TE OGH 2011/6/22 2Ob112/10z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*****-AG, *****, und 2. H***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ö*****-Gesellschaft m.b.H. & Co KG ***** und 2. Ö*****-Gesellschaft m.b.H., beide *****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, sowie die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Parteien 1. I***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, und 2. I***** Gesellschaft m.b.H., *****, beide vertreten durch Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, wegen a) (erstklagende Partei) 1.013.176,05 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 20.100 EUR) b) (zweitklagende Partei) Feststellung (Streitinteresse: 20.100 EUR), über die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. April 2010, GZ 4 R 76/10y-35, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2010, GZ 4 R 76/10y-37, womit infolge Berufungen der beklagten Parteien und der Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Parteien das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Jänner 2010, GZ 11 Cg 146/08f-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Antrag der Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Parteien, ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung zu bewilligen, wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag der Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Parteien, ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung zu bewilligen, wird abgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientinnen wird zurückgewiesen.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.römisch zwei. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teil- und Teilzwischenurteil insgesamt zu lauten hat:

„Das Leistungsbegehren der erstklagenden Partei besteht im Umfang eines Teilbegehrens von 914.363,30 EUR (Regressansprüche) samt 4 % Zinsen seit 3. 9. 2008 dem Grunde nach zu vier Fünftel zu Recht.

Das Mehrbegehren auf Zahlung von 202.635,21 EUR samt 4 % Zinsen seit 3. 9. 2008 wird abgewiesen.“

Insoweit bleibt die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen der Endentscheidung vorbehalten.

Hingegen werden die Urteile der Vorinstanzen im Umfang ihrer Entscheidung über ein weiteres Teilbegehren der erstklagenden Partei von 79.050,20 EUR (Regulierungskosten) samt 4 % Zinsen aus 853.284,62 EUR vom 12. 4. 2007 bis 27. 12. 2007, aus 909.769,27 EUR vom 28. 12. 2007 bis 2. 9. 2008 und aus 79.050,20 EUR seit 3. 9. 2008 aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Hintergrund des Rechtsstreits ist das Seilbahnunglück in Sölden vom 5. 9. 2005, das bereits Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof war (2 Ob 215/07t; 2 Ob 41/08f; 2 Ob 19/09x; 2 Ob 60/09a; 2 Ob 61/09y; 2 Ob 119/09b; 2 Ob 189/09x). Zu dem Unfall kam es, weil bei einem über die Seilbahntrasse geführten Hubschraubertransportflug infolge einer Fehlfunktion der Auslösevorrichtung eine transportierte Außenlast samt Lastengehänge aus großer Höhe auf den Förderstrang der Liftanlage fiel. Eine Gondel stürzte samt Insassen aus ca 10 m Höhe zu Boden. Dabei wurden neun Personen getötet, mehrere weitere Personen wurden verletzt.

Die erstklagende Partei, ein Versicherungsunternehmen mit dem Sitz in Deutschland, war zum Unfallszeitpunkt Haftpflichtversicherer des von der zweitklagenden Partei, einem österreichischen Luftfahrtunternehmen, gehaltenen Hubschraubers. Die erstbeklagte Partei, deren Komplementärin die zweitbeklagte Partei ist, ist die Eigentümerin und Betreiberin der Seilbahn „Schwarze Schneid“, einer Einseilumlaufbahn mit geschlossenen Kabinen. Diese führt in zwei Sektionen von der Talstation zur ersten Mittelstation und dann weiter in einem stumpfen Winkel Richtung Süden zur Bergstation am Rettenbachferner.

Am 14. 11. 2004 war ein für den Seilbahnbetrieb notwendiges Telekommunikationskabel der Steuerung der Seilbahnüberwachungscomputer zwischen der Berg- und Mittelstation schadhaft geworden. Nach Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen betraute die erstbeklagte Partei drei verschiedene Unternehmen mit dem Bauvorhaben. Geplant war die Errichtung je einer Abspannvorrichtung im Bereich der Mittel- und der Bergstation in der Form, dass auf ein ca 3 m langes, 5 m breites und 2 m tiefes Betonfundament im Erdreich eine Stahlkonstruktion mit einer ca 8 m hohen senkrechten Stütze und einem oben angebrachten schrägen Stahlträger gesetzt werden sollte. Mit den Beton- und Stahlbetonarbeiten betraute die erstbeklagte Partei die erste Nebenintervenientin, deren Komplementärin die zweite Nebenintervenientin ist. Da die Baustellen der beiden Abspannfundamente nur mit dem Hubschrauber erreichbar waren, beauftragte die erste Nebenintervenientin die zweitklagende Partei mit der Durchführung von Transportflügen für Beton und diverses Material.

Das Amt der Tiroler Landesregierung hatte mit Bescheid vom 8. 11. 2004 der zweitbeklagten Partei die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und -abflügen im Bundesland Tirol mit den von ihr gehaltenen Hubschraubern laut dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als oberster Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Annex des Air Operators Certificate (AOC) erteilt. Laut Bescheid hatte die Verwendung der Piloten entsprechend Luftpersonalausweis und dem vom zuständigen Bundesminister genehmigten Flugbetriebshandbuch (FOM) zu erfolgen. Dessen Punkt C.1.12.14 in Seite 1.20 lautet:

Verbautes Gebiet, öffentliche Verkehrswege werden nach Möglichkeit nicht in geringer Höhe überflogen. Das Fliegen entlang von Hochspannungsleitungen, Seilbahnen und Aufstiegshilfen ist verboten."

Punkt C.1.13.7 in Seite 1.23 lautet:

Der Flugweg ist so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung (technische Störung oder Notfall) durch die herabfallende Last weder Personen noch Sachen gefährdet werden.“

Etwa Anfang September 2005 wurde das Fundament im Bereich der Mittelstation betoniert. Dabei wurde der Beton mit einem Mischwagen bis zum Parkplatz „Pitztaler Jöchl“ transportiert und von dort mit dem Hubschrauber auf einer hinter dem Pitztaler Jöchl führenden Route zur Baustelle bei der Mittelstation geflogen. Diese Flugroute zur Baustelle war insoweit problematisch, als ein Weitwanderweg mehrfach überflogen werden musste, der von zahlreichen Wanderern, so auch von Gruppen bis zu zehn Personen, begangen wird. Am 31. 8. 2005, als die Bauarbeiten im Bereich der Aussichtsplattform bei der Bergstation durchgeführt wurden, war die Flugroute so gewählt worden, dass der Pilot die Sektion I der Seilbahn überflog und dann weiter über das Gletschergebiet flog. Dies erschien ihm als sicherste Route, weil er dabei weder die viel befahrene Zufahrtsstraße zur Talstation noch die Wanderwege queren musste.Etwa Anfang September 2005 wurde das Fundament im Bereich der Mittelstation betoniert. Dabei wurde der Beton mit einem Mischwagen bis zum Parkplatz „Pitztaler Jöchl“ transportiert und von dort mit dem Hubschrauber auf einer hinter dem Pitztaler Jöchl führenden Route zur Baustelle bei der Mittelstation geflogen. Diese Flugroute zur Baustelle war insoweit problematisch, als ein Weitwanderweg mehrfach überflogen werden musste, der von zahlreichen Wanderern, so auch von Gruppen bis zu zehn Personen, begangen wird. Am 31. 8. 2005, als die Bauarbeiten im Bereich der Aussichtsplattform bei der Bergstation durchgeführt wurden, war die Flugroute so gewählt worden, dass der Pilot die Sektion römisch eins der Seilbahn überflog und dann weiter über das Gletschergebiet flog. Dies erschien ihm als sicherste Route, weil er dabei weder die viel befahrene Zufahrtsstraße zur Talstation noch die Wanderwege queren musste.

Am Unfallstag, dem 5. 9. 2005, nahm die erstbeklagte Partei um 8:00 Uhr beide Sektionen der Seilbahn in Betrieb. Die Betriebszeit war für Schifahrer bis ca 13:00 Uhr, für Fußgänger und Wanderer bis zum Betriebsschluss um 16:00 Uhr geplant. An diesem Tag setzte die zweitklagende Partei einen Piloten ein, dem mit Bescheid vom 8. 8. 2005 die behördliche Genehmigung für Flüge mit einfachen Außenlasten auf bestimmten Hubschraubertypen erteilt worden war. Gegen Mittag wurde der seit 1990 bei der erstbeklagten Partei tätige Betriebsleiter durch den Polier der ersten Nebenintervenientin darüber informiert, dass von der unteren auf die obere Baustelle gewechselt werde. Der Betriebsleiter hatte zuvor zwei Jahre lang für ein an den Bauarbeiten beteiligtes Unternehmen Montagen durchgeführt, im Laufe derer mehrere tausend Hubschrauberflüge mit Außenlasten auch über in Betrieb befindliche Seilbahnen sowie über Straßen und Wanderwege - wie dies seit ca 20 bis 30 Jahren im Seilbahnbau gängige Praxis ist - vorgenommen worden waren. Mit einem Außenlastverlust war er dabei nie konfrontiert gewesen.

Der Pilot wählte die aus seiner Sicht günstigste Flugroute, indem er nach dem Start vom Parkplatz „Pitztaler Jöchl“ die Sektion I der Seilbahn zwischen den Stützen drei und vier überflog und nach einem weiteren Flug über das Gletschergebiet die Sektion II knapp unterhalb der Bergstation querte, um zur Baustelle zu gelangen. Die Betonkübel wurden am Beladeplatz von einem Flughelfer gefüllt und an der Baustelle von einem anderen Flughelfer entladen. Der Pilot flog ca 10 Rotationen, wobei er jeweils rund 680 bis 700 kg Beton transportierte. Als er kurz nach 13:00 Uhr mit einem vollen Betonkübel am Außenlasthaken des Hubschraubers die Sektion I der Seilbahn überflog, ereignete sich das einleitend geschilderte Unglück. Zwischen den Opfern und der erstbeklagten Partei bestanden aufrechte Beförderungsverträge.Der Pilot wählte die aus seiner Sicht günstigste Flugroute, indem er nach dem Start vom Parkplatz „Pitztaler Jöchl“ die Sektion römisch eins der Seilbahn zwischen den Stützen drei und vier überflog und nach einem weiteren Flug über das Gletschergebiet die Sektion römisch zwei knapp unterhalb der Bergstation querte, um zur Baustelle zu gelangen. Die Betonkübel wurden am Beladeplatz von einem Flughelfer gefüllt und an der Baustelle von einem anderen Flughelfer entladen. Der Pilot flog ca 10 Rotationen, wobei er jeweils rund 680 bis 700 kg Beton transportierte. Als er kurz nach 13:00 Uhr mit einem vollen Betonkübel am Außenlasthaken des Hubschraubers die Sektion römisch eins der Seilbahn überflog, ereignete sich das einleitend geschilderte Unglück. Zwischen den Opfern und der erstbeklagten Partei bestanden aufrechte Beförderungsverträge.

Der Pilot wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. 6. 2006 (ua) wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung mehrerer Personen für schuldig erkannt. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte den Schuldspruch am 13. 6. 2007. Nach dem Spruch der rechtskräftigen Entscheidung hat der Pilot „durch vorschriftswidriges Überfliegen einer in Betrieb befindlichen Seilbahn, wobei der Angeklagte durch eine Fehlfunktion der Auslösevorrichtung die Außenlast verlor“, fahrlässig den Tod der Fahrgäste herbeigeführt.

Mit der am 28. 8. 2008 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die erstklagende Partei von den beklagten Parteien Zahlung von 1.013.176,05 EUR sA. Beide klagende Parteien begehren überdies jeweils die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien im Ausmaß von 50 % der von ihnen künftig an Geschädigte noch zu leistenden Schadenersatzzahlungen.

Sie brachten vor, sie würden (als eigene Haftungsgruppe) gemeinsam mit den beklagten Parteien (als weitere Haftungsgruppe) den Geschädigten gegenüber solidarisch haften. Die erstklagende Partei habe bisher an 18 (namentlich genannte) Geschädigte Zahlungen im Gesamtbetrag von 1.828.726,60 EUR geleistet. Hinzu kämen Regulierungskosten von 197.625,50 EUR, woraus sich „Gesamtkosten“ von 2.026.352,10 EUR ergäben. Gemäß § 67 VersVG seien sämtliche Regress- und Ausgleichsansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer im Umfang und im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungen übergegangen; die erstklagende Partei sei demnach aktiv klagslegitimiert. Für den internen Schadensausgleich seien weder § 152 LFG noch § 11 EKHG heranzuziehen, sondern die §§ 896, 1302 ABGB. Danach sei im Zweifel von der Schadenshaftung nach Kopfteilen auszugehen. Eine Aufteilung des Schadens im Verhältnis 1 : 1 sei aufgrund der relevanten Zurechnungsmomente jedenfalls gerechtfertigt, sodass auf die beklagten Parteien 1.013.176,05 EUR entfielen. Die beklagten Parteien hätten eigenes Verschulden zu verantworten, jedenfalls aber außergewöhnliche Betriebsgefahr. Dem stehe die Betriebsgefahr des Hubschraubers, allenfalls ein äußerst geringes Verschulden des Piloten gegenüber, sofern letzteres der erstklagenden Partei überhaupt zurechenbar sei. Der als Haftungsgrundlage angenommene § 16 AOCV sei auf den Unglücksflug gar nicht anwendbar, weil es sich um einen sogenannten „Arbeitsflug“ gehandelt habe. Hinsichtlich des Regulierungs- und Prozessaufwands stütze sich der Regressanspruch insbesondere auf nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag und auf die §§ 1041 ff ABGB.Sie brachten vor, sie würden (als eigene Haftungsgruppe) gemeinsam mit den beklagten Parteien (als weitere Haftungsgruppe) den Geschädigten gegenüber solidarisch haften. Die erstklagende Partei habe bisher an 18 (namentlich genannte) Geschädigte Zahlungen im Gesamtbetrag von 1.828.726,60 EUR geleistet. Hinzu kämen Regulierungskosten von 197.625,50 EUR, woraus sich „Gesamtkosten“ von 2.026.352,10 EUR ergäben. Gemäß Paragraph 67, VersVG seien sämtliche Regress- und Ausgleichsansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer im Umfang und im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungen übergegangen; die erstklagende Partei sei demnach aktiv klagslegitimiert. Für den internen Schadensausgleich seien weder Paragraph 152, LFG noch Paragraph 11, EKHG heranzuziehen, sondern die Paragraphen 896, 1302, ABGB. Danach sei im Zweifel von der Schadenshaftung nach Kopfteilen auszugehen. Eine Aufteilung des Schadens im Verhältnis 1 : 1 sei aufgrund der relevanten Zurechnungsmomente jedenfalls gerechtfertigt, sodass auf die beklagten Parteien 1.013.176,05 EUR entfielen. Die beklagten Parteien hätten eigenes Verschulden zu verantworten, jedenfalls aber außergewöhnliche Betriebsgefahr. Dem stehe die Betriebsgefahr des Hubschraubers, allenfalls ein äußerst geringes Verschulden des Piloten gegenüber, sofern letzteres der erstklagenden Partei überhaupt zurechenbar sei. Der als Haftungsgrundlage angenommene Paragraph 16, AOCV sei auf den Unglücksflug gar nicht anwendbar, weil es sich um einen sogenannten „Arbeitsflug“ gehandelt habe. Hinsichtlich des Regulierungs- und Prozessaufwands stütze sich der Regressanspruch insbesondere auf nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag und auf die Paragraphen 1041, ff ABGB.

Die beklagten Parteien wandten ein, die Schutznorm des § 16 AOCV sowie die gleichlautende Bestimmung des Flugbetriebshandbuchs seien auf jede Flugbewegung des Hubschraubers anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof habe das Vorliegen eigenen Verschuldens der beklagten Parteien sowie deren Erfüllungsgehilfenhaftung bereits verneint. Die außergewöhnliche Betriebsgefahr sei durch das schuldhafte Verhalten des Piloten ausgelöst worden und bleibe nach der Rechtsprechung zum EKHG daher beim internen Schadensausgleich außer Betracht. Dies führe im Innenverhältnis zur alleinigen Haftung der klagenden Parteien. Des Weiteren hielten die beklagten Parteien dem Zahlungsbegehren der erstklagenden Partei Gegenforderungen in einer Gesamthöhe von 231.900,53 EUR aufrechnungsweise entgegen.Die beklagten Parteien wandten ein, die Schutznorm des Paragraph 16, AOCV sowie die gleichlautende Bestimmung des Flugbetriebshandbuchs seien auf jede Flugbewegung des Hubschraubers anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof habe das Vorliegen eigenen Verschuldens der beklagten Parteien sowie deren Erfüllungsgehilfenhaftung bereits verneint. Die außergewöhnliche Betriebsgefahr sei durch das schuldhafte Verhalten des Piloten ausgelöst worden und bleibe nach der Rechtsprechung zum EKHG daher beim internen Schadensausgleich außer Betracht. Dies führe im Innenverhältnis zur alleinigen Haftung der klagenden Parteien. Des Weiteren hielten die beklagten Parteien dem Zahlungsbegehren der erstklagenden Partei Gegenforderungen in einer Gesamthöhe von 231.900,53 EUR aufrechnungsweise entgegen.

Die beklagten Parteien erhoben ferner eine Widerklage (ON 3), die mit dem Hauptverfahren aber bisher nicht verbunden worden und für das Revisionsverfahren ohne Bedeutung ist.

Nachdem es das Verfahren auf den Grund des Anspruchs beschränkt hatte, erachtete das Erstgericht das Zahlungsbegehren der erstklagenden Partei mit Teilzwischenurteil dem Grunde nach als zu Recht bestehend und behielt in einem weiteren Spruchpunkt die Entscheidung über die Feststellungsbegehren und die Widerklage dem Endurteil vor.

Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es noch folgende Feststellungen:

Als der Polier der ersten Nebenintervenientin den Betriebsleiter der erstbeklagten Partei vom Parkplatz „Pitztaler Jöchl“ aus anrief, fragte er auch, wie der Hubschrauber fliegen solle. Der Betriebsleiter antwortete, dass Schipisten und Wanderwege gemieden werden sollten, um die Kleidung von Schifahrern und Wanderern nicht durch herabtropfendes Betonwasser und kleine Steine zu verschmutzen. Für den Polier war damit klar, dass - als einzig noch mögliche Route - über die Liftanlage zu fliegen sei. Ob der Betriebsleiter dies ausdrücklich erklärte, kann nicht festgestellt werden. Der Betriebsleiter dachte jedenfalls „nicht im Entferntesten“ daran, dass der Betrieb der Liftanlage eingestellt werden müsste, wenn mit dem Hubschrauber darüber geflogen wird.

Der Polier gab den vom Betriebsleiter geäußerten Wunsch an den Piloten weiter. Auf die Nachfrage des Piloten, ob es mit der erstbeklagten Partei abgesprochen sei, dass er über die Seilbahn fliegen dürfe, antwortete der Polier, dass „es vom Betriebsleiter aus gehe, dass über die Bahn geflogen werde“. Dem Polier war nicht bekannt, dass das Überfliegen derartiger Anlagen gefahrenträchtig sein könnte.

Weder der Betriebsleiter, noch der Polier, der Pilot oder der Ersatzpilot hatten gegen die Flugroute über die Seilbahn Bedenken, da derartige Flüge seit vielen Jahren üblich waren. Die Einstellung des Seilbahnbetriebs während der Transportflüge war für sie daher „kein Thema“.

Beim ersten Flug nach dem Gespräch mit dem Polier brachte der Pilot den Einweiser zur „Entladestation“, den er „schwebend“, dh ohne Bodenkontakt des Hubschraubers, aussteigen ließ. Die Betonkübel wurden sodann im Bereich der Beladestation als Außenlast angehängt, nach Transport zur Entladestation dort „schwebend“ entleert und dann wieder zum Beladen zurücktransportiert.

Der Pilot hatte im Frühjahr 2006 insgesamt 823 Flugstunden zu Buche stehen. Nicht festgestellt werden kann, ob er sich vor Wahl der Flugroute mit einem erfahrenen Piloten besprach.

Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, wie er sich im gegenständlichen Fall durch die Fehlfunktion des Auslösemechanismus verwirklicht hat, liegt bei 1:444 Milliarden.

Die erstklagende Partei hat in Erfüllung ihrer solidarischen Leistungspflicht an Geschädigte Zahlungen geleistet.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, § 11 EKHG und § 152 LFG seien zwar nicht anwendbar; dies sei im Ergebnis aber bedeutungslos, weil auch nach den §§ 896, 1302 ABGB auf überwiegendes Verschulden bzw überwiegende Verursachung abzustellen sei. Ein Verschulden der beklagten Parteien (bzw ihrer Mitarbeiter) sei zu verneinen, diese hätten jedoch (im Innenverhältnis) für die durch ihre gefahrenerhöhend wirkende Kenntnis von den Transportflügen bei aufrechtem Liftbetrieb begründete außergewöhnliche Betriebsgefahr einzustehen. Auch die zweitklagende - damit aber auch die erstklagende - Partei treffe grundsätzlich nur die Gefährdungshaftung. Ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten des Piloten sei dem Halter nur zuzurechnen, wenn entweder die Voraussetzungen des § 1315 ABGB vorliegen würden oder ein Auswahl- oder Organisationsverschulden zu bejahen sei. Dies treffe hier nicht zu. Beide klagende Parteien hätten somit nicht für ein Verschulden des Piloten, sondern nur für die Betriebsgefahr des Hubschraubers einzustehen. Auch diese sei „außergewöhnlich“, weil der Transport von Außenlasten gefahrenerhöhend wirke. Es sei somit von einer gleichteiligen Ausgleichspflicht auszugehen, „besondere Verhältnisse“ iSd § 896 ABGB lägen nicht vor.In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, Paragraph 11, EKHG und Paragraph 152, LFG seien zwar nicht anwendbar; dies sei im Ergebnis aber bedeutungslos, weil auch nach den Paragraphen 896, 1302, ABGB auf überwiegendes Verschulden bzw überwiegende Verursachung abzustellen sei. Ein Verschulden der beklagten Parteien (bzw ihrer Mitarbeiter) sei zu verneinen, diese hätten jedoch (im Innenverhältnis) für die durch ihre gefahrenerhöhend wirkende Kenntnis von den Transportflügen bei aufrechtem Liftbetrieb begründete außergewöhnliche Betriebsgefahr einzustehen. Auch die zweitklagende - damit aber auch die erstklagende - Partei treffe grundsätzlich nur die Gefährdungshaftung. Ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten des Piloten sei dem Halter nur zuzurechnen, wenn entweder die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB vorliegen würden oder ein Auswahl- oder Organisationsverschulden zu bejahen sei. Dies treffe hier nicht zu. Beide klagende Parteien hätten somit nicht für ein Verschulden des Piloten, sondern nur für die Betriebsgefahr des Hubschraubers einzustehen. Auch diese sei „außergewöhnlich“, weil der Transport von Außenlasten gefahrenerhöhend wirke. Es sei somit von einer gleichteiligen Ausgleichspflicht auszugehen, „besondere Verhältnisse“ iSd Paragraph 896, ABGB lägen nicht vor.

Die Frage eines allfälligen Verschuldens des Piloten sei für das Verfahren ohne Relevanz. Bei anderer Ansicht läge zwar ein objektiver Verstoß des Piloten gegen § 16 AOCV und die Anweisungen des Betriebshandbuchs vor, sein Verschulden wäre aber angesichts der minimalen Schadenswahrscheinlichkeit und der fehlenden Alternativen bei der Wahl der Flugroute äußerst gering.Die Frage eines allfälligen Verschuldens des Piloten sei für das Verfahren ohne Relevanz. Bei anderer Ansicht läge zwar ein objektiver Verstoß des Piloten gegen Paragraph 16, AOCV und die Anweisungen des Betriebshandbuchs vor, sein Verschulden wäre aber angesichts der minimalen Schadenswahrscheinlichkeit und der fehlenden Alternativen bei der Wahl der Flugroute äußerst gering.

Das von den beklagten Parteien und den Nebenintervenientinnen angerufene Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es das Zahlungsbegehren der erstklagenden Partei mit Teilurteil zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Es teilte zunächst die Ansicht des Erstgerichts, dass es für den Regress nicht darauf ankomme, ob § 11 EKHG, § 152 LFG oder „nur“ § 896 ABGB zur Anwendung gelange, weil jedenfalls sämtliche Zurechnungselemente gegeneinander abgewogen werden müssten. Als solche sah es auf Seiten der beklagten Parteien die außergewöhnliche Betriebsgefahr der Seilbahn, auf Seiten der erstklagenden Partei - in Anlehnung an 2 Ob 119/09b - das in der Verletzung der Schutznorm des § 16 Abs 2 AOCV liegende Verschulden des Piloten. Bei der Abwägung dieser Zurechnungsgründe komme die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs analog zum Tragen, wonach die außergewöhnliche Betriebsgefahr außer Ansatz bleibe, wenn sie durch ein verkehrswidriges Verhalten des anderen Unfallbeteiligten ausgelöst worden sei. Im vorliegenden Fall sei die beim Betrieb der Seilbahn aufgetretene außergewöhnliche Betriebsgefahr ausschließlich durch den sich vom Hubschrauber gelösten und auf das Zugseil der Seilbahn gefallenen Betonkübel ausgelöst worden. Aus diesem Grund komme ein Regressanspruch der erstklagenden Partei gegen die beklagten Parteien nicht in Betracht.Es teilte zunächst die Ansicht des Erstgerichts, dass es für den Regress nicht darauf ankomme, ob Paragraph 11, EKHG, Paragraph 152, LFG oder „nur“ Paragraph 896, ABGB zur Anwendung gelange, weil jedenfalls sämtliche Zurechnungselemente gegeneinander abgewogen werden müssten. Als solche sah es auf Seiten der beklagten Parteien die außergewöhnliche Betriebsgefahr der Seilbahn, auf Seiten der erstklagenden Partei - in Anlehnung an 2 Ob 119/09b - das in der Verletzung der Schutznorm des Paragraph 16, Absatz 2, AOCV liegende Verschulden des Piloten. Bei der Abwägung dieser Zurechnungsgründe komme die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs analog zum Tragen, wonach die außergewöhnliche Betriebsgefahr außer Ansatz bleibe, wenn sie durch ein verkehrswidriges Verhalten des anderen Unfallbeteiligten ausgelöst worden sei. Im vorliegenden Fall sei die beim Betrieb der Seilbahn aufgetretene außergewöhnliche Betriebsgefahr ausschließlich durch den sich vom Hubschrauber gelösten und auf das Zugseil der Seilbahn gefallenen Betonkübel ausgelöst worden. Aus diesem Grund komme ein Regressanspruch der erstklagenden Partei gegen die beklagten Parteien nicht in Betracht.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilzwischenurteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:Zu römisch eins.:

Dem Vertreter der Nebenintervenientinnen wurde die Gleichschrift der außerordentlichen Revision samt Mitteilung, dass den Nebenintervenientinnen die Beantwortung der Revision freistehe, am 7. 3. 2011 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung endete am 4. 4. 2011. Am 27. 4. 2011 beantragten die Nebenintervenientinnen beim Obersten Gerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbeantwortungsfrist und holten gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung nach.

Gemäß § 507a Abs 3 Z 2 ZPO ist die Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einzubringen, wenn dieser dem Revisionsgegner (und/oder dem auf dessen Seite beigetretenen Nebenintervenienten) deren Einbringung nach § 508a Abs 2 ZPO freistellte. Die Nebenintervenientinnen brachten daher den Wiedereinsetzungsantrag zufolge § 148 Abs 1 ZPO zutreffend beim Obersten Gerichtshof ein (RIS-Justiz RS0111775). Dem Antrag kommt jedoch keine Berechtigung zu.Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO ist die Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einzubringen, wenn dieser dem Revisionsgegner (und/oder dem auf dessen Seite beigetretenen Nebenintervenienten) deren Einbringung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO freistellte. Die Nebenintervenientinnen brachten daher den Wiedereinsetzungsantrag zufolge Paragraph 148, Absatz eins, ZPO zutreffend beim Obersten Gerichtshof ein (RIS-Justiz RS0111775). Dem Antrag kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Grobes Verschulden eines Parteienvertreters bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen (vgl RIS-Justiz RS0111777). Ein solches wird regelmäßig darin erblickt, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ § 146 Rz 23 mwN). Berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwälte) unterliegen dabei dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB (RIS-Justiz RS0036784 [T4]).Grobes Verschulden eines Parteienvertreters bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen vergleiche RIS-Justiz RS0111777). Ein solches wird regelmäßig darin erblickt, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Paragraph 146, Rz 23 mwN). Berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwälte) unterliegen dabei dem erhöhten Haftungsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB (RIS-Justiz RS0036784 [T4]).

Ist, wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, für den Parteienvertreter trotz nachträglicher Recherchen nicht nachvollziehbar, warum ein verfasster Rechtsmittelschriftsatz nicht an das Gericht übermittelt wurde, der Schriftsatz selbst nicht mehr auffindbar, und können ferner die zeitlichen Abläufe nicht annähernd dargestellt werden, so indiziert dies ein Organisationsverschulden des Parteienvertreters, welches einen bloß minderen Grad des Versehens (§ 146 Abs 1 letzter Satz ZPO) übersteigt.Ist, wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, für den Parteienvertreter trotz nachträglicher Recherchen nicht nachvollziehbar, warum ein verfasster Rechtsmittelschriftsatz nicht an das Gericht übermittelt wurde, der Schriftsatz selbst nicht mehr auffindbar, und können ferner die zeitlichen Abläufe nicht annähernd dargestellt werden, so indiziert dies ein Organisationsverschulden des Parteienvertreters, welches einen bloß minderen Grad des Versehens (Paragraph 146, Absatz eins, letzter Satz ZPO) übersteigt.

Selbst wenn man daher den von den Wiedereinsetzungswerberinnen behaupteten Sachverhalt der Entscheidung zugrunde legt, ergibt sich, dass die beantragte Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden kann. Der Antrag ist ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens abzuweisen, was die Zurückweisung der verspäteten Revisionsbeantwortung zur Folge hat (vgl 3 Ob 22/07t).Selbst wenn man daher den von den Wiedereinsetzungswerberinnen behaupteten Sachverhalt der Entscheidung zugrunde legt, ergibt sich, dass die beantragte Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden kann. Der Antrag ist ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens abzuweisen, was die Zurückweisung der verspäteten Revisionsbeantwortung zur Folge hat vergleiche 3 Ob 22/07t).

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, nach welchen Kriterien beim internen Schadensausgleich mehrerer Haftpflichtiger im Falle des Zusammentreffens der Haftungssysteme des LFG und des EKHG vorzugehen ist, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht. Sie ist auch teilweise berechtigt.

Die erstklagende Partei macht geltend, das Berufungsgericht hätte nicht die zum EKHG ergangene Rechtsprechung analog, sondern § 896 ABGB anwenden müssen. Bei der Abwägung der Zurechnungsgründe wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Transportflug zum wirtschaftlichen Vorteil der beklagten Parteien unternommen worden sei und es ohne Auftragserteilung an die erste Nebenintervenientin nicht zu einem Unfall gekommen wäre. Der Haftungsanteil der beklagten Parteien sei daher weit größer als vom Berufungsgericht angenommen, während auf Seiten der erstklagenden Partei von keinem, allenfalls einem äußerst geringen Verschulden auszugehen sei. Die Abwägung der Zurechnungsgründe ausschließlich zu Lasten der erstklagenden Partei sei jedenfalls unzutreffend. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass § 16 AOCV auf den gegenständlichen „Arbeitsflug“ gar nicht anwendbar sei.Die erstklagende Partei macht geltend, das Berufungsgericht hätte nicht die zum EKHG ergangene Rechtsprechung analog, sondern Paragraph 896, ABGB anwenden müssen. Bei der Abwägung der Zurechnungsgründe wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Transportflug zum wirtschaftlichen Vorteil der beklagten Parteien unternommen worden sei und es ohne Auftragserteilung an die erste Nebenintervenientin nicht zu einem Unfall gekommen wäre. Der Haftungsanteil der beklagten Parteien sei daher weit größer als vom Berufungsgericht angenommen, während auf Seiten der erstklagenden Partei von keinem, allenfalls einem äußerst geringen Verschulden auszugehen sei. Die Abwägung der Zurechnungsgründe ausschließlich zu Lasten der erstklagenden Partei sei jedenfalls unzutreffend. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass Paragraph 16, AOCV auf den gegenständlichen „Arbeitsflug“ gar nicht anwendbar sei.

Im Zusammenhang mit diesem Argument regt die erstklagende Partei an, dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorzulegen, „ob der Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 2407/92 des Rats vom 23. 7. 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen so auszulegen ist, dass er auch Arbeitsflüge im Sinne von Annex 6 Part III des Chicagoer Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sowie das von der Joint Aviation Authority herausgegebenen Regelwerks JAR-OPS 3 umfasst“.Im Zusammenhang mit diesem Argument regt die erstklagende Partei an, dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorzulegen, „ob der Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 2407/92 des Rats vom 23. 7. 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen so auszulegen ist, dass er auch Arbeitsflüge im Sinne von Annex 6 Part römisch drei des Chicagoer Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sowie das von der Joint Aviation Authority herausgegebenen Regelwerks JAR-OPS 3 umfasst“.

Hiezu wurde erwogen:

1. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).1. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

2. Zum Anspruchsübergang:

2.1 Die erstklagende Partei stützt ihr Zahlungsbegehren auf § 67 (ö)VersVG. Diese Bestimmung normiert in Abs 1, dass ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt die darin geregelte Legalzession nicht die Befriedigung der Forderung eines Dritten voraus, sondern die Befriedigung des Versicherungsnehmers, die in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens geschieht (2 Ob 78/06v mwN; 2 Ob 7/10h; 4 Ob 146/10i; RIS-Justiz RS0081235 [T1]). Der Ausdruck „Schadenersatzansprüche“ in § 67 VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn dahin zu verstehen, dass er sich auch auf Regressansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsan-sprüche etc bezieht. Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht (2 Ob 78/06v; 2 Ob 7/10h; 4 Ob 146/10i; RIS-Justiz RS0080594, RS0080533). Bei Versicherung auf fremde Rechnung erfasst der Rechtsübergang auch entsprechende Ansprüche des vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten (7 Ob 27/91; 4 Ob 146/10i; RIS-Justiz RS0081312).2.1 Die erstklagende Partei stützt ihr Zahlungsbegehren auf Paragraph 67, (ö)VersVG. Diese Bestimmung normiert in Absatz eins,, dass ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt die darin geregelte Legalzession nicht die Befriedigung der Forderung eines Dritten voraus, sondern die Befriedigung des Versicherungsnehmers, die in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens geschieht (2 Ob 78/06v mwN; 2 Ob 7/10h; 4 Ob 146/10i; RIS-Justiz RS0081235 [T1]). Der Ausdruck „Schadenersatzansprüche“ in Paragraph 67, VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn dahin zu verstehen, dass er sich auch auf Regressansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsan-sprüche etc bezieht. Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht (2 Ob 78/06v; 2 Ob 7/10h; 4 Ob 146/10i; RIS-Justiz RS0080594, RS0080533). Bei Versicherung auf fremde Rechnung erfasst der Rechtsübergang auch entsprechende Ansprüche des vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten (7 Ob 27/91; 4 Ob 146/10i; RIS-Justiz RS0081312).

2.2 Die hier noch maßgebliche Rechtslage in Deutschland (§ 67 VVG aF [seit 1. 1. 2008 § 86 VVG]; zum Übergangsrecht vgl etwa Voit in Bruck/Möller, VVG9 [2009] § 86 Rz 46) ist insoweit mit der österreichischen völlig ident (vgl Voit aaO § 86 Rz 56 und Rz 66; auch Prölss/Martin, VVG28 [2010] § 86 Rz 4 und Rz 12).2.2 Die hier noch maßgebliche Rechtslage in Deutschland (Paragraph 67, VVG aF [seit 1. 1. 2008 Paragraph 86, VVG]; zum Übergangsrecht vergleiche etwa Voit in Bruck/Möller, VVG9 [2009] Paragraph 86, Rz 46) ist insoweit mit der österreichischen völlig ident vergleiche Voit aaO Paragraph 86, Rz 56 und Rz 66; auch Prölss/Martin, VVG28 [2010] Paragraph 86, Rz 4 und Rz 12).

Aus diesem Grund schadet es im Ergebnis nicht, dass sich weder die erstklagende Partei noch die Vorinstanzen mit dem Kollisionsrecht befassten, wonach der gesetzliche Übergang von Forderungen mit außervertraglicher Grundlage nach dem Zessionsgrundstatut zu beurteilen ist (2 Ob 249/08v mwN). Maßgeblich ist das Sachrecht jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht eines Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund liefert (2 Ob 170/05x mwN; RIS-Justiz RS0083638; Neumayr in KBB³ § 48 IPRG Rz 4 mwN), hier also jenes Recht, dem der Versicherungsvertrag zwischen der erstklagenden Partei und der zweitklagenden Partei unterworfen ist. Zu dieser Frage haben die Parteien weder Vorbringen erstattet, noch wurde sie von den Vorinstanzen erörtert. Sie kann aber, wie dargelegt, wegen der ohnedies identen Rechtslage in Österreich und Deutschland auf sich beruhen, zumal die beklagten Parteien weder den Forderungsübergang noch die Aktivlegitimation der erstklagenden Partei in Abrede stellen.Aus diesem Grund schadet es im Ergebnis nicht, dass sich weder die erstklagende Partei noch die Vorinstanzen mit dem Kollisionsrecht befassten, wonach der gesetzliche Übergang von Forderungen mit außervertraglicher Grundlage nach dem Zessionsgrundstatut zu beurteilen ist (2 Ob 249/08v mwN). Maßgeblich ist das Sachrecht jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht eines Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund liefert (2 Ob 170/05x mwN; RIS-Justiz RS0083638; Neumayr in KBB³ Paragraph 48, IPRG Rz 4 mwN), hier also jenes Recht, dem der Versicherungsvertrag zwischen der erstklagenden Partei und der zweitklagenden Partei unterworfen ist. Zu dieser Frage haben die Parteien weder Vorbringen erstattet, noch wurde sie von den Vorinstanzen erörtert. Sie kann aber, wie dargelegt, wegen der ohnedies identen Rechtslage in Österreich und Deutschland auf sich beruhen, zumal die beklagten Parteien weder den Forderungsübergang noch die Aktivlegitimation der erstklagenden Partei in Abrede stellen.

2.3 In der zu den Ersatzansprüchen eines durch das Unglück Geschädigten ergangenen Entscheidung 2 Ob 119/09b - sämtliche Streitteile waren neben dem Piloten als beklagte Parteien an diesem Verfahren beteiligt - hat der erkennende Senat bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass sich die Versicherungsdeckung auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Piloten erstreckt. Insoweit liegt Versicherung auf fremde Rechnung vor (vgl Kathrein in FS Dittrich, Die Neuordnung der Luftfahrthaftung [2000] 551 [564]).2.3 In der zu den Ersatzansprüchen eines durch das Unglück Geschädigten ergangenen Entscheidung 2 Ob 119/09b - sämtliche Streitteile waren neben dem Piloten als beklagte Parteien an diesem Verfahren beteiligt - hat der erkennende Senat bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass sich die Versicherungsdeckung auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Piloten erstreckt. Insoweit liegt Versicherung auf fremde Rechnung vor vergleiche Kathrein in FS Dittrich, Die Neuordnung der Luftfahrthaftung [2000] 551 [564]).

Das bedeutet nach den bisherigen Ausführungen, dass im Umfang an Geschädigte geleisteter Zahlungen nicht nur allfällige Regressansprüche des zweitklagenden Halters des Luftfahrzeugs, sondern auch solche des (mit-)versicherten Piloten im Wege der Legalzession auf die erstklagende Partei übergehen. Dies gilt auch hinsichtlich jener Leistungen, die an die im gegenständlichen Verfahren genannten Geschädigten erbracht worden sind. Es unterliegt dann aber keinem Zweifel, dass sich die erstklagende Partei im Regressprozess gegen weitere Mithaftende ein Verschulden des Piloten zurechnen lassen muss.

2.4 Da die Schadenersatzansprüche der geschädigten Dritten nach österreichischem Recht zu beurteilen und zu befriedigen waren (§ 48 IPRG; vgl 2 Ob 119/09b), begründet dies eine so starke Beziehung zur österreichischen Rechtsordnung iSd § 1 Abs 1 IPRG, dass auch für die geltend gemachten Regressansprüche des deutschen Haftpflichtversicherers gegen die österreichische Seilbahnunternehmerin und deren Komplementärin österreichisches Recht maßgeblich ist (vgl SZ 55/9; 2 Ob 78/06v mwN; RIS-Justiz RS0026788; Verschraegen in Rummel, ABGB³ II/6 § 48 IPRG Rz 32; Neumayr aaO § 35 IPRG Rz 5). Die Vorinstanzen haben diese Ansprüche daher zutreffend nach österreichischem Sachrecht beurteilt, von dem auch die Streitteile ausgegangen sind.2.4 Da die Schadenersatzansprüche der geschädigten Dritten nach österreichischem Recht zu beurteilen und zu befriedigen waren (Paragraph 48, IPRG; vergleiche 2 Ob 119/09b), begründet dies eine so starke Beziehung zur österreichischen Rechtsordnung iSd Paragraph eins, Absatz eins, IPRG, dass auch für die geltend gemachten Regressansprüche des deutschen Haftpflichtversicherers gegen die österreichische Seilbahnunternehmerin und deren Komplementärin österreichisches Recht maßgeblich ist vergleiche SZ 55/9; 2 Ob 78/06v mwN; RIS-Justiz RS0026788; Verschraegen in Rummel, ABGB³ II/6 Paragraph 48, IPRG Rz 32; Neumayr aaO Paragraph 35, IPRG Rz 5). Die Vorinstanzen haben diese Ansprüche daher zutreffend nach österreichischem Sachrecht beurteilt, von dem auch die Streitteile ausgegangen sind.

3. Zu den Grundsätzen des internen Schadensausgleichs:

3.1 Wie die Vorinstanzen grundsätzlich richtig erkannten, kommt die unmittelbare Anwendung des § 152 LFG (idF BGBl I 1997/102; vgl 2 Ob 47/08p) oder des § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG (als leges speciales zu § 896 ABGB; vgl Schauer in Schwimann, ABGB³ § 11 EKHG Rz 10) auf den Regressanspruch der erstklagenden Partei nicht in Betracht, setzen diese Bestimmungen doch die Verursachung eines Schadens einerseits „durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle“, andererseits „durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge“ voraus.3.1 Wie die Vorinstanzen grundsätzlich richtig erkannten, kommt die unmittelbare Anwendung des Paragraph 152, LFG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/102; vergleiche 2 Ob 47/08p) oder des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 EKHG (als leges speciales zu Paragraph 896, ABGB; vergleiche Schauer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 11, EKHG Rz 10) auf den Regressanspruch der erstklagenden Partei nicht in Betracht, setzen diese Bestimmungen doch die Verursachung eines Schadens einerseits „durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle“, andererseits „durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge“ voraus.

Trotzdem orientierte sich das Erstgericht - hinsichtlich des seiner Ansicht nach zu vernachlässigenden Pilotenverschuldens - an der Entscheidung 1 Ob 53/95, der ein Regress nach der Vorgängerbestimmung des § 152 LFG (§ 27 LuftVG) zu Grunde lag, während das Berufungsgericht nur zum EKHG ergangene Rechtsprechung (2 Ob 2341/96w; RIS-Justiz RS0110986) analog angewendet hat. Richtigerweise bestimmt sich aber der Solidarschuldnerregress nach den §§ 896, 1302 ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln beim internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind.Trotzdem orientierte sich das Erstgericht - hinsichtlich des seiner Ansicht nach zu vernachlässigenden Pilotenverschuldens - an der Entscheidung 1 Ob 53/95, der ein Regress nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 152, LFG (Paragraph 27, LuftVG) zu Grunde lag, während das Berufungsgericht nur zum EKHG ergangene Rechtsprechung (2 Ob 2341/96w; RIS-Justiz RS0110986) analog angewendet hat. Richtigerweise bestimmt sich aber der Solidarschuldnerregress nach den Paragraphen 896, 1302, ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln beim internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind.

3.2 Der Regressanspruch nach § 896 ABGB ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis“ der Mitschuldner richtet (2 Ob 78/06v; RIS-Justiz RS0017522). Dieses kann nach der Rechtsprechung auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht (

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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