Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32004R0850 Pflanzenschutzmittel Art1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0202Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde 1. (zu Zl. 2004/07/0199) des J und der M J in W, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, Taborstraße 10, und 2. (zu Zl. 2004/07/0202) der Bürgerinitiative G, vertreten durch Gruner & Pohle, Rechtsanwälte in Wien, Kirchengasse 19/11, gegen den Bescheid des Umweltsenates der Republik Österreich vom 29. Oktober 2004, Zl. US 1B/2004/7-23, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (mitbeteiligte Partei: Wgesellschaft mbH in W, vertreten durch Onz- Onz- Kraemmer- Hüttler Rechtsanwälte GmbH in Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Weiters hat jede der beiden beschwerdeführenden Parteien der mitbeteiligten Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung (als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde I. Instanz) vom 23. März 2004 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Behandlung nichtgefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 250.000 Jahrestonnen auf den Grundstücken 401/1 u. a. der KG K nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Beilagen Nr. 1 bis 352 unter Vorschreibung der in Spruchabschnitt II genannten Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Wiener Landesregierung (als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde römisch eins. Instanz) vom 23. März 2004 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 17, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Behandlung nichtgefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 250.000 Jahrestonnen auf den Grundstücken 401/1 u. a. der KG K nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Beilagen Nr. 1 bis 352 unter Vorschreibung der in Spruchabschnitt römisch zwei genannten Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2004 gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge.
Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Auflagen im Spruchabschnitt II Z. 1 bis 5 neu gefasst wurden.Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Auflagen im Spruchabschnitt römisch zwei Ziffer eins bis 5 neu gefasst wurden.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat in ihren Gegenschriften ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zu verbinden und hat über sie erwogen:
1. Die beschwerdeführenden Parteien machen geltend, der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene nichtamtliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. H sei von ihnen als befangen abgelehnt worden. Darauf sei die Erstbehörde nicht eingegangen. Die Ausführungen der belangten Behörde zu diesem Thema seien unzutreffend.
2.1. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihre Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen darauf gestützt, dieser habe die Funktion eines Aufsichtsrates bei der A GmbH bekleidet. Diese Gesellschaft sei in die A GmbH & Co KG umgewandelt worden. Die A GmbH & Co KG sei sohin unmittelbarer Rechtsnachfolger der A GmbH, in der der Sachverständige Aufsichtsrat gewesen sei. An der AV GmbH & Co KG sei die E AG als Kommanditistin und die A Holding GmbH als Komplementärin beteiligt, deren Alleingesellschafterin wiederum die E AG sei. Ein Organ der E AG sei u.a. der Umweltbeirat. Ein Mitglied dieses Umweltbeirates sei der nichtamtliche Sachverständige. Die E AG wiederum sei nicht nur an Unternehmen beteiligt, die im selben Geschäftsbereich wie die mitbeteiligte Partei tätig seien, sondern bediene selbst einen Geschäftsbereich, der Energieversorgung, kommunale Dienstleistungen und thermische Abfallverwertung umfasse. Die Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen bestehe darin, dass dieser auf Grund seiner Organstellung bei der E AG dazu angehalten sei, in seiner Gutachterstellung gerade nicht die strengsten technisch möglichen Bewertungskriterien und Grenzwerte anzuführen, hätte dies doch zur Folge, dass in neuen UVP-Verfahren, in denen die E AG Konsenswerberin sei, diese sich die strengeren Kriterien und restriktiven Grenzwerte verfahrensvergleichend ebenfalls zurechnen lassen müsse. Diese Umstände hätten die beschwerdeführenden Parteien erst lange nach Vernehmung des abgelehnten Sachverständigen in Erfahrung bringen können, weshalb der Ablehnungsantrag zulässig und rechtzeitig sei.
2.2. Die §§ 7 Abs. 1 und 53 AVG lauten: 2.2. Die Paragraphen 7, Absatz eins und 53 AVG lauten:
"§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.
§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Paragraph 53, (1) Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen liegt nicht vor.
Die beschwerdeführenden Parteien nehmen eine Befangenheit des Sachverständigen deswegen an, weil dieser auf Grund seiner Organfunktion in der E AG gehalten sei, in Gutachten Grenzwerte vorzuschlagen, die für Unternehmen, die in jenem Bereich tätig seien, den auch die E AG abdecke, möglichst günstig seien.
Die beschwerdeführenden Parteien gehen bei ihrer Argumentation von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Der Umweltbeirat der E AG ist kein Organ, das Interessen dieser Gesellschaft vertritt oder Entscheidungen für sie trifft. Weshalb der nichtamtliche Sachverständige gehalten sein sollte, möglichst geringe Grenzwerte vorzuschlagen, wenn er in verwaltungsbehördlichen Verfahren als Gutachter auftritt, wird nicht dargetan.
Abgesehen davon kann die Befangenheit eines Verwaltungsorgans nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., 130f, angeführte Rechtsprechung). Das aber ist nicht der Fall.Abgesehen davon kann die Befangenheit eines Verwaltungsorgans nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben vergleiche , die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., 130f, angeführte Rechtsprechung). Das aber ist nicht der Fall.
In diesem Zusammenhang kommt auch dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Hinweis Bedeutung zu, dass der nichtamtliche Sachverständige im vorliegenden Fall strengere Grenzwerte als die in Regelwerken vorgeschriebenen vorgeschlagen hat. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei zeigt dies, dass der Sachverständige nicht "gehalten" war, für das Unternehmen möglichst günstige Grenzwerte vorzuschlagen.
3. Die beschwerdeführenden Parteien vertreten die Auffassung, es sei unzulässig gewesen, dass die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei im Berufungsverfahren zu einer Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung aufgefordert habe. Eine solche Ergänzung im Berufungsstadium sei unzulässig. Dadurch sei das Öffentlichkeitsprinzip verletzt worden, weil die Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden sei.
4.1. Diesem Vorbringen liegt Folgendes zugrunde:
Während des Berufungsverfahrens trat die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (kurz: POP-VO) in Kraft.
Die belangte Behörde erteilte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 16. Juli 2004 einen Verbesserungsauftrag. Darin wurde diese aufgefordert, die Umweltverträglichkeitserklärung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 UVP-G 2000 (Alternativenvergleich) im Hinblick auf die (von der belangten Behörde als zusätzliche Genehmigungskriterien für die Müllverbrennungsanlage angesehenen) Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der POP-VO um eine entsprechende Darstellung von Alternativen zur Müllverbrennung zu ergänzen. In der Umweltverträglichkeitserklärung seien zwar ausführliche technologische Alternativen im Verbrennungsbereich dargestellt worden, nicht jedoch etwa mechanisch-biologische Abfallbehandlungstechnologien.Die belangte Behörde erteilte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 16. Juli 2004 einen Verbesserungsauftrag. Darin wurde diese aufgefordert, die Umweltverträglichkeitserklärung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 (Alternativenvergleich) im Hinblick auf die (von der belangten Behörde als zusätzliche Genehmigungskriterien für die Müllverbrennungsanlage angesehenen) Bestimmungen des Artikel 6, Absatz 3, der POP-VO um eine entsprechende Darstellung von Alternativen zur Müllverbrennung zu ergänzen. In der Umweltverträglichkeitserklärung seien zwar ausführliche technologische Alternativen im Verbrennungsbereich dargestellt worden, nicht jedoch etwa mechanisch-biologische Abfallbehandlungstechnologien.
Daraufhin legte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde eine entsprechende Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung vor.
Diese wurde den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
Eine Auflage zur öffentlichen Einsicht erfolgte nicht.
4.2. Die beschwerdeführenden Parteien stützen ihre Auffassung, eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung sei im Berufungsverfahren unzulässig, darauf, dass dadurch das Stellungnahmerecht der Öffentlichkeit beschnitten werde. Sie verweisen auf § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 UVP-G 2000. 4.2. Die beschwerdeführenden Parteien stützen ihre Auffassung, eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung sei im Berufungsverfahren unzulässig, darauf, dass dadurch das Stellungnahmerecht der Öffentlichkeit beschnitten werde. Sie verweisen auf Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000.
Das UVP-G ist im Beschwerdefall in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 anzuwenden. Auf diese Fassung beziehen sich alle nachfolgenden Zitierungen des UVP-G 2000.Das UVP-G ist im Beschwerdefall in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, anzuwenden. Auf diese Fassung beziehen sich alle nachfolgenden Zitierungen des UVP-G 2000.
§ 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 lauten: Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 lauten:
§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden."Paragraph 9, (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nicht, dass eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung im Berufungsverfahren von vornherein unzulässig sei. Die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien, zum "Genehmigungsverfahren" im Sinne des § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 gehöre nur das erstinstanzliche Verfahren, ist unzutreffend.Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nicht, dass eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung im Berufungsverfahren von vornherein unzulässig sei. Die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien, zum "Genehmigungsverfahren" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 gehöre nur das erstinstanzliche Verfahren, ist unzutreffend.
Ob eine Auflage der Ergänzung zur öffentlichen Einsicht geboten war, braucht nicht geprüft werden. Selbst wenn dies nämlich zu bejahen wäre, wäre für die beschwerdeführenden Parteien daraus nichts zu gewinnen, da sie nicht darlegen, dass sie durch die unterbliebene Auflage in ihren Rechten verletzt wurden.
Das Unterbleiben der Auflage könnte - wenn überhaupt - eine objektive Rechtswidrigkeit nach sich ziehen; subjektive Rechte der beschwerdeführenden Partei wurden dadurch nicht berührt.
Die beschwerdeführenden Parteien machen in diesem Zusammenhang nur geltend, die Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung zur öffentlichen Einsicht ermögliche es der Öffentlichkeit, zum Vorhaben Stellung zu beziehen. Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde sei dieses Recht verletzt worden.
Darauf, dass anderen Personen die Möglichkeit der Stellungnahme gewahrt wird, haben die beschwerdeführenden Parteien keinen Anspruch. Den beschwerdeführenden Parteien selbst wurde die Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
Die Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung im Berufungsverfahren hat daher keine Rechte der beschwerdeführenden Parteien verletzt.
5. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, im Spruch des angefochtenen Bescheides fände sich eine Reihe von Grenzwerten und Auflagen, aber keine Begründung, "woraus diese Auflagen resultieren" und ob die Einhaltung dieser "Vorgaben" durch das konkrete Projekt möglich sei. Aus dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob es sich um das selbe Projekt handle, das dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liege.
6. Es ist unklar, ob mit diesem Vorbringen die Abänderung eines Teiles der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Auflagen gemeint ist oder ob es sich auf die Auflagen generell bezieht.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, § 47 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 verlange, dass der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 AWG genehmigt werde, unter anderem Anforderungen an die Überwachung der Emission (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde) zu enthalten habe. Die Bestimmung des § 9 Abfallverbrennungsverordnung lege die Messparameter fest. Da diese gesetzlich vorgeschriebenen Messparamter im erstinstanzlichen Bescheid zum Teil gefehlt hätten, seien sie im Wege einer Maßgabebestätigung zu ergänzen gewesen.In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 verlange, dass der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, AWG genehmigt werde, unter anderem Anforderungen an die Überwachung der Emission (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde) zu enthalten habe. Die Bestimmung des Paragraph 9, Abfallverbrennungsverordnung lege die Messparameter fest. Da diese gesetzlich vorgeschriebenen Messparamter im erstinstanzlichen Bescheid zum Teil gefehlt hätten, seien sie im Wege einer Maßgabebestätigung zu ergänzen gewesen.
Die Grundlagen für die Auflagenvorschreibung entstammen den Sachverständigengutachten.
Es trifft also nicht zu, dass unklar sei, worin die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen ihre Grundlage haben.
Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der Auflagen nicht möglich sei, geben die beschwerdeführenden Parteien nicht.
Warum nicht mit Sicherheit festzustellen sei, ob das vom angefochtenen Bescheid erfasste Projekt mit jenem der ersten Instanz identisch sei, wird in den Beschwerden nicht erläutert.
7. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, zur Frage des Vergleichs mit den IPPC-BAT-Dokumenten und dem Immissionsminimierungsgebot führe die belangte Behörde zwar aus, die Anlage entspreche dem technisch besten Standard; Feststellungen, aus denen sich die Einhaltung des technisch besten Standards ergebe, lasse sie aber vermissen. In weiterer Folge sei die Begründung insofern widersprüchlich, als einerseits von der Einhaltung des Standes der Technik und der Abfallverbrennungsordnung die Rede sei, andererseits aber vom "technisch besten Standard".
Bezüglich der zu erwartenden PM 10-Belastung führe die belangte Behörde zwar Mittelwerte an, ohne diese aber in nachvollziehbarer Weise jenen Mittelwerten gegenüber zu stellen, die sich bei der "best available techniques" ergäben.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren, eine niederländische Müllverbrennungsanlage weise bessere Emissionswerte auf als die geplante Anlage der mitbeteiligten Partei, hätte nicht als nicht ausreichend konkretisiert abgetan werten dürfen.
8.1. Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertreten, dass der aktuelle bzw. beste technische Stand von Anlagen in den IPPC-BAT-Dokumenten der Europäischen Kommission dargelegt sei. Vergleiche man die Müllverbrennungsanlage mit den Daten dieser Dokumente, so zeige sich, dass diese bei vielen Umweltauswirkungen deutlich schlechter liege als der europäische Durchschnitt und dass in vielen Bereichen wesentlich geringere Umweltauswirkungen möglich wären. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten, die Müllverbrennungsanlage der mitbeteiligten Partei mit den Daten im IPPC-BAT-Dokument zu vergleichen und im Hinblick auf mögliche Verbesserungen zu evaluieren.
Dem hielt die belangte Behörde Folgendes entgegen:
Den beschwerdeführenden Parteien sei zwar beizupflichten, dass sich aus dem UVP-G 2000 ein Immissionsminimierungsgebot ergebe. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien sei diesem Immissionsminimierungsgebot jedoch durch den erstinstanzlichen Bescheid insoweit Rechnung getragen worden, als feststehe, dass die Anlage dem technisch besten Standard entspreche. Entgegen den Berufungsbehauptungen sei der energetische Wirkungsgrad der Anlage mit ca. 76 % hervorragend, die Müllverbrennungsanlage mit einer Rauchgasreinigung gemäß dem Stand der Technik ausgerüstet, sodass auf Grund der Erfahrungswerte die maximalen Emissionswerte von Schadstoffen deutlich niedriger als die Immissionsgrenzwerte der Abfallverbrennungsordnung seien. Die Immissionszusatzbelastungen würden zum Teil unterhalb der messtechnischen Nachweisgrenze liegen. Gleichermaßen würden die Abwässer der Müllverbrennungsanlage vor der Einleitung in das öffentliche Kanalsystem einer mehrstufigen Abwasserreinigung unterzogen, wobei die Grenzwerte der allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, der Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugung und der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung eingehalten würden. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls als zu hoch monierten Feinstaubemissionen (PM 10-Emissionen) und den dazu gestellten Antrag der beschwerdeführenden Parteien, vorzuschreiben, dass die beste verfügbare Technik zur Reduktion der Feinstaubemissionen zum Einsatz kommen müsse, sei zu entgegnen, dass der erstinstanzliche Bescheid Halbstundenmittelwerte für Staub von 8 mg/Nm3, Tagesmittelwerte von 10 mg/Nm3 und Achtstundenmittelwerte von 5 mg/Nm3 vorschreibe.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien die unsubstantiierte Behauptung aufstellten, dass z.B. niederländische Müllverbrennungsanlagen bessere Emissionswerte aufwiesen als die Müllverbrennungsanlage X, so könne dies schon deshalb keiner abschließenden Beurteilung unterzogen werden, da dem Vorbringen nicht klar entnommen werden könne, ob die beschwerdeführende Partei von "Grenzwerten" oder "Betriebswerten" ausgehe. So stehe im Mittelpunkt der Diskussion der BAT-Dokumente jeweils der strengere Betriebswert, wobei sich in einem Bescheid dann nur der weniger strenge Emissionsgrenzwert finden könne. Der Unterschied zwischen Betriebswerten und Grenzwert sei darin zu sehen, dass die Betriebswerte beim laufenden Normalbetrieb eingehalten werden müssten, die Grenzwerte aber in jedem Fall, also auch bei kurzzeitigen Schwankungen der Inputzusammensetzung oder bei kleinen prozesstechnischen Schwankungen einzuhalten seien und daher nicht so rigide sein könnten wie die Betriebswerte. Die erstinstanzliche Behörde habe in ihrem Bescheid (Spruchabschnitt II/1) hinsichtlich der Luftreinhaltung strenge Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben, ohne auf die Betriebswerte einzugehen.Wenn die beschwerdeführenden Parteien die unsubstantiierte Behauptung aufstellten, dass z.B. niederländische Müllverbrennungsanlagen bessere Emissionswerte aufwiesen als die Müllverbrennungsanlage römisch zehn, so könne dies schon deshalb keiner abschließenden Beurteilung unterzogen werden, da dem Vorbringen nicht klar entnommen werden könne, ob die beschwerdeführende Partei von "Grenzwerten" oder "Betriebswerten" ausgehe. So stehe im Mittelpunkt der Diskussion der BAT-Dokumente jeweils der strengere Betriebswert, wobei sich in einem Bescheid dann nur der weniger strenge Emissionsgrenzwert finden könne. Der Unterschied zwischen Betriebswerten und Grenzwert sei darin zu sehen, dass die Betriebswerte beim laufenden Normalbetrieb eingehalten werden müssten, die Grenzwerte aber in jedem Fall, also auch bei kurzzeitigen Schwankungen der Inputzusammensetzung oder bei kleinen prozesstechnischen Schwankungen einzuhalten seien und daher nicht so rigide sein könnten wie die Betriebswerte. Die erstinstanzliche Behörde habe in ihrem Bescheid (Spruchabschnitt II/1) hinsichtlich der Luftreinhaltung strenge Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben, ohne auf die Betriebswerte einzugehen.
Wenn von der beschwerdeführenden Partei moniert werde, die Anlage erreiche nicht die in den BAT-Dokumenten vorgesehenen Werte, so sei dem zu entgegnen, dass die Müllverbrennungsanlage laut Genehmigungsbescheid den technisch besten Standard der Emissionsbegrenzung darstelle und auf die Werte in den IPPC-BAT-Dokumenten schon deshalb nicht abschließend eingegangen werden könne, da es sich diesbezüglich um einen noch nicht abgeschlossenen Diskussionsprozess handle. Im Übrigen sei nur der Vollständigkeit halber festzustellen, dass die Müllverbrennungsanlage dem derzeitigen Diskussionsstand BAT/2. Entwurf entspreche und sogar die noch strengeren Emissionswerte, die von Österreich im BAT-Komitee als Betriebswerte vorgeschlagen worden seien, erreiche.
8.2. § 17 UVP-G 2000 lautet auszugsweise: 8.2. Paragraph 17, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
"§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden."§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 17 Abs. 2 Z. 1 UVP-G stellt hinsichtlich der Begrenzung von Schadstoffen auf den Stand der Technik ab. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G stellt hinsichtlich der Begrenzung von Schadstoffen auf den Stand der Technik ab.
Dass die belangte Behörde einmal vom "Stand der Technik" und ein andermal von "technisch besten Standards" spricht, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Widerspruch zu erkennen. Gemeint ist ganz offensichtlich in beiden Fällen der Stand der Technik im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000.Dass die belangte Behörde einmal vom "Stand der Technik" und ein andermal von "technisch besten Standards" spricht, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Widerspruch zu erkennen. Gemeint ist ganz offensichtlich in beiden Fällen der Stand der Technik im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000.
Zur Frage der Einhaltung des Standes der Technik durch die genehmigte Müllverbrennungsanlage heißt es im erstinstanzlichen Bescheid (S. 50):Zur Frage der Einhaltung des Standes der Technik durch die genehmigte Müllverbrennungsanlage heißt es im erstinstanzlichen Bescheid Sitzung 50, ):
"Die Sachverständigen der Fachbereiche Feuerungs- und Luftreinhaltetechnik, Wasserbautechnik, Abfallwirtschaft, Naturschutz und Humanmedizin kamen bei Beantwortung der Prüfbuchfrage 4 (Akt S. 477) zu folgendem Ergebnis:"Die Sachverständigen der Fachbereiche Feuerungs- und Luftreinhaltetechnik, Wasserbautechnik, Abfallwirtschaft, Naturschutz und Humanmedizin kamen bei Beantwortung der Prüfbuchfrage 4 (Akt Sitzung 477, ) zu folgendem Ergebnis:
Die Rostfeuerung ist bis heute das weltweit am meisten eingesetzte und langfristig erprobteste thermische Abfallbehandlungsverfahren. Derartige Anlagen sind seit Jahren erfolgreich im Betrieb. Die Müllverbrennungsanlage (MVA) ist mit einer Rauchgasreinigung gemäß dem Stand der Technik ausgerüstet, sodass auf Grund der Erfahrungswerte der bestehenden MVA's in Wien die maximalen Emissionswerte von Schadstoffen der MVA X teilweise deutlich niedriger als die Emissionsgrenzwerte der Abfallverbrennungsverordnung sein werden.Die Rostfeuerung ist bis heute das weltweit am meisten eingesetzte und langfristig erprobteste thermische Abfallbehandlungsverfahren. Derartige Anlagen sind seit Jahren erfolgreich im Betrieb. Die Müllverbrennungsanlage (MVA) ist mit einer Rauchgasreinigung gemäß dem Stand der Technik ausgerüstet, sodass auf Grund der Erfahrungswerte der bestehenden MVA's in Wien die maximalen Emissionswerte von Schadstoffen der MVA römisch zehn teilweise deutlich niedriger als die Emissionsgrenzwerte der Abfallverbrennungsverordnung sein werden.
Die Abwässer aus den verfahrenstechnischen Anlagen werden vor der Einleitung in das öffentliche Kanalsystem in einer mehrstufigen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt, wobei die Grenzwerte der allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, der Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern und der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung eingehalten werden. Auf Grund der Erfahrungswerte der MVA S, welche mit einer Rauchgas- und Abwasserreinigung versehen ist, sind für die MVA X, die ebenfalls mit einer Rauchgas- und Abwasserreinigung ausgestattet werden soll und bei deren Rauchgasreinigung zusätzlich eine Aktivkohleanlage nachgeschaltet werden soll, entsprechende Umweltverschmutzungen der Atmosphäre und Hydrosphäre nicht anzunehmen. Eine Gefährdung des Grundwassers durch einen Austritt von wassergefährdenden Stoffen ist aus abfallwirtschaftlicher Sicht nicht zu erwarten, da alle Lagerbereiche für Abfälle, Reststoffe und Rückstände entsprechende Bodenaufbauten und Abdichtungssysteme besitzen, sodass im Normalbetrieb Einwirkungen von Schadstoffen auf das Grundwasser hintangehalten werden. Darüber hinaus werden die Abfälle, Reststoffe und Rückstände in geschlossenen Behältnissen und eingehausten Lagerbereichen gelagert bzw. zwischengelagert, sodass Auslaugungen durch Niederschlagswässer vermieden werden.Die Abwässer aus den verfahrenstechnischen Anlagen werden vor der Einleitung in das öffentliche Kanalsystem in einer mehrstufigen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt, wobei die Grenzwerte der allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, der Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern und der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung eingehalten werden. Auf Grund der Erfahrungswerte der MVA S, welche mit einer Rauchgas- und Abwasserreinigung versehen ist, sind für die MVA römisch zehn, die ebenfalls mit einer Rauchgas- und Abwasserreinigung ausgestattet werden soll und bei deren Rauchgasreinigung zusätzlich eine Aktivkohleanlage nachgeschaltet werden soll, entsprechende Umweltverschmutzungen der Atmosphäre und Hydrosphäre nicht anzunehmen. Eine Gefährdung des Grundwassers durch einen Austritt von wassergefährdenden Stoffen ist aus abfallwirtschaftlicher Sicht nicht zu erwarten, da alle Lagerbereiche für Abfälle, Reststoffe und Rückstände entsprechende Bodenaufbauten und Abdichtungssysteme besitzen, sodass im Normalbetrieb Einwirkungen von Schadstoffen auf das Grundwasser hintangehalten werden. Darüber hinaus werden die Abfälle, Reststoffe und Rückstände in geschlossenen Behältnissen und eingehausten Lagerbereichen gelagert bzw. zwischengelagert, sodass Auslaugungen durch Niederschlagswässer vermieden werden.
Für das Schutzgut Biotope und Ökosysteme (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume) werden am Standort selbst und im erweiterten Untersuchungsgebiet Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, als Projektbestandteil für die Bauphase, den Betrieb und den Störfall vorgesehen, um die Vermeidung bzw. Minimierung nachteiliger Auswirkungen ausreichend zu gewährleisten.
Die Vorsorgemaßnahmen erscheinen aus umwelthygienischer Sicht geeignet und ausreichend."
Demnach gründet sich die Aussage, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht, auf Sachverständigengutachten.
Es wäre Sache der beschwerdeführenden Parteien gewesen, diesen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Dies ist nicht geschehen.
Die belangte Behörde hat sich auch mit den von den beschwerdeführenden Parteien ins Spiel gebrachten IPPC-BAT-Dokumenten auseinander gesetzt und mehrere Gründe dafür ins Treffen geführt, warum die Argumentation der beschwerdeführenden Parteien, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei nicht dem Stand der Technik entspreche, weil es nicht die in den BAT-Dokumenten vorgesehen Werte erreiche, unzutreffend ist.
Ohne auf die nicht als unzutreffend zu erkennende Argumentation der belangten Behörde zu diesem Thema einzugehen, wiederholen die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde lediglich ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Damit vermögen sie aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Das in der Berufung enthaltene Vorbringen des Inhalts, die Anlage der mitbeteiligten Partei liege bei vielen Schadstoffen deutlich über den typischen Emissionswerten (nicht näher bezeichneter) niederländischer Müllverbrennungsanlagen, war schon wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die belangte Behörde zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen zu veranlassen, ergibt sich doch aus den Sachverständigengutachten eindeutig, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht.
§ 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2000 enthält kein generelles absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit. a bis c genannten Immissionen. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 enthält kein generelles absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a, bis c genannten Immissionen.
Das von der Erstbehörde eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten, das entsprechend dem § 12 UVP-G von Sachverständigen der betroffenen Fachgebiete erstellt wurde, kommt zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis:Das von der Erstbehörde eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten, das entsprechend dem Paragraph 12, UVP-G von Sachverständigen der betroffenen Fachgebiete erstellt wurde, kommt zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis:
"Die UV-Gutachter kommen schließlich zu dem Gesamtergebnis, dass durch das Vorhaben keinerlei Gefährdungen von Schutzgütern und keinerlei Belästigungen ausgelöst werden und dass durch Vorschreibung der im UV-GA vorgeschlagenen Auflagen und Befristungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt erreicht wird. Das Projekt steht in keinem Widerspruch zu übergeordneten Konzepten. Der Betrieb der MVA X weist in der unmittelbaren Umgebung vernachlässigbare nachteilige Einwirkungen durch Luftschadstoffe auf, welche durch die Fernwärmeerzeugung überkompensiert werden, sodass sich weiträumig eine vorteilhafte Auswirkung ergibt, allerdings ebenfalls in vernachlässigbarem Ausmaß. Das Vorhaben ist somit umweltverträglich.""Die UV-Gutachter kommen schließlich zu dem Gesamtergebnis, dass durch das Vorhaben keinerlei Gefährdungen von Schutzgütern und keinerlei Belästigungen ausgelöst werden und dass durch Vorschreibung der im UV-GA vorgeschlagenen Auflagen und Befristungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt erreicht wird. Das Projekt steht in keinem Widerspruch zu übergeordneten Konzepten. Der Betrieb der MVA römisch zehn weist in der unmittelbaren Umgebung vernachlässigbare nachteilige Einwirkungen durch Luftschadstoffe auf, welche durch die Fernwärmeerzeugung überkompensiert werden, sodass sich weiträumig eine vorteilhafte Auswirkung ergibt, allerdings ebenfalls in vernachlässigbarem Ausmaß. Das Vorhaben ist somit umweltverträglich."
Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so können die beschwerdeführenden Parteien mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun.
9. Die zweitbeschwerdeführende Partei macht eine Mangelhaftigkeit der Protokollierung der Verhandlungsschrift im erstinstanzlichen Verfahren geltend.
10.1. Die belangte Behörde vertritt dazu im angefochtenen Bescheid die Auffassung, die Protokollrüge sei verspätet erfolgt. Selbst wenn man aber von der Rechtzeitigkeit der Einwendungen gegen die Protokollierung ausginge, käme der Protokollrüge keine Relevanz zu, da es die zweitbeschwerdeführende Partei unterlassen habe, darzutun, worin die rechtliche Relevanz der einzelnen begehrten Protokollberichtigungen bestehen solle.
10.2. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Einwendungen gegen die Niederschrift erübrigt sich, da die zweitbeschwerdeführende Partei auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Relevanz der begehrten Protokollberichtigungen nicht dartut.
Die zweitbeschwerdeführende Partei trägt in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zwei Beispiele aus ihrem Berichtigungsbegehren vor, deren Relevanz sie als jedenfalls gegeben erachtet. Sie habe die Berichtigung folgender Passagen in der Niederschrift begehrt:
"Einen weiteren Punkt stellt die Tatsache dar, dass mehr Grenzwertüberschreitungen vorgefallen sind als per Gesetz erlaubt."
Dieser Passus in der Niederschrift sollte dahingehend berichtigt werden, dass er lautet:
"Einen weiteren Punkt stellt die Tatsache dar, dass bei den Feinstaubimmissionen im letzten Jahr mehr Grenzwertüberschreitungen vorgefallen sind als per Gesetz erlaubt sind."
Weiters habe sie folgenden Passus beanstandet:
"Herr DI F ersucht die Behörde, hinsichtlich der Emissionen eine Auflage bezüglich der Jahresmittelwerte vorzuschreiben, in der der Betreiber dazu aufgefordert wird anzugeben, mit welchen Jahresmittelwerten er rechnet."
Die Berichtigung sollte lauten:
"Herr DI F ersucht die Behörde, hinsichtlich der Emissionen eine Auflage bezüglich der Jahresmittelwerte an den Emissionen vorzuschreiben. Der Betreiber wird aufgefordert, anzugeben, mit welchen Jahresmittelwerten er rechnet."
Dass das Unterbleiben dieser beantragten Berichtigungen der Verhandlungsschrift von Bedeutung für den Ausgang des Genehmigungsverfahrens sein könnte, ist nicht zu ersehen.
11. Die zweitbeschwerdeführende Partei trägt vor, der Nationalpark L/D liege in unmittelbarer Umgebung der geplanten Müllverbrennungsanlage. Er könne durch Schadstoffverfrachtungen betroffen sein. Die L stelle sowohl ein Natura-2000-Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie als auch nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie dar. Einer Genehmigungspflicht nach Art. 6 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie unterlägen nicht nur Maßnahmen in Schutzgebieten, sondern auch Pläne und Projekte außerhalb derselben, wenn sie geeignet seien, dieses Gebiet als solches oder seine Erhaltungsziele zu beeinträchtigen. Es hätte daher die außerhalb des Natura-2000-Gebietes gelegene Müllverbrennungsanlage auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes D geprüft werden müssen. Es liege eine Genehmigungspflicht nach § 22 ff des Wiener Naturschutzgesetzes und nicht nach § 18 leg. cit. vor. Eine solche Prüfung sei nicht erfolgt. Das Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz, auf das sich die belangte Behörde berufe, beziehe sich lediglich auf das Landschaftsschutzgebiet P, den geschützten Landschaftsteil "B W", die Schutzgebiete "S" bzw. "N" sowie einige Flächen und Einzelbaum/Baumgruppen-Naturdenkmäler. Eine Prüfung, ob darüber hinaus eine Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes D im Sinne des Art. 6 der FFH-Richtlinie zu befürchten sei, sei hingegen nicht Gegenstand der Erhebungen des Sachverständigen für Naturschutz gewesen. 11. Die zweitbeschwerdeführende Partei trägt vor, der Nationalpark L/D liege in unmittelbarer Umgebung der geplanten Müllverbrennungsanlage. Er könne durch Schadstoffverfrachtungen betroffen sein. Die L stelle sowohl ein Natura-2000-Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie als auch nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie dar. Einer Genehmigungspflicht nach Artikel 6, der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie unterlägen nicht nur Maßnahmen in Schutzgebieten, sondern auch Pläne und Projekte außerhalb derselben, wenn sie geeignet seien, dieses Gebiet als solches oder seine Erhaltungsziele zu beeinträchtigen. Es hätte daher die außerhalb des Natura-2000-Gebietes gelegene Müllverbrennungsanlage auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes D geprüft werden müssen. Es liege eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 22, ff des Wiener Naturschutzgesetzes und nicht nach Paragraph 18, leg. cit. vor. Eine solche Prüfung sei nicht erfolgt. Das Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz, auf das sich die belangte Behörde berufe, beziehe sich lediglich auf das Landschaftsschutzgebiet P, den geschützten Landschaftsteil "B W", die Schutzgebiete "S" bzw. "N" sowie einige Flächen und Einzelbaum/Baumgruppen-Naturdenkmäler. Eine Prüfung, ob darüber hinaus eine Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes D im Sinne des Artikel 6, der FFH-Richtlinie zu befürchten sei, sei hingegen nicht Gegenstand der Erhebungen des Sachverständigen für Naturschutz gewesen.
12.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dem auf naturschutzrechtliche Belange bezogenen Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei Folgendes entgegen gehalten:
Die zweitbeschwerdeführende Partei verlasse mit ihren Ausführungen die im erstinstanzlichen Verfahren erarbeitete Sachverhaltsgrundlage. Der Sachverständige für Naturschutz habe nämlich dargelegt, dass Auswirkungen auf den außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegenen Nationalpark D nicht gegeben seien. Da alle Emissionen der Müllverbrennungsanlage außerhalb des Untersuchungsgebietes von 0,6 km für die Luft insgesamt als unerheblich einzustufen seien, könne eine Beeinträchtigung des ca. 1,5 km nördlich gelegenen Nationalparks D ausgeschlossen werden.
12.2. Vorschriften des Naturschutzrechtes sind "Umweltschutzvorschriften" im Sinne des § 19 Abs.&nb