TE OGH 1989/11/30 7Ob30/89

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Veröffentlicht am 30.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** E*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien 1., Bösendorferstraße 13, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst S***, Geschäftsführer, Wien 22., Langobardenstraße 4, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 897.309,-- s.A und Feststellung (Gesamtstreitwert S 997.309,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31.März 1989, GZ 15 R 264/88-55, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.September 1988, GZ 5 Cg 703/87-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.612,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.102,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 5.Juli 1977 geriet Ludwig B*** mit dem PKW Peugeot 404 der B*** GesmbH, der bei der klagenden Partei haftpflichtversichert ist, in Wien 3, Erdbergerlände, auf die linke Fahrbahnhälfte und stieß mit dem von Erhard N*** gelenkten, aus der Gegenrichtung kommenden PKW des Manfred S*** zusammen, wodurch erheblicher Personen- und Sachschaden entstand. Der Beklagte ist Geschäftsführer der B*** GesmbH. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 23.Jänner 1981, GZ 11 U 41/78-72, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erkannt. Dem Schuldspruch liegt zugrunde, daß der Beklagte als einer der Geschäftsführer der B*** GesmbH die Wartung der Fahrzeuge des Unternehmens nicht gehörig durchgeführt, und es insbesondere unterlassen hatte, den von Ludwig B*** gelenkten PKW der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57 a KFG zuzuführen, obwohl der Begutachtungszeitpunkt der November 1976 war. Unfallsursache war ein alterungsbedingtes Losreißen des linken Federbeines der Vorderradaufhängung, wodurch der PKW lenkunfähig wurde und nach links ausbrach. Die klagende Haftpflichtversicherung erbrachte an die geschädigten Dritten Leistungen von insgsamt S 879.309. Weitere Ersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

Die klagende Partei begehrt den Ersatz ihrer Aufwendungen und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Leistungen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Berufung auf die Bindungswirkung des Strafurteils statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Da die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten wegen einer Gefahrerhöhung im Sinne des Art 7 AKHB 1967, einer Sondernorm der §§ 23 ff VersVG, erfolgt sei, könne sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er als Organ des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz genieße, selbst wenn ein solcher gegeben sein sollte. Die Regreßansprüche der klagenden Partei seien entgegen der Meinung des Beklagten nicht verjährt, da die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 VersVG nur für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gelte. Ein allfälliges Mitverschulden des Lenkers Ludwig B*** bei Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges trete gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Beklagten zurück, sodaß es vernachlässigt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.

Der vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommene Forderungsübergang auf die klagende Partei wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die klagende Partei hat sich nicht auf einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 158 f VersVG gestützt, sondern lediglich den Sachverhalt vorgebracht und behauptet, daß den Beklagten das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe. Sie hat sich insbesondere auch nicht auf Leistungsfreiheit gegenüber dem mitversicherten Lenker Ludwig B*** berufen. Nach Art 1 Abs. 2 der hier noch anzuwendenden AKHB 1967 sind mitversicherte Personen der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind. Zu diesem Personenkreis gehörte zwar Ludwig B*** als berechtigter Lenker, nicht jedoch der Beklagte. Der Beklagte ist somit Dritter im Sinne des § 67 VersVG, der außer gegen Mitversicherte, die nicht Dritte sind, auch in der Haftpflichtversicherung gilt (SZ 51/106). Vom Forderungsübergang nach § 67 VersVG sind auch Regreß- und Ausgleichsansprüche mitversicherter Personen umfaßt, wobei der Forderungsübergang nicht vom Bestehen einer Leistungspflicht abhängt (Prölss-Martin, VVG24 453; SZ 52/91). Desgleichen wendet sich die Revision nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß für den Regreßanspruch der klagenden Partei nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VersVG gilt (7 Ob 46/79). Auch in der in der Revision allein noch relevierten Frage der Berücksichtigung des Mitverschuldens des Lenkers ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu billigen. Ein Mitverschulden muß nach Lehre und ständiger Rechtsprechung nicht immer zu einer Schadensteilung führen. Gegenüber einem schwerwiegenden Verschulden eines Teiles tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß des anderen derart in den Hintergrund, daß er vernachlässigt werden kann (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 241; ZVR 1979/57, 1978/255 uva). Hier hat der Beklagte der ihm obliegenden Pflicht, das Fahrzeug der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57 a KFG zuzuführen, auch innerhalb der damals noch geltenden sechsmonatigen Nachfrist nicht entsprochen. Dem Ludwig B*** könnte nach dem Vorbringen dagegen lediglich angelastet werden, bei Antritt der einmaligen Fahrt die Begutachtungsplakette nicht überprüft zu haben. Daß Ludwig B*** ständig mit dem PKW gefahren wäre, wurde nicht behauptet. Ob er eine Kontrolle der Bremswirkungen unterließ, ist bedeutungslos, weil ein Bremsversagen nicht Unfallsursache war. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht dem Beklagten ein schwerwiegendes Verschulden angelastet, dem gegenüber der nach den Behauptungen allenfalls in Betracht kommende geringe Sorgfaltsverstoß des Lenkers im Sinne der obigen Grundsätze zu vernachlässigen wäre. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00030.89.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19891130_OGH0002_0070OB00030_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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