RS OGH 2024/10/22 8Ob131/73; 2Ob231/74 (2Ob232/74); 8Ob4/75; 7Ob632/76; 8Ob133/78; 8Ob220/78; 8Ob242

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Veröffentlicht am 11.09.1973
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Rechtssatz

Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte. Für den Schutzzweck der übertretenen Norm ist das innere Vorhaben der die Aufstellung eines Verkehrszeichens anordnenden Behörde unbeachtlich.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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