TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/24 C10 411987-1/2010

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Veröffentlicht am 24.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C10 411987-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, Zl. 08 10.600-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, Zl. 08 10.600-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen (im Folgenden: PI Traiskirchen) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG 2005) gestellt.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen (im Folgenden: PI Traiskirchen) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (im Folgenden: AsylG 2005) gestellt.

Am 28.10.2008 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der PI Traiskirchen die Erstbefragung der Bf. statt.

Die Bf. wurde am 05.11.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) und am 05.05.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Am 06.05.2009 stellte das BAW eine Anfrage an die Staatendokumentation der Grundsatz- und Dublinabteilung.

Am 02.07.2009 erhielt das BAW eine Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der ÖB Beijing bezüglich der Anfrage vom 06.05.2009.

Die Bf. wurde in weiterer Folge am 22.09.2009 vor dem BAW im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Am 16.09.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der Bf. ein.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.02.2010, Zl. 08 10.600-BAW, zugestellt durch Hinterlegung am 23.02.2010, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.02.2010, Zl. 08 10.600-BAW, zugestellt durch Hinterlegung am 23.02.2010, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und die Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAW am 04.03.2010 fristgerecht eingelangte und mit 04.03.2010 datierte Beschwerde der Bf. an den Asylgerichtshof. Darin beantragte die Bf., eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass der Bf. Asyl gewährt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat ausgesprochen oder der Bf. ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde sowie in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Bescheide im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung and die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen werde.

Die gegenständliche Beschwerde der Bf. und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 12.03.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

Am 01.09.2010 langte beim Asylgerichtshof eine ergänzende Stellungnahme der Bf. (datiert mit 31.08.2010) ein.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Die Identität der Bf. steht nicht fest: Die Bf. behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in Ulaanbaatar (Monglolei) geboren zu sein. Die Bf. ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist zugehörig zur Volksgruppe der Mongolen (Khalka) und Buddhistin. Die Muttersprache der Bf. ist Mongolisch.1. Die Identität der Bf. steht nicht fest: Die Bf. behauptet, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Ulaanbaatar (Monglolei) geboren zu sein. Die Bf. ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist zugehörig zur Volksgruppe der Mongolen (Khalka) und Buddhistin. Die Muttersprache der Bf. ist Mongolisch.

2. Die Bf. lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter XXXX, StA. Mongolei. Zur Tochter ist ein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig (XXXX - Zl. C10 411989). Der Vater der Tochter XXXX, StA. Mongolei, ist in seine Heimat zurückgekehrt. Die Bf. und ihre Tochter halten keinen Kontakt zum Vater.2. Die Bf. lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter römisch 40 , StA. Mongolei. Zur Tochter ist ein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig (römisch 40 - Zl. C10 411989). Der Vater der Tochter römisch 40 , StA. Mongolei, ist in seine Heimat zurückgekehrt. Die Bf. und ihre Tochter halten keinen Kontakt zum Vater.

Die Bf. hat in Österreich Deutschkurse und einen Hauptschulabschlusslehrgang besucht. Sie verfügt laut Angaben von Frau XXXX, einer befreundeten Person der Bf., über hervorragende Deutschkenntnisse und zeige große Integrationswilligkeit.Die Bf. hat in Österreich Deutschkurse und einen Hauptschulabschlusslehrgang besucht. Sie verfügt laut Angaben von Frau römisch 40 , einer befreundeten Person der Bf., über hervorragende Deutschkenntnisse und zeige große Integrationswilligkeit.

3. Die Bf. ist in Ulaanbaatar bei ihrem Vater aufgewachsen und hat von 2000 bis 2008 die Grundschule besucht. Die Bf. wurde in finanzieller Hinsicht von ihrem Vater erhalten. Der derzeitige Aufenthalt ihres Vaters ist der Bf. unbekannt. Ihre Mutter ist bei der Geburt der Bf. verstorben.

4. Laut Patientenbrief der Krankenanstalten XXXX, vom 16.12.2008, befand sich die Bf. vom 01.12. bis 16.12.2008 in der Station XXXX in Behandlung. Seitens des XXXX wurde folgendes diagnostiziert:4. Laut Patientenbrief der Krankenanstalten römisch 40 , vom 16.12.2008, befand sich die Bf. vom 01.12. bis 16.12.2008 in der Station römisch 40 in Behandlung. Seitens des römisch 40 wurde folgendes diagnostiziert:

Pulmonale Tuberkulose im Mittellappen, rechten Ober- und Unterlappen; Kultur noch ausständig; Endoskopisch und zytologisch deutliche Hinweise, aber kein direkter Keimnachweis; Inkompletter Abortus und Saugcurrettage am 04.12.2008; transiente Leukopenie. Zusammengefasst bedeutet dies, dass vom Vorliegen einer Tuberkulose auszugehen ist. Es wurde mit einer tuberkulostatischen Therapie mit Rifampicin, Isoniazid, Ethambutol und Pyrazinamdi begonnen. Diese Therapie wurde von der Bf. problemlos vertragen. Am 16.12.2008 konnte die Bf. in gutem Allgemeinzustand entlassen werden.

Laut lungenfachärztlichem Befund vom 12.01.2009 sieht man bei der Bf. Restinfiltrate der rechten Lunge im Sinne ihrer durchgemachten Tuberkulose.

In ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 31.08.2010 führte die Bf. hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes aus, dass sie sich im Mai 2010 einer lungenfachärztlichen Untersuchungen unterzogen habe und festgestellt worden sei, dass die im Jahr 2008 durchgemachte Tuberkulose inzwischen abgeheilt sei. Kontrolluntersuchungen seien jedoch weiterhin notwendig.

Die Bf. hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof je behauptet, dass sich eine Rückkehr in ihren Heimatstaat negativ auf ihre Gesundheit auswirken oder sie in der Mongolei keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit vorfinden würde. Einer Überstellung der Bf. in die Mongolei stehen sohin weder körperliche noch psychische Erkrankungen entgegen.

5. Die Bf. hat die Mongolei am 14.08.2008 legal mit ihrem eigenen Reisepass verlassen und ist mit dem Zug nach Moskau (Russische Förderation) gereist. Von Moskau reiste die Bf. schlepperunterstützt über ihr unbekannte Staaten nach Österreich. Die Bf. ist schließlich Anfang September 2008 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 27.10.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

6. Die Bf. ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Die Bf. war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Die Bf. hatte mit den Behörden ihres Herkunftsstaates auch nie Probleme auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

7. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der Bf. aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe, die dortigen Lebensbedingungen und ihre generelle Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückkehr der Bf. in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die wahre Identität der Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Bf. hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die ihre Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der Bf. im Verfahren. Diese gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der Bf. im Asylverfahren.

2. Die Feststellungen zur Tochter der Bf. stützen sich auf die Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie auf die im Verfahren zur Tochter der Bf. vorgelegte Geburtsurkunde (ausgestellt am 09.02.2010 vom Standesamt XXXX).2. Die Feststellungen zur Tochter der Bf. stützen sich auf die Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie auf die im Verfahren zur Tochter der Bf. vorgelegte Geburtsurkunde (ausgestellt am 09.02.2010 vom Standesamt römisch 40 ).

Die Feststellungen zum Vater der gemeinsamen Tochter der Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt.

3. Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand der Bf. stützen sich auf den Patientenbrief der Krankenanstalten XXXX, vom 16.12.2008 und den lungenfachärztlichem Befund vom 12.01.2009 sowie die Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 31.08.2010.3. Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand der Bf. stützen sich auf den Patientenbrief der Krankenanstalten römisch 40 , vom 16.12.2008 und den lungenfachärztlichem Befund vom 12.01.2009 sowie die Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 31.08.2010.

4. Die Feststellungen zur Ausreise der Bf. aus der Mongolei, ihre Reiseroute und ihre illegale Einreise in Österreich stützen sich auf ihre eigenen glaubhaften Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie der Tatsache, dass die Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

5. Die Feststellungen zum Grund der Ausreise der Bf. aus der Mongolei stützen sich auf die von Bf. in der Erstbefragung, in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, in ihrer Berufung (nunmehr: Beschwerde) und in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 16.10.2009 und 31.08.2010 getroffenen Aussagen sowie der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der ÖB Beijing vom 02.07.2009.

5.1. In der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am 18.10.2008 gab die Bf. zum Grund ihrer Flucht befragt an, dass ihr Vater in einer chinesischen Holzfabrik gearbeitet und dort Probleme bekommen habe. Diese chinesische Firma sei bankrot gegangen und habe alles auf den Vater der Bf. geschoben. Befragt, was die Bf. im Fall der Rückkehr in ihre Heimat befürchte, antwortete die Bf., dass sie dort niemanden mehr hätte, der auf sie aufpassen würde.

In der Einvernahme vor der EAST Ost am 05.11.2008 brachte die Bf. vor, dass sie gemeinsam mit ihrem Vater aus der Mongolei ausgereist sei. In Russland habe sie ihren Vater aus den Augen verloren. Zu den Gründen ihrer Flucht führte die Bf. aus, dass ihr Vater in einer chinesischen Holzfabrik gearbeitet habe. Die Bf. wisse nicht, was konkret vorgefallen sei. Die Firma sei jedenfalls in Konkurs gegangen. Die Personen hätten sehr viel Geld vom Vater der Bf. verlangt. Die Bf. habe damals nicht sehr viel davon mitbekommen. Später bei der Zugfahrt (gemeint: von Ulaanbaatar nach Moskau) habe der Vater der Bf. einiges erzählt. Der Vater habe gesagt, dass er sehr große Schulden gehabt habe und dass man ihn oder die Bf. umbringen können würde. Mitte Juli nach dem Naadamfest habe er zur Bf. gesagt, dass er sie nach XXXX in die Schule schicken werde. Das habe er auch gemacht. Die Bf. sei jedoch nicht zu dieser Schule gekommen. Man habe sie nach XXXX gebracht, wo sie bei einer Familie untergebracht gewesen sei. Einmal sei der Hausherr dieser Familie betrunken nach Hause gekommen, habe die Bf. bedroht und verlangt, dass sie sich ausziehe. Er habe dann versucht, die Bf. zu vergewaltigen.In der Einvernahme vor der EAST Ost am 05.11.2008 brachte die Bf. vor, dass sie gemeinsam mit ihrem Vater aus der Mongolei ausgereist sei. In Russland habe sie ihren Vater aus den Augen verloren. Zu den Gründen ihrer Flucht führte die Bf. aus, dass ihr Vater in einer chinesischen Holzfabrik gearbeitet habe. Die Bf. wisse nicht, was konkret vorgefallen sei. Die Firma sei jedenfalls in Konkurs gegangen. Die Personen hätten sehr viel Geld vom Vater der Bf. verlangt. Die Bf. habe damals nicht sehr viel davon mitbekommen. Später bei der Zugfahrt (gemeint: von Ulaanbaatar nach Moskau) habe der Vater der Bf. einiges erzählt. Der Vater habe gesagt, dass er sehr große Schulden gehabt habe und dass man ihn oder die Bf. umbringen können würde. Mitte Juli nach dem Naadamfest habe er zur Bf. gesagt, dass er sie nach römisch 40 in die Schule schicken werde. Das habe er auch gemacht. Die Bf. sei jedoch nicht zu dieser Schule gekommen. Man habe sie nach römisch 40 gebracht, wo sie bei einer Familie untergebracht gewesen sei. Einmal sei der Hausherr dieser Familie betrunken nach Hause gekommen, habe die Bf. bedroht und verlangt, dass sie sich ausziehe. Er habe dann versucht, die Bf. zu vergewaltigen.

Die Bf. wisse nicht den Namen der Firma, für die ihr Vater gearbeitet habe. Sie sei noch nie bei der Firma gewesen und ihr Vater habe ihr auch nicht gesagt, wie die Firma heiße. Die Bf. wisse auch nicht, wo die Firma gewesen sei; irgendwo am Stadtrand. Die Bf. habe sich mit diesen Problemen nicht an die heimischen Behörden gewandt, aber die Polizei habe nach ihrem Vater gesucht. Die Polizei sei auch zur Bf. gekommen.

Befragt, was das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, nannte die Bf. den Vergewaltigungsversuch. Die Bf. habe sich geweigert, danach habe sie der Mann bedroht. Die Bf. habe sich gewehrt, einen Gegenstand genommen und damit den Mann geschlagen. Sie sei dann aus dem Haus gegangen und weggelaufen. Sie habe sich von einem Mongolen ein Telefon ausgeborgt und ihren Vater angerufen. Dieser habe sie ein bis zwei Tage später abgeholt. Wann genau das gewesen sei, wisse die Bf. nicht mehr. Es sei im August, kurz vor der Ausreise aus der Mongolei, gewesen.

Ergänzend führte die Bf. aus, dass der Grund für die Ausreise ihres Vaters vermutlich jener sei, dass ihm die Chinesen gedroht hätten, die Organe der Bf. zu verkaufen. Die Bf. habe ihren Vater dann gefragt, warum er sich nicht an die Polizei gewandt habe und er habe geantwortet, dass er dies nicht dürfe.

In der Einvernahme vor dem BAW am 05.05.2009 gab die Bf. den Vornamen ihres Vaters mit XXXX, bekannt. Ihre Mutter habe mit Vornamen XXXX geheißen. Das Geburtsdatum der Mutter und die Nachnamen ihrer Eltern wisse sie nicht. Die Bf. habe von 2000 bis 2008 die Grundschule in Ulaanbaatar besucht und die 8. Klasse abgeschlossen. Ihre Klassenlehrerin habe Frau XXXX geheißen, der Direktor der Schule mit Vornamen XXXX.In der Einvernahme vor dem BAW am 05.05.2009 gab die Bf. den Vornamen ihres Vaters mit römisch 40 , bekannt. Ihre Mutter habe mit Vornamen römisch 40 geheißen. Das Geburtsdatum der Mutter und die Nachnamen ihrer Eltern wisse sie nicht. Die Bf. habe von 2000 bis 2008 die Grundschule in Ulaanbaatar besucht und die 8. Klasse abgeschlossen. Ihre Klassenlehrerin habe Frau römisch 40 geheißen, der Direktor der Schule mit Vornamen römisch 40 .

Zu ihren Fluchtgründen führte die Bf. aus, dass ihr Vater in der Mongolei ein großes Problem bekommen habe. Er habe in einem Betrieb gearbeitet, in den Mongolen und Chinesen investiert hätten. Dieser Betrieb sei in Konkurs gegangen und die Chinesen hätten vom Vater der Bf. sehr viel Geld verlangt. Der Vater sei auch öfters von den Chinesen geschlagen worden. Die Polizei sei öfters zur Bf. gekommen, als der Vater nicht zu Hause gewesen sei und die Bf. sei auch von den Chinesen unter Druck gesetzt worden. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Einmal habe die Bf. Ferien gehabt, das sei im Juli 2008 gewesen, und ihr Vater habe ihr gesagt, dass sie zu einer Ausbildung nach XXXX fahren solle. Ein Chinese habe die Bf. mitgenommen und sie seien nicht nach XXXX, sondern in die Stadt XXXX gefahren. Der Chinese habe die Bf. zu einer chinesischen Familie gebracht. Bei dieser Familie habe die Bf. nicht einfach hinausgehen dürfen. Sie habe immer in ihrem Zimmer bleiben müssen und sei zwei Wochen dort geblieben. Sie habe verstanden, dass sie irgendeine Schule besuchen solle, aber das sei nicht der Fall gewesen. Der Hausherr sei betrunken nach Hause gekommen und habe die Bf. geschlagen sowie versucht, sie zu vergewaltigen. Die Bf. habe sich dagegen gewehrt und ihn mit einem Gegenstand geschlagen. Dann sei die Bf. geflüchtet, habe einen Mongolen auf der Straße getroffen und mit dessen Handy ihren Vater angerufen, der sie am nächsten Tag abgeholt habe. Sie seien zurück in die Mongolei gefahren, jedoch nicht an ihre Wohnadresse, sondern in ein kleines Hotel. Dort seien sie eine Weile geblieben und dann aus der Mongolei ausgereist. Im Zug habe der Vater der Bf. über seine Probleme mit der Polizei und mit den Chinesen erzählt. Bis dahin habe die Bf. nicht verstanden, warum er sie mit einem Chinesen zur Ausbildung geschickt habe. Der Vater habe ihr gesagt, dass die Chinesen sehr viel Geld verlangt hätten und weil er das Geld nicht aufbringen habe können, sei er geschlagen worden. Der Vater sei unter Druck gesetzt und bedroht worden. Die Chinesen hätten dem Vater gedroht, dass sie seine Tochter (= die Bf.) verkaufen würden. Ihr Vater habe auch erzählt, dass er illegal Holz verkauft habe und deswegen von der Polizei gesucht werde.Zu ihren Fluchtgründen führte die Bf. aus, dass ihr Vater in der Mongolei ein großes Problem bekommen habe. Er habe in einem Betrieb gearbeitet, in den Mongolen und Chinesen investiert hätten. Dieser Betrieb sei in Konkurs gegangen und die Chinesen hätten vom Vater der Bf. sehr viel Geld verlangt. Der Vater sei auch öfters von den Chinesen geschlagen worden. Die Polizei sei öfters zur Bf. gekommen, als der Vater nicht zu Hause gewesen sei und die Bf. sei auch von den Chinesen unter Druck gesetzt worden. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Einmal habe die Bf. Ferien gehabt, das sei im Juli 2008 gewesen, und ihr Vater habe ihr gesagt, dass sie zu einer Ausbildung nach römisch 40 fahren solle. Ein Chinese habe die Bf. mitgenommen und sie seien nicht nach römisch 40 , sondern in die Stadt römisch 40 gefahren. Der Chinese habe die Bf. zu einer chinesischen Familie gebracht. Bei dieser Familie habe die Bf. nicht einfach hinausgehen dürfen. Sie habe immer in ihrem Zimmer bleiben müssen und sei zwei Wochen dort geblieben. Sie habe verstanden, dass sie irgendeine Schule besuchen solle, aber das sei nicht der Fall gewesen. Der Hausherr sei betrunken nach Hause gekommen und habe die Bf. geschlagen sowie versucht, sie zu vergewaltigen. Die Bf. habe sich dagegen gewehrt und ihn mit einem Gegenstand geschlagen. Dann sei die Bf. geflüchtet, habe einen Mongolen auf der Straße getroffen und mit dessen Handy ihren Vater angerufen, der sie am nächsten Tag abgeholt habe. Sie seien zurück in die Mongolei gefahren, jedoch nicht an ihre Wohnadresse, sondern in ein kleines Hotel. Dort seien sie eine Weile geblieben und dann aus der Mongolei ausgereist. Im Zug habe der Vater der Bf. über seine Probleme mit der Polizei und mit den Chinesen erzählt. Bis dahin habe die Bf. nicht verstanden, warum er sie mit einem Chinesen zur Ausbildung geschickt habe. Der Vater habe ihr gesagt, dass die Chinesen sehr viel Geld verlangt hätten und weil er das Geld nicht aufbringen habe können, sei er geschlagen worden. Der Vater sei unter Druck gesetzt und bedroht worden. Die Chinesen hätten dem Vater gedroht, dass sie seine Tochter (= die Bf.) verkaufen würden. Ihr Vater habe auch erzählt, dass er illegal Holz verkauft habe und deswegen von der Polizei gesucht werde.

Ihr Vater habe die Bf. in Moskau zu einem LKW gebracht und gesagt, dass er nachkommen werde. Bis jetzt habe die Bf. keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt.

Den Namen der Firma ihres Vaters wisse die Bf. nicht. Sie wisse auch nicht genau, wie lange ihr Vater dort gearbeitet habe, ca. zwei Jahre lang. Davor habe ihr Vater irgendetwas privat gemacht, was, wisse sie aber nicht genau.

Im Fall der Rückkehr in die Mongolei hätte die Bf. Angst vor den Chinesen, die ihren Vater unter Druck gesetzt hätten. Die Bf. denke, dass ihr Vater nicht nach Hause zurückgekehrt sei.

5.2. In der Anfragebeantwortung vom 02.07.2009 führte der Vertrauensanwalt der ÖB Beijing, nach Durchführung von Recherchen im Heimatort der Bf., aus, dass keine Person mit den von der Bf. angegebenen Personalien im Zentralregister verzeichnet sei. Nachforschungen zu den Eltern hätten lediglich über die Vornamen nicht durchgeführt werden können. Die angeblichen (früheren) Wohnadressen der Bf. seien aufgesucht worden. Dabei habe sich ergeben, dass beide Adressen nicht existieren würden. Im 3. Khoroo des Bayangol Bezirks gebe es weder ein Haus 20 noch 20a oder 71a. Im Haus 71 sei die Wohnung 1-2 aufgesucht worden. Dort wohne ein XXXX, dem die Familie der Bf. unbekannt sei. In der Schule Nr. 20 sei die Bf. nicht bekannt. Zwar gebe es dort eine Lehrerin XXXX, diese sei jedoch nie eine Klassenlehrerin gewesen. Der Direktor der Schule heiße XXXX. Frühere Direktoren würden XXXX und XXXX heißen. Einen Direktor XXXX habe es nie gegeben.5.2. In der Anfragebeantwortung vom 02.07.2009 führte der Vertrauensanwalt der ÖB Beijing, nach Durchführung von Recherchen im Heimatort der Bf., aus, dass keine Person mit den von der Bf. angegebenen Personalien im Zentralregister verzeichnet sei. Nachforschungen zu den Eltern hätten lediglich über die Vornamen nicht durchgeführt werden können. Die angeblichen (früheren) Wohnadressen der Bf. seien aufgesucht worden. Dabei habe sich ergeben, dass beide Adressen nicht existieren würden. Im 3. Khoroo des Bayangol Bezirks gebe es weder ein Haus 20 noch 20a oder 71a. Im Haus 71 sei die Wohnung 1-2 aufgesucht worden. Dort wohne ein römisch 40 , dem die Familie der Bf. unbekannt sei. In der Schule Nr. 20 sei die Bf. nicht bekannt. Zwar gebe es dort eine Lehrerin römisch 40 , diese sei jedoch nie eine Klassenlehrerin gewesen. Der Direktor der Schule heiße römisch 40 . Frühere Direktoren würden römisch 40 und römisch 40 heißen. Einen Direktor römisch 40 habe es nie gegeben.

5.3. In der Einvernahme vor dem BAT am 22.09.2009 gab die Bf. an, dass ihre Angaben stimmen würden und sie nichts ergänzend vorzubringen habe.

Hinsichtlich ihres Privatlebens in Österreich führte sie aus, dass sie von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr in die Schule gehe. Sie besuche einen Hauptschulabschlusslehrgang in Ottakring. Die Bf. lebe mit einer Zimmerkameradin in einer Wohnung, ansonsten besuche sie den Lehrgang und habe Kontakt mit den Schülern. Eine Lebensgemeinschaft führe sie nicht. Sie sei im fünften Monat schwanger, es gehe ihr gut. Der Vater des Kindes sei mit der Rückkehrhilfe in die Mongolei zurückgekehrt.

Nachdem der Bf. die unter 5.2. ausgeführten Ergebnisse der Recherchen in ihrem Heimatort vorgehalten wurde, erklärte die Bf., dass sie die Wahrheit angegeben habe, bei ihren Angaben bleibe und alles so stimme, wie sie es bisher angegeben habe.

Befragt, was die Bf. im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei befürchte, antwortete sie wörtlich: "Das will ich nicht sagen."

5.4. In der schriftlichen Stellungnahme vom 16.10.2009 brachte der gesetzliche Vertreter der Bf. vor, dass die Bf. bereits glaubhaft angegeben habe, von Privatpersonen aus Gründen der Sippenhaftung, wegen finanzieller Schwierigkeiten ihres Vaters bei gleichzeitig ausbleibendem Schutz durch die mongolischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden zu sein. Ihre wohl begründete Furcht beziehe sich somit auf Verfolgungshandlungen, welche von staatlichen Akteuren nicht im erforderlichen Ausmaß unterbunden werden würden. Für den Fall in ihre Heimat fürchte sie, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Zu den Rechercheergebnissen führte er aus, dass die von der Bf. angegebene Wohnadresse der Wahrheit entsprechen würde. Warum diese nicht auffindbar sein soll, sei der Bf. nicht klar. Dass sie bei der polizeilichen Einvernahme in Traiskirchen am 28.10.2008 die Hausnummer 20a angegeben habe, begründe die Bf. mit ihrer Nervosität, die sie damals durch die Einvernahmesituation gehabt habe. Dass die Bf. im Zentralmelderegister nicht aufscheine, sei in der Mongolei keine Besonderheit. Was die Recherche zu Angaben über die Schule und den Schulweg der Bf. angehe, würden diese ziemlich lückenhaft scheinen. Es würde sich bei der in den Rechercheergebnissen angegebenen Lehrerin mit dem Namen "XXXX" tatsächlich um die von der Bf. als "XXXX" bezeichnete Person handeln. Unklar sei auch, wie man zum Ergebnis kommen, dass die Bf. in der Schule Nr. 20 nicht bekannt sei. Aufgrund der Lückenhaftigkeit und Unklarheiten des Rechercheergebnisses stelle sich für den gesetzlichen Vertreter der Bf. die Aussagekraft desselben insgesamt schwach dar und könne jedenfalls nicht dafür geeignet sein, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Bf. zu erschüttern. Es werde daher von der gesetzlichen Vertretung der Antrag gestellt, die Unklarheiten in Bezug auf das Rechercheergebnis zu klären.

Die Bf. sei im fünften Monat schwanger. Ihre Mutter sei bei der Geburt gestorben. Es bestehe kein Kontakt zum Vater. Eine Abschiebung in das Heimatland der Bf. würde bedeuten, dass sie mit ihrem Baby völlig auf sich alleine gestellt und ohne jede Zukunftsperspektive wäre. Sie und ihr Kind würden Gefahr laufen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, was einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme.Die Bf. sei im fünften Monat schwanger. Ihre Mutter sei bei der Geburt gestorben. Es bestehe kein Kontakt zum Vater. Eine Abschiebung in das Heimatland der Bf. würde bedeuten, dass sie mit ihrem Baby völlig auf sich alleine gestellt und ohne jede Zukunftsperspektive wäre. Sie und ihr Kind würden Gefahr laufen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, was einer Verletzung von Artikel 3, EMRK gleichkomme.

5.5. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung damit, dass die Bf. unglaubwürdiger Weise behauptet habe, die Mongolei wegen geschäftlicher Probleme ihres Vaters und Bedrohungen durch unbekannte Personen verlassen zu haben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Bf. in der Mongolei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine derartige Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei zu befürchten hätte. Der Bf. sei es nicht gelungen, ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen (sowohl in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse, als auch auf die Fluchtgründe und die tatsächlichen familiären Verhältnisse im Herkunftsland) darzulegen. Die Bf. habe in drei Einvernahmen etwa unterschiedliche Angaben zu ihrer letzten Wohnadresse in der Mongolei gemacht. Bezüglich ihrer Fluchtgründe habe die Bf. konkret nachgefragt ebenso wenig eine konkret erlebte Verfolgung nennen können und habe bei der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen angegeben, dass ihr Vater in einer chinesischen Holzfabrik gearbeitet sowie dort Probleme bekommen habe. Die chinesische Firma habe den Vater für den Bankrott verantwortlich gemacht. Diese höchst vagen und unkonkreten Darstellungen der Flüchtgründe hätten sich auch beim Bundesasylamt bzw. der EAST Ost fortgesetzt. Ihr Vater habe in einer chinesischen Holzfabrik gearbeitet, die Bf. wisse aber nicht, was vorgefallen sei. Konkret befragt, habe die Bf. weder den Namen der Firma, für die ihr Vater gearbeitet habe, noch deren Standort angeben können. In der weiteren Einvernahme vor dem BAT habe die Bf. ihr Vorbringen gesteigert und zusätzlich behauptet, dass ihr Vater auch von der Polizei gesucht werden würde bzw. sogar die Bf. von Chinesen unter Druck gesetzt worden wäre. Die Bf. habe bloß geschäftliche Probleme ihres Vaters behauptet und daraus resultierend eine eigene Gefährdung (durch unbekannte chinesische Staatsangehörige) in den Raum gestellt. Nachvollziehbare Hintergründe bzgl. dieser Behauptungen habe sie bei eigener Darstellung der Fluchtgründe nicht darlegen können. Die Bf. habe keinerlei Aussagen darüber getroffen, welche Personen bzw. warum diese Personen ihren Vater bedroht hätten. Es ist aufgrund der bloß spekulativ aufgestellten Behauptungen davon auszugehen, dass das behauptete Verfolgungsszenario nicht auf der Grundlage realer Ereignisse basiere, sonder es sich vielmehr auf der Basis gedanklicher Konstruktionen herleite. In einer Gesamtschau der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Bf. sei davon auszugehen, dass sie vor dem Bundesasylamt eine ausschließliche gedankliche Konstruktion bzgl. ihrer Fluchtgründe dargelegt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bf. begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Was den Gesundheitszustand der Bf. betreffe, insbesondere durch die in Österreich durchgeführte Behandlung nach einer durchgemachten Tuberkulose, werde im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt festgestellt habe, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete. Der Bf. würden in der Mongolei Behandlungsmöglichkeiten offen stehen. Die Bf. habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne d. Art 3 EMRK darstellen können würde.Was den Gesundheitszustand der Bf. betreffe, insbesondere durch die in Österreich durchgeführte Behandlung nach einer durchgemachten Tuberkulose, werde im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt festgestellt habe, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete. Der Bf. würden in der Mongolei Behandlungsmöglichkeiten offen stehen. Die Bf. habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne d. Artikel 3, EMRK darstellen können würde.

Die Bf. sei Mutter ihrer am XXXX geborenen Tochter. Es liege somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Das Mitglied der Kernfamilie - die Tochter der Bf. - sei jedoch im selben Umfang wie die Bf. von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle.Die Bf. sei Mutter ihrer am römisch 40 geborenen Tochter. Es liege somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Das Mitglied der Kernfamilie - die Tochter der Bf. - sei jedoch im selben Umfang wie die Bf. von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle.

5.6. In ihrer Beschwerde vom 04.03.2010 wiederholte die Bf. sowohl ihre (bisherigen) Angaben zur ihrem Fluchtgrund als auch zu ihrer Lebenssituation in der Mongolei bis zu ihrer Ausreise. Bei einer Rückkehr fürchte sie von den Verfolgern ihres Vaters gefunden zu werden und Opfer von Frauenhandel oder Organhandel zu werden, da die Verfolger ihres Vaters dies angedroht hätten.

Hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes führte die Bf. aus, dass eine Pulmonale Tuberkulose im Mittellappen, rechten Ober- und Unterlappen diagnostiziert worden und die Bf. deswegen in Behandlung gestanden sei. Während der Schwangerschaft habe die Bf. keine Medikamente diesbezüglich einnehmen dürfen. Es sei mit dem behandelnden Lungenfachzart vereinbart worden, dass die Bf. nach der Geburt ihres Kindes eine Untersuchung zur Abklärung des weiteren Behandlungsbedarfs machen würde. Sobald ein Befund vorliege, würde sie diesen umgehend übermitteln.

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen seien unzureichend. Die erstinstanzliche Behörde habe es verabsäumt, Feststellungen zum Ausmaß des Frauenhandels und des Organhandels sowie zur Aktivität der chinesischen Mafia in der Mongolei zu treffen. Menschenhandel, insbesondere Frauenhandel würden zunehmend zu einem ernsthaften Problem in der Mongolei werden. Die zitierte diesbezüglich auszugsweise aus einem Bericht der Mongolischen Botschaft vom 18.02.2010. Da es die Behörde verabsäumt habe, Feststellungen zu wesentlichen, oben genannten Tatsachen zu treffen, sei die Behörde nicht in der Lage, die Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Bf. hinsichtlich der Furcht vor Verfolgern ihres Vaters und dem von ihnen angedrohten Menschenhandel zum Opfer zu fallen, zu beurteilen. Hätte die Behörde entsprechende Länderberichte herangezogen, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen der Bf. vor dem Hintergrund der Situation in der Mongolei nachvollziehbar und glaubwürdig sei.

Die Behörde habe sich weiters nicht hinreichend mit dem Vorbringen der Bf. auseinandergesetzt. Die Bf. habe jedoch in allen Einvernahmen übereinstimmend ihre Fluchtgeschichte dargelegt. Die Bf. sei zum Zeitpunkt der Flucht aus der Mongolei erst 16 Jahre alt gewesen und könne ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr Vater kaum etwas über seine Geschäfte, Machenschaft und Probleme erzählt habe.

Die Behörde setze sich nicht mit ihrer Stellungnahme vom 16.10.2009 zum Vorhalt des Rechercheergebnisses auseinander und übergehe ihr diesbezügliches Vorbringen völlig. Daher sei die Beweiswürdigung mangelhaft.

Als alleinstehende Frau mit einem nunmehr vier Wochen alten Baby ohne familiäre Unterstützung würde die Bf. zudem bei Rückkehr in die Mongolei in eine aussichtslose Lage geraten. Ohne entsprechendes soziales Netzwerk und Kinderbetreuung und ohne Berufsausbildung würde sie keine Beschäftigung finden und das Existenzminimum für sich und ihr Kind nicht erwirtschaften.

5.7. In ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 31.08.2010 gab die Bf. an, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Mongolei fürchte, dass die Verfolger ihres Vaters, welche ihm angedroht hätten, die Bf. zu verschleppen und zu verkaufen, die Bf. weiterhin verfolgen und die Bf. Opfer von Menschenhandel werden würde. Menschenhandel sei in der Mongolei ein massives Problem und der Staat sei derzeit noch nicht in der Lage, Opfer von Menschenhandel effektiv zu schützen. Die Bf. zitierte in Bezug auf die Situation in ihrem Herkunftsstaat auszugsweise aus einem Bericht des US Department of State vom März 2010 und einem Bericht des UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women vom 07.11.2008. Frauen und Kinder mit wenig Einkommen seien besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. Angesichts der korrupten Verhältnisse innerhalb des mongolischen Verwaltungsapparates, der Beteiligung von Beamten der Sicherheitsbehörden am Menschenhandel und mangels effizienter Umsetzung der zum Schutze von Opfern geschaffener Regelungen würden Opfer tatsächlich keinen Schutz und keine Hilfe von staatlichen Stellen erhalten. Laut einem Bericht von UNICEF zur Situation von Frauen und Kindern in der Mongolei vom Jahr 2009 lebe ein großer Teil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und habe sich trotz wirtschaftlicher Verbesserung für die Armen des Landes nichts verbessert. Als alleinstehende Frau mit einem Baby ohne familiäre Unterstützung würde die Bf. zudem bei Rückkehr in die Mongolei in eine aussichtslose Lage geraten.

Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes führte die Bf. aus, dass sie sich im Mai 2010 einer lungenfachärztlichen Untersuchungen unterzogen habe und festgestellt worden sei, dass die im Jahr 2008 durchgemachte Tuberkulose inzwischen abgeheilt sei. Kontrolluntersuchungen seien jedoch weiterhin notwendig.

Der schriftlichen Stellungnahme legte die Bf. ein Schreiben von Frau XXXX vom 18.03.2010 bei. In diesem Schreiben bestätigt Frau XXXX die "hervorragenden Deutschkenntnisse" der Bf. sowie deren Schulbesuch. Die Bf. würde großes Interesse an unserer Kultur und große Integrationswilligkeit zeigen.Der schriftlichen Stellungnahme legte die Bf. ein Schreiben von Frau römisch 40 vom 18.03.2010 bei. In diesem Schreiben bestätigt Frau römisch 40 die "hervorragenden Deutschkenntnisse" der Bf. sowie deren Schulbesuch. Die Bf. würde großes Interesse an unserer Kultur und große Integrationswilligkeit zeigen.

5.8. Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben der Bf. im Verfahren ergibt, war die Bf. nicht in der Lage, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervor gekommen, die eine mögliche Verfolgung der Bf. in ihrem Heimatstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Die Bf. nannte mehrere Gründe für das Verlasen ihres Heimatstaates, die teilweise miteinander in Verbindung stehen würden, vermochte dabei aber nicht, die Umstände konkret und schlüssig darzulegen, sondern beschränkte sich durchgehend auf allgemein gehaltene Aussagen.

Bereits in der Erstbefragung brachte die Bf. die Tätigkeit ihres Vaters für eine Firma (Holzfabrik) in Zusammenhang mit ihrem Fluchtgrund vor. Diese chinesische Firma, bei der ihr Vater gearbeitet habe, sei bankrott gegangen und man habe dem Vater die Schuld dafür gegeben sowie Geld von ihm verlangt. Dieses Vorbringen wiederholte die Bf. im weiteren Verfahren vor dem Bundesasylamt, in ihrer Beschwerde und in ihren schriftlichen Stellungnahmen, ohne auch nur ansatzweise konkrete Angaben zu tätigen. Die Bf. war weder in der Lage, die Tätigkeit ihres Vaters zu beschreiben, noch den Namen oder den Standort der Firma anzugeben. Sie wisse auch nicht, was konkret vorgefallen sei und habe damals nicht viel mitbekommen. Die Bf. konnte ebenso wenig genaue Angaben über die Dauer der Tätigkeit des Vaters für diese Firma machen. Sie glaube, dass er ca. 2 Jahre dort gemacht habe. Über seine vorherige Tätigkeit wusste sie auch nicht bescheid. Wenngleich die Bf. somit keine Angaben über die Firma oder die Tätigkeit ihres Vaters angeben konnte, behauptete sie jedoch zu wissen, dass die Polizei nach dem Vater gesucht habe und auch zur Bf. gekommen sei. Weitere Angaben darüber, etwa wann die Polizei und wie viele Polizisten zu ihr gekommen seien, wie sich diese Zusammentreffen abgespielt hätten und ob ihr Vater anwesend gewesen sei, wurden von der Bf. nicht vorgebracht. In der (insgesamt dritten) Einvernahme vor dem BAW am 05.05.2009 steigerte die Bf. ihr Vorbringen sodann in auffälliger Weise und behauptete erstmals, ihr Vater sei öfters von den Chinesen (die in die Firma investiert hätten) geschlagen worden, ohne jedoch zu erläutern, wie die Bf. davon in Kenntnis gesetzt worden sei und warum sie dieses Vorbringen nicht schon zuvor erwähnt habe. Im Zuge derselben Einvernahme wiederholte die Bf. ihre Aussage, wonach die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei und fügte dem nunmehr hinzu, dass sich diese "Besuche" der Polizei zu Zeitpunkten ereignet habe, als sich der Vater nicht zu Hause befunden habe. Ihr Vater habe ihr auch gesagt, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Über den Ablauf der "Besuche" der Polizei oder den Zeitpunkt, wann diese stattgefunden haben sollen, schwieg die Bf. neuerlich. Wenn die Bf. in der Beschwerde auf ihr junges Alter zum Zeitpunkt der Flucht aus der Mongolei (16 Jahre) hinweist und vorbringt, es könne ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr Vater kaum etwas über seine Geschäfte, Machenschaft und Probleme erzählt habe, so sei darauf hingewiesen, dass von der Bf. keineswegs verlangt wurde, alle Details fehlerfrei wiederzugeben, es kann jedoch von einem 16-jährigen Mädchen erwartet werden, dass sie zumindest den Namen oder den Standort der Firma nennen kann oder zumindest im Groben die Tätigkeit ihres Vaters und dessen Arbeitszeiten (Alltagsrhythmus) beschreiben kann. Aufgrund der Tatsache, dass die Bf. jedoch - wie bereits erwähnt - überhaupt keine Fragen betreffend den Vater und die Firma beantworten konnte, war ihrem Einwand in der Beschwerde auch nicht zu folgen.

Abgesehen von dem Vorbringen der Bf., wonach die Chinesen Geld von ihrem Vater gefordert, ihn geschlagen und unter Druck gesetzt hätten, stellte die Bf. sowohl in der Einvernahme vor der EAST Ost am 05.11.2008 als auch in der Einvernahme vor dem BAW 05.05.2009 jeweils die Behauptung in den Raum, die Chinesen hätten dem Vater ebenso gedroht, die Bf. bzw. ihre Organe zu verkaufen. In beiden Einvernahmen beschränkte sich die Bf. auf einen einzigen Satz und ließ im Unklaren, wann sie davon erfahren sowie wann und wer konkret diese Drohungen gegenüber dem Vater in welcher Form geäußert habe. Diesem Muster folgend, verhielt sich die Bf. auch nach dem ablehnenden Bescheid durch das Bundesasylamt. So führte sie in ihrer Beschwerde aus, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei befürchte, Opfer von Frauen- oder Organhandel zu werden, da die Verfolger ihres Vaters dies angedroht hätten und beließ es - trotz der Feststellungen des Bundesasylamtes, welches im Bescheid auf die äußerst vagen Angaben der Bf. hingewiesen hatte -, neuerlich bei dieser losen Behauptung, ohne näher darauf einzugehen. Es war daher der Auffassung des Bundesasylamtes zu folgen, wonach aufgrund der bloß spekulativ aufgestellten Behauptungen der Bf. davon auszugehen sei, dass das behauptete Verfolgungsszenario nicht auf der Grundlage realer Ereignisse basiere, sondern es sich vielmehr auf der Basis gedanklicher Konstruktionen herleite. Folglich vermochte der Bf. auch nicht ihr Einwand, die erstinstanzliche Behörde habe es verabsäumt, Feststellungen zum Ausmaß des Frauenhandels und des Organhandels in der Mongolei zu treffen, zum Erfolg verhelfen. Dies gilt ebenso für ihre Ausführungen in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 31.08.2010, wo die Bf. das generelle(!) Problem von Menschenhandel in der Mongolei thematisierte, ohne aber einen realistischen und glaubhaften Bezug zu ihrer eigenen Person herzustellen. Angenommen die Bf. hätte tatsächlich begründete Angst gehabt, Opfer von Menschenhandel zu werden, hätte sie sich wohl kaum mit der vagen Antwort ihres Vaters, er hätte sich nicht an die Polizei wenden dürfen, begnügt, sondern sich zumindest genauer nach dem Grund dafür erkundigt oder aber selbst die Polizei aufgesucht.

Speziell in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.10.2009 brachte die Bf. (in diesem Fall durch ihren gesetzlichen Vertreter) vor, dass staatliche Akteure in ihrem Heimatland nicht in der Lage wären, Verfolgungshandlungen gegen die Bf. zu unterbinden. Wie die Bf. zu diesem Schluss komme, obwohl sie nicht einen einzigen Versuch unternommen hat, mit der Polizei zu treten, bleibt unbeantwortet. Ihr Vater habe zwar Probleme mit der Polizei gehabt, dies sei aber auf seine Schulden zurückzuführen gewesen. Seitens der Bf. wurde kein schlüssiges Argument vorgebracht, warum sie sich nicht an die mongolische Polizei wenden hätte können. Aufgrund der Angaben der Bf., bei denen es sich offensichtlich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt, scheint vielmehr ein Schutz durch die staatlichen Behörden gar nicht nötig gewesen zu sein. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass zwar theoretisch Einzelfälle vorkommen könnten, in denen die staatlichen Behörden keinen ausreichenden Schutz bieten, es sind aber keine Hinweise dahingehend vorgekommen, dass von einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit der mongolischen Polizei gegen allfällige Bedrohungen von Seiten anderer Privatpersonen auszugehen wäre.

Weiters wurde von der Bf. der Versuch einer Vergewaltigung als Fluchtgrund vorgebracht. Dieser habe sich im Juli 2008 in der Stadt XXXX ereignet. Die Bf. sei (vorübergehend) bei einer Familie untergebracht worden und der Hausherr dieser Familie habe eines Tages in betrunkenem Zustand versucht, die Bf. zu vergewaltigen. Den angeblichen Vergewaltigungsversuch habe die Bf. alleine abwehren können, indem sie den Täter mit einem Gegenstand geschlagen habe und davongelaufen sei. Ob die Bf. einen oder zwei Tage nach diesem Vorfall von ihrem Vater aus der Stadt XXXX, wo der Vorfall stattgefunden habe, abgeholt worden sei, konnte sie wiederum nicht übereinstimmend angeben. Die Bf. machte auch keine Angaben darüber, wo sie sich bis zur Abholung ihres Vaters aufgehalten habe, ob dieses Ereignis in Zusammenhang mit den übrigen Problemen ihres Vaters stehen würde und warum sie sich bezüglich der Vergewaltigung nicht an die Polizei gewandt habe.Weiters wurde von der Bf. der Versuch einer Vergewaltigung als Fluchtgrund vorgebracht. Dieser habe sich im Juli 2008 in der Stadt römisch 40 ereignet. Die Bf. sei (vorübergehend) bei einer Familie untergebracht worden und der Hausherr dieser Familie habe eines Tages in betrunkenem Zustand versucht, die Bf. zu vergewaltigen. Den angeblichen Vergewaltigungsversuch habe die Bf. alleine abwehren können, indem sie den Täter mit einem Gegenstand geschlagen habe und davongelaufen sei. Ob die Bf. einen oder zwei Tage nach diesem Vorfall von ihrem Vater aus der Stadt römisch 40 , wo der Vorfall stattgefunden habe, abgeholt worden sei, konnte sie wiederum nicht übereinstimmend angeben. Die Bf. machte auch keine Angaben darüber, wo sie sich bis zur Abholung ihres Vaters aufgehalten habe, ob dieses Ereignis in Zusammenhang mit den übrigen Problemen ihres Vaters stehen würde und warum sie sich bezüglich der Vergewaltigung nicht an die Polizei gewandt habe.

Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Bf. keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen darstellen würde, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre, war ihrem Vorbringen jedoch aufgrund der Vagheit und Unschlüssigkeiten nicht zu folgen. So kam zu den bereits angeführten Unstimmigkeiten hinzu, dass im Rahmen der Recherche des Vertrauensanwaltes der ÖB Bejing keine einzige Angabe der Bf. hinsichtlich ihrer Wohn- oder Schulsituation in der Mongolei als wahr festgestellt werden konnte. Vielmehr haben sich die Angaben der Bf. als offensichtlich falsch erwiesen. Entgegen der Behauptung des gesetzlichen Vertreters der Bf. in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.10.2009 wurde vom Vertrauensanwalt der ÖB Bejing im Gutachten durchaus schlüssig dargestellt, welche konkreten Untersuchungsschritte unternommen und den Ergebnissen des Rechercheberichts zugrunde gelegt wurden.

Hinsichtlich des Vorbringens der Bf., dass sie als alleinstehende Frau mit ihrem - nunmehr einjährigen - Kind Gefahr laufen würden, im Fall der Rückkehr in die Mongolei in eine aussichtslose Lage zu geraten sowie ohne entsprechendes soziales Netzwerk und Kinderbetreuung und ohne Berufsausbildung keine Beschäftigung finden und das Existenzminimum für sich und ihr Kind nicht erwirtschaften können würde, sei auf die Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat der Bf. verwiesen. Darin wird - mit Verweis auf verlässliche Quellen - ausgeführt, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet ist. Vor kurzem wurde ein "Gesetz zur monetären Unterstützung für Kinder und Familien" eingeführt, das gemeinsam mit dem "Nationalen Programm für gesunde Mongolen" die finanzielle Grundlage für die Gesundheit von Frauen und Kindern sichert. Dieses Programm vergibt Kindergeld und hilft armen Familien. Zudem gibt es in der Mongolei Nichtregierungsorganisationen, die Hilfsprogramm für alleinstehende Frauen anbieten. Im Übrigen sollten sich auch der Besuch eines Hauptschullehrgangs der Bf. in Österreich sowie ihre neu erworbenen Fremdsprachenkenntnisse (Deutsch) positiv auf eine künftige Beschäftigungsmöglichkeit auswirken. In einer Gesamtschau ist daher nicht davon auszugehen, dass die Bf. bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine aussichtslose Lage geraten würde.

5.9. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bf. im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei in jedem Landesteil einer möglichen Verfolgung durch die Chinesen ohne jeglichen Schutz ausgesetzt wäre. Im vorliegenden Fall erscheint eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil der Mongolei ebenso gegeben wie die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen, insbesondere an die Polizei, zu wenden.

5.10. Festzuhalten bleibt zudem, dass die Bf. in ihrer Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich ihres behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegen getreten ist. Insoweit die Bf. in der Beschwerde behauptet, dass die belangte Behörde ihr Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass die Bf. ihrerseits in ihrer Beschwerde nicht ausreichend dargelegt hat, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.

6. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.6. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

7. Abgesehen von der behaupteten Verfolgung in ihrem Heimatstaat, gab die Bf. an, an Zuckerkrankheit und Depression zu leiden. Konkret führte die Bf. aus, dass sie an Tuberkulose erkrankt sei. Sie sei von 01.12. bis 16.12.2008 im XXXX behandelt und am 16.12.2008 in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Laut Angaben der Bf. in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 31.08.2010 habe sich die Bf. im Mai 2010 einer lungenfachärztlichen Untersuchungen unterzogen. Dabei sei festgestellt worden, dass die im Jahr 2008 durchgemachte Tuberkulose inzwischen abgeheilt sei. Kontrolluntersuchungen seien jedoch weiterhin notwendig.7. Abgesehen von der behaupteten Verfolgung in ihrem Heimatstaat, gab die Bf. an, an Zuckerkrankheit und Depression zu leiden. Konkret führte die Bf. aus, dass sie an Tuberkulose erkrankt sei. Sie sei von 01.12. bis 16.12.2008 im römisch 40 behandelt und am 16.12.2008 in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Laut Angaben der Bf. in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 31.08.2010 habe sich die Bf. im Mai 2010 einer lungenfachärztlichen Untersuchungen unterzogen. Dabei sei festgestellt worden, dass die im Jahr 2008 durchgemachte Tuberkulose inzwischen abgeheilt sei. Kontrolluntersuchungen seien jedoch weiterhin notwendig.

Die Bf. hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof je behauptet, dass sich eine Rückkehr in ihren Heimatstaat negativ auf ihre Gesundheit auswirken oder sie in der Mongolei keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit vorfinden würde.

Der Asylgerichtshof schließt sich dem Bundesasylamt hinsichtlich der Krankheit der Bf. insoweit an, als keine Hinweise darauf bestehen, dass die Bf. an einer Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis iSd § 50 FPG darstellen könnte. Die medizinische Basisversorgung der Bevölkerung in der Mongolei ist gesichert.Der Asylgerichtshof schließt sich dem Bundesasylamt hinsichtlich der Krankheit der Bf. insoweit an, als keine Hinweise darauf bestehen, dass die Bf. an einer Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis iSd Paragraph 50, FPG darstellen könnte. Die medizinische Basisversorgung der Bevölkerung in der Mongolei ist gesichert.

8. Die Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die ihre Rückkehr in ihren Heimatstaat unzulässig machen würden, konnten von der Bf. im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden. Auf Grund des Vorbringens ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bf. ihren Heimatstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

9. Schließlich wurden seitens der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Diese Quellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor. Die Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat stimmen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes überein.

Die belangte Behörde hat hierbei unbedenkliche Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Vereinten Nationen, des U.K. Home Office ebenso herangezogen, wie auch solche von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen sowie das allgemeine Gutachten zur Mongolei von der Österreichischen Botschaft in Peking.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Der Bf. wurde von der belangten Behörde in der Einvernahme vom 22.09.2009 die Möglichkeit eingeräumt, zu den eingebrachten und vorgehaltenen Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat Stellung zu nehmen.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 31.08.2010 gab die Bf. an, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Mongolei fürchte, dass die Verfolger ihres Vaters, welche ihm angedroht hätten, die Bf. zu verschleppen und zu verkaufen, die Bf. weiterhin verfolgen und die Bf. Opfer von Menschenhandel werden würde. Menschenhandel sei in der Mongolei ein massives Problem und der Staat sei derzeit noch nicht in der Lage, Opfer von Menschenhandel effektiv zu schützen. Die Bf. zitierte in Bezug auf die Situation in ihrem Herkunftsstaat auszugsweise aus einem Bericht des US Department of State vom März 2010 und einem Bericht des UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women vom 07.11.2008. Frauen und Kinder mit wenig Einkommen seien besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. Angesichts der korrupten Verhältnisse innerhalb des mongolischen Verwaltungsapparates, der Beteiligung von Beamten der Sicherheitsbehörden am Menschenhandel und mangels effizienter Umsetzung der zum Schutze von Opfern geschaffener Regelungen würden Opfer tatsächlich keinen Schutz und keine Hilfe von staatlichen Stellen erhalten. Laut einem Bericht von UNICEF zur Situation von Frauen und Kindern in der Mongolei vom Jahr 2009 lebe ein großer Teil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und habe sich trotz wirtschaftlicher Verbesserung für die Armen des Landes nichts verbessert. Als alleinstehende Frau mit einem Baby ohne familiäre Unterstützung würde die Bf. zudem bei Rückkehr in die Mongolei in eine aussichtslose Lage geraten.

Die Bf. ist weder den in das Verfahren eingeführten Quellen noch den auf diesen beruhenden und in der Einvernahme vor der belangten Behörde erörterten Feststellungen substanziiert entgegen getreten. Auf die Befürchtung der Bf., im Fall der Rückkehr in die Mongolei in eine aussichtslose Lage zu geraten, wurde bereits unter Punkt II.2.5.8. ausführlich eingegangen.Die Bf. ist weder den in das Verfahren eingeführten Quellen noch den auf diesen beruhenden und in der Einvernahme vor der belangten Behörde erörterten Feststellungen substanziiert entgegen getreten. Auf die Befürchtung der Bf., im Fall der Rückkehr in die Mongolei in eine aussichtslose Lage zu geraten, wurde bereits unter Punkt römisch zwei.2.5.8. ausführlich eingegangen.

3. Im Übrigen hat die Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.6. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

9. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde den in § 18 AsylG 2005 iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.9. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde den in Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Antragstellers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates aufkommen lässt und die Bf. auch in ihrer Beschwerdeschrift keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch der in der Beschwerde gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der Bf. seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der Bf. festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates aufkommen lässt und die Bf. auch in ihrer Beschwerdeschrift keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch der in der Beschwerde gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der Bf. seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der Bf. festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Bf., in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Die Bf. hat ihren Heimatstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der Bf. für das Verlassen ihres Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Aberkennung des Flüchtlingsstatus und Erlassung eines Aufenthaltsverbote nur aus dem Grund erfolgte, sich den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

4. Weder aus den erörterten herkunftsstaatlichen Erkenntnisquellen noch aus dem Vorbringen der Bf. im gesamten Verfahren sind zudem irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Bf. als mongolische Staatsangehöriger im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, strafrechtlich verfolgt zu werden.

5. Die Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

3.1. Von der Bf. wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt ein Patientenbrief der Krankenanstalten XXXX, vom 16.12.2008 sowie ein lungenfachärztlicher Befund vom 12.01.2009 vorgelegt, denen zufolge die Bf. wegen einer Tuberkuloseerkrankung von 01.12. bis 16.12.2008 in Behandlung gewesen sei. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof brachte die Bf. vor, dass sie sich im Mai 2010 einer lungenfachärztlichen Untersuchungen unterzogen habe und festgestellt worden sei, dass die im Jahr 2008 durchgemachte Tuberkulose inzwischen abgeheilt sei. Kontrolluntersuchungen seien jedoch weiterhin notwendig. Seitens der Bf. wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine Überstellung ihrer Person in die Mongolei körperliche noch psychische Erkrankungen entgegen stehen würden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Bf. in ihrem Herkunftsstaat entsprechende medizinische Einrichtungen zur Verfügung stehen.3.1. Von der Bf. wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt ein Patientenbrief der Krankenanstalten römisch 40 , vom 16.12.2008 sowie ein lungenfachärztlicher Befund vom 12.01.2009 vorgelegt, denen zufolge die Bf. wegen einer Tuberkuloseerkrankung von 01.12. bis 16.12.2008 in Behandlung gewesen sei. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof brachte die Bf. vor, dass sie sich im Mai 2010 einer lungenfachärztlichen Untersuchungen unterzogen habe und festgestellt worden sei, dass die im Jahr 2008 durchgemachte Tuberkulose inzwischen abgeheilt sei. Kontrolluntersuchungen seien jedoch weiterhin notwendig. Seitens der Bf. wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine Überstellung ihrer Person in die Mongolei körperliche noch psychische Erkrankungen entgegen stehen würden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Bf. in ihrem Herkunftsstaat entsprechende medizinische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

3.2. Hinsichtlich der Tuberkulose-Erkrankung ist weiters auszuführen, dass dadurch weder eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung der Bf. noch ein sonstiger auf die Person der Bf. bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt wird, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 darstellen könnte. Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Z 32 ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Art. 3 EMRK folgende Grundsätze entwickelt:3.2. Hinsichtlich der Tuberkulose-Erkrankung ist weiters auszuführen, dass dadurch weder eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung der Bf. noch ein sonstiger auf die Person der Bf. bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt wird, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnte. Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Ziffer 32, ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Artikel 3, EMRK folgende Grundsätze entwickelt:

Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Art. 3 EMRK entgegen stehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Art. 3 EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen.Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Artikel 3, EMRK entgegen stehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Artikel 3, EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen.

Im og. Fall D. gg. Vereinigtes Königreich ging es um einen Bürger von St. Kitts and Nevis, der erwiesenermaßen an AIDS im Endstadium erkrankt war und nur mehr wenige Monate zu leben hatte. Im Fall einer Abschiebung in seinen Heimatstaat wäre er mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam und unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen verstorben.

Auch der Umstand, dass die Kosten einer an sich verfügbaren Versorgung möglicherweise erheblich höher sind, mag an diesen vom EGMR entwickelten Grundsätzen nichts ändern (EGMR 25.11.2004, Amegnigan, Zl. 25629/04; siehe auch VwGH 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379).

3.3. Dass die Bf. im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass die Bf. im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

3.4. Bei der Bf. handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit ihrer bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

3.5. In der gegenständlichen Rechtssache liegen unter Berücksichtigung der og. Rechtsprechung des EGMR und der Art der Erkrankungen der Bf. keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der Bf. darstellen würden.3.5. In der gegenständlichen Rechtssache liegen unter Berücksichtigung der og. Rechtsprechung des EGMR und der Art der Erkrankungen der Bf. keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung der Bf. darstellen würden.

Im Herkunftsstaat der Bf. sind medizinische Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich verfügbar. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren einbezogenen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Bf. Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.

3.6. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.3.6. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Bf. somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht dem Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Bf. somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht dem Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Eine solche Gefahr hat die Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

4. Der Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig machen würde.4. Der Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig machen würde.

5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:

6.1. Die Bf. befindet sich seit September 2008 in Österreich. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Bf. in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar und im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich auch nicht anzunehmen. Die Bf. spricht nach Angaben einer Freundin "hervorragend" Deutsch und hat Deutschkurse sowie einen Hauptschullehrgang besucht. Die Bf. ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Die Bf. hat im Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Schreiben einer österreichischen Freundin vorgelegt. Über sonstige nennenswerte soziale Bindungen verfügt die Bf. nicht.

Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Bf. bis zu ihrer Ausreise aus der Mongolei im August 2008 und somit den überwiegenden Großteil ihrer bisherigen Lebenszeit, insbesondere ihre gesamte Kindheit und Jugend, in ihrem Herkunftsstaat verbracht hat. Im Übrigen verfügt die Bf. über eine mehrjährige Schulausbildung. Aus all diesen Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass die Bf. nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat durchaus in der Lage sein wird, dort wieder zu leben und für ihren Unterhalt zu sorgen.

Trotz gewisser Deutschkenntnisse und einem Schreiben einer Freundin der Bf., in dem der Integrationswille der Bf. bestätigt wird, sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben der Bf. in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Die Bf. lebt gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter in Österreich. Die Tochter der Bf. ist ebenfalls mongolische Staatsangehörige, deren Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes einschließlich der verfügten Ausweisung in die Mongolei mit heutigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. C10 411989-1/2010/3E als unbegründet abgewiesen wurde, weshalb die gemeinsame Rückkehr in die Mongolei und die dortige Fortführung des gemeinsamen Familienlebens möglich und auch zumutbar erscheint, zumal auch keine unüberwindbaren Hindernisse für die Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat bestehen und auch nicht vorgebracht wurden.

Schließlich war zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung des Privat- und Familienlebens der Bf. in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt der Bf. war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Bf. im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.

Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass die Bf. ihren Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

6.2. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Bf. in Österreich das Interesse der Bf. an ihrem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung der Bf. überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

6.3. Ein Fall gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.6.3. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.

7. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.7. Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind von der Bf. im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind von der Bf. im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.

III.5.römisch drei.5.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, alleinstehende Frau, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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