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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
ABGB §354;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. der S U und
2. des H U, beide in E, beide vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. August 2005, Zl.-11- VVG-1/9-2005, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Bringungsrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit dem - auf Grund von Berufungen gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde V (im Folgenden: ABB) vom 17. Juli 1964, mit dem gemäß dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/1934, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden war, ergangenen - Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 14. Dezember 1964 wurde der erstinstanzliche Bescheid teilweise abgeändert, sodass der Ausspruch über die Bringungsrechtseinräumung zusammengefasst wie folgt lautete:Mit dem - auf Grund von Berufungen gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde römisch fünf (im Folgenden: ABB) vom 17. Juli 1964, mit dem gemäß dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1934,, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden war, ergangenen - Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 14. Dezember 1964 wurde der erstinstanzliche Bescheid teilweise abgeändert, sodass der Ausspruch über die Bringungsrechtseinräumung zusammengefasst wie folgt lautete:
"Auf Grund des GSLG. Nr. 13/1934 wird entschieden:
Gemäß der §§ 1, 2, 5 und 6 und 17 GSLG. Nr. 13/1934 wird:Gemäß der Paragraphen eins, 2, 5, und 6 und 17 GSLG. Nr. 13/1934 wird:
1.) Zu Gunsten der Liegenschaft vlg. K, EZl. 80 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf dem Grundstück 1072/2 Wiese, vorkommend in EZl. 77 KG. E, des J H eingeräumt.
2.) Zu Gunsten der Liegenschaften vlg. P, EZl. 79 KG. E, und vlg. L, EZl. 76 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf den Grundstücken 1072/2 Wiese, KG. E, des J H und 1063/2 Wald, 1062 Wiese und 1061 Acker, sämtliche KG. E, vorkommend in EZ. 80 KG. E, der M M, vlg. K, eingeräumt.
3.) Die Trasse führt vom öffentlichen Weg 1736 KG. E in Höhe der L-keusche, ca. 1 m westlich des alten Weges, auf dem Grundstück 1072/2 parallel zum Weg, überquert das Grundstück 1063/2 knapp unter der südwestlichen Ecke des Grundstückes 1063/1, überquert weiters das Grundstück 1062 und führt in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes 1061 zum Anwesen vlg. K. Hiebei dürfen keine größeren Gefällsverhältnisse entstehen, als sie auf der übrigen Trasse gegeben sind.
4.) Das unter 1.) und 2.) eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht gilt nur für die Zeit vom 1.11. - 31.3. jeden Jahres.
(...("
Die von mehreren Personen gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 1. September 1965 teilweise zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 wurde gemäß §§ 1 und 6 des obzitierten Landesgesetzes folgender Ausspruch getroffen:Mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 wurde gemäß Paragraphen eins, und 6 des obzitierten Landesgesetzes folgender Ausspruch getroffen:
"Auf Grund der §§ 1 und 6 GSLG. Nr. 13/1934 wird in Ergänzung des ha. Bescheides (...( vom 17.4.1964 (offensichtlich gemeint:"Auf Grund der Paragraphen eins, und 6 GSLG. Nr. 13/1934 wird in Ergänzung des ha. Bescheides (...( vom 17.4.1964 (offensichtlich gemeint:
vom 17.7.1964( und des Erkenntnisses des Landesagrarsenates (...( vom 14.12.1964 Folgendes entschieden:
1.) Das laut Bescheid (vom 17.7.1964( von der Agrarbezirksbehörde V eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht wird auch auf dem Grundstück 1072/1 Wiese, KG. E, vorkommend in EZ. 77, KG. E, in der dort festgelegten Art eingeräumt. 1.) Das laut Bescheid (vom 17.7.1964( von der Agrarbezirksbehörde römisch fünf eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht wird auch auf dem Grundstück 1072/1 Wiese, KG. E, vorkommend in EZ. 77, KG. E, in der dort festgelegten Art eingeräumt.
2.) Die berechtigten Liegenschaften haben auf ihre Kosten den festgelegten Bringungsweg in der Art auszubilden, dass eine 2 m breite ebene Fahrbahn entsteht. Die Trasse ist entlang des Randes des alten Weges zu führen und darf von diesem Rand ein Abstand bis zu 2 m aufweisen. Die notwendigen Arbeiten sind unter möglichster Schonung der betroffenen Parzellen durchzuführen und das abgeschobene Humusmaterial auf die ebene Fahrbahn aufzubringen und zu versäen. Eventuell auftretende Nassstellen sind ordnungsgemäß zu versorgen und das Wasser schadlos abzuführen."
Die Erstbeschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin des J H ("vlg. J") Eigentümerin (u.a.) der Grundstücke Nr. 1072/1 und 1072/2 der EZ 77, KG E. Eigentümer der Liegenschaft EZ. 79, KG E, ("vlg. P") ist O G. Eigentümer der Grundstücke 1061, 1062, 1063/1 und 1063/2 der EZ. 80 ("vlg. K") ist H. R als Rechtsnachfolger der M M.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 traf die ABB folgenden Ausspruch:
"Über Antrag von (O G.( als Eigentümer der bringungsberechtigten Liegenschaft 'vlg. P' vom 19.02.2004 wird entschieden wie folgt:
1. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 06.11.1997 betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz K-GSLG, LGBl. 4/1998 i. d.g.F.) werden (die Erstbeschwerdeführerin( als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 77, KG. E, vlg. J, und ihr Sohn (der Zweitbeschwerdefü