TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/15 2003/07/0025

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E3L E15102000;
E3L E15102030;
E3L E15103030;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
59/04 EU - EWR;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

31985L0337 UVP-RL;
31996L0061 IPPC-RL;
32000L0076 Abfallverbrennungs-RL;
AbfallverbrennungSammelV 2002;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
AVV 2002;
AWG 1990 §1;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs3a Z1;
AWG 1990 §29 Abs3a;
AWG 1990 §29 Abs8;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §29b idF 2000/I/090;
AWG 1990 §5;
BStG 1971 §4;
EURallg;
EWR-Abk Art3;
EWR-Abk Art6;
EWR-Abk Art7;
GewO 1994 §74 Abs2;
UVPG 1993 §46 Abs1;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 1993 §46 Abs4;
UVPG 2000 §46 Abs3;
UVPG 2000 §46 Abs9;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. BStG 1971 § 4 heute
  2. BStG 1971 § 4 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 4 gültig von 13.04.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2017
  4. BStG 1971 § 4 gültig von 23.04.2010 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  5. BStG 1971 § 4 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  6. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2004
  7. BStG 1971 § 4 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  8. BStG 1971 § 4 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  9. BStG 1971 § 4 gültig von 28.03.1997 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1997
  10. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 27.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1994
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde

  1. 1.Ziffer eins
    der Stadtgemeinde V, 2. der Gemeinde G,der Stadtgemeinde römisch fünf, 2. der Gemeinde G,
  2. 3.Ziffer 3
    der Marktgemeinde Sch, 4. der Marktgemeinde S, 5. der MK in T,
  3. 6.Ziffer 6
    des Dr. WJ in V, 7. des WL in S, 8. des Mag. JL in Sch, 9. der GF in T, 10. der Mag. UC in R, 11. des WH in Sch, 12. des JI in V,des Dr. WJ in römisch fünf, 7. des WL in S, 8. des Mag. JL in Sch, 9. der GF in T, 10. der Mag. UC in R, 11. des WH in Sch, 12. des JI in römisch fünf,
                     13.      des HS in G, 14. der HL in V, 15. des LS in A, 16. des JR in Sch, 17. des FH in L, 18. der MH in L, 19. des AG in Alt-L, 13. des HS in G, 14. der HL in römisch fünf, 15. des LS in A, 16. des JR in Sch, 17. des FH in L, 18. der MH in L, 19. des AG in Alt-L,
                     20.      des JR in Sch, 21. des AU in Sch, 22. des HS in Sch, 23. des MN in S, 24. des MF in V, 25. des MG in G, 26. der mj. M, T, C und HL, vertreten durch den Vater Mag. JL in Sch, 27. des J und der BL in Sch, 28. der GH sowie der mj. M und MH in Sch, 29. der Pfarrcaritas Sch, 30. des H und der LT in Sch, 31. des H und der BK in Sch, 32. des FH in Sch, 33. des L, der E und der HA in Sch, 20. des JR in Sch, 21. des AU in Sch, 22. des HS in Sch, 23. des MN in S, 24. des MF in römisch fünf, 25. des MG in G, 26. der mj. M, T, C und HL, vertreten durch den Vater Mag. JL in Sch, 27. des J und der BL in Sch, 28. der GH sowie der mj. M und MH in Sch, 29. der Pfarrcaritas Sch, 30. des H und der LT in Sch, 31. des H und der BK in Sch, 32. des FH in Sch, 33. des L, der E und der HA in Sch,
                     34.      des JK und der AM in Sch, 35. des J und der MS sowie der mj. S, B und CS in Sch, 36. des FS in Sch, 37. des KH in A,
                     38.      der UR in A, 39. des Dr. W und der GS in A, 40. der mj. M und AC, vertreten durch die Mutter Mag. UC in R, 41. der IE sowie des mj. R und der AE in L, 42. des H und der IW in S, 43. der GL in S,
                     44.      des Ing. H und der CH in S, 45. der Mag. AB in S, 46. des MN in S, 47. der FW in S, 48. des C und der IO sowie der mj. E und GO in A, 49. der R und der SH in A, 50. des MH sowie der mj. L und AH in St. G, 51. der FO in St. G, 52. des Mag. SK in T, 53. des Ing. JK in T, 54. der RA in T, 55. des Mag. JL in P, 56. des Mag. H und der WW in V, 57. des Dkfm. Mag. E und der KS in V, 44. des Ing. H und der CH in S, 45. der Mag. Ausschussbericht in S, 46. des MN in S, 47. der FW in S, 48. des C und der IO sowie der mj. E und GO in A, 49. der R und der SH in A, 50. des MH sowie der mj. L und AH in St. G, 51. der FO in St. G, 52. des Mag. SK in T, 53. des Ing. JK in T, 54. der RA in T, 55. des Mag. JL in P, 56. des Mag. H und der WW in römisch fünf, 57. des Dkfm. Mag. E und der KS in römisch fünf,
                     58.      des GB und der CD in V, 59. der U und des KW sowie der mj. J und HW in V, 60. des OHG in V, 61. des W und der RL in V, 62. der GW in Sch, 63. des Mag. MF in V, 64. des Dipl. Tierarzt MG in G, 58. des GB und der CD in römisch fünf, 59. der U und des KW sowie der mj. J und HW in römisch fünf, 60. des OHG in römisch fünf, 61. des W und der RL in römisch fünf, 62. der GW in Sch, 63. des Mag. MF in römisch fünf, 64. des Dipl. Tierarzt MG in G,
  4. 65.Ziffer 65
    der ES in S, 66. des EK und der GL in G, 67. der CT in G,
  5. 68.Ziffer 68
    der RS in G, 69. der RB in G, 70. der AS in G, 71. des KS in G, 72. des MB in G, 73. des J und der AS in G, 74. des F und der IR in G, 75. des KH in G, 76. des F und der CS in G, 77. des F und der CS in G, 78. der H B in G, 79. des Fund der HV in V, 80. des AM in V, 81. der HG in L, 82. der HH in Sch, 83. des LH in Sch,der RS in G, 69. der RB in G, 70. der AS in G, 71. des KS in G, 72. des MB in G, 73. des J und der AS in G, 74. des F und der IR in G, 75. des KH in G, 76. des F und der CS in G, 77. des F und der CS in G, 78. der H B in G, 79. des Fund der HV in römisch fünf, 80. des AM in römisch fünf, 81. der HG in L, 82. der HH in Sch, 83. des LH in Sch,
  6. 84.Ziffer 84
    des HH in Sch, 85. des Mag. HB in V, 86. der Mag. IE in V,des HH in Sch, 85. des Mag. HB in römisch fünf, 86. der Mag. IE in römisch fünf,
  7. 87.Ziffer 87
    des Dr. M und der Mag. CG in V, 88. des Mag. RL in V, 89. des Mag. KN in V, 90. der Mag. EP in V, 91. des Mag. AP in V, 92. der Mag. BS in V, 93. des Mag. HT in V, 94. der Mag. GT in V, 95. der TA in Sch, 96. des Mag. J und der TF in Sch, 97. des Mag. RK in Sch, 98. des Dr. HK in Sch, 99. des HK in Sch, 100. der SB in Sch,des Dr. M und der Mag. CG in römisch fünf, 88. des Mag. RL in römisch fünf, 89. des Mag. KN in römisch fünf, 90. der Mag. EP in römisch fünf, 91. des Mag. AP in römisch fünf, 92. der Mag. BS in römisch fünf, 93. des Mag. HT in römisch fünf, 94. der Mag. GT in römisch fünf, 95. der TA in Sch, 96. des Mag. J und der TF in Sch, 97. des Mag. RK in Sch, 98. des Dr. HK in Sch, 99. des HK in Sch, 100. der SB in Sch,
  8. 101.Ziffer 101
    des K und der BL in Sch, 102. des L und der IR in Sch,
  9. 103.Ziffer 103
    des JS in Sch, 104. der BS und der mj. ES in Sch, 105. des MT in Sch, 106. des HV in Sch, 107. des HB jun. in G,
                     108.    des HB sen. und der AB in G, 109. des KB in G, 110. des Dr. CH in G, 111. des FK in G, 112. des JK in G, 113. des R und der IK in G, 114. des EA in S, 115. des RB in S, 116. des FH in S, 108. des HB sen. und der Ausschussbericht in G, 109. des KB in G, 110. des Dr. CH in G, 111. des FK in G, 112. des JK in G, 113. des R und der IK in G, 114. des EA in S, 115. des RB in S, 116. des FH in S,
                     116.    der BP in S, 118. der MR in S, 119. der EC in L, 120. des GH in L, 121. der JW in A, 122. des Dr. WP in V, 123. des Dr. RL in Vöcklabruck und 124. der mj. SO, vertreten durch Mag. AO in V, alle vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Dezember 2002, Zl. 61 3546/167-VI/1/02, betreffend eine abfallwirtschaftsrechtliche Betriebsanlagengenehmigung (mitbeteiligte Partei: RVL-L GesmbH in L, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in Wien, Schwarzenbergplatz 16), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 116. der BP in S, 118. der MR in S, 119. der EC in L, 120. des GH in L, 121. der JW in A, 122. des Dr. WP in römisch fünf, 123. des Dr. RL in Vöcklabruck und 124. der mj. SO, vertreten durch Mag. AO in römisch fünf, alle vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Dezember 2002, Zl. 61 3546/167-VI/1/02, betreffend eine abfallwirtschaftsrechtliche Betriebsanlagengenehmigung (mitbeteiligte Partei: RVL-L GesmbH in L, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in Wien, Schwarzenbergplatz 16), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 794,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.230,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 18. März 1994 beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wirbelschichtkessels samt Nebenanlagen zur thermischen Abfallverwertung im Betriebsgelände der L-AG.

Dieser Antrag wurde von der mitbeteiligten Partei mit Eingabe vom 21. Juni 1994 dahin ergänzt, dass um die Genehmigung eines Versuchsbetriebes angesucht wurde.

Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsunterlagen wurden unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft/Abfallchemie, thermische Verfahrenstechnik, maschinelle Verfahrenstechnik-Sicherheitstechnik, Meteorologie, Klima, Ausbreitung von Luftschadstoffen, Humanmedizin, Humantoxikologie, Ökotoxikologie, Lärmtechnik, Bau- und Gewerbetechnik, Forstwirtschaft sowie Abwassertechnik (Gewässerbiologie) einer fachlichen Vorprüfung unterzogen.

Die Auswahl der Sachverständigen erfolgte durch die Behörde unter Beratung des Umweltanwaltes von Oberösterreich.

Von allen Sachverständigen wurden in der Folge die eingereichten Projektsunterlagen als ausreichend beurteilt; lediglich in Detailbereichen wurden Konkretisierungen und geänderte Formulierungen der Unterlagen angeregt.

Zu den Einreichunterlagen gehörte auch ein meteorologisches Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG). Dieses Gutachten wurde vom Sachverständigen für Meteorologie, Klima, Ausbreitung von Luftschadstoffen überprüft und als taugliche Grundlage für das Bewilligungsverfahren bezeichnet.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei wurde öffentlich bekannt gemacht und den Nachbarn die Möglichkeit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen sowie binnen sechs Wochen begründete schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.

Während der Ediktalfrist langte beim LH eine Vielzahl von Einwendungen ein.

In der Zeit vom 18. Juli bis 21. Juli 1994 führte der LH eine mündliche Verhandlung durch.

Vor und während der Verhandlung wurden von den beschwerdeführenden Parteien Einwendungen vorgebracht.

Nach der Verhandlung wurden die Sachverständigengutachten überarbeitet und diese überarbeiteten Gutachten anschließend den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machten.

Die Sachverständigen beurteilten den geplanten Betrieb positiv.

Mit Bescheid vom 19. April 1995 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 iVm § 354 GewO 1994 die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Thermische Reststoffverwertung L - März 1994" erteilt.Mit Bescheid vom 19. April 1995 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 29, des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 in Verbindung mit Paragraph 354, GewO 1994 die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Thermische Reststoffverwertung L - März 1994" erteilt.

Diese Versuchsbetriebsgenehmigung wurde in der Folge teilweise abgeändert, teilweise wurde ihre Geltungsdauer verlängert.

Ende März 2001 legte die mitbeteiligte Partei dem LH den Bericht über den Versuchsbetrieb vor.

In der Folge nahm die mitbeteiligte Partei Projektsmodifikationen vor.

Der LH befasste die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen mit den Ergebnissen des Versuchsbetriebes und beauftragte sie mit einer Überarbeitung ihrer bereits zum Einreichprojekt abgegebenen Gutachten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Versuchsbetriebes.

Die Sachverständigen erstellten ergänzende Gutachten, in welchen die Ergebnisse des Versuchsbetriebes einer fachlichen Beurteilung unterzogen wurden.

Diese Gutachten wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machten.

Mit Bescheid vom 21. November 2001 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wirbelschichtkessels samt Nebenanlagen zur thermischen Abfallverwertung mit einer Jahreskapazität von mehr als 10.000 t im Betriebsgelände der L-AG auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe des vorgelegten, als solches gekennzeichneten und im Bescheid aufgelisteten Projektes unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.Mit Bescheid vom 21. November 2001 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 1990 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wirbelschichtkessels samt Nebenanlagen zur thermischen Abfallverwertung mit einer Jahreskapazität von mehr als 10.000 t im Betriebsgelände der L-AG auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe des vorgelegten, als solches gekennzeichneten und im Bescheid aufgelisteten Projektes unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.

In der Begründung berief sich der LH darauf, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten und der Versuchsbetrieb ergeben hätten, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen die Voraussetzungen für die Genehmigung gegeben seien.

Die beschwerdeführenden Parteien beriefen.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in welchem weitere Sachverständigengutachten eingeholt wurden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2002 gab die belangte Behörde den Berufungen teilweise Folge und änderte die Beschreibung der Anlage und einen Teil der Auflagen; teilweise wies sie die Berufungen ab.

In der Begründung gelangte die belangte Behörde auf Grund der erstinstanzlichen und ihrer eigenen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass Rechte der beschwerdeführenden Parteien durch die erteilte Genehmigung nicht gefährdet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im "ersten Anfechtungspunkt" bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden, um beurteilen zu können, ob es durch die von der Anlage der mitbeteiligten Partei ausgehenden Emissionen, Immissionen und nachteiligen Umwelteinwirkungen zu einer Gefährdung der Gesundheit der beschwerdeführenden Parteien und der dem Schutz der beschwerdeführenden Gemeinden anvertrauten, sich in Schulen, Kindergärten oder Krankenhäusern vorübergehend aufhaltenden Personen kommen könne. Auch lasse sich auf Grundlage der in den Bescheiden beider Instanzen enthaltenen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen, ob durch die von der Anlage ausgehenden nachteiligen Umwelteinwirkungen jene beschwerdeführenden Parteien, welche im näheren Umgebungsbereich der Anlage ihre Wohnungen hätten, durch Gerüche und Lärm in unzumutbarer Weise belästigt würden.

Die Region L sei auch ohne die Anlage der mitbeteiligten Partei bereits erheblich von Luftverschmutzungen betroffen. Es gebe eine starke Vorbelastung durch H2S, SO2, O3, CS2, Staub, Stickoxide, Schwermetalle, Dioxine und Furane, PAK und PCB sowie Fluor. Diese Vorbelastungen seien nicht ausreichend erhoben und berücksichtigt worden.

Im Bereich der exponiertesten Wohnliegenschaften in einem Radius von 300 bis 500 m um die RVL-Kamine seien keine Messungen durchgeführt worden. Daher sei nicht bekannt, wie sich die Vorbelastung der Böden mit Schwermetall-Immissionen in jenem Bereich darstelle, in welchem mit den größten Konzentrationen der RVL-Luftschadstoffemissionen zu rechnen sei.

Weder die Sachverständigen noch die Behörde seien auf Geruchsbelästigungen auf Grund von Klärschlämmen eingegangen.

Unberücksichtigt geblieben seien auch die Luftverunreinigungen, welche durch den von den Betriebsanlagen der L-AG und der mitbeteiligten Partei hervorgerufenen LKW-Schwerverkehr verursacht würden.

2.1. Das Verfahren zur Genehmigung der Anlage der mitbeteiligten Partei wurde im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG 1990) eingeleitet und im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) durch den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgeschlossen.

§ 77 Abs. 2 und 3 AWG 2002 lauten auszugsweise: Paragraph 77, Absatz 2 und 3 AWG 2002 lauten auszugsweise:

  1. "(2)Absatz 2,Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß Paragraph 37, Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
  2. (3)Absatz 3,Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:

     .............

     3. Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37

genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind

anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37

beantragen;

     ......."

Bei der Anlage der mitbeteiligten Partei handelt es sich um eine Behandlungsanlage. Da das Verfahren zur Genehmigung dieser Anlage vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 bereits anhängig war, war dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AWG 1990 abzuschließen.

2.2. § 29 AWG 1990 lautet auszugsweise: 2.2. Paragraph 29, AWG 1990 lautet auszugsweise:

"Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 29. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung vonParagraph 29, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von

...

3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen,

...

bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.

...

  1. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Absatz eins, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

...

  1. (3a)Absatz 3 a,Eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Abfallbehandlungsanlage neben den Erfordernissen der gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:Eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Abfallbehandlungsanlage neben den Erfordernissen der gemäß Absatz 2, anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;

2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;

3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, werden eingehalten; 3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, werden eingehalten;

4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;

5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;

6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2). 6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (Paragraph 9, Absatz 2,).

Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

  1. (3b)Absatz 3 b,Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

..."

Zu den gemäß § 29 Abs. 2 AWG 1990 vom Landeshauptmann im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften gehört auch die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).Zu den gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 vom Landeshauptmann im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften gehört auch die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

Die für die Genehmigung von Betriebsanlagen maßgeblichen § 74 und 77 GewO 1994 lauten auszugsweise:Die für die Genehmigung von Betriebsanlagen maßgeblichen Paragraph 74 und 77 GewO 1994 lauten auszugsweise:

"§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

  1. (2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

  1. (3)Absatz 3,Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

...

§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.Paragraph 77, (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

  1. (2)Absatz 2,Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
  2. (3)Absatz 3,Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt , I Nr. 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
  3. (4)Absatz 4,Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

..."

2.3. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten, der Sachverh

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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