Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der E-GmbH in W, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. April 2006, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0057- VI/6/2005, betreffend Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 1997 wurde der beschwerdeführenden Partei nach den §§ 7a und 7b des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 sowie der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648 (VerpackVO), die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 1997 wurde der beschwerdeführenden Partei nach den Paragraphen 7 a und 7 b des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 sowie der Verpackungsverordnung 1996, Bundesgesetzblatt , Nr. 648 (VerpackVO), die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems erteilt.
Der sachliche Tätigkeitsbereich des Systems ist im Bescheid wie folgt umschrieben:
"Entpflichtung von im gewerblichen Bereich anfallenden Verpackungen (Packmittel und Packhilfsmittel) aus den Packstoffen Papier, Karton, Pappe, Wellpappe, Holz, Kunststoffe und Materialverbunde. Vom Tätigkeitsbereich nicht mitumfasst sind Schwarzblechfässer. Für die Sammlung werden auch öffentliche Flächen (Ämter, Spitäler, Schulen udgl.) in Anspruch genommen."
Auflage 6 dieses Bescheides lautete:
"Reine Preisnachlässe (Rabatte) gegenüber den Lizenznehmern sind ohne dokumentierbare Kosteneinsparungen bei der Sammlung und/oder Verwertung unzulässig. Abweichungen von den allgemein gültigen Tarifen (z.B. Mengenrabatte, Transportzuschläge) sind durch Kalkulation der Kosteneinsparung/Erhöhung zu dokumentieren."
Mit einem bei der belangten Behörde am 17. Juni 2002 eingelangten Schriftsatz vom 14. Juni 2002 beantragte die beschwerdeführende Partei "die Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf der Basis des bestehenden rechtskräftigen Bescheides vom 15.10.1997".
Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden mehrere Stellungnahmen eines Amtssachverständigen für Verpackungstechnik eingeholt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. April 2006 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102 (AWG 2002), die Genehmigung zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems unter Auflagen (Spruchabschnitt I).Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. April 2006 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , I Nr. 102 (AWG 2002), die Genehmigung zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems unter Auflagen (Spruchabschnitt römisch eins).
Die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen
Auflagen lauten:
"Wirkungsbereich Gewerbesystem:
Der Wirkungsbereich des Systems umfasst die Übernahme von Pflichten gemäß Verpackungsverordnung für Verpflichtete gemäß § 3 Abs. 4 VerpackVO, sofern deren eingesetzte Verpackungen nicht in privaten Haushalten oder in Unternehmen anfallen, deren Verpackungen jenen privater Haushalte nach Art und Menge vergleichbar sind."Der Wirkungsbereich des Systems umfasst die Übernahme von Pflichten gemäß Verpackungsverordnung für Verpflichtete gemäß Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO, sofern deren eingesetzte Verpackungen nicht in privaten Haushalten oder in Unternehmen anfallen, deren Verpackungen jenen privater Haushalte nach Art und Menge vergleichbar sind."
"Quoten:
...
Über alle Packstoffe des antragsgegenständlichen Systems wird
gemäß § 11 Abs. 7 Z. 2 VerpackVO 1996 eine stofflichegemäß Paragraph 11, Absatz 7, Ziffer 2, VerpackVO 1996 eine stoffliche
Verwertungsquote von zumindest 75 % festgelegt."
"Nachweis Sammlung:
Es sind fortlaufende Aufzeichnungen der bei Anfallstellen, Übernahmestellen, Recyclinghöfen sowie Entsorgern übernommenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen zu führen. Soweit eine gemeinsame Sammlung (z.B. bei Sortieranlagen) erfolgt, ist die Masse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle und der dem E-System zuzurechnende Anteil soweit möglich pro Tag und Abfallart aufzuzeichnen. Werden bei Übernahmestellen und Entsorgern Verpackungen übernommen, so sind auch Name und Adresse der Übergeber der Verpackungen durch die Betreiber der Übernahmestellen und durch die Entsorger aufzuzeichnen und der E als Nachweis zu übermitteln und der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen."
"Allgemeine Geschäftsbedingungen:
...
Preisnachlässe (Rabatte) gegenüber Systemteilnehmern sind
unzulässig."
Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides lautet:Spruchabschnitt römisch zwei des angefochtenen Bescheides lautet:
"Soweit der Antrag die Sammlung und Verwertung von haushaltsnah anfallenden Verpackungsabfällen umfasst, wird er abgewiesen."
In der Begründung führt die belangte Behörde zur Auflage "Wirkungsbereich Gewerbesystem" und zum Spruchabschnitt II aus, diese Auflage sei erforderlich, um den Umfang des Tätigkeitsbereiches der beschwerdeführenden Partei eindeutig klarzustellen. Hiebei sei der § 32 Abs. 1 AWG 2002 in der Weise aufzufassen gewesen, wie ihn auch der Amtssachverständige verstanden habe. Bereits die Überschrift zu dieser Gesetzesstelle lege nahe, dass die Definition in Abs. 1 nicht so eng gesehen werden könne, wie die reine Textierung für sich allein betrachtet vermuten ließe. Bei der Auslegung dieser Bestimmung seien die speziellen gesetzlichen Vorschriften für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 2 bis 4 und § 35 AWG). Weiters ließen grundsätzliche Überlegungen den Schluss zu, dass für die Trennung in haushaltsnahe und gewerbliche Geschäftsfelder stärker Unterschiede in der Sammlung und nicht so sehr bei der Verwertung ausschlaggebend gewesen seien. Haushaltsnahe Verpackungen würden von Letztverbrauchern üblicherweise in die kommunale Sammlung bzw. in andere an öffentlichen Plätzen aufgestellte Behälter eingebracht und nicht in die Gewerbesammlung, die im Wesentlichen als Vollsystem aufgebaut sei. Hiebei sei unwesentlich, ob eine nach Art den haushaltsnahen Verpackungen zugehörige Verpackung tatsächlich im privaten Haushalt oder im Bereich von Gewerbebetrieben anfalle. Oft sei diese Art von Verpackungen durch die Letztverkäufer oder vorgelagerte Stufen sowieso bereits in einem Haushaltssystem lizenziert, jedoch könnten auch Verpackungen dieser Art, die gewerblich (z.B. mit Firmenausweis oder in größeren Mengen) erworben würden, nicht anders eingestuft werden, weil sie eben auch auf die gleiche Art von den Konsumenten entsorgt würden. Es sei hiebei auch zu beachten, dass viele Klein- und Mittelbetriebe ihre Papierkörbe über die kommunale Entsorgung entleerten.In der Begründung führt die belangte Behörde zur Auflage "Wirkungsbereich Gewerbesystem" und zum Spruchabschnitt römisch zwei aus, diese Auflage sei erforderlich, um den Umfang des Tätigkeitsbereiches der beschwerdeführenden Partei eindeutig klarzustellen. Hiebei sei der Paragraph 32, Absatz eins, AWG 2002 in der Weise aufzufassen gewesen, wie ihn auch der Amtssachverständige verstanden habe. Bereits die Überschrift zu dieser Gesetzesstelle lege nahe, dass die Definition in Absatz eins, nicht so eng gesehen werden könne, wie die reine Textierung für sich allein betrachtet vermuten ließe. Bei der Auslegung dieser Bestimmung seien die speziellen gesetzlichen Vorschriften für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme zu berücksichtigen (Paragraph 32, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 35, AWG). Weiters ließen grundsätzliche Überlegungen den Schluss zu, dass für die Trennung in haushaltsnahe und gewerbliche Geschäftsfelder stärker Unterschiede in der Sammlung und nicht so sehr bei der Verwertung ausschlaggebend gewesen seien. Haushaltsnahe Verpackungen würden von Letztverbrauchern üblicherweise in die kommunale Sammlung bzw. in andere an öffentlichen Plätzen aufgestellte Behälter eingebracht und nicht in die Gewerbesammlung, die im Wesentlichen als Vollsystem aufgebaut sei. Hiebei sei unwesentlich, ob eine nach Art den haushaltsnahen Verpackungen zugehörige Verpackung tatsächlich im privaten Haushalt oder im Bereich von Gewerbebetrieben anfalle. Oft sei diese Art von Verpackungen durch die Letztverkäufer oder vorgelagerte Stufen sowieso bereits in einem Haushaltssystem lizenziert, jedoch könnten auch Verpackungen dieser Art, die gewerblich (z.B. mit Firmenausweis oder in größeren Mengen) erworben würden, nicht anders eingestuft werden, weil sie eben auch auf die gleiche Art von den Konsumenten entsorgt würden. Es sei hiebei auch zu beachten, dass viele Klein- und Mittelbetriebe ihre Papierkörbe über die kommunale Entsorgung entleerten.
Die für alle Bringsysteme, bei denen der Abfall zu Sammelstellen gebracht werde, von der das System abhole, gemäß § 11 Abs. 4 Verpack VO vorgeschriebene flächendeckende Sammlung werde für diese Art von Verpackungen nur durch ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem sichergestellt werden können. Die beschwerdeführende Partei könne die Sammlung dieser Verpackungen weder nach Anzahl noch örtlicher Verteilung ihrer Sammelstellen sicherstellen.Die für alle Bringsysteme, bei denen der Abfall zu Sammelstellen gebracht werde, von der das System abhole, gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Verpack VO vorgeschriebene flächendeckende Sammlung werde für diese Art von Verpackungen nur durch ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem sichergestellt werden können. Die beschwerdeführende Partei könne die Sammlung dieser Verpackungen weder nach Anzahl noch örtlicher Verteilung ihrer Sammelstellen sicherstellen.
Zusammenfassend sei die belangte Behörde daher der Auffassung, dass nach systematischer Auslegung des § 32 AWG und unter Berücksichtigung der Begriffsdefinition für die sehr ähnlichen Siedlungsabfälle im § 2 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 Systeme, die auch der Art nach (Beschaffenheit und Zusammensetzung) den in privaten Haushalten anfallenden Abfällen ähnliche Abfälle, die aber nicht im Haushalt anfielen, zum Gegenstand hätten, unter den Begriff "haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem" zu subsumieren seien. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei, soweit er die Sammlung und Verwertung von haushaltsnah anfallenden Verpackungsabfällen umfasse, sei daher abzuweisen gewesen.Zusammenfassend sei die belangte Behörde daher der Auffassung, dass nach systematischer Auslegung des Paragraph 32, AWG und unter Berücksichtigung der Begriffsdefinition für die sehr ähnlichen Siedlungsabfälle im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 Systeme, die auch der Art nach (Beschaffenheit und Zusammensetzung) den in privaten Haushalten anfallenden Abfällen ähnliche Abfälle, die aber nicht im Haushalt anfielen, zum Gegenstand hätten, unter den Begriff "haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem" zu subsumieren seien. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei, soweit er die Sammlung und Verwertung von haushaltsnah anfallenden Verpackungsabfällen umfasse, sei daher abzuweisen gewesen.
Zur Auflage "Quoten" führt die belangte Behörde aus, der von der beschwerdeführenden Partei gewünschten Minderung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Gesamtquote über die stoffliche Verwertung von 75 % auf 70 % mit der Behauptung, dass dies eine überdurchschnittliche Steigerung der Entpflichtungsmenge bei Holz und Materialverbunden nach sich ziehen würde, habe nicht gefolgt werden können, weil der vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 16. September 2004 vorgebrachten Erwägung fachlich nichts entgegengestellt worden sei.
Die Auflage "Nachweis Sammlung" begründet die belangte Behörde damit, bei einer den Denkgesetzen und den deutschen Sprachregeln entsprechenden Auslegung könne § 11 Abs. 8 Z. 2 VerpackVO nur so verstanden werden, dass im Rahmen der Meldung zum 10. April des darauffolgenden Jahres eine Aufstellung der von den jeweiligen betrieblichen Anfallstellen und aus den einzelnen öffentlichen Sammelschienen jährlich übernommenen Verpackungsmengen, gegliedert nach Packstoffen und nach Transport- und Verkaufsverpackungen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln sei.Die Auflage "Nachweis Sammlung" begründet die belangte Behörde damit, bei einer den Denkgesetzen und den deutschen Sprachregeln entsprechenden Auslegung könne Paragraph 11, Absatz 8, Ziffer 2, VerpackVO nur so verstanden werden, dass im Rahmen der Meldung zum 10. April des darauffolgenden Jahres eine Aufstellung der von den jeweiligen betrieblichen Anfallstellen und aus den einzelnen öffentlichen Sammelschienen jährlich übernommenen Verpackungsmengen, gegliedert nach Packstoffen und nach Transport- und Verkaufsverpackungen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln sei.
§ 11 Abs. 5 VerpackVO sehe jedoch unabhängig von der gerade ausgeführten Meldeverpflichtung eine Aufzeichnungsverpflichtung vor und zwar der jeweils bei einer Abholtour pro Anfallstelle übernommenen Verpackungsmenge, gegliedert nach Packstoffen. Dies allerdings nur, soweit dies möglich, also dem System zumutbar sei. Die Zumutbarkeit scheine insbesondere bei der Haushaltssammlung nicht gegeben, zu welcher allerdings das System der beschwerdeführenden Partei nicht berechtigt werde. Im Sinne dieser Zumutbarkeit werde diese Regelung auch im Falle der von der beschwerdeführenden Partei bei Sortieranlagen vorgenommenen Aussortierung, der nach Art und Menge der beim System der beschwerdeführenden Partei entpflichteten Verpackungen vergleichbaren Abfälle, so zu verstehen sein, dass die Mengen und der der beschwerdeführenden Partei zuzurechnende Anteil aufzuzeichnen seien. Paragraph 11, Absatz 5, VerpackVO sehe jedoch unabhängig von der gerade ausgeführten Meldeverpflichtung eine Aufzeichnungsverpflichtung vor und zwar der jeweils bei einer Abholtour pro Anfallstelle übernommenen Verpackungsmenge, gegliedert nach Packstoffen. Dies allerdings nur, soweit dies möglich, also dem System zumutbar sei. Die Zumutbarkeit scheine insbesondere bei der Haushaltssammlung nicht gegeben, zu welcher allerdings das System der beschwerdeführenden Partei nicht berechtigt werde. Im Sinne dieser Zumutbarkeit werde diese Regelung auch im Falle der von der beschwerdeführenden Partei bei Sortieranlagen vorgenommenen Aussortierung, der nach Art und Menge der beim System der beschwerdeführenden Partei entpflichteten Verpackungen vergleichbaren Abfälle, so zu verstehen sein, dass die Mengen und der der beschwerdeführenden Partei zuzurechnende Anteil aufzuzeichnen seien.
§ 17 AWG 2002 sehe für Abfallbesitzer eine Verpflichtung zur Führung von fortlaufenden Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen vor, zu der neben dem Sammelsystem in vielen Fällen auch die Anfallstellen und Übernahmestellen verpflichtet seien. Die Einzelmengenaufzeichnung werde aber auch hier in jenen Fällen nicht verlangt sein, in denen sie unzumutbar erscheine und durch entsprechende andere Aufzeichnungen ersetzt werde. Paragraph 17, AWG 2002 sehe für Abfallbesitzer eine Verpflichtung zur Führung von fortlaufenden Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen vor, zu der neben dem Sammelsystem in vielen Fällen auch die Anfallstellen und Übernahmestellen verpflichtet seien. Die Einzelmengenaufzeichnung werde aber auch hier in jenen Fällen nicht verlangt sein, in denen sie unzumutbar erscheine und durch entsprechende andere Aufzeichnungen ersetzt werde.
Die Regelung des § 3 Abs. 4 der Abfallnachweisverordnung 2003 sehe eine vereinfachte Aufzeichnung für Abfallsammler oder - behandler vor, wozu auch das System der beschwerdeführenden Partei zu zählen sei. Nach dieser Regelung müssten bei der Übernahme Ersterzeuger von Verpackungsabfällen und die Masse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle pro Tag und Abfallart angegeben werden. Eine Liste der Übergeber sei laufend zu führen. Diese Regelung gelte nur für gemeinsam gesammelte Verpackungen wie z. B. bei den von Sortieranlagen übernommenen Verpackungen. Sie könne "nicht durch Regelungen der VerpackVO im Sinne einer Beschränkung dieser Vereinfachung der Aufzeichnungspflicht normativ überlagert werden. Allein schon, weil es sich auch bei der Regelung des § 3 Abs. 4 AbfallnachweisVO um eine Spezialregelung für Sammel- und Verwertungssysteme von Verpackungen handelt und chronologisch zudem später als die VerpackVO in Kraft trat".Die Regelung des Paragraph 3, Absatz 4, der Abfallnachweisverordnung 2003 sehe eine vereinfachte Aufzeichnung für Abfallsammler oder - behandler vor, wozu auch das System der beschwerdeführenden Partei zu zählen sei. Nach dieser Regelung müssten bei der Übernahme Ersterzeuger von Verpackungsabfällen und die Masse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle pro Tag und Abfallart angegeben werden. Eine Liste der Übergeber sei laufend zu führen. Diese Regelung gelte nur für gemeinsam gesammelte Verpackungen wie z. B. bei den von Sortieranlagen übernommenen Verpackungen. Sie könne "nicht durch Regelungen der VerpackVO im Sinne einer Beschränkung dieser Vereinfachung der Aufzeichnungspflicht normativ überlagert werden. Allein schon, weil es sich auch bei der Regelung des Paragraph 3, Absatz 4, AbfallnachweisVO um eine Spezialregelung für Sammel- und Verwertungssysteme von Verpackungen handelt und chronologisch zudem später als die VerpackVO in Kraft trat".
Im Ergebnis werde die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflage hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten der von Sortieranlagen übernommenen Mengen einer praktikablen, sowohl § 3 Abs. 4 Abfallnachweisverordnung als auch § 11 Abs. 5 VerpackVO entsprechenden Formulierung angepasst. Die vorgeschlagene Auflage werde daher von der Genehmigungsbehörde in der Form angepasst, dass Sortieranlagen besonders behandelt würden. Die Auflage sei erforderlich, um als Grundlage der Kontrolle dafür zu dienen, dass die Abholung von Verpackungen bei den Anfallstellen auch tatsächlich und in ausreichendem Ausmaß erfolge.Im Ergebnis werde die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflage hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten der von Sortieranlagen übernommenen Mengen einer praktikablen, sowohl Paragraph 3, Absatz 4, Abfallnachweisverordnung als auch Paragraph 11, Absatz 5, VerpackVO entsprechenden Formulierung angepasst. Die vorgeschlagene Auflage werde daher von der Genehmigungsbehörde in der Form angepasst, dass Sortieranlagen besonders behandelt würden. Die Auflage sei erforderlich, um als Grundlage der Kontrolle dafür zu dienen, dass die Abholung von Verpackungen bei den Anfallstellen auch tatsächlich und in ausreichendem Ausmaß erfolge.
Zu dem in der Auflage "Allgemeine Geschäftsbedingungen" enthaltenen Passus über ein Verbot von Preisnachlässen schließlich heißt es im angefochtenen Bescheid, Preisreduktionen für Systempartner, abgesehen von Zins- und Skonto-Regelungen im Zusammenhang mit bestimmten Zahlungszielen, seien bei einem Sammel- und Verwertungssystem im Sinne der Gleichbehandlung gemäß VerpackVO nicht zulässig. Das Auftreten von Kosteneinsparungen hinsichtlich bestimmter Packmittel würde entweder eine Tarifänderung oder die Einführung eines gesonderten Tarifes für diese Packmittel bedingen. Die entsprechende, im Vorbescheid enthaltene Einschränkung könne daher auf Grundlage der Rechtslage und deren Rechtsverständnis zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehrigen Verlängerungsbescheides nicht übernommen werden. Die Auflage sei erforderlich, um die Gleichbehandlung aller Systemteilnehmer im Sinne des § 11 Abs. 3 Z. 1 letzter Satz VerpackVO zu ermöglichen.Zu dem in der Auflage "Allgemeine Geschäftsbedingungen" enthaltenen Passus über ein Verbot von Preisnachlässen schließlich heißt es im angefochtenen Bescheid, Preisreduktionen für Systempartner, abgesehen von Zins- und Skonto-Regelungen im Zusammenhang mit bestimmten Zahlungszielen, seien bei einem Sammel- und Verwertungssystem im Sinne der Gleichbehandlung gemäß VerpackVO nicht zulässig. Das Auftreten von Kosteneinsparungen hinsichtlich bestimmter Packmittel würde entweder eine Tarifänderung oder die Einführung eines gesonderten Tarifes für diese Packmittel bedingen. Die entsprechende, im Vorbescheid enthaltene Einschränkung könne daher auf Grundlage der Rechtslage und deren Rechtsverständnis zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehrigen Verlängerungsbescheides nicht übernommen werden. Die Auflage sei erforderlich, um die Gleichbehandlung aller Systemteilnehmer im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Satz VerpackVO zu ermöglichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bekämpft die Auflage "Wirkungsbereich Gewerbesystem" und den Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides.Die beschwerdeführende Partei bekämpft die Auflage "Wirkungsbereich Gewerbesystem" und den Spruchabschnitt römisch zwei des angefochtenen Bescheides.
Sie vertritt die Auffassung, die Auflage finde im Gesetz keine Deckung. § 32 AWG 2002 enthalte eine klare Abgrenzung zwischen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen auf der einen und gewerblichen Sammel- und Verwertungssystemen auf der anderen Seite. Zu einem gewerblichen Sammel- und Verwertungssystem, wie es die beschwerdeführende Partei betreibe, gehörten alle nicht in privaten Haushalten anfallenden Abfälle ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Abfälle handle, die auch in privaten Haushalten anfielen.Sie vertritt die Auffassung, die Auflage finde im Gesetz keine Deckung. Paragraph 32, AWG 2002 enthalte eine klare Abgrenzung zwischen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen auf der einen und gewerblichen Sammel- und Verwertungssystemen auf der anderen Seite. Zu einem gewerblichen Sammel- und Verwertungssystem, wie es die beschwerdeführende Partei betreibe, gehörten alle nicht in privaten Haushalten anfallenden Abfälle ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Abfälle handle, die auch in privaten Haushalten anfielen.
Was den Spruchabschnitt II betreffe, so sei dieser schon deswegen verfehlt, weil die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Genehmigung eines Systems zur Sammlung und Verwertung von haushaltsnah anfallenden Verpackungsabfällen nie gestellt habe.Was den Spruchabschnitt römisch zwei betreffe, so sei dieser schon deswegen verfehlt, weil die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Genehmigung eines Systems zur Sammlung und Verwertung von haushaltsnah anfallenden Verpackungsabfällen nie gestellt habe.
Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die belangte Behörde stützen ihre jeweils unterschiedlichen Standpunkte auf § 32 AWG 2002. Während die belangte Behörde in § 32 AWG 2002 die Rechtsgrundlage für die Einschränkung des Wirkungsbereiches des Systems der beschwerdeführenden Partei sieht, leitet die beschwerdeführende Partei aus dieser Bestimmung die Unzulässigkeit einer solchen Einschränkung ab.Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die belangte Behörde stützen ihre jeweils unterschiedlichen Standpunkte auf Paragraph 32, AWG 2002. Während die belangte Behörde in Paragraph 32, AWG 2002 die Rechtsgrundlage für die Einschränkung des Wirkungsbereiches des Systems der beschwerdeführenden Partei sieht, leitet die beschwerdeführende Partei aus dieser Bestimmung die Unzulässigkeit einer solchen Einschränkung ab.
§ 32 AWG 2002 lautet: Paragraph 32, AWG 2002 lautet:
"Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 32. (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.Paragraph 32, (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.
§ 32 Abs. 1 AWG 2002 enthält eine Begriffsbestimmung des an mehreren Stellen des AWG 2002 (§§ 31, 32, 33, 35) verwendeten Begriffes "haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme". Der Klammerausdruck "(haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme)" im § 32 Abs. 1 AWG ist die Kurzbezeichnung der diesem Klammerausdruck vorangehenden Begriffsumschreibung; der Inhalt des Ausdrucks "haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme" ergibt sich ausschließlich aus der vorangehenden Umschreibung. Diese aber ist eindeutig. Unter haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen versteht das AWG 2002 demnach solche, die Abfälle aus privaten Haushalten sammeln und verwerten. Entscheidend ist ausschließlich, wo die gesammelten Abfälle anfallen. Handelt es sich dabei um solche, die in privaten Haushalten anfallen, dann ist ein Sammel- und Verwertungssystem, das solche Abfälle sammelt, ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem. Fallen die Abfälle hingegen außerhalb von privaten Haushalten an, dann handelt es sich bei einem Sammel- und Verwertungssystem für solche Abfälle auch dann nicht um ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem, wenn die Abfälle ihrer Art nach solche sind, wie sie auch in privaten Haushalten anfallen. Paragraph 32, Absatz eins, AWG 2002 enthält eine Begriffsbestimmung des an mehreren Stellen des AWG 2002 (Paragraphen 31, 32, 33, 35,) verwendeten Begriffes "haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme". Der Klammerausdruck "(haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme)" im Paragraph 32, Absatz eins, AWG ist die Kurzbezeichnung der diesem Klammerausdruck vorangehenden Begriffsumschreibung; der Inhalt des Ausdrucks "haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme" ergibt sich ausschließlich aus der vorangehenden Umschreibung. Diese aber ist eindeutig. Unter haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen versteht das AWG 2002 demnach solche, die Abfälle aus privaten Haushalten sammeln und verwerten. Entscheidend ist ausschließlich, wo die gesammelten Abfälle anfallen. Handelt es sich dabei um solche, die in privaten Haushalten anfallen, dann ist ein Sammel- und Verwertungssystem, das solche Abfälle sammelt, ein hausha