TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/10 99/03/0112

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Index

93 Eisenbahn;

Norm

EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der I in Wien, vertreten durch Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Fleischmarkt 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) vom 26. Juni 1998, Zl. 299.334/4-II/C/12/98, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: E-Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.153,85 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei für den vierten Abschnitt - Verknüpfung Westbahn - der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn gemäß §§ 35 und 36 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957 (EG), und gemäß §§ 38, 41 und 127 Abs. 1 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 214, sowie gemäß § 9 Abs. 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung bestimmter Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 EG beziehe sich insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:

"a.) Neubau der HL-Strecke 'Lainzer Tunnel' von Projekt-km 7,886 bis Projekt-km 9,821.

b.) Neubau der HL-Strecke 'Wienerwaldtunnel' von Projektkm 9,597 bis Projekt-km 11,875.

c.) Umbau der Westbahn - Fernverkehr von Wolf in der Auf bis Purkersdorf-Sanatorium von km 7,540 bis km 11,255.

d.) Umbau der Westbahn - Nahverkehr von Wolf in der Au bis Purkersdorf-Sanatorium von km 7,429 bis km 10,452.

e.) Errichtung des Eisenbahnknoten Hadersdorf mit Verknüpfung der Westbahn - Fernverkehr mit der HL-Neubaustrecke Bf. Meidling - St. Pölten Hbf.

f.) Errichtung der Haltestelle Wolf in der Au. g.) Umbau der Haltestelle Hadersdorf - Weidlingau. h.) Neubau der Haltestelle Weidlingau - Wurzbachtal. i.) Errichtung von Lärmschutzwänden."

Weiters wurde im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass sich die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß § 36 Abs. 1 und 2 EG insbesondere auf näher bezeichnete Hoch- und Kunstbauten beziehe und dass sich die im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Verfahren mitbehandelten und von der Genehmigung mitumfassten wasserrechtlichen Belange gemäß den §§ 38, 41 und 127 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 insbesondere auf die durch die gegenständlichen Baumaßnahmen notwendig werdenden im Einzelnen genannten wasserbautechnischen Maßnahmen bezögen.

Die belangte Behörde ordnete mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides ferner an, dass gemäß § 35 Abs. 4 EG das Bauvorhaben innerhalb von sieben Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei, diese Frist könne über einen rechtzeitig an die Oberste Eisenbahnbehörde gerichteten Antrag verlängert werden. Um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß § 36 Abs. 3 EG für die Lärmschutzwände bzw. Lärmschutzwälle und für die Ausgestaltung des Oberbaus, um die Erteilung der erforderlichen eisenbahnrechtlichen Genehmigungen für das Fahrleitungsprojekt, für das sicherungstechnische Projekt und für die maschinentechnischen Einrichtungen sowie um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sei gesondert anzusuchen. Schließlich wurden - unter anderem - näher genannte Einwendungen, Anträge und sonstiges Vorbringen näher bezeichneter Personen - darunter der Beschwerdeführerin - auf den Zivilrechtsweg verwiesen bzw. abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben 13 Parteien - darunter die Beschwerdeführerin I - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Feber 1999, B 1547/98-12, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In ihrer Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt - ebenso wie die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Beschwerdeführerin I - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden mehrere Parteien, die Beschwerde gegen dasselbe Bauvorhaben erheben, keine einheitliche Prozesspartei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1971, Slg. Nr. 8070/A). Dies gilt insbesondere auch für mehrere Parteien, die eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung in einem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz bekämpfen.

Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt sich aus Zweckmäßigkeitsgründen zunächst auf die Behandlung der Beschwerde der I und hat darüber erwogen:

Die hier maßgebliche Rechtsfrage der Einhaltung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 wurde bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2001, Zl. 99/03/0424, geklärt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Erwägungen dieses Erkenntnisses hinzuweisen. Es war daher auch der vorliegende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Angesichts dieses Ergebnisses war auf das weitere Beschwerdevorbringen (Punkt 3 der Beschwerde) nicht mehr einzugehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, wobei zur näheren Begründung gleichfalls auf das genannte Erkenntnis vom 6. September 2001 verwiesen wird.

Wien, am 10. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030112.X00

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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