RS OGH 2024/3/21 2Ob134/75; 2Ob147/78; 8Ob270/80; 8Ob109/81; 7Ob26/82; 8Ob2/87; 8Ob27/94; 9Ob2138/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1975
beobachten
merken

Rechtssatz

Für den Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß § 896 ABGB ist das zwischen ihnen bestehende "besondere Verhältnis" entscheidend.Für den Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß Paragraph 896, ABGB ist das zwischen ihnen bestehende "besondere Verhältnis" entscheidend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017522

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten