatsächlich gar nicht aus. Den Vorschriften der maßgebenden Ö-NORM werde damit nicht entsprochen. Ein wesentlicher Teil der in der Stoffliste enthaltenen Abfallstoffe entspreche entgegen der behördlichen Beurteilung der Eluatklasse III, was im Besonderen für Sperrmüll, Verpackungsmaterial und Kartonagen, Baustellenabfälle aus Containern und Straßenkehricht zu gelten habe. Das Projekt entspreche auch nicht dem Stand der Technik, weil keine hinreichende Abdeckung der Deponie vorgesehen sei. Das bewilligte Projekt sei keiner Vorprüfung unterzogen worden, weil die durchgeführte Vorprüfung sich auf ein völlig anderes Projekt bezogen habe; die technischen Einreichunterlagen seien nach der Vorprüfung zur Gänze abgeändert worden. Aus diesem Grunde sei die Erstbehörde auch unzuständig gewesen, weil das Verfahren auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des AWG nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes durchzuführen gewesen wäre. Auch ohne Anwendbarkeit des AWG wäre die Behörde unzuständig gewesen, weil diesfalls die Bergbehörde sachlich zuständig gewesen wäre. Die Fülle hoch komplizierte Auflagen lasse sich von den Betreibern gar nicht einhalten. Bei den projektsgemäß vorgesehenen betriebsorganisatorischen Gegebenheiten sei ein bescheidmäßiger Betrieb der bewilligten Deponie denkunmöglich. Eine Beschränkung der höchst zulässigen täglichen Abfall-Anlieferungsmenge könne dem Bescheid auch nicht entnommen werden, woran man erkenne, wie wenig Augenmerk die Behörde den Schutzbedürfnissen der Nachbarn beigemessen habe. Es hätte das Projekt nicht ohne qualifizierte Umweltverträglichkeitsprüfung bescheidmäßig abgehandelt werden dürfen. Der LH habe es auch unterlassen, eine angemessene Sicherheitsleistung zu bestimmen; die im bekämpften Bescheid eingeschlagene Vorgangsweise, eine Sicherheitsleistung bescheidmäßig aufzutragen, deren ziffernmäßige Bestimmung aber zu unterlassen, entspreche nicht dem Gesetz. Es würden die Nachbarn schon durch die Tatsache der Existenz der Großdeponie einen Vermögensschaden in Millionenhöhe erleiden, weil kein vernünftiger Kaufinteressent zum Erwerb einer Liegenschaft in unmittelbarer räumlicher Nähe einer Großdeponie bereit sei. Die Entwertung der Liegenschaften der Beschwerdeführer hätte im Rahmen der Festsetzung der Sicherheitsleistung ebenso berücksichtigt werden müssen wie eine weitere Entwertung der Liegenschaften aus einer entgegen den erteilten Auflagen vorgenommenen Betriebsführung durch die MP.

Nach Einlangen der Ergebnisse der in den Auflagen des Amtssachverständigen für Geologie aufgetragenen Untersuchungen und Erstattung einer ersten Stellungnahme durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde, in welcher dieser einige ihm offen erscheinende Fragen ansprach, führte die belangte Behörde am 25. Mai 1992 unter Beiziehung ihres Amtssachverständigen und der Parteien einen Ortsaugenschein durch. Im Anschluss an diesen Ortsaugenschein fasste der Amtssachverständige der belangten Behörde die dabei getroffenen Wahrnehmungen in einem Befund zusammen und schloss daran sein Gutachten an, in welchem er die Auffassung vertrat, dass auf Grund der Begehung des Steinbruches und des umliegenden Geländes die in der Berufung befürchtete Beeinflussung der Quellen als sehr unwahrscheinlich anzusehen sei. Während die Quellen aus dem stark wasserführenden Hangschutt gespeist würden, sei die Südwand des Steinbruches demgegenüber trocken, wobei Phyllitschichten steil einfielen und so eine natürliche Barriere gegen Wasserübertritt ins Quelleinzugsgebiet bildeten. Die südliche Steinbruchwand zeige nur im oberen Teil größere Klüfte und Inhomogenitäten. Um die Möglichkeit einer Beeinflussung der Quellen vollends auszuschließen, sei der Nachweis mittels eines Färbeversuches erforderlich, welcher demonstrieren sollte, dass weder über die in der Felswand vorgesehenen Klüfte, noch durch Übertritt von Wässern aus höher gelegenen Lagen der Deponie Wässer ins Quellgebiet eindringen könnten. Die Projektsbetreiber hätten allerdings noch weitere Fragen im Zusammenhang mit austretenden Bergwässern zu klären. Eine Einschränkung des Konsenses auf nicht-abbaubare Materialien sei notwendig, weil das anstehende Dolomitgestein verkarstungsfähig sei und Sickerwässer mit Abbauprodukten organischen Materials Klüfte im Dolomit erweitern könnten. An stark zerklüfteten Stellen der Nordwand seien zusätzliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Dichteeigenschaften von den Projektswerbern vorzusehen. Der Zustand der Quellfassungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer habe sich zwar leicht verbessert, entspreche jedoch immer noch nicht dem Stand der Technik.

Für die MP wurden in der Folge Untersuchungen im Sinne der vom Amtssachverständigen der belangten Behörde aufgeworfenen Fragen vorgelegt, ein Zwischenbericht über einen durchgeführten Färbeversuch enthielt die Bemerkung, dass in Summe der bisher durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf Wasserdurchlässigkeiten der Steinbruchwände und Steinbruchsohle hätten gefunden werden können, von denen bei der Errichtung der Deponie im Steinbruchgelände negative Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen könnten.

Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer nahmen Stellung zum Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde und brachten vor, dass die Wahrnehmungen im Zuge der Befundaufnahme über Wasserstellen im Basisbereich des Steinbruchs, sowie über Verkarstungen und Zerklüftungen eindeutig belegten, dass die geologischen Grundlagen des Erstbescheides unzutreffend seien. Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien durch die Befundergebnisse des Berufungsverfahrens erhärtet worden. Die Schaffung einer neuen Altlast müsse unter Einsatz und Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden verhindert werden. Dem Schutz der Trinkwasserversorgung der berufungswerbenden Nachbarn sei gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Konsenswerber der Vorrang einzuräumen. Die Beiziehung eines Sachverständigen für Geologie erweise sich als zwingend geboten. Dass das Quelleinzugsgebiet ausschließlich südlich des Grabens unterhalb der Deponie gelegen sei, sei eine Annahme, die noch in keiner Weise objektiviert worden sei. Eigenmächtige Färbeversuche durch die Deponiebetreiber würden nicht akzeptiert. Die im Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde aufgezeigten Umstände erforderten eine vollständige Neuaufrollung des gesamten Genehmigungsverfahrens unter Beiziehung einer Reihe weiterer Sachverständiger. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertige eine Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG.

In einem weiteren Schriftsatz brachten die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer vor, dass im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren durch den LH in zweiter Instanz ein Projekt bewilligt worden sei, welches nicht mehr identisch mit jenem Projekt sei, das der LH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz verhandelt habe. Wesentliche Abweichungen ergäben sich vor allem hinsichtlich der zulässigen Abfallarten und Abfallstoffe. Es würde die Beischaffung des gewerberechtlichen Aktes beantragt, weil es nicht zulässig sei, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über ein anderes Projekt als im gewerberechtlichen Verfahren abzusprechen. Da die MP als Steinbruchbetreiber weitere umfangreiche Sprengungen an der Sohle des Steinbruchs durchgeführt hätten, müsse ein neuerlicher Ortsaugenschein vorgenommen werden, weil auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Anrainer hätten beobachtet, dass sich nach starken Regenfällen in der Sohle des Steinbruchs regelmäßig Wässer gebildet hätten, die nach kurzer Zeit wieder verschwunden seien, was nur durch ihre Versickerung erklärbar sei. Die in Wahrheit nur geringe Wasserdurchlässigkeit des betreffenden Gesteinsmaterials habe auch ein von den Betreibern selbst durchgeführter Versuch mit gefärbtem Wasser schon zu Tage gefördert. Ein Felsen habe sich verfärbt.

Die MP legten eine Kaufvertragsurkunde vor, nach deren Inhalt die Viert- und Fünftbeschwerdeführer gegenüber der 2. MP auf die Erhebung von Einwendungen gegen die Errichtung einer Deponie auf den veräußerten Grundstücken verzichtet hatten; des Weiteren legten die MP eine Ausfertigung des zweitinstanzlichen gewerbebehördlichen Bescheides vor, mit welchem Berufungen gegen den erstinstanzlichen Gewerberechtsbescheid abgewiesen worden waren.

Am 2. April 1993 erstattete der Amtssachverständige der belangten Behörde eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass bislang keine Beeinflussung der Quellen südlich der Deponie im Färbeversuch hätten nachgewiesen werden können. Bezüglich der Verfärbung des Karbonatgesteins der Südwand nahe der Einspeisstelle des Färbeversuches wären noch nähere Informationen einzuholen. Aus öffentlichen Interessen an der Reinhaltung der Gewässer könne fachlich eine Bewilligung des Vorhabens aber nicht befürwortet werden. Die Standorteignung sei nämlich nicht gegeben, weil ein Abgleiten größerer Gesteinsmassen zu befürchten sei. Es könne der erteilte Konsens nicht die öffentlichen Interessen an der Reinhaltung der Gewässer sichern, weil nach diesem Konsens biologisch abbaubare Stoffe in größerer Menge deponiert werden dürften. Es stellten auch die vorhandenen Projektsunterlagen den derzeitigen Stand der Planung in keiner Weise ausreichend und widerspruchsfrei dar. Die Projektsmodifikationen im Laufe des Verfahrens machten die Erstellung einer neuen kompletten und als Bescheidgrundlage tauglichen Projektsunterlage unabdingbar.

In einer weiteren Eingabe bezogen sich die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auf das von anderen Berufungswerbern vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. Erich P. und trugen vor, dass die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Grenzwertfestlegungen nach dem Inhalt dieses Gutachtens nicht dem derzeitigen Stand der Technik entsprächen. Es werde in diesem Gutachten auch aufgezeigt, dass jene Entwässerungsanlagen im geplanten Deponiekörper, welche direkt in die Großarler Ache eingeleitet werden sollten, auch verschmutzte Abwässer aus dem Deponiekörper führen würden, womit eine weitere Sachverhaltsgrundlage des erstinstanzlichen Bescheides entkräftet sei. Es seien im Steinbruch weiterhin umfangreiche Sprengarbeiten durchgeführt worden, nach Wahrnehmungen der Anrainer hätten sich länger bleibende Wasseransammlungen im Bereich der Steinbruchsohle auch nach Starkregenereignissen nicht gebildet. Von der geologischen Dichtheit der Steinbruchsohle könne demnach nicht die Rede sein. Hinsichtlich der Verfärbung eines Felsens wurde eine Fotodokumentation vorgelegt.

Nach Einlangen weiterer Untersuchungen, unter denen sich auch der Endbericht zum Färbeversuch befand, und Übermittlung der zuvor dargestellten letzten Stellungnahme des Amtssachverständigen der belangten Behörde an die MP hielt die belangte Behörde am 11. August 1993 mit ihrem Sachverständigen, den MP und deren Sachverständigen eine Besprechung ab, in deren Rahmen die weitere Vorgangsweise diskutiert wurde. In der Folge wurden weitere Untersuchungen vorgelegt, zu denen vom Amtssachverständigen der belangten Behörde Stellung genommen wurde.

Nach Vorlage weiterer Unterlagen und Bekanntgabe von Projektsmodifikationen durch die MP bestellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Juni 1994 gemäß § 52 Abs. 2 AVG einen Sondersachverständigen für Fragen des Erdbaus und der Statik mit dem Ersuchen um Begutachtung des vorliegenden Projektes hinsichtlich näher genannter Sachverhaltsfragen. Ebenfalls mit Bescheid vom 28. Juni 1994 wurde ein Sondersachverständiger aus dem Fachgebiet der Geologie mit dem Auftrag zur Begutachtung des Projektes "insbesondere zur Frage", ob auf Grund der projektierten Deponie Folgen für die Quellen südlich der Deponie zu gewärtigen seien, bestellt.

Nach Einlangen der Gutachten dieser Sondersachverständigen wurde bei der belangten Behörde eine neuerliche Besprechung mit den MP durchgeführt.

Der Sondersachverständige für Geologie führte in seinem Gutachten aus, dass auf Grund der morphologischen und hydrogeologischen Verhältnisse mit dem Hangschutt als maßgeblichem Aquifer gerechnet werde, wenngleich bislang kein Nachweis über das Einzugsgebiet der gegenständlichen Quellen vorliege. Es werde damit vermutet, dass das Einzugsgebiet der gefassten Quellen vorwiegend im Hangschutt bergwärts der Fassungen zu suchen sei. Es sei im Zusammenhang der Deponie mit den Quellen allerdings zu berücksichtigen, dass Wasserbewegungen in Fallrichtung der Nord-Süd-streichenden talparallelen Großklüfte, somit im Fels, aufträten. Auf Grund der Aufweitung dieser Klüfte in oberflächennahen Felsschichten könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass bei der Form der Klüfte sich ein Rückstau bilden könne und dann Kluftwasser auch in Nord-Süd-Richtung abfließen würde. Es lasse jedoch der Umstand, dass der Steinbruchbetrieb keine Folgen auf die Quellen habe, schon eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung der gefassten Quellen durch die Deponie weitgehend ausschließen. Zudem enthalte das vorliegende Deponieprojekt in der Fassung vom März 1994 auch im Zusammenhang mit den Forderungen des Sondersachverständigen für Bodenmechanik bereits zahlreiche Sicherheitsvorkehrungen, sodass nach heutiger Einschätzung des Einzugsgebietes der Quellen durch den Betrieb der Deponie keine nachhaltige Beeinträchtigung zu erwarten sei. Um den Anforderungen "in den Regelwerken" gerecht zu werden, seien jedoch noch umfassende Daten über die hydrogeologischen Verhältnisse im Standortbereich zu erarbeiten, in welcher Hinsicht der Sondersachverständige Vorschläge unterbreitete. Der Standort sei aus Sicht der Fachgebiete Geologie und Hydrogeologie als geeignet für die Realisierung des Projektes in der modifizierten Fassung zu beurteilen, wenn in Ergänzung zu den Vorschreibungen im erstbehördlichen Bescheid und den Auflagen im Gutachten des Sondersachverständigen für Bodenmechanik noch weitere, im Folgenden näher bezeichnete Anregungen berücksichtigt würden.

In einer ergänzenden Stellungnahme nach Durchführung der Besprechung bei der belangten Behörde äußerte der Sondersachverständige für Geologie, dass auf Grund der topographischen und geologischen Verhältnisse keine Zweifel am Einzugsgebiet der Quellen bestehen könnten. Da die Beurteilung jedoch auf Einzelbeobachtungen und allgemeinen Erfahrungswerten aufbaue, sei im Gutachten die Überprüfung der im Zuge der Beweissicherung zu ermittelnden Messreihen der Quellen der betroffenen Nachbarn vorgeschlagen worden. Festzuhalten sei daran, dass auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bei projektsgemäßer Ausführung der Deponie eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung der Quellen aus geologisch-hydrogeologischer Sicht ausgeschlossen werde.

Der Sondersachverständige für Bodenmechanik stellte in einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten fest, dass bei projektsgemäßer Ausführung der Deponie eine Beeinträchtigung der Quellen der Berufungswerber aus geotechnischer Sicht auszuschließen sei. Die vorgenommenen und vorzunehmenden Projektsmodifikationen stellten keine das Wesen der Anlage verändernde Maßnahmen, sondern lediglich Verbesserungen hinsichtlich diverser Detailaspekte dar. Eine relevante Änderung der hydrogeologischen Verhältnisse im Umfeld der Deponie sei durch den Einbau der Dichtungsmaßnahmen nicht zu erwarten.

Mit Schreiben vom 8. Juni 1995 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführer vom abschließenden Gutachten ihres Amtssachverständigen in Kenntnis, in welchem Folgendes ausgeführt wird:

Aus wasserbautechnischer Sicht sei festzustellen, dass durch die zusätzlichen fachlichen Erhebungen und nachvollziehbaren Erläuterungen der Sondersachverständigen die Beweisfrage als geklärt anzusehen sei, ob die Quellen der Beschwerdeführer durch das Deponieprojekt gefährdet seien. Eine Gefährdung der betroffenen Quellen sei aus wasserbautechnischer Sicht auszuschließen, weil

1. die örtliche geologische Situation (Standort über Festgestein mit sehr geringer Wasserdurchlässigkeit) und

2. die spezielle Ausstattung der Deponie mit einem Vertikal- und Horizontaldichtungssystem sowie einem umfangreichen Kontrolldrainagesystem ein ungehindertes Aussickern von Sickerwasser in den umgebenden Fels verhindere und

3. durch den Bau der Anlage keine relevante Änderung der hydrogeologischen Verhältnisse im Umfeld der Deponie durch Errichtung des Drainage- und Kontrollsystems zu erwarten sei sowie

4. schon bisher keine Beeinträchtigung der Quellen durch den Steinbruchbetrieb eingetreten und

5. selbst bei hypothetischen Störfallbetrachtungen keine Beeinträchtigung der Quellen zu erwarten sei.

Voraussetzung für eine solche Beurteilung sei die Einhaltung sämtlicher vorgeschlagener Auflagen, wobei auch jene Auflagen für den Schutz der Interessen der Beschwerdeführer wesentlich seien, die den Schutz der Gewässer zum Ziel hätten und nicht unmittelbar mit Flankendichtung sowie Beweissicherung der Quellen und des hydrologischen Umfeldes der Deponie im Zusammenhang stünden. Die durch die Vorschläge des Sondersachverständigen für Bodenmechanik verbesserte Vertikaldichtung bedeute eine zusätzliche Verbesserung des Schutzes der Quellen, weil die neue Konstruktion die Folie besser vor mechanischen Kräften schütze. Die umfassende Erhebung des hydrologischen Umfeldes der Deponie biete eine verbesserte Beweissicherung auch im Sinne der Beschwerdeführer. Näher genannte Auflagen seien für den Schutz der Interessen der Beschwerdeführer unmittelbar relevant; die übrigen Auflagen seien "für den Schutz der Gewässer" erforderlich. Da zahlreiche Auflagen aufeinander aufbauten, sei nur bei Einhaltung aller Auflagen kein Einwand gegen die projektsgemäße Errichtung der Deponie zu erheben. Es werde daher die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter Vorschreibung näher genannter Auflagen vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 brachte die belangte Behörde den Beschwerdeführern noch die Gutachten der bestellten Sondersachverständigen zur Kenntnis.

Den in der dargestellten Weise bekannt gegebenen Ermittlungsergebnissen erwiderten die MP mit einer Stellungnahme, welcher eine "Projektspräzisierung (Beilage ./2) zum Schriftsatz vom 7.8.1995" angeschlossen war.

Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer äußerten sich zu den ihnen bekannt gegebenen Ermittlungsergebnissen mit einem Schriftsatz, in welchem sie die Schlüssigkeit der Beurteilung über die Ausschließbarkeit einer Gefährdung der Quellen als Folge des Deponieprojektes anzweifelten. Die getroffene Beurteilung sei so lange unschlüssig, als die konkreten hydrogeologischen Gegebenheiten im hier interessierenden räumlichen Bereich nicht erkundet worden seien. Spezielle geologische oder geotechnische Erkundungen dieser hydrogeologischen Verhältnisse seien ebenso wenig vorgenommen worden, wie auch das Einzugsgebiet der Quellen nicht objektiviert worden sei. Ein sachgemäßer Markierungsversuch sei unterblieben. Ein noch so ausgeklügeltes Dichtungssystem gewährleiste wegen der Möglichkeit eines Versagens der Kontroll- und Drainageeinrichtungen die erforderliche Sicherheit vor unkontrolliertem Aussickern hoch kontaminierter Sickerwässer in ferner Zeit nicht ausreichend sicher. Eine noch so gut ausgestattete Textilvlies-Einlage halte nicht ewig. Empirische Erfahrungen gebe es mangels Existenz einer derartigen Hangdeponie nicht. Auch eine Beschädigung der Abdichtung durch Ratten sei denkbar. Das Ausmaß der mechanischen Krafteinwirkungen, denen die Abdichtungsmaterialien im wirklichen Deponiebetrieb ausgesetzt wären, sei nicht bekannt; Gleiches gelte für chemisch-physikalische und biochemische Einwirkungen durch die aggressiven chemischen Substanzen im Deponiekörper. Weitere gar nicht abschätzbare potentielle Gefährdungen für die geplanten Abdichtungssysteme ergäben sich aus möglichen geologischen Veränderungen im Bereich der Felswände, die nur teilweise gegen Absturz sicher seien. Die Komplexität der gesamten Sicherungsmaßnahmen bringe es mit sich, dass das Unterlaufen unbemerkt bleibender Mängel und Unzulänglichkeiten im Zuge der Bauausführung nicht mit Sicherheit vermieden werden könne. Die Beurteilungsprämisse, dass durch den Bau der Anlage eine relevante Änderung der hydrogeologischen Verhältnisse im Deponieumfeld nicht zu erwarten sei, finde keine Deckung im Gutachten des Sondersachverständigen für Hydrogeologie. Dass durch den Steinbruchbetrieb Beeinträchtigungen der Quellschüttungen nicht hätten festgestellt werden können, sage über wassergängige Verbindungen im Fels mit dem Ergebnis der von den Beschwerdeführern besorgten Gefährdung nichts aureichend Verlässliches aus. Die Beobachtungen der Grundeigentümer über die Schüttungsmengen ihrer Quellen seien keine zuverlässigen Beurteilungsparameter. Für die Annahme des Amtssachverständigen, dass selbst bei hypothetischen Störfallbetrachtungen keine Beeinträchtigung der Quellen zu erwarten sei, fehle es an einer Begründung. Die von allen Sachverständigen geforderten weiteren Untersuchungen belegten die den Gutachten anhaftenden Unsicherheiten. Einzelne der vom Amtssachverständigen der belangten Behörde vorgeschlagenen Auflagen wurden von den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern in ihrer Stellungnahme als unzureichend bestimmt kritisiert. Es fehlten hinsichtlich einer Reihe von vorgeschlagenen Auflagen auch entsprechende Kontrollmöglichkeiten ihrer Einhaltung. Die im nunmehrigen Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde enthaltenen Vorschreibungen hätten im Ergebnis wiederum eine Änderung des Projektes zur Folge. Das nunmehr zu behandelnde Projekt sei mit dem gewerberechtlich genehmigten nicht mehr gleich. Während der Amtssachverständige für Wasserbautechnik 107 Auflagenpunkte zur hinreichenden Standsicherheit der Deponie vorschlage, habe die Gewerbebehörde auf derartige Vorschreibungen zur Gänze verzichtet. Auch die Kataloge der Abfallarten in den Verfahren differierten. Die Erfüllung der Auflagen durch die Betreiber könne schon deshalb nicht sichergestellt werden, weil das Projekt auf jegliche anlageninternen Kontrolleinrichtungen verzichte. Auf das Berufungsvorbringen hinsichtlich von Staub- und Luftschadstoffimmissionen, der zu besorgenden Beeinträchtigung der Reinheit der Grundwasserströme, der Geruchsbelästigungen aus verunreinigten Deponiesickerwässern und der Ableitung von Wässern in die Großarler Ache sowie in den Abwasserkanal der Gruppenabwasseranlage Großarltal sei hinzuweisen. Auch im Hinblick auf diese in der Berufung aufgeworfenen Fragen erweise sich das Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde als ergänzungsbedürftig.

Auch die Siebentbeschwerdeführerin meldete sich in Reaktion auf die ihr bekannt gegebenen Ermittlungsergebnisse zu Wort, ersuchte um Erstreckung der Frist zur ergänzenden Stellungnahme und teilte mit, dass nach vorläufiger Ansicht eines von ihr beigezogenen Sachverständigen das Projekt durch die Integrierung eines in den Fels verankerten mehrschichtigen Wandaufbaus so wesentlich abgeändert worden sei, dass einzelne Punkte neu hinterfragt und geklärt werden müssten. Gleiches wurde auch vom Fremdenverkehrsverband Großarl und von der Großarler Bergbahnen GmbH & Co KG vorgebracht. In einem bei der belangten Behörde am gleichen Tage eingelangten Schriftsatz brachte die Siebentbeschwerdeführerin, vertreten durch den Vertreter der Erstbis Sechstbeschwerdeführer vor, Rechtsträgerin, Erhalterin und Betreiberin der Gruppenabwasseranlage Großarltal zu sein. Im Bescheid des LH vom 21. Oktober 1991 sei den MP die wasserrechtliche Bewilligung zum Abpumpen der Deponiesickerwässer in den Abwasserkanal der Gruppenabwasseranlage Großarltal nur befristet bis längstens 31. Dezember 1997 erteilt worden. Nur in diesem Umfang könne der erstinstanzliche Bescheid gegenüber der Siebentbeschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen sein. Das nunmehrige Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde sehe eine Festlegung der Konsensdauer mit fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides vor, womit in unzulässiger Weise über den Inhalt des von der Behörde erster Instanz erteilten wasserrechtlichen Konsenses hinausgegangen würde. Mit einer solcherart erteilten Bewilligung würde in die Rechte der siebentbeschwerdeführenden Gemeinde eingegriffen werden. Gegen eine derartige Erweiterung des Konsenses spreche sich die Siebentbeschwerdeführerin ausdrücklich aus. Gegen die offenbar vorgesehene Erweiterung des wasserrechtlichen Genehmigungskonsenses betreffend die Einleitung von Deponiesickerwässern in die Gruppenabwasseranlage Großarltal würde nunmehr eingewendet, dass eine solche Einleitung zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung und Gefährdung der Gruppenabwasseranlage und deren ordnungsgemäßer Funktionsweise führen müsste. Die Anlage sei auf Grund ihrer technischen Beschaffenheit und ihres derzeitigen Auslastungsgrades weder qualitativ noch quantitativ zur Aufnahme solcher Sickerwässer geeignet. Sie könnte ihre Aufgabe der Klärung und Reinigung der im Großarltal anfallenden Abwässer derart, dass diese in den Vorfluter eingeleitet werden können, nicht mehr erfüllen. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitungsgenehmigung seien im bisherigen Verfahren nicht geprüft worden. Aus dem von anderen Berufungswerbern eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Erich P. gehe hervor, dass diese Einleitung mit konkreten Gefahren für den Vorfluter und die Kläranlage Großarltal verbunden sei. Es müsse der Gemeinde aber auch ein Mitspracherecht in der Frage zukommen, inwieweit eine Einhaltung der Auflagen im Betriebsfall überhaupt gewährleistet sei. Der Verzicht auf jegliches betriebsinterne Kontroll- und Überprüfungssystem müsse zur Einsicht führen, dass jenen Gefahren, denen durch Vorschreibung nicht vollziehbarer Auflagenpunkte entgegengewirkt werden solle, nur durch Versagung der beantragten Genehmigung begegnet werden könne. Das Projekt verletze wegen der zu besorgenden Schädigung der Fremdenverkehrswirtschaft das in § 105 Abs. 1 lit. l WRG 1959 angeführte öffentliche Interesse.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde im für das vorliegende Beschwerdeverfahren interessierenden Umfang ihre Entscheidung mit folgenden Absprüchen:

Mit Spruchpunkt 1. wurden "die im Berufungsverfahren erfolgten Projektsmodifikationen, -konkretisierungen und -präzisierungen betreffend insbesondere

-) Übernahme von Vorschlägen der beiden Sondersachverständigen, -) Verschwenkung des Schutzdammes,

-) Erhöhung des Fassungsvermögens der Sickerwasserbecken,

nach Maßgabe der diesbezüglichen Darstellungen 'Konkretisierung & Modifikation', ASA, Graz, 13.3.1995, sowie 'Projektspräzisierung - Beilage 2 zum Schriftsatz vom 7.8.1995' genehmigt", diese Unterlagen "zum Bestandteil" des angefochtenen Bescheides "erklärt" und der bekämpfte Bescheid des LH vom 21. Oktober 1991 demgemäß in einer Reihe von Punkten geändert. Diese Änderung besteht in der "ergänzenden Bezugnahme auf die hier genehmigten Änderungen und Unterlagen" im Bewilligungsteil des Spruches des Bescheides des LH, enthält eine Modifikation des Kataloges der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle durch Entfall der Abfallgruppen "Verpackungsmaterial und Kartonagen, Stoffe und Gewebereste sowie Rotschlamm aus Aluminiumerzeugung" und sieht den Wegfall näher bezeichneter Auflagenpunkte sowie neue Baubeginns- und Bauvollendungsfristen vor. Für die Beschickung der Deponie wurde die Bewilligung bis 31. August 2015 und für die Ableitung unverschmutzter Oberflächenwässer in die Großarler Ache bis 31. Dezember 2011 erteilt. Die Entscheidung über Art und Höhe der Sicherstellung wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

Mit Spruchpunkt 4. wurde die Berufung der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer, "so weit sie sich auf die Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte durch die Deponie bezieht, abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen".

Mit Spruchpunkt 5. wurde die von der Siebentbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Großarler Bergbahnen GmbH & Co KG und dem Fremdenverkehrsverband Großarl erstattete Eingabe zurückgewiesen, mit Spruchpunkt 6. wurde die durch den Beschwerdeführervertreter erstattete Äußerung der Siebentbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach geraffter Darstellung des Verfahrensganges Folgendes ausgeführt:

Die Parteistellung der Berufung erhebenden Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Diese hätten auch rechtzeitig Einwendungen erhoben, mit denen eine denkmögliche Beeinträchtigung von Quellnutzungen und damit eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte geltend gemacht worden sei. Es stehe ein solcherart geltend gemachtes Recht einer wasserrechtlichen Bewilligung allerdings nur dann entgegen, wenn seine Beeinträchtigung im Verfahren einwandfrei hervorgekommen sei; die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung reiche zur Abweisung eines Bewilligungsantrages nicht aus. Es habe die Wasserrechtsbehörde auch davon auszugehen, dass die anlässlich der Bewilligung verfügten Auflagen beachtet werden, und es sei die Wasserrechtsbehörde schließlich auch nicht gehalten, auf unvorhergesehene Umstände oder nicht auszuschließende Ausfälle technischer Anlagen Bedacht zu nehmen.

Nach diesen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erarbeiteten Grundsätzen komme es somit entscheidend darauf an, ob im Verfahren eine Beeinträchtigung der in Rede stehenden Quellen einwandfrei hervorgekommen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren sei dies auf fachkundiger Ebene verneint worden, auch die Berufungsbehörde habe diese Frage ausführlich geprüft. Keiner der im Verfahren befassten Sachverständigen habe die Befürchtungen der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer bestätigen können; die Sachverständigen hätten vielmehr aus der Lage und Art der Quellen, aus der örtlichen Situation und aus den geologischen Verhältnissen heraus eine Beeinträchtigung der Quellen durch die Deponie praktisch ausgeschlossen. Diese Quellen lägen auf einem Geländerücken südlich des Deponiegeländes, der von diesem durch einen in Falllinie verlaufenden Graben getrennt sei. Es würden die Quellen aus dem oberflächennahen Hangschutt bzw. aus der Verwitterungsschwarte des anstehenden Gesteins der oberhalb angrenzenden Hangbereiche gespeist. Ein Zusammenhang mit dem nördlich gelegenen Steinbruchareal im isolierten Karbonatzug sei nach dem Gutachten der Sachverständigen nicht anzunehmen. Selbst der im Berufungsverfahren bestellte Sondersachverständige für Geologie habe in seinem Gutachten eine Rückstau von Bergwässern und in der Folge deren Abfließen nach Süden nur nicht gänzlich ausgeschlossen, damit aber keineswegs befürchtet oder gar erwartet. Bei dieser Situation würden allenfalls von der Deponie oberflächlich nach Süden abfließende Wässer von dem genannten Graben abgeführt und gelangten damit nicht zu den Quell

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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