RS OGH 1993/5/11 1Ob514/93, 9Ob137/99h, 7Ob19/05b, 2Ob112/10z, 6Ob205/14m

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Norm

ABGB §896

Rechtssatz

Die Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf eine besondere Regelung beruft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017575

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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