RS OGH 2023/9/27 2Ob351/69; 2Ob99/72 (2Ob100/72); 7Ob76/74; 1Ob147/75; 7Ob16/77 (7Ob17/77); 6Ob509/7

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Veröffentlicht am 22.01.1970
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Rechtssatz

Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im § 67 VersVG 1958 erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche uä, durch diesen Übergang ändert sich aber die Rechtsnatur des Anspruches und die für ihn geltende Verjährungsfrist nicht.Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im Paragraph 67, VersVG 1958 erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche uä, durch diesen Übergang ändert sich aber die Rechtsnatur des Anspruches und die für ihn geltende Verjährungsfrist nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0080594

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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