Entscheidungsdatum
19.10.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
L515 2227435-2/19E
L515 2227437-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Beschwerde von
1.) XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2025, Zl. XXXX , 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2025, Zl. römisch 40 ,
2.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2025, Zl. XXXX , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2025, Zl. römisch 40 ,
zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen
XXXX , geb. am XXXX römisch 40 , geb. am römisch 40
XXXX , geb. am XXXX römisch 40 , geb. am römisch 40
eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Georgien zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Georgien zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge auch als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge Ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsbürger der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Unionsgebiet bzw. in den Schengenraum und nach Österreich am 02.02.2025 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge auch als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge Ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsbürger der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Unionsgebiet bzw. in den Schengenraum und nach Österreich am 02.02.2025 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.1.2. Die volljährige weibliche bP1 ist die Mutter der ebenso volljährigen weibliche bP2. römisch eins.1.2. Die volljährige weibliche bP1 ist die Mutter der ebenso volljährigen weibliche bP2.
1.2.1. Zum Vorverfahren
1.2.1.1. Die bP stellten erstmals nach rechtswidriger Einreise am 15.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war die bP2 noch minderjährig und wurde durch die bP1 gesetzlich vertreten.
I.2.1.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.1.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor:
Seit 2014 leide ihre Tochter an Diabetes und müsse sich dreimal täglich Insulin spritzen. Im März 2019, nach einer Mandeloperation, habe man bei ihrer Tochter einen Virus festgestellt. In Georgien habe man dafür keine Behandlung finden können, aus diesem Grund sei ihr empfohlen worden nach Österreich zu reisen um dort Hilfe zu bekommen. Sie habe auch davon gehört, dass wenn sie einen Asylantrag stelle, ihre Tochter in Österreich behandelt werde. Sie befürchte im Fall eine Rückkehr, dass ihre Tochter sterben könne. Weitere Asylgründe habe sie nicht.
Die bP2 brachte Folgendes vor:
Sie leide an einem Virus. Ihre Leber habe sich erweitert, sie habe Schwellungen. Seit 2014 leide sie auch an Diabetes und müsse sich 3x täglich Insulin spritzen. Es sei ein Virus für den es in Georgien keine Behandlungsmöglichkeit gebe. Sie habe Angst, dass sie an der Krankheit sterben würde, weitere Gründe habe sie nicht.
I.2.1.3. Vor der belangten Behörde brachte die bP1 bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2019 zu den Ausreisegründen und Rückkehrhindernissen zusammengefasst folgendes vor:römisch eins.2.1.3. Vor der belangten Behörde brachte die bP1 bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2019 zu den Ausreisegründen und Rückkehrhindernissen zusammengefasst folgendes vor:
Seit dem Jahr 2018 habe ihre Tochter gesundheitliche Probleme. Alles habe mit Ohrenschmerzen angefangen. Die Ärzte haben gemeint, dass es an den Mandeln liegen würde. Der ganze Körper ihrer Tochter sei angeschwollen gewesen, vor allem ihr Bauch. Sie habe Schmerzen gehabt und sei sodann am 12.03.2019 operiert worden; die Mandeln seien entfernt worden. Ihrer Tochter sei es aber noch immer nicht gut gegangen. Es seien deshalb auch ihr Blut und ihre Leberwerte untersucht worden. Es wurde dann festgestellt, dass ihre Tochter Herpes hat und ihre Leber deshalb nicht mehr gut funktioniert. Sie habe auch einen Venenverschluss gehabt, weshalb eine andere Vene die Arbeit übernehmen musste. Die Ärzte in Georgien hätten keine Therapie verschreiben können, da sie ratlos gewesen seien. Die Mandeloperation habe nichts gebracht. Ihre Tochter habe auch auf beiden Augen verschwommen gesehen und ihr Körper war weiterhin angeschwollen. Sie habe auch immer eine Temperatur von 37 ?Celsius gehabt und sie hatte permanente Schmerzen im ganzen Körper, insbesondere Bauschmerzen, Schmerzen in den Gelenken und am Kopf. Sie konnte nicht mal mehr auf eigenen Beinen stehen und ihr Blutzucker ist gestiegen. Seit sechs Jahren habe die Tochter nun Diabetes. Sie seien nach Österreich gereist um hier Hilfe zu bekommen. Die österreichischen Ärzte hätten dann festgestellt, dass die Funktion beider Augen bereits beeinträchtigt sei und sie dringend eine Operation brauche um ihr Augenlicht zu retten. Am 17.12.2019 hätten sie bereits einen Termin beim Augenarzt; dann wird ihre Tochter auch eine Brille bekommen und einen Termin für eine Operation. Auch habe man in Österreich festgestellt, dass die Leber ihrer Tochter stark angeschwollen gewesen sei und habe sie auch eine Fusion erhalten, wodurch es 50% besser geworden sei. Am Montag werde auch nochmals eine Blutuntersuchung vorgenommen, welche Aufschluss über den aktuellen Gesundheitszustand der Tochter gebe. Sie habe große Sorge, dass sich in Georgien der Gesundheitszustand der Tochter wieder verschlechtern könnte. Sie habe Angst um das Leben ihrer Tochter und haben sie auch kein Einkommen mehr, weshalb sie sich die Behandlung nicht mehr leisten können.
Sie selbst sei in Österreich auch aufgrund ihrer Schilddrüsenunterfunktion behandelt worden. Eine Untersuchung habe sie noch ausständig. Sie nehme auch jeden Tag eine Tablette Euthyros. Diese Medikamente würden jedoch nichts bringen. Sie verliere deshalb öfter die Stimme und bekomme Krämpfe im Hals.
Die bP2 gab befragt zu ihren Ausreisegründen und Rückkehrhindernissen bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2019 zusammengefasst folgendes an:
In Georgien hätten die Ärzte ihre Krankheit nicht feststellen können. Man habe immer gerätselt ob es denn Hepatitis C oder Hepatitis B sein könne. Die Befunde seien jedoch immer negativ gewesen. Dann habe man sie auf Viren untersucht und man habe sodann festgestellt, dass sie an einem Herpesvirus leide und alle Beschwerden von diesem Virus kommen würden. In Georgien habe man dann 6 Monate nur den Virus beobachtet, aber keine Medikamente oder eine Behandlung verschrieben. Sie habe einmal sogar reanimiert werden müssen, weil man ihr im Oktober 2018 fälschlicherweise eine Glukose-Infusion gegeben habe. Sie sei wegen eines zu hohen Blutzuckerspiegels im Krankenhaus gewesen und da habe man ihr dann die falsche Infusion gegeben. Der Normalwert liege bei 6,4 und sie habe einen Wert von 17,9 gehabt. Sie sei sodann reanimiert worden und bis Dezember 2018 hätten sich ihre Werte wieder normalisiert. Sie habe dann auch Ohrenschmerzen gehabt und der Ohrenarzt habe ihr dann auch noch das Trommelfell kaputt gemacht. Die Ärzte dachten, dass alles mit den Mandeln zusammenhängen würde und deshalb sei die dann auch im März 2019 operiert worden. 5 Tage nach der OP habe dann ihr Körper angefangen anzuschwellen. Alles sei geschwollen gewesen, die Beine, der Bauch, der Oberkörper und auch das Gesicht. Die Operation habe nicht geholfen und habe sie sodann mit einem Endokrinologen Kontakt aufgenommen. Auf diesem Weg wurde sodann der Herpesvirus diagnostiziert. Sie habe auch gynäkologische Probleme, es sei eine Zyste diagnostiziert worden, auch die Nieren funktionieren nicht richtig und ihre Leber sei vergrößert. Eine Blutuntersuchung ergab, dass ihre Leberwerte auf 3.000 gestiegen seien. Eine Therapie oder Medikamente habe sie nicht erhalten, nur durch eine Diät habe sie ihre Probleme ein wenig in den Griff bekommen, aber ihre Schwellungen und die daraus resultierenden Schmerzen haben nicht aufgehört, weshalb sie beschlossen haben nach Österreich zu fahren, damit sie hier ärztliche Hilfe bekommen würde.
In einem von ihrem genannten Krankenhaus habe sie in Österreich nunmehr eine Insulin-therapie erhalten. Sie sei drei Wochen lang im Krankenhaus gewesen. Sie habe Diabetes Typ 1 und muss sich selbst Insulin spritzen, welches ihr die Ärzte in Österreich nun verschrieben haben. Am Montag habe sie eine weitere Blutuntersuchung und am Dienstag einen Termin beim Augenarzt. Diabetes habe sie bereits seit ihrem 12.Lebensjahr und auch in Georgien habe sie deshalb bereits Insulin verschrieben bekommen. Die Ärzte in Österreich haben gesagt, dass ihre Beschwerden daherkommen, dass ihre Insulineinstellung falsch gewesen sei und seien auch die hohen Leberwerte darauf zurückzuführen. Die Ärzte in Georgien meinten es sei ein Herpesvirus. Auch habe der Augenarzt in Georgien gemeint ihre Augen seien lediglich gereizt, in Österreich habe man aber die Diagnose gestellt, dass sie eine Augenkatarakt habe und sie eine Operation brauchen würde.
I.2.1.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersicht-lichen Bescheiden der bB vom 16.12.2019 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und den Beschwerden wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). XXX Zudem wurde den bP gem. § 15b (1) AsylG aufgetragen, in einem im angefochtenen Bescheid genannten Quartier (BS Schwechat AIBE, Stichstraße West 5, 1300 Schwechat) Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen die bP ein gem. § 53 Abs 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). römisch eins.2.1.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersicht-lichen Bescheiden der bB vom 16.12.2019 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). römisch 30 Zudem wurde den bP gem. Paragraph 15 b, (1) AsylG aufgetragen, in einem im angefochtenen Bescheid genannten Quartier (BS Schwechat AIBE, Stichstraße West 5, 1300 Schwechat) Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen die bP ein gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
In Bezug auf die bP1 und bP2 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des damals zu führenden Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf die bP1 und bP2 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des damals zu führenden Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.
I.2.1.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.1.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.
Die bB stellte insbesondere fest, dass die bP über eine Existenzgrundlage verfügen und an keiner Erkrankung leiden, welche in Georgen nicht behandelbar wäre. Die bP fänden auch Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten.
I.2.1.6. Seitens der bP wurden Beschwerden gegen die unter Punkt I.2.1.3. genannte Bescheide eingebracht, welche -nach der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide- mit ho. am 5.2.2020 mündlich verkündeten Erkenntnissen GZ: L518 2227435-1/16E und L518 2227437-1/16E in Bezug auf die verbliebenen Beschwerdepunkte abgewiesen wurden.römisch eins.2.1.6. Seitens der bP wurden Beschwerden gegen die unter Punkt römisch eins.2.1.3. genannte Bescheide eingebracht, welche -nach der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide- mit ho. am 5.2.2020 mündlich verkündeten Erkenntnissen GZ: L518 2227435-1/16E und L518 2227437-1/16E in Bezug auf die verbliebenen Beschwerdepunkte abgewiesen wurden.
Das erkennende Gericht ging ua. davon aus, dass die bP2 an Diabetes Mellitus Typ 1, sowie an einem Herpesvirus und damit einhergehend an organischen Beschwerden (Leber, Nieren, Augen) leide. Sie sei in Österreich eingehend untersucht worden und es wären keine weiteren als die bereist in Georgien festgestandenen Krankheiten diagnostiziert worden. Alle Krankheiten der bP2 wären bereits in Georgien bekannt gewesen und sei sie deswegen auch in Georgien in Behandlung gewesen.
Auf Basis der Untersuchungen sei in Bezug auf die bP2 vom Vorliegen einer Glykogen-Hepatopathie bei Diabetes Mellitus Typ 1 (bei nicht richtiger Einstellung des Diabetes Mellitus, erhöhte Leberwerte), diabetische Nephropathie (Nierenerkrankung in Folge von Diabetes), Steatosis hepatis (Lebervergrößerung), Entnahme der tonsilla( Mandeln) im März 2019 auszugehen Zur Behandlung wären der bP2 Basisinsulin und Bolusinsulin in der erforderlichen Menge verschrieben worden. Ausgeführt wurde, dass die Leber der bP2 deutlich vergrößert sei und sei durch die Patientin auch bekannt, dass diese unter einem Herpesvirus leide.
Festgestellt wurde weiters, dass die vorgelegten georgischen ärztlichen Dokumente: „Ultra-schalluntersuchung Nationales Institut für Endokrinologie (Tiflis) vom 13.06.2019“, bereits die selbe Diagnose Diabetes Mellitus Typ1 aufstellen und auch auf die Vergrößerung der Leber hingewiesen wurde. Aus einem georgischen Arztbrief vom 20.09.2019 gehe hervor, dass die Insulintherapie modifiziert wurde und sei die bP2 aufgrund einer Hepatose unter der Aufsicht des Arztes für Infektionskrankheiten gestanden. Ein Blutbild sei angefertigt und die Werte im Labor untersucht worden (Arztbrief Georgien vom 20.09.2019, AS125f., Blutbild vom 14.06.2019 AS 129ff).
Die bP2 stünde derzeit unter medikamentöser Behandlung mit Insulin.
Die Behandlung der bP2 könne auch in Georgien fortgesetzt werden.
Zum Gesundheitszustand der bP1 führte das ho. Gericht aus, dass sie nach eigenen Angaben an einer Schilddrüsenunterfunktion leide und deshalb das Medikament Euthyrox einnehmen müsse. Sie hätte bezüglich ihrer vorgebrachten Krankheit keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und wäre die Krankheit bereits vor der Einreise in Österreich bekannt gewesen.
I.2.1.7. Die Behandlung der Beschwerde gegen das ho. oa. Erkenntnis wurde mit Beschluss des VfGH vom 22.9.2020, E 628-629/2020-16 abgelehnt.römisch eins.2.1.7. Die Behandlung der Beschwerde gegen das ho. oa. Erkenntnis wurde mit Beschluss des VfGH vom 22.9.2020, E 628-629/2020-16 abgelehnt.
I.2.1.8. Die bP reisten im April 2021 aus dem Bundesgebiet aus. römisch eins.2.1.8. Die bP reisten im April 2021 aus dem Bundesgebiet aus.
Zum aktuell anhängigen Verfahren
I.3. Wie bereits erwähnt stellten die bP 02.02.2025 bei der belangten Behörde nach neuerlicher rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet bei der bB wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.3. Wie bereits erwähnt stellten die bP 02.02.2025 bei der belangten Behörde nach neuerlicher rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet bei der bB wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.4.1. Die bP1 brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammen-gefasst vor, als die Demonstrationen gegen die jetzige Regierung begonnen hätten, hätte sie teilgenommen, weil sie gewollt hätte, dass die medizinische Behandlung er bP2 weiter-geführt werden kann. Diese wären in Georgien seit der Rückkehr dorthin im Jahre 2021 nicht mehr finanziert worden. Sie hätte die Medikamente aus und über die Türkei selbst besorgen, bestellen und auch selbst bezahlen müssen. Vor 2 Wochen wären 4 uniformierte Polizisten in ihre Unterkunft in Tbilisi gekommen und hätten ihr mit der Verhaftung gedroht, falls sie nochmals an einer Demonstration teilnehmen würde.römisch eins.4.1. Die bP1 brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammen-gefasst vor, als die Demonstrationen gegen die jetzige Regierung begonnen hätten, hätte sie teilgenommen, weil sie gewollt hätte, dass die medizinische Behandlung er bP2 weiter-geführt werden kann. Diese wären in Georgien seit der Rückkehr dorthin im Jahre 2021 nicht mehr finanziert worden. Sie hätte die Medikamente aus und über die Türkei selbst besorgen, bestellen und auch selbst bezahlen müssen. Vor 2 Wochen wären 4 uniformierte Polizisten in ihre Unterkunft in Tbilisi gekommen und hätten ihr mit der Verhaftung gedroht, falls sie nochmals an einer Demonstration teilnehmen würde.
Im Rahmen der Befragung bei der bB brachte sie zusammengefasst vor, sie hätte nach ihrer Rückkehr verschiedene Beschäftigungen, wie etwa als Kindermädchen annehmen müssen, um die medizinische Versorgung der bP2 finanzieren zu können. Nach der Rückkehr nach Georgien hätte man ihr mitgeteilt, dass sie die Kosten hierfür nicht mehr finanziert erhalten würde, da die Tochter volljährig sei. Sie hätte auch für den Oppositionspolitiker Georgi Vashadze gearbeitet und für ihn „Wahlpropaganda“ verteilt. Dieser hätte dann für den Import des Insulins für die bP2 aus der Türkei gesorgt und dies auch finanziert.
Die bP1 wäre am 20.1.2025 anlässlich einer Demonstration festgenommen worden, man hätte sie fotografiert und ihr Haare und eine Speichelprobe abgenommen und ihr vorgeworfen, eine österreichische und schwedische Agentin zu sein. Im Anschluss wäre sei freigelassen worden, sie hätte aber die Stadt nicht verlassen dürfen.
Auf die Frage, warum sie Georgien verlassen hätte, gab sie konkret Folgendes an:
„Ich war seit September 2024 bei den Demos anwesend. Am 20.01.2025, am Abend ca. 1900, begann wieder eine Demonstration. Kurz darauf wurden die Demonstranten von der Polizei eingekreist. Man wollte die Demo auflösen. Meine Tochter […] stand etwas abseits bei ihren gleichaltrigen Freunden. Ein Polizist hat mich an den Haaren gerissen und wollte mich festnehmen. Ich wollte das nicht und habe mich gewehrt. Mir ist auch jemand auf die Finger getreten. Meine Finger waren dadurch gebrochen. Bei dieser Auseinandersetzung habe ich das Bewusstsein verloren. Irgendjemand hat die Rettung gerufen, da kam ich wieder zu mir. Ich war mit Blut beschmiert, die Rettung hat mich erstversorgt, dann hat mich die Polizei auf die Polizeistation mitgenommen.
Dort wurde mir alles abgenommen. Auch mein Handy. Auch den Button von der Demo hat man mir abgenommen. Anschließend wurde ein DNA Abstrich sowie eine Haarprobe und ein Foto angefertigt. Der Polizist, welcher mich festgenommen hat, hat auch das Haarbüschel, welches er mir ausgerissen hat, als Beweismittel protokolliert.
Dann wurde ich entlassen. Am gleichen Abend habe ich Georgi Vashadze angerufen und ihm alles erzählt. Seine Nummer lautet […].
Das war auch noch am 20.01.2025. Am 22.01.2025 kamen Polizisten zu mir in die Wohnung. Sie hatten einen Durchsuchungsbefehl. Sie haben alles mitgenommen, alle Dokumente, sogar die Rezepte meiner Tochter. Man hat mir dann mitgeteilt, dass ich nochmals zu einer Befragung auf die Polizeiinspektion kommen müsste. Ich habe dann wieder Georgi Vashadze angerufen. Er hat dann gemeint, ich solle am nächsten Tag, den 23.01.2025 wieder zur Demo kommen, damit wir alles besprechen könnten. Am nächsten Tag ging ich dann auch hin. Dort hat er mir gesagt, dass er mich für eine Ausreise finanziell unterstützen würde. Auch die Journalistin Nanuka Zhorzholiani war bei dem Gespräch dabei. Sie hat mich dann auch finanziell unterstützt. Sie haben mir in einem Umschlag Geld überreicht. Georgi Vashadze hat mich dann gewarnt, dass ich nicht mehr nach Hause gehen sollte. Ich ging dann mit dem Geld in ein Reisebüro und habe den Flug für 02.02.2025 gebucht. Das war ca. zur Mittagszeit.
Ich habe dann eine gute Freundin, […], angerufen und habe sie um Unterkunft für mich und meine Tochter für 1 Woche gebeten. Ihre Nummer lautet […]. Ich habe mich dann mit meiner Tochter bei meiner Freundin versteckt.
Am Tag des Fluges sind wir dann mit dem Taxi zum Flughafen gefahren. Wir checkten normal ein und flogen nach Österreich. Am Flughafen wurden wir durchsucht, es war aber nur eine normale Kontrolle.
F.: Sie gaben vorhin an, dass Sie für einen Tag festgenommen worden wären, jetzt gaben Sie aber an, dass Sie nach der erkennungsdienstlichen Behandlung freigelassen worden wären. Was stimmt jetzt?
A.: Der Polizeieinsatz hat am Abend begonnen, um ca. 07:00 Uhr am nächsten Tag wurde ich wieder freigelassen.
F.: Wofür haben Sie demonstriert? Was war das Ziel der Demos?
A.: Es war zwar eine politische Demonstration, ich stand aber dort für eine bessere Zukunft für mein Kind. Auf Nachfrage gebe ich an, es wurde gefordert, dass die Regierung zurücktreten sollte.
F.: Hatten Sie Probleme, die Tickets zu kaufen?
A.: Nein
F.: Hatten Sie bei der Ausreise etwaige Probleme?
A.: Nein, ich hatte Glück. Aber in Schwechat wurde ich sofort von der Polizei
aufgehalten.
…“
Nach der Einreise hätte die Freundin der bP1 die bP2 angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Polizei mit einem Haftbefehl bei der Wohnung der bP gewesen wäre.
Zu ihren privaten Anknüpfungspunkten in Österreich gab die bP1 an, sie würde sich gerne ehrenamtlich betätigen und gesellschaftlich integrieren. Sie sei auch arbeitswillig.
I.4.2. Die bP2 brachte zusammengefasst vor, sie leide nach wie vor an Diabetes Typ 1 und benötige Insulin. Weiters hätte sie Antidepressive erhalten, nunmehr hätte man ihr Passedan-Tropfen verschieben. Da sich ihr Insulinspiegel als äußerst Sprunghaft darstelle, wäre ihr kürzlich schwarz vor den Augen geworden, sie sei gestürzt und hätte sich ein Bein gebrochen.römisch eins.4.2. Die bP2 brachte zusammengefasst vor, sie leide nach wie vor an Diabetes Typ 1 und benötige Insulin. Weiters hätte sie Antidepressive erhalten, nunmehr hätte man ihr Passedan-Tropfen verschieben. Da sich ihr Insulinspiegel als äußerst Sprunghaft darstelle, wäre ihr kürzlich schwarz vor den Augen geworden, sie sei gestürzt und hätte sich ein Bein gebrochen.
Nach der Rückkehr nach Georgien, wären Ihre Mutter und sie nicht mehr von Ihrem Vater und der Tante aufgenommen und bereits abgemeldet worden, weshalb sie sich in Tbilisi eine Wohnung suchen mussten. Ihr Gesundheitszustand hätte sich verschlechtert, ihr sei oft übel und schwindelig, sie werde auch manchmal bewusstlos. Sie leide an hohem Blutdruck und hätte an Nierenschmerzen. Sie hätte auch psychische Probleme und sei mit dem Epstein-Barr-Virus infiziert, wodurch ihre Nieren geschädigt seien. In Österreich erhalte sie regel-mäßig Infusionen. Diese hätte sie auch in Georgien gebraucht, sie wurden jedoch nicht bezahlt, weshalb die Krankheit wieder ausgebrochen sei. Ihr sei jedoch gesagt worden, diese heile von selbst aus.
Nach ihrer Rückkehr nach Georgien hätte man ihr mitgeteilt, sie würde keine weitere medizinische Unterstützung bekommen, weil sie bereits volljährig sei. Darüber hinaus sei das Medikament „Toujeu“ in Georgien nicht erhältlich.
Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und der medizinischen Behandlung hätte die bP1 Grundstücke verkauft und die bP2 hätte Kredite in der Höhe von GEL 4.500 aufgenommen.
Weil sie mit der Situation unzufrieden waren, hätten sich die bP2 und die bP1 der Oppositionspartei „Strategia Agmashenebli“ angeschlossen. Ihre Aufgabe wäre es gewesen, Flugblätter zu verteilen und neue Mitglieder zu werben.
Die Frage, warum die bP2 Georgien verlassen hatte, beantwortete sie konkret wie folgt:
„…
Nach unserer Ankunft in der Heimat im Mai 2022 bin ich zum Gesundheitsministerium und in das Diabetes Zentrum gegangen, Ich wollte Unterstützung für meine Erkrankung. Ich wurde bei beiden Stellen abgelehnt. Man hat mir an beiden Stellen gesagt, dass ich volljährig sei. Deshalb würde ich keine Unterstützung erhalten. Außerdem würde es das Medikament Toujeu in Georgien nicht geben.
Ich habe dann ein Schreiben vom Ministerium erhalten, dass ich keine Unterstützung erhalten werde. Ich kann dieses Schreiben auch via Mail vorlegen.
[…]
Im Diabetes[-]Zentrum habe ich alle Befunde usw von Österreich vorgelegt. Auch ein Schreiben, dass mir eigentlich die Unterstützung zustehen würde. Dort hat man mich dann wegen dieser Unterlagen ausgelacht. Man hat mir dann gesagt, ich solle doch dorthin zurückkehren, wo ich diese Unterlagen erhalten habe. Dorthin wo ich dieses bessere Insulin erhalten habe.
Nachdem ich keine Unterstützung erhalten habe, musste meine Mutter zwei Grundstücke verkaufen. Sie hat aber nur 6000 Lari dafür erhalten. Der Käufer konnte aber nicht alles auf einmal bezahlen. Deshalb wurde eine Ratenzahlung beschlossen. Das Geld reichte aber nicht für die Untersuchungen, die Miete und die besondere Ernährung die ich benötige. Ich haben deshalb auch 2 Kredite um insgesamt 4500 Lari aufgenommen. Meine Mutter hat auch Kredite aufgenommen. Da wir mit der Situation nicht einverstanden waren, haben wir die Opposition unterstützt. Wir haben ja keine Unterstützung erhalten. Die Partei hieß Strategia
Agmashenebeli. Unsere Aufgaben war es, Flyer zu verteilen und neue Mitglieder zu werben. Wir waren auch auf allen Demos dabei. Das aktiv ab September 2024. Am 19.11.2024 war ich mit meinen Mitschülern auch auf einer Demonstration. Wir wurden dann von der Polizei verhaftet. Einer meiner Freunde ist Mate Devize. Er wurde ebenfalls verhaftet und sitzt heute noch im Gefängnis. Ich habe seine Verhaftung mit dem Handy gefilmt. Deshalb wurde ich dann auch festgenommen. Mir wurde noch vor der Einvernahme bei der Polizei schlecht. Ich verlor dann das Bewusstsein und wurde ins Krankenhaus gebracht. Ich war dann über Nacht in der Klinik. Am nächsten Tag wurde ich heimgeschickt. Es war ca. Mittags. Ich war dann trotzdem weiter auf die Demos. Mir wurde oft bei den Demos schlecht, aber es war ja immer die Rettung anwesend. Dort wurde mir dann geholfen. Wenn es mir zu schlecht ging, war meine Mutter alleine dort. Am 20.01.2025 war ich wieder auf einer Demo und war etwas weiter weg von meiner Mutter. Da wurde meine Mutter verhaftet.
Am 22.01.2025 kam die [P]olizei dann zu uns in die Wohnung. Sie hatten einen Durchsuchungsbefehl. Es wurde alle Dokumente mitgenommen. Auch die Dokumente aus Österreich. Man hat dann gesagt, wir seien NGO[-]Agenten (die sei in Georgien ein Feindbild der Regierung). Man hat uns dann gesagt, dass wir beide, meine Mutter und ich, bei der Polizei nochmals eine Befragung hätten. Meine Mutter hat dann den Politiker Georgi Vashadze angerufen. Er hat gemeint, dass wir am nächsten Tag zur Demo kommen sollten. Dort würde er sich mit uns treffen. Mir ging es aber am nächsten Tag nicht gut, deshalb ging meine Mutter alleine zu der Demo. Dort hat man meiner Mutter geraten, das Land zu verlassen. Man hat meiner Mutter auch Geld in einem Kuvert gegeben. Die Jounalistin Nanuka Zhorzholiani war auch dabei. Außerdem hat man ihr dann geraten, dass wir das Land verlassen sollten.
Meine Mutter ist dann zu mir zurückgekehrt und wir haben das Wichtigste zusammengepackt. Wir gingen dann zu Fuß zu einer Freundin meiner Mutter. Dort haben wir uns bis zur Ausreise versteckt. Wir gingen dann am 23.01.2025 zu einem Reisebüro und haben dort Tickets für den Flug und ein Hotelzimmer gebucht. Wir waren dann bis zur Ausreise am 02.02.2025 bei der Freundin meiner Mutter. Am 02.02.2025 sind wir dann mit dem Taxi zum Flughafen gefahren.
Wir dachten auch darüber nach, einige Dokumente aus der Wohnung zu holen, aber da haben wir uns nicht mehr getraut.
F.: Wieso haben Sie nicht gleich die Dokumente mitgenommen?
A.: Wir hatten Angst und haben nicht alles mitgenommen. Wir befürchteten, dass wir am Flughafen angehalten werden.
F.: Wie war das einchecken am Flughafen?
A.: Das Gepäck meiner Mutter wurde durchsucht. Meines aber nicht. Es war aber alles in Ordnung und wir konnten normal ausreisen.
F.: Wofür haben Sie demonstriert? Was war das Ziel der Demos?
A.: Es wurde der Regierung vorgeworfen, dass diese die Wahlen gefälscht hätte. Man wollte ein russisches Gesetz durchsetzen. Durch die Demos wurde das vereitelt. Ich persönlich demonstrierte, da meine Erkrankung nicht kostenlos behandelt wurde.
F.: Hatten Sie Probleme, die Tickets zu kaufen?
A.: Nein. Wir hatten das Geld in bar mit.
F.: Hatten Sie bei der Ausreise sonst etwaige Probleme?
A.: Nein
…“
Zu ihren Anknüpfungspunkten in Österreich brachte die bP2 vor, sie gehe gesundheits-bedingt keiner Beschäftigung nach. Sie gehe oft spazieren. Sie hätte eine georgische Freundin, die sie dabei unterstütze, die deutsche Sprache zu lernen.
I.4.3. Die bP2 legte ein Schreiben der nationalen Georgischen Gesundheitsbehörde vom 30.5.2025 vor, wonach die Bereitstellung von NovoRapid und die Insulin-Glargin-Toujeo-Losung im Rahmen der einschlägigen staatlichen Gesundheitsprogramme für die volljährige bP2 nicht vorgesehen sei.römisch eins.4.3. Die bP2 legte ein Schreiben der nationalen Georgischen Gesundheitsbehörde vom 30.5.2025 vor, wonach die Bereitstellung von NovoRapid und die Insulin-Glargin-Toujeo-Losung im Rahmen der einschlägigen staatlichen Gesundheitsprogramme für die volljährige bP2 nicht vorgesehen sei.
Weiters brachte die bP2 am 18.8.2025 ein E-Mail ein, in welchem sie im Wesentlichen die Begründung ihres und den Antrag ihrer Mutter wiederholte. Sie brachte auch vor, die bP1 sei anlässlich ihrer Festnahme informiert worden, dass sie wegen verschiedener Straftaten, z. B. Rowdytum angeklagt werde.
I.4.4. Die bB legte die seitens der bB2 vorgelegten Befunde einen medizinischen Sachverständigen zur Interpretation vor, welcher hierauf feststellte, dass die bP an Diabetes Typ 1 leide, schwerwiegende Herz- bzw. Nierenerkrankungen können der Befundlage nicht entnommen werden. Grundsätzlich sei eine Umstellung von NovoRapid und Toujeo auf Lantus und Apida (Anm.: werden laut damaligem Ermittlungsstand in Georgien im Rahmen eines staatlichen Programms zur Verfügung gestellt), inwieweit dies im individuellen Fall der bP eine geeignete Therapie darstellen würde, könne er nicht angeben.römisch eins.4.4. Die bB legte die seitens der bB2 vorgelegten Befunde einen medizinischen Sachverständigen zur Interpretation vor, welcher hierauf feststellte, dass die bP an Diabetes Typ 1 leide, schwerwiegende Herz- bzw. Nierenerkrankungen können der Befundlage nicht entnommen werden. Grundsätzlich sei eine Umstellung von NovoRapid und Toujeo auf Lantus und Apida Anmerkung, werden laut damaligem Ermittlungsstand in Georgien im Rahmen eines staatlichen Programms zur Verfügung gestellt), inwieweit dies im individuellen Fall der bP eine geeignete Therapie darstellen würde, könne er nicht angeben.
I.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. römisch eins.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Die Frist für die Freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt.
I.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.römisch eins.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.
I.6.1.1. In Bezug auf die bP1 führte die bB zusammengefasst aus, dass es sich bei den polizeilichen Maßnahmen um staatlich legitime Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechts-ordnung handeln würde.römisch eins.6.1.1. In Bezug auf die bP1 führte die bB zusammengefasst aus, dass es sich bei den polizeilichen Maßnahmen um staatlich legitime Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechts-ordnung handeln würde.
Darüber hinaus hätte der Vertrauensanwalt des BMI für Georgien und Aserbaidschan von einer über eine Vertrauensperson mündlich in Erfahrung gebracht, dass die bP1(mit 90%iger Wahrscheinlichkeit) nicht in der polizeilichen Datenbank gesuchter Personen aufscheine und es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass keine Strafregistereinträge existieren. Die bloße friedliche Teilnahme an Demonstrationen führe zu keinen staatlichen Verfolgungen, sofern etwaigen polizeilichen Anweisungen Folge geleistet wird. Werden im Rahmen der Teilnahme an einer Demonstration Straftaten bzw. Verwaltungsübertretungen begangen, werden diese geahndet. Eine aktive und exponierte Teilnahme an den Demonstrationen konnte der Vertrauensanwalt auf Basis der öffentlichen Berichtslage nicht eruieren.
I.6.1.2. In Bezug auf die bP2 führte die bB aus, dass sie im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine polizeiliche Festnahme nicht erwähnte. Darüber hinaus stünde es den Behörden bzw. der Polizei zu, rechtswidrige Demonstrationen aufzulösen.römisch eins.6.1.2. In Bezug auf die bP2 führte die bB aus, dass sie im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine polizeiliche Festnahme nicht erwähnte. Darüber hinaus stünde es den Behörden bzw. der Polizei zu, rechtswidrige Demonstrationen aufzulösen.
Darüber hinaus hätte der Vertrauensanwalt des BMI für Georgien und Aserbaidschan von einer über eine Vertrauensperson mündlich in Erfahrung gebracht, dass die bP1 nicht in der polizeilichen Datenbank gesuchter Personen aufscheine und es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass keine Strafregistereinträge existieren. Die bloße friedliche Teilnahme an Demonstrationen führe zu keinen staatlichen Verfolgungen, sofern etwaigen polizeilichen Anweisungen Folge geleistet wird. Werden im Rahmen der Teilnahme an einer Demonstration Straftaten bzw. Verwaltungsübertretungen begangen, werden diese geahndet.
I.6.1.3. Der Vertrauensanwalt führte weiters aus, die bloße Aktivität von Mitgliedern der Opposition werde nicht verfolgt.römisch eins.6.1.3. Der Vertrauensanwalt führte weiters aus, die bloße Aktivität von Mitgliedern der Opposition werde nicht verfolgt.
I.6.1.4. Die bB führte weiters aus, es sei den bP möglich gewesen, Georgien auf legalem Wege zu verlassen und hätten sich hierbei der Ausreisekontrolle der georgischen Sicherheits-behörden gestellt und sei davon auszugehen, dass aufgrund des Zeitraumes, welcher zwischen dem behaupteter-maßen ausreisekausalen Vorfall und der tatsächlichen Ausreise verstrich, nicht von einem fluchtartigen Verlassen Georgiens ausgegangen werden kann.römisch eins.6.1.4. Die bB führte weiters aus, es sei den bP möglich gewesen, Georgien auf legalem Wege zu verlassen und hätten sich hierbei der Ausreisekontrolle der georgischen Sicherheits-behörden gestellt und sei davon auszugehen, dass aufgrund des Zeitraumes, welcher zwischen dem behaupteter-maßen ausreisekausalen Vorfall und der tatsächlichen Ausreise verstrich, nicht von einem fluchtartigen Verlassen Georgiens ausgegangen werden kann.
Weiters ging die bB davon aus, dass der bP2 die von ihnen benötigte Behandlung im Herkunftsstaat basierend auf die Berichtslage offenstehe. Hierbei berief sie sich auch auf eine Auskunft der Staatendokumentation der bB, aus welcher hervorgeht, dass die seitens der bP2 benötigten Insulinsorten in Georgien verfügbar sind.
I.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und im Wesentlichen schlüssige, jedoch teilweise überschießende Fest-stellungen, zumal sich diese über erhebliche Strecken auf Umstände beziehen, welche mit dem hier relevanten Sachverhalt nicht im Zusammenhang stehen. römisch eins.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und im Wesentlichen schlüssige, jedoch teilweise überschießende Fest-stellungen, zumal sich diese über erhebliche Strecken auf Umstände beziehen, welche mit dem hier relevanten Sachverhalt nicht im Zusammenhang stehen.
I.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.
I.7. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.7. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde beriefen sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und gingen davon aus, dass sich die Entscheidung der bB rechts- und tatsachenirrig darstellen würde.
Die bP2 wäre anlässlich ihrer Festnahme auch verletzt worden.
Die bP wären bei ihrer Ausreise vom Oppositionspolitiker Giorgi VASHADZE und einer bekannten Journalistin unterstützt worden.
Die letzte Woche vor ihrer Ausreise hätten sich die bP bei einer Freundin der bP1 versteckt.
Nach der Ausreise per Flugzeug hätten die bP2 die Information erhalten, dass die Polizei nach ihr und ihrer Mutter bei der Freundin der Mutter und dem ehemaligen Vermieter sich nach ihnen erkundigt hätte.
Die Art der Fragestellung der bB an den bereits genannten Vertrauenswalt indiziere erheblich, dass hierbei nicht die gebotene Vertraulichkeit eingehalten worden sei.
Im Lichte der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde europarechtlichen Judikatur sei die Qualifikation Georgiens als sicherer Herkunftsstaat anzuzweifeln.
I.8.1. Seitens des ho. Gerichs wurden die bP mit ho. Schreiben vom 9.3.2026 aufgefordert, ihr Vorbringen, insbesondere, soweit es sich auf vom Staat ausgehende Repressalien als Rückkehrhindernisse bezieht, näher zu bescheinigen und wurden ihnen im Schreiben auch entsprechende Möglichkeiten aufgezeigt.römisch eins.8.1. Seitens des ho. Gerichs wurden die bP mit ho. Schreiben vom 9.3.2026 aufgefordert, ihr Vorbringen, insbesondere, soweit es sich auf vom Staat ausgehende Repressalien als Rückkehrhindernisse bezieht, näher zu bescheinigen und wurden ihnen im Schreiben auch entsprechende Möglichkeiten aufgezeigt.
I.8.2. Mit Schreiben vom 16.3.2026 ersuchten die bP um Fristerstreckung und gaben an, bereits mit der Georgian Young Lawyers Association Kontakt aufgenommen zu haben.römisch eins.8.2. Mit Schreiben vom 16.3.2026 ersuchten die bP um Fristerstreckung und gaben an, bereits mit der Georgian Young Lawyers Association Kontakt aufgenommen zu haben.
I.8.3. Mit Schreiben vom 28.4.2026 legten die bP Bestätigungen über die Mitgliedschaft bei der Partei „Strategia Aghmashenebeli“ von 2022 – 15.1.2025 vor.römisch eins.8.3. Mit Schreiben vom 28.4.2026 legten die bP Bestätigungen über die Mitgliedschaft bei der Partei „Strategia Aghmashenebeli“ von 2022 – 15.1.2025 vor.
I.9.1. Das ho. Gericht ordnete für den 20.4.2026 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemein-sam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien und weiteres relevante Quellenmaterial. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhand-lungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.9.1. Das ho. Gericht ordnete für den 20.4.2026 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemein-sam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien und weiteres relevante Quellenmaterial. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhand-lungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
I.9.2. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 13.4.2026 legte die Vertretung der bP weitere medizinische Befunde zu ihrer Erkrankung der bP2 und Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses (Niveau A1/1 in Bezug auf die bP1 und A1/2 in Bezug auf die bP2) vor.römisch eins.9.2. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 13.4.2026 legte die Vertretung der bP weitere medizinische Befunde zu ihrer Erkrankung der bP2 und Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses (Niveau A1/1 in Bezug auf die bP1 und A1/2 in Bezug auf die bP2) vor.
I.9.3. Ebenso wurde die bB zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren eingeladen. Diese brachte keine schriftliche Äußerung ein.römisch eins.9.3. Ebenso wurde die bB zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren eingeladen. Diese brachte keine schriftliche Äußerung ein.
I.9.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.9.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei und vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P2: Bei der Vernehmung haben sie gefragt, welche Motivation ich habe, dass ich nach Österreich komme. Sie haben es dort so eingetragen, dass ich gesagt hätte, dass meine Motivation meine Mutter ist. Das stimmt nicht, das habe ich auch gesagt. Die Sicherheit ist meine Motivation, dass ich in Sicherheit lebe. Das war meine Motivation, dass haben sie aber nicht mehr geändert.
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P2: Es ist die gleiche Situation, es hat sich nichts geändert.
…
RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?
P2: Ab März sind wir jetzt im Deutschkurs, wir nehmen daran teil.
Einzelne Befragung der P
Befragung der P1
…
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Deutsch?
RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P antwortet auf Georgisch: Ich habe seit einem Monat einen Deutschkurs, ich kann so viel noch nicht verstehen. Ich entschuldige mich dafür.
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Das habe ich auch in der Beschwerde geschrieben. Ich bin nicht einverstanden, dass ich eine negative Entscheidung bekommen habe. Ich war politisch tätig und ich will, dass ich vor meinem Land beschützt werde.
RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Bei der Einreise werde ich festgenommen.
RI: Weswegen?
P: Ich bin Mitglied der Partei Strategie AGMASHENEBELI. Georgie VASHADZE ist der Leiter der Partei.
RI: Nennen Sie mir die wesentlichen Eckepunkte des Parteiprogrammes, dass Sie bewogen hat, dass Sie gerade bei dieser Partei Mitglied wurden?
P: Tamer (Tochter) hat gar keine Unterstützung vom Staat gehabt, wir hatten keine Chance. Ich habe mich entschieden zu VASHADZE zu gehen, und um einen Job zu ersuchen. Er hat mir zugesagt und hat mir immer geholfen, Insulin aus der Türkei zu importieren. Pro Monat 140 Euro hat das gekostet, um ausreichend Insulin für meine Tochter zu bekommen.
RI: Warum sind Sie ausgerechnet zu VASHADZE gegangen und zu keinem anderen Parteivorsitzenden, als Sie einen Job suchten?
P: Das ist eine sehr soziale Partei. Diese Partei und VASHADZE unterstützt die Menschen. Deshalb habe ich diese Partei gewählt.
RI: Warum haben Sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme lediglich angegeben, dass nach der Demonstrationsteilnahme Polizisten zu Ihnen in die Unterkunft gekommen wären und Ihnen mit der Verhaftung gedroht, hätten, falls sie an weiteren Demonstrationen teilnehmen und keine weitergehenden Repressalien erwähnt?
P: Dort habe ich das gleiche auch erzählt. Dort war ein Dolmetscher. Dieser hat gesagt, was nicht eingetragen wurde, könnte ich in einem größeren Interview erzählen. So hat es mich dann beruhigt. Er hat gesagt, ich solle mich kurzhalten und den Rest im größeren Interview erzählen.
RI: Laut dem angefochtenen Bescheid ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in Georgien gegen Sie kein Verfahren anhängig ist und sie nicht gesucht werden. Welche Versuche haben Sie konkret unternommen -mich interessieren auch die erfolglosen Versuche-, um das Ermittlungsergebnis widerlegen zu können?
P: Ich habe versucht in Georgien Kontakt aufzunehmen mit Menschen, die in diese Richtung etwas machen können. Der erste hat meine Bitte verneint, er kann uns nicht helfen. Der andere der im Justizministerium arbeitet, ist schon zu meinem Mann gegangen und hat erfahren, dass die Polizei bei meinem Mann war und nach uns gefragt hat, ich meine nach mir und meiner Tochter. Das habe ich erfahren.
RI: Wer sind diese beiden Personen, an die Sie sich gewandt haben?
P: Das sind nahestehende Personen von mir.
RI: Es existieren in Georgien Initiativen und Organisationen, die bedürftigen Bürgern unentgeltlichen Rechtsbeistand anbieten. Besonders in Tiflis und den größeren Städten haben sich Projekte etabliert, die Menschen mit geringem Einkommen oder in schwierigen sozialen Lagen unterstützen. Ein Beispiel für ein solches Engagement ist die Georgian Young Lawyers Association. Dieses Netzwerk junger Juristen engagiert sich dafür, den Zugang zur Justiz auch für diejenigen zu erleichtern, die sich sonst keine regulären Anwaltskosten leisten können. Über ihre Webseite und die angegebenen Kontaktmöglichkeiten (z.?B. unter der Adresse „15 J. Kakhidze Str., Dzveli Tbilisi“ oder telefonisch unter 032 295 23 53; @: legalaid@gyla.ge; Homepage: gyla.ge) können Interessierte mehr über ihre Projekte und Unterstützungsangebote erfahren.
Neben derartigen spezialisierten Initiativen lohnt sich auch eine Anfrage bei der lokalen Rechtsanwaltskammer oder regionalen Sozialberatungsstellen. In vielen Fällen fungieren diese Stellen als Vermittler und weisen auf bestehende Programme hin, in denen Anwälte pro bono tätig werden oder die Unterstützung durch NGOs organisiert wurde. Auch manche etablierten Kanzleien beteiligt sich in gemeinsamen Projekten an der Bereitstellung kostenfreier Erstberatungen – oft unter dem Stichwort „pro bono“ oder durch direkt angesprochene Förderprogramme. Es hilft, nach Begriffen wie „?????????? ??????????? ??????“ (russisch) oder auf Georgisch „????? ????????????? ?????????“ zu suchen.
Laut dem ho. Erkenntnisstand ist es auch vom Ausland aus möglich, in Georgien einen Vertreter zu bevollmächtigen, welcher dann in der Lage ist, die entsprechenden Nachweise zu besorgen.
P: Ja, ich habe Kontakte aufgenommen mit einem Anwalt von Georgian Young Lawyers Association. Die haben uns zugesagt, wir haben das Handy meiner Tochter benutzt. Wir wurden angerufen und die haben uns zugesichert, dass sie uns helfen werden und alles ausforschen werden, ob sich unsere Sache bei der Polizei befindet. Aber bis jetzt haben wir keine Ergebnisse gesehen und es gab auch keinen Kontakt mehr. Es passierte nichts mehr in diese Richtung.
RV legt vor: Screenshots bezüglich der Kontaktaufnahme mit Georgian Young Lawyers Association. Wird in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: Screenshots bezüglich der Kontaktaufnahme mit Georgian Young Lawyers Association. Wird in Kopie zum Akt genommen.
RI: In einem anderen Verfahren teilte der bereits genannte Verbindungsbeamte mit, dass man in dem Fall einer Anzeige ein Merkblatt über die rechtlichen Möglichkeiten ausgefolgt bekommt. Haben Sie ein solches erhalten?
P: Nein, ich habe nichts erhalten.
RV hat keine Fragen. Regierungsvorlage hat keine Fragen.
Befragung der P2
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die andere P nicht willen sollten?
P: Nein. Wir haben nichts zu verheimlichen.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ich spreche bisschen.
RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P: Ich mache …
P wendet sich an den D und gibt auf Georgisch an, dass sie nichts gemacht habe.
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Das BFA hat gemeint, dass ich wegen gesundheitlicher Probleme kein Asyl bekomme. Es stand mir nicht zu. Aber ich habe auch wegen politischer Gründe Asyl beantragt, nicht nur aus gesundheitlichen Gründen. Mit Hilfe von VASHADZE habe ich auch Medikamente bekommen können. Deswegen, weil wir seine Unterstützung bekommen haben, bin ich vom georgischen Staat bedroht und deshalb habe ich Asyl beantragt und nicht wegen meiner gesundheitlichen Probleme. Der georgische Staat hat mir als Volljähriger keine medizinische Unterstützung gegeben, aber durch VASHADZE habe ich das trotzdem bekommen, also ich meine Unterstützung. Wegen der Beweismittel, die man von uns verlangt, wegen unserer politischen Tätigkeit: In dem Brief den ich bekam, standen die Möglichkeiten, wie ich meine Sache in Georgien klären kann. Vor einem Monat habe ich die empfohlene Organisation in Georgien, die jungen Anwälte kontaktiert. Die haben mir Hilfe und Unterstützung zugesagt, aber ich habe von denen nichts bekommen. Ich habe erneut Kontakt aufgenommen und meinten, sie werden es weiterversuchen. Aber wir haben nichts Positives und nicht Negatives bekommen. Dann haben wir zwei nahestehende Personen meiner Mutter kontaktiert. Der erste hat gemeint, er hätte Angst und könnte uns in dieser Sache nicht unterstützen, da er Angst vor der Polizei hat. Der zweite, der im Justizministerium arbeitet und heißt Tamer DENELISHVILI. Diese sagte, dein Vater erzählt, dass die Polizisten bei ihm zu Hause gewesen sind und nach und gesucht haben und ich habe ein Schreiben von Tamer DANELISHVILI.
Nach Rückübersetzung: Ich führe ergänzend an, dass uns mein Vater an der Adresse, wo auch er wohnt, abgemeldet hat, nachdem die Polizei dort war.
P2 zeigt das Schreiben in dem von der RV vorgelegten Konvolut. P2 zeigt das Schreiben in dem von der Regierungsvorlage vorgelegten Konvolut.
P2: Ich habe per Brief erfahren, dass wir Zeit bis 27.04.2026 gehabt hätten und so habe ich es auch den Juristen weitergegeben. Auch VASHADZE hat zugesagt, dass er die Parteimit-gliedschaft innerhalb der Frist bestätigt.
RI teilt der P mit, dass die Frist nach wie vor aufrecht ist.
RI: Ist die Partei von VASHADZE in Georgien legal oder verboten?
P: VASHADZE befand sich in Gefangenschaft. Er wurde bedingt entlassen, aber den Parteimitgliedern wurde verboten, an Demos teilzunehmen. Aber sie werden trotzdem aktiv.
RI wiederholt die Frage.
P: Die Partei selbst ist nicht verboten. Verboten ist es, an den Demos teilzunehmen.
RI: Ist die Partei im Parlament vertreten?
P: Zurzeit nicht. Früher war VASHADZE Abgeordneter.
RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Ich bin überzeugt, dass wir bei der Einreise, ich und meine Mutter festgenommen werden. Die Polizisten haben uns gedroht und ich bin überzeugt, dass sie ihre Drohungen wahrmachen werden, weil wir als Oppositionsaktivisten registriert sind.
RI: Welche konkrete politische Tätigkeit haben Sie persönlich unternommen, dass Sie jetzt Verfolgung durch die Polizei befürchten müssen?
P: Ich habe aktiv teilgenommen bei Demos und habe Flugblätter verteilt. Ich habe frei meine Meinung über die jetzige Regierung geäußert.
RI: Was haben Sie persönlich in Georgien nach Ihrer Rückkehr konkret unternommen, um innerhalb des georgischen Gesundheitswesens Insulin zu erhalten?
P: Im Jahr 2019 bin ich dann zurück nach Georgien gereist und ich hatte ein Schreiben. Mit diesem bin ich dann zu dieser Organisation gegangen, wo Kinder mit Insulin versorgt werden. Diese haben gesagt, ich sei schon volljährig und ich das nicht bekommen werde. Ich bin dann zur Gesundheitsministerin gegangen und sie haben mich ironisch gefragt, ob mir besseres Insulin zustehen würde.
Nach Rückübersetzung: 2019 war ich noch in Österreich, 2022 kehrten wir nach Georgien zurück.
RI: Aus der Ihnen seitens des BFA zur Kenntnis gebrachten Berichtslage ergibt sich, dass Insulin in Georgien erhältlich ist und nach der entsprechenden Registrierung des Patienten unentgeltlich verabreicht wird.
P: Was dort steht stimmt nicht: Ich bin der beste Beweis dafür, dass es nicht stimmt, was im Internet steht. Sie haben mir gesagt, du bist 18 Jahre und bekommst nicht Novorapid und Tujeo, aber du kannst Aktrapid haben. Aber das vertrage ich nicht. Novorapid gibt es kostenlos nur unter 18 Jahren, Tujeo gibt es überhaupt nicht in Georgien. Novorapid müsste ich selbst bezahlen. Sie haben das gleiche gesagt, dass es was Besseres nicht gibt. Das betrifft nicht nur die Medikamente, sondern auch die Untersuchungen, dass man diese kostenlos nicht bekommt.
RI: Warum haben Sie das Insulin nicht in Georgien besorgt, käuflich hätte es dies ja gegeben, sondern haben es aus der Türkei importiert?
P: Novorapid kann man in Georgien kaufen, aber Tujeo gibt es nicht. Weil ich Tujeo aus der Türkei beziehen musste, habe ich auch Novorapid aus der Türkei bezogen.
RI: In Bezug auf den Epstein-Barr Virus ist auf Basis der öffentlich zugänglichen Quellenlage anzuführen, dass es keine direkten Medikamente gegen den Virus gibt. Im Fokus stehen körperliche Schonung, ausreichend Flüssigkeit, sowie fiebersenkende und schmerzlindernde Mittel. Antibiotika sind unwirksam, eine spezielle antivirale Behandlung existiert nicht. Langzeitfolgen (erhöhtes Risiko an bestimmten Krebsarten bzw. an Autoimmunerkranken zu erkranken) sind möglich.
P: Bezüglich des Epstein-Barr Virus haben sie mich in Österreich untersucht und gesagt, dass ich nicht damit infiziert bin. Ich hatte nur eine schwere Nierenentzündung. Dies wird monatlich kontrolliert, ob ich eine Entzündung habe. Ich bin in unter neurologischer Kontrolle, weil wegen der Diabetes ein Taubheitsgefühl in den Beinen habe.
RV hat keine Fragen. Regierungsvorlage hat keine Fragen.
RV legt noch vor: Ambulanzbericht des Ordensklinikums der Barmherzigen Schwestern. Regierungsvorlage legt noch vor: Ambulanzbericht des Ordensklinikums der Barmherzigen Schwestern.
Wird in Kopie zum Akt genommen.
…“
I.10.1. Seitens des ho. Gerichts wurden ergänzende Ermittlungen zu den Umständen der Behandlung von Diabetes Typ 1 in Georgien durchgeführt, welche zum Ergebnis führten, dass der bB2 in Georgien verschiedene Insulinpräparate zur Verfügung stehen und eine Reihe davon auch unentgeltlich an Patienten ausgegeben werden. Ebenso stünden Insulinpumpen zu Verfügung.römisch eins.10.1. Seitens des ho. Gerichts wurden ergänzende Ermittlungen zu den Umständen der Behandlung von Diabetes Typ 1 in Georgien durchgeführt, welche zum Ergebnis führten, dass der bB2 in Georgien verschiedene Insulinpräparate zur Verfügung stehen und eine Reihe davon auch unentgeltlich an Patienten ausgegeben werden. Ebenso stünden Insulinpumpen zu Verfügung.
I.10.2. Mit weiteren Schreiben vom 2.7.2026 und 3.9.2026 wurden den bP über deren Vertretung dieses Ermittlungsergebnis mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Ebenso wurde die bP2 auch aufgefordert, die von ihr behauptete Unverträglichkeit gegen bestimmte Insulinpräparate zu bescheinigen.römisch eins.10.2. Mit weiteren Schreiben vom 2.7.2026 und 3.9.2026 wurden den bP über deren Vertretung dieses Ermittlungsergebnis mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Ebenso wurde die bP2 auch aufgefordert, die von ihr behauptete Unverträglichkeit gegen bestimmte Insulinpräparate zu bescheinigen.
I.10.3. Mit Schreiben vom 16.7.2026 führte die Vertretung der bP2 aus, dass sich aus dem Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation (hierauf bezieht sich das ho. Schreiben vom 2.7.2026) der bB nicht zwangsläufig arbeiten lasse, dass ihre medizinische Behandlung in Georgien gesichert sei. römisch eins.10.3. Mit Schreiben vom 16.7.2026 führte die Vertretung der bP2 aus, dass sich aus dem Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation (hierauf bezieht sich das ho. Schreiben vom 2.7.2026) der bB nicht zwangsläufig arbeiten lasse, dass ihre medizinische Behandlung in Georgien gesichert sei.
Weiters legte sie mit Schreiben vom 15.9.2026 (dieses bezieht sich auf das ho. Schreiben vom 3.9.2026, in welchem das Ergebnis konkretisierender Ermittlungen in Bezug auf den Zugang zur Behandlung von Diabetes Typ1 übermittelt wurden) medizinische Unterlagen vor, wonach die bP1 aufgrund der in Georgien stattgefundenen Gewalterfahrung an psychischen Problemen namentlich unter PTBS leide und sich deswegen in Behandlung befände.
Die bP2 bescheinigte die von ihr behauptete Unverträglichkeit gegen bestimmte Insulin-präparate nicht.
I.11. Seitens des ho. Gerichts wurden in der öffentlich zugänglichen Quellenlage Recherchen zur Partei Strategy Aghmashenebeli durchgeführt.römisch eins.11. Seitens des ho. Gerichts wurden in der öffentlich zugänglichen Quellenlage Recherchen zur Partei Strategy Aghmashenebeli durchgeführt.
I.12. Letztlich wurden in öffentlich zugänglichen Quellen Recherchen durchgeführt, nach welchen Kriterien die Behörden in Georgien bei der Auswahl, welche Teilnehme an den Großdemonstrationen gegen die Regierung mit Strafverfolgung zu rechnen haben, vorgehen bzw. vorgingen. Das Ergebnis dieser Recherche deckt sich in seinem objektiven Aussagekern mit den Ausführungen des Verbindungsbeamten.römisch eins.12. Letztlich wurden in öffentlich zugänglichen Quellen Recherchen durchgeführt, nach welchen Kriterien die Behörden in Georgien bei der Auswahl, welche Teilnehme an den Großdemonstrationen gegen die Regierung mit Strafverfolgung zu rechnen haben, vorgehen bzw. vorgingen. Das Ergebnis dieser Recherche deckt sich in seinem objektiven Aussagekern mit den Ausführungen des Verbindungsbeamten.
I.13.1. Die bP legten eine per E-Mail gestellte Anfrage an die Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) gerichtete Anfrage vor, wo sie Auskunft ersuchten, wie ihnen von Österreich aus beraten und unterstützt werden können. Die bP1 gab hierbei an, sie sei bei mehreren Demonstrationen festgenommen, geschlagen und festgenommen, sowie mit zahlreichen Geldstrafen belegt worden. Die bP gab an, sie wäre bei mehreren Demonstrationen geschlagen und festgenommen worden.römisch eins.13.1. Die bP legten eine per E-Mail gestellte Anfrage an die Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) gerichtete Anfrage vor, wo sie Auskunft ersuchten, wie ihnen von Österreich aus beraten und unterstützt werden können. Die bP1 gab hierbei an, sie sei bei mehreren Demonstrationen festgenommen, geschlagen und festgenommen, sowie mit zahlreichen Geldstrafen belegt worden. Die bP gab an, sie wäre bei mehreren Demonstrationen geschlagen und festgenommen worden.
I.13.2. Seitens der GYLA wurde die Anfrage beantwortet, indem den bP ua. Kontakt-telefonnummern bekanntgegeben wurden.römisch eins.13.2. Seitens der GYLA wurde die Anfrage beantwortet, indem den bP ua. Kontakt-telefonnummern bekanntgegeben wurden.
I.13.3. Eine weitergehende Kommunikation zwischen der GYLA und den bP bzw. sonstige mit dieser Kommunikation im Zusammenhang stehende Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt.römisch eins.13.3. Eine weitergehende Kommunikation zwischen der GYLA und den bP bzw. sonstige mit dieser Kommunikation im Zusammenhang stehende Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsland der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile Menschen. Die bP1 ist arbeitsfähig, in Bezug auf die bP2 trifft dies aktuell nur eingeschränkt zu, wobei bei einer entsprechenden Einstellung der Behandlung von Diabetes Typ 1 die Arbeitsfähigkeit gesteigert wird (Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt angesehen, dass die Erkrankung an Diabetes die Arbeitsfähigkeit nicht per se ausschließt). Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die bP2 leidet an Diabetes Typ 1 und unterliegt der Insulinspiegel erheblichen Schwankungen. Sie befindet sich deswegen in Österreich in Behandlung. Die Infizierung mit dem Epstein-Barr-Virus konnte nicht verifiziert werden. Sie litt in der Vergangenheit an einer Nierenentzündung und berichtet über ein Taubheitsgefühl in den Beinen. Sie leidet an psychischen Problemen und nimmt aktuell Passedan-Tropfen (hierbei handelt es sich um ein rezeptfreies, auf pflanzlicher Basis wirkendes beruhigendes und schlafförderndes Präparat) ein. Eine weitere aktuelle Behandlungsbedürftigkeit konnte nicht festgestellt werden.
Die bP1 leidet aktuell an psychischen Problemen und ist deswegen in medizinischer Behandlung.
Die von den bP genannten Erkrankungen sind in Georgien behandelbar und haben sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet werden, steht es ihnen im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kosten-über-nahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.
Soweit die bP1 im Erstverfahren behauptete, an einer Erkrankung der Schilddrüse zu leiden würde dieser Umstand nicht bescheinigt und brachte die bP1 selbst vor, diesbezüglich in Georgien in medikamentöser Behandlung gewesen zu sein und bestehen auch keine Hinweise, dass sich dieser Umstand als ausreisekausal oder als Rückkehrhindernis dargestellt hätte.
Die seitens der bP1 vorgebrachten in Österreich durchgeführten Operationen sind offenbar erfolgreich verlaufen und ergeben sich hieraus keine weiteren negative Auswirkungen auf ihren aktuellen Gesundheitszustand, viel mehr muss aufgrund der Operationen von einer Verbesserung ausgegangen werden.
Die volljährigen bP haben Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.
Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsland nach wie vor über familiäre Anknüpfungs-punkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammen-halt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Soweit sie vorbringen, der Gatte der bP1 bzw. Vater der bP2 und eine genannte Tante wären nach der Rückkehr der bP nicht mehr gewillt gewesen, ihnen Unterkunft zu gewähren, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass sämtliche Verwandte der bP gänzlich nicht gewillt wären, diese zu unterstützen. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP über den Familienkreis hinausgehend Menschen nannten, welche sie in Georgien unterstützten (etwa eine Freundin der bP1, der bereits genannte Giorgi VASHADZE und die genannte bekannte Journalistin) und bestehen keine Hinweise, dass deren Unterstützungswille nunmehr nicht mehr bestehe.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsland nach wie vor über familiäre Anknüpfungs-punkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammen-halt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Soweit sie vorbringen, der Gatte der bP1 bzw. Vater der bP2 und eine genannte Tante wären nach der Rückkehr der bP nicht mehr gewillt gewesen, ihnen Unterkunft zu gewähren, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass sämtliche Verwandte der bP gänzlich nicht gewillt wären, diese zu unterstützen. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP über den Familienkreis hinausgehend Menschen nannten, welche sie in Georgien unterstützten (etwa eine Freundin der bP1, der bereits genannte Giorgi VASHADZE und die genannte bekannte Journalistin) und bestehen keine Hinweise, dass deren Unterstützungswille nunmehr nicht mehr bestehe.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsland ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die bP halten sich seit 2.2.2025 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz Ihren Verbleib im Bundesgebiet vorübergehend sichern bzw. ihren Aufenthalt legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und vor der Erlassung aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht geschützt und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch solche entsprechende Maßnahmen in der Vergangen-heit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP haben in Österreich keine weiteren Verwandten und leben auch sonst mit keiner weiteren ihnen nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie leben von der Grundversorgung. Sie besuchen jüngst einen Deutschkurs, deren Deutschkenntnisse stellten sich in der Beschwerdeverhandlung gering dar, wobei dies im besonderen Maße für die bP1 gilt.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsland Georgienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsland Georgien
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
II.1.2.2. Bei der Republik Georgien handelt es sich nach innerstaatlicher Einschätzung um einen sicheres Herkunftsland iSd § 19 BFA-VG (Vgl. die Herkunftsländer-Verordnung idF BGBl. II Nr. 173/2026).römisch zwei.1.2.2. Bei der Republik Georgien handelt es sich nach innerstaatlicher Einschätzung um einen sicheres Herkunftsland iSd Paragraph 19, BFA-VG (Vgl. die Herkunftsländer-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2026,).
II.1.2.4. Das ho. Gericht hält weiters konkretisierend zu den zusammengefasst getroffenen Ausführungen unter Punkt II. 1.2.1. getroffenen Ausführungen folgende Umstände fest:römisch zwei.1.2.4. Das ho. Gericht hält weiters konkretisierend zu den zusammengefasst getroffenen Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.2.1. getroffenen Ausführungen folgende Umstände fest:
II.1.2.4.1. Die Partei „Agmashnebeli“ (georgisch: ????????????, Transliteration u. a. „Aghmashenebeli und Giorgi Vashadezerömisch zwei.1.2.4.1. Die Partei „Agmashnebeli“ (georgisch: ????????????, Transliteration u. a. „Aghmashenebeli und Giorgi Vashadeze
Der vollstängige Name der Partei lautet „Yes to Europe – Strategy Aghmashenebeli“ (georgisch: ?? ??????? – ????????? ????????????), im deutschsprachigen Raum teils als „Strategia Aghmashenebeli“ bezeichnet und mitunter mit „Strategiebauer“ bzw. „Strategy Builder“ übersetzt – benannt nach König David IV. von Georgien, bekannt als „David der Baumeister“ (Aghmashenebeli) (Wikipedia [en], „Strategy Aghmashenebeli“; Wikipedia [de], „Strategia Aghmashenebeli“). Die deutsche Transkription „AGMASHNEBELI“ in der Anfrage entspricht ersichtlich dieser georgischen Parteibezeichnung; unterschiedliche Transliterationsvarianten (Agmashenebeli/Aghmashenebeli) sind in der Berichterstattung gebräuchlich.Der vollstängige Name der Partei lautet „Yes to Europe – Strategy Aghmashenebeli“ (georgisch: ?? ??????? – ????????? ????????????), im deutschsprachigen Raum teils als „Strategia Aghmashenebeli“ bezeichnet und mitunter mit „Strategiebauer“ bzw. „Strategy Builder“ übersetzt – benannt nach König David römisch vier. von Georgien, bekannt als „David der Baumeister“ (Aghmashenebeli) (Wikipedia [en], „Strategy Aghmashenebeli“; Wikipedia [de], „Strategia Aghmashenebeli“). Die deutsche Transkription „AGMASHNEBELI“ in der Anfrage entspricht ersichtlich dieser georgischen Parteibezeichnung; unterschiedliche Transliterationsvarianten (Agmashenebeli/Aghmashenebeli) sind in der Berichterstattung gebräuchlich.
Politisch handelt es sich um eine zentristische bzw. liberale, pro-westlich orientierte Partei, die sich für die europäische und euro-atlantische Integration Georgiens ausspricht (Wikipedia [en], „Strategy Aghmashenebeli“; Euronews [de], 10.7.2025). Die Partei wurde am 6. Juni 2016 zunächst unter dem Namen „New Georgia“ (Neues Georgien) gegründet, nachdem Giorgi Vashadze mit weiteren Anhängern die United National Movement (UNM) verlassen hatte; am 8. Juli 2016 erfolgte die Registrierung als politische Partei. Am 30. Juli 2020 wurde die Partei in „Strategy Aghmashenebeli“ umbenannt (Wikipedia [en], „New Georgia (political party)“; Wikipedia [de], „Strategia Aghmashenebeli“).
Bei der Parlamentswahl 2016 verfehlte die Partei mit 3,45 % der Stimmen die damals geltende 5 %-Sperrklausel. Bei der Parlamentswahl 2020 erreichte das Wahlbündnis mit 3,15 % vier Mandate, davon drei für Strategy Aghmashenebeli (Wikipedia [de], „Strategia Aghmashenebeli“).
Giorgi Vashadze ist Gründer und seit 6. Juni 2016 durchgehend Vorsitzender der Strategy Aghmashenebeli; er übt diese Funktion nach dem aktuellen Kenntnisstand nach wie vor aus (Wikipedia [en], „Giorgi Vashadze“; Wikipedia [en], „Strategy Aghmashenebeli“). Er ist somit die zentrale Führungsfigur der Partei. Vashadze war zuvor stellvertretender Justizminister Georgiens (2010–2012) und Abgeordneter des georgischen Parlaments in mehreren Perioden (2012–2016 für die UNM bzw. ab 2016 für Strategy Aghmashenebeli; 2020–2024 für Strategy Aghmashenebeli; November 2024 bis Februar 2025 für die Fraktion „Unity – National Movement“) (Wikipedia [en], „Giorgi Vashadze“).
2023 bildete Vashadze gemeinsam mit der United National Movement ein größeres oppositionelles Wahlbündnis, als dessen Kampagnenvorsitzender er auch für die Wahl-kampfaktivitäten der Koalition verantwortlich zeichnet(e) (Wikipedia [en], „Giorgi Vashadze“). Im März 2026 ging Strategy Aghmashenebeli zudem als Gründungsmitglied in der neu geschaffenen, breiteren „Opposition Alliance“ auf, in deren Führungsgremium Vashadze ebenfalls vertreten ist (Wikipedia [en], „Opposition Alliance (Georgia)“; OC Media, 2.4.2026).
Strategy Aghmashenebeli wird in der internationalen Berichterstattung durchgängig als Oppositionspartei geführt, die der seit 2012 regierenden Partei „Georgian Dream“ ablehnend gegenübersteht (Euronews, 24.6.2025; Frontnews Georgia, 24.6.2025). Bereits 2021 bildete sich mit dem Bündnis „Third Force“ ein Zusammenschluss um Strategy Aghmashenebeli, der sich ausdrücklich in Opposition zur regierenden Partei Georgischer Traum positionierte (Wikipedia [en], „Third Force (Georgia)“). Zur Parlamentswahl 2024 trat die Partei gemeinsam mit der UNM und European Georgia als Bündnis „Unity – National Movement“ an; die Regierungspartei bezeichnet dieses Lager pauschal als „kollektive Nationale Bewegung“ (collective National Movement) und wirft ihm eine verdeckte Zusammenarbeit mit der UNM vor (OC Media, 26.8.2024).
Die Partei bzw. ihre Führungsspitze war wiederholt aktiv an den Protesten gegen die Regierung beteiligt:
• Bereits im März 2023 wurden Abgeordnete der National Movement und der Strategy Aghmashenebeli während parlamentarischer Beratungen über das Gesetz „Über die Transparenz ausländischer Einflussnahme“ aus dem Plenarsaal verwiesen; die Proteste vor dem Parlament richteten sich gegen dieses Gesetz (Wikipedia [en], „2023–2024 Georgian protests“).
• Im weiteren Verlauf der Proteste 2023 rief Vashadze als Vorsitzender von Strategy Aghmashenebeli die Demonstrierenden dazu auf, das Parlamentsgebäude zu belagern (Agenda.ge, 2023).
• Im Rahmen der landesweiten, täglichen Proteste nach der umstrittenen Parlamentswahl vom Oktober 2024 – ausgelöst durch die Ankündigung der Regierung vom 28. November 2024, den EU-Beitrittsprozess auszusetzen – wurde Vashadze als Parteivorsitzender festge-nommen, weil er einer Vorladung der vom Georgischen Traum eingesetzten parlamentarischen Untersuchungskommission nicht Folge geleistet hatte (OC Media, 28.11.2025; Eurasianet, 5.6.2025).
• Beim Versuch vom 4. Oktober 2025, die Regierung zu stürzen („Revolution der Flaggen“), an dem rund 20.000 Personen teilnahmen, gehörte Paata Manjgaladze als Vertreter von Strategy Aghmashenebeli zum fünfköpfigen Organisationskomitee der Kundgebung (Wikipedia [en], „2025 Georgian uprising attempt“; OC Media, 18.10.2025; OC Media, 5.10.2025). Er zählte in der Folge zu den nach den Zusammenstößen festgenommenen Personen; die Ermittlungen der Behörden richteten sich u. a. wegen des Verdachts des versuchten Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung, der Gruppengewalt, der Besetzung/Blockierung einer strategischen Einrichtung sowie der Sachbeschädigung (OC Media, 5.10.2025).
• Vashadze wurde von einem Tbilisser Gericht (Richterin Nino Galustashvili) wegen Nichtbefolgung einer Vorladung der parlamentarischen Untersuchungskommission (Art. 349 georgisches Strafgesetzbuch) zu sieben (nach anderen Quellen acht) Monaten Haft verurteilt sowie mit einem zweijährigen Verbot belegt, ein öffentliches Amt zu bekleiden (Frontnews Georgia, 24.6.2025; Euronews, 24.6.2025; Euronews [de], 10.7.2025). Er wurde am 23. Jänner 2026 nach Verbüßung der Haft aus der Justizvollzugsanstalt Rustavi entlassen (Georgia Today, 23.1.2026; Civil Georgia, 23.1.2026). Oppositionsparteien, Zivilgesellschaft und die fünfte Präsidentin Salome Zourabichvili werteten die Verurteilung als politisch motiviert und sagten die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte voraus (Frontnews Georgia, 24.6.2025).• Vashadze wurde von einem Tbilisser Gericht (Richterin Nino Galustashvili) wegen Nichtbefolgung einer Vorladung der parlamentarischen Untersuchungskommission (Artikel 349, georgisches Strafgesetzbuch) zu sieben (nach anderen Quellen acht) Monaten Haft verurteilt sowie mit einem zweijährigen Verbot belegt, ein öffentliches Amt zu bekleiden (Frontnews Georgia, 24.6.2025; Euronews, 24.6.2025; Euronews [de], 10.7.2025). Er wurde am 23. Jänner 2026 nach Verbüßung der Haft aus der Justizvollzugsanstalt Rustavi entlassen (Georgia Today, 23.1.2026; Civil Georgia, 23.1.2026). Oppositionsparteien, Zivilgesellschaft und die fünfte Präsidentin Salome Zourabichvili werteten die Verurteilung als politisch motiviert und sagten die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte voraus (Frontnews Georgia, 24.6.2025).
• Nach Angaben von OC Media gehörte Vashadze neben weiteren Oppositionsführern (u. a. Nika Gvaramia, Nika Melia, Zurab Japaridze von der Coalition for Change; Mamuka Khazaradze und Badri Japaridze von Lelo) zu den im Zuge der Tätigkeit derselben parlamentarischen Untersuchungskommission inhaftierten Personen (OC Media, 5.8.2025).
• Paata Manjgaladze (Strategy Aghmashenebeli) wurde im Zusammenhang mit dem Umsturzversuch vom 4. Oktober 2025 festgenommen (OC Media, 5.10.2025).
Quellenverzeichnis
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Wikipedia (englisch), Stichwort „Strategy Aghmashenebeli“, https://en.wikipedia.org/wiki/Strategy_Aghmashenebeli. Zugriff am 07.09.2026.
Wikipedia (englisch), Stichwort „Third Force (Georgia)“, https://en.wikipedia.org/wiki/Third_Force_(Georgia). Zugriff am 07.09.2026.
II.1.2.4.2. Umgang mit Teilnehmern an den Großdemonstrationen gegen die Regierungrömisch zwei.1.2.4.2. Umgang mit Teilnehmern an den Großdemonstrationen gegen die Regierung
Nach der georgischen Parlamentswahl vom 26. Oktober 2024, deren Ergebnis von der Opposition, von internationalen Wahlbeobachtern und von zahlreichen Staaten wegen Berichten über Wahlbetrug, Einschüchterung und Stimmenkauf angezweifelt wurde, sowie nach der Ankündigung des georgischen Ministerpräsidenten Irakli Kobachidse vom 28. November 2024, die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union bis Ende 2028 auszusetzen und auf EU-Budgethilfen zu verzichten, kam es in Tiflis und anderen georgischen Städten zu andauernden Massenprotesten. Diese Proteste dauern in unterschiedlicher Intensität bis heute an.
Die georgischen Sicherheitsbehörden reagierten von Beginn an mit zum Teil exzessiver Gewalt (Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas, Gummigeschossen und Pfefferspray, Schläge gegen am Boden liegende Personen) und gingen in großem Umfang gegen Demonstrations-teilnehmer, Journalisten und Oppositionspolitiker vor. Parallel dazu wurde eine erhebliche Anzahl von Personen verwaltungs- und strafrechtlich verfolgt.
Bei der Parlamentswahl vom 26. Oktober 2024 wurde der bisherigen Regierungspartei "Georgischer Traum" der Wahlsieg zugesprochen; internationale Wahlbeobachter und die Opposition berichteten jedoch von Gewalt, Bestechung und Unregelmäßigkeiten bei der Stimmabgabe (Euronews, 8.12.2024). Am 28. November 2024 kündigte Ministerpräsident Kobachidse an, die EU-Beitrittsverhandlungen bis Ende 2028 auszusetzen und auf EU-Budgethilfen zu verzichten; dies löste tägliche, zunächst weitgehend friedliche Massenproteste in Tiflis, Batumi, Kutaissi, Gori und Sugdidi aus (ZDF, 29.11.2024; Amnesty.ch, 17.12.2024).
Der Rat der Europäischen Union hielt in seinen Zusammenfassungen der Tagungen des Europäischen Rates vom Juni, Oktober und Dezember 2024 fest, dass die EU-Staats- und Regierungschefs ihre ernste Besorgnis über die Entwicklungen in Georgien ausgedrückt und die Gewalt gegen friedliche Demonstranten, Politiker und Medienvertreter auf das Schärfste verurteilt haben; sie forderten die georgische Regierung auf, auf Gewaltanwendung zu verzichten und die Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu achten (Rat der EU, consilium.europa.eu, "Georgien"). Die Hohe Vertreterin der Union, Kaja Kallas, und die Erweiterungskommissarin Marta Kos bezeichneten die Entscheidung der georgischen Regierung am 2. Dezember 2024 als Abkehr von den europäischen Bestrebungen der großen Mehrheit der georgischen Bevölkerung (Europäische Kommission, Vertretung Deutschland, Pressemitteilung 2.12.2024).
Bereits in der ersten Protestwoche wurden nach Angaben des georgischen Innen-ministeriums 43 Personen wegen "Missachtung polizeilicher Anordnungen" und Vandalismus festgenommen; 32 Polizisten wurden nach amtlichen Angaben verletzt (ZDF, 29.11.2024). In den folgenden Tagen (29.11.–7.12.2024) setzte die Polizei wiederholt Wasserwerfer, Tränengas und Gummigeschosse gegen die Proteste ein; mehr als 400 Demonstranten sowie rund 50 Journalisten wurden im Zuge der ersten zehn Protestnächte verletzt bzw. festgenommen (Euronews, 8.12.2024). Die Außenminister Deutschlands, Frankreichs und Polens verurteilten am 7./8. Dezember 2024 in einer gemeinsamen Erklärung den "unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt" gegen EU-Befürworter (Euronews, 8.12.2024).
Amnesty International bezifferte die Zahl der binnen der ersten beiden Protestwochen (bis 13.12.2024) festgenommenen Personen mit über 460, von denen rund 300 von schweren Schlägen und anderen Misshandlungen berichteten (amnesty.ch, 17.12.2024). Bis Ende 2024 wurden nach Angaben georgischer Menschenrechtsorganisationen mehr als 450 Personen festgenommen, mehr als 300 Personen Opfer von Gewalt, Folter oder anderweitiger Misshandlung, und mehr als 80 Demonstrationsteilnehmer mussten im Krankenhaus behandelt werden (Amnesty International, Amnesty Journal, 28.11.2025, unter Berufung auf den Bericht "My Vote").
Am 11./12. Jänner 2025 wurden mehr als 20 Aktivisten, Medienvertreter und Oppositionelle festgenommen, darunter die Journalistin Mzia Amaghlobeli (Amnesty International, Amnesty Journal, 28.11.2025). Am 29. Jänner 2025 veröffentlichte das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte eine Stellungnahme unabhängiger UN-Sonderberichterstatter, die die georgische Regierung aufforderte, den Einsatz exzessiver Gewalt, Folter, Misshandlung und willkürliche Festnahmen friedlicher Demonstranten und Medienmitarbeiter zu untersuchen (OHCHR, Pressemitteilung, 29.1.2025).
Im Laufe des Jahres 2025 verschärfte sich die Rechtslage mehrfach: Am 6. Februar 2025 traten Änderungen des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes in Kraft, die insbesondere die "Blockade strategischer Objekte" mit wiederholten, hohen Geldstrafen belegten (FNF, freiheit.org). Anfang April 2025 wurde das "Foreign Agents Registration Act" verabschiedet (asyl.net, 30.7.2025). Am 63. Protesttag (Anfang Februar 2025) stufte ein Dekret die Blockade von Autobahnen als kriminellen Akt mit Strafandrohung von bis zu vier Jahren Haft ein; im Vorfeld einer geplanten Autobahnblockade am 67. Protesttag kam es zu Hausdurchsuchungen bei mutmaßlichen Organisatoren, u.a. beim Vorsitzenden der Partei Achali, Nika Melia, dem früheren Bürgermeister von Tiflis, Gigi Ugulawa, und dem früheren Präsidenten der georgischen Nationalbank, Giorgi Kadagidze (netzpolitik.org, 3.2.2025).
Im Jahresverlauf 2025 wurden zahlreiche Oppositionsführer verhaftet und verurteilt, u.a. weil sie sich der Aussage vor einer parlamentarischen Untersuchungskommission verweigerten; im September 2025 wurde der Schauspieler Andro Chichinadze mit 18 weiteren Personen wegen "kollektiver Störung der öffentlichen Ordnung" zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt (amnesty.ch, Update 2025). Am 4. Oktober 2025 fand im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen ein als "Georgian uprising attempt" bezeichneter, gescheiterter Versuch statt, den Präsidentenpalast zu stürmen; die fünf mutmaßlichen Organisatoren wurden noch am selben Abend u.a. wegen Aufrufs zum gewaltsamen Umsturz festgenommen (Wikipedia, "Proteste in Georgien seit 2024", Stand 28.12.2024, sowie "2025 Georgian uprising attempt"). Im November 2025 wurden nahezu alle führenden Oppositionspolitiker mit dem Straftatbestand des Hochverrats ("sedition"), der mit bis zu 15 Jahren Haft bedroht ist, angeklagt (OSAC, "Georgia: One Year of Protests Over EU Ascension").
Ende Dezember 2025 verschärfte das georgische Parlament das Versammlungs- und Ordnungswidrigkeitenrecht ein weiteres Mal: Untersagt ist nunmehr auch die "Behinderung der Fortbewegung von Personen" auf Gehwegen, während zuvor nur die Blockade von Straßen iSv Fahrbahnen strafbar war; bereits das Stehen oder Rufen von Parolen auf einem Gehweg kann seither mit bis zu 15 Tagen Verwaltungshaft geahndet werden. Mehr als 20 Personen wurden auf dieser Grundlage bereits vor Gericht gestellt, mehr als 16 davon zu Haftstrafen von vier bis fünf Tagen verurteilt (Zentrum Liberale Moderne, Policy Paper, 23.4.2026).
Nach Angaben des US-Außenministeriums bzw. der OSAC wurden im Zeitraum von einem Jahr (November 2024 bis November 2025) schätzungsweise 1.600 Personen im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen oder verhaftet; rund 50 Personen befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch in Haft, die meisten davon rechtskräftig strafrechtlich verurteilt (OSAC, "Georgia: One Year of Protests Over EU Ascension"). Amnesty International bestätigte im Oktober 2025, dass mehr als 500 Demonstrationsteilnehmer allein Ende 2024 festgenommen worden waren, die meisten davon aufgrund fragwürdiger Verwaltungsanzeigen, und dass mindestens 300 der Festgenommenen von Folter oder Misshandlung berichteten (Amnesty International, "Georgia: Elections marred by severe reprisals", 2025).
Rechtlicher Rahmen der Verfolgung in Georgien
Aus den vorliegenden Quellen ergibt sich ein zweispuriges Sanktionssystem, das im Berichtszeitraum kontinuierlich verschärft wurde:
1. Verwaltungsrechtliche Sanktionen
• Die "Blockade einer Straße" wird regelmäßig mit einer Geldstrafe von 5.000 Georgischen Lari (rund 1.650 Euro, das 2,5-Fache eines durchschnittlichen georgischen Monatsnettolohns) sanktioniert; wiederholte Verstöße führen zu wiederholten, sich kumulierenden Strafen (LTO, 7.7.2025; Amnesty International Österreich, Pressemitteilung 2026).
• Seit Dezember 2025 ist auch das bloße Stehen bzw. Rufen von Parolen auf Gehwegen ("Behinderung der Fortbewegung von Personen") mit Geld- oder bis zu 15-tägiger Verwaltungshaft bedroht (Zentrum Liberale Moderne, Policy Paper 2026).
2. Strafrechtliche Tatbestände
• "Gruppengewalt" (Beteiligung an gewalttätigen Gruppenhandlungen) und "kollektive Störung der öffentlichen Ordnung" wurden wiederholt gegen Demonstrationsteilnehmer angewandt, mit Strafandrohungen von bis zu mehreren Jahren Haft (Amnesty International, Report 2024/25; amnesty.ch, Update 2025).
• "Behinderung strategisch wichtiger Einrichtungen" und Sachbeschädigung (etwa Beschädigung von Polizeiabsperrungen) werden mit Freiheitsstrafen von drei bis sechs Jahren bedroht; so wurden am 14. Mai 2024 Omar Okribashvili und Saba Meparishvili wegen Beschädigung provisorischer Polizeiabsperrungen festgenommen und in diesem Strafrahmen angeklagt (Amnesty International, Report 2024/25).
• Die Blockade von Autobahnen wurde per Dekret Anfang 2025 ausdrücklich als Straftat mit einer Strafandrohung von bis zu vier Jahren Haft eingestuft (netzpolitik.org, 3.2.2025).
• Seit November 2025 wird gegen führende Oppositionspolitiker der Straftatbestand des Hochverrats ("sedition") mit einer Strafandrohung von bis zu 15 Jahren Haft angewandt (OSAC, "One Year of Protests").
• Das Anbringen von Aufschriften, Zeichnungen oder Symbolen an bzw. in der Umgebung von Verwaltungsgebäuden wurde im Dezember 2024 unter Strafe gestellt (Amnesty International, Amnesty Journal, 28.11.2025).
Das Europäische Parlament bezifferte in seinem Bericht über die Jahresberichte 2023/2024 der Kommission zu Georgien, dass seit November 2024 mindestens 62 Personen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an proeuropäischen Protesten strafrechtlich angeklagt wurden, wovon sich 54 weiterhin in Untersuchungshaft befanden; mehr als 500 Personen wurden im Rahmen von Verwaltungsverfahren angehalten, wovon rund 300 über Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung berichteten und bei mindestens 157 Personen sichtbare Anzeichen schwerer Körperverletzung festgestellt wurden (Europäisches Parlament, Bericht A10-0110/2025).Das Europäische Parlament bezifferte in seinem Bericht über die Jahresberichte 2023 aus 2024, der Kommission zu Georgien, dass seit November 2024 mindestens 62 Personen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an proeuropäischen Protesten strafrechtlich angeklagt wurden, wovon sich 54 weiterhin in Untersuchungshaft befanden; mehr als 500 Personen wurden im Rahmen von Verwaltungsverfahren angehalten, wovon rund 300 über Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung berichteten und bei mindestens 157 Personen sichtbare Anzeichen schwerer Körperverletzung festgestellt wurden (Europäisches Parlament, Bericht A10-0110/2025).
Ein Vergleich der Größenordnungen zeigt, dass – je nach Protesttag – zehntausenden bis hunderttausenden Demonstrationsteilnehmern (Amnesty.de, Petition, 4.9.2025; ZDF, 29.11.2024) über den gesamten, rund 22 Monate umfassenden Beobachtungszeitraum (November 2024 bis September 2026) insgesamt rund 1.600 Festnahmen bzw. Anhaltungen gegenüberstanden und davon wiederum nur ca. 50 bis 62 tatsächlich strafrechtlich (im engeren, kriminellen Sinn) verfolgte bzw. rechtskräftig verurteilte Personen gegenüber (OSAC, "One Year of Protests"; Europäisches Parlament, A10-0110/2025). Die weit überwiegende Zahl der Sanktionen betraf demgegenüber verwaltungsrechtliche Übertretungen (Geldstrafen, kurzfristige Verwaltungshaft).
Amnesty International hält in ihrem Länderbericht 2024/25 ausdrücklich fest, dass mehr als 50 Demonstrierende wegen des Vorwurfs strafrechtlich verfolgt wurden, "strategisch wichtige Einrichtungen" behindert, "Gruppengewalt" ausgeübt, Sachbeschädigung begangen oder die öffentliche Ordnung gestört zu haben – bezogen auf eine Gesamtzahl von mehreren Hunderttausend Protestteilnehmern über den fraglichen Zeitraum (Amnesty International, Report 2024/25). Human Rights Watch bestätigt dieses Bild: Danach wurden zwar "mehrere hundert" Demonstranten wegen Verwaltungs- und strafrechtlicher Delikte festgenommen, wobei die Polizei größtenteils friedliche Demonstranten schlug, verfolgte und festnahm; eine pauschale strafrechtliche Verfolgung sämtlicher Teilnehmer lässt sich den Quellen jedoch nicht entnehmen (Human Rights Watch, World Report 2025: Georgia).
Es ist daher festzuhalten, dass die georgischen Behörden erkennbar selektiv vorgingen bzw. vorgehen: Die bloße physische Anwesenheit bei einer Demonstration führte und führt nicht automatisch zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Vielmehr differenzierten die Behörden nach bestimmten, im Folgenden (Abschnitt VI.) dargestellten Kriterien zwischen strafrechtlich verfolgten und nicht verfolgten Teilnehmern.Es ist daher festzuhalten, dass die georgischen Behörden erkennbar selektiv vorgingen bzw. vorgehen: Die bloße physische Anwesenheit bei einer Demonstration führte und führt nicht automatisch zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Vielmehr differenzierten die Behörden nach bestimmten, im Folgenden (Abschnitt römisch sechs.) dargestellten Kriterien zwischen strafrechtlich verfolgten und nicht verfolgten Teilnehmern.
Aus der Zusammenschau der ausgewerteten Quellen lassen sich mehrere, einander ergänzende Kriterien herausarbeiten, nach denen die georgischen Behörden bei der Auswahl der strafrechtlich verfolgten Personen erkennbar vorgingen bzw. vorgehen.
1. Unterscheidung zwischen hochrangigen und niedrigrangigen Profilen
Der belgische COI-Dienst Cedoca (CGVS) unterscheidet in seiner im April 2026 abgeschlossenen COI Focus zu georgischen Oppositionellen ausdrücklich zwischen hoch- und niedriggeplatzten Profilen ("hoog- en laaggeplaatste profielen"). Für den Zeitraum 2021–2023 hätten die konsultierten Quellen – mit Ausnahme von Einschüchterungen im Rahmen der Kommunalwahlen 2021 – keine Verfolgung niedriggeplatzter politischer Aktivisten vermerkt; erst im Zuge der Proteste gegen das "Agentengesetz" ab April 2024 sei erstmals ein ungesehenes Ausmaß an verbaler und physischer Gewalt sowohl gegen hochrangige Oppositions- und NGO-Vertreter als auch gegen niedriggeplatzte Aktivisten und Regierungsgegner dokumentiert worden, die sich gegen das Gesetz gestellt hätten (CGVS/Cedoca, COI Focus Georgië – Algemene situatie, 12.2.2025; COI Focus Georgië – Opposanten, 2026). Hochrangige Personen – Oppositionsführer, NGO-Repräsentanten, bekannte Journalisten, Organisatoren – wurden dabei systematisch früher, häufiger und mit schärferen Vorwürfen (bis hin zum Hochverrat) verfolgt als einfache, nicht öffentlich hervortretende Teilnehmer.
2. Konkretes Verhalten während der Demonstration
Ausschlaggebend für eine strafrechtliche (nicht bloß verwaltungsrechtliche) Verfolgung war und ist regelmäßig ein konkretes, über die bloße Teilnahme hinausgehendes aktives Verhalten:
• Aktive Gewaltanwendung gegen Polizeikräfte (Werfen von Feuerwerkskörpern oder Steinen), die als "Gruppengewalt" qualifiziert wird (Wikipedia, "Proteste in Georgien seit 2024"; Amnesty International, Report 2024/25).
• Beschädigung von Absperrungen, Zäunen oder sonstigem Eigentum der Sicherheitsbehörden, wie im Fall Okribashvili/Meparishvili (Strafandrohung 3 – 6 Jahre) (Amnesty International, Report 2024/25).
• Blockade von Straßen bzw. – seit 2025 – von Autobahnen oder Gehwegen, wobei die Blockade von Autobahnen als eigener, mit bis zu vier Jahren Haft bedrohter Straftatbestand ausgestaltet wurde, während die Blockade gewöhnlicher Straßen bzw. – seit Dezember 2025 – von Gehwegen primär, aber nicht ausschließlich verwaltungsrechtlich sanktioniert wird (netzpolitik.org, 3.2.2025; Zentrum Liberale Moderne, 2026).
• Tätlicher Angriff auf einzelne Polizeibeamte, wie im – nach Einschätzung lokaler Medien mutmaßlich von der Polizei inszenierten – Fall der Journalistin Mzia Amaghlobeli, der ein Angriff auf den Polizeichef von Batumi vorgeworfen wurde und die zu einer Strafandrohung von vier bis sieben Jahren Haft führte (Amnesty.de, Amnesty Journal, 28.11.2025; freiheit.org).
Demgegenüber wurde die bloße, passive Anwesenheit ohne ein solches, den Behörden zurechenbares aktives Verhalten nach der Quellenlage über weite Strecken des Beobachtungszeitraums nicht strafrechtlich, sondern höchstens verwaltungsrechtlich (Geldstrafe) sanktioniert – wobei sich der Anwendungsbereich der Verwaltungsstrafbestimmungen durch die Gesetzesänderungen vom Februar 2025 (Blockade strategischer Objekte) und Dezember 2025 (Behinderung der Fortbewegung auf Gehwegen) im Zeitverlauf kontinuierlich ausweitete, sodass auch rein passives Verharren an einem bestimmten Ort zunehmend erfasst wird (FNF, freiheit.org; Zentrum Liberale Moderne, 2026).
3. Organisations- und Führungsrolle
Personen, die als Organisatoren, Finanziers oder "Anführer" von Protestaktionen identifiziert wurden, waren erkennbar besonders exponiert: Im Vorfeld der für den 67. Protesttag geplanten Autobahnblockade kam es gezielt zu Hausdurchsuchungen bei mutmaßlichen Organisatoren und Oppositionsfiguren, noch bevor die Blockade überhaupt stattfand (netzpolitik.org, 3.2.2025). Ebenso wurden Wohnungen von Organisatoren und Financiers von Demonstrationen im Jahresverlauf 2025 wiederholt durchsucht (OSAC, "One Year of Protests"). Die georgische Regierung drohte hochrangigen Oppositionspolitikern zudem offen mit strafrechtlicher Verfolgung und Parteiverbotsverfahren (Informationsverbund Asyl & Migration, asyl.net, 30.7.2025).
4. Nachträgliche Identifizierung mittels Videoüberwachung und Gesichtserkennung
Ein für die Frage der (Un-)Vorhersehbarkeit strafrechtlicher Verfolgung besonders bedeutsames Kriterium ist der Einsatz eines Kameranetzwerks mit Gesichtserkennungs-software in Tiflis, mit dem die georgischen Behörden Demonstrationsteilnehmer identifi-zieren und ihnen Wochen oder Monate nach der jeweiligen Demonstration nachträglich Hausdurchsuchungen und Festnahmen zuordnen konnten (OSAC, "One Year of Protests"). Dies bedeutet, dass auch Personen, die am Tag der Demonstration selbst nicht angehalten wurden, im Nachhinein aufgrund von Video- bzw. biometrischen Auswertungen identifiziert und verfolgt werden konnten – ein Umstand, der die Vorhersehbarkeit und Kontrollier-barkeit des Verfolgungsrisikos für den einzelnen Teilnehmer erheblich einschränkt. Die Organisation AlgorithmWatch dokumentierte in diesem Zusammenhang den Einsatz russischer Überwachungssoftware zur Unterdrückung der georgischen Zivilgesellschaft (AlgorithmWatch, 29.6.2026).
5. Selektive, einseitige Rechtsdurchsetzung zulasten der Protestbewegung
Mehrere Quellen belegen eine einseitige Anwendungspraxis der Strafverfolgungsbehörden zulasten der Protestbewegung. So wird berichtet, dass sogenannte "Tituschkis" – nicht als Sicherheitskräfte gekennzeichnete, regierungsnahe Schlägertrupps, die gezielt Demonstrierende auf offener Straße angriffen – von den offiziellen Sicherheitskräften erkennbar geduldet wurden (Informationsverbund Asyl & Migration, asyl.net, 30.7.2025; Amnesty International, Amnesty Journal, 28.11.2025). Anhänger der Regierungspartei, die wegen Gewalt gegen Demonstrierende festgenommen wurden, wurden nach den vorliegenden Berichten nicht weiter strafrechtlich verfolgt, während gegen die betroffenen Demonstranten selbst ermittelt wurde (Wikipedia, "Proteste in Georgien seit 2024", Stand 28.12.2024). Amnesty International hält hierzu fest, dass trotz umfassender Beweislage für Menschenrechtsverletzungen bislang kein einziger Polizeibeamter zur Rechenschaft gezogen worden sei (Amnesty International, "Georgia: Elections marred by severe reprisals", 2025). Diese asymmetrische Praxis spricht dafür, dass das Kriterium für eine Verfolgung weniger die abstrakte Gewalthandlung als solche, sondern die politische Zuordnung der handelnden Person (regierungskritisch oder regierungsnah) war.
6. Zeitliche Verschärfung und Vorverlagerung der Strafbarkeit
Die dargestellte Rechtsentwicklung zeigt eine kontinuierliche Absenkung der Verfolgungsschwelle im Zeitverlauf: Während zu Beginn der Proteste (November/Dezember 2024) im Wesentlichen tatsächliche Gewalthandlungen oder Sachbeschädigungen sanktioniert wurden, erfasst die Rechtslage seit Februar 2025 (Blockade strategischer Objekte), Frühjahr 2025 (Autobahnblockade als Straftat, Foreign Agents Act) und Dezember 2025 (Behinderung der Fortbewegung auf Gehwegen) zunehmend auch rein passive, nicht-störende Protestformen. Auch die Anklageerhebung wegen Hochverrats gegen praktisch die gesamte Führungsspitze der Opposition im November 2025 markiert eine weitere, deutliche Vorverlagerung und Verschärfung der Strafverfolgung (OSAC, "One Year of Protests"; Zentrum Liberale Moderne, 2026).
Quellenverzeichnis:
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Europäisches Parlament, Angenommene Texte, Berichte 2023 und 2024 über Georgien, TA-10-2025-0158, 9.7.2025.
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Wikipedia (deutsch), "Proteste in Georgien seit 2024", Stand 28.12.2024, de.wikipedia.org/wiki/Proteste_in_Georgien_seit_2024 (als nachrichtenchronologische Sekundärquelle herangezogen; für die rechtliche Würdigung wurden vorrangig Primärquellen verwendet).
Wikipedia (englisch), "2025 Georgian uprising attempt" und "2025 in Georgia (country)" und "Zviad Tsetskhladze", en.wikipedia.org (als nachrichtenchronologische Sekundärquellen herangezogen).
ZOiS (Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien), Podcast/Roundtable "Ausgeträumt in Georgien?", zois-berlin.de.
Am 7. Mai 2026 gab die Generalstaatsanwaltschaft erstmals die Festnahme von fünf aktiven und ehemaligen Polizeibeamten wegen Gewalt gegen drei Personen bei den Protesten 2024 bekannt; angeklagt wurde Amtsmissbrauch unter Gewaltanwendung (Amnesty International: Georgia: Justice and accountability require more than criminal charges against five police officers for assaulting protesters, 05/2026, ecoi.net Dokument #2140108, https://www.ecoi.net/de/dokument/2140108.html). Am 7. Mai 2026 gab die Generalstaatsanwaltschaft erstmals die Festnahme von fünf aktiven und ehemaligen Polizeibeamten wegen Gewalt gegen drei Personen bei den Protesten 2024 bekannt; angeklagt wurde Amtsmissbrauch unter Gewaltanwendung (Amnesty International: Georgia: Justice and accountability require more than criminal charges against five police officers for assaulting protesters, 05 aus 2026,, ecoi.net Dokument #2140108, https://www.ecoi.net/de/dokument/2140108.html).
Nach Angaben des Justizministers sind Änderungen bei der Kennzeichnung von Bereitschaftspolizisten geplant (Front News: Justice minister dismisses OSCE Moscow Mechanism report as ‘unsubstantiated’, 2026, https://frontnews.ge/en/news/paata-salia-gulistkivilis-saphudzvels-tsarmoadgens-usamartlo-damokidebuleba-rasats-evrokavshirisgan-vkhedavt).
Exkurs: Die seitens der bP genannte Nanuka Zhorzholiani ist eine bekannte georgische Fernsehjournalistin und Talkshow-Moderatorin, die in den letzten Jahren vor allem als regierungskritische Stimme im Umfeld der Proteste in Georgien bekannt geworden ist.
Person und Laufbahn
Sie studierte Journalismus an der Staatlichen Universität Tiflis und ist seit 1999 als Moderatorin und Journalistin tätig (Wikipedia, Eintrag „Nanuka Zhorzholiani“). Ab 2009 moderierte sie ihre eigene Talkshow auf Rustavi 2; 2019 wechselte die Sendung unter neuem Namen zum Sender Mtavari Arkhi (Wikipedia, Eintrag „Nanuka Zhorzholiani“). Außerdem ist sie Gründerin der „Nanuka Foundation“, einer Stiftung, die u. a. Demon-strierende bei der Bezahlung von Strafen unterstützte (Caucasian Knot, 19.05.2026).
Verfahren gegen sie in Georgien (Auswahl)
– Januar 2025: Das Stadtgericht Tiflis verhängte gegen sie eine Geldstrafe von 5.000 GEL wegen „Blockierens der Straße“ auf dem Rustaveli-Boulevard bei einer regierungs-kritischen Demonstration; sie war die erste Journalistin, die eine solche Strafe erhielt (Justice for Journalists, Eintrag vom 23.01.2025).
– März 2025: Die Behörden beschlagnahmten 400.000 GEL ihrer Wohltätigkeits-organisation; sie bezeichnete die Vorwürfe gegen sie als politisch motiviert und gab an, dass weitere Anklagen vorbereitet würden (Georgia Today, 21.03.2025).
– April 2025: Sicherheitskräfte durchsuchten ihre Wohnung, laut Berichten im Zu-sammenhang mit einem Verfahren wegen Sabotage und Handlungen gegen die georgische Staatlichkeit; dabei wurden Telefone und Laptops beschlagnahmt (Caucasian Knot, 19.05.2026).
– Mai 2026: Ein Richter in Tiflis verurteilte sie zu drei Tagen Verwaltungshaft wegen Teilnahme an einer Protestaktion vor dem Parlament im Dezember 2025, bei der sie den Fußgängerverkehr behindert haben soll (Caucasian Knot, 19.05.2026).
– Verleumdungsklage: Die Abgeordnete der Regierungspartei Georgischer Traum und frühere Justizministerin Tea Tsulukiani hat eine Verleumdungsklage gegen sie eingebracht, wegen eines Facebook-Posts über Tsulukianis verstorbenen Vater (Frontnews).
Unterstützer sehen in den Verfahren Einschüchterungsversuche gegen die Protestbewegung (Caucasian Knot, Bericht zur Solidaritätskundgebung, Mai 2026); die Behörden stützen sich auf Verwaltungs- bzw. strafrechtliche Tatbestände (Justice for Journalists, Eintrag vom 23.01.2025; Caucasian Knot, 19.05.2026).
Quellen
– Wikipedia, Eintrag „Nanuka Zhorzholiani“, https://en.wikipedia.org/wiki/Nanuka_Zhorzholiani
– Justice for Journalists, Eintrag vom 23.01.2025, https://map.jfj.fund/?p=112565
– Georgia Today, „Nanuka Zhorzholiani urges release of seized charity funds“, 21.03.2025, https://georgiatoday.ge/nanuka-zhorzholiani-urges-release-of-seized-charity-funds
– Caucasian Knot, „Journalist Nanuka Zhorzholiani has been arrested for three days“, 19.05.2026, https://www.caucasianknot.org/articles/75363
– Caucasian Knot, Bericht zur Solidaritätskundgebung, Mai 2026, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/75371
– Frontnews, „Georgian Dream MP Tea Tsulukiani sues TV Host Nanuka Zhorzholiani for defamation“, https://frontnews.ge/en/news/georgian-dream-mp-tea-tsulukiani-sues-tv-host-nanuka-zhorzholiani-for-defamation
II.1.2.4.3. Behandelbarkeit von Diabetes Typ 1 und Zugang zur Behandlung römisch zwei.1.2.4.3. Behandelbarkeit von Diabetes Typ 1 und Zugang zur Behandlung
In Georgien sind grundsätzlich alle gängigen Insulinarten (kurz-, mittel-, lang- und ultralang wirkendes Insulin sowie Mischinsuline) über Apotheken erhältlich. Kernressourcen für die Diabetesversorgung – Diagnostik, fachärztliche Beratung, Insulin und orale Antidiabetika – gelten laut dem aktuellsten Bericht der EU-Asylagentur (EUAA) als grundsätzlich verfügbar; es liegen keine Hinweise vor, dass Typ-1- oder Typ-2-Diabetes in Georgien „unbehandelbar“ wären. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 1.3)
Für erwachsene georgische Staatsangehörige, dauerhaft in Georgien lebende Personen sowie die Bevölkerung der besetzten Gebiete übernimmt das staatliche Programm „Diabetes-Management“ die Kosten für Insulin (inkl. Analoga) grundsätzlich vollständig und ohne Mengenbegrenzung. Nicht durch dieses Programm gedeckte Insulinpräparate – insbesondere bestimmte Mischinsuline wie NovoMix® 30 oder Mixtard® 30 – müssen individuell importiert und selbst bezahlt werden. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.1.1, mit Verweis auf Georgia, Legislative Herald of Georgia, Dok. Nr. 655 v. 31.12.2025, Anhang 13)
Der Zugang ist jedoch regional ungleich verteilt: Fachärztliche Versorgung (Endokrinologie) konzentriert sich stark auf Tiflis, während vier Gemeinden Georgiens über keinen einzigen Endokrinologen verfügen. Zudem bestehen für begleitende Leistungen (Diagnostik, Facharztkonsultationen, Komplikationsbehandlung) Zuzahlungen und Jahreslimiten, was zu erheblichen Eigenanteilen führen kann. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 1.3, 2.2.2)
Der EUAA-Bericht enthält keine gesonderte, nach Diabetestyp aufgeschlüsselte Prävalenzstatistik; die verfügbaren georgischen und IDF-Daten beziehen sich überwiegend auf Diabetes insgesamt bzw. – bei den Erwachsenen – mehrheitlich auf Typ 2. Ein indirekter Anhaltspunkt für Typ 1 ist die Zahl neu diagnostizierter Fälle bei Kindern unter 18 Jahren im nationalen Register: Diese ist von 402 Fällen (2020) auf 119 Fälle (2024) gesunken. Da Diabetes im Kindesalter ganz überwiegend Typ 1 ist, dürfte sich dieser Rückgang im Wesentlichen auf Typ 1 beziehen. Eine gesicherte Gesamtzahl aller Typ-1-Patienten (Kinder und Erwachsene) in Georgien wird im Bericht nicht genannt. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 1.1, mit Verweis auf Georgia, Geostat, Healthcare, New Cases of Diabetes Mellitus, 2024)
Bei Typ 1 ist Insulin von Beginn der Erkrankung an und lebenslang medizinisch notwendig. Für alle Georgier ab 18 Jahren (sowie dauerhaft ansässige Personen und die Bevölkerung der besetzten Gebiete) mit gesicherter Diabetesdiagnose – unabhängig vom Diabetestyp – stellt das staatliche Programm „Diabetes-Management“ Insulin und Insulinanaloga vollständig kostenfrei und ohne Mengenbegrenzung zur Verfügung (siehe Tabelle in Kapitel 3 für die konkret erhältlichen Präparate: u. a. Lantus®, Tresiba® flex, NovoRapid®, Apidra®, Actrapid®, Humalog®). Welches Präparat im Einzelfall zugeteilt wird – insbesondere bei ultrakurz- bzw. ultralang wirkenden Analoga wie Tresiba® –, entscheidet eine eigens eingerichtete Fachkommission, die die Erstversorgung neu diagnostizierter Patientinnen und Patienten koordiniert. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.1.1, mit Verweis auf Georgia, Legislative Herald of Georgia, Dok. Nr. 655 v. 31.12.2025, Anhang 13)
Für Kinder mit Typ-1-Diabetes sieht das Programm zusätzlich ein umfassenderes, voucherbasiertes Leistungspaket vor: (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.1.1, mit Verweis auf Georgia, Legislative Herald of Georgia, Dok. Nr. 655 v. 31.12.2025, Anhang 13)
? vierteljährliche endokrinologische Nachsorge (4×/Jahr) sowie vierteljährliche HbA1c-Messung;
? Komplikations-Screening (u. a. Augenuntersuchung 2×/Jahr, Mikroalbuminurie-Test jährlich);
? kostenlose technische Diagnosehilfen: Blutzuckermessgerät (jährliche Ersatzlieferung bei Defekt), Teststreifen (200 Stück/Jahr), Ketonteststreifen;
? kontinuierliche Glukosemessung (CGM) inkl. Sensoren speziell für Kinder mit Typ-1-Diabetes – dies ist die einzige im Bericht ausdrücklich genannte digitale Diabetestechnologie, die durch das staatliche Programm gedeckt ist;
? für einen Teil der Kinder mit CGM aus sozial schwachen Familien (Bewertungspunktzahl bis 120 000) bzw. mit zwei oder mehr diabeteserkrankten Kindern in der Familie: ein Gutschein für ein CGM-kompatibles Smartphone bis 400 GEL (ca. 124 EUR);
? stationäre Behandlung ohne Koma bis 800 GEL (ca. 249 EUR) pro Fall.
Für Erwachsene mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes und zusätzlichen definierten Beeinträchtigungen (Blindheit/Sehbehinderung, angeborene Zerebralparese und/oder Diabetes insipidus, Trisomie 21 oder Duchenne-Erb-Syndrom) sieht das Programm ergänzend Insulinverabreichungshilfen (z. B. Pen-Zubehör) und Glucagon (ein Ampulle/Jahr, kostenlos, Ersatz bei Verbrauch) vor, außerdem eine von einem Endokrinologen koordinierte fachärztliche Betreuung. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.1.1, mit Verweis auf Georgia, Legislative Herald of Georgia, Dok. Nr. 655 v. 31.12.2025, Anhang 13)
Insulinpumpen werden in Georgien kommerziell angeboten und insbesondere für Kinder mit Typ-1-Diabetes sowie für Personen mit häufigen Hypoglykämien oder in der Schwangerschaftsplanung empfohlen. (Aversi, „Wie man eine Insulinpumpe auswählt und verwendet“, Aversi-Journal Nr. 237, 2025)
Im offiziellen EUAA-Bericht wird die Insulinpumpentherapie jedoch nicht als Bestandteil des staatlichen Leistungskatalogs aufgeführt – anders als die kontinuierliche Glukosemessung für Kinder. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anschaffung einer Insulinpumpe derzeit primär privat bzw. über eine private Zusatzversicherung finanziert werden muss; eine ausdrückliche staatliche Kostenübernahme für Insulinpumpen ließ sich in den verfügbaren MedCOI-Quellen nicht bestätigen. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 5, Tabelle 5, mit Verweis auf Aversi-, PSP- und Pharmaco-Apothekenpreise, Stand Februar 2026)
Akute, für Typ 1 charakteristische Notfälle wie diabetische Ketoazidose oder schwere Hypoglykämie gelten im Rahmen des Universal Health Care Programme (UHCP) als „kritischer“ bzw. „dringlicher“ Zustand und werden – vorbehaltlich der jeweiligen Selbstbehalts- und Jahreshöchstgrenzen der Anspruchsberechtigten (siehe Kapitel 4.2) – einschließlich Notfalltransport, stationärer Aufnahme sowie der zugehörigen Diagnostik und Medikation abgedeckt. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.1.2, mit Verweis auf Georgia, Legislative Herald of Georgia, Dok. Nr. 36 v. 22.2.2013, Anhang 1)
Die folgende Übersicht basiert auf dem aktuellsten MedCOI-Themenbericht der EUAA zu Diabetes mellitus in Georgien (Stand: Redaktionsschluss 21. Mai 2026, veröffentlicht Juli 2026) sowie auf georgischen Apotheken-Websites (Aversi, PSP, Pharmaco), die dort als Quelle zitiert werden. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 5, Tabelle 5, mit Verweis auf Aversi-, PSP- und Pharmaco-Apothekenpreise, Stand Februar 2026)
Wirkstoff (Insulinart)
Handelsname
Wirkdauer
Darreichung
Preis (Apotheke)
Kostenübernahme
Insulin glargin (lang wirkend, 24 h)
Lantus®
lang (24 h)
Durchstechflasche, 5×3 ml
291,41 GEL / Pkg.
Kostenlos im Rahmen des staatlichen Diabetes-Programms (Erwachsene); auch stationär und privat versichert erstattet
Insulin degludec (ultralang, 42 h)
Tresiba® flex
ultralang (42 h)
Durchstechflasche, 5×3 ml
280 GEL / Pkg.
Kostenlos im Rahmen des staatlichen Diabetes-Programms; Zuteilung an neu diagnostizierte Patienten erfolgt durch eine Fachkommission
Insulin aspart (schnell wirkend, 2–5 h)
NovoRapid®
schnell (2–5 h)
Injektionspen, 5×3 ml
184,44 GEL / Pkg.
Kostenlos im Rahmen des staatlichen Diabetes-Programms
Insulin glulisin (schnell wirkend, 2–5 h)
Apidra®
schnell (2–5 h)
Injektionspen, 5×3 ml
198,94 GEL / Pkg.
Kostenlos im Rahmen des staatlichen Diabetes-Programms
Humaninsulin, Normalinsulin (kurz wirkend, 7–8 h)
Actrapid®
kurz (7–8 h)
Durchstechflasche, 5×10 ml
38 GEL / Pkg.
Kostenlos im Rahmen des staatlichen Diabetes-Programms
Insulin lispro / Insulin lispro-Protamin (Mischinsulin)
Humalog® (Mix)
gemischt (kurz + mittel)
Injektionspen, 5×3 ml
269,24 GEL / Pkg.
Kostenlos im Rahmen des staatlichen Diabetes-Programms
Insulin aspart / Insulin aspart-Protamin (Mischinsulin)
NovoMix® 30
gemischt (schnell + mittel)
Injektionspen, 5×3 ml
86,80 GEL / Pkg.
NICHT von staatlichen Programmen gedeckt; Einzelimport aus der Türkei auf Rezept (4–6 Wochen Lieferzeit)
Regularinsulin / Isophaninsulin (Mischinsulin)
Mixtard® 30
gemischt (kurz + mittel)
Durchstechflasche, 1×10 ml
25 GEL / Pkg.
NICHT von staatlichen Programmen gedeckt; Einzelimport aus der Türkei auf Rezept (4–6 Wochen Lieferzeit)
Preisangaben in georgischen Lari (GEL); Stand Februar 2026 (Apothekenpreise gemäß EUAA-Bericht). 1 GEL entsprach im Berichtszeitraum rund 0,31 EUR.
Hinweis: Diese Liste ist nicht abschließend. Der EUAA-Bericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Nichterwähnung eines Präparats nicht bedeutet, dass es in Georgien nicht erhältlich ist. Für nicht in georgischen Apotheken geführte Medikamente besteht laut Bericht bei mehreren Pharmaunternehmen (z. B. Pharmaco) die Möglichkeit einer individuellen Bestellung mit Lieferung innerhalb von vier bis acht Wochen; für betäubungsmittelähnliche bzw. nicht in Georgien registrierte Präparate ist ein ärztliches Rezept („Formular 100“) erforderlich. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 5)
Staatliches Programm „Diabetes-Management“
Das zentrale Instrument zur Kostenübernahme von Insulin ist das staatliche Programm „Diabetes-Management“ (2026 durch Regierungsbeschluss Nr. 655 vom 31. Dezember 2025 genehmigt). Es gilt für: (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.1.1, mit Verweis auf Georgia, Legislative Herald of Georgia, Dok. Nr. 655 v. 31.12.2025, Anhang 13)
? Kinder (georgische Staatsangehörige unter 18 Jahren): Diagnosegeräte (Blutzucker-messgerät, Teststreifen, Ketonteststreifen), kontinuierliche Glukosemessung (CGM) für Typ-1-Diabetes, viermal jährliche endokrinologische Nachsorge sowie stationäre Behandlung ohne Koma (Obergrenze 800 GEL / ca. 249 EUR pro Fall) – im Grundsatz vollständig kostenfrei.
? Erwachsene ab 18 Jahren (georgische Staatsangehörige, dauerhaft ansässige Personen sowie Bevölkerung der besetzten Gebiete): Insulin und Insulinanaloga werden vollständig kostenfrei und ohne Mengenbegrenzung zur Verfügung gestellt.
? Fachärztliche Begleitung (Dosisanpassung, Schulung) ist als jährliche „Behandlungs-episode“ organisiert, gedeckelt auf 240 GEL (ca. 74 EUR) pro Jahr, mit einem Selbstbehalt von 30 % für Insulinpflichtige bzw. 50 % für nicht-insulinpflichtige Patienten – mit Ausnahmen für bestimmte besonders schutzbedürftige Gruppen (u. a. blinde/sehbehinderte Personen, Personen mit Trisomie 21, Diabetes insipidus).
Welche der ultrakurz- bzw. ultralang wirkenden Insulinanaloga (z. B. Tresiba®) einem neu diagnostizierten Patienten konkret zugeteilt werden, entscheidet laut Bericht eine eigens eingerichtete Fachkommission. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.1.1)
Universelles Gesundheitsprogramm (Universal Health Care Programme, UHCP)
Das UHCP ist das allgemeine staatliche Krankenversicherungsprogramm Georgiens (seit 2013) und deckt ergänzend zum Diabetes-Programm u. a. Screening, Diagnose, Überweisung und Behandlung akuter Komplikationen (z. B. diabetisches Koma, Ketoazidose, Retinopathie-Laserbehandlung) ab. Es gilt grundsätzlich für alle georgischen Staatsangehörigen sowie für anerkannte Staatenlose, Personen mit Flüchtlings- oder humanitärem Schutzstatus und offiziell registrierte Asylsuchende – mit Ausnahme von Personen mit einem registrierten Jahreseinkommen über 40 000 GEL (ca. 12 500 EUR) sowie den meisten Privatversicherten. Es gelten Selbstbehalte von 0–30 % (gedeckelt auf max. 1 500 GEL / ca. 469 EUR pro Fall), die je nach Personengruppe (z. B. sozial Schwache, Rentner, Kinder, Menschen mit Behinderung) reduziert oder vollständig erlassen werden. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.1.2, mit Verweis auf Georgia, Legislative Herald of Georgia, Dok. Nr. 36 v. 22.2.2013, Anhang 1)
Weitere Programme
? „Landarzt“-Programm für ländliche Grundversorgung: kostenlose Diabetes-Erstdiagnose und -betreuung durch Landärzte/Pflegekräfte. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.1.3)
? Staatliches Überweisungsprogramm („Referral Service“): finanzielle Unterstützung (bis 10 000 GEL / ca. 3 125 EUR pro Person und Jahr) für Behandlungskosten, die durch kein anderes Programm gedeckt sind – Entscheidung durch eine Kommission des Gesundheitsministeriums. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.1.4)
? Kommunale Programme (u. a. Tiflis, Adscharien): zusätzliche Übernahme von Selbstbehalten für sozial schwache Personen, Menschen mit Behinderung, Veteranen. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.1.5)
? Private Krankenversicherung: deckt in der Regel die übrige Diabetesversorgung ab, schließt Insulin und Insulinanaloga jedoch typischerweise aus, da diese bereits durch das staatliche Programm finanziert werden. Rund 20 % der georgischen Bevölkerung sind privat krankenversichert (Stand 3. Quartal 2025). (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 3.2, mit Verweis auf Georgia, LEPL State Insurance Supervision Service, 2025)
Einschränkungen und Zugangsbarrieren
? Regionale Disparitäten: Ärztliche Versorgung ist stark auf Tiflis konzentriert (dreimal mehr Ärzte als im übrigen Land); vier Gemeinden verfügen über keinen Endokrinologen. Der Zugang zu Fachärzten in ländlichen, insbesondere gebirgigen Regionen ist eingeschränkt. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 1.3, 2.2.1)
? Finanzielle Belastung: Trotz kostenloser Grundversorgung bleiben Eigenanteile für Diagnostik, Facharztkonsultationen, Rehabilitation und nicht gedeckte Medikamente bestehen; Georgien weist mit über 40 % Selbstzahleranteil an den Gesundheitsausgaben (2022) einen hohen Anteil sogenannter „katastrophaler“ Gesundheitsausgaben auf, besonders bei einkommensschwachen Haushalten. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.2.2)
? Ethnische Minderheiten: zusätzliche Zugangsprobleme durch Sprachbarrieren und sozioökonomische Benachteiligung. (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.2.3)
? Bestimmte Mischinsuline (z. B. NovoMix® 30, Mixtard® 30) sind nicht durch staatliche Programme gedeckt und müssen individuell importiert und privat finanziert werden (Lieferzeit 4–6 Wochen). (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 5, Tabelle 5, mit Verweis auf Aversi-, PSP- und Pharmaco-Apothekenpreise, Stand Februar 2026)
Der Bericht enthält keine Hinweise auf besondere zusätzliche administrative Hürden für georgische Staatsangehörige, die nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt zurückkehren; es gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Staatsangehörigkeit/Aufenthaltsstatus, Registrierung bei einer Grundversorgungseinrichtung, programmspezifische Nachweise). (EUAA, MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026, Kap. 2.2.3)
Quellenverzeichnis
Hauptquelle dieses Berichts ist der aktuellste, im Juli 2026 veröffentlichte thematische MedCOI-Bericht der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), der im Auftrag der EUAA von International SOS in Zusammenarbeit mit lokalen Fachleuten (u. a. leitende Vertreter des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Georgischen Vereinigung für Diabetes- und Endokrino-logie-Verbände) erstellt wurde. Er beruht seinerseits auf georgischen Gesetzestexten, offiziellen Statistiken sowie öffentlich zugänglichen Apothekenpreisen.
• EUAA (Asylagentur der Europäischen Union), MedCOI Topical Report – Georgia: Diabetes Mellitus, Juli 2026 (Redaktionsschluss 21. Mai 2026): https://www.euaa.europa.eu/publications/medcoi-topical-report-georgia-diabetes-mellitus
Direkter PDF-Download: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2026-07/2026_07_MedCOI_Georgia_Diabetes_Mellitus.pdf
• EUAA, Pressemitteilung zu den vier neuen MedCOI-Themenberichten zu Georgien (Pädiatrie, Hepatitis, Diabetes, Gastroenterologie), 23. Juli 2026: https://www.euaa.europa.eu/news-events/georgia-euaa-reports-paediatrics-hepatitis-diabetes-and-gastrointestinal-diseases-show-regional-disparities-availability-care
• EUAA, MedCOI Report – Georgia: Provision of Healthcare, März 2025 (Grundlagenbericht zum georgischen Gesundheitssystem, im Diabetes-Bericht mehrfach referenziert): https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-03/2025_MedCOI_Georgia_Provision_of_Healthcare.pdf
• WHO, „Georgia: Gathering insights to provide better diabetes care“, 2026: https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/georgia-gathering-insights-to-provide-better-diabetes-care
• Aversi, „Wie man eine Insulinpumpe auswählt und verwendet“, Aversi-Journal Nr. 237, 2025: https://www.aversi.ge/ka/cnobari/3280/-rogor-shevarchiot-da-gamoviyenot-insulinis-tumbo
II.1.2.4.4. Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen und Zugang zur Behandlung, insbesondere PTBS römisch zwei.1.2.4.4. Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen und Zugang zur Behandlung, insbesondere PTBS
Die PTBS ist in Georgien seit der Einführung der WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10 in der georgischen Psychiatrie als eigenständiges Krankheitsbild (F43.1) anerkannt und nach der vorliegenden Quellenlage grundsätzlich behandelbar. Bereits eine Anfragebeantwortung der österreichischen Staatendokumentation aus dem Jahr 2011 hält ausdrücklich fest, dass die Posttraumatische Belastungsstörung in Georgien nach dieser Klassifikation behandelbar ist, und dass eine fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung für georgische Staatsbürger sowohl ambulant als auch stationär grundsätzlich gewährleistet ist (ACCORD/BAA Staatendokumentation, Anfragebeantwortung a-8462, Juni 2011). Auch aktuellere deutsche Erkenntnismittellisten führen PTBS (F43.1) ausdrücklich unter den in Georgien medizinisch dokumentierten und mit bestimmten Medikamenten behandelbaren Krankheitsbildern an (Erkenntnismittelliste Georgien, Stand 19.12.2024/17.10.2025).
Die grundsätzliche Behandelbarkeit ergibt sich auch aus der georgischen Gesundheits-gesetzgebung und der staatlichen Gesundheitspolitik: Das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreibt seit 1995 ein eigenes "State Programme for Mental Health" (SPMH), das ambulante und stationäre psychiatrische Versorgung für die gesamte Bevölkerung vorsieht (SFH-Länderanalyse, 31.1.2024, unter Berufung auf UNICEF und die Verordnung Nr. 609 der georgischen Regierung vom 30.12.2022). Die Weltgesundheits-organisation bestätigt, dass Georgien in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen zur Reform der psychischen Gesundheitsversorgung unternommen und insbesondere die gemeindenahe (nicht-institutionelle) Versorgung ausgebaut hat; die georgische "Nationale Strategie für psychische Gesundheit 2022–2030" verfolgt eine Deinstitutionalisierung und Stärkung ambulanter, gemeindenaher Dienste (Europäische Kommission, Georgia 2023 Report, 8.11.2023, zit. nach SFH-Länderanalyse, 31.1.2024).
Die grundsätzliche Behandelbarkeit bedeutet jedoch – wie im Folgenden darzustellen ist – nicht, dass jede Form der Behandlung (insbesondere Psychotherapie im engeren Sinn) in gleicher Qualität, Verfügbarkeit und Kostenfreiheit zugänglich ist wie in Österreich. Für die asylrechtliche Prüfung ist daher stets die konkrete, einzelfallbezogene Zugänglichkeit und Finanzierbarkeit der benötigten Behandlung entscheidend (siehe dazu Abschnitt VI.).Die grundsätzliche Behandelbarkeit bedeutet jedoch – wie im Folgenden darzustellen ist – nicht, dass jede Form der Behandlung (insbesondere Psychotherapie im engeren Sinn) in gleicher Qualität, Verfügbarkeit und Kostenfreiheit zugänglich ist wie in Österreich. Für die asylrechtliche Prüfung ist daher stets die konkrete, einzelfallbezogene Zugänglichkeit und Finanzierbarkeit der benötigten Behandlung entscheidend (siehe dazu Abschnitt römisch sechs.).
Staatliches Programm für psychische Gesundheit (SPMH)
Das staatliche Programm für psychische Gesundheit bietet nach den von UNICEF sowie von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zusammengetragenen Informationen folgende Leistungen für erwachsene Menschen mit psychischen Störungen an: gemeindenahe ambulante psychiatrische Dienste, psychosoziale Rehabilitationsdienste, mobile Teams in den Gemeinden, stationäre psychiatrische Akut- und Langzeitbehandlungen sowie Unterbringungszentren für Menschen mit psychischen Störungen. Diese Leistungen werden von einem multidisziplinären Team aus Psychiater, Krankenpflegefachkraft und Sozialarbeiter/Psychologe erbracht und umfassen eine medikamentöse Behandlung. In den Spitälern erfolgt die psychiatrische Versorgung in eigenen Stationen, die acht psychiatrischen Facheinrichtungen sowie zwei Multiprofileinrichtungen in Tiflis und den Regionen Adscharien, Samegrelo, Imereti, Shida Kartli und Kvemo Kartli zugeordnet sind (SFH-Länderanalyse, 31.1.2024).
Ambulante gemeindenahe Zentren sind nach einem einheitlichen Schema organisiert: Jedes Zentrum versorgt zwischen 70.000 und 100.000 Einwohner und verfügt über einen Psychiater sowie jeweils 1,5 Pflegefachkräfte und 1,5 Psychologen (Eka Chkonia et al., zit. nach SFH-Länderanalyse, 31.1.2024). Öffentliche Einrichtungen für ambulante psychiatrische Dienste bestehen unter anderem in Tiflis ("Tbilisi City Mental Health Center", "Center for Mental Health and Prevention of Addiction"), sowie in Kutaisi, Batumi, Telavi, Rustavi, Zugdidi, Senaki, Gori, Ozurgeti, Zestaponi, Kobuleti u.a. (UNICEF, zit. nach SFH-Länderanalyse, 31.1.2024).
Medikamentöse Behandlung
Der Schwerpunkt der tatsächlich angebotenen Behandlung liegt nach übereinstimmenden Quellen auf der medikamentösen Therapie (Psychopharmaka). Die Forscher Eka Chkonia et al. weisen darauf hin, dass Patienten in der Regel nach einem Besuch bei der psychiatrischen Fachkraft eine Behandlung mit Psychopharmaka erhalten, während die Psychiater überlastet sind (teils 15 bis 20 oder mehr Patienten pro Tag bei Sprechstunden von nur fünf Stunden täglich und durchschnittlich 20 bis 25 Minuten pro Termin) (SFH-Länderanalyse, 31.1.2024). Für PTBS wird in deutschen Erkenntnismittellisten die Verfügbarkeit bestimmter Wirkstoffgruppen (u.a. Flupentixol, Fluphenazin, Haloperidol, Zuclopenthixol, Aripiprazol, Clozapin, Olanzapin) dokumentiert, während andere (u.a. Pipamperon, Bromperidol, Chlorpromazin) nicht verfügbar sind (Erkenntnismittelliste Georgien, Stand 19.12.2024).
Psychotherapie und psychologische Beratung
Demgegenüber ist die eigentliche Psychotherapie bzw. psychologische Beratung im engeren Sinn (Gesprächstherapie) nach übereinstimmenden Quellen nur eingeschränkt und überwiegend außerhalb der staatlichen Programme verfügbar. Nach Angaben von UNICEF sind Therapiesitzungen mit einem Psychologen bzw. einer Psychologin von den staatlichen Programmen nicht abgedeckt; das UHCP übernimmt weder die Kosten für Konsultationen bei einem Psychiater oder einer psychologischen Fachkraft noch für Therapien. Nur wenige private Versicherungen übernehmen diese Kosten (SFH-Länderanalyse, 31.1.2024, unter Berufung auf UNICEF, "A study of university students' mental health", April 2023).
Psychosoziale Rehabilitation
Öffentliche Einrichtungen für psychische Gesundheit bieten grundsätzlich keine psychosozialen Rehabilitationsprogramme an, mit Ausnahme kurzfristiger derartiger Programme; stationäre psychosoziale Rehabilitationsprogramme werden vom Staat nicht finanziert. Von den sechs bestehenden Anbietern sind fünf privat (u.a. "Tanatdgoma" in Tiflis, "Club Synergy" in Tiflis und Batumi, "Kamara" in Tiflis, "Dendroni" in Tiflis, "House of Gestalt Therapy" in Tiflis und Rustavi) (SFH-Länderanalyse, 31.1.2024).
Spezialisierte Angebote für Opfer von Folter, Gewalt und Trauma
Neben dem staatlichen System bestehen mehrere spezialisierte, nichtstaatliche Zentren, die sich gezielt der Behandlung und Rehabilitation von Folter- und Gewaltopfern – der typischen Ursachengruppe für PTBS – widmen:
• EMPATHY – Rehabilitation Centre for Victims of Torture (RCT/Georgia): eine nichtstaatliche, gemeinnützige Organisation, die medizinische, psychosoziale und rechtliche Unterstützung für Folteropfer und deren Familienangehörige anbietet, seit den 1990er-Jahren tätig, u.a. spezialisiert auf die Rehabilitation von Frauen und Kindern, die Opfer von Kriegsgewalt und Folter wurden, und aktives Mitglied des Europäischen Netzwerks von Rehabilitationszentren (empathy.ge; Mental Health and Human Rights Info, MHHRI).
• Georgian Centre for the Psychosocial and Medical Rehabilitation of Torture Victims (GCRT): eine nichtstaatliche Organisation mit Hauptsitz in Tiflis und Regionalbüros in Kutaisi, Batumi, Gori und (früher) Achmeta, die traumatisierten Gemeinschaften (u.a. Binnenvertriebenen, Folteropfern, Flüchtlingen) medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Dienstleistungen anbietet (Devex-Profil GCRT).
• Global Initiative on Psychiatry – Tbilisi (GIP-T): eine georgische Nichtregierungsorganisation, die seit April 2019 einen Mental-Health-Dienst betreibt und sich für eine rechtebasierte Reform der psychischen Gesundheitsversorgung einsetzt, u.a. im Rahmen des Programms "COMPASS-GE" zur Umsetzung der nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2022–2030 (fgip-global.org).
Diese NGO-Angebote sind nach Angaben von UNICEF in der Regel kostenlos, richten sich jedoch an bestimmte Zielgruppen (u.a. Gewaltopfer, Frauen, LGBTQI+-Personen) und können nur eine begrenzte Anzahl von Personen versorgen; für Jugendliche etwa bestehen nach Angaben von UNICEF keine speziellen Programme (SFH-Länderanalyse, 31.1.2024). Die Verfügbarkeit dieser spezialisierten Angebote ist zudem stark auf Tiflis konzentriert.
Geografische Verteilung und Qualitätsunterschiede
Die WHO weist auf eine ungleiche geografische Verteilung von Gesundheitsfachkräften hin: In Tiflis kommen pro Kopf dreimal so viele Hausärzte vor wie in den übrigen Landesteilen (WHO, "Health systems in action: Georgia", 12.9.2022, zit. nach SFH-Länderanalyse). Für den Bereich der psychischen Gesundheit gilt dies in verstärktem Maße: Spezialisierte Diagnostik, Psychotherapie und die genannten NGO-Zentren sind ganz überwiegend in Tiflis, teilweise auch in Kutaisi, Batumi oder Zugdidi angesiedelt, während in entlegenen ländlichen Gebieten (z.B. Racha-Lechkhumi und Kwemo Svaneti) nach älteren Erkenntnissen keine psychiatrische Versorgung existiert (ecoi.net-Bericht "Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung", 28.8.2018).
Grundsätzliche Kostenfreiheit im Rahmen des SPMH – mit Einschränkungen
Nach älteren, aber durch neuere Quellen im Kern bestätigten Angaben werden psychiatrische Behandlungen im Rahmen der 23 am staatlichen Programm beteiligten medizinischen Institutionen normalerweise kostenlos angeboten; eine Bezahlungspflicht besteht nach dieser Quelle im Wesentlichen nur bei Behandlungen im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum, für die überdies nur 70 Prozent der Kosten rückerstattet werden (ecoi.net-Bericht "Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung", 28.8.2018). Die neuere SFH-Länderanalyse (31.1.2024) bestätigt tendenziell, dass ambulante und stationäre Leistungen im Rahmen des SPMH grundsätzlich zugänglich sind, weist aber zugleich auf erhebliche finanzielle Eigenanteile hin, sobald es um Medikamente, fachärztliche Konsultationen außerhalb des Programms oder um Psychotherapie im engeren Sinn geht (dazu Punkt 2 und 3).
Zu beachten ist eine gewisse Unschärfe der Quellenlage in Bezug auf die Kostenübernahme bei sog. "neurotischen" Störungen: UNICEF hält – mit Verweis auf Fachleute für psychische Gesundheit – fest, dass der Staat keine Behandlungen von neurotischen und Persönlichkeitsstörungen finanziere (SFH-Länderanalyse, 31.1.2024). Da die PTBS im ICD-10-Klassifikationssystem der Gruppe der "neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen" (F40–F48) zugeordnet ist, ist im Einzelfall zu klären, ob die konkret erforderliche PTBS-Behandlung unter das kostenfreie SPMH-Kernangebot fällt oder ob sie – wie andere neurotische Störungen – von der Kostenübernahme ausgenommen ist. Die ältere Quelle geht demgegenüber ausdrücklich davon aus, dass PTBS (F43.1) zu den nach der ICD-10-Klassifikation in Georgien grundsätzlich behandelbaren und vom Forschungsinstitut für Psychiatrie kostenlos behandelten Diagnosen zählt (ACCORD/BAA Staatendokumentation, a-8462, Juni 2011). Diese uneinheitliche Quellenlage sollte im Einzelfall durch eine aktuelle, einzelfallspezifische Anfrage (z.B. an die EUAA MedCOI-Datenbank oder die Staatendokumentation) geklärt werden.
Kosten für Medikamente
Auch soweit Medikamente grundsätzlich verfügbar sind, müssen Patienten nach Angaben der WHO ambulant abgegebene Medikamente fast immer aus eigener Tasche bezahlen; der Staat übernahm 2017 lediglich 1,2 Prozent der laufenden Medikamentenausgaben, während diese Ausgaben 62 Prozent der "Out-of-Pocket"-Ausgaben der Haushalte ausmachten (WHO, "Can people afford to pay for health care?", 13.7.2021, zit. nach SFH-Länderanalyse). Die WHO bestätigt zudem, dass die Medikamentenpreise in Georgien besonders hoch sind, was u.a. auf unregulierte Handelsspannen, die geringe Verfügbarkeit preisgünstiger Generika und die verbreitete Verschreibung von Markenmedikamenten zurückgeführt wird (WHO, ebenda; Büro des georgischen Ombudsmanns, zit. nach SFH-Länderanalyse).
Kosten für fachärztliche und psychologische Konsultationen
Nach Angaben von UNICEF sind Konsultationen bei Fachleuten für psychische Gesundheit ebenso wie die entsprechenden Medikamente teuer; die wenigen spezialisierten Dienste für psychische Gesundheit werden nicht vom Staat finanziert. Viele Menschen verzichten daher auf Konsultationen, die in Tiflis zwischen 50 und 100 GEL (umgerechnet rund 16 bis 32 CHF bzw. rund 17 bis 34 Euro) kosten (SFH-Länderanalyse, 31.1.2024, unter Berufung auf UNICEF, April 2023). Diese Kosten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine wirksame PTBS-Behandlung nach medizinischer Erfahrung eine hochfrequente (oft wöchentliche oder zumindest monatliche), über einen längeren Zeitraum (meist mehrere Monate bis Jahre) andauernde Therapie erfordert (vgl. Deutsches Ärzteblatt, "Traumafolgestörungen und Asylrecht", 2019), sodass sich die genannten Einzelkosten bei fortgesetzter Behandlung zu einer erheblichen finanziellen Belastung summieren.Nach Angaben von UNICEF sind Konsultationen bei Fachleuten für psychische Gesundheit ebenso wie die entsprechenden Medikamente teuer; die wenigen spezialisierten Dienste für psychische Gesundheit werden nicht vom Staat finanziert. Viele Menschen verzichten daher auf Konsultationen, die in Tiflis zwischen 50 und 100 GEL (umgerechnet rund 16 bis 32 CHF bzw. rund 17 bis 34 Euro) kosten (SFH-Länderanalyse, 31.1.2024, unter Berufung auf UNICEF, April 2023). Diese Kosten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine wirksame PTBS-Behandlung nach medizinischer Erfahrung eine hochfrequente (oft wöchentliche oder zumindest monatliche), über einen längeren Zeitraum (meist mehrere Monate bis Jahre) andauernde Therapie erfordert vergleiche Deutsches Ärzteblatt, "Traumafolgestörungen und Asylrecht", 2019), sodass sich die genannten Einzelkosten bei fortgesetzter Behandlung zu einer erheblichen finanziellen Belastung summieren.
Möglichkeiten für Patienten, welche die Kosten nicht tragen können
1. Das Universal Health Care Program (UHCP) und die Vulnerabilitätsgruppen
Zentrales Instrument ist das 2013 eingeführte Universal Health Care Program (UHCP), dem 2021 rund 95 Prozent der georgischen Bevölkerung angeschlossen waren (WHO, "Health systems in action: Georgia", 12.9.2022, zit. nach SFH-Länderanalyse). Das UHCP unterscheidet mehrere Berechtigtengruppen, deren Deckungsgrad vom Einkommen und der Vulnerabilität abhängt:
• Sozial vulnerable Personen mit einem Vulnerabilitätswert von höchstens 70.000 bzw. 100.000 Punkten (je nach Programm) sowie weitere gesetzlich bestimmte Gruppen (u.a. Kinder bis fünf Jahre, Pflegekinder, Studierende, Personen im Ruhestand, Menschen mit Behinderung, Veteranen, Binnenvertriebene, Lehrpersonen) haben Zugang zum sogenannten "Gesamtpaket" des UHCP, mit dem ihnen die meisten Gesundheitsdienstleistungen zu 100 Prozent erstattet werden, wenn auch mit gewissen, im Einzelnen dargestellten Einschränkungen bei planbaren Operationen und bei Medikamenten (SFH-Länderanalyse, 31.1.2024, unter Berufung auf UNHCR, "State universal healthcare programme in Georgia", Juni/Juli 2021 und 2023).
• Personen mit einem Haushaltseinkommen bis 1.000 GEL/Monat (einschließlich Selbstständiger mit unregelmäßigem Einkommen) haben Zugang zum UHCP mit leichten Einschränkungen.
• Für Medikamente besteht ein eigenes, ergänzendes Subventionsprogramm für als sozial vulnerabel eingestufte Personen, das seit 2017 auch bestimmte schwere chronische Krankheiten abdeckt; sozial vulnerable Personen, Menschen mit Behinderung und Personen im Ruhestand zahlen für ihre auf der Programmliste stehenden Medikamente nur einen symbolischen Betrag von rund 1 GEL (UNHCR, "State universal healthcare programme in Georgia", Juli 2023, zit. nach SFH-Länderanalyse).
Targeted Social Assistance (TSA) und weitere Sozialleistungen
Die gezielte Sozialhilfe ("Targeted Social Assistance", TSA) richtet sich an die ärmsten Haushalte Georgiens und kam 2020 rund 133.725 Familien bzw. 475.132 Personen zugute; abhängig vom Grad der sozialen Verletzlichkeit erhalten Familien zwischen 30 und 60 GEL pro Familienmitglied und Monat (UNICEF, "Georgia social protection system readiness assessment", Mai 2020, zit. nach SFH-Länderanalyse, 31.1.2024). Der Bezug der TSA ist zugleich ein wesentliches Kriterium für die Einstufung als "sozial vulnerabel" und damit für den Zugang zum UHCP-Gesamtpaket sowie zum Medikamenten-Subventionsprogramm.
Kostenlose NGO-Angebote für Trauma- und Gewaltopfer
Wie in Abschnitt III.5. dargestellt, bieten spezialisierte nichtstaatliche Organisationen (EMPATHY/RCT-Georgia, GCRT, GIP-Tbilisi und weitere, kleinere Organisationen wie "Atinati" in Zugdidi oder "Sapari" in Tiflis) kostenlose medizinisch-psychologische, psychosoziale und teils rechtliche Unterstützung für Folter- und Gewaltopfer an. Diese Angebote sind für Personen, deren PTBS auf Folter, Haft oder gezielter Gewalt beruht, von besonderer Relevanz, da sie – anders als das staatliche SPMH – auch traumaspezifische psychotherapeutische Leistungen anbieten. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Organisationen nur eine begrenzte Anzahl an Personen betreuen können und ihre Kapazitäten ganz überwiegend auf Tiflis konzentriert sind (SFH-Länderanalyse, 31.1.2024).Wie in Abschnitt römisch drei.5. dargestellt, bieten spezialisierte nichtstaatliche Organisationen (EMPATHY/RCT-Georgia, GCRT, GIP-Tbilisi und weitere, kleinere Organisationen wie "Atinati" in Zugdidi oder "Sapari" in Tiflis) kostenlose medizinisch-psychologische, psychosoziale und teils rechtliche Unterstützung für Folter- und Gewaltopfer an. Diese Angebote sind für Personen, deren PTBS auf Folter, Haft oder gezielter Gewalt beruht, von besonderer Relevanz, da sie – anders als das staatliche SPMH – auch traumaspezifische psychotherapeutische Leistungen anbieten. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Organisationen nur eine begrenzte Anzahl an Personen betreuen können und ihre Kapazitäten ganz überwiegend auf Tiflis konzentriert sind (SFH-Länderanalyse, 31.1.2024).
Quellenverzeichnis
Europäische Kommission, "Georgia 2023 Report", 8.11.2023, zit. nach SFH-Länderanalyse (siehe unten).
UNHCR, "State universal healthcare programme in Georgia", Juni 2020/2021 und Juli 2023, help.unhcr.org/georgia.UNHCR, "State universal healthcare programme in Georgia", Juni 2020 aus 2021, und Juli 2023, help.unhcr.org/georgia.
OHCHR, "End of Mission Statement by the Special Rapporteur on the rights of persons with disabilities, Mr. Gerard Quinn, on his visit to Georgia", 14.9.2023.
UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD), "Concluding observations on the initial report of Georgia", 18.4.2023.
Internationale Organisation für Migration (IOM), "Georgien: Länderinformationsblatt 2023", Juni 2023, files.returningfromgermany.de.
WHO, "Health systems in action: Georgia", 12.9.2022, apps.who.int.
WHO, "Can people afford to pay for health care? – New evidence on financial protection in Georgia", 13.7.2021, iris.who.int.
WHO, "Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care", 27.7.2023, iris.who.int.
WHO, "Situation assessment of rehabilitation in Georgia", 14.5.2021, iris.who.int.
WHO, "Package of interventions for rehabilitation – Module 8 – Mental health conditions", 2023.
European Observatory on Health Systems and Policies (EOHSP/WHO), "Health Systems in Action; Georgia", 2022 Edition.
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), "Georgien: Gesundheitssystem und Zugang zu medizinischer Versorgung", Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 31.1.2024, fluechtlingshilfe.ch.
ecoi.net (Autor: Schweizerische Flüchtlingshilfe), "Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung", 28.8.2018, ecoi.net.
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, "Anfragebeantwortung zu Georgien: Behandlung von paranoider Schizophrenie; Ersatzdrogenprogramm [a-8462]", unter Berufung auf BAA Staatendokumentation, Juni 2011, ecoi.net/de/dokument/1285331.html.
Erkenntnismittelliste Georgien (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern), Stand 19.12.2024/EL 817 und Stand 17.10.2025/EML 964, mv-justiz.de.
UNICEF, "A study of university students' mental health and their access to health services", April 2023.
UNICEF, "Georgia social protection system readiness assessment", Mai 2020.
UNICEF, "Child wellbeing in Georgia", 2023.
Human Rights Center (HRC) Georgia, "State of human rights in Georgia – 2021" und "Socio-economic and legal problems of the elderly people", 2021, hrc.ge.
Büro des georgischen Ombudsmanns, "On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia", 6.7.2022.
Curatio International Foundation (CIF), "Georgian state rehabilitation program: implementation research study report", Oktober 2023.
Eka Chkonia et al., "The Quality of Care Provided by Outpatient Mental Health Services in Georgia", 2021, consortium-psy.com.
Beka Natsvlishvili et al., "Social consequences of privatization of healthcare", Oktober 2022.
EMPATHY – Rehabilitation Centre for Victims of Torture (RCT/Georgia), empathy.ge; Mental Health and Human Rights Info (MHHRI), hhri.org.
Georgian Centre for the Psychosocial and Medical Rehabilitation of Torture Victims (GCRT), Devex-Profil, devex.com.
Foundation Global Initiative on Psychiatry – Tbilisi (GIP-T), fgip-global.org.
II.1.2.4.5. Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrerrömisch zwei.1.2.4.5. Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer
Allgemeine Rahmenbedingungen der Rückkehr
Georgien hat Rückübernahmeabkommen mit der Europäischen Union sowie mit weiteren europäischen Staaten geschlossen; die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden bei der Rückkehr gilt als effektiv und reibungslos. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt, und der Umstand einer Asylantragstellung im Ausland beeinflusst die Behandlung durch staatliche Stellen nicht (AA 7.2025).
Georgische Rückkehrer und Rückgeführte haben Zugang zu den allgemeinen Sozialleistungen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet zudem der Familienverband eine soziale Absicherung. Darüber hinaus unterstützen internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) Rückkehrende durch Beratung und teilweise finanzielle Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche (AA 7.2025).
Für die Rückkehr aus Österreich stehen damit im Wesentlichen vier Ebenen der Unterstützung zur Verfügung, die einander ergänzen: (1) die Rückkehrhilfe der Republik Österreich (Beratung, Organisation, Reisekosten, eingeschränkt finanzielle Starthilfe und Reintegrationsunterstützung), (2) das von der EU-Grenzschutzagentur Frontex finanzierte EU-Reintegrationsprogramm (EURP), (3) Rückkehr- und Reintegrationsangebote der IOM in Georgien und (4) das staatliche georgische Reintegrationsprogramm sowie die allgemeinen georgischen Sozial-, Gesundheits- und Arbeitsmarktleistungen.
Rückkehrunterstützung durch die Republik Österreich
Rückkehrberatung und organisatorische Unterstützung
Die Rückkehrberatung in Österreich obliegt der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH). Deren Mitarbeiter informieren kostenlos und individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr und die verfügbaren Unterstützungsleistungen und unterstützen bei der Antragstellung (BMI 6.12.2024; UNHCR o.D.). Auch Personen, deren Asylantrag abgewiesen wurde und die zur Ausreise verpflichtet sind, können die freiwillige Rückkehr wählen; die Rückkehr ist zudem während eines laufenden Asylverfahrens möglich (UNHCR o.D.; BBU o.D.b).
Die Rückkehrunterstützung umfasst nach den Angaben der BBU (BMI 6.12.2024; BBU o.D.a):
– kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragstellung auf finanzielle Unterstützung;
– organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung (Reiseplanung, Buchung per Flug, Bahn oder Bus, Beschaffung von Heimreisedokumenten, gegebenenfalls notwendige medizinische Versorgung);
– Übernahme der Heimreisekosten, sofern die rückkehrende Person mittellos ist;
– finanzielle Starthilfe von bis zu € 900 (für georgische Staatsangehörige grundsätzlich ausgeschlossen, siehe 2.2);
– Teilnahme an einem Reintegrationsprogramm im Herkunftsland (siehe 2.3).
Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Unterstützungsleistungen besteht nicht; die Bewilligung erfolgt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Finanzielle Unterstützung wird grundsätzlich nur einmal pro Person gewährt und ist im Fall einer unrechtmäßigen Wiedereinreise zurückzuzahlen (BMI 6.12.2024; BBU o.D.a).
Finanzielle Starthilfe – Sonderregelung für Georgien
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist degressiv gestaltet: Bei Antragstellung während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt sie € 900 pro Person, danach € 250 pro Person; für Kernfamilien gilt ein Höchstbetrag von € 3.000. Voraussetzungen sind – vorbehaltlich Ausnahmen im Einzelfall – die freiwillige Ausreise, Mittellosigkeit, der erstmalige Bezug, die Nachhaltigkeit der Ausreise, das Fehlen von Hinweisen auf ein Sicherheitsrisiko sowie keine schwere Straffälligkeit (BMI 6.12.2024).
Staatsangehörige von Ländern mit visumfreier Einreise nach Österreich – ausdrücklich auch Georgien – sind vom Bezug der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen. Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Staaten kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von € 250 pro Person gewährt werden (BMI 6.12.2024). Die aktuelle Website der BBU (Stand der letzten Aktualisierung: 9.2025) nennt weiterhin einen Höchstbetrag von € 900, der „unter bestimmten Voraussetzungen“ gewährt wird, ohne die Ausschlussgründe im Einzelnen anzuführen (BBU o.D.a). Hinweise auf eine Aufhebung des Ausschlusses visumbefreiter Staaten wurden nicht gefunden.
Die Visumfreiheit georgischer Staatsangehöriger für den Schengenraum besteht unverändert fort: Die Europäische Kommission hat mit 6.3.2026 – erstmals im Rahmen des verschärften Visa-Aussetzungsmechanismus – die Visumfreiheit für zwölf Monate nur für Inhaber georgischer Diplomaten-, Dienst- und Amtspässe ausgesetzt; Inhaber gewöhnlicher Reisepässe sind davon nicht betroffen (EU Neighbours East 6.3.2026). Der Ausschluss von der Starthilfe bleibt daher für georgische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Reisepass maßgeblich.
Reintegrationsunterstützung
Für bestimmte Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung erfolgt mit Kooperationspartnern, nämlich Frontex (EU-Reintegrationsprogramm EURP), IOM Österreich (RESTART IV), Caritas Österreich (IRMA plus III), der französischen Migrationsbehörde OFII sowie der im Irak tätigen NGO ETTC. Die Programme umfassen individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, etwa wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen (BMI 6.12.2024). Die genannten Kriterien (unter anderem freiwillige Ausreise, Mittellosigkeit, Erstbezug) gelten auch für die Reintegrationsunterstützung (BMI 6.12.2024).Für bestimmte Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung erfolgt mit Kooperationspartnern, nämlich Frontex (EU-Reintegrationsprogramm EURP), IOM Österreich (RESTART römisch vier), Caritas Österreich (IRMA plus römisch drei), der französischen Migrationsbehörde OFII sowie der im Irak tätigen NGO ETTC. Die Programme umfassen individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, etwa wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen (BMI 6.12.2024). Die genannten Kriterien (unter anderem freiwillige Ausreise, Mittellosigkeit, Erstbezug) gelten auch für die Reintegrationsunterstützung (BMI 6.12.2024).
Georgien ist in der aktuellen Länderauswahl der BBU-Website „Return from Austria“, die im Zusammenhang mit den Reintegrationsprogrammen angeführt ist, enthalten und verfügt dort über ein eigenes Länderprofil (BBU o.D.a). Georgien zählt zudem zu den Zielländern des EU-Reintegrationsprogramms (BAMF 22.12.2025; Frontex/IRARA 5.2026), über das Österreich Reintegrationsunterstützung abwickelt (BMI 6.12.2024).
Zwangsweise Rückführung
Eine finanzielle Starthilfe der Republik Österreich setzt die freiwillige Ausreise voraus (BMI 6.12.2024). Das EU-Reintegrationsprogramm sieht jedoch auch für rückgeführte Personen – bei Anmeldung durch den rückführenden Mitgliedstaat – ein, wenngleich geringer dotiertes, Unterstützungspaket vor (siehe Kapitel 3). Unabhängig davon stehen auch Rückgeführten das staatliche georgische Reintegrationsprogramm und die allgemeinen georgischen Sozialleistungen offen (AA 7.2025; IOM/ZIRF 12.2025).
EU-Reintegrationsprogramm (EURP) in Georgien
Das EU-Reintegrationsprogramm (European Reintegration Programme, EURP) wird zur Gänze aus dem Budget von Frontex finanziert und unterstützt Rückkehrende auf Grundlage individueller Reintegrationspläne, die zwischen den Rückkehrenden, den Behörden des Mitgliedstaates und lokalen Partnern erstellt werden (Frontex o.D.). Georgien gehört zu den Zielländern des Programms (BAMF 22.12.2025). Reintegrationspartner in Georgien ist die Organisation IRARA in Partnerschaft mit dem Charity Humanitarian Centre „Abkhazeti“ (CHCA Georgia) mit Büros in Tiflis, Kutaissi, Sugdidi und Gori (Frontex/IRARA 5.2026).
Das Programm umfasst folgende Pakete (BAMF 22.12.2025; Frontex/IRARA 5.2026):
– Kurzfristige Unterstützung nach Ankunft (Post-Arrival-Package): Abholung am Flughafen bzw. Empfang am Ankunftsort, Weitertransport im Inland, vorübergehende Unterkunft, medizinische Notversorgung bzw. Zuweisung an medizinische Einrichtungen, Unterstützung vulnerabler Personen sowie Bargeldhilfe; nach den Angaben des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Wert von € 630 pro Person bei freiwilliger Rückkehr und € 205 pro Person bei Rückführung, abrufbar bis zu 14 Werktage nach Ankunft.
– Längerfristige Unterstützung (Post-Return-Package): bis zu zwölf Monate nach der Ausreise; Unterstützung bei Wohnraum, Arbeitsvermittlung, Berufsausbildung, Schulbildung, Unternehmensgründung, Rechtsberatung, sozialer, psychosozialer und medizinischer Unterstützung sowie Bargeldhilfe. Nach einer Präsentation des Schweizer Staatssekretariats für Migration (Stand 2024) beträgt der Wert bei freiwilliger Rückkehr € 2.000, bei Rückführung € 1.000 und für jedes weitere Familienmitglied € 1.000 (SEM 13.2.2024).
– Medizinisches Unterstützungspaket (MEDP): bis zu zwölf Monate nach der Ausreise, € 490 pro Person (freiwillig Rückkehrende und Rückgeführte); erfasst Diagnostik, ambulante und stationäre Behandlung, Operationen, Rehabilitation, Hilfsmittel und Medikamente.
Die Unterstützung muss vom Mitgliedstaat vor der Ausreise angemeldet werden; die längerfristige und medizinische Unterstützung kann innerhalb von fünf Monaten nach Ankunft beim Reintegrationspartner beantragt werden (BAMF 22.12.2025).
Unterstützung durch die IOM in Georgien
Die IOM bietet im Rahmen des Programms „Assisted Voluntary Return and Reintegration“ (AVRR) administrative, logistische und finanzielle Unterstützung sowie nach der Ankunft Sachleistungen zur Reintegration. Das Angebot in Georgien umfasst Informationen vor der Ausreise, virtuelle Beratung, den Empfang bei der Ankunft und die Organisation der Weiterreise, vorübergehende Unterkunft, medizinische Unterstützung, Berufsausbildung, Arbeitsvermittlung sowie einkommensschaffende Maßnahmen (insbesondere Kleinunternehmensgründungen, die meistgenutzte Reintegrationsmaßnahme). Die Leistungen werden über fünf „Migrant Resource Centres“ in ganz Georgien erbracht (IOM o.D.).
Seit 2003 sind mehr als 25.000 georgische Staatsangehörige mit Unterstützung der IOM zurückgekehrt, über 6.000 Personen haben Reintegrationshilfe erhalten. Das Angebot richtet sich an aus EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz zurückkehrende georgische Staatsangehörige; Unterstützung ist im Einzelfall unabhängig vom Aufnahmestaat möglich (IOM o.D.). Umfang und Finanzierung der Leistungen hängen allerdings vom jeweiligen Rückkehr- bzw. Geberstaat und dem dort angebotenen Programm ab (IOM o.D.; BMI 6.12.2024).
Mit Unterstützung der EU, der Regierung Georgiens und der IOM wurden in Georgien zudem sogenannte Mobilitätszentren eingerichtet, die Rückkehrenden allgemeine Beratung, Weiterqualifizierung, Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei Kleinunternehmen, medizinische Hilfe und Notunterkünfte anbieten; die Beratung erfolgt in georgischer Sprache, persönlich und online, auch bereits vor der Rückkehr (IOM MICIC o.D.). Laut einer IOM-Studie gibt allerdings ein Teil der Teilnehmer an Reintegrationsprogrammen an, erneut auswandern zu wollen, vor allem wegen fehlender Arbeitsplätze, niedriger Einkommen und mangelnder Grundleistungen (IOM 27.9.2021).
Staatliches georgisches Reintegrationsprogramm
Das Ministerium für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Programm zur Unterstützung der Reintegration zurückgekehrter Migranten, das neben Beratung auch finanzielle Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt einschließlich Hilfe zur Selbstständigkeit sowie bei Bedarf Erst- oder Zwischenunterkünfte bereitstellt (AA 7.2025; Parliament of Georgia 1.5.2025). Umgesetzt wird das Programm von der nachgeordneten Agentur für Binnenvertriebene, Ökomigranten und Existenzsicherung (IDP, Ecomigrants and Livelihood Agency) (IOM/ZIRF 12.2025; GDA o.D.).
Anspruchsberechtigt sind georgische Staatsangehörige sowie Staatenlose mit Aufenthaltsrecht in Georgien, die sich mehr als ein Jahr irregulär im Ausland aufgehalten, im Ausland einen Asylantrag gestellt oder Asylstatus erhalten haben und sich innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr registrieren; die Leistungen können innerhalb eines Jahres ab Registrierung in Anspruch genommen werden (AA 7.2025; Parliament of Georgia 1.5.2025). Georgische Staatsangehörige, die nach einem negativen Asylverfahren aus Österreich zurückkehren, erfüllen damit grundsätzlich die Voraussetzungen.
Das Programm umfasst nach den Angaben von IOM/ZIRF (Stand 12.2025) folgende Leistungen mit den jeweiligen Höchstbeträgen (IOM/ZIRF 12.2025):
– vorübergehende Unterkunft für höchstens sechs Nächte;
– medizinische Unterstützung bei akuten, chronischen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen bis zu 1.500 GEL pro erwachsener Person;
– Berufsausbildung und Umschulung bis zu 1.500 GEL;
– Einkommensschaffung bzw. Förderung der Selbstständigkeit bis zu 6.000 GEL;
– seit 2024: einmalige Geldleistung sowie Bildungs-, Kunst- und Sportkurse für Minderjährige.
Die Plätze sind begrenzt (IOM/ZIRF 12.2025). Die Geschäftsgründungs-Zuschüsse werden in Ausschreibungsrunden vergeben; 2023 wurden etwa 100 Projekte pro Runde und bis zu 200 Begünstigte jährlich gefördert, wobei die Zuschüsse für Inventar, Ausrüstung und Werkzeuge verwendet werden (Georgia Today 21.8.2023). Anträge auf Berufsausbildung, medizinische Hilfe und Unterkunft können laufend gestellt werden (GDA o.D.). Für 2025 wurden ein neues Politikdokument zur Reintegration von Migranten im Rahmen der Regierungskommission für Migrationsfragen sowie die Fertigstellung eines elektronischen Verwaltungssystems angekündigt (Parliament of Georgia 1.5.2025). Kontakt: Agentur für Binnenvertriebene, Ökomigranten und Existenzsicherung, Tamarashvili-Straße 15a, Tiflis; Abteilung Reintegration Tel. +995 32 2 140242; www.idp.gov.ge (IOM/ZIRF 12.2025).
Allgemeine Sozial-, Gesundheits- und Arbeitsmarktleistungen
Unterkunft
Neben der bereits genannten vorübergehenden Unterkunft im Rahmen des staatlichen Reintegrationsprogramms, des EURP und der IOM-Programme (siehe Kapitel 3 bis 5) besteht in Tiflis (Bezirk Lilo) eine Obdachlosenunterkunft mit 250 Plätzen, die Verpflegung und Kleidung bereitstellt und einen Aufenthalt von zehn bis höchstens 18 Monaten ermöglicht. Die Aufnahme setzt unter anderem die georgische Staatsangehörigkeit, eine Meldung in Tiflis seit mindestens zwei Jahren, Erwerbsfähigkeit und fehlendes Eigentum voraus. Für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt bestehen Schutzunterkünfte in Tiflis, Batumi sowie weitere Einrichtungen in Signagi, Kutaissi und Gori (IOM/ZIRF 12.2025).
Die Mieten für eine Einzimmerwohnung lagen 2024 in Tiflis zwischen etwa 1.000 bis 1.200 GEL (Randbezirke) und 1.800 bis 2.300 GEL (Zentrum) monatlich (IOM/ZIRF 12.2025). Vor diesem Hintergrund kommt dem Familienverband, der traditionell die soziale Absicherung übernimmt, für die Unterkunft nach der Rückkehr regelmäßig zentrale Bedeutung zu (AA 7.2025).
Verpflegung
Die Stadt Tiflis betreibt 64 kostenlose Ausspeisungen („Sozialkantinen“) mit mehr als 40.000 Begünstigten; anspruchsberechtigt sind Personen mit einem Sozialrating von höchstens 200.000 Punkten. Das Tagesbudget pro Person liegt unverändert bei 1,70 GEL, was angesichts der Lebensmittelteuerung kritisiert wird (FactCheck Georgia 2025). Die Obdachlosenunterkunft in Tiflis stellt ebenfalls Verpflegung bereit (IOM/ZIRF 12.2025).
Sozialhilfe
Bedürftige Familien können bei der zuständigen Regionalstelle der Sozialdienstagentur (Social Service Agency) die Aufnahme in die Datenbank sozial schutzbedürftiger Familien beantragen; anhand einer Bewertung der sozioökonomischen Lage wird ein Punktewert (Rating) vergeben (Stateless.ge o.D.). Das Existenzminimum-Geld (subsistence allowance) beträgt je nach Rating zwischen 30 und 60 GEL pro Familienmitglied (IOM/ZIRF 12.2025; Stateless.ge o.D.). Für Kinder unter 16 Jahren in Familien mit einem Rating von unter 120.000 Punkten werden seit Juli 2023 monatlich 200 GEL pro Kind gewährt (Civil.ge 2023). Für Personen mit Behinderung bestehen monatliche Sozialleistungen von 135 bis 750 GEL; Altersrenten betragen 2025 350 GEL (bis 70 Jahre) bzw. 450 GEL (über 70 Jahre) (IOM/ZIRF 12.2025). Arbeitslosengeld gibt es in Georgien nicht (IOM/ZIRF 12.2025).
Aktuelle Entwicklung: Im Mai 2026 kündigte die georgische Regierung an, Familien mit einem Einkommen von mindestens 1.250 GEL pro Familienmitglied ohne weitere Prüfung aus der Sozialhilfedatenbank zu streichen; der Staat wendet monatlich mehr als 71 Mio. GEL für Sozialhilfe auf (Georgia Today 5.2026). Für mittellose Rückkehrende ist diese Einkommensgrenze nicht von Bedeutung.
Medizinische Versorgung
Das staatliche Universal-Healthcare-Programm (UHCP) deckt rund 94 % der Bevölkerung ab. Georgische Staatsangehörige sind nicht automatisch erfasst, sondern müssen sich unter Vorlage eines georgischen Ausweisdokuments bei einer teilnehmenden Einrichtung der Primärversorgung registrieren. Das Standardpaket umfasst planbare ambulante Leistungen zu 70 bis 100 % der Tarife; Notfallbehandlungen werden zu 70 bis 100 % übernommen. Sozial schutzbedürftige Personen (Rating bis 70.000 Punkte) erhalten weitgehend vollständige Kostenübernahme in der Primärversorgung und bei Notfällen sowie seit 2024 Medikamente aus festgelegten Listen ohne jährliche Obergrenze; Kinder bis fünf Jahre, Personen im Pensionsalter und Menschen mit Behinderung sind ebenfalls begünstigt (EUAA 3.2025). Kostenlos sind unter anderem die Behandlung von HIV, Hepatitis C und Tuberkulose, Insulin und Dialyse; die meisten übrigen Medikamente müssen jedoch selbst bezahlt werden (IOM/ZIRF 12.2025). Ergänzend stehen die medizinischen Leistungen des Reintegrationsprogramms (bis 1.500 GEL) und des EURP (MEDP € 490) zur Verfügung (siehe Kapitel 3 und 5).
Arbeitsmarkt, Ausbildung und Dokumente
Die staatliche Arbeitsvermittlungsagentur (State Employment Support Agency, www.worknet.gov.ge) unterstützt Arbeitsuchende kostenlos bei Berufsberatung, Lebenslauferstellung, Arbeitsvermittlung und Zugang zu Berufsausbildung, erbringt jedoch keine Geldleistungen. Die staatliche Berufsausbildung ist für georgische Staatsangehörige kostenlos. Die Arbeitslosenquote lag 2024 offiziell bei 13,9 %, das Durchschnittseinkommen bei 2.058,7 GEL (IOM/ZIRF 12.2025). Georgische Ausweisdokumente sowie die Registrierung im Ausland geborener Kinder (erforderlich für Gesundheitsversorgung und Schulbesuch) erfolgen über die Öffentlichen Dienstleistungshäuser (Public Service Halls); die Registrierung von Kindern ist kostenlos und binnen fünf Werktagen erledigt (IOM/ZIRF 12.2025).
Zusammenfassung
Georgischen Staatsangehörigen, die nach einem negativen Asylverfahren aus Österreich zurückkehren, steht in Österreich eine kostenlose Rückkehrberatung durch die BBU, organisatorische Unterstützung und – bei Mittellosigkeit – die Übernahme der Heimreisekosten offen. Von der finanziellen Starthilfe sind sie als Staatsangehörige eines visumbefreiten Staates grundsätzlich ausgeschlossen; vulnerablen Personen kann im Einzelfall ein einmaliger Betrag von € 250 gewährt werden (BMI 6.12.2024). In Georgien besteht über das EU-Reintegrationsprogramm Zugang zu Empfang am Flughafen, Weitertransport, vorübergehender Unterkunft, medizinischer Versorgung und längerfristiger Reintegrationshilfe, und zwar – in geringerem Umfang – auch nach einer Abschiebung (BAMF 22.12.2025; Frontex/IRARA 5.2026). Die IOM bietet über fünf Migrant Resource Centres Beratung, Unterkunft, medizinische Hilfe und einkommensschaffende Maßnahmen (IOM o.D.).
Darüber hinaus können Rückkehrende, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr am staatlichen georgischen Reintegrations-programm teilnehmen, das eine Unterkunft für bis zu sechs Nächte, medizinische Hilfe, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei Selbstständigkeit und eine einmalige Geldleistung umfasst (AA 7.2025; IOM/ZIRF 12.2025). Zudem haben Rückkehrende Zugang zu den allgemeinen Sozialleistungen, insbesondere zum Universal-Healthcare-Programm, zur Sozialhilfe für bedürftige Familien, zu kostenlosen Ausspeisungen und zu staatlicher Arbeitsvermittlung, wobei die Geldleistungen niedrig sind und kein Arbeitslosengeld besteht; dem familiären Netzwerk kommt traditionell eine wesentliche Rolle bei der sozialen Absicherung zu (AA 7.2025; IOM/ZIRF 12.2025; EUAA 3.2025). Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt (AA 7.2025).
Quellenverzeichnis
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich] (Unterlage)
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.12.2025): EU Reintegration Programme, https://www.bamf.de/EN/Themen/Rueckkehr/FrontexReintegrationProgramme/frp-node.html; ergänzend: ReturningfromGermany (o.D.): European Reintegration Programme (EURP), https://www.returningfromgermany.de/en/programmes/european-reintegration-programme-eurp/
• BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH [Österreich] (o.D.a): Return from Austria – Return Assistance (letzte Aktualisierung 9.2025), https://www.returnfromaustria.at/en/return-assistance
• BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH [Österreich] (o.D.b): Return from Austria – Frequently Asked Questions (FAQ), https://www.returnfromaustria.at/en/frequently-asked-questions-faq
• BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen (Informationen der BBU GmbH, Stand Dezember 2024), via https://www.ecoi.net/de/laender/georgien/coi-cms#l9133-c11024 (Unterlage)
• Civil.ge (2023): Over One-Third of Children Receive Subsistence Allowance, Reports Local Watchdog, https://civil.ge/archives/551539
• EU Neighbours East (6.3.2026): EU suspends visa-free travel for Georgian holders of diplomatic, service or official passports, https://euneighbourseast.eu/news/latest-news/eu-suspends-visa-free-travel-for-georgian-holders-of-diplomatic-service-or-official-passports/
• EUAA – European Union Agency for Asylum (3.2025): MedCOI Report – Georgia: Provision of Healthcare, https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-04/2025_MedCOI_Georgia_Provision_of_Healthcare.pdf
• FactCheck Georgia (2025): Budget for homeless [Tbilisi 2026 draft budget; free canteens], https://factcheck.ge/en/story/43573-miusafari-tskhovelebis-biujeti-shemtsirda-ar-gazrdila-avariuli-sakhlebis-biujeti-isev-170-tetria-dghiuri-ulufa-ufaso-sasadiloebis
• Frontex – European Border and Coast Guard Agency (o.D.): Reintegration assistance, https://frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/
• Frontex/IRARA (5.2026): EU Reintegration Programme – Georgia, Country Information Leaflet 2026 (Contact details of the Reintegration Partner in Georgia), https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/43915dce-a4a6-4eb4-aae7-952b61c7b797-260521_GEORGIA-EURP-Country-Information-Leaflet-_2026.pdf
• GDA – Außenministerium Georgiens / Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (o.D.): ???????????? ?????????? ????????? ?????????????? ?????????? ?????????? ???????? [Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkehrende Migranten], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa (Unterlage; erneut abgerufen am 6.10.2026)
• Georgia Today (21.8.2023): Georgia’s Reintegration Program Offers Support for Returned Migrants, https://georgiatoday.ge/georgias-reintegration-program-offers-support-for-returned-migrants/
• Georgia Today (5.2026): Government to cut social aid for families earning over 1,250 GEL per person, https://georgiatoday.ge/government-to-cut-social-aid-for-families-earning-over-1250-gel-per-person/
• IOM – International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration in Georgia / Return to Georgia, https://georgia.iom.int/return-to-georgia (Unterlage; erneut abgerufen am 6.10.2026)
• IOM – International Organization for Migration (27.9.2021): New Approaches to Reintegration of Returning Migrants in Georgia, https://georgia.iom.int/news/new-approaches-reintegration-returning-migrants-georgia
• IOM MICIC – Migrants in Countries in Crisis Initiative (o.D.): Mobility Centres – Reintegration Programs [Georgia], https://micicinitiative.iom.int/mobility-centres-reintegration-programs-0
• IOM/ZIRF – International Organization for Migration / Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung, gefördert vom BAMF (12.2025): Country Fact Sheet Georgia 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/0f02da5c-3fa6-47f8-8883-0b3d54c10a7d-CFS_Georgia_2025_ENG.pdf
• Parlament [Österreich] (9.7.2025): Anfrage des Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth an den Bundesminister für Inneres betreffend Geldgeschenke für freiwillige Ausreise, 2794/J XXVIII. GP, https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/J/2794/fname_1707574.pdf• Parlament [Österreich] (9.7.2025): Anfrage des Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth an den Bundesminister für Inneres betreffend Geldgeschenke für freiwillige Ausreise, 2794/J römisch 28 . GP, https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/J/2794/fname_1707574.pdf
• Parliament of Georgia (1.5.2025): Diaspora and Caucasus Issues Committee heard information on the State Reintegration Assistance Programme for Migrants Returned to Georgia, https://www.parliament.ge/en/media/news/diasporisa-da-kavkasiis-sakitkhta-komitetma-sakartveloshi-dabrunebul-migrantta-sareintegratsio-dakhmarebis-sakhelmtsifo-programis-shesakheb-informatsia-moismina
• SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (13.2.2024): Frontex Joint Reintegration Services / EURP – Presentation RIAT Training, https://www.e-doc.admin.ch/dam/e-doc/en/data/sem/rueckkehrhilfe/laenderspez_rkh/jrs-presentation-riat-training-20240213.pdf.download.pdf/jrs-presentation-riat-training-20240213-e.pdf
• Stateless.ge (o.D.): Social Assistance, https://stateless.ge/en/social-assistance-2
• UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Freiwillige Rückkehr [Österreich], https://help.unhcr.org/austria/de/voluntary-return-2/
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in das Herkunftslandrömisch zwei.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in das Herkunftsland
Die bP nahmen in Georgien im von ihnen beschriebenen Zeitraum an den Großdemon-strationen gegen die Regierung teil. Im Rahmen dieser Teilnahme kam es zu exzessiver Gewaltanwendung seitens der Polizei, wovon die bP1 betroffen war und erhebliche Verletzungen davontrug.
Bei den bP handelte es sich sichtlich um Demonstrationsteilnehmer, welche keine qualifizierte bzw. exponierte Rolle einnahmen, auf deren Basis sie wegen dieser Teilnahme befürchten müssen, weiteren Repressalien ausgesetzt zu sein.
Seitens des ho. Gerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bP im Rahmen der Teilnahme an den besagten Demonstrationen vorübergehend festgenommen wurden und es hierbei auch zur Anwendung von Gewalt kam. Die von den bP behaupteten weitergehenden und nachhaltigen Verfolgungshandlungen nach der Teilnahme an der Demonstration fanden nicht statt und müssen sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien auch nicht mit weiteren Repressalien wegen der Teilnahme an den Demonstrationen rechnen.
Die bP waren von 2022 bis zum 15.1.2025 Mitglieder der von ihnen genannten Partei „Strategia Agmashenebli“. Sie teilten nach eigenen Angaben für die Partei Flyer aus, in welchen Werbung für diese gemacht wurde (Anm.: in der vorgelegten Bestätigung wurde lediglich die Mitgliedschaft, nicht jedoch weitergehende Aktivitäten für die Partei bestätigt). Sie waren aufgrund dieser behaupteten Tätigkeit keinen Repressalien ausgesetzt und haben auch im Falle einer Rückkehr deswegen maßgeblich wahrscheinlich nicht mit solchen Repressalien zu rechnen.Die bP waren von 2022 bis zum 15.1.2025 Mitglieder der von ihnen genannten Partei „Strategia Agmashenebli“. Sie teilten nach eigenen Angaben für die Partei Flyer aus, in welchen Werbung für diese gemacht wurde Anmerkung, in der vorgelegten Bestätigung wurde lediglich die Mitgliedschaft, nicht jedoch weitergehende Aktivitäten für die Partei bestätigt). Sie waren aufgrund dieser behaupteten Tätigkeit keinen Repressalien ausgesetzt und haben auch im Falle einer Rückkehr deswegen maßgeblich wahrscheinlich nicht mit solchen Repressalien zu rechnen.
Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenz-grundlage vor.
Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht ihnen im Falle einer Rückkehr nach Georgien bei Bedarf das georgische Gesundheitssystem offen.
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.
Der Gesundheitszustand der bP ergibt sich aus der vorliegenden Befundlage. Dass sie Zugang zu adäquater medizinsicher Versorgung haben, ergibt sich aus der Berichtslage. Es steht auf Basis der Berichtslage insbesondere Fest, dass die bP2 Zugang zu Insulin hat und ihr dieses unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Hier wird auf die aktuellste Berichtslage (insbesondere der im Juli 2026 veröffentlichte thematische MedCOI-Bericht von EUAA, welcher ein für die bP2 günstiges Szenario beschreibt) verwiesen. Wenn sie die von ihr genannten Präparate bevorzugt, sei darauf hingewiesen, dass sie im Verfahren nicht bescheinigte, dass in Bezug auf die gemäß der Berichtslage zur Verfügung stehenden Präparate eine Unverträglichkeit bestünde und die deren bloße Behauptung in der Beschwerdeverhandlung hierzu keinen ausreichenden Nachweis darstellt. Auch sei darauf hingewiesen, dass aus dem Schreiben der Gesundheitsbehörde, welches sie vorlegte nicht hervorgeht, dass ihr der Zugang zu unentgeltlichen Insulin zur Gänze verwehrt wird, sondern sich das Schreiben auf bestimmte Präparate bezieht und dieser Bericht die Versorgungslage zeigt, wie sie sich vor bereits beschriebenen aktuellen Berichtslage darstellt.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten (wozu nach ho. Ansicht auch der Verbindungsbeamte des BMI für Georgien und Aserbaidschan zu zählen ist [auch dieser ist zur Objektivität verpflichtet, unterliegt einer straf-, zivil- und disziplinarrechtlichen Verantwortung und hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer]), von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den vermeintlichen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für Quellen, welche von entsprechenden internationalen Quellen, welche sich zum Ziel setzen, den Stauts quo wertneutral festzustellen, wie etwa exemplarisch EU/AA oder der WHO stammen.
Im Gegensatz zu den Quellen im Vorabsatz genannten Quellen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Organisationen, welche sich den Schutz und der Beobachtung der Menschenrechte zum Ziel setzen, im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen bzw. internationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme im Regelfall gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissen-schaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, bzw. einer exakten juristischen Subsumtion nicht standhaltenden Wortwahl bzw. Arbeitsweise aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei Außeracht allfälliger Wertungen sich die Quellen, soweit man sie auf den objektiven Aussagekern bezieht, im Wesentlichen nicht widersprechen, weil letztlich sämtliche Quellen nicht verkennen, dass sich insbesondere in Bezug auf die medizinische Versorgung, der sozialen Lage und der Umgang mit regierungskritischen Demonstranten in Gewissen Punkten problematisch darstellt.
Im Rahmen einer ausgewogenen Vornahme einer inneren Analyse eines repräsentativen Querschnitts der beschriebenen bzw. noch zu nennenden Quellen kommt das ho. Gericht letztlich zu den getroffenen Ausführungen.
II.2.4. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.4. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.
Der Inhalt der öffentlich und elektronisch zugänglichen Quellen, welche das ho. Gericht zitierte, wird aufgrund der Vielzahl der in ihrem Inhalt übereinstimmenden, der Öffentlichkeit bekannten und zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen und bedurfte es deshalb keines weiteren Vorhaltes. Zu den Schlussfolgerungen, welche das ho. Gericht aus dem zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellenmaterial zog, ist anzuführen, dass das ho. Gericht ist nicht verpflichtet ist, der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Kommt die Behörde aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche ebenfalls nicht dem Parteigengehör unterliegt (VwSlg 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Der Inhalt der öffentlich und elektronisch zugänglichen Quellen, welche das ho. Gericht zitierte, wird aufgrund der Vielzahl der in ihrem Inhalt übereinstimmenden, der Öffentlichkeit bekannten und zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen und bedurfte es deshalb keines weiteren Vorhaltes. Zu den Schlussfolgerungen, welche das ho. Gericht aus dem zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellenmaterial zog, ist anzuführen, dass das ho. Gericht ist nicht verpflichtet ist, der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Kommt die Behörde aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche ebenfalls nicht dem Parteigengehör unterliegt (VwSlg 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068).
Das ho. Gericht schließt den Umstand, dass die bP an den regierungskritischen Großdemonstrationen teilnahmen und im Rahmen des Verlaufes der Demonstrationen polizeiliche Gewalt erfuhren nicht aus, zumal dieser Umstand mit der Berichtslage in Einklang steht.
Aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel geht das ho. Gericht auch davon aus, dass sie Mitglieder der genannten Partei bis 15.1.2025 waren und (in dubio) dort Mitgliederwerbung betrieben bzw. Flugblätter verteilten. Es ergibt sich jedoch weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus der Berichtslage ein Hinweis darauf, dass dieser Umstand mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Georgien für die Behörden einen Anlass zur Setzung von Repressalien darstellen würde.
Wenn die bB -oder auch wie hier in weiterer Folge das ho. Gericht- den Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine entsprechende Gewichtung zuspricht, so kann dem nicht entgegengetreten werden. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass die höchstgerichtliche Judikatur die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht als gänzlich unbeachtlich qualifiziert, wenn und soweit diese im Rahmen der der bereits genannten Spezifika gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Vorbringen gesteigert wird und sich hierin gewichtige Widersprüche befinden (vg. hierzu auch VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0374-6 mwN)
Dem im Vorabsatz genannten Erkenntnis des VfGH genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt als der hier zu prüfende zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Antragsteller um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung … möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."Dem im Vorabsatz genannten Erkenntnis des VfGH genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt als der hier zu prüfende zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Antragsteller um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701 aus 2009,). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung … möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den volljährigen bP bereits bei der Antragstellung um nicht ungebildeten Menschen, welche nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichteten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert waren. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wären und wählten sie den Zeitpunkt der Antragstellung sichtlich von sich aus, indem sie diese zur Stellung eines solchen Antrages aufsuchen. Sie wussten, dass sie sich in Österreich befinden. Darüber hinaus waren sie über den Ablauf eines Asylverfahrens aufgrund des Umstandes, dass es sich hier bereits um den zweiten Antrag handelt im Wesentlichen im Bilde. Weiters wurden die befragte bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Georgien zur Asylbehörde im Lichte des bereits festgestellten Sachverhalts als weitaus weniger anstrengend darstellte, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wären, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurden sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde verneint. Es zeigt auch der Inhalt des Protokolls, dass die bP in der Lage waren, den Inhalt des an sie gerichtete Fragen kognitiv zu erkennen, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, aber auch VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0374-6 sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht und die bB nicht angehalten sind, die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden.
Wenn die bP davon ausgeht, dass, seitens der bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt wurde, erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass seitens der bB über das übliche Maß hinausgehend Ermittlungen geführt und allfällige Ermittlungslücken seitens des ho. Gerichts im ergänzenden Ermittlungsverfahren geschlossen wurden. Ebenso weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des ho. Gerichts, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.Wenn die bP davon ausgeht, dass, seitens der bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt wurde, erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass seitens der bB über das übliche Maß hinausgehend Ermittlungen geführt und allfällige Ermittlungslücken seitens des ho. Gerichts im ergänzenden Ermittlungsverfahren geschlossen wurden. Ebenso weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des ho. Gerichts, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).
Auch auf die Mitwirkung bzw. Kooperation des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, Art. Art 4 der StatusVO) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Unterlassung der Mitwirkung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Korrespondierend mit der Obliegenheit zur Mitwirkung der Vorlage von Bescheinigungs-mitteln hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaft-machung der behaupteten Fluchtgründe nur auf "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat.Auch auf die Mitwirkung bzw. Kooperation des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005, "Art". Artikel 4, der StatusVO) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Unterlassung der Mitwirkung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Korrespondierend mit der Obliegenheit zur Mitwirkung der Vorlage von Bescheinigungs-mitteln hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaft-machung der behaupteten Fluchtgründe nur auf "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat.
Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Exkurs: Zumutbare Möglichkeiten der Mitwirkung und Bescheinigung im konkreten Fall
Asylwerbern mit georgischer Staatsbürgerschaft ist möglich und zumutbar, einen georgischen Anwalt zu bevollmächtigen, entsprechende Unterlagen bei den Behörden zu beschaffen. Parteien, die hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sind, können sich in Georgien an Initiativen und Organisationen wenden, die bedürftigen Bürgern unentgeltlichen Rechtsbeistand anbieten. Besonders in Tiflis und den größeren Städten haben sich pro bono Projekte etabliert, die Menschen mit geringem Einkommen oder in schwierigen sozialen Lagen unterstützen. Ein Beispiel für ein solches Engagement ist die Georgian Young Lawyers Association. Dieses Netzwerk junger Juristen engagiert sich dafür, den Zugang zur Justiz auch für diejenigen zu erleichtern, die sich sonst keine regulären Anwaltskosten leisten können. Über ihre Webseite und die angegebenen Kontaktmöglichkeiten (z.?B. unter der Adresse „15 J. Kakhidze Str., Dzveli Tbilisi“ oder telefonisch unter 032 295 23 53; @: legalaid@gyla.ge; Homepage: gyla.ge) können Interessierte mehr über ihre Projekte und Unterstützungsangebote erfahren. Neben derartigen spezialisierten Initiativen lohnt sich auch eine Anfrage bei der lokalen Rechtsanwaltskammer oder regionalen Sozialberatungs-stellen. In vielen Fällen fungieren diese Stellen als Vermittler und weisen auf bestehende Programme hin, in denen Anwälte pro bono tätig werden oder die Unterstützung durch NGOs organisiert wurde. Auch manche etablierten Kanzleien beteiligt sich in gemeinsamen Projekten an der Bereitstellung kostenfreier Erstberatungen – oft unter dem Stichwort „pro bono“ oder durch direkt angesprochene Förderprogramme. Es hilft, nach Begriffen wie „?????????? ??????????? ??????“ (russisch) oder auf Georgisch „????? ????????????? ?????????“ zu suchen. Im Asylverfahren versierte Organisation, welche Asylwerber in deren Verfahren unterstützen und beraten, können bei der Erfüllung der Ihnen aufgetragenen Obliegenheit unterstützend herangezogen werden, wenn sich Asylwerber sie wenden.
Im konkreten Fall wurden die bP bereits im Administrativverfahren auf die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hingewiesen und wurden sei im Beschwerdeverfahren hierzu sogar ausdrücklich aufgefordert. Es kann zwar nicht gesagt werden, dass sich die bP dieser Obliegenheit zur Gänze verschlossen hätten. Sie wirkten insbesondere bei der Feststellung ihrer Identität mit, legten auch die bereits beschriebenen Bescheinigungsmittel vor und wandten sich an die Georgian Young Lawyers Association, blieben es jedoch schuldig, dem ho. Gericht bekannt zu geben, welches Ergebnis diese Kontaktaufnahme brachte. Im Ergebnis ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass sie die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sichtlich nicht ausschöpften und letztlich zur Kernfrage, ob sie im Falle einer Rückkehr Repressalien befürchten würden bzw. die bP2 keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit finden würde, keine Bescheinigungsmittel vorlegten. Hier sei etwa in Bezug auf die bP2 darauf verwiesen, dass sie die behauptete Unverträglichkeit gewisser Insulin-Präparate nicht bescheinigte. Ebenso nutzte die bP1 sichtlich nicht die Möglichkeit, dem erheblich sich zu ihren Ungunsten auswirkende Ermittlungsergebnis, wonach sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gesucht werde, durch die bescheinigte Auskunft eines bevollmächtigten Vertreters in Georgien zu widerlegen. Wenn man davon ausginge dass die entsprechenden Behauptungen der bP den Tatsachen entsprechen würden und sie im Falle einer Rückkehr somit tatsächlich den behaupteten schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt wären, geht das ho. Gericht davon aus, dass sie wesentliche mehr Engagement und Energie aufgewandt hätten, um zumindest entsprechende Versuche nachhaltig zu unternehmen, um zumindest aktuell das ho. Gericht vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überzeugen. Das dies nicht der Fall war indiziert stark den Umstand, dass diese Gefahren nicht existieren und daher auch deren Existenz nicht bescheinigt werden kann.
Auch wenn dem Ergebnis des Verbindungsbeamten nicht der Charakter eines Gutachten zukommt, so ist es viel mehr als Beweismittel sui generis anzusehen, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass der Verbindungsbeamte aufgrund seines Aufenthaltes in Georgien die Lage vor Ort kennt und aufgrund seiner Ausbildung auch in der Lage ist, den Beweiswert ihm zugänglicher Quellen einzuschätzen und sieht das ho. Gericht mangels gegenteiliger Hinweise keinen Anlass, die Auskunft des Verbindungsbeamten bezogen auf den objektiven Aussagekern seiner Ausführungen anzuzweifeln. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass der Verbindungsbeamte kein Interesse am Ausgang des Verfahrens-in welche Richtung auch immer- hat und aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Stellung straf-, zivil- und disziplinarrechtlicher Verantwortung unterliegt. Auch wenn sich die höchstgerichtliche Rechtsprechung mit einem zahlen-mäßig bezifferten Wahrscheinlichkeitskalkül in Bezug auf die Richtigkeit einer Aussage kritisch auseinandersetzte, ist davon auszugehen, dass aus der Auskunft des Verbindungs-beamten davon auszugehen ist, dass nach der bP , insbesondere die bP1 nicht über die bloße Möglichkeit hinaus mit dem Kalkül der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, von den Behörden im Falle einer Rückkehr verfolgt zu werden. Auch wenn die Aussage des Verbindungsbeamten hierzu keinen absoluten Nachweis liefert, ist darauf hinzuweisen, dass es der bP1 freigestanden wäre, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren konkret und durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel darzulegen, dass die Auskunft des Verbindungsbeamten falsch wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen und indiziert dieser Umstand nach Überzeugung des ho. Gerichts im hohen Maße, dass die Aussage des Verbindungsbeamten richtig ist.
Im Zusammenhang mit dem vorausgehenden Absatz verweist das ho. Gericht auch auf die Ausführungen in Bezug auf jene Umstände, welche zur (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfolgung von Demonstrationsteilnehmern führten und weist neuerlich darauf hin, dass von keiner lückenlosen und systematischen Verfolgung der Demonstrationsteilnehmer ausgegangen werden kann, da auch ein Vergleich der Anzahl der Teilnehmer an den Demonstrationen in Verbindung mit der Anzahl der entsprechend verfolgten Personen aufzeigt, dass nur ein sehr geringer Anteil solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und ist und für die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer diese Teilnehmer folgenlos geblieben (auch der Verbindungsbeamte berichtet über seine folgenlose Anwesenheit an Demonstrationen und seine Wahrnehmung, dass der überwiegende Teil der Teilnehmer unbehelligt blieb). Ebenso zeigten die bP im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kein Verhalten, welches im Rahmen des dokumentierten Vorgehens der Behörden die bP zu jenem Kreis zielen ließe, welche sie bestrebt sei, nachhaltig (verwaltungs-)strafrechtlich zu verfolgen.
Soweit die bP weitere Einwände gegen die Ermittlungen des Verbindungsbeamten vorbringt, ist einerseits festzuhalten, dass im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur wiederholt festgestellt wurde, dass es sich bei Recherchen vor Ort um ein taugliches Bescheinigungs-mittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts handeln kann und jene Personen welche vor Ort recherchieren zu beurteilen haben, ob durch die Art der Recherche die Asylwerber bzw. Personen aus ihrer Sphäre hierdurch keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise auf die Existenz einer solchen Gefährdung und wurden nach Ansicht des ho. Gerichts keine personsbezogenen Daten seitens des Verbindungsbeamten weitergegeben, welcher dem georgischen Staat nicht ohnehin bekannt sind, zumal der georgische Staat von der Existenz der bP Kenntnis hat, viel mehr wurde dieser bzw. einer seiner Organwalter aufgefordert, entsprechende Daten an den Verbindungsbeamten zu übermitteln. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsrecht im Allgemeinen und auch das Asylverfahren im Besonderen vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel getragen wird und auch keinen allgemeinen Grundsatz des Verwertungsverbots allenfalls rechtswidrig entstandener Bescheinigungsmittel kennt. Aufgrund der in diesem Absatz dargelegten Überlegungen sind somit sowohl das ho. Gericht als auch die bB berechtigt, die Auskunft des Verbindungs-beamten im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten.
Letztlich weist das ho. Gericht darauf hin, dass sich das Vorbringen der bP in Bezug auf die behauptetermaßen stattgefundenen Verfolgungshandlungen, in jenem Umfang, in welchem sie als nicht stattgefunden qualifiziert wurde, auch aus den nachfolgenden Gründen als unplausibel bzw. widersprüchlich und daher nicht glaubhaft darstellt:
Einleitend ist festzuhalten, dass die bP sichtlich keine Bedenken hatten, sich der Ausreise-kontrolle zu stellen, noch dazu am internationalen Flughafen, welche sich notorisch bekannter Weise im Rahmen einer Ausreise auf dem Luftweg im Regelfall genauer darstellt, als anlässlich einer Ausreise auf dem Landwege. Wären die bP tatsächlich den von ihnen beschriebenen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, und dermaßen intensive Befürchtungen hegten, dass sie sich nicht einmal mehr wagten, die Wohnung zu betreten, wäre davon auszugehen gewesen, dass sie sich dieser Kontrolle nicht unterzogen hätten bzw. die Ausreise nicht ohne Weiters möglich gewesen wäre. (Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass die Verweildauer der bP nach der behauptetermaßen stattgefundenen Hausdurchsuchung entgegen der Auffassung der bB per se nicht gegen ein fluchtartiges Verlassen des Landes auf Basis der behaupteten Umstände [Verstecken bei einer Freundin und Organisieren der Ausreise] spricht und es sich bei der Frage, ob es sich bei der Erörterung der Frage, ob sich das Verhalten der Behörde ein legitimes Vorgehen darstellt, es sich nicht -wie von der bB angenommen- um eine Frage der Beweiswürdigung, sondern der rechtlichen Beurteilung handelt und daher an dieser Stelle näher erörtert wird).
Die bP1 gab im Rahmen der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes an, sie wäre von der Polizei aufgesucht worden und ihr sei mit der Verhaftung gedroht worden, wenn sie weiter an Demonstrationen teilnehme. Von einer Hausdurch-suchung und der Ankündigung einer weiteren Festnahme -wie später behauptet- erwähnte sie ebenso nichts, wie von einer diesem „Besuch“ vorausgegangenen Festnahme.
Die bP behaupteten, anlässlich der behaupteten Hausdurchsuchung wären sämtliche Dokumente mitgenommen worden. Dem steht jedoch der Umstand, dass die bP hiernach noch im Besitze des Reisepasses waren, sowie die Behauptung, sie hätten überlegt, noch einmal in die Wohnung zurückzukehren um noch Dokumente mitzunehmen, dies aus Angst jedoch nicht gemacht zu haben, entgegen (Anm.: sie waren sichtlich in der Lage, aus der Wohnung Dokumente mitzunehmen, zumal sie anlässlich der Antragstellung ihre Reisepässe vorlegten).Die bP behaupteten, anlässlich der behaupteten Hausdurchsuchung wären sämtliche Dokumente mitgenommen worden. Dem steht jedoch der Umstand, dass die bP hiernach noch im Besitze des Reisepasses waren, sowie die Behauptung, sie hätten überlegt, noch einmal in die Wohnung zurückzukehren um noch Dokumente mitzunehmen, dies aus Angst jedoch nicht gemacht zu haben, entgegen Anmerkung, sie waren sichtlich in der Lage, aus der Wohnung Dokumente mitzunehmen, zumal sie anlässlich der Antragstellung ihre Reisepässe vorlegten).
Der Behauptung der bP1 anlässlich ihrer Festnahme als österreichische und schwedische Agentin bezeichnet wurden zu sein, steht die Behauptung entgegen, dass dies im Rahmen der Hausdurchsuchung erfolgt sei, nachdem entsprechende Unterlagen aus dem Asylverfahren vorgefunden worden wären. Ebenso steht dieser Behauptung das schriftliche Vorbringen der bP2 gegenüber, der bP1 sei im Rahmen der Festnahme mitgeteilt worden, dass sie wegen der von ihr genannten Straftaten angeklagt wird, was wiederum von der bP1 nicht vorgebracht wurde.
Die bP1 behauptete, die bP2 sei von der Freundin der bP1 informiert worden, dass sich die Polizei nach der Ausreise nach den bP erkundigt hätte. Die bP2 erwähnte von diesem Umstand kein Wort. Weiters wurde einerseits vorgebracht, die Erkundigung hätte bei der Freundin der bP1 bzw. beim ehemaligen Vermieter stattgefunden, andererseits wurde vorgebracht, die Polizei hätte sich beim Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 erkundigt, worauf dieser die bP abgemeldet hätte. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die bP ursprünglich behaupteten, sie wären vom Gatten/Vater bereits bei ihrer Rückkehr nach der ersten Antragstellung abgemeldet gewesen, weshalb sie sich veranlasst gesehen hätten, eine Wohnung zu suchen.
Das ho. Gericht geht auch davon aus, dass sich das Verhalten der Polizeiorgane als nicht nachvollziehbar darstellt, wenn sie einerseits bestrebt sind, der bP, insbesondere der bP1 habhaft zu werden, sie die sich hierfür bietende Gelegenheit nicht nützen, sondern es dabei belassen, weitere Verfolgungshandlungen bloß anzukündigen und somit den bP die Möglichkeit einräumen, sich diesen Verfolgungshandlungen zu entziehen.
Erwähnenswert erscheint auch der Umstand, dass die bP laut der vorgelegten Bestätigung die von ihnen genannte Partei bereits vor den behauptetermaßen ausreisekausalen Vorfälle verlassen haben sollten und dennoch danach -zumindest sich implizit aus dem Vorbringen ergebend- als Parteimitglied auch finanziell bei der Ausreise unterstützt worden wären. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP in ihrem Schreiben abweichend von ihrem Vorbringen bei der bB und dem ho. Gericht angaben, mehrmals geschlagen und festge-nommen worden zu sein (bisher schilderten sie nur je eine Festnahme) und dass die bP1 mit Geldstrafen belegt worden sei (dies wurde bisher nie behauptet). Weitere Verfolgungshandlungen, wie etwa von der Polizei aufgesucht und bedroht worden bzw. von einer Hausdurchsuchung betroffen gewesen oder in Bezug auf die bP1 wegen einer Straftat angezeigt worden zu sein (je nach Version) wurde nicht angageben.
Im Rahmen einer Gesamtschau schließt ho. Gericht letztlich nicht aus, dass die bP an den regierungskritischen Großdemonstrationen teilnahmen, im Rahmen des Verlaufes dieser Demonstrationen einem Übergriff von Beamten ausgesetzt waren, diese jedoch nach deren Beendigung keine weiteren behördliche Verfolgungshandlungen nach sich zogen und somit – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird- keiner weiteren als die bereits getätigten Erörterungen bedürfen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegen-ständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegen-ständlichen Fall der Einzelrichter.
Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Sicheres Herkunftsland Georgien:
Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsländer definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsländer-Verordnung (HLV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicheres Herkunftsland. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsländer definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsländer-Verordnung (HLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicheres Herkunftsland.
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt.
Sicherheit im Herkunftsland bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention (bzw. nunmehr Art. 10, 13 StatusVO) widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Sicherheit im Herkunftsland bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention (bzw. nunmehr Artikel 10, 13, StatusVO) widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsländer führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsland, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. [ehemaligen] „Dublinstaaten“] zu werten sind).
Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und verordnungskonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte.
Aufgrund dieser und auf allfällig auf den Einzelfall zu übertragenden normativen Vergewisserung bestünde für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen der hier vorliegenden Fallkonstellation ist im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen zum Umgang der georgischen Behörden mit Demonstranten in Verbindung mit dem Vorbringen der bP davon auszugehen, dass im gegenständlichen Einzelfall in dubio der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit erschüttert wurde. Dieser Umstand wurde bereits im Rahmen des Umfanges der amtswegigen Ermittlungen berücksichtigt und wird das Ergebnis des auf dieser Basis ermittelten Sachverhalts der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
Da das ho. Gericht davon ausgeht, dass im gegenständlichen Einzelfall die normative Vermutung der Sicherheit Georgiens nicht angenommen wird, erübrigen sich die Einwände der bP in der Beschwerdeschrift, in deren Rahmen die Qualifikation Georgiens als sicherer Herkunftsstaat angezweifelt wird.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlings-eigenschaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlings-eigenschaft):
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungs-pflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungs-pflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Die bP konnten – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – die Gefahr einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht glaubhaft machen. Er konnten ihre Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und ihre Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Wenn das ho. Gericht nicht ausschließt, dass die bP in der Vergangenheit im Rahmen der Teilnahme an den genannten Demonstrationen Gewalterfahrungen machten, ist festzuhalten, dass diese Handlungen bereits in der Vergangenheit abgeschlossen wurde und das Rechtsinstitut des internationalen Schutzes keine Kompensation für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern Schutz vor in Zukunft drohender Verfolgung darstellt (im Zusammenhang mit Demonstrationen vgl. VwGH 27. 6. 1995, 94/20/0689; vgl auch VwGH 17. 6. 1993, 93/01/0348, 0349; 15. 12. 1993, 93/01/0019; 23. 2. 1994, 93/01/0407; 2. 2. 1994, 93/01/0345). Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die Gewalterfahrungen dermaßen massiv waren, dass den bP auf deren Basis nunmehr eine Rückkehr nach Georgien nicht zumutbar wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762).Wenn das ho. Gericht nicht ausschließt, dass die bP in der Vergangenheit im Rahmen der Teilnahme an den genannten Demonstrationen Gewalterfahrungen machten, ist festzuhalten, dass diese Handlungen bereits in der Vergangenheit abgeschlossen wurde und das Rechtsinstitut des internationalen Schutzes keine Kompensation für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern Schutz vor in Zukunft drohender Verfolgung darstellt (im Zusammenhang mit Demonstrationen vergleiche VwGH 27. 6. 1995, 94/20/0689; vergleiche auch VwGH 17. 6. 1993, 93/01/0348, 0349; 15. 12. 1993, 93/01/0019; 23. 2. 1994, 93/01/0407; 2. 2. 1994, 93/01/0345). Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die Gewalterfahrungen dermaßen massiv waren, dass den bP auf deren Basis nunmehr eine Rückkehr nach Georgien nicht zumutbar wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762).
Wenn die bB davon ausgeht, dass die (Straf-)Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw. legitimen Eingriff des georgischen Staates in die persönliche Sphäre der bP darstellt, wird seitens des ho. Gerichts festgehalten, dass die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in Art. 10 bzw. 13 der StatusVO genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylrechts verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Das ho. Gericht kann der bB vor allem vor dem Hintergrund der Art und Weise des staatlichen Einschreitens gegen Demonstranten nicht folgen und diese pauschal als „persecution“ qualifizieren, im Lichte der Ausführungen im vorausgegangenen Absatz ist es jedoch nicht erforderlich, hier genauer einzugehen, da diese Handlungen bereits abgeschlossen wurden und nicht im Sinne einer Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Georgien nachwirken. Wenn die bB davon ausgeht, dass die (Straf-)Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw. legitimen Eingriff des georgischen Staates in die persönliche Sphäre der bP darstellt, wird seitens des ho. Gerichts festgehalten, dass die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in Artikel 10, bzw. 13 der StatusVO genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylrechts verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Das ho. Gericht kann der bB vor allem vor dem Hintergrund der Art und Weise des staatlichen Einschreitens gegen Demonstranten nicht folgen und diese pauschal als „persecution“ qualifizieren, im Lichte der Ausführungen im vorausgegangenen Absatz ist es jedoch nicht erforderlich, hier genauer einzugehen, da diese Handlungen bereits abgeschlossen wurden und nicht im Sinne einer Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Georgien nachwirken.
Abschließend ist jedenfalls festzuhalten, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht maßgeblich wahrscheinlich aus einem in Art. 3 Z 5 StatusVO genannten Motiv mit Verfolgung zu rechnen haben, weshalb die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt abzuweisen ist.Abschließend ist jedenfalls festzuhalten, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht maßgeblich wahrscheinlich aus einem in Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO genannten Motiv mit Verfolgung zu rechnen haben, weshalb die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungs-grund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungs-grund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein den bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein den bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark; ; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark; ; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Entsprechend der höchst- und europarechtlichen Judikatur stellen auch erhebliche Kosten im Rahmen der medizinischen Behandlung kein Abschiebehindernis dar, wenn diese Kosten nicht dazu führen, dass die Partei de facto keinen Zugang zu medizinischer Behandlung findet, was hier nicht der fall ist.
Im vorliegenden Fall konnten im Lichte der Behandlungsmöglichkeiten in der Republik Georgien seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass der bP in ihrem Herkunftsland weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Der bP gelang es nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Da sich das Herkunftsland der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden) und auch aufgrund der sonstigen allgemeinen Sicherheitslage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Ebenso wenig laufen die bP in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und ihrer individuellen Umstände Gefahr, in der Republik Georgien in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre. Hier wird auf die bereits getroffen individuellen Feststellungen sowie auf die Ausführung zur Existenz von Unterstützungsmöglichkeiten verwiesen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die europäische Judikatur verwiesen woraus sich ergibt, dass Rückkehrhilfe und Unterstützungsprogramme für Rückkehrer ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr darstellt und die Anforderung an die Detailliertheit der Prüfung der Lage nach der Rückkehr je mehr abnimmt, je ferner sich der Blick in die Zukunft richtet (vgl. auf die europäische und somit auch hierzulande anwendbare Judikatur basierendes Urteil des dt. BVerG 1 C 10.21 vom 21. April 2022; www.bverwg.de/210422U1C10.21.0; Tenor: „Maßstab für die im Rahmen der Prüfung […]. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.[…] Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein.“).In diesem Zusammenhang wird auch auf die europäische Judikatur verwiesen woraus sich ergibt, dass Rückkehrhilfe und Unterstützungsprogramme für Rückkehrer ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr darstellt und die Anforderung an die Detailliertheit der Prüfung der Lage nach der Rückkehr je mehr abnimmt, je ferner sich der Blick in die Zukunft richtet vergleiche auf die europäische und somit auch hierzulande anwendbare Judikatur basierendes Urteil des dt. BVerG 1 C 10.21 vom 21. April 2022; www.bverwg.de/210422U1C10.21.0; Tenor: „Maßstab für die im Rahmen der Prüfung […]. Artikel 3, EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.[…] Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein.“).
Das ho. Gericht geht somit davon aus, dass innerhalb des hier vorzunehmenden Prüfungs-rahmens von einer ausreichenden Existenzgrundlage der bP auszugehen ist.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien ebenso nicht vor.
Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschen-rechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Überein-kommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Georgien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschen-rechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Überein-kommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Georgien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Der bP droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 E, M, R, K, i, s, t, nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der nachfolgenden Ausführungen insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der nachfolgenden Ausführungen insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN).
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf die bP wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf die bP wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähige bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als ihnen aufgrund des gegenständlichen Antrages ein Recht auf Verbleib bzw. ein Aufenthaltsrecht zukam. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als ihnen aufgrund des gegenständlichen Antrages ein Recht auf Verbleib bzw. ein Aufenthaltsrecht zukam. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
- Grad der Integration
Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf mutter-sprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts.
Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall zwar festzuhalten, dass georgische Staatsbürger gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Einreise der bP zwar zur visafreien Einreise berechtigt sind, jedoch nur in jenen Fällen welche vom Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst sind (dies sind Reisen zu Geschäfts-, Touristik- und familiären Zwecken für die Dauer von maximal 90 Tagen). Der Reisezweck der bP ist hiervon nicht erfasst, weshalb sie visapflichtig gewesen wären und somit rechtswidrig einreisten.
Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.
Im gegenständlichen kommt zusätzlich hinzu, dass eine erhebliche Motivation der bP, insbesondere der bP2, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und nach Österreich einzureisen, im Wesentlichen davon getragen war, das österreichische Gesundheitssystem dem georgischen vorzuziehen –obwohl dies nicht erforderlich war, weil das georgische Gesundheitssystem entsprechende, wenn auch allenfalls auf niedrigerem Niveau und der bP zugängliche Leistungen bietet- und hierdurch nicht unerhebliche Kosten für die Allgemeinheit in Österreich verursachte.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Wenngleich davon auszugehen ist, dass beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen eine raschere Entscheidungsfindung denkbar gewesen wäre, tritt die zeitliche Komponente im gegenständlichen Fall nicht derart in den Vordergrund, dass sei zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen führen würde.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d. h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d. h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348). Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Dem wirtschaftlichen Wohl des Landes iSd Art. 2 EMRK widerspricht auch die bereits beschriebene Auslagerung der Behandlung der bP, insbesondere der bP2 von Georgien nach Österreich, obwohl ihr eine Behandlung in Georgien ebenfalls möglich und zumutbar wäre.Dem wirtschaftlichen Wohl des Landes iSd Artikel 2, EMRK widerspricht auch die bereits beschriebene Auslagerung der Behandlung der bP, insbesondere der bP2 von Georgien nach Österreich, obwohl ihr eine Behandlung in Georgien ebenfalls möglich und zumutbar wäre.
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des sind die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.
Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Republik Georgien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Republik Georgien festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Soweit nach der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren stattfand, konnte dessen Ergebnis den Parteien im Schriftwege zur Kenntnis gebracht werden, weil sich das ho. Gericht erst kurz davon einen persönlichen Eindruck von den bP verschaffte. Ebenso waren keine komplexen Rechts- und Sachfragen zu klären, welche die neuerliche Durchführung einer Verhandlung erfordert hätten. Dies wurde auch von den Parteien nicht vorgebaracht.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsan-gehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsan-gehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides insofern als unbegründet abzuweisen, als die Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wie dem Wortlaut des Spruches im angefochtenen Bescheid 2 Wochen, sondern 14 Tage beträgt.Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides insofern als unbegründet abzuweisen, als die Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wie dem Wortlaut des Spruches im angefochtenen Bescheid 2 Wochen, sondern 14 Tage beträgt.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall insbesondere zum Rechtsinstitut des internationalen Schutzes, zu Art. 2, 3 und 8 EMRK– klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall insbesondere zum Rechtsinstitut des internationalen Schutzes, zu Artikel 2, 3 und 8 EMRK– klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Behandlungsmöglichkeiten Demonstration Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesundheitliche Gründe Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Interessenabwägung medizinische Versorgung öffentliches Interesse politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat staatliche Verfolgung Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt VerfolgungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2227435.2.00Im RIS seit
29.10.2026Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026