TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/30 2002/03/0213

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E3L E15102000;
E6C;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/03 ÖBB;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;
93 Eisenbahn;

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7;
31985L0337 UVP-RL Anh3 Z2;
31985L0337 UVP-RL Anh3 Z5;
31985L0337 UVP-RL Anh3 Z7;
31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Anh4 Z5 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs5;
31985L0337 UVP-RL Art10;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art3 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs3 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art5;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2 idF 32003L0035;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs3;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs4 idF 32003L0035;
31985L0337 UVP-RL Art6;
31985L0337 UVP-RL Art7;
31985L0337 UVP-RL Art8;
31985L0337 UVP-RL Art9;
31997L0011 Nov-31985L0337 Art3 Abs1;
31997L0011 Nov-31985L0337 Art3 Abs2;
31997L0011 Nov-31985L0337;
32003L0035 Nov-31985L0337;
61992CC0431 Kommission / Deutschland Schlussantrag;
61992CJ0431 Kommission / Deutschland;
61997CJ0435 World Wildlife Fund VORAB;
61998CJ0287 Linster VORAB;
62002CC0201 Delena Wells Schlussantrag;
62002CJ0117 Kommission / Portugal;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
ABGB §364a;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §32;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EURallg;
HlG 1989 §3 Abs1;
HlG 1989 §3 Abs2;
HlG 1989 §3;
HlG 1989 §4 Abs2;
HlG 1989 §4;
HlG 1989 §5 Abs2;
MRK Art8;
Trassenverlauf Lainzer Tunnel 1993;
UVPG 1993 §1;
UVPG 1993 §24 Abs1 Z2;
UVPG 1993 §24 Abs3;
UVPG 1993 §46 Abs4 idF 1996/I/773;
UVPG 1993 §6;
UVPG 1993;
UVPG 2000 §46 Abs9;
UVPG 2000 §6;
UVPG 2000;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §127 Abs1 lita;
WRG 1959 §127 Abs1 litb;
WRG 1959 §127 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §8;
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 127 heute
  2. WRG 1959 § 127 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 127 gültig von 11.08.2005 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 127 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 127 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 127 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
  1. WRG 1959 § 127 heute
  2. WRG 1959 § 127 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 127 gültig von 11.08.2005 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 127 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 127 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 127 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
  1. WRG 1959 § 127 heute
  2. WRG 1959 § 127 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 127 gültig von 11.08.2005 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 127 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 127 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 127 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HA, der AH, der Mag. GM, der IP und der RV, alle in W, alle vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. Juni 2002, Zl 299334/40-II/C/12/02, betreffend Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sowie einer Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: E-Aktiengesellschaft, nunmehr B AG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Juni 1998 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung für den Bau des vierten Abschnittes "Verknüpfung Westbahn" der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel).

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (durch Verweis auf sein den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels betreffendes Erkenntnis vom 9. September 2001, Zl 99/03/0424) damit begründet, dass auf Grundlage der im aufgehobenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht habe beurteilt werden können, ob die für den Bau der gegenständlichen Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke nach der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Im bereits erwähnten Erkenntnis vom 9. September 2001 hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es gemeinschaftsrechtlich genüge, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projektes einer allen Anforderungen der UVP-RL entsprechenden "de facto-Prüfung" unterzogen werde, welche (unter bestimmten, näher dargestellten) Voraussetzungen auch in dem dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung durchgeführt werden könne.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei für den vierten Abschnitt des "Lainzer Tunnels" (neuerlich) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung gemäß §§ 33, 35 und 36 des Eisenbahngesetzes und "unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG" sowie gemäß §§ 38, 41 und 127 Abs 1 lit b des Wasserrechtsgesetzes 1959 und § 9 Abs 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung bzw Erfüllung bestimmter Vorschreibungen erteilt (Spruchpunkt 1). Ferner wurde in diesem Spruchpunkt ausgesprochen, dass das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 Eisenbahngesetz (EisbG) beziehe sich insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei für den vierten Abschnitt des "Lainzer Tunnels" (neuerlich) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraphen 33, 35 und 36 des Eisenbahngesetzes und "unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG" sowie gemäß Paragraphen 38, 41 und 127 Absatz eins, Litera b, des Wasserrechtsgesetzes 1959 und Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung bzw Erfüllung bestimmter Vorschreibungen erteilt (Spruchpunkt 1). Ferner wurde in diesem Spruchpunkt ausgesprochen, dass das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Eisenbahngesetz (EisbG) beziehe sich insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:

"a) Neubau der HL-Strecke 'Lainzer Tunnel' von Projekt-km 7,886 bis Projekt-km 9,821,

b) Neubau der HL-Strecke 'Wienerwaldtunnel' von Projekt-km 9,597 bis Projekt-km 11,881,

c) Umbau der Westbahn - Fernverkehr von Wolf in der Au bis Purkersdorf-Sanatorium von km 7,540 bis km 11,255,

d) Umbau der Westbahn - Nahverkehr von Wolf in der Au bis Purkersdorf-Sanatorium von km 7,429 bis km 10,452,

e) Errichtung des Eisenbahnknotens Hadersdorf mit Verknüpfung der Westbahn - Fernverkehr mit der HL-Neubaustrecke Bf. Meidling - St. Pölten Hbf.

  1. f)Litera f
    Errichtung der Haltestelle Wolf in der Au,
  2. g)Litera g
    Umbau der Haltestelle Hadersdorf - Weidlingau,
  3. h)Litera h
    Neubau der Haltestelle Weidlingau - Wurzbachtal,
  4. i)Litera i
    Errichtung von Lärmschutzwänden."
Weiters wurde im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass sich die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß § 36 Abs 1 und 2 EisbG insbesondere auf näher bezeichnete Hoch- und Kunstbauten beziehe und dass sich die im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Verfahren mitbehandelten und von der Genehmigung mitumfassten wasserrechtlichen Belange gemäß den §§ 38, 41 und 127 Abs 1 lit b WRG 1959 insbesondere auf die durch die gegenständlichen Baumaßnahmen notwendig werdenden im Einzelnen genannten wasserbautechnischen Maßnahmen bezögen.Weiters wurde im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass sich die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 EisbG insbesondere auf näher bezeichnete Hoch- und Kunstbauten beziehe und dass sich die im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Verfahren mitbehandelten und von der Genehmigung mitumfassten wasserrechtlichen Belange gemäß den Paragraphen 38, 41 und 127 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 insbesondere auf die durch die gegenständlichen Baumaßnahmen notwendig werdenden im Einzelnen genannten wasserbautechnischen Maßnahmen bezögen.
Die belangte Behörde ordnete mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides ferner an, dass gemäß § 35 Abs 4 EisbG das Bauvorhaben innerhalb von sieben Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei, diese Frist könne über einen rechtzeitig an die Oberste Eisenbahnbehörde gerichteten Antrag verlängert werden. Um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß § 36 Abs 3 EisbG für die Lärmschutzwände bzw Lärmschutzwälle und für die Ausgestaltung des Oberbaus, um die Erteilung der erforderlichen eisenbahnrechtlichen Genehmigungen für das Fahrleitungsprojekt, für das sicherungstechnische Projekt und für die maschinentechnischen Einrichtungen sowie um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sei gesondert anzusuchen. Schließlich wurden "die in den mündlichen Verhandlungen vom 23. September bis 25. September 1997 und vom 24. und 25. April 2002 erhobenen sowie ... die rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlungen bei der Behörde eingelangten schriftlichen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen" zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen und zum Teil als "unbegründet abgewiesen". Gemäß § 35 Abs 3 EisbG wurde festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse.Die belangte Behörde ordnete mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides ferner an, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 4, EisbG das Bauvorhaben innerhalb von sieben Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei, diese Frist könne über einen rechtzeitig an die Oberste Eisenbahnbehörde gerichteten Antrag verlängert werden. Um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz 3, EisbG für die Lärmschutzwände bzw Lärmschutzwälle und für die Ausgestaltung des Oberbaus, um die Erteilung der erforderlichen eisenbahnrechtlichen Genehmigungen für das Fahrleitungsprojekt, für das sicherungstechnische Projekt und für die maschinentechnischen Einrichtungen sowie um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sei gesondert anzusuchen. Schließlich wurden "die in den mündlichen Verhandlungen vom 23. September bis 25. September 1997 und vom 24. und 25. April 2002 erhobenen sowie ... die rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlungen bei der Behörde eingelangten schriftlichen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen" zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen und zum Teil als "unbegründet abgewiesen". Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EisbG wurde festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse.
Mit Spruchpunkt 2 wurde gemäß § 185 Abs 6 in Zusammenhalt mit §§ 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 die Rodungsbewilligung für die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beantragten Rodungen auf den Waldflächen, die in den gemäß § 19 Abs 3 leg cit vorgelegten Unterlagen angeführt seien, unter Einhaltung im Einzelnen angeführter Auflagen erteilt.Mit Spruchpunkt 2 wurde gemäß Paragraph 185, Absatz 6, in Zusammenhalt mit Paragraphen 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 die Rodungsbewilligung für die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beantragten Rodungen auf den Waldflächen, die in den gemäß Paragraph 19, Absatz 3, leg cit vorgelegten Unterlagen angeführt seien, unter Einhaltung im Einzelnen angeführter Auflagen erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem:
"Das Projekt Lainzer Tunnel bezweckt die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien, die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbinden wird. (...)
Das Projekt stellt einen integrativen Bestandteil des Ausbaues des Hochleistungsstreckenabschnittes Wien - St. Pölten dar. Die projektierte Eisenbahnstrecke wurde gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl Nr 135/1989, und gemäß der darauf gegründeten Hochleistungsstreckenverordnung, BGBl Nr 107/1990, zur Hochleistungsstrecke erklärt.Das Projekt stellt einen integrativen Bestandteil des Ausbaues des Hochleistungsstreckenabschnittes Wien - St. Pölten dar. Die projektierte Eisenbahnstrecke wurde gemäß Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1989,, und gemäß der darauf gegründeten Hochleistungsstreckenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 107 aus 1990,, zur Hochleistungsstrecke erklärt.
Im Rahmen des durchzuführenden Trassenverordnungsverfahrens wurde bereits im Jahre 1990 ein erstes Anhörungsverfahren abgeführt, in welchem ca. 2300 negative Stellungnahmen eingegangen sind.
Entsprechend den Forderungen des Landes Wien hinsichtlich der Erarbeitung alternativer Trassenvorschläge zum Trassenentwurf aus dem Jahre 1990 wurde nach Erörterung der im ersten Anhörungsverfahren aufgezeigten Problemkreise mit Vertretern der Stadt Wien ein zweites Anhörungsverfahren zum Zwecke der Erlassung einer Trassenverordnung im Februar 1993 eingeleitet. Vor der Einleitung dieses zweiten Anhörungsverfahrens gemäß § 4 Hochleistungsstreckengesetz wurde in Abstimmung mit der Stadt Wien der von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-AG) erarbeiteten Trassenvariante 'HA-WEI Tief mit Maxing' in eisenbahntechnischer und betrieblicher Hinsicht sowie aus der Sicht des Umweltschutzes eindeutig der Vorzug gegeben.Entsprechend den Forderungen des Landes Wien hinsichtlich der Erarbeitung alternativer Trassenvorschläge zum Trassenentwurf aus dem Jahre 1990 wurde nach Erörterung der im ersten Anhörungsverfahren aufgezeigten Problemkreise mit Vertretern der Stadt Wien ein zweites Anhörungsverfahren zum Zwecke der Erlassung einer Trassenverordnung im Februar 1993 eingeleitet. Vor der Einleitung dieses zweiten Anhörungsverfahrens gemäß Paragraph 4, Hochleistungsstreckengesetz wurde in Abstimmung mit der Stadt Wien der von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-AG) erarbeiteten Trassenvariante 'HA-WEI Tief mit Maxing' in eisenbahntechnischer und betrieblicher Hinsicht sowie aus der Sicht des Umweltschutzes eindeutig der Vorzug gegeben.
Seitens der Stadt Wien wurde jedoch die Beibringung eines Betriebskonzeptes der Bahn für den Raum Wien, in dem die Notwendigkeit der geplanten Strecke dokumentiert und ihre Entlastungswirkungen auf andere Strecken verdeutlicht werden, sowie die Ausarbeitung und Vorstellung eines übergreifenden Lärmschutzprojektes für die Vor- und Anschlussstrecken des Lainzer Tunnels, insbesondere der Donauländebahn, zur Erzielung einer breiten Akzeptanz für die geplante Trassenführung für unbedingt notwendig erachtet.
Der Landeshauptmann von Wien hat im Juni 1993 unter bestimmten Voraussetzungen eine grundsätzlich positive Stellungnahme zum vorgeschlagenen Trassenverlauf abgegeben. Zu bemerken ist, dass im Zuge des zweiten Anhörungsverfahrens nur mehr 289 Stellungnahmen eingegangen sind, wovon 166 Stellungnahmen positiv waren.
Die ggstl. Trassenverordnung wurde im Bundesgesetzblatt, BGBl Nr 824/1993, vom 3.12.1993 kundgemacht.Die ggstl. Trassenverordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr 824 aus 1993,, vom 3.12.1993 kundgemacht.
Die HL-AG hat mit Schreiben vom 26.4.1996, Zl. ..., den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, der in weiterer Folge mit Schreiben vom 19.6.1996, Zl. ..., ergänzt wurde, für das ggstl. Projekt bei der Behörde gestellt.
Mit Schreiben vom 25.7.1997, Zl. ..., wurde eine Ergänzung des Antrages hinsichtlich einer Mitbehandlung wasserrechtlicher Belange sowie einer Erteilung einer Rodungsbewilligung gestellt.
Um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung wird nach Baufertigstellung gesondert beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr angesucht. Ebenso hat die Bauwerberin betreffend die Ausgestaltung des Oberbaues um gesonderte Behandlung ersucht.
Das Gesamtprojekt Lainzer Tunnel ist in 4 Teilabschnitte aufgeteilt (Einreichung von April - August 1996), von denen jedem für sich verkehrswirksame Bedeutung zukommt. Diese Aufteilung der Einreichung in 4 Teilabschnitte ermöglicht auch eine verfahrensökonomische Abwicklung:
1. Abschnitt: Bf. Meidling - Einbindung Südbahn
              2.       Abschnitt: Verzweigung Altmannsdorfer Straße - Gutheil-Schodergasse
3. Abschnitt: Verbindungstunnel
4. Abschnitt: Verknüpfung Westbahn
In Bezug auf den hier gegenständlichen Abschnitt 4 ist
folgendes auszuführen:
Im Bereich des Bahnhofes Hadersdorf-Weidlingau erfolgt die Verknüpfung der HL-Strecke 'Lainzer Tunnel' und der Neubaustrecke Wien - St. Pölten mit der Westbahn. Sowohl in Richtung Hütteldorf als auch in Richtung Purkersdorf sind Rampen zur Verbindung mit dem Bestand der Westbahn erforderlich. Die Westbahnstrecke wird dabei auf eine Geschwindigkeit von 120 bis 110 km/h gemäß den HL-Richtlinien ausgebaut. Dabei werden auch die Haltestellen Hadersdorf-Weidlingau und Weidlingau-Wurzbachtal neu errichtet. Außerdem wird auf Wunsch der Gemeinde Wien bei der Überführung der Linzer Straße eine zusätzliche Haltestelle 'Wolf in der Au' mitgeplant.
Unmittelbar unterfahrene Gebäude sind nur die Hans-Muhr-Promenade ON 29 und ON 31 (Überdeckung ca. 23 m) in LT/Gleis 9 und der Einkaufsmarkt 'Billa' Hauptstraße ON 30 (Überdeckung ca. 8,0 m) in LT/Gleis 7.
Das Objekt T 11 Wienerwaldtunnel ist in bergmännischer Bauweise als 2-gleisiger Tunnel vorgesehen. Er beginnt bei NBS/Gleis 9 km 10+164, anschließend an das Objekt T8 Weichenhalle Hadersdorf - Weidlingau, verläuft auf einer Strecke von ca. 470 m parallel zur Loudonstraße, unterfährt diese und erreicht nach dem Loudonwald und dem Bürgerspitalwald die Wiener Landesgrenze bei km 11+881 (Bauabschnittsende).
Die Tunnellänge beträgt 1717 m. Die Überdeckung beträgt am Beginn 7,0 m, im Bereich der Loudonstraße ca. 36 m und erreicht im Bereich des Bürgerspitalwaldes eine maximale Überlagerung von ca. 116 m.
Die Überdeckung im Bereich der unterfahrenen Gebäude beträgt ca. 15 m bei Loudonstraße ON 1 und ca. 39 m bei Loudonstraße ON 56.
In der nachstehenden Übersicht sind die hinsichtlich der einzelnen Abschnitte durchgeführten Ortsverhandlungen sowie die jeweiligen Genehmigungsbescheide angeführt."
Die Ortsverhandlung sei hinsichtlich des vierten Abschnittes vom 23. bis 25. September 1997 durchgeführt worden. Nach Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides mit hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112, habe die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 26. November 2001 Unterlagen über den Bauzustand der Baustelle Verknüpfung Westbahn vorgelegt und mit Eingabe vom 22. Februar 2002 einen Antrag um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für Teile der Objekte B 11, B 20 und T 8 gestellt. Diesem Antrag sei mit Bescheid vom 4. März 2001 stattgegeben worden, wobei diese genehmigten vorgezogenen Maßnahmen lediglich Detailmaßnahmen im Rahmen des gesamten Projektes Lainzer Tunnel - Abschnitt 4 darstellten und eine Beurteilung des Gesamtprojektes unter Einbindung der Öffentlichkeit im Rahmen der folgenden Ortsverhandlung am 24. und 25. April 2002 erfolgt sei.
Nachdem die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 31. Jänner 2002 unter Vorlage ergänzender Projektunterlagen um Weiterführung des Genehmigungsverfahrens für den vierten Abschnitt ersucht und mit einem Schreiben vom 12. März 2002 den Antrag gestellt habe, die in den Einreichunterlagen enthaltene Haltestelle Purkersdorf-Sanatorium nicht im gegenständlichen Projekt mit zu behandeln, habe die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren fortgesetzt.
Bereits mit Kundmachung vom 20. Oktober 2001 seien zunächst die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für die Erlassung der Trassenverordnung dargelegt worden, wobei insbesondere darauf hingewiesen worden sei, dass die Erlassung der Trassenverordnung nach Durchführung eines Verfahrens nach dem HlG samt Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG erfolgt sei. Die Trassenverordnungsunterlagen, die Umweltverträglichkeitserklärung und die ausführliche Begründung für die Entscheidung seien ab 29. Oktober 2001 bis zum Ende des gesamten Verfahrens bei der Gemeinde Wien in mehreren Bezirksämtern sowie bei der belangten Behörde für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufgelegen.
Gemäß § 46 Abs 9 UVP-G 2000 sei nach innerstaatlichem Recht keine (neuerliche) Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen, wenn bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG durchgeführt worden sei. Zur Frage, ob die von der HL-AG vorgelegten Projekte bereits im Sinne der genannten Richtlinien einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden seien, habe die belangte Behörde ein Gutachten von DI G und DI K (Büro "f") eingeholt. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurden im angefochtenen Bescheid für den vorliegenden Abschnitt "folgende Feststellungen getroffen:Gemäß Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 sei nach innerstaatlichem Recht keine (neuerliche) Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen, wenn bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG durchgeführt worden sei. Zur Frage, ob die von der HL-AG vorgelegten Projekte bereits im Sinne der genannten Richtlinien einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden seien, habe die belangte Behörde ein Gutachten von DI G und DI K (Büro "f") eingeholt. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurden im angefochtenen Bescheid für den vorliegenden Abschnitt "folgende Feststellungen getroffen:
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Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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