TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/16 90/07/0036

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §19;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der 1. Marktgemeinde W, 2. Paul und Theresia S,

3. Gerhard und Ilse S, 4. Karl und Veronika B, sämtliche in W, gegen den Bescheid des LH OÖ vom 30.1.1990, Zl.Wa-5818/1-1989/Fo/Mül, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes (mP: 1. H in A, 2. E in L, 3. Barbara S in A, BRD), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Aufgrund des Genehmigungsbescheides der Wasserrechtsbehörde vom 18. März 1926 war im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft unter Postzahl xxx auf der im Eigentum des Stiftes XY stehenden Grundparzelle Nr. 51/1 für die Erstbeschwerdeführerin ein Wasserbenutzungsrecht eingetragen; hiebei handelt es sich um eine Wasserversorgungsanlage, aus welcher eine größere Anzahl Interessenten in der Gemeinde W Nutz- und Trinkwasser beziehen. Infolge einer von der Grundeigentümerin zwecks Durchführung einer Siedlungsaktion für Wohnungslose erfolgten Aufparzellierung des Grundstückes Nr. 51/1 hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 18. Mai 1951 in Ergänzung des obzitierten Bescheides gemäß § 31 WRG 1934 ein Schutzgebiet bestimmt und angeordnet, "daß das Reinheitsschutzgebiet der gegenständlichen Quellenanlage folgende in den vorgelegten Lageplänen rot eingezeichneten Parzellen der Katastralgemeinde W zu umfassen hat: "51/15 (Eigentümer Stift XY), 51/14 (Eigentümer J. und R. F.), 51/13 (je zu einem Drittel Eigentümer die mitbeteiligten Parteien), 51/12 (Eigentümer J. und R. F.) und 51/11 (Eigentümer röm.-kath. Pfarrpfründe W.).

Als ein von obgenannter Wasserversorgungsanlage mit Trink- und Nutzwasser versorgter Anrainer zeigte E. S. am 6. August 1982 der Wasserrechtsbehörde an, daß im Schutzgebiet dieser Wasserversorgungsanlage durch abgestellte Kraftfahrzeuge die Gefahr der Verunreinigung bestehe. Mit Schreiben vom 9. August 1982 empfahl die Wasserrechtsbehörde erster Instanz der Erstbeschwerdeführerin hierauf, "der mit Bescheid vom 18.5.1951 aufgetragenen Verpflichtung zur Kenntlichmachung des Schutzgebietes in der Natur nachzukommen".

Am 21. Februar 1984 richtete die Erstbeschwerdeführerin an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz ein Schreiben folgenden Inhaltes:

"Die Marktgemeinde W. ist für die im Wasserbuch unter Postzahl xxx eingetragene Wasserversorgungsanlage als Wasserberechtigte eingetragen. Diese Eintragung geht auf die Wasserrechtsbewilligung aus dem Jahre 1926 zurück.

Unter Zugrundelegung des einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses vom 31.1.1984, verzichtet die Gemeinde auf die genannte Wasserberechtigung und wird die Bewilligung der Zurücklegung dieses unter Postzahl xxx vorgemerkten Wasserrechtes hiermit beantragt.

Um Einleitung eines diesbezüglichen Löschungsverfahrens wird ersucht. Gegen eine eventuelle Übertragung der Wasserberechtigung an noch vorhandene Interessenten dieser Wasserleitung werden keine Einwendungen erhoben, sofern bestehende Rechte und Pflichten mitübernommen werden.

Sollten noch weitere Unterlagen u. dgl. benötigt werden, wird um entsprechende Rückäußerung gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Der Bürgermeister: (O.)."

Die dazugehörige Unterschrift ist unleserlich. Das Schreiben enthält das Rundsiegel der Marktgemeinde W.

Auf dem vorgenannten Schreiben befindet sich ein Aktenvermerk der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 23. Februar 1984 folgenden Inhalts: "Gemeinde W. wird Eigentümer der angeschlossenen Häuser bekanntgeben."

Mit Schreiben vom 6. März 1984 wurden die mit der gegenständlichen Quellenanlage versorgten Liegenschaftseigentümer von der Verzichtserklärung der Erstbeschwerdeführerin verständigt und aufgefordert, ein allfälliges Interesse an der künftigen Benützung bzw. der Übernahme der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage anzumelden. Mit Kundmachung vom 19. April 1984 beraumte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein für den 8. Mai 1984 an und bezeichnete als Gegenstand der Verhandlung "die Prüfung, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Zustand wiederherzustellen, oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Ist die Erhaltung von Wasserbauten im Interesse von Beteiligten wünschenswert, können sie unter Umständen deren unentgeltliche Überlassung verlangen".

In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1984 erklärten P. S., A. T. und der Vertreter der Ehegatten E. und I. S., daß sie die Absicht hätten, die Wasserversorgungsanlage weiter zu benützen, und beantragten die Überlassung der Anlagen der Erstbeschwerdeführerin. Der Vertreter des Stiftes XY gab folgende Stellungnahme ab:

"Als Vertreter der Grundeigentümer des Quellengrundstückes und eines Teiles des Schutzgebietes nehme ich zur Kenntnis, daß die Anlage in Zukunft nicht mehr von der Gemeinde W., sondern von Privatpersonen benützt wird."

Der Bürgermeister als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin gab folgende Stellungnahme ab:

"Die Marktgemeinde W. hat kein Interesse am weiteren Bestand der Anlage, hat daher auf das Wasserbenutzungsrecht verzichtet und überträgt die Anlagen den Interessenten."

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1986 stellten die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie A. T. und J. R. bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz folgenden Antrag:

"Die angeführten Interessenten ersuchen, die bestehende Wasserentnahme-Bewilligung für die Gemeindewasserleitung, welche im Wasserbuch unter Pos. xxx eingetragen ist, an die Wassergemeinschaft W. Nordost zu übertragen. Der tägliche Gesamtbedarf beträgt laut obiger Ermittlung 3,75 m3."

In der mit Kundmachung vom 20. Mai 1987 am 9. Juni 1987 von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung über den vorzitierten Antrag, "mit Zustimmung der Marktgemeinde W. (die Bewilligung) zur Übertragung dieses Wasserrechtes (zu bewilligen)" (Bezeichnung des Gegenstandes durch die BH), gab der Bürgermeister als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin folgende Stellungnahme ab:

"Die Marktgemeinde W. hat auf das Wasserbenutzungsrecht Postzahl xxx verzichtet und hat daher als bisherige Wasserberechtigte keinen Einfluß auf die Übertragung der Anlagen auszuüben, kann allerdings auch nicht zu Löschungsvorkehrungen herangezogen werden ....."

Der Erstmitbeteiligte gab für sich und die beiden anderen mitbeteiligten Parteien als Miteigentümer des Grundstückes Nr. 51/13 KG W eine Stellungnahme ab, in welcher er sich gegen die Bewilligung des in Rede stehenden Antrages aussprach, weil die Übertragung des Wasserrechtes rechtswidrig wäre und sich die mitbeteiligten Parteien in ihrem Recht auf unbeschränkte Ausübung ihres Eigentumsrechtes verletzt fühlten.

Mit Bescheid vom 2. November 1988 faßte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz folgenden Bescheidspruch:

"I. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 wird festgestellt, daß das im Wasserbuch unter Postzahl xxx zugunsten der Marktgemeinde W. eingetragene Wasserbenutzungsrecht mit Wirkung vom 8.5.1984 erschlossen ist.

II. Gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 wird festgestellt, daß die Marktgemeinde W. die zur Wasserversorgungsanlage Postzahl xxx gehörenden Anlagenteile den Eigentümern der Liegenschaften W., 13, 4, 2 und 16 übertragen hat.

III. Herrn und Frau Paul und Theresia S., W., 13, Ilse und Gerhard S., 4, Karl und Veronika B., 2 und Josef R., 16 wird gemäß § 9 in Verbindung mit § 11 - 14, 21, 34, 50, 105 und 111 WRG 1959 die Nutzung von Quellwasser in den Grundstücken Nr. 51/15 und 51/13, KG W., zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Bereich ihrer Gebäude und zum Weiterbetrieb der dazu bestehenden Anlagen nach Maßgabe der zur Verhandlung am 9.6.1987 vorgelegen(en) Projektunterlagen bzw. der im Befund der Verhandlungsschriften vom 8.5.1984 und 9.6.1987 enthaltenen Beschreibung erteilt.

Die Bewilligung umfaßt die Nutzung des Quellwassers aus den Grundstücken Nr. 51/15 und 51/13 im Ausmaß von maximal 15 m3/Tag.

Das Wasserbenutzungsrecht ist gemäß § 22 WRG 1959 mit den Häusern 13, Baufläche .36, EZ 51, 4, Baufläche .52/1, EZ 71, 2, Baufläche .33, EZ 43 sowie 16, Baufläche .60, EZ 81 KG W verbunden.

Mit der Bewilligung sind folgende Bedingungen und Auflagen

verbunden:

.....

Gemäß § 21 WRG 1959 bleibt die spätere Vorschreibung allenfalls notwendiger zusätzlicher Maßnahmen ausdrücklich vorbehalten.

IV. Die in der Verhandlung am 9.6.1987 von Hermann B. (auch als Vertreter von Barbara S. und Elfriede W. als Miteigentümer am Grundstück Nr. 51/13) und von Johann F. als Eigentümer der Grundstücke Nr. 51/12 und 51/14 erhobenen Einwände werden gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 abgewiesen.

V. Gemäß § 111 Abs. 4 und 63 lit. b WRG 1959 wird festgestellt, daß die für diese Wasserversorgungsanlage auf fremden Grundstücken eingeräumten Dienstbarkeiten für die Quellfassung, den Sammelbehälter, die Überlaufleitung und die Versorgungsleitungen im Ausmaß der ursprünglichen Bewilligung (Bescheid vom 18.3.1926) für den Weiterbestand der Anlagen aufrecht bleiben.

Weiters bleibt auch das für diese Anlage mit dem Bescheid vom 18.5.1951 festgesetzte Schutzgebiet mit den darin getroffenen Anordnungen aufrecht.

VI. Gemäß § 112 WRG 1959 wird zur Ausführung der vorgeschriebenen Maßnahmen eine Frist bis 31.12.1988 eingeräumt.

Die Fertigstellung der Anlage ist der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.

VII. Gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959 wird festgestellt, daß die mit diesem Bescheid erteilte Bewilligung nicht im Widerspruch zu wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen steht.

....."

Die mitbeteiligten Parteien bekämpften diesen Bescheid MIT AUSNAHME DES SPRUCHPUNKTES I. mit Berufung, aufgrund welcher der Landeshauptmann von Oberösterreich am 14. Februar 1989 folgenden Bescheidspruch faßte:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 2.11.1988, Wa-274/1984, erhobenen Berufung von Herrn Hermann B., und der Frauen Elfriede W. und Barbara S., beide vertreten durch Herrn B., insofern Folge gegeben, als die Spruchabschnitte IV und V dieses Bescheides aufgehoben werden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG werden aus dem Anlaß dieser Berufung die Spruchabschnitte I, III, VI und VII des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen."

In der Begründung dieses Bescheides führte der Landeshauptmann von Oberösterreich im wesentlichen aus, eine Übertragung eines erloschenen Rechtes sei nicht möglich. Die Überlassung einer Wasserbenutzungsanlage bzw. eine diesbezügliche Verfügung der Wasserrechtsbehörde gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 sei noch keine wasserrechtliche Bewilligung. Bedürfe die weitere Wasserbenutzung einer solchen, sei das notwendige Verfahren durchzuführen, wobei alle zum Schutze privater Rechte oder öffentlicher Interessen notwendigen Vorkehrungen zu treffen und die notwendigen Dienstbarkeiten, welche nicht gemäß § 70 Abs. 1 WRG 1959 aufrecht blieben, neuerlich einzuräumen seien. Im fortgesetzten Verfahren habe die Erstbehörde aufgrund der schriftlichen Verzichtserklärung der Marktgemeinde W. neuerlich das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und dabei die notwendigen letztmaligen Vorkehrungen anzuordnen.

In der am 10. April 1989 von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung, als deren Gegenstand in der Kundmachung vom 30. März 1989 der Verzicht auf das Wasserbenutzungsrecht durch die Erstbeschwerdeführerin und der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für den Weiterbetrieb der Anlage mit Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin durch J. R., und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer angegeben wurde, gab die Erstbeschwerdeführerin durch den Vizebürgermeister und Amtsleiter als Vertreter folgende Stellungnahme ab:

"Wir stehen zu unserem Gemeinderatsbeschluß vom 31.1.1984, wonach die Marktgemeinde W. auf die unter Postzahl xxx im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft eingetragene Wasserbenutzungsberechtigung verzichtet und die Zurücklegung dieses Wasserrechtes beantragt. Gegen eine Übertragung dieser Wasserberechtigungen an Interessenten dieser Wasserleitung werden keine Einwendungen erhoben, sofern eventuell bestehende Rechte und Pflichte übernommen werden. Auf eine finanzielle Ablöse der Anlageteile wird verzichtet. Diesem Beschluß des Gemeinderates ist nichts hinzuzufügen."

Im Verwaltungsakt findet sich unter ONr. 41 ein Aktenvermerk der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 15. Juni 1989 des Inhalts: "Gemeinde W. ersucht, nicht vor Mitte August zu entscheiden. Ich habe zugesagt."

Mit Schreiben vom 24. August 1989, bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingelangt am 29. August 1989, teilte die Erstbeschwerdeführerin unter Anschluß eines Auszuges aus der Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde W. vom 3. August 1989 der Wasserrechtsbehörde wie folgt mit:

"Der Gemeinderat befaßte sich in der Sitzung am 3.8.1989 nochmals mit seiner seinerzeitigen Absicht betreffend die Zurücklegung der Wasserberechtigung zur Postzahl xxx. Bei der Übernahme dieser Wasserberechtigung durch die bisherigen Benützer ist es zu Schwierigkeiten gekommen. Es war bereits bei der Beschlußfassung am 31.1.1984 die Zielsetzung, daß die Wasserberechtigung von den in Frage stehenden Benützern übernommen werden kann. Die Gemeinde wollte sich nur deswegen zurückziehen, damit in Zukunft die Gemeinde weder finanziell noch verantwortungsmäßig belastet wird. Ein weiterer Bestand der Wasserleitung sollte in keiner Weise unmöglich gemacht werden.

Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung am 3.8.1989 eine Ergänzung und Klarstellung dahingehend beschlossen, daß die Marktgemeinde W. den Verzicht auf das Wasserbenutzungsrecht Postzahl xxx nur unter der Bedingung erklärte, daß die bisherigen Benützer der Anlage weiterhin das Recht haben, ihre Liegenschaften aus dieser Anlage mit Wasser zu versorgen.

Dieser Beschluß wird hiermit der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht. Es wird gebeten, das Löschungsverfahren nur unter diesen Voraussetzungen weiterzuführen. Sollte aufgrund des Verhandlungsstandes eine Übernahme des Wasserbenutzungsrechtes unter den bisherigen Voraussetzungen nicht möglich sein, wäre der Löschungsantrag der Marktgemeinde als gegenstandslos zu betrachten. Ein Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 3.8.1989, aus dem auch der Debattenverlauf und der genaue Wortlaut des Beschlusses zu ersehen ist, wird beigeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

Der Bürgermeister: (O.)" Unterschrift unleserlich

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1989 hat die Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde erster Instanz festgestellt, "daß das im Wasserbuch unter Postzahl xxx zugunsten der Marktgemeinde W. eingetragene Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserleitung zur Trink- und Nutzwasserversorgung verschiedener Liegenschaften in W., aufrecht ist". Als Rechtsgrundlage führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 an und begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß der von der Marktgemeinde W. abgegebene Verzicht keine Absichtserklärung zur Auflassung der Wasserbenutzungsanlage allgemein, sondern eine an die Bedingung des Fortbestandes der Anlage geknüpfte Erklärung gewesen sei, weshalb keine das Erlöschen des betreffenden Wasserrechtes auslösende Verzichtserklärung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vorliege. Der ursprünglich abgegebene Verzicht der Erstbeschwerdeführerin sollte lediglich die Gemeinde als Erhaltungsverpflichtete dieser Anlage entlasten und keinesfalls die weitere Benützung durch die Interessenten unmöglich machen.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 30. Jänner 1990 der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG "behoben". Ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt führt die belangte Behörde rechtlich begründend aus, daß gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die Kenntnisnahme der Verzichtserklärung maßgebend für den Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes sei. Eine Verzichtserklärung sei zwar nicht ausschließlich nach dem Wortlaut, sondern nach der auch sonst erkennbaren Absicht (gemeint des Erklärenden) auszulegen, ein der Behörde nicht zur Kenntnis gelangender Vorbehalt sei jedoch unbeachtlich. Die ursprünglich von der Erstbeschwerdeführerin abgegebene Verzichtserklärung sei dahingehend aufzufassen, daß es der Erstbeschwerdeführerin gleichgültig gewesen sei, ob es zu einer Übertragung des Wasserrechtes komme. Mit der nachträglichen Feststellung, es habe sich dabei um eine Bedingung für den Verzicht gehandelt, könne die Erstbeschwerdeführerin der Verzichtserklärung keinen anderen Sinn beigeben. Sollte die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich vor allem eine Übertragung des Rechtes und nur in diesem Zusammenhang auch die Aufgabe ihres Rechtes beabsichtigt haben - was offenkundig durchaus nicht zutreffe - so wäre es richtig gewesen, sich nicht so nachdrücklich von diesem Recht zu distanzieren. Die vorliegende Berufung sei zulässig, da die Berufungswerber als Grundeigentümer sowohl durch das für die gegenständliche Anlage festgesetzte Schutzgebiet als auch durch einen Teil der Quellfassung berührt seien. Die Rechte der Berufungswerber würden durch den angefochtenen Bescheid insofern verletzt, als sie durch die bescheidmäßige Feststellung, das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht sei aufrecht, mit der Weitergeltung der Schutzgebietsanordnungen und der mit dem Recht verbundenen Dienstbarkeit zu rechnen hätten, obwohl dieses Recht erloschen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht

"a) auf ein fehlerfreies Verfahren im Sinne der § 107 ff WRG 1959 in Verbindung mit §§ 37 ff AVG, insbesondere auf Wahrnehmung der amtswegigen Wahrheitsforschungspflicht, der Wahrung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren sowie der Manuduktionspflicht im Sinne des § 13 AVG, b) nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 WRG 1959, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen, c) auf Durchführung des Berufungsverfahrens vor der zuständigen Berufungsbehörde im Rahmen des Berufungsantrages", verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mitbeteiligten Parteien haben eine Gegenschrift erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Unter dem Beschwerdegrund einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde führen die Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe über einen nicht angefochtenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides entschieden und diesen behoben, obwohl der Berufungsantrag auf Abänderung gelautet habe.

1.2. Ob die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war, ist nach den Verfahrensvorschriften im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 583). In Angelegenheiten des WRG 1959 ist - von den hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - gemäß § 98 in der zweiten Instanz der Landeshauptmann zur Entscheidung zuständig. Die Berufungsbehörde ist zu einer Änderung des angefochtenen Bescheides nach jeder Richtung befugt, wobei auch ihre Sachentscheidung in einer bloßen Behebung (Kassation) des angefochtenen Bescheides bestehen kann (vgl. die bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Rz. 539 dargestellte Rechtsprechung). Da der vorinstanzliche Bescheid - entgegen der nicht näher erläuterten gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführer - zur Gänze bekämpft wurde, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ihre Zuständigkeitsgrenzen auch nicht überschritten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher den von den Beschwerdeführern behaupteten Zuständigkeitsmangel nicht zu erkennen.

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. 252, lauten wie folgt:

"§ 27 (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

.....

§ 29 (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserverlauf wieder herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

.....

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Bezirk, Gemeinde), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit dem bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend Übernahme dieser Anlagen, abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(4) Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber aufgrund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.

(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, das die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 1. Satz) erloschen sind."

2.2. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt somit u.a. durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten. Ein gemäß § 27 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 abgegebener Verzicht ist eine bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, doch ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des "Berechtigten" (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz. 2 f zu § 27 WRG 1959). Für die Beurteilung der Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind deren die Willensbildung im Innenverhältnis betreffenden Normen dann unbeachtlich, wenn ihre ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen eine Vertretung nach außen schlechthin festlegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 1980, Slg. N.F. Nr. 10.147/A und vom 11. Juni 1981, Slg. N.F. Nr. 10.479/A). Gemäß § 58 Abs. 1 O.Ö. GemO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nach außen. Der vom Bürgermeister der Erstbeschwerdeführerin gegenüber der Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 21. Februar 1984 zur Kenntnis gebrachte Verzicht betreffend die gegenständliche Wasserberechtigung ist daher rechtswirksam; er löste deshalb die Rechtsfolge des Erlöschens des seinerzeit verliehenen Wasserrechtes aus.

Das dieser Rechtslage entgegenstehende Vorbringen der Beschwerdeführer vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Der rechtsgültig abgegebene Verzicht auf ein Wasserrecht ist nicht widerrufbar.

3.1. Die Beschwerdeführer sehen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin, daß die belangte Behörde die mangelnde Beschwer der Berufungswerber übersehen habe. Gegenstand des von der erstinstanzlichen Behörde abgeführten Wasserrechtsverfahrens und des darüber ergangenen Bescheides sei ausschließlich die Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes gewesen; ein derartiges Verfahren richte sich ausschließlich gegen denjenigen, dessen Rechtsverlust festgestellt werden soll.

3.2. Richtig ist, daß der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1989, Zl. 86/07/0150, sowie vom 13. März 1990, Zl. 89/07/001), daß im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 nur die im § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 genannten Personen Parteien sind. Außer den bisher Berechtigten können diese Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs. 1 WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs. 3 WRG 1959) - aber stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 WRG 1959 handelt) geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluß auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung.

Diese Rechtsprechung vermag jedoch im vorliegenden Fall die Argumentation der Beschwerdeführer nicht zu stützen. War noch Gegenstand der Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz laut Kundmachung vom 19. April 1984 ausschließlich der Verzicht der Erstbeschwerdeführerin auf ihr Wasserbenutzungsrecht, so wurde dieser mit Kundmachung vom 20. Mai 1987 in erheblicher Weise erweitert. Nunmehr lautet nämlich der Gegenstand der Verhandlung auch auf Übertragung des Wasserbenutzungsrechtes u.a. an die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Im fortgesetzten Verfahren blieb dieser so erweiterte Verfahrensgegenstand derselbe.

Ein vom Berechtigten gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegenüber der Wasserrechtsbehörde abgegebener Verzicht auf ein Wasserbenutzungsrecht bringt dieses zum Erlöschen. Der von der zuständigen Behörde gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu erlassende Feststellungsbescheid hat lediglich den bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlust festzustellen und ist damit nur deklarativer Natur. Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom 30. Oktober 1989 getroffene Feststellung, das im Wasserbuch unter Postzahl xxx zugunsten der Marktgemeinde W. eingetragene Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserleitung zur Trink- und Nutzwasserversorgung verschiedener Liegenschaften in W. sei aufrecht, geht jedoch über eine Feststellung im Rahmen des § 29 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 hinaus und beeinflußt die Rechtslage, indem mit Bindungswirkung ein Rechtsverhältnis neu geschaffen oder die Durchsetzbarkeit des Antrages der Antragsteller im Verfahren auf Überlassung der vorhandenen Wasserbauten im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 unmöglich gemacht wird. Bei Rechtskraft eines solchen Feststellungbescheides haben die Parteien und Behörden den Bescheidinhalt nämlich als maßgeblich zu betrachten und sich daran zu halten.

Durch einen solchen Feststellungsbescheid der Wasserrechtsbehörde, bei dem es sich nicht um einen Bescheid nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 gehandelt hatte, konnten die mitbeteiligten Parteien in ihrem subjektiven Recht auf Freiheit ihres Grundeigentums (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959 im Zusammenhang mit § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit.) betroffen sein.

4. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, die Erstbeschwerdeführerin hätte allein nicht auf das Wasserbenutzungsrecht verzichten können, weil die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zumindest ein Mitbenutzungsrecht im Sinne des § 19 WRG 1959 gehabt hätten, ist unabhängig von einem allfälligen Mitbenutzungsrecht deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil § 29 Abs. 1 WRG 1959 von einer Verzichtserklärung des "bisher Berechtigten" spricht; dies setzt die bescheidmäßige Zuerkennung einer wasserrechtlichen Bewilligung voraus. Die Frage, ob der Wasserberechtigte durch die Verzichtserklärung bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt hat, ist für den Eintritt des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes unmaßgeblich (vgl. Grabmayr/Roßmann, Das österreichische Wasserrecht, 3. Auflage S. 134). Mitbenützungsberechtigten im Sinne des § 19 WRG 1959 steht kein Wasserrecht, wohl aber das Recht zu, im Erlöschungsverfahren nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 das Begehren auf unentgeltliche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1979, Slg. N.F. Nr. 9839/A). Unabhängig davon, daß die Behauptung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, sie seien Mitbenutzungsberechtigte im Sinne des § 19 WRG 1959, eine im Verwaltungsgerichtshofverfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) darstellt, setzt eine Mitbenutzungsberechtigung im Sinne des § 19 WRG 1959 einen bescheidmäßigen Abspruch der Wasserrechtsbehörde voraus (§ 19 Abs. 1 leg. cit.). Das Vorliegen eines derartigen Bescheides wird von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet.

Die Beschwerdeführer vermögen sohin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufzuzeigen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme und eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen. Es bestand für die belangte Behörde aufgrund des Akteninhaltes keine Veranlassung, Zeugen über den Inhalt der Verzichtserklärung der Erstbeschwerdeführerin einzuvernehmen, weil deren Inhalt eindeutig im Sinne der oben dargestellten Erwägungen aufzufassen war. Die befaßten Behörden haben auch nicht ihre Manuduktionspflicht im Sinne des § 13 a AVG verletzt, weil diese nicht von Amts wegen tätig geworden sind, vielmehr die Erklärung der Erstbeschwerdeführerin ohne Aufforderung und Zutun der Wasserrechtsbehörden erfolgt ist. Ohne diesen Verzicht auch nur zur Kenntnis nehmen zu müssen, erlischt das Wasserbenutzungsrecht durch das Zurkenntnisbringen des Berechtigten. Eine Verletzung des Parteiengehörs - wie von den Beschwerdeführern dargelegt - liegt ebenfalls nicht vor, da Ausführungen in der Berufung zur Auslegung der Verzichtserklärung der Erstbeschwerdeführerin kein Sachvorbringen, sondern Rechtsausführungen darstellen. Der Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs hat jedoch den Rechtsanspruch der Partei zum Inhalt, zur Sache selbst und zum Ergebnis der Beweisaufnahmen zwecks Wahrung ihrer Rechte oder rechtlichen Interessen Stellung zu nehmen; dieses Recht zielt aber nicht auf die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ab (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, E 60 und E 61 zu § 37 AVG).

6. Entgegen der von der belangten Behörde im gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Teil ihres rechtskräftigen Bescheides vom 14. Februar 1989 enthaltenen tragenden Rechtsanschauung hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz trotz unveränderter Sach- und Rechtslage in ihrem Bescheid vom 30. Oktober 1989 festgestellt, "daß das im Wasserbuch unter Postzahl xxx zugunsten der Erstbeschwerdeführerin eingetragene Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserleitung zur Trink- und Nutzwasserversorgung verschiedener Liegenschaften in W., aufrecht ist". Dies stellt einen Verstoß gegen die Bindungswirkung nach § 66 Abs. 2 AVG dar. Außerdem ist - wie bereits ausgeführt - ein einmal abgegebener Verzicht auf ein Wasserrecht nicht wiederrufbar. Daher ist die Feststellung, die die Behörde erster Instanz getroffen hat, rechtswidrig gewesen, weshalb ihr Bescheid an einer Rechtswidrigkeit leidet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der ersatzlosen Behebung (Kassation) desselben durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesonders auch deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Inhalt der Berufungsentscheidung KassationMaßgebender ZeitpunktAllgemeinRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideParteiengehör Rechtliche WürdigungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070036.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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