Rechtssatz
Im Falle der Fremdversicherung tritt bei § 67 VersVG der Versicherte derart an die Stelle des Versicherungsnehmers, daß sein Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer übergeht.Im Falle der Fremdversicherung tritt bei Paragraph 67, VersVG der Versicherte derart an die Stelle des Versicherungsnehmers, daß sein Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer übergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081312Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023