Rechtssatz
1./ Der Dritte, gegen den ein Rückgriffsanspruch geltend gemacht wird, kann nicht einwenden, dass der Versicherer eine Kulanzzahlung geleistet hat.
2./ Nach § 67 VersVG gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer über, wobei es auf die Art eines solchen Anspruches nicht ankommt. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens im Sinne des § 67 VersVG bedeutet nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinne, sondern insbesondere auch Ausgleichsansprüche, Regressansprüche und Bereicherungsansprüche.2./ Nach Paragraph 67, VersVG gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer über, wobei es auf die Art eines solchen Anspruches nicht ankommt. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens im Sinne des Paragraph 67, VersVG bedeutet nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinne, sondern insbesondere auch Ausgleichsansprüche, Regressansprüche und Bereicherungsansprüche.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KraftfahrzeugschadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023