§ 31 WEG 2002 Rücklage

WEG 2002 - Wohnungseigentumsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (§ 32) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen, darunter insbesondere auch auf künftige Aufwendungen zur thermischen Sanierung oder energietechnischen Verbesserung des Gebäudes, Bedacht zu nehmen. Die monatlichen Beiträge zur Rücklage dürfen insgesamt jenen Geldbetrag, der sich aus der Multiplikation der Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte mit dem Betrag von 0,90 Euro ergibt, nur dann ausnahmsweise unterschreiten, wenn ein Gesamtbetrag in dieser Höhe – entweder wegen des besonderen Ausmaßes der bereits vorhandenen Rücklage oder wegen einer erst kurz zurückliegenden Neuerrichtung oder durchgreifenden Sanierung des Gebäudes – zur Bildung einer angemessenen Rücklage nicht erforderlich ist oder wenn im Fall einer Reihen- oder Einzelhausanlage die Wohnungseigentümer die Erhaltungspflicht nach § 28 Abs. 1 Z 1 vertraglich übernommen haben. Der Beitrag des einzelnen Wohnungseigentümers richtet sich nach § 32.

(2) Die Rücklage ist für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden. Sie ist entweder auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto fruchtbringend anzulegen.

(3) Bei Beendigung eines Verwaltungsvertrags hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben. Wird der Verwaltungsvertrag durch das Gericht aufgelöst, so ist dem Verwalter die Herausgabe des festgestellten Überschusses binnen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung aufzutragen.

(4) Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (§ 32 Abs. 6) können gesonderte Rücklagen gebildet werden.

(5) Ab dem 1. Jänner 2024 vermindert oder erhöht sich der in Abs. 1 angeführte Betrag von 0,90 Euro jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indexwerts des Verbraucherpreisindex 2020 für den Monat Juni des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 102,6 (Indexwert für den Monat Juni 2021) ergibt. Bei der Berechnung des neuen Betrags sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. Jänner des betreffenden Jahres. Die Wirtschaftskammer Österreich hat den neuen Betrag bis spätestens Ende November des jeweiligen Vorjahrs auf der Homepage des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 WEG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 WEG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

75 Entscheidungen zu § 31 WEG 2002


Entscheidungen zu § 31 WEG 2002


Entscheidungen zu § 31 Abs. 1ZPO WEG 2002


Entscheidungen zu § 31 Abs. 1WEG WEG 2002


Entscheidungen zu § 31 Abs. 1 WEG 2002

10

Entscheidungen zu § 31 Abs. 1ABGB WEG 2002


Entscheidungen zu § 31 Abs. 1 WEG 2002


Entscheidungen zu § 31 Abs. 2 WEG 2002


Entscheidungen zu § 31 Abs. 2ABGB WEG 2002


Entscheidungen zu § 31 Abs. 2WEG WEG 2002


Entscheidungen zu § 31 Abs. 3 WEG 2002

24

Entscheidungen zu § 31 Abs. 3JN WEG 2002


Entscheidungen zu § 31 Abs. 3ABGB WEG 2002


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Diskussionen zu § 31 WEG 2002


Frage zu: § 31 WEG von eremit1 zum § 31 WEG 2002

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Hallo!Ich hätte eine Frage. Unsere Hausverwaltung hat vor ca. 2 Jahren eine Sanierung unserer Eigentumswohnanlage (169 Eigentümer) durchgeführt (Kosten etwa 2 Mill. Euro). Anschließend strich die HV die Rücklagenzahlungen mit der Begründung, daß die Einnahmen aus der Garagenvermietung (etwa 65.00... mehr lesen...

§ 31 WEG 2002 | 0 Antworten | 2273 Aufrufe | 04.10.13

Rücklagen von Kathi zum § 31 WEG 2002

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Gibt es im Bezug auf die Höhe der Rücklagen, welche angespart werden sollen, irgendwelche Richtlinien bzw. Empfehlungen für die Wohnungseigentümer? mehr lesen...

§ 31 WEG 2002 | 0 Antworten | 2213 Aufrufe | 01.02.13

Sie können zu § 31 WEG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WEG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 WEG 2002
§ 32 WEG 2002