RS OGH 2014/12/15 1Ob514/93; 9Ob137/99h; 7Ob19/05b; 2Ob112/10z; 6Ob205/14m

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Rechtssatz

Die Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf eine besondere Regelung beruft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017575

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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