RS OGH 2017/6/20 2Ob2341/96w, 2Ob245/05a, 2Ob210/09k, 2Ob232/10x, 2Ob80/10v, 2Ob6/12i, 2Ob4/13x, 2Ob

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Rechtssatz

Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat.Beim Schadensausgleich nach Paragraph 11, EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110986

Im RIS seit

14.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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