Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Mag. Fürnkranz, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. Dezember 2024, GZ 79 Hv 80/24g-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Mag. Fürnkranz, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. Dezember 2024, GZ 79 Hv 80/24g-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl I 1998/153 (I/2), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 und eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs (zu ergänzen 1 und) 3 erster Fall StGB idF BGBl I 2001/130 (II/1), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (III), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 und eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB idF BGBl I 2004/15 (IV/1) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 (I/2), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 und eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Abs (zu ergänzen 1 und) 3 erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 (II/1), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (römisch drei), der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 und eines Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (IV/1) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er unter anderem in M*
(I/2) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen, und zwar zwischen 2004 und 2006 an der 1999 geborenen * C*, indem er mehrmals ihren nackten Schambereich betastete;(I/2) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen, und zwar zwischen 2004 und 2006 an der 1999 geborenen * C*, indem er mehrmals ihren nackten Schambereich betastete;
(II/1) mit einer unmündigen Person den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen und zwar zwischen 2004 und 2006 mit der 1999 geborenen C*, indem er bei mehreren Gelegenheiten mit seinem Finger in ihre Scheide eindrang sowie zwischen 2005 und 2006, indem er sie bei mehreren Gelegenheiten zirka einmal pro Monat während des „Mittagsschläfchens“ mit beiden Händen festhielt und von hinten mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatten;(II/1) mit einer unmündigen Person den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen und zwar zwischen 2004 und 2006 mit der 1999 geborenen C*, indem er bei mehreren Gelegenheiten mit seinem Finger in ihre Scheide eindrang sowie zwischen 2005 und 2006, indem er sie bei mehreren Gelegenheiten zirka einmal pro Monat während des „Mittagsschläfchens“ mit beiden Händen festhielt und von hinten mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Genannten, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatten;
(III) zwischen 2004 und 2005 C* außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er zirka zweimal monatlich während gemeinsamer Bäder ihren nackten Schambereich betastete und sie dabei, als sie sich wehrte, an ihren Armen festhielt;(römisch drei) zwischen 2004 und 2005 C* außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er zirka zweimal monatlich während gemeinsamer Bäder ihren nackten Schambereich betastete und sie dabei, als sie sich wehrte, an ihren Armen festhielt;
(IV/1) C* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt und zwar zwischen 2005 und 2006, indem er sie bei mehreren Gelegenheiten zirka einmal pro Monat während des „Mittagsschläfchens“ mit beiden Händen festhielt und von hinten mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatten.(IV/1) C* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt und zwar zwischen 2005 und 2006, indem er sie bei mehreren Gelegenheiten zirka einmal pro Monat während des „Mittagsschläfchens“ mit beiden Händen festhielt und von hinten mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Genannten, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 70 S 12 f) des Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen und Vernehmung von namentlich genannten Zeugen zum Beweis für das Fehlen einer „pädophilen Störung“ sowie zur Klärung der Frage nach „unsittlichen Berührungen“ von (neben C*) weiteren Minderjährigen (ON 70 S 10) Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil das Beweisthema keine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage erhebliche Tatsache betrifft (RIS-Justiz RS0124721, RS0116503; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 70 S 12 f) des Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen und Vernehmung von namentlich genannten Zeugen zum Beweis für das Fehlen einer „pädophilen Störung“ sowie zur Klärung der Frage nach „unsittlichen Berührungen“ von (neben C*) weiteren Minderjährigen (ON 70 S 10) Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil das Beweisthema keine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage erhebliche Tatsache betrifft (RIS-Justiz RS0124721, RS0116503; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327).
[5] Soweit mit dem Antrag (auch) unter Beweis gestellt werden sollte, dass der Angeklagte die ihm angelasteten Taten nicht begangen habe, wurde nicht dargelegt, warum die genannten Zeugen für den gesamten Tatzeitraum Wahrnehmungen zum Beweisthema gehabt hätten (vgl aber RIS-Justiz RS0099453, RS0118123). [5] Soweit mit dem Antrag (auch) unter Beweis gestellt werden sollte, dass der Angeklagte die ihm angelasteten Taten nicht begangen habe, wurde nicht dargelegt, warum die genannten Zeugen für den gesamten Tatzeitraum Wahrnehmungen zum Beweisthema gehabt hätten vergleiche aber RIS-Justiz RS0099453, RS0118123).
[6] Der weitere Antrag auf Beiziehung eines gynäkologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass das Opfer durch den Beischlaf (Schuldspruch zu IV/1) mit hoher Wahrscheinlichkeit (für dessen Eltern „bemerk[bare]“) Verletzungen hätte erleiden müssen, beruht auf der – nach dem Antragsvorbringen – bloß spekulativen Prämisse, es seien bei C* keine solchen Verletzungen aufgetreten. Solcherart zielt er auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (vgl erneut RIS-Justiz RS0099453; vgl 11 Os 114/23h [Rz 13]; auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 347). [6] Der weitere Antrag auf Beiziehung eines gynäkologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass das Opfer durch den Beischlaf (Schuldspruch zu IV/1) mit hoher Wahrscheinlichkeit (für dessen Eltern „bemerk[bare]“) Verletzungen hätte erleiden müssen, beruht auf der – nach dem Antragsvorbringen – bloß spekulativen Prämisse, es seien bei C* keine solchen Verletzungen aufgetreten. Solcherart zielt er auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab vergleiche erneut RIS-Justiz RS0099453; vergleiche 11 Os 114/23h [Rz 13]; auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 347).
[7] Das Erstgericht erschloss die Feststellung, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Taten bei C* eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge haben (US 6), aus dem Alter der C* zu den Tatzeitpunkten und aus der Vielzahl an Übergriffen (US 16).
[8] Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die demnach erfolgte Ableitung der subjektiven Tatseite aus den äußeren Umständen der Tat (US 15) unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). [8] Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die demnach erfolgte Ableitung der subjektiven Tatseite aus den äußeren Umständen der Tat (US 15) unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[9] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen „im Wesentlichen“ substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptet (der Sache nach Z 10), lässt sie offen, weshalb es der zitierten Urteilsannahme am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T3]). [9] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen „im Wesentlichen“ substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptet (der Sache nach Ziffer 10,), lässt sie offen, weshalb es der zitierten Urteilsannahme am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T3]).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Dieses wird zu beachten haben, dass dem Schuldspruch – wie von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigt – in mehrfacher Hinsicht nicht geltend gemachte Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) anhaftet: [11] Dieses wird zu beachten haben, dass dem Schuldspruch – wie von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigt – in mehrfacher Hinsicht nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) anhaftet:
[12] Auf ein und demselben Taterfolg (hier in Form einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB) beruhende Erfolgsqualifikationen im Sinn des § 7 Abs 2 StGB sind nur einmalig zuzurechnen (vgl RIS-Justiz RS0120828, RS0115550). Da nach dem Urteilssachverhalt sämtliche Taten kausal für die von C* erlittene posttraumatische Belastungsstörung waren (US 6), ist zwar zu IV/1 des Schuldspruchs die Erfolgsqualifikation nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB idgF (siehe dazu sogleich) begründet, nicht aber zu II/1 des Schuldspruchs auch jene nach § 206 Abs 3 erster Fall StGB. [12] Auf ein und demselben Taterfolg (hier in Form einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB) beruhende Erfolgsqualifikationen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, StGB sind nur einmalig zuzurechnen vergleiche RIS-Justiz RS0120828, RS0115550). Da nach dem Urteilssachverhalt sämtliche Taten kausal für die von C* erlittene posttraumatische Belastungsstörung waren (US 6), ist zwar zu IV/1 des Schuldspruchs die Erfolgsqualifikation nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB idgF (siehe dazu sogleich) begründet, nicht aber zu II/1 des Schuldspruchs auch jene nach Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB.
[13] Des Weiteren ist der in § 61 zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119545 [T1], RS0089014) – die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleich günstig für den Täter sind (vgl RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs Strafgesetz in § 61 StGB Ratz, WK-StPO § 288 Rz 36). [13] Des Weiteren ist der in Paragraph 61, zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119545 [T1], RS0089014) – die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleich günstig für den Täter sind vergleiche RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs Strafgesetz in Paragraph 61, StGB Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 36).
[14] Zu II/1 und IV/1 des Schuldspruchs wurden die einzelnen Taten pauschal individualisiert und zu einer gleichartigen Verbrechensmenge zusammengefasst (vgl zum in einem solchen Fall ebenfalls gesondert vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich RIS-Justiz RS0089011 [T5]). Soweit eine dieser Taten (auch) die Erfolgsqualifikation nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB begründet, ist sie sowohl zur Urteilszeit, als auch zur Tatzeit mit fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Bei Gegenüberstellung von Tat- und Urteilsgesetzen zeigt sich somit, dass die Subsumtion nach Urteilszeitrecht in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung nicht ungünstiger ist als jene nach Tatzeitrecht (§ 201 Abs 2 erster Fall idF BGBl I 2004/15). Diese eine (die Erfolgsqualifikation nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB begründende) Tat wäre daher richtigerweise dem geltenden Recht zu unterstellen gewesen (vgl 11 Os 86/22i [Rz 13 f], 13 Os 9/22f [Rz 35 f]). [14] Zu II/1 und IV/1 des Schuldspruchs wurden die einzelnen Taten pauschal individualisiert und zu einer gleichartigen Verbrechensmenge zusammengefasst vergleiche zum in einem solchen Fall ebenfalls gesondert vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich RIS-Justiz RS0089011 [T5]). Soweit eine dieser Taten (auch) die Erfolgsqualifikation nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB begründet, ist sie sowohl zur Urteilszeit, als auch zur Tatzeit mit fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Bei Gegenüberstellung von Tat- und Urteilsgesetzen zeigt sich somit, dass die Subsumtion nach Urteilszeitrecht in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung nicht ungünstiger ist als jene nach Tatzeitrecht (Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall in der Fassung BGBl I 2004/15). Diese eine (die Erfolgsqualifikation nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB begründende) Tat wäre daher richtigerweise dem geltenden Recht zu unterstellen gewesen vergleiche 11 Os 86/22i [Rz 13 f], 13 Os 9/22f [Rz 35 f]).
[15] Gleiches gilt für die dem Schuldspruch zu II/1 zugrundeliegenden, im Jahr 2004 begangenen Taten, die (rechtsrichtig allein) § 206 Abs 1 StGB unterstellt wurden, weil Tatzeit- und Urteilszeitrecht gleich strenge Strafsätze enthalten (12 Os 41/17x). Auf die ab dem Jahr 2005 begangenen Taten hat das Erstgericht im Übrigen zutreffend die Tatzeitgesetze angewendet, weil diese – jeweils ideal konkurrierend – § 201 Abs 1 StGB und § 206 Abs 1 StGB zu subsumieren waren und § 201 Abs 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl I 2004/15) eine geringere Mindeststrafe vorsah (11 Os 86/22i [Rz 14], 13 Os 9/22f [Rz 36], 11 Os 12/11f [Rz 16]). [15] Gleiches gilt für die dem Schuldspruch zu II/1 zugrundeliegenden, im Jahr 2004 begangenen Taten, die (rechtsrichtig allein) Paragraph 206, Absatz eins, StGB unterstellt wurden, weil Tatzeit- und Urteilszeitrecht gleich strenge Strafsätze enthalten (12 Os 41/17x). Auf die ab dem Jahr 2005 begangenen Taten hat das Erstgericht im Übrigen zutreffend die Tatzeitgesetze angewendet, weil diese – jeweils ideal konkurrierend – Paragraph 201, Absatz eins, StGB und Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu subsumieren waren und Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl I 2004/15) eine geringere Mindeststrafe vorsah (11 Os 86/22i [Rz 14], 13 Os 9/22f [Rz 36], 11 Os 12/11f [Rz 16]).
[16] Schließlich sind auch die dem Schuldspruch zu I/2 zugrundeliegenden Taten sowohl nach Tatzeitrecht (BGBl I 1998/153), als auch nach Urteilszeitrecht mit gleich strenger Strafe bedroht, sodass sie § 207 Abs 1 StGB in der zur Urteilszeit geltenden (nicht ungünstigeren) Fassung zu unterstellen gewesen wären (11 Os 86/22i [Rz 16 f], 11 Os 50/22w [Rz 20]). [16] Schließlich sind auch die dem Schuldspruch zu I/2 zugrundeliegenden Taten sowohl nach Tatzeitrecht (BGBl I 1998/153), als auch nach Urteilszeitrecht mit gleich strenger Strafe bedroht, sodass sie Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der zur Urteilszeit geltenden (nicht ungünstigeren) Fassung zu unterstellen gewesen wären (11 Os 86/22i [Rz 16 f], 11 Os 50/22w [Rz 20]).
[17] Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieser Subsumtionsfehler (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) besteht kein Anlass, weil sie sich weder bei der Strafrahmenbildung (nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB) noch bei der Strafbemessung (US 17) ausgewirkt haben (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff). Angesichts der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). [17] Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieser Subsumtionsfehler (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) besteht kein Anlass, weil sie sich weder bei der Strafrahmenbildung (nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB) noch bei der Strafbemessung (US 17) ausgewirkt haben (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff). Angesichts der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[18] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E144373European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00033.25G.0507.000Im RIS seit
20.05.2025Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025