Rechtssatz
Für den Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß § 896 ABGB ist das zwischen ihnen bestehende "besondere Verhältnis" entscheidend.Für den Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß Paragraph 896, ABGB ist das zwischen ihnen bestehende "besondere Verhältnis" entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024