RS OGH 2026/2/25 15Os39/09p; 11Os104/13y; 11Os134/13k; 15Os49/15t; 15Os46/15a; 12Os25/19x; 14Os20/20

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Veröffentlicht am 25.02.2026
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Norm

StGB §207
  1. StGB § 207 heute
  2. StGB § 207 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 207 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 207 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 207 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Veranlagung überhaupt nicht in der Lage ist sowie von seiner emotionalen Persönlichkeit nicht dazu geeignet ist, sexuelle Handlungen an einem Kind vorzunehmen, ist abzuweisen. Nach § 207 Abs 1 StGB ist das Fehlen einer pädophilen Neigung keine Tatbestandsvoraussetzung.Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Veranlagung überhaupt nicht in der Lage ist sowie von seiner emotionalen Persönlichkeit nicht dazu geeignet ist, sexuelle Handlungen an einem Kind vorzunehmen, ist abzuweisen. Nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist das Fehlen einer pädophilen Neigung keine Tatbestandsvoraussetzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124721

Im RIS seit

12.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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