TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/15 2002/09/0200

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §9;
VwRallg;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/09/0022 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/09/0023 E 28. Oktober 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerden der TS in W, vertreten durch Dr. Burghard Seyr und Dr. Roman Schobesberger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 1, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol 1. vom 8. Oktober 2002, Zl. uvs- 2001/18/083-11 (protokolliert zu Zl. 2002/09/0200) und 2. vom 14. November 2002, Zlen. uvs-2001/K9/101-7 und uvs-2002/K9/103-7 (protokolliert zu Zl. 2003/09/0022), jeweils betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. April 2001 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma C GmbH und somit nach § 9 VStG Verantwortliche in der Zeit zwischen Mai 2000 und 29. August 2000 den kroatischen Staatsangehörigen D. M. als LKW-Fahrer beschäftigt, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung für diesen Arbeitnehmer ausgestellt worden sei oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Sie habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG begangen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (EUR 726,73; im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen) zu bestrafen gewesen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. April 2001 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma C GmbH und somit nach Paragraph 9, VStG Verantwortliche in der Zeit zwischen Mai 2000 und 29. August 2000 den kroatischen Staatsangehörigen D. M. als LKW-Fahrer beschäftigt, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung für diesen Arbeitnehmer ausgestellt worden sei oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Sie habe daher eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, i.V.m. Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (EUR 726,73; im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen) zu bestrafen gewesen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27. August 2001, Zl. 2-28/43-01, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma C GmbH mit Sitz in K und somit nach § 9 VStG Verantwortliche zumindest am 1. Juli 2001 den kroatischen Staatsangehörigen Z.P. in ihrem Betrieb als Fahrer des LKW-Sattelfahrzeuges, Kennzeichen L, samt Sattelzuganhänger, amtliches Kennzeichen S, auf der Brennerautobahn beschäftigt, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung für diesen Arbeitnehmer ausgestellt worden sei oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Sie habe dadurch eine Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG begangen und sei gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest fünf Tage) zu bestrafen gewesen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27. August 2001, Zl. 2-28/43-01, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma C GmbH mit Sitz in K und somit nach Paragraph 9, VStG Verantwortliche zumindest am 1. Juli 2001 den kroatischen Staatsangehörigen Z.P. in ihrem Betrieb als Fahrer des LKW-Sattelfahrzeuges, Kennzeichen L, samt Sattelzuganhänger, amtliches Kennzeichen S, auf der Brennerautobahn beschäftigt, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung für diesen Arbeitnehmer ausgestellt worden sei oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Sie habe dadurch eine Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, i.V.m. Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen und sei gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest fünf Tage) zu bestrafen gewesen.

Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 27. August 2001, Zl. B- 2/1882/00, wurde die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma C GmbH mit Sitz in K und somit nach § 9 VStG Verantwortliche schuldig erkannt, sie habe zumindest am 6. Juli 2000 den kroatischen Staatsangehörigen D.R. in ihrem Betrieb als Fahrer des LKW-Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen F, samt Sattelzuganhänger, Kennzeichen K, auf der Brennerautobahn bei km 10,8 beschäftigt, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung für diesen Arbeitnehmer ausgestellt worden sei oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Sie habe dadurch eine Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG begangen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest fünf Tage) zu bestrafen gewesen. Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 27. August 2001, Zl. B- 2/1882/00, wurde die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma C GmbH mit Sitz in K und somit nach Paragraph 9, VStG Verantwortliche schuldig erkannt, sie habe zumindest am 6. Juli 2000 den kroatischen Staatsangehörigen D.R. in ihrem Betrieb als Fahrer des LKW-Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen F, samt Sattelzuganhänger, Kennzeichen K, auf der Brennerautobahn bei km 10,8 beschäftigt, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung für diesen Arbeitnehmer ausgestellt worden sei oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Sie habe dadurch eine Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, i.V.m. Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest fünf Tage) zu bestrafen gewesen.

Gegen diese Straferkenntnisse erhob die Beschwerdeführerin Berufungen, in welchen sie - soweit sie dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden - im Wesentlichen ausführte, die C GesmbH sei zur fraglichen Zeit vollkommen ausgelastet gewesen, sodass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, alle an sie herangetragenen Aufträge selbst auszuführen, da ihr nicht genügend Fahrer zur Verfügung gestanden seien. Aus diesem Grunde seien die Transportaufträge an andere Firmen weitergegeben worden. Da auf Grund des Fahrermangels freie Kapazitäten im Fuhrpark vorhanden gewesen seien, seien die Sattelzüge, mit welchen die Ausländer angetroffen worden seien, an die Firma P vermietet worden. Die betretenen Ausländer seien daher nicht für die C GesmbH, sondern für die P AG tätig gewesen. Auch sei nicht die Beschwerdeführerin, sondern NB als innerbetrieblich für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen beauftragter Verantwortlicher strafrechtlich zu belangen gewesen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 8. Oktober 2002) wurde die gegen den Bescheid vom 24. April 2001 gerichtete Berufung nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C GmbH mit Sitz in K und Geschäftsanschrift in U, W-Straße 14, dafür verantwortlich sei, dass diese Firma den näher bezeichneten kroatischen Staatsangehörigen jedenfalls in der Zeit vom 6. Juli 2000 bis 29. August 2000 als Fernfahrer beschäftigt habe, obwohl diese Gesellschaft nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung, Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung gewesen sei und der Ausländer auch nicht über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt habe. Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 8. Oktober 2002) wurde die gegen den Bescheid vom 24. April 2001 gerichtete Berufung nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C GmbH mit Sitz in K und Geschäftsanschrift in U, W-Straße 14, dafür verantwortlich sei, dass diese Firma den näher bezeichneten kroatischen Staatsangehörigen jedenfalls in der Zeit vom 6. Juli 2000 bis 29. August 2000 als Fernfahrer beschäftigt habe, obwohl diese Gesellschaft nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung, Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung gewesen sei und der Ausländer auch nicht über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt habe.

In diesem Bescheid traf die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des von ihr durchgeführten Berufungsverfahrens folgende Feststellungen:

"Die Firma C GmbH ist zu Firmenbuch Nr. 4 w beim Landesgericht Innsbruck als Handelsgericht registriert. Laut Firmenbucheintragung (Stichtag 27.11.2000) ist Sitz dieser Firma die Gemeinde K und die Geschäftsanschrift U, W-Straße 14.

Weiters ist laut Firmenbucheintragung neben NB, geb. 1950, als weitere handelsrechtliche Geschäftsführerin TS, geb. 1974, registriert, wobei diese laut Firmenbuch seit 10.01.2000 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer die Bezug habende Firma vertritt.

Mit Schreiben der Firma C GmbH vom 19.11.2001 an das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk wurde Nachstehendes mitgeteilt:

'Betreff: neuerliche Bekanntgabe des nach § 9 VStG'Betreff: neuerliche Bekanntgabe des nach Paragraph 9, VStG

Verantwortlichen

Sehr geehrte Damen und Herren!

Bereits im März 2000 wurde Ihnen von uns mitgeteilt, dass Herr NB zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt wurde und daher ausschließlich dieser für die Einhaltung der verwaltungs- und gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, verantwortlich ist. Bereits im März 2000 wurde Ihnen von uns mitgeteilt, dass Herr NB zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG bestellt wurde und daher ausschließlich dieser für die Einhaltung der verwaltungs- und gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, verantwortlich ist.

Aus gegebenem Anlass dürfen wir Ihnen dies nochmals zur Kenntnis bringen und erlauben wir uns, Ihnen nochmals die zwischen den beiden Geschäftsführern getroffene Vereinbarung in Kopie zu übermitteln.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

C GmbH'

Die in Ablichtung beigelegte Vereinbarung lautet wie folgt:

'Vereinbarung

abgeschlossen zwischen:

NB, W-Straße 14, U

und

TS, W-Straße 14, U

wie folgt:

I. römisch eins.

Festgehalten wird, dass sowohl Herr NB als auch Frau TS als handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma C GmbH (FN 4 w) im Firmenbuch eingetragen ist.

II. römisch zwei.

Herr NB und Frau TS vereinbaren nunmehr, dass in der Firma C GmbH Herr NB als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG für die Einhaltung der einschlägigen verwaltungs- und gewerberechtlichen Vorschriften zu sorgen hat und ihn im Falle einer Übertretung bzw. Verstoßes diesbezüglich die alleinige Verantwortung trifft. Herr NB und Frau TS vereinbaren nunmehr, dass in der Firma C GmbH Herr NB als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG für die Einhaltung der einschlägigen verwaltungs- und gewerberechtlichen Vorschriften zu sorgen hat und ihn im Falle einer Übertretung bzw. Verstoßes diesbezüglich die alleinige Verantwortung trifft.

U, am 1.3.2000'

Diese Vereinbarung ist von NB als auch TS handschriftlich

unterfertigt.

Laut dem diesem Schreiben in Ablichtung beigelegten Aufgabeschein wurde dieses nachweislich am 19.11.2001 zur Post gegeben.

Es ist kein Hinweis dafür gegeben, dass das Arbeitsinspektorat Innsbruck schon vor dem 19.11.2001 schriftlich in diesem Sinne verständigt worden wäre.

Am 29.08.2000 wurde DM als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen A samt dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen U auf der Katschbergbundesstraße von Rennweg kommend in Richtung Katschberghöhe vom Gendarmerieposten Rennweg/Katschberg einer Kontrolle unterzogen. Dabei ist festgestellt worden, dass der kroatische Staatsangehörige DM weder im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels noch einer gültigen Arbeitsbewilligung bzw. eines Befreiungsscheines gewesen ist.

Das Sattelzugfahrzeug, welches DM bei der Anhaltung gelenkt hat, war auf die Firma K-GmbH mit Sitz in Dreisen zugelassen, wobei dieses Fahrzeug der Firma C GmbH vermietet worden ist. Der gezogene Sattelanhänger war laut Zulassung auf die Firma C GmbH zugelassen. Das Schwerfahrzeug war zum Zeitpunkt der Anhaltung mit Rohren und Stahlprofilen beladen, wobei die Ladung laut Frachtbrief für die Firma A-AG mit Sitz in V, E-Berg, bestimmt gewesen ist und die Sendung durch die Firma T GmbH mit Sitz in E, O-Dorf, zugestellt werden sollte, wobei dieser Auftrag jedoch an die Firma C GmbH weitergegeben worden ist. Das Sattelzugfahrzeug, welches DM bei der Anhaltung gelenkt hat, war auf die Firma K-GmbH mit Sitz in Dreisen zugelassen, wobei dieses Fahrzeug der Firma C GmbH vermietet worden ist. Der gezogene Sattelanhänger war laut Zulassung auf die Firma C GmbH zugelassen. Das Schwerfahrzeug war zum Zeitpunkt der Anhaltung mit Rohren und Stahlprofilen beladen, wobei die Ladung laut Frachtbrief für die Firma A-AG mit Sitz in römisch fünf, E-Berg, bestimmt gewesen ist und die Sendung durch die Firma T GmbH mit Sitz in E, O-Dorf, zugestellt werden sollte, wobei dieser Auftrag jedoch an die Firma C GmbH weitergegeben worden ist.

Bei der Anhaltung hat DM angegeben, dass er im Mai 2000 in Kroatien von einem ihm unbekannten Mann zwecks Durchführung von Chauffeurtätigkeiten in Österreich angesprochen worden sei und seitdem mehrere Fahrten für die Firma C GmbH durchgeführt hat.

Für den Zeitraum vom 06.07.2000 bis zur festgestellten Anhaltung finden sich Auszahlungsbelege, welche jeweils von DM unterfertigt sind und welche bei einer Hausdurchsuchung durch die Finanzbehörden bei Ch Sch, einem Angestellten der Firma C GmbH, vorgefunden worden sind, wonach DM diese Auszahlungen als Lohn für die Beschäftigung seitens der Firma C GmbH erhalten hat. Für die Beschäftigung dieses Ausländers fehlte der Firma C GmbH eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung, Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung, wobei der Ausländer auch über keine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügte."

Auf Grund dieser Feststellungen kam die belangte Behörde - nach ausführlicher Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen - rechtlich zu dem Schluss, die Beschwerdeführerin sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C GmbH für die festgestellte Verwaltungsübertretung grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich. Da, wie sich aus den Feststellungen bereits ergeben habe, vor dem 19. November 2001 keine Bestellungsurkunde des NB zum verantwortlichen Beauftragten beim Arbeitsinspektorat Innsbruck eingelangt sei, sei dieser Bestellungsakt für die vorgeworfene Tatzeit nicht relevant, sodass die Frage, ob diese Bestellungsurkunde überhaupt eine gültige Bestellung nach § 9 Abs. 2 VStG darstelle, gar nicht zu beantworten gewesen sei. Es bliebe dabei bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin. Auf Grund dieser Feststellungen kam die belangte Behörde - nach ausführlicher Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen - rechtlich zu dem Schluss, die Beschwerdeführerin sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C GmbH für die festgestellte Verwaltungsübertretung grundsätzlich nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlich. Da, wie sich aus den Feststellungen bereits ergeben habe, vor dem 19. November 2001 keine Bestellungsurkunde des NB zum verantwortlichen Beauftragten beim Arbeitsinspektorat Innsbruck eingelangt sei, sei dieser Bestellungsakt für die vorgeworfene Tatzeit nicht relevant, sodass die Frage, ob diese Bestellungsurkunde überhaupt eine gültige Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG darstelle, gar nicht zu beantworten gewesen sei. Es bliebe dabei bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin.

Auf Grund der bereits dargelegten Zahlungsbelege sei davon auszugehen gewesen, dass der genannte Ausländer zumindest in der im Spruch genannten Zeit, für die Zahlungsbelege existierten, von der C GmbH beschäftigt worden sei. Der Umstand, dass die Tatzeit damit eingeschränkt worden sei, vermöge jedoch auf die Strafhöhe keinen Einfluss zu nehmen, zumal mit der von der Erstbehörde verhängten Strafe praktisch die Mindeststrafe verhängt worden sei. Für eine Anwendung des § 20 VStG habe sich kein Raum gefunden, zumal nicht davon hätte gesprochen werden können, dass eine Gesamtbetrachtung des der Beschwerdeführerin zur Last zu legenden Verhaltens ergeben hätte, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwogen hätten. Auf Grund der bereits dargelegten Zahlungsbelege sei davon auszugehen gewesen, dass der genannte Ausländer zumindest in der im Spruch genannten Zeit, für die Zahlungsbelege existierten, von der C GmbH beschäftigt worden sei. Der Umstand, dass die Tatzeit damit eingeschränkt worden sei, vermöge jedoch auf die Strafhöhe keinen Einfluss zu nehmen, zumal mit der von der Erstbehörde verhängten Strafe praktisch die Mindeststrafe verhängt worden sei. Für eine Anwendung des Paragraph 20, VStG habe sich kein Raum gefunden, zumal nicht davon hätte gesprochen werden können, dass eine Gesamtbetrachtung des der Beschwerdeführerin zur Last zu legenden Verhaltens ergeben hätte, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwogen hätten.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurden die gegen die Straferkenntnisse jeweils vom 27. August 2001 erhobenen Berufungen - ebenfalls nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Zl. 2-28/43-01 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit auf den "1. Juli 2000" richtig gestellt wurde.

In diesem Bescheid traf die belangte Behörde auf Grund des von ihr durchgeführten ergänzenden Beweisverfahrens folgende Feststellungen:

"TS ist einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH.

Am 01.07.2000 gegen 11.15 Uhr lenkte der kroatische Staatsangehörige ZP das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L samt dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen S auf der Brennerautobahn A 13 bei Strkm. 34.200 aus Richtung Italien kommend in Fahrtrichtung Innsbruck. Er wurde einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er weder im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels noch einer gültigen Arbeitsbewilligung bzw. eines Befreiungsscheines gewesen ist.

Das Sattelzugfahrzeug war auf die Firma K GmbH zugelassen, wobei dieses Fahrzeug der Firma C GmbH vermietet worden ist.

Aus den vom Finanzamt im Rahmen einer Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen geht hervor, dass an 'K' am 14.07.2000, am 21.07.2000 und am 28.07.2000 jeweils ATS 3.000,-- ausbezahlt worden sind. In diesen Unterlagen befindet sich auch ein Kassenbeleg über die Auszahlung von ATS 383,-- im September 2000 an 'K', der von P unterschrieben ist. Weiters findet sich ein Kassenbeleg vom 21.09.2000 über die Auszahlung von ATS 3.000,-- an 'K', der ebenfalls von P unterschrieben ist. Diese Unterlagen wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung bei Herrn Ch Sch, einem Beschäftigten der C GmbH, aufgefunden. Von Herrn P wurden weiters im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beitragsprüfung Unterlagen vorgefunden, aus denen hervorgeht, dass ZP von der C GmbH ab dem 01.10.1999 als Fahrer beschäftigt war. Auf Grund dieser Unterlagen wurde von der Tiroler Gebietskrankenkasse ein Nachforderungsbescheid erlassen, der allerdings noch nicht rechtskräftig ist.

Am 06.07.2000 gegen 17.10 Uhr wurde DR auf der Brennerautobahn bei km 10,8 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen F, in Richtung Innsbruck fahrend kontrolliert. Er wurde einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er weder im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels noch einer gültigen Arbeitsbewilligung bzw. eines Befreiungsscheines gewesen ist.

Das Sattelzugfahrzeug war auf die Firma K GmbH zugelassen, die dieses Fahrzeug der Firma C GmbH vermietet hat.

Aus den vom Finanzamt im Rahmen einer Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen ergibt sich, dass am 06.07.2000 eine Akontozahlung an Herrn DR im Betrag von ATS 3.000,-- geleistet wurde. Beigeschlossen war diesen Unterlagen in Ablichtung der Führerschein des DR sowie der Pass des DR.

Die Firma P, die nach den Angaben des Zeugen P nicht existent ist, hat mit beiden Ausländern eine Rahmenvereinbarung getroffen. Darin ist in Punkt 1.1. enthalten, dass die Firma P (Auftraggeber) die Beförderung von Frachtgut durch Selbsteintritt als

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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