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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0337 UVP-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 794,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.230,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 18. März 1994 beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wirbelschichtkessels samt Nebenanlagen zur thermischen Abfallverwertung im Betriebsgelände der L-AG.
Dieser Antrag wurde von der mitbeteiligten Partei mit Eingabe vom 21. Juni 1994 dahin ergänzt, dass um die Genehmigung eines Versuchsbetriebes angesucht wurde.
Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsunterlagen wurden unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft/Abfallchemie, thermische Verfahrenstechnik, maschinelle Verfahrenstechnik-Sicherheitstechnik, Meteorologie, Klima, Ausbreitung von Luftschadstoffen, Humanmedizin, Humantoxikologie, Ökotoxikologie, Lärmtechnik, Bau- und Gewerbetechnik, Forstwirtschaft sowie Abwassertechnik (Gewässerbiologie) einer fachlichen Vorprüfung unterzogen.
Die Auswahl der Sachverständigen erfolgte durch die Behörde unter Beratung des Umweltanwaltes von Oberösterreich.
Von allen Sachverständigen wurden in der Folge die eingereichten Projektsunterlagen als ausreichend beurteilt; lediglich in Detailbereichen wurden Konkretisierungen und geänderte Formulierungen der Unterlagen angeregt.
Zu den Einreichunterlagen gehörte auch ein meteorologisches Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG). Dieses Gutachten wurde vom Sachverständigen für Meteorologie, Klima, Ausbreitung von Luftschadstoffen überprüft und als taugliche Grundlage für das Bewilligungsverfahren bezeichnet.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei wurde öffentlich bekannt gemacht und den Nachbarn die Möglichkeit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen sowie binnen sechs Wochen begründete schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.
Während der Ediktalfrist langte beim LH eine Vielzahl von Einwendungen ein.
In der Zeit vom 18. Juli bis 21. Juli 1994 führte der LH eine mündliche Verhandlung durch.
Vor und während der Verhandlung wurden von den beschwerdeführenden Parteien Einwendungen vorgebracht.
Nach der Verhandlung wurden die Sachverständigengutachten überarbeitet und diese überarbeiteten Gutachten anschließend den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machten.
Die Sachverständigen beurteilten den geplanten Betrieb positiv.
Mit Bescheid vom 19. April 1995 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 iVm § 354 GewO 1994 die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Thermische Reststoffverwertung L - März 1994" erteilt.Mit Bescheid vom 19. April 1995 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 29, des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 in Verbindung mit Paragraph 354, GewO 1994 die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Thermische Reststoffverwertung L - März 1994" erteilt.
Diese Versuchsbetriebsgenehmigung wurde in der Folge teilweise abgeändert, teilweise wurde ihre Geltungsdauer verlängert.
Ende März 2001 legte die mitbeteiligte Partei dem LH den Bericht über den Versuchsbetrieb vor.
In der Folge nahm die mitbeteiligte Partei Projektsmodifikationen vor.
Der LH befasste die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen mit den Ergebnissen des Versuchsbetriebes und beauftragte sie mit einer Überarbeitung ihrer bereits zum Einreichprojekt abgegebenen Gutachten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Versuchsbetriebes.
Die Sachverständigen erstellten ergänzende Gutachten, in welchen die Ergebnisse des Versuchsbetriebes einer fachlichen Beurteilung unterzogen wurden.
Diese Gutachten wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machten.
Mit Bescheid vom 21. November 2001 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wirbelschichtkessels samt Nebenanlagen zur thermischen Abfallverwertung mit einer Jahreskapazität von mehr als 10.000 t im Betriebsgelände der L-AG auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe des vorgelegten, als solches gekennzeichneten und im Bescheid aufgelisteten Projektes unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.Mit Bescheid vom 21. November 2001 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 1990 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wirbelschichtkessels samt Nebenanlagen zur thermischen Abfallverwertung mit einer Jahreskapazität von mehr als 10.000 t im Betriebsgelände der L-AG auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe des vorgelegten, als solches gekennzeichneten und im Bescheid aufgelisteten Projektes unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.
In der Begründung berief sich der LH darauf, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten und der Versuchsbetrieb ergeben hätten, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen die Voraussetzungen für die Genehmigung gegeben seien.
Die beschwerdeführenden Parteien beriefen.
Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in welchem weitere Sachverständigengutachten eingeholt wurden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2002 gab die belangte Behörde den Berufungen teilweise Folge und änderte die Beschreibung der Anlage und einen Teil der Auflagen; teilweise wies sie die Berufungen ab.
In der Begründung gelangte die belangte Behörde auf Grund der erstinstanzlichen und ihrer eigenen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass Rechte der beschwerdeführenden Parteien durch die erteilte Genehmigung nicht gefährdet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im "ersten Anfechtungspunkt" bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden, um beurteilen zu können, ob es durch die von der Anlage der mitbeteiligten Partei ausgehenden Emissionen, Immissionen und nachteiligen Umwelteinwirkungen zu einer Gefährdung der Gesundheit der beschwerdeführenden Parteien und der dem Schutz der beschwerdeführenden Gemeinden anvertrauten, sich in Schulen, Kindergärten oder Krankenhäusern vorübergehend aufhaltenden Personen kommen könne. Auch lasse sich auf Grundlage der in den Bescheiden beider Instanzen enthaltenen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen, ob durch die von der Anlage ausgehenden nachteiligen Umwelteinwirkungen jene beschwerdeführenden Parteien, welche im näheren Umgebungsbereich der Anlage ihre Wohnungen hätten, durch Gerüche und Lärm in unzumutbarer Weise belästigt würden.
Die Region L sei auch ohne die Anlage der mitbeteiligten Partei bereits erheblich von Luftverschmutzungen betroffen. Es gebe eine starke Vorbelastung durch H2S, SO2, O3, CS2, Staub, Stickoxide, Schwermetalle, Dioxine und Furane, PAK und PCB sowie Fluor. Diese Vorbelastungen seien nicht ausreichend erhoben und berücksichtigt worden.
Im Bereich der exponiertesten Wohnliegenschaften in einem Radius von 300 bis 500 m um die RVL-Kamine seien keine Messungen durchgeführt worden. Daher sei nicht bekannt, wie sich die Vorbelastung der Böden mit Schwermetall-Immissionen in jenem Bereich darstelle, in welchem mit den größten Konzentrationen der RVL-Luftschadstoffemissionen zu rechnen sei.
Weder die Sachverständigen noch die Behörde seien auf Geruchsbelästigungen auf Grund von Klärschlämmen eingegangen.
Unberücksichtigt geblieben seien auch die Luftverunreinigungen, welche durch den von den Betriebsanlagen der L-AG und der mitbeteiligten Partei hervorgerufenen LKW-Schwerverkehr verursacht würden.
2.1. Das Verfahren zur Genehmigung der Anlage der mitbeteiligten Partei wurde im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG 1990) eingeleitet und im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) durch den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgeschlossen.
§ 77 Abs. 2 und 3 AWG 2002 lauten auszugsweise: Paragraph 77, Absatz 2 und 3 AWG 2002 lauten auszugsweise:
.............
3. Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37
genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind
anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37
beantragen;
......."
Bei der Anlage der mitbeteiligten Partei handelt es sich um eine Behandlungsanlage. Da das Verfahren zur Genehmigung dieser Anlage vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 bereits anhängig war, war dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AWG 1990 abzuschließen.
2.2. § 29 AWG 1990 lautet auszugsweise: 2.2. Paragraph 29, AWG 1990 lautet auszugsweise:
"Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen
§ 29. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung vonParagraph 29, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von
...
3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen,
...
bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.
...
...
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;
2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;
3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, werden eingehalten; 3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, werden eingehalten;
4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;
5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;
6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2). 6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (Paragraph 9, Absatz 2,).
Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
..."
Zu den gemäß § 29 Abs. 2 AWG 1990 vom Landeshauptmann im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften gehört auch die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).Zu den gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 vom Landeshauptmann im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften gehört auch die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).
Die für die Genehmigung von Betriebsanlagen maßgeblichen § 74 und 77 GewO 1994 lauten auszugsweise:Die für die Genehmigung von Betriebsanlagen maßgeblichen Paragraph 74 und 77 GewO 1994 lauten auszugsweise:
"§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
...
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.Paragraph 77, (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
..."
2.3. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten, der Sachverh