Norm
StGB §207Rechtssatz
Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Veranlagung überhaupt nicht in der Lage ist sowie von seiner emotionalen Persönlichkeit nicht dazu geeignet ist, sexuelle Handlungen an einem Kind vorzunehmen, ist abzuweisen. Nach § 207 Abs 1 StGB ist das Fehlen einer pädophilen Neigung keine Tatbestandsvoraussetzung.Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Veranlagung überhaupt nicht in der Lage ist sowie von seiner emotionalen Persönlichkeit nicht dazu geeignet ist, sexuelle Handlungen an einem Kind vorzunehmen, ist abzuweisen. Nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist das Fehlen einer pädophilen Neigung keine Tatbestandsvoraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124721Im RIS seit
12.06.2009Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026