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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
Alpenkonvention 1995 Art2 Abs3 idF 1999/III/018;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der S GmbH in M, vertreten durch Dr. Christian Girardi, Dr. Markus Seyrling und Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwälte in 6010 Innsbruck, Maximilianstraße 29, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 22. März 2004, Zl. US 6B/2003/8-57, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Skigebietserweiterung (mitbeteiligte Partei: Dr. HA in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Februar 2003 wurde über Antrag der Beschwerdeführerin für das von dieser beantragte Vorhaben "Erweiterung des Skigebietes M" die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993 in der Fassung BGBl I Nr 89/2000, unter Einhaltung der in Spruchpunkt IV dieses Bescheides detailliert angeführten - mehr als 900 Einzelpunkte umfassenden - Nebenbestimmungen erteilt. Als Vorhabensgegenstand wird in diesem Bescheid "die schitechnische Verbindung der Schigebiete M und A samt zugehöriger Nebenanlagen und Infrastruktur in den Gemeindegebieten Axams, Birgitz, Götzens, Mutters und Natters" bezeichnet. Wesentliche Teile dieses Vorhabens seien Skipisten und Skipistenerweiterungen einschließlich der erforderlichen Lawinenschutzmaßnahmen, Schneeanlage, Seilbahnanlagen, Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung und Parkplatz. Als geplante Maßnahmen sind ua die Errichtung einer 8er-Gondelbahn, zweier kuppelbarer 4er-Sesselbahnen und einer kuppelbaren 6er-Sesselbahn angeführt sowie mehrerer im Detail beschriebener Pisten und Skiwege. Teil des Vorhabens sei auch die Errichtung eines Parkplatzes mit einer Kapazität von etwa 540 Pkw und 50 Bussen. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Februar 2003 wurde über Antrag der Beschwerdeführerin für das von dieser beantragte Vorhaben "Erweiterung des Skigebietes M" die Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2000,, unter Einhaltung der in Spruchpunkt römisch vier dieses Bescheides detailliert angeführten - mehr als 900 Einzelpunkte umfassenden - Nebenbestimmungen erteilt. Als Vorhabensgegenstand wird in diesem Bescheid "die schitechnische Verbindung der Schigebiete M und A samt zugehöriger Nebenanlagen und Infrastruktur in den Gemeindegebieten Axams, Birgitz, Götzens, Mutters und Natters" bezeichnet. Wesentliche Teile dieses Vorhabens seien Skipisten und Skipistenerweiterungen einschließlich der erforderlichen Lawinenschutzmaßnahmen, Schneeanlage, Seilbahnanlagen, Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung und Parkplatz. Als geplante Maßnahmen sind ua die Errichtung einer 8er-Gondelbahn, zweier kuppelbarer 4er-Sesselbahnen und einer kuppelbaren 6er-Sesselbahn angeführt sowie mehrerer im Detail beschriebener Pisten und Skiwege. Teil des Vorhabens sei auch die Errichtung eines Parkplatzes mit einer Kapazität von etwa 540 Pkw und 50 Bussen.
In Spruchpunkt VII.2. dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch sieben.2. dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen.
2. In der Begründung dieses Bescheides legt die Behörde zunächst den Verfahrensablauf näher dar, wobei ua auf die Auflage der im § 5 Abs 1 UVP-G 2000 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung, die öffentliche Erörterung des Vorhabens und die öffentliche mündliche Verhandlung eingegangen wird. Unter anderem wird dabei auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ein Gegengutachten und zwei Verfahrensparteien - darunter der Mitbeteiligte - Stellungnahmen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere zur Frage der Lärmbelästigung, abgegeben hätten. 2. In der Begründung dieses Bescheides legt die Behörde zunächst den Verfahrensablauf näher dar, wobei ua auf die Auflage der im Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung, die öffentliche Erörterung des Vorhabens und die öffentliche mündliche Verhandlung eingegangen wird. Unter anderem wird dabei auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ein Gegengutachten und zwei Verfahrensparteien - darunter der Mitbeteiligte - Stellungnahmen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere zur Frage der Lärmbelästigung, abgegeben hätten.
Unter den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird die zusammenfassende Aussage des Umweltverträglichkeitsgutachtens - für das von der UVP-Behörde sechs "Untergruppen" eingerichtet worden waren - wiedergegeben. Diese Gesamtschau hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Zusammenfassende Aussage der Untergruppe Sicherheit, Leib und Leben:
Wesentliche Bauteile des Projektes werden in geologisch ungünstigem Gelände errichtet, weil ein Großteil des Projektsgebietes von aktiven Hangbewegungen betroffen ist. Zusätzlich wirken sich die geplanten umfangreichen Baumaßnahmen und der Betrieb der Anlagen auf die sensiblen Einzugsgebiete und Hangbereiche aus. Durch die von den Sachverständigen der Georisikogruppe formulierten Nebenbestimmungen sind umfassend Regelungen und Schutzmaßnahmen getroffen, um nach menschlichem Ermessen negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu vermeiden.
(...)
In einer Gesamtschau der Untergruppe Raumordnung, die die Bereiche Raumordnung, Verkehr, Hygiene und Sport abdeckt, können die Auswirkungen des Vorhabens insgesamt als vertretbar bewertet werden, allerdings unter der Voraussetzung, dass sämtliche von den einzelnen Fachgutachtern als unbedingt erforderlich genannten Auflagen und Verpflichtungen eingehalten werden, die die raumrelevanten Schutzgüter Mensch, Naturhaushalt, Boden, Wald, Wasser, Lebensräume von Tieren und Pflanzen, Erholungswert und Verkehr (diese Reihenfolge ist wertungsfrei) betreffen.
(...)
Übereinstimmend wird festgestellt, dass in weiten Bereichen durch geeignete Maßnahmen eine Abminderung der Beeinträchtigungen möglich ist (vgl. Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens in OZL 486). Übereinstimmend wird festgestellt, dass in weiten Bereichen durch geeignete Maßnahmen eine Abminderung der Beeinträchtigungen möglich ist vergleiche , Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens in OZL 486).
Lediglich die mittelbaren Lärmauswirkungen durch den Zufahrtsverkehr zur beantragten Seilbahnstation im Ortsgebiet Mutters entlang der Landesstraßen L 304 und L 227 werden lärmhygienische Belästigungen mit sich bringen (vgl. dazu die ergänzenden Aussagen der Amtssachverständigen für Medizin betreffend Lärmbelästigung in OZL 586)." Lediglich die mittelbaren Lärmauswirkungen durch den Zufahrtsverkehr zur beantragten Seilbahnstation im Ortsgebiet Mutters entlang der Landesstraßen L 304 und L 227 werden lärmhygienische Belästigungen mit sich bringen vergleiche , dazu die ergänzenden Aussagen der Amtssachverständigen für Medizin betreffend Lärmbelästigung in OZL 586)."
Bei dieser Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens sei - bis auf die Lärmauswirkungen - das Vorhaben für die UVP-Behörde als umweltverträglich bewertbar.
3. In der Begründung zur Genehmigung führt die Behörde aus, dass das beantragte Vorhaben eine Erweiterung eines Skigebietes durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Errichtung von Pisten darstelle, mit der eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden sei (Anhang 1 Z 12 lit b UVP-G 2000). Nach den Ermittlungsergebnissen sei - bis auf den Lärmschutz - die Umweltverträglichkeit (im Sinne des § 17 UVP-G) gegeben. Entscheidungswesentlich offen geblieben sei, ob die mittelbaren Auswirkungen des beantragten Vorhabens betreffend Lärm bei den Nachbarn zu einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 17 Abs 2 Z 2 lit c UVP-G führten. Bei dieser Frage sei vorerst das allgemeine Immissionsminimierungsgebot des § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G zu bedenken. Dabei seien gesundheitsgefährdende und die Umwelt erheblich belastende Einwirkungen jedenfalls zu vermeiden. Die UVP-Behörde habe auch die mittelbaren Auswirkungen des beantragten Vorhabens zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen des § 1 Abs 1 Z 1 und dem weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G. Die Behörde gehe davon aus, dass im UVP-Verfahren die Lärmimmissionszunahme durch den Verkehr zum und vom Vorhaben zu berücksichtigen sei. Dabei schließe sich die UVP-Behörde der Ansicht an, dass es zweckmäßig sei, als Abgrenzungskriterium, in welchem räumlichen Ausmaß die Auswirkungen des Verkehrs erheblich seien, den räumlichen und sachlich-kausalen Zusammenhang zu verwenden. Demnach wäre nur jener Verkehrszuwachs einzubeziehen, der durch den konkreten Standort des Vorhabens bedingt sei. Dies werde in der Regel nur der Zufahrtsbereich bis zum Anschluss an das übergeordnete Straßennetz sein. Nach Meinung der UVP-Behörde sei als Zufahrtsbereich die Hauptzufahrt zur Talstation der beantragten M-Jetseilbahn durch den Ortskern von Mutters an der Landstraße L 304 und L 227 anzunehmen. Es sei dies ein Bereich, der 700 m bis 1500 m von der Talstation entfernt liege. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die derzeitige Lärmbelästigung ("Ist-Maß") im Ortsbereich von Mutters als erheblich bewertet werde. Die Zusatzbelastung sei im vorliegenden Fall nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit 2 dB anzunehmen. Diese Auswirkungen des beantragten Vorhabens seien mittelbar: Die betroffenen Nachbarn in Mutters an der Landesstraße L 304 und L 227 seien ca. 700 bis 1500 m von der beantragten Talstation des M Almjet entfernt. Diese zu erwartenden Lärmbelästigungen würden lediglich in der Wintersaison und nur an Spitzentagen zu erwarten sein. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles sei es vertretbar, davon auszugehen, dass die Gesamtbewertung im Sinne des § 17 Abs 5 UVP-G hier nicht ergebe, dass schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, die durch die verfügten Nebenbestimmungen hinsichtlich Lärm nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten. 3. In der Begründung zur Genehmigung führt die Behörde aus, dass das beantragte Vorhaben eine Erweiterung eines Skigebietes durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Errichtung von Pisten darstelle, mit der eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden sei (Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000). Nach den Ermittlungsergebnissen sei - bis auf den Lärmschutz - die Umweltverträglichkeit (im Sinne des Paragraph 17, UVP-G) gegeben. Entscheidungswesentlich offen geblieben sei, ob die mittelbaren Auswirkungen des beantragten Vorhabens betreffend Lärm bei den Nachbarn zu einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UVP-G führten. Bei dieser Frage sei vorerst das allgemeine Immissionsminimierungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G zu bedenken. Dabei seien gesundheitsgefährdende und die Umwelt erheblich belastende Einwirkungen jedenfalls zu vermeiden. Die UVP-Behörde habe auch die mittelbaren Auswirkungen des beantragten Vorhabens zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und dem weiten Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G. Die Behörde gehe davon aus, dass im UVP-Verfahren die Lärmimmissionszunahme durch den Verkehr zum und vom Vorhaben zu berücksichtigen sei. Dabei schließe sich die UVP-Behörde der Ansicht an, dass es zweckmäßig sei, als Abgrenzungskriterium, in welchem räumlichen Ausmaß die Auswirkungen des Verkehrs erheblich seien, den räumlichen und sachlich-kausalen Zusammenhang zu verwenden. Demnach wäre nur jener Verkehrszuwachs einzubeziehen, der durch den konkreten Standort des Vorhabens bedingt sei. Dies werde in der Regel nur der Zufahrtsbereich bis zum Anschluss an das übergeordnete Straßennetz sein. Nach Meinung der UVP-Behörde sei als Zufahrtsbereich die Hauptzufahrt zur Talstation der beantragten M-Jetseilbahn durch den Ortskern von Mutters an der Landstraße L 304 und L 227 anzunehmen. Es sei dies ein Bereich, der 700 m bis 1500 m von der Talstation entfernt liege. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die derzeitige Lärmbelästigung ("Ist-Maß") im Ortsbereich von Mutters als erheblich bewertet werde. Die Zusatzbelastung sei im vorliegenden Fall nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit 2 dB anzunehmen. Diese Auswirkungen des beantragten Vorhabens seien mittelbar: Die betroffenen Nachbarn in Mutters an der Landesstraße L 304 und L 227 seien ca. 700 bis 1500 m von der beantragten Talstation des M Almjet entfernt. Diese zu erwartenden Lärmbelästigungen würden lediglich in der Wintersaison und nur an Spitzentagen zu erwarten sein. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles sei es vertretbar, davon auszugehen, dass die Gesamtbewertung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G hier nicht ergebe, dass schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, die durch die verfügten Nebenbestimmungen hinsichtlich Lärm nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten.
4. Zum Abspruch über die ua vom Mitbeteiligten erhobenen Einwendungen führt die Behörde aus, dass dieser durch den Betrieb des Vorhabens durch Lärmauswirkungen belästigt werden könne und daher Nachbar im Sinne des § 19 Abs 1 UVP-G 2000 sei. Nur in diesem Umfang, also hinsichtlich "Immissionsauswirkungen," habe er subjektiv-öffentliche Rechte im gegenständlichen Verfahren. Die Einwendungen des Mitbeteiligten seien (ua), dass die Verkehrsfrage mit allen Konsequenzen im gegenständlichen Fall nicht gelöst sei; es würden künftig sowohl die Zubringerbusse als auch der Shuttlebus durch Mutters fahren und es sei eine wesentlich höhere Lärmemission zu erwarten, weil im Bereich der Liegenschaft des Mitbeteiligten die Zubringerstraße aufwärts verlaufe und die dann querende Stubaitalbahn immer wieder zu Stopp und Stau des Verkehrs führen müsse. Insofern mangle es dem Gutachten betreffend Verkehrslärmmessung an der Vollständigkeit. Das beantragte Vorhaben würde auch zusätzliche Schadstoffe verursachen. Die zu erwartenden vermehrten Immissionen würden eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner von Mutters erwarten lassen. Hiezu führt die UVP-Behörde aus, dass Wohnort des Mitbeteiligten die IStraße sei; dieser Wohnort sei von der Landesstraße - der Zufahrtsstraße zum Vorhaben - so weit entfernt, dass unzumutbare Lärmbelästigungen durch die in Rede stehende zusätzliche Verkehrsbelastung nicht zu erwarten seien. 4. Zum Abspruch über die ua vom Mitbeteiligten erhobenen Einwendungen führt die Behörde aus, dass dieser durch den Betrieb des Vorhabens durch Lärmauswirkungen belästigt werden könne und daher Nachbar im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 sei. Nur in diesem Umfang, also hinsichtlich "Immissionsauswirkungen," habe er subjektiv-öffentliche Rechte im gegenständlichen Verfahren. Die Einwendungen des Mitbeteiligten seien (ua), dass die Verkehrsfrage mit allen Konsequenzen im gegenständlichen Fall nicht gelöst sei; es würden künftig sowohl die Zubringerbusse als auch der Shuttlebus durch Mutters fahren und es sei eine wesentlich höhere Lärmemission zu erwarten, weil im Bereich der Liegenschaft des Mitbeteiligten die Zubringerstraße aufwärts verlaufe und die dann querende Stubaitalbahn immer wieder zu Stopp und Stau des Verkehrs führen müsse. Insofern mangle es dem Gutachten betreffend Verkehrslärmmessung an der Vollständigkeit. Das beantragte Vorhaben würde auch zusätzliche Schadstoffe verursachen. Die zu erwartenden vermehrten Immissionen würden eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner von Mutters erwarten lassen. Hiezu führt die UVP-Behörde aus, dass Wohnort des Mitbeteiligten die IStraße sei; dieser Wohnort sei von der Landesstraße - der Zufahrtsstraße zum Vorhaben - so weit entfernt, dass unzumutbare Lärmbelästigungen durch die in Rede stehende zusätzliche Verkehrsbelastung nicht zu erwarten seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit der ausdrücklichen Erklärung, dass der Bescheid lediglich in dem Umfange angefochten werde, als auf Seite 80 und 81 des Bescheides insgesamt 11 Bedingungen zur Frage der Verminderung, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zur Vorschreibung gelangt seien und diese Vorschreibungen bis zum Baubeginn erfüllt sein müssten.
Weiters erhob der Mitbeteiligte Berufung, in der er darauf hinwies, dass nach der Alpenkonvention für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktion nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen Genehmigungen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden dürften. Die Behörde hätte die angewendeten Gesetze so auslegen müssen, dass sie mit der Konvention in Einklang stünden. Dass keiner der Sachverständigen berücksichtigt habe, dass das Protokoll "Bodenschutz" als Durchführungsprotokoll zur Implementierung der Alpenkonvention seit 18. Dezember 2002 in Kraft sei, lasse den Schluss zu, dass diese von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien. Weiters machte der Mitbeteiligte als Berufungswerber im Wesentlichen geltend, dass durch die vom Vorhaben ausgehende zusätzliche Verkehrsbelastung für ihn eine unzumutbare Belästigung entstehe.
Eine weitere Berufung wurde von MR erhoben.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Spruchpunkt I. die Berufung von MR mangels Parteistellung zurückgewiesen. Spruchpunkt II. lautet wörtlich wie folgt: 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. die Berufung von MR mangels Parteistellung zurückgewiesen. Spruchpunkt römisch zwei. lautet wörtlich wie folgt:
"II.
a) Die Berufungen der Skipark M GmbH und des Herrn Dr. A werden abgewiesen.
b) Aus Anlass dieser Berufungen wird der Antrag der Skipark M GmbH in seiner endgültigen Fassung vom 9.9.2002 abgewiesen und der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.2.2003, GZ: U-5113/650, ersatzlos aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 1 UVP-G 2000;Rechtsgrundlage: Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000;
§ 66 Abs. 4 AVG; Paragraph 66, Absatz 4, AVG;
Art. 14 Abs. 1, dritter Teilstrich, zweiter Halbsatz Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll 'Bodenschutz'), BGBl. III 235/2002." Artikel 14, Absatz eins,, dritter Teilstrich, zweiter Halbsatz Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll 'Bodenschutz'), Bundesgesetzblatt Teil 3, 235 aus 2002,."
7. Zu den im Berufungsverfahren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen betreffend die Parteistellung des Mitbeteiligten verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000, wonach unter anderem als Nachbarn Personen gelten, die durch die Einrichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Dem Mitbeteiligten komme somit grundsätzlich ex lege Parteistellung im Verfahren zu, da nicht auszuschließen sei, dass er von mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte. Durch die rechtzeitige Erhebung von schriftlichen Einwendungen innerhalb der Frist des § 44a Abs 2 Z 2 AVG habe er seine Parteistellung im Verfahren gewahrt. Tatsache sei, dass der von den Benutzern des projektierten Parkplatzes bei der Talstation der 8 EUB M Almjet verursachte Kraftfahrzeugverkehr mit allen seinen Auswirkungen auf Lärm und Luftschadstoffe infolge der Entfernung zum Haus des Mitbeteiligten nicht als unmittelbare Auswirkung des Vorhabensteiles "Parkplatz" zu werten sei. Unwiderlegbar sei aber auch, "dass die Auswirkungen des Zufahrtsverkehrs zum Parkplatz als mittelbare anzusehen sind, da sie nicht vom Vorhaben insgesamt oder von Teilen des Vorhabens (Parkplatz) unmittelbar auf die Nachbarschaft einwirken". Unbestreitbar sei, dass der auf Grund der Parkplatzgröße vom Vorhaben verursachte zusätzliche Kfz-Verkehr hinsichtlich seiner Auswirkungen nicht vernachlässigbar sei. Untersuchungen zur Erklärung des Ausmaßes der vom Zufahrtsverkehr verursachten Zusatzbelastungen durch Lärm- und Luftschadstoffe bei der Nachbarschaft entlang der Zufahrtswege seien jedoch in einer für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Art und Weise im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben, obwohl eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung des Mitbeteiligten nicht von vornherein ausgeschlossen werden habe können. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Berufungsvorbringen sei der belangten Behörde jedoch "infolge der Sachentscheidung in Spruchteil II.b. verwehrt". Die Berufungen seien daher abzuweisen gewesen. 7. Zu den im Berufungsverfahren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen betreffend die Parteistellung des Mitbeteiligten verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, wonach unter anderem als Nachbarn Personen gelten, die durch die Einrichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Dem Mitbeteiligten komme somit grundsätzlich ex lege Parteistellung im Verfahren zu, da nicht auszuschließen sei, dass er von mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte. Durch die rechtzeitige Erhebung von schriftlichen Einwendungen innerhalb der Frist des Paragraph 44 a, Absatz 2, Ziffer 2, AVG habe er seine Parteistellung im Verfahren gewahrt. Tatsache sei, dass der von den Benutzern des projektierten Parkplatzes bei der Talstation der 8 EUB M Almjet verursachte Kraftfahrzeugverkehr mit allen seinen Auswirkungen auf Lärm und Luftschadstoffe infolge der Entfernung zum Haus des Mitbeteiligten nicht als unmittelbare Auswirkung des Vorhabensteiles "Parkplatz" zu werten sei. Unwiderlegbar sei aber auch, "dass die Auswirkungen des Zufahrtsverkehrs zum Parkplatz als mittelbare anzusehen sind, da sie nicht vom Vorhaben insgesamt oder von Teilen des Vorhabens (Parkplatz) unmittelbar auf die Nachbarschaft einwirken". Unbestreitbar sei, dass der auf Grund der Parkplatzgröße vom Vorhaben verursachte zusätzliche Kfz-Verkehr hinsichtlich seiner Auswirkungen nicht vernachlässigbar sei. Untersuchungen zur Erklärung des Ausmaßes der vom Zufahrtsverkehr verursachten Zusatzbelastungen durch Lärm- und Luftschadstoffe bei der Nachbarschaft entlang der Zufahrtswege seien jedoch in einer für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Art und Weise im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben, obwohl eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung des Mitbeteiligten nicht von vornherein ausgeschlossen werden habe können. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Berufungsvorbringen sei der belangten Behörde jedoch "infolge der Sachentscheidung in Spruchteil römisch zwei.b. verwehrt". Die Berufungen seien daher abzuweisen gewesen.
8. Zum Spruchteil II lit b führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass mit einer zulässigen Berufung durch eine Verfahrenspartei der Berufungsbehörde jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis erwachse, die von der Behörde - und nur von der Behörde - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden sei. Obwohl im Berufungsverfahren der Einwand des Mitbeteiligten, es seien die Bestimmungen des Staatsvertrages "Alpenkonvention" und des Durchführungsprotokolls "Bodenschutz" nicht eingehalten worden, nicht als Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Mitbeteiligten als Berufungswerber anzusehen sei, sei das erstinstanzliche Verfahren auch diesbezüglich zu untersuchen gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ohne Überschreitung der Sache auch solche Auswirkungen des Projektes zu untersuchen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen habe. 8. Zum Spruchteil römisch zwei Litera b, führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass mit einer zulässigen Berufung durch eine Verfahrenspartei der Berufungsbehörde jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis erwachse, die von der Behörde - und nur von der Behörde - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden sei. Obwohl im Berufungsverfahren der Einwand des Mitbeteiligten, es seien die Bestimmungen des Staatsvertrages "Alpenkonvention" und des Durchführungsprotokolls "Bodenschutz" nicht eingehalten worden, nicht als Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Mitbeteiligten als Berufungswerber anzusehen sei, sei das erstinstanzliche Verfahren auch diesbezüglich zu untersuchen gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ohne Überschreitung der Sache auch solche Auswirkungen des Projektes zu untersuchen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen habe.
Am 18. Dezember 2002 sei das "Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention" von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll "Bodenschutz"), BGBl III Nr 235/2002, in Kraft getreten. Aktenkundig sei, dass eine Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf diese Regelungen nicht erfolgt sei. Art 14 des Protokolls "Bodenschutz" befasse sich mit den Auswirkungen touristischer Infrastrukturen; nach Abs 1, dritter Teilstrich, dieser Bestimmung wirken die Vertragsparteien in der geeignetsten Weise darauf hin, dass Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden. Das Gesamtvorhaben als auch die einzelnen Vorhabensteile seien als touristische Infrastrukturen im Sinne des Art 14 des Protokolls "Bodenschutz" anzusehen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sei ausgeführt worden, dass das Protokoll "Bodenschutz" als Durchführungsprotokoll zur Implementierung der Alpenkonvention gesetzesändernden bzw gesetzesergänzenden Charakter habe und daher gemäß Art 50 Abs 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedürfe. Es habe nicht politischen Charakter und sei der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art 50 Abs 2 B-VG nicht erforderlich sei. Aus dem Wortlaut des Art 14 Abs 1 des Protokolls "Bodenschutz" sei eindeutig der Wille der Vertragsstaaten erkennbar, dass in labilen Gebieten Genehmigungen für Skipisten nicht erteilt werden sollten. Während die Möglichkeit der Errichtung von Skipisten in Schutzwäldern bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen gegeben sei, bestehe bei der Errichtung in labilen Gebieten keine solche Möglichkeit, auch nicht bei Vorschreibung von Auflagen in einem das bei solchen Anlagen übliche Ausmaß überschreitenden Umfang. Die belangte Behörde habe an den im Verfahren erster Instanz mitwirkenden geologischen Sachverständigen die Frage gestellt, ob sich die projektierten Skipisten in labilen Gebieten befänden. In seiner Stellungnahme habe der Sachverständige ausgeführt, dass eindeutig feststehe, dass ein Großteil des Projektsgebietes in labilen Hangbereichen liege. Dass große Teile des Projektsgebietes als labile Gebiete im Sinne des Protokolls "Bodenschutz" angesehen werden müssten, ergebe sich somit sowohl aus den vorgelegten Projektsunterlagen als auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Fachgutachten. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie vom 18. September 2002 seien mehrere im angefochtenen Bescheid näher angeführte Teile des Gesamtprojekts zumindest zum Teil in Gebieten vorgesehen, in denen entweder bereits erkennbare Kriechbewegungen des Bodens oder Hangrutschungen vorhanden seien oder in denen auf Grund der bestehenden Bodenverhältnisse jederzeit damit gerechnet werden müsse. Lediglich bei zwei von insgesamt 14 Projektsteilen werde im genannten Gutachten ausgeführt, dass die Sicherheit der Lift- bzw. Seilbahnanlage im Hinblick auf Hangstabilitäten bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung aller Auflagen und Nebenbestimmungen für die Dauer der Betriebsphase gewährleistet sei. Insgesamt stelle sich für die belangte Behörde der zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt so dar, dass unter Zugrundelegung zumindest der vorstehenden Überlegungen die Erstbehörde die beantragte Genehmigung nicht erteilten hätte dürfen. Am 18. Dezember 2002 sei das "Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention" von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll "Bodenschutz"), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 235 aus 2002,, in Kraft getreten. Aktenkundig sei, dass eine Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf diese Regelungen nicht erfolgt sei. Artikel 14, des Protokolls "Bodenschutz" befasse sich mit den Auswirkungen touristischer Infrastrukturen; nach Absatz eins,, dritter Teilstrich, dieser Bestimmung wirken die Vertragsparteien in der geeignetsten Weise darauf hin, dass Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden. Das Gesamtvorhaben als auch die einzelnen Vorhabensteile seien als touristische Infrastrukturen im Sinne des Artikel 14, des Protokolls "Bodenschutz" anzusehen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sei ausgeführt worden, dass das Protokoll "Bodenschutz" als Durchführungsprotokoll zur Implementierung der Alpenkonvention gesetzesändernden bzw gesetzesergänzenden Charakter habe und daher gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedürfe. Es habe nicht politischen Charakter und sei der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG nicht erforderlich sei. Aus dem Wortlaut des Artikel 14, Absatz eins, des Protokolls "Bodenschutz" sei eindeutig der Wille der Vertragsstaaten erkennbar, dass in labilen Gebieten Genehmigungen für Skipisten nicht erteilt werden sollten. Während die Möglichkeit der Errichtung von Skipisten in Schutzwäldern bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen gegeben sei, bestehe bei der Errichtung in labilen Gebieten keine solche Möglichkeit, auch nicht bei Vorschreibung von Auflagen in einem das bei solchen Anlagen übliche Ausmaß überschreitenden Umfang. Die belangte Behörde habe an den im Verfahren erster Instanz mitwirkenden geologischen Sachverständigen die Frage gestellt, ob sich die projektierten Skipisten in labilen Gebieten befänden. In seiner Stellungnahme habe der Sachverständige ausgeführt, dass eindeutig feststehe, dass ein Großteil des Projektsgebietes in labilen Hangbereichen liege. Dass große Teile des Projektsgebietes als labile Gebiete im Sinne des Protokolls "Bodenschutz" angesehen werden müssten, ergebe sich somit sowohl aus den vorgelegten Projektsunterlagen als auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Fachgutachten. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie vom 18. September 2002 seien mehrere im angefochtenen Bescheid näher angeführte Teile des Gesamtprojekts zumindest zum Teil in Gebieten vorgesehen, in denen entweder bereits erkennbare Kriechbewegungen des Bodens oder Hangrutschungen vorhanden seien oder in denen auf Grund der bestehenden Bodenverhältnisse jederzeit damit gerechnet werden müsse. Lediglich bei zwei von insgesamt 14 Projektsteilen werde im genannten Gutachten ausgeführt, dass die Sicherheit der Lift- bzw. Seilbahnanlage im Hinblick auf Hangstabilitäten bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung aller Auflagen und Nebenbestimmungen für die Dauer der Betriebsphase gewährleistet sei. Insgesamt stelle sich für die belangte Behörde der zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt so dar, dass unter Zugrundelegung zumindest der vorstehenden Überlegungen die Erstbehörde die beantragte Genehmigung nicht erteilten hätte dürfen.
Art 14 Abs 1 des Protokolls "Bodenschutz" beinhalte ein Verbot der Genehmigung von Skipisten in labilen Gebieten, das nicht durch die Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid außer Kraft gesetzt werden könne. Auch die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen - wie im Falle der Berührung von Schutzwäldern - sei in den für labile Gebiete anzuwendenden Regelungen nicht vorgesehen. Von der Beschwerdeführerin seien der belangten Behörde Grundlagen aus geologischer und geotechnischer Sicht übermittelt worden. Darin würden von den auch im erstinstanzlichen Verfahren mitwirkenden Amtssachverständigen für Geologie sowie für Geotechnik allgemeine Betrachtungen angestellt, wann ein Gebiet als labil anzusehen sei. Diese Unterlage sei allgemeiner Natur und habe keinen Bezug zum konkreten Vorhaben. Im erstinstanzlichen Verfahren sei diese Frage nach Auffassung der belangten Behörde klar von den beigezogenen Sachverständigen beurteilt worden. So komme beispielsweise in der Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens der Georisikogruppe einleitend sowie im Resümee Folgendes zum Ausdruck: Artikel 14, Absatz eins, des Protokolls "Bodenschutz" beinhalte ein Verbot der Genehmigung von Skipisten in labilen Gebieten, das nicht durch die Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid außer Kraft gesetzt werden könne. Auch die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen - wie im Falle der Berührung von Schutzwäldern - sei in den für labile Gebiete anzuwendenden Regelungen nicht vorgesehen. Von der Beschwerdeführerin seien der belangten Behörde Grundlagen aus geologischer und geotechnischer Sicht übermittelt worden. Darin würden von den auch im erstinstanzlichen Verfahren mitwirkenden Amtssachverständigen für Geologie sowie für Geotechnik allgemeine Betrachtungen angestellt, wann ein Gebiet als labil anzusehen sei. Diese Unterlage sei allgemeiner Natur und habe keinen Bezug zum konkreten Vorhaben. Im erstinstanzlichen Verfahren sei diese Frage nach Auffassung der belangten Behörde klar von den beigezogenen Sachverständigen beurteilt worden. So komme beispielsweise in der Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens der Georisikogruppe einleitend sowie im Resümee Folgendes zum Ausdruck:
"Wesentliche Bauteile des Projektes werden in geologisch ungünstigem Gelände errichtet, weil ein Großteil des Projektgebietes von aktiven Hangbewegungen betroffen ist. Zusätzlich wirken sich die geplanten umfangreichen Baumaßnahmen und der Betrieb der Anlagen auf die sensiblen Einzugsgebiete und Hangbereiche aus."
Diese Sachverständigenbeurteilung berücksichtige projektbezogen die gegebenen örtlichen und geologischen Verhältnisse, während die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Grundlagen sich mit dieser Frage ohne Bezug auf das vorliegende Projekt befassten.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2004,
B 581/04, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie führte dabei den Beschwerdepunkt wie folgt aus:
"Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Projekt 'Erweiterung des Skigebietes M' bzw in ihrem Recht auf Unterbleiben der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, in dem das Projekt genehmigt wurde, insbesondere in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des UVP-Gesetzes unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention 1991 im Bereich Bodenschutz und der Gewerbeordnung verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte brachte ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde ein.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. § 17 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 89/2000, lautet (auszugsweise) wie folgt: 1.1. Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,, in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2000,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
"§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden."§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(...)"
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Mitbeteiligten kein subjektives Recht zustehe, welches eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen würde. Er sei Eigentümer einer Liegenschaft, die mehr als 30 Meter von der Dorfstraße entfernt liege; von der Talstation und den Parkplätzen des geplanten Vorhabens sei sein Haus mehr als einen Kilometer (Luftlinie) entfernt. Der Mitbeteiligte habe sich in erster Linie wegen der Lärm- und Geruchsbelästigung beschwert erachtet; somit könne sich seine Parteistellung nur auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung beziehen. § 19 Abs 1 UVP-Gesetz sei der Bestimmung des § 75 Gewerbeordnung 1994 nachgebildet und schaffe insbesondere auch in Verbindung mit der Bestimmung des § 17 Abs 2 lit c UVP-Gesetz keine diesbezüglich über die Gewerbeordnung hinausgehenden subjektiven Rechte. Nach der Gewerbeordnung hätten nur Anrainer der gewerblichen Anlage und der direkten Zu- und Abfahrt Parteistellung. Da durch das UVP-Gesetz ein konzentriertes Verfahren ermöglicht werde, könne durch diese Konzentration aber nicht der Nachbar- und Parteienbegriff abgeändert und ausgeweitet werden. Weiters sei die belangte Behörde bei der Überprüfung nicht in jeder Richtung frei, sondern es sei ihr nur insoweit eine Abänderungsbefugnis eingeräumt, als sie "bei Berufungen von Nachbarn nur im Sinne ihrer beschränkten Parteistellung eine Überprüfungsmöglichkeit" habe. Somit stehe der belangten Behörde nur hinsichtlich des Verkehrslärms und allfälliger Emissionsbelastungen eine Prüfungsbefugnis zu. Der belangten Behörde komme aber keine Überprüfungsmöglichkeit zu, "ob im Sinne der Alpenkonvention eine rechtliche Unmöglichkeit vorliegt oder nicht." Dies sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgehandelt worden und dieser Verfahrensteil sei mangels subjektiver Rechte des Mitbeteiligten durch die belangte Behörde nicht mehr überprüfbar. 1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Mitbeteiligten kein subjektives Recht zustehe, welches eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen würde. Er sei Eigentümer einer Liegenschaft, die mehr als 30 Meter von der Dorfstraße entfernt liege; von der Talstation und den Parkplätzen des geplanten Vorhabens sei sein Haus mehr als einen Kilometer (Luftlinie) entfernt. Der Mitbeteiligte habe sich in erster Linie wegen der Lärm- und Geruchsbelästigung beschwert erachtet; somit könne sich seine Parteistellung nur auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung beziehen. Paragraph 19, Absatz eins, UVP-Gesetz sei der Bestimmung des Paragraph 75, Gewerbeordnung 1994 nachgebildet und schaffe insbesondere auch in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, UVP-Gesetz keine diesbezüglich über die Gewerbeordnung hinausgehenden subjektiven Rechte. Nach der Gewerbeordnung hätten nur Anrainer der gewerblichen Anlage und der direkten Zu- und Abfahrt Parteistellung. Da durch das UVP-Gesetz ein konzentriertes Verfahren ermöglicht werde, könne durch diese Konzentration aber nicht der Nachbar- und Parteienbegriff abgeändert und ausgeweitet werden. Weiters sei die belangte Behörde bei der Überprüfung nicht in jeder Richtung frei, sondern es sei ihr nur insoweit eine Abänderungsbefugnis eingeräumt, als sie "bei Berufungen von Nachbarn nur im Sinne ihrer beschränkten Parteistellung eine Überprüfungsmöglichkeit" habe. Somit stehe der belangten Behörde nur hinsichtlich des Verkehrslärms und allfälliger Emissionsbelastungen eine Prüfungsbefugnis zu. Der belangten Behörde komme aber keine Überprüfungsmöglichkeit zu, "ob im Sinne der Alpenkonvention eine rechtliche Unmöglichkeit vorliegt oder nicht." Dies sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgehandelt worden und dieser Verfahrensteil sei mangels subjektiver Rechte des Mitbeteiligten durch die belangte Behörde nicht mehr überprüfbar.
1.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es im vorliegenden Beschwerdefall auf die Zulässigkeit der Berufung des Mitbeteiligten (im Hinblick auf eine ihm allenfalls fehlende Parteistellung) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die belangte Behörde aus Anlass (nur) dieser Berufung eine Überprüfung der Rechtsrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides ohne Beschränkung auf jene Aspekte, hinsichtlich derer der Mitbeteiligte (allenfalls: vermeintliche) subjektive Rechte als Nachbar durch Einwendungen im Verfahren geltend gemacht hat, vornehmen durfte.
Der belangten Behörde lag nämlich - abgesehen von einer weiteren, als unzulässig zurückgewiesenen Berufung - nicht nur die Berufung des Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid vor, sondern auch eine Berufung der Beschwerdeführerin, mit der sie elf ihr in diesem Bescheid auferlegte Bedingungen bekämpfte. Dass die Berufung der Beschwerdeführerin - als Antragstellerin für das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogene Vorhaben - unzulässig gewesen wäre, hat sie selbst nicht behauptet und es ergeben sich auch aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens keine diesbezüglichen Hinweise.
Damit lag der belangten Behörde jedoch zumindest eine zulässige Berufung vor, sodass sie gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden hatte. Damit lag der belangten Behörde jedoch zumindest eine zulässige Berufung vor, sodass sie gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Sache selbst zu entscheiden hatte.
1.4. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000. Nach dieser Bestimmung ist - über die in den jeweiligen Materiengesetzen vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen hinaus - unter anderem durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. 1.4. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000. Nach dieser Bestimmung ist - über die in den jeweiligen Materiengesetzen vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen hinaus - unter anderem durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.
Die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 kann von den Auflagen und Bedingungen, die in diesem Zusammenhang (unter anderem) gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000 erteilt werden, nicht getrennt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Bescheid nur teilweise - hinsichtlich mehrerer ihr erteilter Bedingungen und Auflagen - angefochten hat, war auf Grund der Unteilbarkeit des Verfahrensgegenstandes daher das gesamte der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogene Projekt und waren nicht lediglich die angefochtenen Bedingungen und Auflagen Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl - betreffend eine nur unter Auflagen zu genehmigende Betriebsanlage - das hg Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl 91/04/0159). Die Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 kann von den Auflagen und Bedingungen, die in diesem Zusammenhang (unter anderem) gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 erteilt werden, nicht getrennt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Bescheid nur teilweise - hinsichtlich mehrerer ihr erteilter Bedingungen und Auflagen - angefochten hat, war auf Grund der Unteilbarkeit des Verfahrensgegenstandes daher das gesamte der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogene Projekt und waren nicht lediglich die angefochtenen Bedingungen und Auflagen Gegenstand des Berufungsverfahrens vergleiche , - betreffend eine nur unter Auflagen zu genehmigende Betriebsanlage - das hg Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl 91/04/0159).
Die belangte Behörde war daher schon auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG auch berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung - ohne Beschränkung auf die in der Berufung bekämpften Bedingungen und Auflagen - abzuändern, sodass im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob dem Mitbeteiligten zu Recht von der belangten Behörde Parteistellung eingeräumt wurde. Die belangte Behörde war daher schon auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung - ohne Beschränkung auf die in der Berufung bekämpften Bedingungen und Auflagen - abzuändern, sodass im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob dem Mitbeteiligten zu Recht von der belangten Behörde Parteistellung eingeräumt wurde.
2.1. Das Vorhaben der Beschwerdeführerin ist räumlich im Gebiet der Alpen, wie es in der Anlage zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention),