TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2005/04/0044

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E6J;
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;
58/02 Energierecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;
89/07 Umweltschutz;

Norm

31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
Alpenkonvention 1995 Art2 Abs3;
Alpenkonvention Prot3 Raumplanung nachhaltige Entwicklung 2002 Art11;
Alpenkonvention Prot3 Raumplanung nachhaltige Entwicklung 2002 Art12 Abs2;
Alpenkonvention Prot3 Raumplanung nachhaltige Entwicklung 2002 Art12;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art2 Abs2;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art9 Abs1;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art9 Abs2;
Alpenkonvention Prot7 Naturschutz Landschaftspflege 2002 Art10 Abs1;
Alpenkonvention Prot7 Naturschutz Landschaftspflege 2002 Art13 Abs1;
Alpenkonvention Prot7 Naturschutz Landschaftspflege 2002 Art9;
AVG §1;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BergG 1975 §94 Z1;
B-VG Art11 Abs7;
EURallg;
IG-L 1997 §3 Abs1;
IG-L 1997 Anl1;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z4;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §119;
MinroG 1999 §194;
MinroG 1999 §22;
MinroG 1999 §23 Z2;
MinroG 1999 §3 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §3 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §3 Abs1 Z3;
MinroG 1999 §3 Abs2;
MinroG 1999 §34 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §34 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §34 Abs1;
MinroG 1999 §34 Abs3;
MinroG 1999 §83;
MRK Art6 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs5;
NatSchG Slbg 1999 §24;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z1;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z2;
ROG Slbg 1998 §1 Abs2;
ROG Slbg 1998 §16 Abs2 litb;
USG 2000;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 2000 §1 Abs2;
UVPG 2000 §12 Abs3;
UVPG 2000 §12 Abs4 Z1;
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z5;
UVPG 2000 §19 Abs3;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §2 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z6;
UVPG 2000 §6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Bürgerinitiative Erholungsraum Biberg in Saalfelden, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 4. Jänner 2005, Zl. US 9B/2004/8-53, betreffend Bewilligung einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (mitbeteiligte Partei: Diabaswerk Saalfelden GesmbH in 5760 Saalfelden, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1.1. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. März 2004 (im Folgenden: Erstbescheid) wurde der Mitbeteiligten die Genehmigung gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der geltenden Fassung (UVP-G), für das Vorhaben der Erweiterung des bestehenden Diabasabbaues durch den "Tagbau 21 - Schönangerl" (im Folgenden: Tagbau 21) auf Grundstücken in den Gemeinden Saalfelden und Leogang erteilt. 1.1. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. März 2004 (im Folgenden: Erstbescheid) wurde der Mitbeteiligten die Genehmigung gemäß Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der geltenden Fassung (UVP-G), für das Vorhaben der Erweiterung des bestehenden Diabasabbaues durch den "Tagbau 21 - Schönangerl" (im Folgenden: Tagbau 21) auf Grundstücken in den Gemeinden Saalfelden und Leogang erteilt.

Das Vorhaben wird im Spruch dieses Bescheides wie folgt beschrieben:

"Die Antragstellerin betreibt am Standort Saalfelden einen Diabasabbau (Steinbruch Hinterburg) mit Aufbereitungs- und Verladeeinrichtungen. In Erweiterung dieses Betriebes soll mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben das Diabasvorkommen im Bereich des 'Schönangerl' am Kamm des Bibergs erschlossen werden:

Das Projekt sieht eine Abbaufläche von 28,136 ha (Länge 771 m, Breite bis zu 550 m) auf einer Höhe von 1.602 m bis 1.440 m über Adria vor. Die Gesamtabbaudauer erstreckt sich über 45 Jahre, wobei die Gewinnung jeweils im Regelfall von Anfang März bis Ende November erfolgt.

Die Gesamt-Abbaumenge beträgt 14,258 Millionen Kubikmeter (39,923 Millionen Tonnen); auf Grund der Marktnachfrage wird mit einem Abbau von ca. 900.000 Tonnen/Jahr gerechnet.

Der Abbau erfolgt in drei Phasen mit jeweils mehreren Etagen; zum Zweck des Sicht- und Lärmschutzes wird ein Wall aus Abraummaterial errichtet. Zudem wird im Randbereich der bestehende Wald verschont. Mit dem Abbau wird ein umfassendes ökologisches Maßnahmenpaket umgesetzt, das Biotopverlegungen und ein Lebensraummanagement für die betroffene Tierwelt enthält.

Am Abbaufeld wird das gesprengte Gestein mittels eines mobilen Brechers vorgebrochen, von dort über ein Förderbandsystem zum Sturzschacht transportiert, der zum Tagbau Hinterburgbruch führt; der Materialtransport erfolgt zur Gänze unter Tage. Beim Förderbandbetrieb wird auf Grund des Gefälles Energie mittels eines Generators mit Trafoanschluss rückgewonnen.

Das bestehende Forstwegenetz, das zum Teil ausgebaut bzw. neu gebaut (295 m Neubau bis zur Huggenbergstraße) wird, mit dem Hauptstollen A und dem Zugangsstollen B dient zur betrieblichen Zu- und Abfahrt der Arbeitnehmer im Abbaugebiet und der Betriebsmittel-Zubringung. Großtransporte werden über das bestehende Forstwegenetz der Harhamer Bergwald-Forststraße durchgeführt.

Die Vorsortierung und Zwischenlagerung erfolgt im Steinbruch Hinterburg, die weitere Bearbeitung in den bestehenden Aufbereitungsanlagen. Vom nördlichen Bereich dieses Aufbereitungsgeländes wird ein Anschlussgleis zum Verschub-Bahnhof Saalfelden errichtet (Gesamtlänge: 1.349 m; drei Kreuzungsbereiche, eine Querung der Saalach, eine Wegeüberführung bei km 0,400 und eine Querung der Alten Saalach).

Das Projekt umfasst auch die Verfüllung des Steinbruchs Hinterburg und Rekultivierung mit taubem Gestein aus Aufbereitung und Gewinnung sowie qualitätsgesichertem Aushub- und Abraummaterial. Bestandteil des Projekts ist auch die Abstimmung mit touristischen Interessen (Wanderwege, Winterrodelbahn).

Die anfallenden Oberflächenwässer im Abbau- und Aufbereitungsbereich werden gesammelt, vorgereinigt und sodann zur Staubfreihaltung der offenen Betriebsflächen genützt (mit einem Notüberlauf in die Saalach). Weiters ist im Tagbaugebiet eine Betriebstankstelle vorgesehen."

Gleichzeitig wurden auf Grund der gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G mitangewendeten gesetzlichen Bestimmungen folgende Bewilligungen erteilt:Gleichzeitig wurden auf Grund der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G mitangewendeten gesetzlichen Bestimmungen folgende Bewilligungen erteilt:

Genehmigung des vorgelegten Gewinnungsbetriebsplanes nach den §§ 112 Abs. 1 und 116 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 (MinroG) und verschiedener Bergbauanlagen gemäß § 119 leg. cit. Bewilligung zur Durchführung von dauernden Rodungen im Ausmaß von 24.920 m2 und befristeten Rodungen im Ausmaß von 303.660 m2 nach Maßgabe der Projektunterlagen gemäß § 17 ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG).Genehmigung des vorgelegten Gewinnungsbetriebsplanes nach den Paragraphen 112, Absatz eins und 116 Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, (MinroG) und verschiedener Bergbauanlagen gemäß Paragraph 119, leg. cit. Bewilligung zur Durchführung von dauernden Rodungen im Ausmaß von 24.920 m2 und befristeten Rodungen im Ausmaß von 303.660 m2 nach Maßgabe der Projektunterlagen gemäß Paragraph 17, ff Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 440 (ForstG).

Bewilligung für folgende Eingriffe nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73 (Sbg NatSchG):Bewilligung für folgende Eingriffe nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Landesgesetzblatt , Nr. 73 (Sbg NatSchG):

  1. 1.Ziffer eins
    Eingriffe in Lebensräume gemäß § 24 Sbg NatSchGEingriffe in Lebensräume gemäß Paragraph 24, Sbg NatSchG
  2. 2.Ziffer 2
    Gewinnung von Bodenschätzen gemäß § 25 Abs. 1 lit. a Sbg NatSchGGewinnung von Bodenschätzen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, Sbg NatSchG
              3.              Eingriffe in Form der mit Bodenverwundungen gemäß § 25 Abs. 1 lit. d Sbg NatSchG verbundenen Anlage von Straßen, Wegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen sowie der mit dem Gewinnen von Bodenschätzen verbundenen Tätigkeiten 3. Eingriffe in Form der mit Bodenverwundungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, Sbg NatSchG verbundenen Anlage von Straßen, Wegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen sowie der mit dem Gewinnen von Bodenschätzen verbundenen Tätigkeiten
              4.              Eingriffe durch das Erfassen, das Bergen und die Übersiedlung geschützter Tiere und Pflanzen aus den Flächen, die durch die unter 1. bis 3. genannten Eingriffe bedingt zerstört werden, in hiefür bereits geschaffene Ersatzlebensräume.
Dabei wurden Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs. 4 Sbg NatSchG und eine Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. - die auch die Sicherheitsleistungen nach dem ForstG und dem MinroG enthält - vorgeschrieben.Dabei wurden Ersatzleistungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, Sbg NatSchG und eine Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit. - die auch die Sicherheitsleistungen nach dem ForstG und dem MinroG enthält - vorgeschrieben.
Bewilligung für die Nutzung des Grundwassers zur Trink- und Nutzwasserversorgung gemäß § 10 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), zur besonderen Nutzung privater Tagwässer gemäß § 9 leg. cit. sowie für Einwirkungen auf Gewässer gemäß § 32 leg. cit. Baubewilligung für die Anschlussbahn gemäß §§ 51 ff iVm §§ 32 ff Eisenbahngesetz 1954.Bewilligung für die Nutzung des Grundwassers zur Trink- und Nutzwasserversorgung gemäß Paragraph 10, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG), zur besonderen Nutzung privater Tagwässer gemäß Paragraph 9, leg. cit. sowie für Einwirkungen auf Gewässer gemäß Paragraph 32, leg. cit. Baubewilligung für die Anschlussbahn gemäß Paragraphen 51, ff in Verbindung mit Paragraphen 32, ff Eisenbahngesetz 1954.
Weiters wurde eine große Zahl von Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G, insbesondere Vorschreibungen von Auflagen, in den Erstbescheid aufgenommen. Hievon seien folgende hervorgehoben:Weiters wurde eine große Zahl von Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G, insbesondere Vorschreibungen von Auflagen, in den Erstbescheid aufgenommen. Hievon seien folgende hervorgehoben:
"Für die Verlegung des Weihers (Schönangerl) ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen. Die Verlegungsmaßnahmen sind entsprechend den Projektsunterlagen durchzuführen. Die Wirksamkeit der Verlegung ist durch laufende Beweissicherung zu dokumentieren.
...
Um die Auswirkungen der Rodungen und der Baumaßnahmen zu minimieren, um Schäden am verbleibenden Waldbestand zu verhindern und als Ausgleich und Ersatz für die durch das Projekt verlorengegangenen Waldflächen ist der Maßnahmenkatalog Punkt 5. der Fachgutachten Waldökologie und Forstwirtschaft inhaltlich umzusetzen.
Um die Abbaufläche herum ist ein Immissionsschutzbannwald in der Tiefe von 30 m (= Baumlänge) einzurichten und besonders zu behandeln. Die waldbaulichen Maßnahmen sind im Kapitel 5.3 des Fachgutachtens Waldökologie und Forstwirtschaft beschrieben und in dieser Form umzusetzen. Es ist ein Aufsichtsorgan für den Bannwald auf Dauer der Bannlegung zu bestellen.
...
Die Rekultivierungsmaßnahmen und Wiederaufforstungen im forstlichen Bereich sind im Kapitel 5.1 des Gutachtens detailliert beschrieben und sind in dieser Form projektgemäß umzusetzen. Allerdings sind die dort angeführten Humusmächtigkeiten in ihrer Aufbringung von 0,2 bis 0,3 m auf 0,4 bis 0,5 m zu erhöhen. Das ist notwendig, um eine sichere Wiederaufforstung langfristig auf den erschwerten Standortbedingungen im ehemaligen Abbaubereich zu erreichen. Das örtlich gewonnene Humusmaterial ist vor Ort zwischenzulagern und für die Rekultivierung zu verwenden. Für die Rekultivierung ist ein Forstorgan als Bauaufsicht zu bestellen und der Forstbehörde namhaft zu machen.
...

     ... Jedenfalls sind neuzuschaffende Amphibienlaichgewässer

als Stillgewässer so anzulegen, dass sie nicht ständig

durchflossen sind. Diese herpetologische Maßnahmenplanung ist vor

Projektsbeginn mit dem Naturschutzfachdienst abzustimmen.

     ... Rodungsmaßnahmen dürfen nur entsprechend dem

Abbaufortschritt durchgeführt werden.

...
Sämtliche im Projekt vorgesehenen Schlägerungs- und Rodungsarbeiten dürfen nur außerhalb der Brutzeit, d.h. außerhalb des Zeitraums von Anfang März bis Mitte Juli durchgeführt werden.
Für die altholzbewohnenden Arten, insbesondere Dreizehenspecht, Sperlingskauz und Raufußkauz, sind im Nordwesten und Südosten des Abbaugebietes insgesamt mindestens vier geeignete Altholzinseln (möglichst mit Höhlenbäumen) von mindestens 0,3 ha Größe für die Dauer des Abbaus zu sichern. Die Auswahl dieser Altholzinseln ist durch einen Ornithologen zu treffen und mit dem Naturschutzfachdienst abzustimmen.
...
Im Rahmen der Endausformung des vom Tagbau 21 beanspruchten Geländes ist Wert darauf zu legen, dass dem umliegenden Landschaftscharakter, d.h. den morphologischen Eigenschaften der Grauwackenzone ('Grasberge') bestmöglich entsprochen wird: Das heißt im Einzelnen, dass weiche, gerundete Geländeformen herzustellen und harte, kantige Landschaftselemente zu vermeiden sind. Dies gilt insbesondere für Übergangsbereiche von den beanspruchten zu den nicht beanspruchten Geländeabschnitten.
...
Für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der Ersatzmaßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen, die eine laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens, allenfalls eine Beanstandung festgestellter Abweichungen sowie eine fachliche Beratung bei der Durchführung von Maßnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes durchzuführen hat. Dies betrifft insbesondere die Endausformung des Geländes im Projektgebiet, die Neuanlage und -gestaltung des 'Schönangerl-Ersatzbiotops' und weiterer Stillgewässer sowie die Umsiedlung der Herpetofauna.
Diese ökologische Bauaufsicht hat als Qualifikationen Erfahrungen im Zusammenhang mit Amphibienschutz sowie mit diversen ingenieurbiologischen Bauweisen und speziellen Vegetationstechniken vorzuweisen. Von der ökologischen Bauaufsicht ist der Behörde über die Durchführung der Maßnahmen regelmäßig in ausreichendem Umfang schriftlich Bericht zu erstatten.
Im Zeitraum von je zwei Jahren nach Realisierung der in der ökologischen Begleitplanung enthaltenen Maßnahmen (Ersatzmaßnahmen und sonstige Gestaltungen) ist der Naturschutzbehörde eine schriftliche Dokumentation über den Erfolg der Maßnahmen vorzulegen.
...
Der Wanderweg im Bereich des Abbaugebietes ist derart zu verlegen, dass die Erholungsfunktion der Menschen, die diesen benutzen, durch den Abbaubetrieb möglichst gering beeinträchtigt ist.
Der Abbau ist im Regelfall von November bis März einzustellen. In dringlich notwendigen Fällen kann jedoch von Februar bzw. bis Mitte Dezember ein Abbau zulässig sein.
...
Die waldwirtschaftlichen Auflagen für ein Raufußhuhn-Biotop-Management sollen mit dem Ziel der langfristigen Lebensraumsicherung für das Auerwild auch für die sogenannte Sonnseite gelten. Im Ergänzungsordner 1, Mappe C, Punkt 9., werden in der Abteilung 2 und 6 der Agrargemeinschaft Oberweikersbacher Bergwald verbindliche Maßnahmen für die Sonnseite definiert und sind projektgemäß auszuführen. Eine verbindliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern der Sonnseite soll für die notwendige Dauer vorgelegt werden (ca. 25 Jahre).
... Bestehende touristische Nutzungen sollen streng
kanalisiert werden (Verlegung des Höhenwanderweges, Loipe).
Wildschutzzäune sind zu verblenden, um einer Verletzungsgefahr der Raufußhühner vorzubeugen.
..."
Die Einwendungen der Hartsteinwerke Kitzbühel GesmbH und von Dkfm. Ing. Cervinka wurden als unzulässig zurückgewiesen.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Jänner 2005 hat der Umweltsenat (die belangte Behörde) der Berufung der Beschwerdeführerin nur insoweit Folge gegeben, als der Erstbescheid im Bereich der aufgetragenen Sicherheitsleistungen nach dem MinroG, dem ForstG und dem Sbg NatSchG modifiziert wurde und die Einwendungen der Beschwerdeführerin abgewiesen (anstatt zum Teil zurückgewiesen) wurden. Im Übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Weiters hat die belangte Behörde die im Erstbescheid genannten gesetzlichen Grundlagen präzisiert und die gemeinsame Berufung der Hartsteinwerke Kitzbühel und Dkfm. Ing. Cervinka abgewiesen.

Zur Begründung der Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Salzburger Landesregierung habe mit Bescheid vom 8. Februar 2001 festgestellt, dass das gegenständliche Projekt gemäß Z. 25b des Anhanges 1 zum UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfe. Damit sei der Rahmen für das vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren abgesteckt worden.Die Salzburger Landesregierung habe mit Bescheid vom 8. Februar 2001 festgestellt, dass das gegenständliche Projekt gemäß Ziffer 25 b, des Anhanges 1 zum UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfe. Damit sei der Rahmen für das vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren abgesteckt worden.

Am 16. Mai 2003 habe die mitbeteiligte Partei unter Vorlage einer umfangreichen Umweltverträglichkeitserklärung die Genehmigung des vorliegenden Abbauprojektes Tagbau 21 gemäß § 17 UVP-G beantragt. Die Landesregierung habe das Verfahren als Großverfahren kundgemacht. Einwendungen hätten die Hartsteinwerke Kitzbühel, Dkfm. Ing. Cervinka, die Beschwerdeführerin und die von 361 Personen unterstützte Bürgerinitiative "Anrainerbeirat Saalfelden West" erhoben. Die letztgenannte Bürgerinitiative habe sich im Lauf des Verfahrens mit dem - modifizierten - Projekt einverstanden erklärt.Am 16. Mai 2003 habe die mitbeteiligte Partei unter Vorlage einer umfangreichen Umweltverträglichkeitserklärung die Genehmigung des vorliegenden Abbauprojektes Tagbau 21 gemäß Paragraph 17, UVP-G beantragt. Die Landesregierung habe das Verfahren als Großverfahren kundgemacht. Einwendungen hätten die Hartsteinwerke Kitzbühel, Dkfm. Ing. Cervinka, die Beschwerdeführerin und die von 361 Personen unterstützte Bürgerinitiative "Anrainerbeirat Saalfelden West" erhoben. Die letztgenannte Bürgerinitiative habe sich im Lauf des Verfahrens mit dem - modifizierten - Projekt einverstanden erklärt.

Die Umweltverträglichkeitserklärung sei in mehreren Mappen, aufgeteilt nach Schutzgütern und Themenbereichen, enthalten. Das Umweltverträglichkeitsgutachten sei in vier Abschnitte gegliedert. Die an seiner Spitze stehende Zusammenfassung (Seiten 3 bis 16) beinhalte u.a. in der Matrix auf Seite 9 eine übersichtliche Beurteilung der möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens. Die Seiten 17 bis 209 enthielten den Befund, die Seiten 210 bis 382 das Gutachten und schließlich die Seiten 383 bis 416 eine fachliche Auseinandersetzung mit den abgegebenen Stellungnahmen. Grundlage für die Erstattung des Gutachtens sei der im Rahmen des Verfahrens ausgearbeitete Prüfkatalog gewesen. Die ordnungsgemäß kundgemachte Verhandlung habe am 20. und 21. Jänner 2004 stattgefunden.

Die Landesumweltanwaltschaft habe ihre Stellungnahme vom 10. Februar 2004 erstattet. Im Abschnitt I (Geologie) werde die hohe Qualität der Alternativenprüfung hervorgehoben. Das große öffentliche Interesse am konkreten Abbaustandort würde dadurch deutlich. Abschließend heiße es in diesem Abschnitt, dass das Vorhaben aus geologisch-sachverständiger Sicht umweltverträglich sei. Im Abschnitt II dieser Stellungnahme werde das Projekt unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen empfohlenen Auflagen in Bezug auf die Schutzgüter Mensch, Luft und Klima als umweltverträglich eingestuft. Im Abschnitt III betone die Landesumweltanwaltschaft die günstigen Auswirkungen ihrer frühzeitigen Einbindung in die Projektsplanung. Sie betonte, dass die Verlegung des Stillgewässers "Schönangerl" nach dem heutigen Stand der Technik möglich wäre, und komme zum Schluss, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen aus ihrer Sicht als umweltverträglich einzustufen wäre. Im Abschnitt IV (Landschaft) führe die Landesumweltanwaltschaft aus, dass der gegenständliche Tagbau 21 einen plakativen Eingriff in die Kammlandschaft darstelle, sie halte die Ersatzmaßnahmen jedoch in ihrer Summe für geeignet, den langfristigen Eingriff in die Kammlandschaft auszugleichen. Schließlich halte die Landesumweltanwaltschaft, die besonders dafür eingerichtet worden sei, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen, zusammenfassend fest, dass das Vorhaben bei projekts- und bescheidgemäßer Ausführung umweltverträglich im Sinn des § 17 UVP-G sei. An dieser Beurteilung habe die Landesumweltanwaltschaft auch in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2004 festgehalten.Die Landesumweltanwaltschaft habe ihre Stellungnahme vom 10. Februar 2004 erstattet. Im Abschnitt römisch eins (Geologie) werde die hohe Qualität der Alternativenprüfung hervorgehoben. Das große öffentliche Interesse am konkreten Abbaustandort würde dadurch deutlich. Abschließend heiße es in diesem Abschnitt, dass das Vorhaben aus geologisch-sachverständiger Sicht umweltverträglich sei. Im Abschnitt römisch zwei dieser Stellungnahme werde das Projekt unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen empfohlenen Auflagen in Bezug auf die Schutzgüter Mensch, Luft und Klima als umweltverträglich eingestuft. Im Abschnitt römisch drei betone die Landesumweltanwaltschaft die günstigen Auswirkungen ihrer frühzeitigen Einbindung in die Projektsplanung. Sie betonte, dass die Verlegung des Stillgewässers "Schönangerl" nach dem heutigen Stand der Technik möglich wäre, und komme zum Schluss, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen aus ihrer Sicht als umweltverträglich einzustufen wäre. Im Abschnitt römisch vier (Landschaft) führe die Landesumweltanwaltschaft aus, dass der gegenständliche Tagbau 21 einen plakativen Eingriff in die Kammlandschaft darstelle, sie halte die Ersatzmaßnahmen jedoch in ihrer Summe für geeignet, den langfristigen Eingriff in die Kammlandschaft auszugleichen. Schließlich halte die Landesumweltanwaltschaft, die besonders dafür eingerichtet worden sei, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen, zusammenfassend fest, dass das Vorhaben bei projekts- und bescheidgemäßer Ausführung umweltverträglich im Sinn des Paragraph 17, UVP-G sei. An dieser Beurteilung habe die Landesumweltanwaltschaft auch in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2004 festgehalten.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 1. März 2004 - der zwei Wochen vor dem Erstbescheid ergangen sei - sei der Mitbeteiligten die Bergwerksberechtigung für die Überschar "Schönangerl" - also für das gegenständliche Projekt - erteilt worden.

Am 13. Juli 2004 sei von der belangten Behörde ein Ortsaugenschein im Sinn des § 54 AVG auf dem Projektsgelände durchgeführt worden; anschließend sei der Standort des geplanten Abbaues der Hartsteinwerke Kitzbühel in Maishofen besichtigt worden. An diesem Ortsaugenschein hätten Vertreter der mitbeteiligten Partei, der Beschwerdeführerin, der Hartsteinwerke Kitzbühel, der Landesumweltanwaltschaft und die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit hätten die Bürgermeister der Gemeinden Saalfelden und Leogang ihre Zustimmung zum Projekt erklärt.Am 13. Juli 2004 sei von der belangten Behörde ein Ortsaugenschein im Sinn des Paragraph 54, AVG auf dem Projektsgelände durchgeführt worden; anschließend sei der Standort des geplanten Abbaues der Hartsteinwerke Kitzbühel in Maishofen besichtigt worden. An diesem Ortsaugenschein hätten Vertreter der mitbeteiligten Partei, der Beschwerdeführerin, der Hartsteinwerke Kitzbühel, der Landesumweltanwaltschaft und die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit hätten die Bürgermeister der Gemeinden Saalfelden und Leogang ihre Zustimmung zum Projekt erklärt.

Die belangte Behörde halte es nicht für erforderlich, von Amts wegen eine - von den Parteien nicht beantragte - öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das "Bergwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG) sei ein "starker Kompetenztatbestand des Bundes, der zwar nicht die für den vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des WRG, des ForstG, des Eisenbahngesetzes oder des Sbg NatSchG verdränge, wohl aber die Landesraumplanungskompetenz. Für bergfreie mineralische Rohstoffe, zu denen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 MinroG auch der als Festgestein vorkommende Diabas zähle, sei dies in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Als bergfrei seien nur solche mineralische Rohstoffe eingestuft, deren Vorkommen im Verhältnis zu ihrer großen volkswirtschaftlichen Bedeutung selten sei. Somit könne die Montanbehörde die Situierung des Bergbaus festlegen. Sie müsse sich hiefür nicht eines Planes nach der Art der Flächenwidmungspläne bedienen, sondern könne dies durch die Verleihung einer Bergwerksberechtigung - im gegenständlichen Fall für eine "Überschar" - besorgen. Diese bergrechtliche Standortregelung habe gegenüber einer entgegenstehenden Widmung im Flächenwidmungsplan Vorrang. Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, BGBl. Nr. 44 (Sbg ROG), berühre nach seinem § 1 Abs. 2 die Zuständigkeiten des Bundes nicht. Dementsprechend ordne es in § 16 Abs. 2 lit. b an, dass Bergbaugebiete im Flächenwidmungsplan lediglich kenntlich zu machen seien. Im Verfahren zur Erteilung der Bergwerksberechtigung habe die Salzburger Landesregierung die Übereinstimmung des beantragten Abbaues mit dem Landesentwicklungsprogramm 2003, das mit Verordnung für verbindlich erklärt worden sei, betont. In dieselbe Richtung gehe das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung.Das "Bergwesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) sei ein "starker Kompetenztatbestand des Bundes, der zwar nicht die für den vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des WRG, des ForstG, des Eisenbahngesetzes oder des Sbg NatSchG verdränge, wohl aber die Landesraumplanungskompetenz. Für bergfreie mineralische Rohstoffe, zu denen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG auch der als Festgestein vorkommende Diabas zähle, sei dies in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Als bergfrei seien nur solche mineralische Rohstoffe eingestuft, deren Vorkommen im Verhältnis zu ihrer großen volkswirtschaftlichen Bedeutung selten sei. Somit könne die Montanbehörde die Situierung des Bergbaus festlegen. Sie müsse sich hiefür nicht eines Planes nach der Art der Flächenwidmungspläne bedienen, sondern könne dies durch die Verleihung einer Bergwerksberechtigung - im gegenständlichen Fall für eine "Überschar" - besorgen. Diese bergrechtliche Standortregelung habe gegenüber einer entgegenstehenden Widmung im Flächenwidmungsplan Vorrang. Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt , Nr. 44 (Sbg ROG), berühre nach seinem Paragraph eins, Absatz 2, die Zuständigkeiten des Bundes nicht. Dementsprechend ordne es in Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, an, dass Bergbaugebiete im Flächenwidmungsplan lediglich kenntlich zu machen seien. Im Verfahren zur Erteilung der Bergwerksberechtigung habe die Salzburger Landesregierung die Übereinstimmung des beantragten Abbaues mit dem Landesentwicklungsprogramm 2003, das mit Verordnung für verbindlich erklärt worden sei, betont. In dieselbe Richtung gehe das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung.

Es sei zunächst zu klären, ob ein über das private Interesse des Projektwerbers hinausgehendes besonders wichtiges öffentliches Interesse am vorliegenden Diabasabbau bestehe. Diesbezüglich schließe sich die belangte Behörde auch nach Prüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen den Erwägungen der Behörde erster Instanz an: Nach den Ausführungen der Montanbehörde betrage der Diabas-Anteil im Vergleich zum Nebengestein (Quarzit, Grauwacke, Tonschiefer) etwa 72 bis 84 %. Es komme somit zum überwiegenden Teil Diabas als Festgestein in der Lagerstätte vor. Dieser Rohstoff werde vom MinroG auf eine höhere Stufe gehoben als die mineralischen Massenrohstoffe. In der insgesamt zustimmenden Stellungnahme des Landes Salzburg werde betont, dass die Sicherung des Abbaues des heimischen Rohstoffes Diabas am Standort des gegenständlichen Tagbaues 21 auch volkswirtschaftlich gesehen im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die geologische Bundesanstalt, der in Zusammenarbeit mit der Montanbehörde die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten obliege, sehe am gegenständlichen Standort ein natürliches und abbauwürdiges Vorkommen von Diabas. Aus bergrechtlichen Bewilligungen ergebe sich ein gewichtiges öffentliches Interesse am Abbau. Dies sei in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sogar für die bergrechtlich niederrangigen Massenrohstoffe wiederholt zum Ausdruck gebracht worden. Die Naturschutzbehörde - im vorliegenden Fall die UVP-Behörde - habe das in einem bergrechtlichen Widmungsakt dokumentierte Bundesinteresse bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Erteilung der Bergwerksberechtigung als Vorwegnahme eines wesentlichen Teiles des UVP-Verfahrens rechtlich unzulässig wäre. Von der Sperrwirkung für das Vorhaben betreffende Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G sei im vorliegenden Fall die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und die Bewilligung von Bergbauanlagen erfasst. Über beide Genehmigungen habe daher die Behörde erster Instanz im gegenständlichen Verfahren abgesprochen. Von dieser Sperrwirkung seien jedoch solche Bewilligungen, die nicht auf die Ausführung des Vorhabens bezogen seien, nicht erfasst. Die Verleihung der Bergwerksberechtigung berechtige zwar zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung, nicht aber zu deren Aufschluss und Abbau. Dafür bedürfe es eines - vorliegend von der UVP-Behörde zu genehmigenden - Gewinnungsbetriebsplanes.Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Erteilung der Bergwerksberechtigung als Vorwegnahme eines wesentlichen Teiles des UVP-Verfahrens rechtlich unzulässig wäre. Von der Sperrwirkung für das Vorhaben betreffende Genehmigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G sei im vorliegenden Fall die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und die Bewilligung von Bergbauanlagen erfasst. Über beide Genehmigungen habe daher die Behörde erster Instanz im gegenständlichen Verfahren abgesprochen. Von dieser Sperrwirkung seien jedoch solche Bewilligungen, die nicht auf die Ausführung des Vorhabens bezogen seien, nicht erfasst. Die Verleihung der Bergwerksberechtigung berechtige zwar zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung, nicht aber zu deren Aufschluss und Abbau. Dafür bedürfe es eines - vorliegend von der UVP-Behörde zu genehmigenden - Gewinnungsbetriebsplanes.

Ob es sich beim Projekt Tagbau 21 um bergfreie oder - wie die Beschwerdeführerin behauptet habe - grundeigene mineralische Rohstoffe handle, sei für die Verdrängung der Raumplanungsvorschriften und für die Interessenabwägung im Naturschutz- und Forstrecht von Belang. Die Einstufung als bergfreie mineralische Rohstoffe sei jedoch mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 1. März 2004 rechtskräftig entschieden. Die durch diesen Bescheid verliehene Bergwerksberechtigung für eine Überschar setze nämlich bergfreie mineralische Rohstoffe voraus. An diese rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde sei die UVP-Behörde gebunden.

Die Berufung werfe der Erstbehörde vor, dass sie die Alternativenprüfung der Mitbeteiligten als Projektwerberin überlassen hätte. Es wäre zum Beispiel die Lagerstätte in der Gemeinde Maishofen, deren Nutzung durch die Hartsteinwerke Kitzbühel geplant wäre, um vieles mächtiger. Die Interessenabwägung hätte daher zur Versagung der gegenständlichen Genehmigung führen müssen.

Dem sei entgegen zu halten, dass die Alternative in der Gemeinde Maishofen im Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 391) ohnedies geprüft worden sei. (Das Umweltverträglichkeitsgutachten verweist an der zitierten Stelle darauf, dass der Abbaustandort Maishofen zur Gänze im Landschaftsschutzgebiet liege, sich die Gemeinde gegen dieses Projekt ausgesprochen habe, keine berg- und aufbereitungstechnische Infrastruktur vorhanden sei, ein zusätzlicher Flächenbedarf für die Errichtung dieser Infrastruktur und die Verhaldung der Abraummenge erforderlich sei und die dort einzig mögliche Abbauvariante eines Hangabbaues auf Grund der Einsehbarkeit und der nach Abschluss der Gewinnung verbleibenden Landschaftsnarbe gegenüber einem flächigen Abbau in Kammlage mit wesentlich günstigeren Rekultivierungsmöglichkeiten als nachteilig anzusehen sei.) Bei der Beurteilung des Bedarfs an Diabas komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Ein noch nicht genehmigtes Konkurrenzprojekt könne nicht als alternative Möglichkeit der Bedarfsdeckung herangezogen werden.

Die von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogene Wirtschaftlichkeit des Projekts sei eine Facette der besonders wichtigen öffentlichen Interessen bei der Interessenabwägung nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Einem bisher erfolgreich wirtschaftenden Unternehmen wie der Mitbeteiligten dürfe nicht unterstellt werden, dass es sich auf die hohen Planungskosten und auf ein UVP-Verfahren einlasse, wenn keine positive Wirtschaftlichkeitsprognose vorläge. Im Übrigen enthalte die Umweltverträglichkeitserklärung eine mit Berechnungen untermauerte Darlegung des Wertschöpfungseffektes.

Die Passage im Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 361), wonach Diabas auf Grund seiner gesteinstechnischen Eigenschaften nicht oder nur sehr beschränkt durch andere natürlich vorkommende Gesteine für Verschleißschutzschichten im Straßenbau und für Gleisschotter ersetzt werden könne, sei überzeugend. Demnach würde sich bei Nichtzustandekommen des Vorhabens bei unverändert hohem Bedarf an hochwertigen Natursteinprodukten die Transportentfernung für Hartgesteine wesentlich erhöhen. Daraus würde ein Anstieg der Verkehrsleistung im Regionalverkehr und eine Erhöhung der Produktpreise resultieren.

Auch die Bedarfsfrage sei nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens; sie spiele jedoch bei der Interessenabwägung nach dem Sbg NatSchG und dem ForstG eine Rolle. Für das Vorliegen eines Bedarfs liefere das Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 46 bis 49 überzeugende Argumente.

Österreich sei Vertragspartei der Alpenkonvention

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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