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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Zulässigkeit der Anträge der Standortgemeinde sowie einiger Bürgerinitiativen auf Aufhebung einer Hochleistungsstreckenverordnung; keine Zulässigkeit des Antrags eines Vereins sowie einer Bürgerinitiative nach verfrühter Abgabe einer Stellungnahme; keine Gesetzwidrigkeit der Trassenverordnung Wien - St Pölten im Rahmen des Ausbaus der Hochleistungsstrecke Wien - Salzburg; weder Verfahrensmängel bei Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung noch inhaltliche Gesetzwidrigkeit; ausreichende Kundmachung des Vorhabens und ausreichende Auseinandersetzung mit den Sachverständigengutachten; eingehende Berücksichtigung von Störfallszenarien; keine willkürliche "Stückelung" der Trassenbereiche zur Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung; gesetzeskonforme Interessenabwägung bei Entscheidung für eine bestimmte Trassenvariante; Umweltverträglichkeit nicht alleiniges Kriterium, sondern ebenso Abwägung bautechnischer und betrieblicher VorteileSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er von der zweitantragstellenden Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld sowie von der fünftantragstellenden Bürgerinitiative Pottenbrunn eingebracht wurde.
Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 (2. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl. 675/1989, wurde die Eisenbahnstrecke Wien - St. Pölten zur Hochleistungsstrecke erklärt.römisch eins. 1.1. Mit Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 (2. Hochleistungsstrecken-Verordnung), Bundesgesetzblatt 675 aus 1989,, wurde die Eisenbahnstrecke Wien - St. Pölten zur Hochleistungsstrecke erklärt.
Nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß dem UmweltverträglichkeitsprüfungsG (UVP-G), BGBl. 697/1993 idF BGBl. 773/1996, erließ der Bundesminister (damals:) für Wissenschaft und Verkehr - gestützt auf §3 Abs1 HochleistungsstreckenG (HlG), BGBl. 135/1989 idF BGBl. I 81/1999, - die Verordnung betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufs der Neubaustrecke Wien - St.Pölten im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien - Salzburg, BGBl. II 236/1999. Nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß dem UmweltverträglichkeitsprüfungsG (UVP-G), Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,, erließ der Bundesminister (damals:) für Wissenschaft und Verkehr - gestützt auf §3 Abs1 HochleistungsstreckenG (HlG), Bundesgesetzblatt 135 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 1999,, - die Verordnung betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufs der Neubaustrecke Wien - St.Pölten im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien - Salzburg, Bundesgesetzblatt Teil 2, 236 aus 1999,.
1.2.1. Mit dieser (nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof zur Gänze angefochtenen) Verordnung wird der Trassenverlauf der Neubau-Hochleistungsstrecke Wien - St. Pölten - umfassend im wesentlichen den Streckenbereich vom Knoten Hadersdorf-Weidlingau bis zur Erreichung der Bestandsstrecke der Westbahn im Raum Unterwagram im Stadtgebiet von St. Pölten - wie folgt bestimmt:
"1. Der Trassenverlauf der Neubaustrecke Wien - St.Pölten im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien - Salzburg im Bereich der Gemeinden Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Tulbing, Tulln, Judenau-Baumgarten, Langenrohr, Michelhausen, Würmla, Weißenkirchen an der Perschling, Kapelln, Böhheimkirchen und St. Pölten wird wie folgt bestimmt:
Die Trasse schließt im Osten im Bereich Hadersdorf an die dort unterirdisch geführte Verbindungsstrecke zur Südbahn (Lainzer Tunnel) an und quert den Wienerwald in Nord-West-Richtung in einem rund 13 km langen Tunnel. Im Anschluß an das zwischen Kleinstaasdorf und Chorherrn am Südrand des Tullnerfeldes gelegene Tunnelportal schwenkt die Trasse nach Westen und verläuft auf rund 10 km Länge geradlinig durch das Tullnerfeld. In diesem Streckenabschnitt befinden sich der Überhol- und Regionalbahnhof (einziger Bahnhof an der Neubaustrecke) und die Verknüpfung mit der bestehenden eingleisigen Bahnlinie Tulln -Herzogenburg, die im Zuge des Vorhabens mit der Neubaustrecke zusammengelegt wird (dreigleisiger Streckenabschnitt zwischen Judenau und Michelhausen). Westlich von Michelhausen schwenkt die Trasse in das Perschlingtal und verläuft am Südrand des Perschlingtales in Richtung St. Pölten. Dieser Streckenabschnitt ist gekennzeichnet durch eine Abfolge offener Streckenabschnitte und Grüntunnels (in offener Bauweise errichtete, eingeschüttete Tunnelstrecken) bzw. Tunnels. Südlich von Kapelln wird das Perschlingtal, das an dieser Stelle in Nord-Süd-Richtung verläuft, von der Trasse senkrecht auf einem Damm gequert. Südöstlich von Pottenbrunn gelangt die Trasse, aus dem Raingrubentunnel kommend, ins Traisental und nähert sich der bestehenden Westbahn. Im Knoten Wagram zweigen die Streckengleise der Güterzugumfahrung St. Pölten von der Neubaustrecke Wien - St. Pölten ab. Das südliche Gleis der Neubaustrecke unterquert kurz darauf die Gleise der Bestandsstrecke. In der Einfahrt St. Pölten liegen die Streckengleise der Neubaustrecke parallel zur Bestandsstrecke.
2. Der Geländestreifen gemäß §3 Abs2 HL-G für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß §5 Abs1 HL-G darstellt, ist in den beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, den Gemeinden Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Tulbing, Tulln, Judenau-Baumgarten, Langenrohr, Michelhausen, Würmla, Weißenkirchen an der Perschling, Kapelln, Böheimkirchen und St. Pölten aufliegenden 'Katasterplänen mit Geländestreifen gemäß §§3 und 5 HL-Gesetz', Plan Nr. UVE-500/11/01-UVE/500/11/18, Maßstab 1:2500, durch die grau unterlegten Flächen ausgewiesen.
3. Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachen, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) gemäß §17 Abs3 UVP-G berücksichtigt.
Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie das Protokoll der öffentlichen Erörterung liegen bei den in Abs2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.
Eine Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinne des §17 Abs5 UVP-G erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer Ausgabe der Wiener Zeitung sowie des Niederösterreichischen Amtsblattes und wird in den in Abs2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden."
1.2.2. Die im letzten Absatz der soeben zitierten Verordnung angesprochenen Entscheidungsgründe lauten (Wiener Zeitung vom 31. August 1999, S 19):
"...
Die gegenständliche Eisenbahnhochleistungsstrecke entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn. Es ist zu befürchten, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Bau der Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
Durch das Trassenverordnungsverfahren samt Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren konnte sichergestellt werden, daß aufgrund der in der eingereichten Umweltverträglichkeitserklärung vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der Ergebnisse der öffentlichen Erörterung, die bei der Detailplanung des Vorhabens und in den nachfolgenden erforderlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sein werden im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau das gegenständliche Projekt als umweltverträglich im Sinne des UVP-G anzusehen ist.
Die technischen Details sind der Umweltverträglichkeitserklärung, dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie dem Protokoll der öffentlichen Erörterung zu entnehmen. ..."
2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 3. Juli 2000 eingelangten, auf §24 Abs11 UVP-G gestützten Antrag begehren eine Gemeinde sowie 22 Bürgerinitiativen die - kostenpflichtige - Aufhebung dieser Verordnung als gesetzwidrig.
2.1. Zu ihrer Antragslegitimation bringen sie vor, daß die durch die Verordnung BGBl. II 236/1999 festgelegte Hochleistungsstrecke durch das Gebiet der antragstellenden Gemeinde verlaufe, sodaß diese als Standortgemeinde iSd §19 Abs3 UVP-G antragsbefugt sei. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 15. März 2000 die Einbringung einer "VfGH-Beschwerde (gemeint wohl: eines Antrages) gegen die Trassenverordnung" beschlossen. 2.1. Zu ihrer Antragslegitimation bringen sie vor, daß die durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 236 aus 1999, festgelegte Hochleistungsstrecke durch das Gebiet der antragstellenden Gemeinde verlaufe, sodaß diese als Standortgemeinde iSd §19 Abs3 UVP-G antragsbefugt sei. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 15. März 2000 die Einbringung einer "VfGH-Beschwerde (gemeint wohl: eines Antrages) gegen die Trassenverordnung" beschlossen.
Die weiteren 22 Antragsteller seien Personengruppen von jeweils mehr als 200 Personen, die eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste (unter Bekanntgabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie Beifügung ihrer Unterschrift) unterstützt hätten und zum Zeitpunkt der Unterstützung in einer Standortgemeinde oder in einer an eine solche unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt gewesen seien, sodaß sie Bürgerinitiativen iSd §19 Abs4 UVP-G und damit gleichfalls antragslegitimiert seien.
2.2. In der Sache selbst behaupten die Antragsteller sowohl Verstöße gegen die Vorschriften des UVP-G als auch des HlG.
3.1. Die Bundesministerin (nunmehr) für Verkehr, Innovation und Technologie als zur Vertretung der angefochtenen Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof berufene Behörde legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den Antragsbehauptungen entgegentritt und die - kostenpflichtige - Abweisung des Antrages begehrt.
3.2. Die - gemäß §20 Abs2 VerfGG zur Stellungnahme eingeladene - Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-AG) trat den Antragsbehauptungen gleichfalls entgegen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß der Verfassungsbestimmung des §24 Abs11 UVP-G erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs1 auf Antrag der im §19 Abs3 und 4 genannten Parteien.
Der bezogene Abs1 des §24 UVP-G in der für das gegenständliche verfassungsgerichtliche Verfahren maßgebenden Stammfassung sieht in seiner Z2 als Prüfungsgegenstand Verordnungen gemäß §3 Abs1 HlG vor, vor deren Erlassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist. Hiebei handelt es sich um Trassenverordnungen für Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden.
Antragsberechtigt sind die in §19 Abs3 und 4 UVP-G genannten Parteien. Abs3 (idStF) nennt als Parteien den Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden; nach Abs4 nimmt eine Personengruppe von mindestens 200 Personen am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach §20 als Partei teil, wenn diese Personengruppe eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste (unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie unter Beifügung der Unterschrift) unterstützt hat, ihre Mitglieder zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, und die Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme eingebracht wird.
1.2. Bei der antragstellenden Gemeinde Würmla handelt es sich um eine "Standortgemeinde" iSd §19 Abs3 UVP-G, weil - wie sich bereits aus der Verordnung selbst ergibt - die Trasse über deren Gemeindegebiet verläuft. Ihr Antrag ist daher zulässig.
1.3. Die einschreitenden Bürgerinitiativen legten in ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof weder die in §19 Abs4 UVP-G vorgesehenen Unterschriftenlisten noch Nachweise über die Wahlberechtigung der Unterschriftleistenden zum Gemeinderat vor. Aus den im Verordnungsakt erliegenden Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:
1.3.1. Die zweitantragstellende Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld bezeichnet sich in ihren Eingaben selbst als einen Verein und hat ihre Stellungnahmen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung als solcher eingebracht. Sowohl die Stellungnahme zum Konzept der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 2. Juni 1995 als auch insbesondere die Stellungnahme im Rahmen des Auflageverfahrens nach §9 UVP-G wurde vom Verein "Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld" abgegeben, ohne daß die Stellungnahme nach §9 UVP-G von mindestens 200 in eine Unterschriftenliste eingetragenen Personen im Sinne des §19 Abs4 UVP-G unterstützt war. Daß der Verein möglicherweise eine entsprechende Mitgliederzahl aufweist, genügt nicht, um die Parteistellung im Sinn des §19 Abs4 UVP-G zu erlangen. Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und damit auch die Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §24 Abs11 UVP-G besitzt nämlich nie ein Verein, sondern stets nur eine mindestens 200 Personen umfassende Gruppe physischer Personen, die eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützen. Mangels einer Unterstützung ihrer Stellungnahme durch eine entsprechende Unterschriftenliste war daher der Antrag der "Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld" gemäß §24 Abs11 iVm §19 Abs4 UVP-G zurückzuweisen. 1.3.1. Die zweitantragstellende Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld bezeichnet sich in ihren Eingaben selbst als einen Verein und hat ihre Stellungnahmen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung als solcher eingebracht. Sowohl die Stellungnahme zum Konzept der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 2. Juni 1995 als auch insbesondere die Stellungnahme im Rahmen des Auflageverfahrens nach §9 UVP-G wurde vom Verein "Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld" abgegeben, ohne daß die Stellungnahme nach §9 UVP-G von mindestens 200 in eine Unterschriftenliste eingetragenen Personen im Sinne des §19 Abs4 UVP-G unterstützt war. Daß der Verein möglicherweise eine entsprechende Mitgliederzahl aufweist, genügt nicht, um die Parteistellung im Sinn des §19 Abs4 UVP-G zu erlangen. Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und damit auch die Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §24 Abs11 UVP-G besitzt nämlich nie ein Verein, sondern stets nur eine mindestens 200 Personen umfassende Gruppe physischer Personen, die eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützen. Mangels einer Unterstützung ihrer Stellungnahme durch eine entsprechende Unterschriftenliste war daher der Antrag der "Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld" gemäß §24 Abs11 in Verbindung mit §19 Abs4 UVP-G zurückzuweisen.
1.3.2. Keine Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof kommt aber auch der fünftantragstellenden Bürgerinitiative Pottenbrunn zu: Diese gab eine Stellungnahme samt Unterschriften während des das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung betreffenden, im Jahre 1995 abgeführten Verfahrensabschnittes ab: Ihrem Begehren, schon zu diesem Zeitpunkt als Partei behandelt zu werden, wurde mit Bescheid des Bundesministers für (damals) Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 25. Juni 1996 keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Beschluß vom 8. September 1998, Z96/03/0266, mangels Erlangung der Rechtsfähigkeit im Verfahrensstadium vor der öffentlichen Auflage gemäß §9 Abs4 UVP-G zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17. April 1997 nahm der Sprecher der Bürgerinitiative sodann die Parteistellung ab der öffentlichen Auflage in Anspruch und erstattete am 18. April 1997 eine Stellungnahme. Diese Stellungnahme ist von keiner neuerlich erstellten Unterschriftenliste unterstützt. §19 Abs4 UVP-G verlangt aber ausdrücklich, daß die im Auflageverfahren gemäß §9 Abs4 UVP-G erstattete Stellungnahme - und nur diese - von einer Unterschriftenliste unterstützt wird. Die Vorschrift geht davon aus, daß eine Stellungnahme ganz bestimmten Inhaltes, die gemäß §9 Abs4 UVP-G "zum Vorhaben, zur Umweltverträglichkeitserklärung, zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens" abgegeben wird, innerhalb der Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Auflage von mindestens 200 Personen schriftlich unterstützt und vor der Behörde abgegeben wird. Die in sonstigen Verfahrensabschnitten erstatteten Willenserklärungen können weder die Parteistellung gemäß §19 Abs4 UVP-G noch die Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §24 Abs11 UVP-G bewirken. Da die Unterschriftenliste der Bürgerinitiative Pottenbrunn zu einem Zeitpunkt zustande kam, zu dem eine die Parteistellung konstituierende Stellungnahme, die dem Verfahrensabschnitt über die öffentliche Auflage nach §9 Abs4 UVP-G vorbehalten ist, noch nicht möglich war, ermangelte der Bürgerinitiative nicht nur die Parteistellung im UVP-Verfahren gemäß §19 Abs4 UVP-G, sondern dementsprechend auch die Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §24 Abs11 UVP-G. Der Antrag war daher auch insoweit zurückzuweisen, als er von der Bürgerinitiative Pottenbrunn eingebracht wurde.
1.3.3. Bei den anderen Bürgerinitiativen ergeben sich für den Verfassungsgerichtshof aus dem von der Behörde vorgelegten Verordnungsakt keine Zweifel an der die Parteistellung konstituierenden Qualität der der Behörde jeweils vorgelegten Unterschriftenlisten, zumal die Mehrzahl der Stellungnahmen mit Unterschriftenlisten im Wege der jeweiligen Gemeinde eingebracht wurde, die im Begleitschreiben die Anzahl der Unterschriften erwähnt bzw. auf der Unterschriftenliste ihren Stempel anbrachte. Der Verfassungsgerichtshof geht - auch mangels gegenteiliger Behauptungen im Verfahren - daher davon aus, daß die Behörde vor Entgegennahme der jeweiligen Stellungnahme und Zuerkennung der Parteistellung die Unterschriftenlisten entsprechend den Kriterien des §19 Abs4 UVP-G gehörig überprüft und aufgrund dieser Überprüfung die Parteistellung gemäß dieser Bestimmung zu Recht bejaht hat. Die Anträge der weiteren Bürgerinitiativen sind sohin gemäß §24 Abs11 UVP-G zulässig.
III. Der Antrag ist jedoch nicht begründet:römisch drei. Der Antrag ist jedoch nicht begründet:
1.1. Die bekämpfte Verordnung ist gemäß §4 Abs1 BGBlG am 22. Juli 1999 (dem der Kundmachung im BGBl. folgenden Tag) in Kraft getreten. Sie wurde (auch ihrer Promulgationsklausel zufolge) auf der Basis des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), BGBl. 135/1989 idF BGBl. I 81/1999, und des UVP-G, BGBl. 697/1993 idF BGBl. 773/1996, erlassen. 1.1. Die bekämpfte Verordnung ist gemäß §4 Abs1 BGBlG am 22. Juli 1999 (dem der Kundmachung im BGBl. folgenden Tag) in Kraft getreten. Sie wurde (auch ihrer Promulgationsklausel zufolge) auf der Basis des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), Bundesgesetzblatt 135 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 1999,, und des UVP-G, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,, erlassen.
1.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des HlG lauten:
"§3. (1) Insoweit Hochleistungsstrecken nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden können, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§4) den Trassenverlauf durch Verordnung (Trassenverordnung) zu bestimmen. Als Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringen Umfanges zu verstehen, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist. Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen ist, ist überdies der Trassenverlauf durch Verordnung (Trassenverordnung) des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.
(§3 wurde durch die Nov. BGBl. I 81/1999 zur Gänze neu gefaßt)(§3 wurde durch die Nov. Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 1999, zur Gänze neu gefaßt)
"§4. (1) Vor Erlassung einer Verordnung nach §3 Abs1 sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
(§4 Abs1, 2 und 4 idF BGBl. 655/1994; Abs3 idF BGBl. I 81/1999)(§4 Abs1, 2 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt 655 aus 1994,; Abs3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 1999,)
1.1.2. Die für den Neubau von Hochleistungsstrecken maßgebliche Rechtslage nach dem UVP-G idF BGBl. 773/1996 stellt sich wie folgt dar: 1.1.2. Die für den Neubau von Hochleistungsstrecken maßgebliche Rechtslage nach dem UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996, stellt sich wie folgt dar:
Nach §24 Abs1 Z2 ist "(v)or Erlassung einer Verordnung
1. ... (betrifft Bundesstraßen)
2. gemäß §3 Abs1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr.
135/1989, ... für den Bau von Hochleistungsstrecken, nach Maßgabe des
Abs4 jedoch erst mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen".
(§24 Abs1 wurde durch die Nov. BGBl. 773/1996 zur Gänze neu gefaßt)(§24 Abs1 wurde durch die Nov. Bundesgesetzblatt 773 aus 1996, zur Gänze neu gefaßt)
Zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren betreffend Hochleistungsstrecken beruft §24 Abs5 idF BGBl. 773/1996 den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (jetzt: für Verkehr, Innovation und Technologie). Zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren betreffend Hochleistungsstrecken beruft §24 Abs5 in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996, den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (jetzt: für Verkehr, Innovation und Technologie).
Die Abs6 bis 8 und 10 (idF der Nov. 1996) treffen für das Verordnungserlassungsverfahren folgende Regelungen: Die Abs6 bis 8 und 10 in der Fassung der Nov. 1996) treffen für das Verordnungserlassungsverfahren folgende Regelungen:
§17 Abs2 sowie die Abs3 bis 5 (ohne Abs2a) lauten:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinn des §77 Abs2 der Gewerbeordnung 1973 führen und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
1.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insb. zu Flächenwidmungsplänen VfSlg. 8329/1978, 9659/1983, 10.207/1984, 14.046/1995, 14.143/1995, 14.179/1995) ist - vorbehaltlich anderslautender Sonderregelungen - für das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich. Da das UVP-G in Ansehung der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §3 Abs1 HlG verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, ist die angefochtene Verordnung anhand des zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden UVP-G, d. i. die Fassung BGBl. 697/1993 idF BGBl. 773/1996 (mithin ohne Berücksichtigung der UVP-G-Novelle, BGBl. I 89/2000), zu überprüfen. Wie §24 Abs7 UVP-G zu entnehmen ist, gilt dies auch für die Kriterien des §17 Abs2 UVP-G, die dem Gesetz zufolge "Voraussetzungen" für die Erlassung der Trassenverordnung bilden, also auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung bezogen sind, ebenso wie für die Vorschriften der Abs3 bis 5 des §17, die "bei" Erlassung der Trassenverordnung sinngemäß anzuwenden sind. (Die Neufassung des §17 durch die UVP-G-Novelle BGBl. I 89/2000 ist sohin im vorliegenden Fall unbeachtlich.) 1.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche insb. zu Flächenwidmungsplänen VfSlg. 8329/1978, 9659/1983, 10.207/1984, 14.046/1995, 14.143/1995, 14.179/1995) ist - vorbehaltlich anderslautender Sonderregelungen - für das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich. Da das UVP-G in Ansehung der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §3 Abs1 HlG verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, ist die angefochtene Verordnung anhand des zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden UVP-G, d. i. die Fassung Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996, (mithin ohne Berücksichtigung der UVP-G-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,), zu überprüfen. Wie §24 Abs7 UVP-G zu entnehmen ist, gilt dies auch für die Kriterien des §17 Abs2 UVP