Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31979L0409 Vogelschutz-RL idF 31994L0024;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des
1. des Willibald Haider, 2. der Anneliese Haider, 3. des Karl Anton Lackner, 4. der Theresia Lackner, 5 des Josef Wolf, 6. der Josefa Wolf, 7. des Anton Prutsch, sämtliche in 8344 Bad Gleichenberg, 8. des Josef Holler in 8330 Feldbach, 9. des Alois Matzhold, 10. der Anna Matzhold, beide in 8345 Straden, 11. des Richard Weiss, 12. der Anna Weiss, 13. des Oswald Wolf, 14. der Anna Wolf, 15. des Josef Holler, 16. der Josefine Lackner, 17. des Johann Wolf, 18. der Johanna Wolf, 19. des Erich Enzinger, 20. der Maria Url, 21. des August Zangl, 22. des Gottfried Kothgasser,
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 9. Dezember 1996 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung für den Bau und Betrieb der 110-kV-Leitung Merkendorf-Gosdorf nach Maßgabe der vorgelegten Urkunden, gemäß § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 mit dem Hinweis, dass die generelle Trassenführung der Leitungsverbindung - als Planungsraum - mit dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung betreffend das elektrizitätsrechtliche Vorprüfungsverfahren vom 12. März 1993 genehmigt und mit den Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 1993 und vom 13. Dezember 1995 die Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten erteilt worden sei.Mit Eingabe vom 9. Dezember 1996 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung für den Bau und Betrieb der 110-kV-Leitung Merkendorf-Gosdorf nach Maßgabe der vorgelegten Urkunden, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 mit dem Hinweis, dass die generelle Trassenführung der Leitungsverbindung - als Planungsraum - mit dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung betreffend das elektrizitätsrechtliche Vorprüfungsverfahren vom 12. März 1993 genehmigt und mit den Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 1993 und vom 13. Dezember 1995 die Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten erteilt worden sei.
Die Beschwerdeführer als Eigentümer von betroffenen Grundstücken erhoben gegen die beantragte Bewilligung Einwendungen.
Mit Bescheid vom 26. Mai 1999 erteilte die Steiermärkische Landesregierung gemäß §§ 3, 6 und 7 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 Nr. 14, auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zum Bau der 110-kV-Leitung Merkendorf-Gosdorf unter der Voraussetzung der plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung sowie der Erfüllung und Einhaltung näher umschriebener Auflagen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. stellte der Landeshauptmann von Steiermark im Zusammenhalt mit der in Spruchpunkt I. erteilten Bewilligung gemäß den §§ 2, 3, 9 und 13 des Elektrotechnikgesetzes 1992 und der Elektrotechnikverordnung 1996 fest, dass gegen die Planung und bauliche Ausführung der im Spruchpunkt I. bezeichneten Anlage vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwendungen zu erheben sind. Mit Bescheid vom 26. Mai 1999 erteilte die Steiermärkische Landesregierung gemäß Paragraphen 3, 6 und 7 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 Nr. 14, auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zum Bau der 110-kV-Leitung Merkendorf-Gosdorf unter der Voraussetzung der plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung sowie der Erfüllung und Einhaltung näher umschriebener Auflagen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. stellte der Landeshauptmann von Steiermark im Zusammenhalt mit der in Spruchpunkt römisch eins. erteilten Bewilligung gemäß den Paragraphen 2, 3, 9 und 13 des Elektrotechnikgesetzes 1992 und der Elektrotechnikverordnung 1996 fest, dass gegen die Planung und bauliche Ausführung der im Spruchpunkt römisch eins. bezeichneten Anlage vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwendungen zu erheben sind.
Spruchpunkt I. dieses Bescheides bekämpften die Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG; gegen Spruchpunkt II. erhoben sie Berufung. Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides bekämpften die Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG; gegen Spruchpunkt römisch zwei. erhoben sie Berufung.
Von der belangten Behörde wurde auf Grund der eingebrachten Devolutionsanträge ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und auf Grund des Ergebnisses der in den betroffenen Gemeinden durchgeführten mündlichen Verhandlungen mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:
"I.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erteilt der STEWEAG sowie ihren allfälligen Rechtsnachfolgern für die Errichtung der 110 kV-Leitung 'Merkendorf-Gosdorf' (Ltg. Nr. 138/3B) gemäß §§ 3, 6 und 7 des Gesetzes vom 10. November 1970 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken, LGBl. Nr. 14/1971 (Stmk. StWG) sowie gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG iVm dem Bundesgesetz vom 12.3.1926, BGBl. Nr. 62/1926, die Baubewilligung, sofern folgende Bedingung eingehalten wird: Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erteilt der STEWEAG sowie ihren allfälligen Rechtsnachfolgern für die Errichtung der 110 kV-Leitung 'Merkendorf-Gosdorf' (Ltg. Nr. 138/3B) gemäß Paragraphen 3, 6 und 7 des Gesetzes vom 10. November 1970 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1971, (Stmk. StWG) sowie gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 12.3.1926, Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1926,, die Baubewilligung, sofern folgende Bedingung eingehalten wird:
Bei der Errichtung, beim Betrieb und bei der Erhaltung der gegenständlichen im Spruch näher bezeichneten Hochspannungsleitungsanlagen sind die geltenden SNT-Vorschriften einschließlich der ÖVE-Bestimmungen samt Nachträgen einzuhalten.
..."
Die belangte Behörde erteilte in diesem Bescheid eine Reihe von Auflagen, insbesondere wurde auf einen näher genannten technischen Bericht, eine Trassenübersicht, Mastbildskizzenlagepläne, Längenprofile und Grundstücksverzeichnisse verwiesen, die integrierender Bestandteil der erteilten Bewilligung sind.
Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden Einwendungen bzw. Vorbringen mangels Parteistellung zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurden Einwendungen bzw. Vorbringen mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Unter Spruchpunkt III. wurden die Berufungen gegen den Ausspruch der Frau Landeshauptmann von Steiermark nach den Bestimmungen des ETG zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden die Berufungen gegen den Ausspruch der Frau Landeshauptmann von Steiermark nach den Bestimmungen des ETG zurückgewiesen.
Unter Spruchpunkt IV. wurden alle Anträge bzw. Einwendungen zivilrechtlichen Inhaltes als mit dem gegenständlichen öffentlich rechtlichen Verfahren unvereinbar und daher als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurden alle Anträge bzw. Einwendungen zivilrechtlichen Inhaltes als mit dem gegenständlichen öffentlich rechtlichen Verfahren unvereinbar und daher als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Unter Spruchpunkt V. wurden die Verhandlungsschriften zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurden die Verhandlungsschriften zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Südoststeiermark, das sei der südliche Bereich des Bezirkes Feldbach sowie des Bezirkes Radkersburg mit insgesamt ca. 40 Gemeinden und etwa 50.000 Einwohnern, werde derzeit aus den 110/220 kV-Umspannwerken Merkendorf und Gosdorf mit elektrischer Energie versorgt. Die Anspeisung des Umspannwerkes (UW) Merkendorf erfolge über eine einsystemige 110 kV-Leitung, jene des UW Gosdorf über eine einsystemig belegte Leitung, jeweils einseitig, ausgehend von den letzten vermaschten 110 kV-Netzpunkten in Feldbach und Leibnitz. In Erfüllung ihres öffentlichen Versorgungsauftrages habe die mitbeteiligte Partei das Projekt einer 110 kV-Leitung "Merkendorf-Gosdorf" ausgearbeitet und bei der dafür in erster Instanz zuständigen Steiermärkischen Landesregierung zur starkstromwegerechtlichen Bewilligung eingereicht. Das gegenständliche Detailprojekt für den Bau der 110 kV-Leitung berühre in seiner Gesamtheit nur das Bundesland Steiermark. Im Hinblick auf die Bedeutung der zu versorgenden Region sei es die vordringliche Aufgabe der geplanten Leitung, durch die direkte Verbindung der Umspannwerke Merkendorf und Gosdorf für jedes dieser Umspannwerke eine Zweitanspeisung zu schaffen, durch die gewährleistet werden könne, dass bei Ausfall eines Leitungsteiles über die Ringverbindung die volle, unterbrechungsfreie Versorgung aufrecht erhalten werden könne. Die Trassenführung solle ermöglichen, dass ein für den Raum Radkersburg mittelfristig in Aussicht genommenes Umspannwerk auf kurzem Wege in diesen Leitungszug eingebunden werden könne. Die generelle Trassenführung der gegenständlichen Leitungsverbindung - als Planungsraum - sei der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 1993 nach Durchführung eines elektrizitätsrechtlichen Vorprüfungsverfahrens nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes genehmigt worden. Auf der Grundlage dieses Bescheides sowie der Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten gemäß dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 1993 bzw. vom 13. Dezember 1995 habe die mitbeteiligte Partei das gegenständliche Detailprojekt erstellt. Ausgangspunkt der projektierten Trasse sei der Beginn der zweisystemigen Einbindungsstrecke der 110 kV-Leitung Feldbach-Merkendorf in das Umspannwerk Merkendorf, bei deren Realisierung das gegenständliche Vorhaben bereits berücksichtigt worden sei. Die Trassenführung sei von dem Bestreben gekennzeichnet, vorhandenen und vorgesehenen Siedlungsräumen auszuweichen, die Inanspruchnahme von Waldflächen zu vermeiden bzw. auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken und die Kulissenwirkung der Waldränder sowie der Bachrandgehölze auszunützen. Die Leitungstrasse führe daher über eine Länge von 12 km im Sulzbachtal mit meist enger Anlehnung an den Bachverlauf in südlicher Richtung bis zur Ortschaft Radochen, welche östlich umgangen werde. Anschließend ergebe sich über eine Länge von 5 km ein allgemein südwestlicher Trassenverlauf bis zum Gnasbach nördlich von Flutendorf und nach weiteren 5 km westlich gerichteter Trasse werde schließlich das UW Gosdorf erreicht. Mit insgesamt 20 Abwinkelungen werde eine sanfte Anpassung der Leitung an die topographischen Gegebenheiten des Geländes und des Landschaftsbildes erreicht. Die geplante, insgesamt etwa 22 km lange Leitungstrasse führe über das Gebiet der Ortsgemeinden Merkendorf, Stainz bei Straden, Hof bei Straden, Deutsch Goritz, Ratschendorf und Gosdorf, wobei fast ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen berührt würden. Waldgrundstücke würden nur über eine Trassenlänge von 0,7 km beansprucht, wobei die neuen Waldschneisen so angelegt würden, dass stürzende Bäume die Leitung nicht gefährdeten, wogegen die Näherung an bestehende, gefestigte Waldtraufen im Sinne der Mindestabstände gemäß ÖVE-L 11/1979 i.d.g.F. vorgesehen sei. (In der Folge wird im Einzelnen die Berührung der betroffenen Gemeinden durch die bewilligte 110 kV-Leitung detailliert beschrieben). Im Trassenzug ergäben sich zehn Kreuzungen mit diversen Landesstraßen.
Das in allen vom Projekt betroffenen Gemeinden durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das gegenständliche 110 kV-Leitungsprojekt aus energiewirtschaftlicher Sicht unbedingt notwendig sei und ehemöglichst realisiert werden müsse. Die Trasse sei unter Berücksichtigung des zur Erfüllung öffentlicher Versorgungsaufgaben gebotenen wirtschaftlichen Einsatzes der erforderlichen Investitionsmittel optimal geführt und werde als Teilstück des steirischen Netzausbaukonzeptes dazu beitragen, die öffentliche Elektrizitätsversorgung des südlichen Teiles des Bezirkes Feldbach sowie des Bezirkes Radkersburg und die an es gestellten Forderungen für einen realistisch überblickbaren Zeitraum sicher zu stellen. Zwischen dem Projekt und den berührten öffentlichen Interessen habe ein breiter Konsens erzielt werden können. Die belangte Behörde habe sich mit allen Anträgen und Einwendungen inhaltlich detailliert auseinander gesetzt und sei bemüht gewesen, diesen so weit wie möglich zu entsprechen. Die beigezogenen Sachverständigen hätten zu den einzelnen, von den betroffenen Grundeigentümern erhobenen Einwendungen und Bedenken aus fachlicher Sicht Stellung bezogen und diese Bedenken und Einwendungen, soweit sie das elektrizitätsrechtliche und starkstromwegerechtliche Baubewilligungsverfahren betreffen, schlüssig entkräftet. Hinsichtlich der geäußerten Bedenken bezüglich der elektrischen und magnetischen Felder, die von der geplanten 110 kV-Freileitung verursacht werden könnten, sei bereits von der Behörde erster Instanz zutreffend auf die ausführliche umwelthygienische Begutachtung zum 110 kV-Leitungsprojekt Merkendorf-Gosdorf im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, verfasst von Hofrat Univ. Dozent Ing. M. Köck vom April 1998, welche auch Schlussfolgerungen aus der Sicht der Sozialmediziners Univ. Prof. Dr. M. Kunze enthalte, verwiesen. Die im Verfahren vor der Erstbehörde vorgebrachte gutachtliche Stellungnahme der internationalen Gesellschaft für Elektrosmogforschung vom 3. Februar 1997 an die Gemeinde Stainz bei Straden habe die diesbezüglichen Erkenntnisse der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht zu erschüttern vermocht, zumal dieses Schreiben sich mit allgemeinen Feststellungen begnüge, ohne auf die gegenständliche Leitungsanlage und hier auf neuralgische Punkte tatsächlich einzugehen. Dass die geplante 110 kV-Leitung von Merkendorf nach Gosdorf den Sicherheitserfordernissen des Elektrotechnikgesetzes 1992 und den ÖVE-Vorschriften zur Elektrotechnikverordnung 1996 entspreche, sei bereits im Erstverfahren festgestellt worden. Die von der belangten Behörde im Devolutionsverfahren durchgeführten Ermittlungen hätten dieses Ergebnis bestätigt. Bereits die Behörde erster Instanz habe im erstinstanzlichen Bescheid zur Festigung des Wissens in Bezug auf die mögliche Gesundheitsgefährdung durch die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern auf die betroffene Bevölkerung namhafte Sachverständige ersucht, zur Frage Stellung zu nehmen, ob durch die gegenständliche 110 kV-Leitung eine Gefährdung der Bevölkerung möglich erscheine. Das daraus resultierende, in sich schlüssige Gutachten vom 30. April 1998 habe ebenso wie die anlässlich der Durchführung des Devolutionsverfahrens erstellten Gutachten eindeutig festgestellt, dass aus diesem Gesichtspunkt eine derartige Gefährdung nicht gegeben sei und dass eine Beeinflussung vitaler Funktionen des menschlichen Organismus in Anbetracht der von der geplanten Freileitung ausgehenden Feldstärken auszuschließen sei. Hinsichtlich der befürchteten Mindererträge in der Landwirtschaft, Entwertung von Liegenschaften, Grundstücken und Häusern und der geforderten schriftlichen Garantie für die Schadloshaltung für Schäden aller Art sei bereits von der Behörde erster Instanz zutreffend darauf hingewiesen worden, dass es sich beim gegenständlichen starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren ausschließlich um die Erteilung einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung der verhandlungsgegenständlichen elektrischen Leitungsanlage handle und dass zur tatsächlichen Errichtung dieser 110 kV-Leitung nach ihrer örtlichen und sachlichen Festlegung auf Grund der gegenständlichen Baubewilligung eine privatrechtliche Gestattung durch einen entsprechenden Privatrechtstitel wie etwa einen Dienstbarkeitsvertrag oder einen ersetzenden Titel aus einem Enteignungsverfahren (zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit) erforderlich sei.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Energietechnik habe zu den Einwänden, von der projektierten Leitungsanlage gingen gesundheitsschädliche elektromagnetische Felder aus, teilweise unter Verweis auf die im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführte umwelthygienische Begutachtung und den Endbericht der Untersuchung des Forschungszentrums Seibersdorf von Juni 1999 bezüglich der Feldfrüchte (Mais, Winterweizen) direkt unterhalb und im Abstand von einer 380 kV-Leitungsanlage, wonach keine relevanten Auswirkungen auf das Ertragsgeschehen zu verzeichnen seien, ausgeführt, dass diese Einwände nicht zuträfen. Der ebenfalls beigezogene Sachverständige für elektrische und magnetische Felder, Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Norbert Leitgeb, habe auch bezüglich einer Beeinflussung der individualspezifischen Schwingungen der Körperflüssigkeiten des Menschen festgestellt, dass es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gäbe, die zu Befürchtungen Anlass geben könnten. Zu den Befürchtungen von Liegenschaftseigentümern, die geplante 110 kV-Leitung könne durch elektromagnetische Felder gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schäden hervorrufen, hätten die Sachverständigen ausgeführt, dass in Österreich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgeschlagenen Richtwerte als zugelassene Grenzwerte für die Exposition von Personen im elektrischen bzw. im elektromagnetischen Feld gelten. Weiters hätten die Sachverständigen schlüssig dargelegt, dass bei Einhaltung der verbindlichen Seitenabstände zur geplanten Leitungsanlage gemäß ÖVE L 11/1979 mit Nachträgen vom technischen und biomedizinischen Standpunkt aus eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung ausgeschlossen werden könne. Dies gehe bereits aus der ausführlichen umwelthygienischen Begutachtung zum 110 kV-Leitungsprojekt Merkendorf-Gosdorf im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, verfasst von Hofrat Univ. Dozent Ing. Dr. M. Köck, vom April 1998 hervor, welche auch Schlussfolgerungen des Univ. Prof. Dr. M. Kunze aus Sicht der Sozialmedizin enthalte. Zur Frage der Wirkungen von Hochspannungsleitungen auf landwirtschaftlich genutzte Pflanzen und Böden werde auch auf den vom Amtssachverständigen der belangten Behörde herangezogenen Endbericht der Untersuchungen des Forschungszentrums Seibersdorf vom Juni 1999 bezüglich der Feldfrüchte (Mais, Winterweizen) direkt unterhalb und im Abstand von einer 380 kV-Leitungsanlage verwiesen, wonach keine relevanten Auswirkungen auf das Ertragsgeschehen zu verzeichnen seien. Der Sachverständige Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Norbert Leitgeb habe in seinem Gutachten zum Einwand betreffend Elektrosmog und Elektrostress sowie der behaupteten Auswirkungen elektrischer und magnetischer Felder festgehalten, dass die Referenzwerte der Weltgesundheitsorganisation durch die von den Devolutionswerbern zitierte Literatur in Frage gestellt würden. Diese Literatur sei jedoch nicht als wissenschaftlich einzustufen, enthalte keine eigenständigen bestätigten Untersuchungen und ziehe die Schlussfolgerungen auf Grund einseitig ausgewählter Einzelstudien. Die Weltgesundheitsorganisation habe auch in den jüngsten Veröffentlichungen die bestehenden Empfehlungen nicht in Frage gestellt. Auch die Einwendungen, wonach auf Grund der von der Leitungsanlage ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder Mindererträge in der Landwirtschaft zu erwarten seien, seien vom Amtssachverständigen für Energietechnik sowie dem ebenfalls beigezogenen Sachverständigen Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Norbert Leitgeb widerlegt worden.
Zu der wiederholt vorgebrachten Forderung, den Abstand der Leiterseile zum bewirtschafteten Boden zu erhöhen, habe der Amtssachverständige für Energietechnik in seinen in allen Teilen schlüssigen Gutachten ausgeführt, dass die Konsenswerberin für die gegenständliche Hochspannungsfreileitung einen Abstand von mindestens 7 m vom Boden zum untersten Leiterseil vorsehe. Damit überschreite die Konsenswerberin den vorgeschriebenen 6 m-Abstand vom Gelände nach § 21 Punkt 1 der ÖVE-L 11/1979 samt Nachträgen um 1 m. Die Ermöglichung einer einigermaßen geradlinigen Freileitungsführung bei vorgegebenen örtlichen Gegebenheiten mit teilweiser Streusiedlungsstruktur bringe fast zwangsläufig eine Annäherung an Bauobjekte mit sich. Beim gegenständlichen Projekt komme es auf einem Leitungszug von rund 22 km zu einer Annäherung an einzelne Wohnhäuser und Objekte. Bezüglich der Abstände einzelner Objekte zur Leitungsanlage sei bereits das umwelthygienische Gutachten Dris. Köck vom April 1998 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abstände für 14 Objekte zwischen rund 25 m und rund 70 m lägen. Die dazu ermittelten Werte für die magnetische Induktion lägen gemäß Angabe in der Tabelle mit weniger als 1 mikro Tesla und darunter zumindest um einen Faktor 100 unter dem Referenzwert der WHO mit 100 mikro Tesla. Zu der wiederholt vorgebrachten Forderung, den Abstand der Leiterseile zum bewirtschafteten Boden zu erhöhen, habe der Amtssachverständige für Energietechnik in seinen in allen Teilen schlüssigen Gutachten ausgeführt, dass die Konsenswerberin für die gegenständliche Hochspannungsfreileitung einen Abstand von mindestens 7 m vom Boden zum untersten Leiterseil vorsehe. Damit überschreite die Konsenswerberin den vorgeschriebenen 6 m-Abstand vom Gelände nach Paragraph 21, Punkt 1 der ÖVE-L 11/1979 samt Nachträgen um 1 m. Die Ermöglichung einer einigermaßen geradlinigen Freileitungsführung bei vorgegebenen örtlichen Gegebenheiten mit teilweiser Streusiedlungsstruktur bringe fast zwangsläufig eine Annäherung an Bauobjekte mit sich. Beim gegenständlichen Projekt komme es auf einem Leitungszug von rund 22 km zu einer Annäherung an einzelne Wohnhäuser und Objekte. Bezüglich der Abstände einzelner Objekte zur Leitungsanlage sei bereits das umwelthygienische Gutachten Dris. Köck vom April 1998 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abstände für 14 Objekte zwischen rund 25 m und rund 70 m lägen. Die dazu ermittelten Werte für die magnetische Induktion lägen gemäß Angabe in der Tabelle mit weniger als 1 mikro Tesla und darunter zumindest um einen Faktor 100 unter dem Referenzwert der WHO mit 100 mikro Tesla.
Den Forderungen, die Problematik der Erdschlusslösung, die von der STEWEAG behauptete Stromsteigerungsrate in den betroffenen Gemeinden, die Richtigkeit der Redundanzwerte (10 kV und 20 kV) und die behauptete gesundheitliche Gefährdung bei Arbeiten in der Landwirtschaft durch die nach Ansicht der Devolutionswerber zu geringe Höhe der Leiterseile unter besonderer Berücksichtigung der Arbeiten mit Mähdreschern zu überprüfen, sei die Behörde gefolgt. Es habe sich dabei durch die Überprüfung der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen und aus den in allen Teilen schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Energietechnik gezeigt, dass die vorgebrachten Bedenken unbegründet seien. Die mitbeteiligte Partei habe im Verfahren eine Kostenuntersuchung mit Gegenüberstellung der Kosten der Freileitung und einer möglichen Verkabelung vorgelegt. Bei der Frage, ob das Projekt als Erdkabel oder als Freileitung ausgeführt werden solle, komme es nicht primär auf Kostenerwägungen sondern auf Aspekte der technischen Machbarkeit an. Aus den Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen ergebe sich eindeutig, dass die geforderte Verkabelung des gegenständlichen Projektes auf Grund der mangelnden Erdschlusslöschfähigkeit nicht möglich sei, weil mit dieser Ausführungsvariante eine zu große Gefahr verbunden wäre, dass im Betrieb auftretende atmosphärische Überspannungen (bei Blitzeinwirkung) den Kabelendverschluss schwer beschädigen könnten.
Die Befürchtungen betreffend Lärmbelästigung durch Korona-Effekte sowie Veränderungen des Kleinklimas und damit die Begünstigung des Schädlingswachstums durch den Betrieb der Leitung sei von den Sachverständigen schlüssig widerlegt worden. Bei Einhaltung der im Merkblatt "Beregnung und Begüllung" (in Ergänzung zur ÖVE-E 15) festgelegten Abstände zur Hochspannungsleitung sei beim Begüllen eine Gefährdung für Menschen und Maschinen nicht anzunehmen. Von den Sachverständigen sei nachvollziehbar festgestellt worden, dass die gegenständliche Leitung zur Sicherung der Versorgung für die gesamte Region der Südoststeiermark unbedingt notwendig sei. Diese Feststellung sei auch bereits im Devolutionsverfahren betreffend die 110 kV-Leitung Feldbach-Gleichenberg-Merkendorf im Jahre 1991 vom damaligen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten getroffen worden.
Die Berufungen nach dem ETG seien zurückzuweisen gewesen, weil im Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz Grundeigentümern und auch den betroffenen Gemeinden keine Parteistellung zukomme. Gleichwohl stehe es den betroffenen Grundeigentümern und Gemeinden zu, die sonst im Verfahren nach dem ETG zu behandelnden Aspekte der elektrotechnischen Sicherheit im starkstromwegerechtlichen Verfahren geltend zu machen. Diese seien im vorliegenden Verfahren geprüft worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2001, B 777/01-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer "in ihrem Recht darauf, dass eine Bau- und Betriebsbewilligung für die gegenständliche Starkstromleitung nicht erteilt hätte werden dürfen, zumal Gesundheitsbeeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen der Beschwerdeführer nicht auszuschließen sind und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung ... nicht vorliegen", verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November 1970 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken (Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971), in der Folge zitiert als StStWG, haben folgenden Wortlaut:
"§ 3
Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
...
§ 6 Paragraph 6
Bewilligungsansuchen
...
§ 7 Paragraph 7
Bau- und Betriebsbewilligung
Die Beschwerdeführer, auch die beschwerdeführenden Gemeinden, sind jeweils Eigentümer von Grundstücken, die durch die Trassenführung der beantragten 110 kV-Leitung berührt werden. Ihnen kommt daher zur Wahrung ihrer Rechte Parteistellung in dem Umfang zu, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu den insoweit vergleichbaren Regelungen des Starkstromwegegesetzes 1968 und der Starkstromwegegesetze der Bundesländer ausgeführt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0127, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung (siehe insbesondere das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Slg. Nr. 13.237/A) ermöglicht dem durch die elektrische Leitungsanlage Betroffenen die Geltendmachung des Einwandes, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren wird nämlich bereits die Leitungsanlage (auch räumlich) festgelegt, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der festgesetzten Leitungsanlage geht. Dem Grundeigentümer kommt deshalb bereits im starkstromrechtlichen Baubewilligungsverfahren und nicht erst im Enteignungsverfahren Parteistellung zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, VwSlg. 15.458/A, mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerdeführer, auch die beschwerdeführenden Gemeinden, sind jeweils Eigentümer von Grundstücken, die durch die Trassenführung der beantragten 110 kV-Leitung berührt werden. Ihnen kommt daher zur Wahrung ihrer Rechte Parteistellung in dem Umfang zu, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu den insoweit vergleichbaren Regelungen des Starkstromwegegesetzes 1968 und der Starkstromwegegesetze der Bundesländer ausgeführt hat vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0127, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung (siehe insbesondere das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Slg. Nr. 13.237/A) ermöglicht dem durch die elektrische Leitungsanlage Betroffenen die Geltendmachung des Einwandes, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren wird nämlich bereits die Leitungsanlage (auch räumlich) festgelegt, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der festgesetzten Leitungsanlage geht. Dem Grundeigentümer kommt deshalb bereits im starkstromrechtlichen Baubewilligungsverfahren und nicht erst im E