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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie den Senatspräsidenten Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der K GmbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. November 2004, Zl. U- 30.057/11, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Juli 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Imst der beschwerdeführenden Partei für den maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. 6577 und 6578 KG H. die Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes nach den §§ 80 bis 83 iVm § 116 Abs. 1 und 2 des Mineralrohstoffgesetzes, die wasserrechtliche Bewilligung nach den §§ 12a, 15, 38, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und die naturschutzrechtliche Bewilligung nach den §§ 6 lit. b, 27 Abs. 1 lit. b, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 7 sowie § 41 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 (Tir NatSchG) jeweils unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden nach Darstellung des Verfahrensganges Befund und Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen wie folgt wiedergegeben:Mit Bescheid vom 1. Juli 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Imst der beschwerdeführenden Partei für den maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. 6577 und 6578 KG H. die Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes nach den Paragraphen 80, bis 83 in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz eins, und 2 des Mineralrohstoffgesetzes, die wasserrechtliche Bewilligung nach den Paragraphen 12 a, 15, 38, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und die naturschutzrechtliche Bewilligung nach den Paragraphen 6, Litera b,, 27 Absatz eins, Litera b,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 7, sowie Paragraph 41, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 (Tir NatSchG) jeweils unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden nach Darstellung des Verfahrensganges Befund und Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen wie folgt wiedergegeben:
"Projektgegenstand ist ein Bodenaustausch im Bereich der Gp. 6577 und 6578, KG H, wobei auf einer Gesamtfläche von ca. 1,7 ha nach derzeitigem Verhandlungsstand entgegen den ursprünglich projektierten rund 135.000 m3 verwertbares Schottermaterial nunmehr nur ca. die Hälfte gewonnen werden kann. Das gegenständliche Areal liegt im Ortsteil R und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Laut örtlichem Raumordnungskonzept der Gemeinde H ist die Projektfläche derzeit neben ihrer landwirtschaftlichen Bedeutung auch als landschaftliche Freihaltfläche eingestuft. Sämtliche Zu- und Abfahrten sollen über das nahe gelegene Betriebsgelände der Fa. N erfolgen. Die direkte Zufahrt zum Abbaugelände erfolgt mittels eines kurzen Weges vom Betonwerk, eine geringe Rodung einzelner Pappeln ist dafür notwendig. Eine 380-kV Hochspannungsleitung des Verbundes überspannt das Projektgelände.
Die zu bearbeitende Fläche soll entsprechend den eingereichten Unterlagen eine Größe von 7000 m2 nicht übersteigen. Der Abbau wird bis maximal 2 m über dem Grundwasserspiegel durchgeführt. Jährlich sollen rund 27.000 m3 verwertbares Material abgebaut werden wodurch sich ein Gesamtabbauzeitrahmen von nunmehr ca. 3-4 Jahren ergibt.
Um eine vergleichbare Ausformung des Areals zum jetzigen Zustand zu erreichen, ist weiters geplant, die entstehende Abbaugrube mittels Bodenaushubmaterial aufzuschütten. Auch hier werden demzufolge rund 75.000 m3 Material benötigt, der Deponierungszeitraum ist somit auch mit 3-4 Jahren anzuschätzen. Auch sollen die Deponierungsarbeiten nach entsprechender Entnahme des zu gewinnenden Sand- und Kiesmaterials kontinuierlich erfolgen, sodass zu keinem Zeitpunkt eine kulturlose Bodenfläche von mehr als 7.000 m2 vorhanden ist. Nach erfolgter Deponierung soll der vorher abgezogene Humus wieder aufgetragen und eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche entstehen.
Das Projektareal wird nördlich von uferbegleitenden Gehölzbeständen des Inn begrenzt, südlich stellt die ansteigende Terrasse mit Bäumen und Feldgehölzen die Abgrenzung dar. Beide Bereiche sind wichtige landschaftliche Strukturelemente und Wohnstätte zahlreicher Kleintiere wie Vögel, Kleinsäuger, Insekten, usw. Eine direkte Zerstörung dieser wertvollen Bestände durch den geplanten Materialabbau ist jedoch nicht gegeben. Westlich grenzen weitere landwirtschaftlich genutzte Bereiche, östlich die Betriebsanlage der Fa. N an.
Eine Einsicht auf das Projektgelände liegt von mehreren Standorten der näheren Umgebung sowie von überhöht gelegenen Standorten und Dauersiedlungsräumen, wie Hberg, aus vor. Auch von einzelnen Anwesen des Ortsteils R können Teile der Projektfläche direkt eingesehen werden.
An Erholungseinrichtungen ist der nördlich von R entlang führende Radweg zu nennen, welcher jedoch direkt nicht berührt wird. Im Projektbereich selbst finden sich keine ausgewiesenen Erholungseinrichtungen, das Areal ist jedoch für Erholungssuchende problemlos erreich- und begehbar.
Aus dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen ergibt sich folgendes:
Seitens des Naturhaushaltes und hier vorkommender Lebensgemeinschaften ist trotz der Entnahme außerhalb des Grundwasserbereiches sowie Verfüllung ausnahmslos mit inertem Material insofern mit nachhaltigen Beeinträchtigungen zu rechnen, als von einem völlig veränderten Bodenaufbau sowie Chemismus im Vergleich zum derzeitigen Zustand auszugehen ist.
Lediglich die zwischenzeitlich deponierte und dann wieder aufzutragende Humusschichte bleibt ident, sämtliche anderen Bodenschichten sind grundlegend verändert. Daraus resultierende Veränderungen hinsichtlich des Bodenchemismus, des Wasserabflussverhaltens bis hin zu Änderungen der nachfolgenden Vegetation sind zu erwarten.
Hinzu kommen auch Auswirkungen auf die teils wertvollen angrenzenden Bestände entlang des Inn sowie der nördlich angrenzenden Terrasse. Störungen durch die geplanten Tätigkeiten über einen langen Zeitraum auf verschiedenste Arten wie Vögel, usw. sind jedenfalls gegeben.
Wesentlich bedeutet gegenständliche Maßnahme jedoch auch eine Störung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Eigenart und Schönheit. Ein Abbaufeld dieser Größenordnung innerhalb einer landwirtschaftlich strukturierten Landschaft ist immer als optische Beeinträchtigung einzustufen. Erschwerend kommt hinzu, dass der beantragte Arbeitszeitraum mehrere Jahre beträgt und speziell hinsichtlich der geplanten Deponierungsdauer eher mit einem noch längeren Zeitrahmen gerechnet werden muss. Dies bedeutet, dass die massive anthropogene optische Veränderung über einen sehr langen Zeitraum vorliegt und somit massive Störungen des Schutzgutes 'Landschaftsbild' in einem als 'landschaftliche Freihaltefläche' (vgl. Örtliches Raumordnungskonzept) ausgewiesenen Bereich bedingen wird. Hinzu kommt das direkt östlich angrenzende Betriebsareal der Fa. N, welches die gesamte Eingriffsfläche optisch speziell von höher gelegenen Standorten aus noch vergrößert. Festzuhalten ist jedoch, dass diese beschriebenen Beeinträchtigungen nicht irreversibel in Erscheinung treten sondern auf den Projektzeitraum bzw. bis zur vollständigen Verfüllung und Rekultivierung beschränkt bleiben. Wesentlich bedeutet gegenständliche Maßnahme jedoch auch eine Störung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Eigenart und Schönheit. Ein Abbaufeld dieser Größenordnung innerhalb einer landwirtschaftlich strukturierten Landschaft ist immer als optische Beeinträchtigung einzustufen. Erschwerend kommt hinzu, dass der beantragte Arbeitszeitraum mehrere Jahre beträgt und speziell hinsichtlich der geplanten Deponierungsdauer eher mit einem noch längeren Zeitrahmen gerechnet werden muss. Dies bedeutet, dass die massive anthropogene optische Veränderung über einen sehr langen Zeitraum vorliegt und somit massive Störungen des Schutzgutes 'Landschaftsbild' in einem als 'landschaftliche Freihaltefläche' vergleiche , Örtliches Raumordnungskonzept) ausgewiesenen Bereich bedingen wird. Hinzu kommt das direkt östlich angrenzende Betriebsareal der Fa. N, welches die gesamte Eingriffsfläche optisch speziell von höher gelegenen Standorten aus noch vergrößert. Festzuhalten ist jedoch, dass diese beschriebenen Beeinträchtigungen nicht irreversibel in Erscheinung treten sondern auf den Projektzeitraum bzw. bis zur vollständigen Verfüllung und Rekultivierung beschränkt bleiben.
Auch seitens des Erholungswertes ist adäquat zum Landschaftsbild mit Störungen zu rechnen, wobei dies jedoch nur wenige Erholungssuchende betreffen wird, zumal direkte Erholungseinrichtungen, wie Wander- oder Spazierwege, nicht im Projektraum vorliegen. Trotzdem ist das Areal sowie die vorgelagerten Bereiche beim Inn leicht zu erreichen und zu begehen, sodass eine diesbezügliche Störung nicht generell ausgeschlossen werden kann."
Der Amtssachverständige für die überörtliche Raumordnung habe dargelegt, dass der Gesamtbedarf an mineralischen Baurohstoffen im Bezirk Imst aus dem Abbaugebiet "B" in den Gemeinden R und H sowie Abbaugebieten in U, L und N gedeckt werden könne bzw. sogar eine Überproduktion bestehe. Aus der beim geplanten Abbau zu gewinnenden besonderen Rohstoffqualität (karbonatfreies Rundkorn) werde säurebeständiger Beton für spezielle Anwendungen (Siedlungswasserbau, Deponiebauwerke, Flugfelder) hergestellt. Der Ausbaugrad im Siedlungswasserbau sei jedoch sehr groß. Es gebe technische Alternativen in Form von Beschichtungen. Im Übrigen werde silikatisches Rundkorn auch aus der Ötztaler Ache gewonnen. Aus der Sicht der überörtlichen Raumordnung sei eine geordnete Weiterentwicklung des bestehenden Abbaus im Bereich der B M in den Gemeinden H und R vorrangig. Ein gewisses öffentliche Interesse am beantragten Rohstoffabbau ergebe sich aus der Möglichkeit der Herstellung von säureresistentem Beton. Zahlen betreffend den regionalen Bedarf nach diesem Rohstoff lägen nicht vor. Die Nachfrage sei jedoch nicht groß, es gebe auch andere Gewinnungsmöglichkeiten, technische Alternativen stünden zur Verfügung.
In der Frage des öffentlichen Interesses an der Ausführung des Vorhabens legte die Behörde Folgendes dar:
"Zu dem in § 83 Abs. 1 Zi 1 MinroG geforderten Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist auf die Stellungnahme der Antragstellerin zu verweisen, wonach auf den betroffenen Flächen Material abgebaut werden soll, welches über eine wesentlich bessere Qualität verfügt als jenes, welches im Abbaugebiet 'Breite Mure' gewonnen werden kann. Das zu gewinnende Material ist zur Herstellung von säureresistentem Spezialbetonen geeignet, wofür ein Bedarf im Rahmen von Kanalbaumaßnahmen, Kläranlagen sowie Deponiedichtungen besteht. "Zu dem in Paragraph 83, Absatz eins, Zi 1 MinroG geforderten Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist auf die Stellungnahme der Antragstellerin zu verweisen, wonach auf den betroffenen Flächen Material abgebaut werden soll, welches über eine wesentlich bessere Qualität verfügt als jenes, welches im Abbaugebiet 'Breite Mure' gewonnen werden kann. Das zu gewinnende Material ist zur Herstellung von säureresistentem Spezialbetonen geeignet, wofür ein Bedarf im Rahmen von Kanalbaumaßnahmen, Kläranlagen sowie Deponiedichtungen besteht.
Diesbezüglich ist nach Ansicht der Behörde das Vorbringen des Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung jedenfalls nicht ausreichend, gegenständlichem Ansuchen die Bewilligung nach MinroG zu versagen. Insbesondere kann dem Amtssachverständigen dahingehend nicht gefolgt werden, wonach für einen derartigen Bedarf andere Alternativen (Beschichtung, etc.) zur Verfügung stehen würden und daher kein öffentliches Interesse an einer Genehmigung gegenständlichen Abbaues vorliege. Die seitens der Antragstellerin dargelegte Materialqualität wurde im Verfahren durch den Amtssachverständigen für Geologie entsprechend bestätigt (die Rohstoffqualität sei durch die nachgereichten Unterlagen über zusätzliche Beprobungen nachgewiesen und weiter präzisiert).
Hinsichtlich des Vorbringens des Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung betreffend das vorzuziehende Abbaugebiet 'B' in den Gemeinden R bzw. H ist festzustellen, dass in diesem Abbaugebiet keine grundeigenen mineralischen Rohstoffe vergleichbarer Qualität gewonnen werden können. Ebenso wird in den Abbaugebieten im Ötztal kein vergleichbares Material gewonnen. Hinsichtlich des Schotterabbaues aus der Ötztaler Ache ist festzuhalten, dass die diesbezügliche Genehmigung bekanntlich Ende 2004 ausläuft. Auch das Abbaugebiet 'K' in L ist bis dato nur zum geringsten Teil genehmigt. Ob der diesbezüglich durch den dort Abbauberechtigten geplante gesamte Abbau überhaupt genehmigt werden kann, ist derzeit nicht absehbar.
Es ist auch nicht Aufgabe des mineralrohstoffrechtlichen Verfahrens, der Antragstellerin andere mögliche Abbaugebiete aufzuzeigen. Zu prüfen ist lediglich die Voraussetzung, ob für das zu gewinnende Material bzw. den geplanten Abbau ein öffentliches Interesse vorliegt, welches allfällige gegen die Bewilligung sprechende Gründe überwiegt.
Hinsichtlich des Vorbringens des Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung, wonach der Ausbaugrad der Abwasseranlagen bereits 'sehr hoch' sei, ist anzuführen, dass nach Kenntnisstand der Bezirkshauptmannschaft Imst die Kanalisierungsarbeiten der einzelnen Gemeinden im Bezirk Imst zwar fortgeschritten, jedoch bei weitem nicht abgeschlossen und teilweise auch wieder umfangreich zu sanieren sind, sodass nach Ansicht der Behörde das öffentliche Interesse an der Erzeugung des Spezialrohstoffes, für welchen das hier zu gewinnende Material erforderlich ist, jedenfalls gegeben ist.
Ebenso ist es nicht Aufgabe des mineralrohstoffrechtlichen Verfahrens, Alternativen zum angeführten Spezialbeton aufzuzeigen. Insbesondere kann der Antragstellerin oder anderen entsprechenden Unternehmen nicht vorgeschrieben werden, welche Ausführungsvariante im einzelnen Fall heranzuziehen ist. Es erscheint keinesfalls vertretbar, die Bewilligung für gegenständlichen Abbau lediglich deshalb zu versagen, weil allenfalls andere Alternativen zur Erlangung eines säurerestistenten Betons bestehen.
Auch ist der Behörde keine Vorschrift bekannt, wonach Ansuchen auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes außerhalb von seitens der überörtlichen Raumordnung bevorzugten Bereichen offenbar nicht im öffentlichen Interesse liegen und daher ein Grund für die Versagung der Genehmigung vorliege. Abgesehen von der Standortgebundenheit der geplanten Materialabbaue ist zum bevorzugten Abbaugebiet 'B' weiters zu bemerken, dass Erweiterungsmöglichkeiten in diesem Bereich möglicherweise nur noch eingeschränkt bestehen. Dies deshalb, als bekanntlich in naher Zukunft der sog. 'Tschirganttunnel' errichtet werden soll, welcher eine Verbindung vom Gurgltal, Gemeinde N, ins Inntal ermöglichen wird. Der Standort des Tunnelportals im Inntal ist derzeit noch nicht festgelegt, jedoch wäre eine (bereits näher diskutierte) Möglichkeit das in der B bestehende Abbaugebiet der Antragstellerin bzw. der diesbezügliche Nahbereich.
Weiters ist die Aussage des Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung, wonach bei der Aufbereitung gegenständlichen Materials mit verstärkt negativen Umweltauswirkungen zu rechnen sei, als bei der Aufbereitung des Materials, welches in der 'B' gewonnen wird, nicht nachvollziehbar. In der ergänzenden Stellungnahme der Antragstellerin, die aufgrund von weiteren und genaueren Materialprüfungen des zu erwartenden gewinnbaren Schotters zur Untermauerung des Antrages eingereicht wurde, geht deutlich hervor, dass der Anteil an Abschlämmbaren höchstens 5 % betrage, durchschnittlich jedoch nur 3 %. Nach Ansicht der Behörde ergeben sich dadurch im Rahmen der Aufbereitung keine verstärkten negativen Umweltauswirkungen.
Das Vorbringen des Sachverständigen bezüglich der im Bezirk Imst bereits bestehenden Überproduktion an Lockergestein geht ebenfalls ins Leere, da, wie bereits oben ausgeführt, das im geplanten Abbauareal zu gewinnende Material mit jenem aus anderen Abbaustandorten im Bezirk qualitativ nicht vergleichbar ist."
In der Frage der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes führte die Behörde Folgendes aus:
"Zur Beurteilung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen ist zu bemerken, dass es sich bei der betroffenen Fläche um eine Mähwiese ohne jeglichen Sonderstandort handelt. Nach Ansicht der Naturschutzbehörde ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Bewuchs nach Abschluss der Abbaumaßnahmen und Wiederverfüllung im Rahmen des anschließend geplanten Betriebes einer Bodenaushubdeponie und Rekultivierung vollkommen wieder einstellen wird. Inwieweit sich aufgrund der geänderten Bodenschichten unterhalb der Humusdeckschicht ein anderer Bewuchs einstellen wird, konnte auch seitens des Sachverständigen nicht angegeben werden. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und der Lebensgemeinschaften beschränkt sich daher nach Ansicht der Naturschutzbehörde darauf, dass während des Projektzeitraumes eine Mähwiese auf den betroffenen Flächen nicht vorhanden sein wird. Bereits hier ist jedoch relativierend anzumerken, dass jeweils lediglich Teilbereiche mit einem Flächenausmaß von ca. 7.000 m2 bearbeitet werden sollen, sodass nicht die gesamte Fläche in einem die Mähwieseneigenschaft verlieren wird. Auch wenn die abgebauten Flächen erst wieder mit Bodenaushubmaterial zu verfüllen sind und daher mehr als 7.000 m2 Fläche zugleich bearbeitet werden, so ist dies nach Ansicht der Naturschutzbehörde keine nachhaltige Beeinträchtigung. Nach Abschluss der Maßnahmen wird die Fläche wieder landwirtschaftlich als Mähwiese genutzt.
Inwiefern die 'teils wertvollen angrenzenden Bestände entlang des Inn' durch das Vorhaben beeinträchtigt werden sollen, ergibt sich weder aus dem Projekt noch im Rahmen des durchgeführten Verfahrens. Insbesondere wurde seitens des Vertreters der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes betont, dass diese Bestände auf dem Grundstück des öffentlichen Wassergutes bestehen und diese Grundstücke für keinerlei Maßnahmen der Antragstellerin in Anspruch genommen werden dürfen. Auch eine Beeinträchtigung der dort lebenden verschiedensten Arten, wie Vögel (wobei der Amtssachverständige nicht abgeben konnte, um genau welche Arten bzw. welche Vögel es sich handelt) ist nach Ansicht der Naturschutzbehörde auszuschließen, da bereits seit Jahren angrenzend an die betroffenen Flächen eine Aufbereitungsanlage der Antragstellerin betrieben wird und die dort lebenden Arten entsprechende Lärmentwicklung, etc. bereits gewohnt sein dürften.
Die zu erwartende Störung des Landschaftsbildes ist zwar nachvollziehbar, beschränkt sich jedoch auch wieder lediglich auf jene Teilbereiche, die in den einzelnen Abbauphasen (bzw. Verfüllungsphasen) bearbeitet werden, was jedenfalls relativierend gegenüber zu stellen ist. Insbesondere wird durch das geplante Vorhaben lediglich ein sog. 'Bodenaustausch' vorgenommen. Die Landschaftsform wird dabei nicht verändert sondern vielmehr die ursprüngliche Form nach Abschluss der Auffüllungsarbeiten im Rahmen der anschließend geplanten Bodenaushubdeponie wieder hergestellt.
Die seitens des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu erwartenden Störungen des Erholungswertes 'adäquat zum Landschaftsbild' sind nach Ansicht der Naturschutzbehörde ebenso nur schwer nachvollziehbar. Wie der Amtssachverständige selbst bemerkt, befinden sich im Projektbereich und umgebenden Bereich keinerlei Erholungseinrichtungen. Dass der Bereich problemlos für Erholungssuchende zugängliche wäre, kann nach Ansicht der Behörde nicht dazu führen, dass durch das geplante Vorhaben der Erholungswert der Landschaft wesentlich beeinträchtigt wird."
Im fraglichen Bereich könne somit jener Betonzuschlagstoff gewonnen werden, der zur Herstellung von säurebeständigem Beton erforderlich sei. Ein Bedarf an säurebeständigem Beton sei im Rahmen der Errichtung von Abwasseranlagen, Kläranlagen, Deponieabdichtungen und Flugfeldern gegeben. Die nächstgelegene Gewinnungsstätte für derartigen Betonzuschlagstoff befinde in Unterperfuss im Bezirk Innsbruck-Land. In den vom Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung angeführten anderen Gewinnungsfeldern würden nicht jene mineralischen Rohstoffe gewonnen, die für die Herstellung von säurebeständigem Beton erforderlich seien. Auf die vom Sachverständigen erwähnten Möglichkeiten der Erweiterung anderer Steinbrüche müsse daher nicht eingegangen werden. Insgesamt gelange die Behörde zur Ansicht, dass die für das vorliegende Abbauvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen die im vorliegenden Fall lediglich gering beeinträchtigten Naturschutzinteressen überwiegen. Im Rahmen der nach § 27 Ab s. 4 Tir NatSchG durchzuführenden Alternativenprüfung gelange die Behörde zum Ergebnis, dass die zu gewinnende Gesteinsqualität im näheren und weiteren Umgebungsbereich nicht gewonnen werden könne und daher keine geeigneten Alternativen zum geplanten Abbauvorhaben bekannt wären. Soweit der Sachverständige dargelegt habe, es gebe andere Möglichkeiten, säurebeständigen Beton zu produzieren, z.B. eine Beschichtung, liege darin kein Grund, die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen. Bezüglich der Qualität und der Kosten der Herstellung mit Hilfe anderer Methoden hergestellten säurebeständigen Betons lägen keine Vergleichswerte vor. Im fraglichen Bereich könne somit jener Betonzuschlagstoff gewonnen werden, der zur Herstellung von säurebeständigem Beton erforderlich sei. Ein Bedarf an säurebeständigem Beton sei im Rahmen der Errichtung von Abwasseranlagen, Kläranlagen, Deponieabdichtungen und Flugfeldern gegeben. Die nächstgelegene Gewinnungsstätte für derartigen Betonzuschlagstoff befinde in Unterperfuss im Bezirk Innsbruck-Land. In den vom Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung angeführten anderen Gewinnungsfeldern würden nicht jene mineralischen Rohstoffe gewonnen, die für die Herstellung von säurebeständigem Beton erforderlich seien. Auf die vom Sachverständigen erwähnten Möglichkeiten der Erweiterung anderer Steinbrüche müsse daher nicht eingegangen werden. Insgesamt gelange die Behörde zur Ansicht, dass die für das vorliegende Abbauvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen die im vorliegenden Fall lediglich gering beeinträchtigten Naturschutzinteressen überwiegen. Im Rahmen der nach Paragraph 27, Ab s. 4 Tir NatSchG durchzuführenden Alternativenprüfung gelange die Behörde zum Ergebnis, dass die zu gewinnende Gesteinsqualität im näheren und weiteren Umgebungsbereich nicht gewonnen werden könne und daher keine geeigneten Alternativen zum geplanten Abbauvorhaben bekannt wären. Soweit der Sachverständige dargelegt habe, es gebe andere Möglichkeiten, säurebeständigen Beton zu produzieren, z.B. eine Beschichtung, liege darin kein Grund, die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen. Bezüglich der Qualität und der Kosten der Herstellung mit Hilfe anderer Methoden hergestellten säurebeständigen Betons lägen keine Vergleichswerte vor.
Der Landesumweltanwalt erhob Berufung gegen die naturschutzbehördliche Bewilligung. Ein öffentliches Interesse am Vorhaben liege nicht vor. Es sei nämlich die Annahme der Behörde, dass im Abbaugebiet Breite Mure mineralische Rohstoffe in vergleichbarer Qualität nicht gewonnen werden könnten, nicht nachvollziehbar. Einer geordneten Weiterentwicklung der bestehenden Anlage im Bereich der B sei der Vorrang zu geben. Es sei auch die Annahme verfehlt, dass sich der Bewuchs nach Abschluss der Abbaumaßnahmen und der Wiederverfüllung und Rekultivierung wieder vollkommen einstellen werde. Der Amtssachverständige für Naturkunde habe dargelegt, dass "seitens des Naturhaushaltes und der dort vorkommenden Lebensgemeinschaften trotz der Entnahme außerhalb des Grundwasserbereiches sowie Verfüllung ausnahmslos mit inertem Material mit nachhaltigen Beeinträchtigungen zu rechnen ist". Es sei "von einem völlig verändertem" Bodenaufbau sowie Chemismus im Vergleich zum derzeitigen Zustand auszugehen. Ändern werde sich auch "das Wasserabflussverhalten bis zu den Änderungen der nachfolgenden Vegetation". Auch spreche der Amtssachverständige für Naturkunde "von Auswirkungen auf die teils wertvollen Bestände entlang des Inns sowie nördlich der angrenzenden Terrasse" und davon, dass Störungen durch die geplanten Tätigkeiten über einen langen Zeitraum "auf verschiedenste Arten wie Vögel usw." gegeben seien. Auch das Landschaftsbild werde in seiner Eigenart und Schönheit durch eine massive anthropogene optische Veränderung gestört. Auch eine Störung des Erholungsraumes habe der Amtssachverständige für Naturkunde nicht generell ausschließen können. Die Behörde hätte daher die Interessen der Natur höher bewerten müssen als jenes an der Durchführung des Vorhabens.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die obertägige Gewinnung von mineralischen Rohstoffen auf den Grundstücken Nr. 6577 und 6578 KG H. gemäß § 6 lit. b iVm § 27 Abs. 6 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33/1997, zuletzt geänderte durch LGBl. Nr. 50/2004 (Tir NatSchG) ab. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die obertägige Gewinnung von mineralischen Rohstoffen auf den Grundstücken Nr. 6577 und 6578 KG H. gemäß Paragraph 6, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 27, Absatz 6, Tiroler Naturschutzgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geänderte durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2004, (Tir NatSchG) ab.
Begründend legte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges dar, sie habe ein ergänzendes naturkundliches Gutachten betreffend die zu erwartenden Veränderungen des Bodens sowie ein ergänzendes zoologisches Gutachten eingeholt. Die Beschwerdeführerin habe Stellungnahmen abgegeben und ein ergänzendes ornithologisches Gutachten vorgelegt. Unter der Überschrift "Feststellungen zum Naturraum und zu Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes" legte die belangte Behörde sodann Folgendes dar:
"Allgemeines:
Das Projektareal liegt im Ortsteil R und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Laut örtlichem Raumordnungskonzept der Gemeinde H ist die Projektfläche neben ihrer landwirtschaftlichen Bedeutung auch als landschaftliche Freihaltefläche eingestuft. Es wird nördlich von uferbegleitenden Gehölzbeständen des Inns begrenzt, südlich stellt die ansteigende Terrasse mit Bäumen und Feldgehölzen die Abgrenzung dar. Beide Bereiche sind wichtige landschaftliche Strukturelemente und Wohnstätte zahlreicher Kleintiere wie Vögel, Kleinsäuger, Insekten, usw. Eine direkte Zerstörung dieser wertvollen Bereiche durch den geplanten Materialabbau ist jedoch nicht gegeben. Westlich grenzen weitere landwirtschaftlich genutzte Bereiche, östlich die Betriebsanlage der Firma N an.
Landschaftsbild:
Im großräumigen Landschaftsbild stellt der Einschnitt des Inns im Bereich des Tschirgant- und des H Bergsturzes mit den flussnahen Landschaftsteilen Schlierenzau und Unterrain auf der orographisch linken sowie Ober- und Unterr auf der orographisch rechten Seite einen relativ unberührten Landschaftsteil dar. Er zeichnet sich durch eine intakte Kulturlandschaft aus mit den von Streuobstgehölzen eingerahmten Weilern und den umgebenden Fluren, die vielfältig landwirtschaftlich genutzt werden. Der gegenständliche Bereich um Ober weist eine reizvolle Lage in einem Innknie mit einer interessanten naturräumlichen und landschaftlichen Ausstattung auf, wobei folgende Elemente besonders zu erwähnen sind:
1. der gut ausgebildete und strukturierte Uferbegleitstreifen entlang des Inn;