Begründung: Der Beklagte ist Wohnungseigentümer der Wohnung top Nr. 21 der Wohnhausanlage in *****, die vom 1.Juli 1984 bis 31.Dezember 1984 vom Gebäudeverwalter Leo K*****verwaltet wurde und seit 1.Jänner 1985 von der klagenden Gesellschaft aufgrund des mit der Mehrheit der Miteigentümer - darunter auch der Beklagte - geschlossenen Verwaltungsvertrages verwaltet wird. Die klagende Partei hat die Verwaltung vom Vorverwalter mit einem positiven Saldo von 269.680,14 S übernommen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Miteigentümerin des Hauses Wien *****. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist das Wohnungseigentum an dem Geschäftlokal top Nr 1 und an der Wohnung top Nr 3 verbunden. Die klagende Partei ist die Verwalterin dieser Liegenschaft. Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 93.460,43 s.A. mit der
Begründung: , die Beklagte habe für die Zeit von September 1987 bis August 1988 die ihr monatlich vorgeschriebenen "Wohnbeiträge" (... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z2WEG 1975 §18WEG 2002 §20 Abs1WEG 2002 §20 Abs2WEG 2002 §20 Abs5WEG 2002 §20 Abs6WEG 2002 §31 Abs2
Rechtssatz: Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine dem Verwalter nach § 17 Abs 2 Einleitungssatz und Z 2 WEG treffende Pflicht, deren Verletzung die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt, dem Verwalter eine entsprechende bindende Weisung zu erteilen oder das Vollmachtsverhältnis zu kü... mehr lesen...