TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2005/04/0044

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E6J;
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;
58/02 Energierecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;
89/07 Umweltschutz;

Norm

31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
Alpenkonvention 1995 Art2 Abs3;
Alpenkonvention Prot3 Raumplanung nachhaltige Entwicklung 2002 Art11;
Alpenkonvention Prot3 Raumplanung nachhaltige Entwicklung 2002 Art12 Abs2;
Alpenkonvention Prot3 Raumplanung nachhaltige Entwicklung 2002 Art12;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art2 Abs2;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art9 Abs1;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art9 Abs2;
Alpenkonvention Prot7 Naturschutz Landschaftspflege 2002 Art10 Abs1;
Alpenkonvention Prot7 Naturschutz Landschaftspflege 2002 Art13 Abs1;
Alpenkonvention Prot7 Naturschutz Landschaftspflege 2002 Art9;
AVG §1;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BergG 1975 §94 Z1;
B-VG Art11 Abs7;
EURallg;
IG-L 1997 §3 Abs1;
IG-L 1997 Anl1;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z4;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §119;
MinroG 1999 §194;
MinroG 1999 §22;
MinroG 1999 §23 Z2;
MinroG 1999 §3 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §3 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §3 Abs1 Z3;
MinroG 1999 §3 Abs2;
MinroG 1999 §34 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §34 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §34 Abs1;
MinroG 1999 §34 Abs3;
MinroG 1999 §83;
MRK Art6 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs5;
NatSchG Slbg 1999 §24;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z1;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z2;
ROG Slbg 1998 §1 Abs2;
ROG Slbg 1998 §16 Abs2 litb;
USG 2000;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 2000 §1 Abs2;
UVPG 2000 §12 Abs3;
UVPG 2000 §12 Abs4 Z1;
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z5;
UVPG 2000 §19 Abs3;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §2 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z6;
UVPG 2000 §6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Bürgerinitiative Erholungsraum Biberg in Saalfelden, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 4. Jänner 2005, Zl. US 9B/2004/8-53, betreffend Bewilligung einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (mitbeteiligte Partei: Diabaswerk Saalfelden GesmbH in 5760 Saalfelden, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. März 2004 (im Folgenden: Erstbescheid) wurde der Mitbeteiligten die Genehmigung gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der geltenden Fassung (UVP-G), für das Vorhaben der Erweiterung des bestehenden Diabasabbaues durch den "Tagbau 21 - Schönangerl" (im Folgenden: Tagbau 21) auf Grundstücken in den Gemeinden Saalfelden und Leogang erteilt.

Das Vorhaben wird im Spruch dieses Bescheides wie folgt beschrieben:

"Die Antragstellerin betreibt am Standort Saalfelden einen Diabasabbau (Steinbruch Hinterburg) mit Aufbereitungs- und Verladeeinrichtungen. In Erweiterung dieses Betriebes soll mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben das Diabasvorkommen im Bereich des 'Schönangerl' am Kamm des Bibergs erschlossen werden:

Das Projekt sieht eine Abbaufläche von 28,136 ha (Länge 771 m, Breite bis zu 550 m) auf einer Höhe von 1.602 m bis 1.440 m über Adria vor. Die Gesamtabbaudauer erstreckt sich über 45 Jahre, wobei die Gewinnung jeweils im Regelfall von Anfang März bis Ende November erfolgt.

Die Gesamt-Abbaumenge beträgt 14,258 Millionen Kubikmeter (39,923 Millionen Tonnen); auf Grund der Marktnachfrage wird mit einem Abbau von ca. 900.000 Tonnen/Jahr gerechnet.

Der Abbau erfolgt in drei Phasen mit jeweils mehreren Etagen; zum Zweck des Sicht- und Lärmschutzes wird ein Wall aus Abraummaterial errichtet. Zudem wird im Randbereich der bestehende Wald verschont. Mit dem Abbau wird ein umfassendes ökologisches Maßnahmenpaket umgesetzt, das Biotopverlegungen und ein Lebensraummanagement für die betroffene Tierwelt enthält.

Am Abbaufeld wird das gesprengte Gestein mittels eines mobilen Brechers vorgebrochen, von dort über ein Förderbandsystem zum Sturzschacht transportiert, der zum Tagbau Hinterburgbruch führt; der Materialtransport erfolgt zur Gänze unter Tage. Beim Förderbandbetrieb wird auf Grund des Gefälles Energie mittels eines Generators mit Trafoanschluss rückgewonnen.

Das bestehende Forstwegenetz, das zum Teil ausgebaut bzw. neu gebaut (295 m Neubau bis zur Huggenbergstraße) wird, mit dem Hauptstollen A und dem Zugangsstollen B dient zur betrieblichen Zu- und Abfahrt der Arbeitnehmer im Abbaugebiet und der Betriebsmittel-Zubringung. Großtransporte werden über das bestehende Forstwegenetz der Harhamer Bergwald-Forststraße durchgeführt.

Die Vorsortierung und Zwischenlagerung erfolgt im Steinbruch Hinterburg, die weitere Bearbeitung in den bestehenden Aufbereitungsanlagen. Vom nördlichen Bereich dieses Aufbereitungsgeländes wird ein Anschlussgleis zum Verschub-Bahnhof Saalfelden errichtet (Gesamtlänge: 1.349 m; drei Kreuzungsbereiche, eine Querung der Saalach, eine Wegeüberführung bei km 0,400 und eine Querung der Alten Saalach).

Das Projekt umfasst auch die Verfüllung des Steinbruchs Hinterburg und Rekultivierung mit taubem Gestein aus Aufbereitung und Gewinnung sowie qualitätsgesichertem Aushub- und Abraummaterial. Bestandteil des Projekts ist auch die Abstimmung mit touristischen Interessen (Wanderwege, Winterrodelbahn).

Die anfallenden Oberflächenwässer im Abbau- und Aufbereitungsbereich werden gesammelt, vorgereinigt und sodann zur Staubfreihaltung der offenen Betriebsflächen genützt (mit einem Notüberlauf in die Saalach). Weiters ist im Tagbaugebiet eine Betriebstankstelle vorgesehen."

Gleichzeitig wurden auf Grund der gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G mitangewendeten gesetzlichen Bestimmungen folgende Bewilligungen erteilt:

Genehmigung des vorgelegten Gewinnungsbetriebsplanes nach den §§ 112 Abs. 1 und 116 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 (MinroG) und verschiedener Bergbauanlagen gemäß § 119 leg. cit. Bewilligung zur Durchführung von dauernden Rodungen im Ausmaß von 24.920 m2 und befristeten Rodungen im Ausmaß von 303.660 m2 nach Maßgabe der Projektunterlagen gemäß § 17 ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG).

Bewilligung für folgende Eingriffe nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73 (Sbg NatSchG):

1.

Eingriffe in Lebensräume gemäß § 24 Sbg NatSchG

2.

Gewinnung von Bodenschätzen gemäß § 25 Abs. 1 lit. a Sbg NatSchG

              3.              Eingriffe in Form der mit Bodenverwundungen gemäß § 25 Abs. 1 lit. d Sbg NatSchG verbundenen Anlage von Straßen, Wegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen sowie der mit dem Gewinnen von Bodenschätzen verbundenen Tätigkeiten

              4.              Eingriffe durch das Erfassen, das Bergen und die Übersiedlung geschützter Tiere und Pflanzen aus den Flächen, die durch die unter 1. bis 3. genannten Eingriffe bedingt zerstört werden, in hiefür bereits geschaffene Ersatzlebensräume.

Dabei wurden Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs. 4 Sbg NatSchG und eine Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. - die auch die Sicherheitsleistungen nach dem ForstG und dem MinroG enthält - vorgeschrieben.

Bewilligung für die Nutzung des Grundwassers zur Trink- und Nutzwasserversorgung gemäß § 10 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), zur besonderen Nutzung privater Tagwässer gemäß § 9 leg. cit. sowie für Einwirkungen auf Gewässer gemäß § 32 leg. cit. Baubewilligung für die Anschlussbahn gemäß §§ 51 ff iVm §§ 32 ff Eisenbahngesetz 1954.

Weiters wurde eine große Zahl von Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G, insbesondere Vorschreibungen von Auflagen, in den Erstbescheid aufgenommen. Hievon seien folgende hervorgehoben:

"Für die Verlegung des Weihers (Schönangerl) ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen. Die Verlegungsmaßnahmen sind entsprechend den Projektsunterlagen durchzuführen. Die Wirksamkeit der Verlegung ist durch laufende Beweissicherung zu dokumentieren.

...

Um die Auswirkungen der Rodungen und der Baumaßnahmen zu minimieren, um Schäden am verbleibenden Waldbestand zu verhindern und als Ausgleich und Ersatz für die durch das Projekt verlorengegangenen Waldflächen ist der Maßnahmenkatalog Punkt 5. der Fachgutachten Waldökologie und Forstwirtschaft inhaltlich umzusetzen.

Um die Abbaufläche herum ist ein Immissionsschutzbannwald in der Tiefe von 30 m (= Baumlänge) einzurichten und besonders zu behandeln. Die waldbaulichen Maßnahmen sind im Kapitel 5.3 des Fachgutachtens Waldökologie und Forstwirtschaft beschrieben und in dieser Form umzusetzen. Es ist ein Aufsichtsorgan für den Bannwald auf Dauer der Bannlegung zu bestellen.

...

Die Rekultivierungsmaßnahmen und Wiederaufforstungen im forstlichen Bereich sind im Kapitel 5.1 des Gutachtens detailliert beschrieben und sind in dieser Form projektgemäß umzusetzen. Allerdings sind die dort angeführten Humusmächtigkeiten in ihrer Aufbringung von 0,2 bis 0,3 m auf 0,4 bis 0,5 m zu erhöhen. Das ist notwendig, um eine sichere Wiederaufforstung langfristig auf den erschwerten Standortbedingungen im ehemaligen Abbaubereich zu erreichen. Das örtlich gewonnene Humusmaterial ist vor Ort zwischenzulagern und für die Rekultivierung zu verwenden. Für die Rekultivierung ist ein Forstorgan als Bauaufsicht zu bestellen und der Forstbehörde namhaft zu machen.

...

     ... Jedenfalls sind neuzuschaffende Amphibienlaichgewässer

als Stillgewässer so anzulegen, dass sie nicht ständig

durchflossen sind. Diese herpetologische Maßnahmenplanung ist vor

Projektsbeginn mit dem Naturschutzfachdienst abzustimmen.

     ... Rodungsmaßnahmen dürfen nur entsprechend dem

Abbaufortschritt durchgeführt werden.

...

Sämtliche im Projekt vorgesehenen Schlägerungs- und Rodungsarbeiten dürfen nur außerhalb der Brutzeit, d.h. außerhalb des Zeitraums von Anfang März bis Mitte Juli durchgeführt werden.

Für die altholzbewohnenden Arten, insbesondere Dreizehenspecht, Sperlingskauz und Raufußkauz, sind im Nordwesten und Südosten des Abbaugebietes insgesamt mindestens vier geeignete Altholzinseln (möglichst mit Höhlenbäumen) von mindestens 0,3 ha Größe für die Dauer des Abbaus zu sichern. Die Auswahl dieser Altholzinseln ist durch einen Ornithologen zu treffen und mit dem Naturschutzfachdienst abzustimmen.

...

Im Rahmen der Endausformung des vom Tagbau 21 beanspruchten Geländes ist Wert darauf zu legen, dass dem umliegenden Landschaftscharakter, d.h. den morphologischen Eigenschaften der Grauwackenzone ('Grasberge') bestmöglich entsprochen wird: Das heißt im Einzelnen, dass weiche, gerundete Geländeformen herzustellen und harte, kantige Landschaftselemente zu vermeiden sind. Dies gilt insbesondere für Übergangsbereiche von den beanspruchten zu den nicht beanspruchten Geländeabschnitten.

...

Für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der Ersatzmaßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen, die eine laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens, allenfalls eine Beanstandung festgestellter Abweichungen sowie eine fachliche Beratung bei der Durchführung von Maßnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes durchzuführen hat. Dies betrifft insbesondere die Endausformung des Geländes im Projektgebiet, die Neuanlage und -gestaltung des 'Schönangerl-Ersatzbiotops' und weiterer Stillgewässer sowie die Umsiedlung der Herpetofauna.

Diese ökologische Bauaufsicht hat als Qualifikationen Erfahrungen im Zusammenhang mit Amphibienschutz sowie mit diversen ingenieurbiologischen Bauweisen und speziellen Vegetationstechniken vorzuweisen. Von der ökologischen Bauaufsicht ist der Behörde über die Durchführung der Maßnahmen regelmäßig in ausreichendem Umfang schriftlich Bericht zu erstatten.

Im Zeitraum von je zwei Jahren nach Realisierung der in der ökologischen Begleitplanung enthaltenen Maßnahmen (Ersatzmaßnahmen und sonstige Gestaltungen) ist der Naturschutzbehörde eine schriftliche Dokumentation über den Erfolg der Maßnahmen vorzulegen.

...

Der Wanderweg im Bereich des Abbaugebietes ist derart zu verlegen, dass die Erholungsfunktion der Menschen, die diesen benutzen, durch den Abbaubetrieb möglichst gering beeinträchtigt ist.

Der Abbau ist im Regelfall von November bis März einzustellen. In dringlich notwendigen Fällen kann jedoch von Februar bzw. bis Mitte Dezember ein Abbau zulässig sein.

...

Die waldwirtschaftlichen Auflagen für ein Raufußhuhn-Biotop-Management sollen mit dem Ziel der langfristigen Lebensraumsicherung für das Auerwild auch für die sogenannte Sonnseite gelten. Im Ergänzungsordner 1, Mappe C, Punkt 9., werden in der Abteilung 2 und 6 der Agrargemeinschaft Oberweikersbacher Bergwald verbindliche Maßnahmen für die Sonnseite definiert und sind projektgemäß auszuführen. Eine verbindliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern der Sonnseite soll für die notwendige Dauer vorgelegt werden (ca. 25 Jahre).

... Bestehende touristische Nutzungen sollen streng

kanalisiert werden (Verlegung des Höhenwanderweges, Loipe).

Wildschutzzäune sind zu verblenden, um einer Verletzungsgefahr der Raufußhühner vorzubeugen.

..."

Die Einwendungen der Hartsteinwerke Kitzbühel GesmbH und von Dkfm. Ing. Cervinka wurden als unzulässig zurückgewiesen.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Jänner 2005 hat der Umweltsenat (die belangte Behörde) der Berufung der Beschwerdeführerin nur insoweit Folge gegeben, als der Erstbescheid im Bereich der aufgetragenen Sicherheitsleistungen nach dem MinroG, dem ForstG und dem Sbg NatSchG modifiziert wurde und die Einwendungen der Beschwerdeführerin abgewiesen (anstatt zum Teil zurückgewiesen) wurden. Im Übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Weiters hat die belangte Behörde die im Erstbescheid genannten gesetzlichen Grundlagen präzisiert und die gemeinsame Berufung der Hartsteinwerke Kitzbühel und Dkfm. Ing. Cervinka abgewiesen.

Zur Begründung der Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Salzburger Landesregierung habe mit Bescheid vom 8. Februar 2001 festgestellt, dass das gegenständliche Projekt gemäß Z. 25b des Anhanges 1 zum UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfe. Damit sei der Rahmen für das vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren abgesteckt worden.

Am 16. Mai 2003 habe die mitbeteiligte Partei unter Vorlage einer umfangreichen Umweltverträglichkeitserklärung die Genehmigung des vorliegenden Abbauprojektes Tagbau 21 gemäß § 17 UVP-G beantragt. Die Landesregierung habe das Verfahren als Großverfahren kundgemacht. Einwendungen hätten die Hartsteinwerke Kitzbühel, Dkfm. Ing. Cervinka, die Beschwerdeführerin und die von 361 Personen unterstützte Bürgerinitiative "Anrainerbeirat Saalfelden West" erhoben. Die letztgenannte Bürgerinitiative habe sich im Lauf des Verfahrens mit dem - modifizierten - Projekt einverstanden erklärt.

Die Umweltverträglichkeitserklärung sei in mehreren Mappen, aufgeteilt nach Schutzgütern und Themenbereichen, enthalten. Das Umweltverträglichkeitsgutachten sei in vier Abschnitte gegliedert. Die an seiner Spitze stehende Zusammenfassung (Seiten 3 bis 16) beinhalte u.a. in der Matrix auf Seite 9 eine übersichtliche Beurteilung der möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens. Die Seiten 17 bis 209 enthielten den Befund, die Seiten 210 bis 382 das Gutachten und schließlich die Seiten 383 bis 416 eine fachliche Auseinandersetzung mit den abgegebenen Stellungnahmen. Grundlage für die Erstattung des Gutachtens sei der im Rahmen des Verfahrens ausgearbeitete Prüfkatalog gewesen. Die ordnungsgemäß kundgemachte Verhandlung habe am 20. und 21. Jänner 2004 stattgefunden.

Die Landesumweltanwaltschaft habe ihre Stellungnahme vom 10. Februar 2004 erstattet. Im Abschnitt I (Geologie) werde die hohe Qualität der Alternativenprüfung hervorgehoben. Das große öffentliche Interesse am konkreten Abbaustandort würde dadurch deutlich. Abschließend heiße es in diesem Abschnitt, dass das Vorhaben aus geologisch-sachverständiger Sicht umweltverträglich sei. Im Abschnitt II dieser Stellungnahme werde das Projekt unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen empfohlenen Auflagen in Bezug auf die Schutzgüter Mensch, Luft und Klima als umweltverträglich eingestuft. Im Abschnitt III betone die Landesumweltanwaltschaft die günstigen Auswirkungen ihrer frühzeitigen Einbindung in die Projektsplanung. Sie betonte, dass die Verlegung des Stillgewässers "Schönangerl" nach dem heutigen Stand der Technik möglich wäre, und komme zum Schluss, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen aus ihrer Sicht als umweltverträglich einzustufen wäre. Im Abschnitt IV (Landschaft) führe die Landesumweltanwaltschaft aus, dass der gegenständliche Tagbau 21 einen plakativen Eingriff in die Kammlandschaft darstelle, sie halte die Ersatzmaßnahmen jedoch in ihrer Summe für geeignet, den langfristigen Eingriff in die Kammlandschaft auszugleichen. Schließlich halte die Landesumweltanwaltschaft, die besonders dafür eingerichtet worden sei, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen, zusammenfassend fest, dass das Vorhaben bei projekts- und bescheidgemäßer Ausführung umweltverträglich im Sinn des § 17 UVP-G sei. An dieser Beurteilung habe die Landesumweltanwaltschaft auch in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2004 festgehalten.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 1. März 2004 - der zwei Wochen vor dem Erstbescheid ergangen sei - sei der Mitbeteiligten die Bergwerksberechtigung für die Überschar "Schönangerl" - also für das gegenständliche Projekt - erteilt worden.

Am 13. Juli 2004 sei von der belangten Behörde ein Ortsaugenschein im Sinn des § 54 AVG auf dem Projektsgelände durchgeführt worden; anschließend sei der Standort des geplanten Abbaues der Hartsteinwerke Kitzbühel in Maishofen besichtigt worden. An diesem Ortsaugenschein hätten Vertreter der mitbeteiligten Partei, der Beschwerdeführerin, der Hartsteinwerke Kitzbühel, der Landesumweltanwaltschaft und die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit hätten die Bürgermeister der Gemeinden Saalfelden und Leogang ihre Zustimmung zum Projekt erklärt.

Die belangte Behörde halte es nicht für erforderlich, von Amts wegen eine - von den Parteien nicht beantragte - öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das "Bergwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG) sei ein "starker Kompetenztatbestand des Bundes, der zwar nicht die für den vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des WRG, des ForstG, des Eisenbahngesetzes oder des Sbg NatSchG verdränge, wohl aber die Landesraumplanungskompetenz. Für bergfreie mineralische Rohstoffe, zu denen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 MinroG auch der als Festgestein vorkommende Diabas zähle, sei dies in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Als bergfrei seien nur solche mineralische Rohstoffe eingestuft, deren Vorkommen im Verhältnis zu ihrer großen volkswirtschaftlichen Bedeutung selten sei. Somit könne die Montanbehörde die Situierung des Bergbaus festlegen. Sie müsse sich hiefür nicht eines Planes nach der Art der Flächenwidmungspläne bedienen, sondern könne dies durch die Verleihung einer Bergwerksberechtigung - im gegenständlichen Fall für eine "Überschar" - besorgen. Diese bergrechtliche Standortregelung habe gegenüber einer entgegenstehenden Widmung im Flächenwidmungsplan Vorrang. Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, BGBl. Nr. 44 (Sbg ROG), berühre nach seinem § 1 Abs. 2 die Zuständigkeiten des Bundes nicht. Dementsprechend ordne es in § 16 Abs. 2 lit. b an, dass Bergbaugebiete im Flächenwidmungsplan lediglich kenntlich zu machen seien. Im Verfahren zur Erteilung der Bergwerksberechtigung habe die Salzburger Landesregierung die Übereinstimmung des beantragten Abbaues mit dem Landesentwicklungsprogramm 2003, das mit Verordnung für verbindlich erklärt worden sei, betont. In dieselbe Richtung gehe das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung.

Es sei zunächst zu klären, ob ein über das private Interesse des Projektwerbers hinausgehendes besonders wichtiges öffentliches Interesse am vorliegenden Diabasabbau bestehe. Diesbezüglich schließe sich die belangte Behörde auch nach Prüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen den Erwägungen der Behörde erster Instanz an: Nach den Ausführungen der Montanbehörde betrage der Diabas-Anteil im Vergleich zum Nebengestein (Quarzit, Grauwacke, Tonschiefer) etwa 72 bis 84 %. Es komme somit zum überwiegenden Teil Diabas als Festgestein in der Lagerstätte vor. Dieser Rohstoff werde vom MinroG auf eine höhere Stufe gehoben als die mineralischen Massenrohstoffe. In der insgesamt zustimmenden Stellungnahme des Landes Salzburg werde betont, dass die Sicherung des Abbaues des heimischen Rohstoffes Diabas am Standort des gegenständlichen Tagbaues 21 auch volkswirtschaftlich gesehen im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die geologische Bundesanstalt, der in Zusammenarbeit mit der Montanbehörde die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten obliege, sehe am gegenständlichen Standort ein natürliches und abbauwürdiges Vorkommen von Diabas. Aus bergrechtlichen Bewilligungen ergebe sich ein gewichtiges öffentliches Interesse am Abbau. Dies sei in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sogar für die bergrechtlich niederrangigen Massenrohstoffe wiederholt zum Ausdruck gebracht worden. Die Naturschutzbehörde - im vorliegenden Fall die UVP-Behörde - habe das in einem bergrechtlichen Widmungsakt dokumentierte Bundesinteresse bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Erteilung der Bergwerksberechtigung als Vorwegnahme eines wesentlichen Teiles des UVP-Verfahrens rechtlich unzulässig wäre. Von der Sperrwirkung für das Vorhaben betreffende Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G sei im vorliegenden Fall die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und die Bewilligung von Bergbauanlagen erfasst. Über beide Genehmigungen habe daher die Behörde erster Instanz im gegenständlichen Verfahren abgesprochen. Von dieser Sperrwirkung seien jedoch solche Bewilligungen, die nicht auf die Ausführung des Vorhabens bezogen seien, nicht erfasst. Die Verleihung der Bergwerksberechtigung berechtige zwar zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung, nicht aber zu deren Aufschluss und Abbau. Dafür bedürfe es eines - vorliegend von der UVP-Behörde zu genehmigenden - Gewinnungsbetriebsplanes.

Ob es sich beim Projekt Tagbau 21 um bergfreie oder - wie die Beschwerdeführerin behauptet habe - grundeigene mineralische Rohstoffe handle, sei für die Verdrängung der Raumplanungsvorschriften und für die Interessenabwägung im Naturschutz- und Forstrecht von Belang. Die Einstufung als bergfreie mineralische Rohstoffe sei jedoch mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 1. März 2004 rechtskräftig entschieden. Die durch diesen Bescheid verliehene Bergwerksberechtigung für eine Überschar setze nämlich bergfreie mineralische Rohstoffe voraus. An diese rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde sei die UVP-Behörde gebunden.

Die Berufung werfe der Erstbehörde vor, dass sie die Alternativenprüfung der Mitbeteiligten als Projektwerberin überlassen hätte. Es wäre zum Beispiel die Lagerstätte in der Gemeinde Maishofen, deren Nutzung durch die Hartsteinwerke Kitzbühel geplant wäre, um vieles mächtiger. Die Interessenabwägung hätte daher zur Versagung der gegenständlichen Genehmigung führen müssen.

Dem sei entgegen zu halten, dass die Alternative in der Gemeinde Maishofen im Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 391) ohnedies geprüft worden sei. (Das Umweltverträglichkeitsgutachten verweist an der zitierten Stelle darauf, dass der Abbaustandort Maishofen zur Gänze im Landschaftsschutzgebiet liege, sich die Gemeinde gegen dieses Projekt ausgesprochen habe, keine berg- und aufbereitungstechnische Infrastruktur vorhanden sei, ein zusätzlicher Flächenbedarf für die Errichtung dieser Infrastruktur und die Verhaldung der Abraummenge erforderlich sei und die dort einzig mögliche Abbauvariante eines Hangabbaues auf Grund der Einsehbarkeit und der nach Abschluss der Gewinnung verbleibenden Landschaftsnarbe gegenüber einem flächigen Abbau in Kammlage mit wesentlich günstigeren Rekultivierungsmöglichkeiten als nachteilig anzusehen sei.) Bei der Beurteilung des Bedarfs an Diabas komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Ein noch nicht genehmigtes Konkurrenzprojekt könne nicht als alternative Möglichkeit der Bedarfsdeckung herangezogen werden.

Die von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogene Wirtschaftlichkeit des Projekts sei eine Facette der besonders wichtigen öffentlichen Interessen bei der Interessenabwägung nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Einem bisher erfolgreich wirtschaftenden Unternehmen wie der Mitbeteiligten dürfe nicht unterstellt werden, dass es sich auf die hohen Planungskosten und auf ein UVP-Verfahren einlasse, wenn keine positive Wirtschaftlichkeitsprognose vorläge. Im Übrigen enthalte die Umweltverträglichkeitserklärung eine mit Berechnungen untermauerte Darlegung des Wertschöpfungseffektes.

Die Passage im Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 361), wonach Diabas auf Grund seiner gesteinstechnischen Eigenschaften nicht oder nur sehr beschränkt durch andere natürlich vorkommende Gesteine für Verschleißschutzschichten im Straßenbau und für Gleisschotter ersetzt werden könne, sei überzeugend. Demnach würde sich bei Nichtzustandekommen des Vorhabens bei unverändert hohem Bedarf an hochwertigen Natursteinprodukten die Transportentfernung für Hartgesteine wesentlich erhöhen. Daraus würde ein Anstieg der Verkehrsleistung im Regionalverkehr und eine Erhöhung der Produktpreise resultieren.

Auch die Bedarfsfrage sei nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens; sie spiele jedoch bei der Interessenabwägung nach dem Sbg NatSchG und dem ForstG eine Rolle. Für das Vorliegen eines Bedarfs liefere das Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 46 bis 49 überzeugende Argumente.

Österreich sei Vertragspartei der Alpenkonvention BGBl. III Nr. 477/1995. Diese gemäß ihrem Art. 2 Abs. 3 selbst nicht unmittelbar anwendbare Rahmenkonvention werde durch neun Durchführungsprotokolle ausgeführt. Anlässlich der Genehmigung dieser neun Protokolle sei von der Möglichkeit, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG einen Gesetzesvorbehalt zu beschließen, kein Gebrauch gemacht worden. Dies habe aber noch nicht zwingend zur Folge, dass die Protokolle unmittelbar anwendbar seien. Die unmittelbare Anwendbarkeit sei vielmehr anhand des Vertragsinhaltes, des Adressatenkreises und der Konkretheit der Normen zu prüfen. Lediglich an die Gesetzgebung gerichtete Bestimmungen und Bestimmungen unbestimmten Inhalts mit Programmcharakter seien daher nicht unmittelbar anzuwenden. Insbesondere sei aber zu untersuchen, ob der Inhalt der Protokolle bereits dem Rechtsbestand angehöre. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft habe in seiner einführenden Darstellung die Meinung vertreten, dass der Großteil der Bestimmungen der Protokolle deklaratorischen Charakter hätte und nur allenfalls als Maßstab für Interessenabwägungen heranzuziehen wäre. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bestimmungen des Protokolls "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" seien an die Vertragsparteien gerichtet. Das Protokoll habe insgesamt Programmcharakter und enthalte keine über die einschlägigen Gesetze hinausgehenden, zu ihnen in Widerspruch stehenden, unmittelbar von den Vollzugsbehörden anwendbaren Bestimmungen, zumal auch die im genannten Protokoll erwähnte Interessenabwägung Bestandteil des Forst- und Naturschutzrechtes sei.

Die Bestimmungen des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege" seien durch das Sbg NatSchG umgesetzt. Der im an die Vertragsparteien gerichteten Art. 10 Abs. 1 enthaltene Auftrag zur Erhaltung von Biotopen normiere kein absolutes Gebot zur Erhaltung von Biotopen an Ort und Stelle. § 24 Abs. 5 Sbg NatSchG sehe für Biotope eine Ausnahmebewilligung nach Durchführung einer Interessenabwägung vor. Auch Art. 10 Abs. 1 des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege" lasse die Verlegung eines Biotops zu, weil diese Norm der Erhaltung eines Biotops "soweit erforderlich" die Wiederherstellung an die Seite stelle.

Zu Art. 9 Abs. 1 des Protokolls "Bodenschutz" werde auf die darauf bezugnehmenden Ausführungen zum Naturschutzrecht verwiesen. Das Protokoll "Bergwald" werde wegen seines Zusammenhanges mit dem Forstrecht bei diesem behandelt.

Zum Natur- und Landschaftsschutz führt die belangte Behörde zunächst aus, dass das Projektgebiet auf dem Kamm des Bibergs kein Schutzgebiet (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, ...) und kein Schutzobjekt (Naturdenkmal, geschütztes Naturgebilde, ...) im Sinn des Sbg NatSchG und auch kein Gebiet, das für das Schutzgebiets-Netz "Natura 2000" der EU normiert worden sei, berühre.

Die Frage der Vereinbarkeit des projektierten Tagbaus 21 mit dem Natur- und Landschaftsschutz sei der Kern des vorliegenden UVP-Verfahrens.

Gemäß § 3a Abs. 2 Sbg NatSchG seien Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienten, unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn (Z. 1) den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukomme und (Z. 2) zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung bestehe. Komme nach der Interessenabwägung den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, sei nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Sbg NatSchG sei sowohl für eine Ausnahmebewilligung für Eingriffe in geschützte Lebensräume gemäß § 24 leg. cit. als auch für die Genehmigung bewilligungspflichtiger Maßnahmen gemäß § 25 leg. cit. Voraussetzung.

Die Erstbehörde habe den Vorrang des gegenständlichen Abbaus als besonders wichtiges öffentliches Interesse gegenüber dem Naturschutz bejaht und zu ihm keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung erkennen können. Aus diesem Grund habe die Erstbehörde zum Ausgleich der durch die Eingriffe zu erwartenden Beeinträchtigungen Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs. 4 Sbg NatSchG vorgeschrieben und sich gemäß § 50 Abs. 2 leg. cit. spätere Vorschreibungen vorbehalten. Weiters habe sie auf § 17 Abs. 4 UVP-G gegründete Nebenbestimmungen erlassen.

Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung vorgebracht, dass dem Erstbescheid ein "Denkfehler" zu Grunde läge, wären doch die Ersatzmaßnahmen bei der Interessenabwägung zu Gunsten des Projekts gewertet worden.

Dazu sei zunächst auszuführen, dass bei einem für den Naturschutz negativen Ausgang der Interessenabwägung die zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen gemäß § 3 Abs. 4 Sbg NatSchG auszugleichen sei. Den Begriff "Ersatzmaßnahmen" kenne das Gesetz nicht. "Ausgleichsmaßnahmen" gemäß § 51 Sbg NatSchG kämen nur in Betracht, wenn die Interessenabwägung den Vorrang des Naturschutzes ergebe, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Daneben kenne das UVP-G seit der Novelle 2000 in § 17 Abs. 4 ebenfalls den Begriff der "Ausgleichsmaßnahmen"; damit seien im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes etwa Ersatzpflanzungen, die Anlegung von Ersatzbiotopen und sonstige Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmaßnahmen gemeint.

Die Erstbehörde habe das gewichtige öffentliche Interesse am gegenständlichen Diabasabbau hervorgehoben und sei bei der Interessenabwägung zum Ergebnis gekommen, dass den Naturschutzinteressen nicht der Vorrang zukomme. Auf Grund dieses Ergebnisses der Interessenabwägung habe die Erstbehörde Ersatzleistungen vorgeschrieben. Der in der Berufung ins Treffen geführte "Denkfehler" sei der Erstbehörde daher nicht unterlaufen.

Zu dem durch das Projekt bewirkten Eingriff in das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft und den Naturhaushalt habe die Beschwerdeführerin ein Privatgutachten der B. und Partner Ziviltechniker GesmbH (im Folgenden: B. und Partner) vorgelegt. Dieses Privatgutachten vom 19. Dezember 2003 habe die Erstbehörde den Naturschutzsachverständigen zugeleitet. Diese Sachverständigen hätten in der Stellungnahme vom 10. Februar 2004 abschließend festgehalten, dass sich aus diesem Privatgutachten "keine Änderung an den bisherigen fachlich relevanten Befunden bzw. gutächtlichen Schlussfolgerungen ergibt". Der Erstbescheid habe sich mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff "Landschaft" auseinandergesetzt und sei im Bezug auf die Einsehbarkeit des projektierten Abbaus auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Dem begrenzt einsehbaren Eingriff in das Landschaftsbild am Bergkamm komme im Rahmen der Interessenabwägung ein geringeres Gewicht zu als einem für die Wohnbevölkerung der umliegenden Gemeinden einsehbaren offenen Hangbruch. Unbestritten sei, dass es im Lauf der Abbauphasen zu einer kontinuierlichen Veränderung der Kammlinie des Bibergs komme. Diese Veränderung des Bergkammes werde auch von der Bevölkerung des Saalachtales und den dort aufhältigen Touristen (soweit ihnen Vergleichsmöglichkeiten durch regelmäßige Beobachtung der Kammlinie zur Verfügung stünden) wahrgenommen werden. Ebenso unstrittig sei das Vorhaben jedenfalls aus der Luft und von allen höher gelegenen Standorten der Umgebung einsehbar. Der Erstbescheid habe sich im Rahmen der Interessenabwägung mit diesen Fragen (nicht unmittelbare Einsichtsmöglichkeit mit kontinuierlicher Veränderung der Kammlinie für die Talbevölkerung und deren Gäste;

Einsichtsmöglichkeit aus höher gelegenen Standpunkten für einen weitaus kleineren Personenkreis) ausreichend auseinander gesetzt. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass die Einreichunterlagen im Gegensatz zum Gutachten von B. und Partner keine Ansichtdarstellungen und Schnittdarstellungen enthielten, sei entgegen zu halten, dass Pläne mit Geländekoten und Höhenschichtlinien in hoher Zahl vorhanden seien. Derartige Pläne seien als sicherer und nachvollziehbarer einzustufen als die im Gutachten von B. und Partner enthaltenen Computeranimationen, deren Seriosität jedoch nicht angezweifelt werde. Die Berufung übersehe, dass das Vorhaben auf einen Zeitraum von 45 Jahren konzipiert sei und in drei Abbauabschnitten erfolgen werde. Die Amtssachverständigen hätten darauf hingewiesen, dass es sich zweifellos um einen markanten Landschaftseingriff handle. Dieser Eingriff könne jedoch wegen der fortschreitenden Rekultivierung im Zug des Abbaufortschrittes nicht als dauerhaft angesehen werden, weil letztlich zwar ein modifiziertes, jedoch wiederum bewaldetes Gebiet auf dem Höhenrücken des Bibergs entstehen werde. Eine generelle Veränderung des Landschaftscharakters sei auf Grund der im Projekt vorgesehenen Abschrägung der Bruchflächen und deren Abrundung samt Rekultivierung nicht zu befürchten. Der vorgeschriebene Böschungswinkel von 35 Grad könne als mit dem Charakter der Landschaft (Salzburger Grasberge) vereinbar angesehen werden. Nach den Gutachten der Amtssachverständigen würden die verbleibenden Stufen nach Rekultivierung optisch in den Hintergrund treten. Die projektgemäße Rekultivierung erstrecke sich je nach Abbaustand auf den gesamten Bewilligungszeitraum. Die Fläche für Vorsortierung und Weitertransport befinde sich im bestehenden "Hinterburgbruch" der Beschwerdeführerin.

Nach § 5 Z. 21 Sbg NatSchG liege eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes u.a. dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichte bzw. den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtige oder vernichte.

Nach dem auch aus eigener Anschauung der belangten Behörde nachvollziehbaren Umweltverträglichkeitsgutachten werde durch das Vorhaben kein besonders geschütztes Gebiet berührt. Bemerkenswert sei innerhalb des etwa 28 ha großen Abbaugebietes ein 0,1 ha großer Bereich ("Schönangerl") sowie zwei Hang-Flachmoore in der Größe von 0,4 ha und 0,1 ha. Das Umweltverträglichkeitsgutachten gehe noch von einem vollständigen Verlust der in diesen Bereichen befindlichen geschützten Pflanzenarten aus. Bereits vor der Verhandlung sei das Projekt nach Beiziehung der Landesumweltanwaltschaft hinsichtlich des "Schönangerls" geändert worden. Dieses Biotop werde nun umgebettet. Diese Umbettung sei von der Landesumweltanwaltschaft unter Verweis auf frühere Stellungnahmen und auf die Gutachten der Naturschutz-Sachverständigen als durchaus realisierbar bezeichnet worden. Die Verlegung komplexer Ökosysteme bis zur Waldgrenze sei Stand der Technik. Diese Auffassung habe auch der Amtssachverständige für Naturschutz in seiner Stellungnahme vom 16. September 2004 bestätigt. Die Landesumweltanwaltschaft halte auf Grund ihrer Fach- und Ortskenntnisse die von der Beschwerdeführerin behauptete "überhöhte" Auswirkung der Schadstoff- und Staubeinträge auf das "Schönangerl neu" für vernachlässigbar. Das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das "Schönangerl" den Grenzwert nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft überschreitenden Luftschadstoffen ausgesetzt wäre, sei zu entgegnen, dass sich diese Grenzwerte ausschließlich auf den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit bezögen.

Zusammenfassend sei darauf verwiesen, dass sämtliche Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ersatzleistungen kompensiert würden. Darüber hinaus werde auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz verwiesen, wonach für die Avifauna und für die Flora einerseits entsprechende Ersatzleistungen vorgesehen wären und im Vorhabensgebiet kein ausschließliches Vorkommen gegeben wäre. Ein Aussterben der Arten Raufußkauz und Sperlingskauz wäre nicht zu befürchten. Ergänzend hätten die Sachverständigen ausgeführt, dass es zwar zu einem Habitatsverlust kommen würde. Wegen der Größe der umliegenden günstigen Lebensraumsituation, der üblicherweise bestehenden Reviergrößen von etwa 75 ha und der Revierabstände von 1 bis 2 km wäre im Zusammenhang mit den entsprechenden Ersatzleistungen (Herstellung von Altholzinseln) aus naturschutzfachlicher Sicht eine Zustimmung nicht zu verweigern.

Von § 24 Abs. 1 lit. a Sbg NatSchG seien Moore, Sümpfe und "mindestens 20 m2 und höchstens 2.000 m2 große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Rörichtzonen" geschützt. Es sei daher unerheblich, ob es sich beim "Schönangerl" um ein Moor, einen Sumpf oder ein stehendes Gewässer handle. Anzumerken sei allerdings, dass das "Schönangerl" nicht zu einem geschützten Landschaftsteil erklärt worden sei.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Bodenschutz, BGBl. III Nr. 235/2002, hätten sich die Vertragsparteien verpflichtet, "Hoch- und Flachmoore" zu erhalten. Dazu sei mittelfristig anzustreben, die Verwendung von Torf vollständig zu ersetzen. Der zweite Satz dieser Bestimmung enthalte wohl einen Auftrag an die Gesetzgebung, sodass wegen des Zusammenhanges der beiden Sätze auch das Erhaltungsgebot des ersten Satzes nicht unmittelbar anwendbar sei. § 24 Sbg NatSchG enthalte strenge Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für den Eingriff in Moore, Sümpfe und ähnliches. Damit entspreche er dem Auftrag des Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Bodenschutz. Gegen die unmittelbare Anwendung des ersten Satzes spreche auch, dass, abgesehen von Entwässerungsmaßnahmen in Abs. 2, ein Hinweis auf Ausnahmebewilligungen fehle; eine ausnahmslose Erhaltung von Mooren jeder Größe sei aber schwer vorstellbar. Im Übrigen könne es vorliegend dahinstehen, ob Art. 9 Abs. 1 erster Satz des Protokolls Bodenschutz unmittelbar anwendbar sei, weil diese Bestimmung jedenfalls nicht die Erhaltung von Hoch- oder Flachmooren an Ort und Stelle (wie dies etwa Art. 13 Abs. 1 dieses Protokolls für Bergwälder vorschreibe) gebiete. Die nach allen Sachverständigengutachten mögliche Verlegung des Biotops "Schönangerl" führe nicht zu dessen Vernichtung und erfülle daher jedenfalls die Erhaltungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 des zitierten Protokolls.

Nach der Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft sei der für das "Schönangerl" in Aussicht genommene Ersatzstandort auf Grund der Nähe zum ursprünglichen Standort, der Nutzung einer natürlichen Geländemulde mit vergleichbaren Bodenverhältnissen, durch die ein Abdichten mittels Folie unnötig sei, ideal geeignet. Davon habe sich die Landesumweltanwaltschaft, der ausgebildete Botaniker und Zoologen angehörten, im Rahmen mehrerer Lokalaugenscheine überzeugen können. In Salzburg seien nachweislich bereits mehrere vergleichbare Biotope erfolgreich verlegt worden. Voraussetzung dafür sei die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht, die im Erstbescheid auch vorgeschrieben worden sei. Die Landesumweltanwaltschaft habe weiters ausgeführt, dass durch die Verlegung das Biotop "Schönangerl" als Lebensraum für Flora und Fauna erhalten bliebe. Sie betone weiters, dass durch die Bedingungen am Ersatzstandort und die Verlegungszeit von zwölf Jahren der Aufbau eines funktionierenden Ökosystems gewährleistet wäre. Schließlich habe die Landesumweltanwaltschaft auch darauf hingewiesen, dass das "Schönangerl" an seinem bisherigen Standort auf Grund der natürlichen Sukzession der Gefahr des Zuwachsens ausgesetzt wäre. Der Erhalt dieses Biotops im derzeitigen Zustand wäre daher auch ohne das Projekt Tagbau 21 keineswegs gesichert.

Mit dem Pflanzen- und Tierartenschutz setze sich der Erstbescheid eingehend auseinander. Die Begründung zur dort vorgenommenen Interessenabwägung sei nachvollziehbar. § 34 Sbg NatSchG, der die Ausnahmebewilligungen vom Artenschutz regle, lasse die Interessenabwägung nur für Maßnahmen zu, die bestimmten Zwecken dienten; dazu zähle gemäß Abs. 1 Z. 9 der zitierten Bestimmung auch die Errichtung von Anlagen. Nach den Sachverständigengutachten führten die mit dem Projekt verbundenen Eingriffe zu keiner Bestandsgefährdung; teilweise komme es sogar zu Verbesserungen, wodurch insgesamt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 leg. cit., dass "der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten auch im Bereich des Eingriffs nicht verschlechtert werde", erfüllt sei. Das Gutachten bezeichne einzelne Tierarten als gefährdet im Sinn der "Roten Liste Salzburg" (einer Darstellung des Entwicklungszustandes gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten zu Dokumentations- und Informationszwecken). Die Beschwerdeführerin scheine zu verkennen, dass das Sbg NatSchG keinen absoluten Grund für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durch die Erklärung zu geschützten Tier- oder Pflanzenarten statuiere. Einer auf § 17 Abs. 5 UVP-G gegründeten Versagung würde es aber im Hinblick auf die durch Vorschreibungen und eigeninitiative Maßnahmen der Genehmigungswerberin tolerierbare Eingriffsintensität an rechtlicher Deckung mangeln.

Zum Auerwild sei vorweg festzuhalten, dass diese Tierart als "Wild" gemäß § 31 Abs. 1 Sbg NatSchG nicht geschützt werden könne. Die Mitbeteiligte habe aber basierend auf den Forderungen der Landesumweltanwaltschaft ein langfristiges Auerhuhnmanagement-Projekt erstellt. Dazu habe die Landesumweltanwaltschaft ausgeführt, dass im Bereich des Abbaus bisher im Zuge der Forstwirtschaft, der Jagd und des Tourismus keine Rücksicht auf den Bestand des Auerwildes genommen worden wäre. Durch das Auerhuhnmanagement in Verbindung mit dem Tagbau 21 würden erstmals forstliche Maßnahmen zur Schaffung auerhuhngeeigneter Flächen durchgeführt. Durch Besucherlenkung würde der Hauptlebensraum beruhigt. Überdies hätte ein Jagdverzicht ausgehandelt werden können. Insgesamt würde allein die engere Ausgleichsfläche für das Auerwild etwa 50 ha betragen. Entscheidend für die Habitatsverbesserung wäre zudem die geplante Vorlaufzeit von etwa 5 bis 10 Jahren.

Die Hartsteinwerke Kitzbühel hätten im erstinstanzlichen Verfahren ein Privatgutachten von Frau Dr. St. vom 10. November 2003 vorgelegt. Die in diesem Gutachten geäußerte Ansicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen für Auerhühner nur einen unzureichenden Ausgleich bewirken könnten, müsse als subjektive Meinung dieser Gutachterin angesehen werden, weil in der Folge keine konkrete Begründung dafür erfolge. Zu verweisen sei darauf, dass Dr. St. das Vorhabensgebiet nicht aus eigener Anschauung kenne. Überdies gestehe Dr. St. dem Amtssachverständigen ein methodisch richtiges Vorgehen zu. Der von Dr. St. angenommene Raumbedarf für Auerhühner decke sich mit den Annahmen des Amtssachverständigen, ebenso der angenommene Eingriffsraum. Den Ausführungen von Dr. St. hinsichtlich der Beurteilung der Balzplätze im Gutachten des Amtssachverständigen sei entgegen zu halten, dass die Balzplätze auf sämtlichen Höhenrücken des Gebiets (auch Durchenalm, Haiderbergkogel und Asitz) vorkämen, was auf die Größe des Gesamtgebietes zurückzuführen sei. Aus der Wahrnehmung der belangten Behörde anlässlich des Ortsaugenscheins fänden sich am Biberg Heidelbeerbewuchs und eine Vielzahl von Ameisenhaufen, auch auf der Schattenseite. Ameisen würden als Nahrungsbasis für die Aufzucht der Küken gelten, wie der Gutachter im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung ausgeführt habe. Insgesamt stehe wohl außer Streit, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Eingriff handle, der zu einem Rückzug des Auerwildes aus der jeweiligen Abbaufläche führen werde. Dr. St. gestehe zu, dass wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlten; selbst für die Auswirkungen des Steinbruchlärms auf Auerwild sei eine Studie erst in Planung. Der im Gutachten des Amtssachverständigen enthaltenen Wirkungsmatrix habe Dr. St. in ihrem Privatgutachten "subjektiv" zugestimmt. Die belangte Behörde vermöge daher den Schlussfolgerungen von Dr. St., dass die Genehmigung des Vorhabens zu versagen sei, nicht zu folgen. Festgehalten sei, dass die Landesumweltanwaltschaft ausgeführt habe, dass das Privatgutachten von Dr. St. keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte.

Zur Verlegung des Saalachtaler Höhenweges und zum Tourismus sei auszuführen, dass die Berufung nicht darzutun vermöge, warum die Verlegung des Höhenwegs um etwa 100 bis 150 Höhenmeter nachteilige Auswirkungen auf den Erholungswert haben solle. Die belangte Behörde habe sich anlässlich des Augenscheins am 13. Juli 2004 davon überzeugen können, dass es derzeit an mindestens zwei Stellen Tiefblick in das Saalachtal gebe. Ein Tiefblick in Richtung Leogang sei infolge des äußerst dichten Waldbestandes auf den Liegenschaften der (bayrischen) Saalforste an keiner Stelle gegeben. Bei Verlegung des Höhenwegs Richtung Südosten erscheine die Aussichtsmöglichkeit in das Saalachtal weiterhin gegeben. Die Einbeziehung des nach dem Vorhaben verlegten "Schönangerls" sowie der bestehenden "Hirschlacke" in den neuen Höhenweg ändere nichts Wesentliches am Erholungswert. Die Berufung weiche sowohl vom Vorhaben als auch vom Erstbescheid ab, wenn sie von einer Vernichtung des Biotops "Schönangerl" spreche. Bei diesem Biotop handle es sich einerseits nicht um einen im Land Salzburg einzigartigen Standort, andererseits werde durch die Neuanlage eines adäquaten Biotops mit Übersiedlung der bestehenden Fauna und Flora das Schutzgut Fauna und Flora zumindest nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Entfernung zwischen dem Gasthof Biberg zum geplanten Tagbau 21 sei größer als die Entfernung dieses Gasthauses zum derzeit in Betrieb befindlichen "Hinterburgbruch". Zusätzlich seien mögliche Umweltauswirkungen des Tagbaus 21 durch eine Kulisse abgeschirmt. Die belangte Behörde sei beim Augenschein zur Überzeugung gelangt, dass der derzeit in Betrieb befindliche Steinbruch u.a. auf Grund seiner Nähe und offenen Abbauführung zumindest gleiche, wenn nicht größere Auswirkungen auf das Gasthaus Biberg habe. Die Berufung habe nicht überzeugend darlegen können, warum der geplante Tagbau 21 im Vergleich zum bestehenden Steinbruch eine wesentliche Beeinträchtigung der Tourismusfunktion im Bereich des Gasthofes Biberg bewirken könne. In diesem Zusammenhang werde auf den nach den eingeholten Gutachten bestehenden Wertewandel im Bereich des Tourismus hingewiesen. Das Reisemotiv "Ruhe und Erholung" verliere an Bedeutung gegenüber den anderen Reisemotiven "aktiv sein", "etwas erleben" und "im Urlaub etwas für Geist und Körper tun". Wie auch im Gutachten B. und Partner ausgeführt, handle es sich gegenständlich um ein sehr dicht mit Schiliften, Schipisten, Rodelbahnen, Eislaufplätzen etc. ausgestattetes Gebiet, das auch für den Sommertourismus ein dichtes Angebot an Wanderwegen, Mountainbikerouten, Klettersteigen, Golfplätzen etc. biete. Die Berufung könne daher nicht dartun, warum die mit dem Projekt einhergehende Anlage eines Themenweges oder einer Sommerrodelbahn dem Tourismus abträglich sein solle. Auf die kontinuierliche Veränderung der Kammlinie des Biberges, die wohl nur einem jährlich wiederkehrenden Touristen mit geschultem Auge auffallen werde, sei bereits hingewiesen worden.

Die Mitbeteiligte habe ein Verkehrskonzept vorgelegt, das von allen Sachverständigen (Verkehr und Luftreinhaltung, Verkehrslärm, Straßenbau, Medizin, Verkehrstechnik, Arbeitsinspektorat) in den jeweiligen Gutachten beurteilt worden sei. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Auflagen, die in den Erstbescheid übernommen worden seien, hätte kein Sachverständiger Bedenken aus fachlicher Sicht geäußert. Die belangte Behörde beurteile diese Ausführungen der Sachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar. Auf Grund der Verkehrsauswirkungen des Vorhabens sei weder nach den anzuwendenden Materiengesetzen noch nach § 17 Abs. 5 UVP-G eine Versagung des Vorhabens angezeigt. Das Projekt werde hinsichtlich der Verkehrsemissionen als umweltverträglich beurteilt.

Lediglich im Bereich des Abbaus innerhalb des Bannwaldstreifens werde es während der Sprengungen zu kurzfristigen Überschreitungen der Stickstoffdioxidgrenzwerte nach der Anlage 1 zum Immissionsschutzgesetz-Luft sowie zu einer deutlichen Überschreitung des Grenzwertes für Feinstaub nach dieser Anlage kommen. Dieser Grenzwert erfasse das Schutzgut menschliche Gesundheit und dürfe derzeit pro Kalenderjahr 30 mal überschritten werden. Die Grenzwerte der Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz-Luft seien jedoch gemäß § 116 Abs. 2 MinroG für den Aufschluss und den Abbau nicht anzuwenden. Außerhalb des Immissionsschutzbannwaldstreifens, also auch auf der verlegten Wegtrasse des Saalachtaler Höhenweges, sei nicht mit einer erhöhten Feinstaubbelastung und daher auch mit keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Sommertourismus aus diesem Grund zu rechnen. Ein Lkw-Transport des Abbruchmaterials ins Tal sei ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Umweltverträglichkeitsgutachten würde keine Gesamtschau enthalten, sei darauf hinzuweisen, dass sich die integrative Bewertung aller Umweltauswirkungen des vorliegenden Vorhabens durch den gesamten Verfahrensprozess gezogen habe. Die Gesamtschau sei nicht nur durch das Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern auch durch die gesamthafte Bewertung der Umweltauswirkungen in der Umweltverträglichkeitserklärung und durch die für alle Umweltbereiche gemeinsame mündliche Verhandlung gewährleistet worden. Die Erstbehörde habe einen Prüfkatalog erstellt und mit den Fachgutachtern diskutiert. Der Prüfkatalog sei von allen Sachverständigen zu beantworten gewesen. Einzelnen Fachgutachtern seien die Gutachten anderer Bereiche übermittelt worden, damit die Aussagen aus anderen Fachbereichen berücksichtigt hätten werden können. Es sei ein eigener Sachverständigen-Koordinator bestellt worden, der die einzelnen Fachbereiche zu einem in sich konsistenten, vollständigen und widerspruchsfreien Gesamtgutachten zusammengefasst habe. Das Umweltverträglichkeitsgutachten trenne in nachvollziehbarer Weise die einzelnen Befunde der jeweiligen Fachgebiete von den daraus gezogenen Schlüssen und setze sich in weiterer Folge mit den einzelnen Einwendungen - auch jenen der Beschwerdeführerin - auseinander. Die von der Berufung vermisste Gesamtschau finde sich am Beginn des Umweltverträglichkeitsgutachtens als Zusammenfassung in einer detaillierten Matrix. Die Berufung vermöge nicht darzutun, warum die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme der Verpflanzung des "Schönangerls" als "hoch", unrichtig und nicht nachvollziehbar sein solle. Wie dargestellt sei nach allen Sachverständigengutachten die Verlegung eines derartigen Biotopkomplexes mit entsprechend großem Aufwand möglich. Die Bewertung dieser Veränderung des Biotops durch seine Verlegung mit "mittel" bis "langfristig gering" sei daher nachvollziehbar.

Nach § 3a Abs. 1 Sbg NatSchG könne bei der Anwendung dieses Gesetzes dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen a

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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