RS OGH 2023/9/27 3Ob3/60; 7Ob44/65; 2Ob351/69; 7Ob254/72; 6Ob509/78; 7Ob43/78 (7Ob44/78; 7Ob45/78);

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Veröffentlicht am 29.03.1960
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Rechtssatz

1./ Der Dritte, gegen den ein Rückgriffsanspruch geltend gemacht wird, kann nicht einwenden, dass der Versicherer eine Kulanzzahlung geleistet hat.

2./ Nach § 67 VersVG gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer über, wobei es auf die Art eines solchen Anspruches nicht ankommt. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens im Sinne des § 67 VersVG bedeutet nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinne, sondern insbesondere auch Ausgleichsansprüche, Regressansprüche und Bereicherungsansprüche.2./ Nach Paragraph 67, VersVG gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer über, wobei es auf die Art eines solchen Anspruches nicht ankommt. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens im Sinne des Paragraph 67, VersVG bedeutet nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinne, sondern insbesondere auch Ausgleichsansprüche, Regressansprüche und Bereicherungsansprüche.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrzeugschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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