TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/4 L515 2001463-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2017
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Entscheidungsdatum

04.09.2017

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L515 2001463-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien (Identität steht nicht fest) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, AZ. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien (Identität steht nicht fest) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, AZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums nach Österreich am XXXX 2012 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB" [damals Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums nach Österreich am römisch 40 2012 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB" [damals Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

" Sie haben am XXXX 2012 nach unbekannter Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Sie gaben hierbei an, dass Sie den Namen XXXX führen, am XXXX in XXXX / Georgien geboren sowie Staatsangehöriger von Georgien und ledig sind und der armenischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubensrichtung zugehören." Sie haben am römisch 40 2012 nach unbekannter Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Sie gaben hierbei an, dass Sie den Namen römisch 40 führen, am römisch 40 in römisch 40 / Georgien geboren sowie Staatsangehöriger von Georgien und ledig sind und der armenischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubensrichtung zugehören.

  • -Strichaufzählung
    Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen-EAST am 20.07.2012 gaben Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem Folgendes an:

[ ]

Frage:-Verfügen Sie über Barmittel oder andere Unterstützung? Wenn ja, welche?

Antwort:-Nein.

Frage:-Wurde eine Verpflichtungserklärung für Sie abgegeben? Wenn ja, von wem?

Antwort:-Nein.

Frage:-Besteht ein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter?

Wenn ja, von wem?

Antwort:-Nein

[ ]

Mir ist bewusst, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfindet und dass meine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind. Ich werde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Unwahre Aussagen können nachteilige Folgen für mich haben.

Ich wurde über die Rolle und Funktion der anwesenden Personen informiert und habe keine Einwände gegen die anwesenden Personen.

Frage:-Verstehen Sie den Dolmetscher?

Antwort:-Ja.

Ich bin mit der Weitergabe meiner medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde, das Bundesasylamt und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden.

Antwort: Ja.

Ein Widerruf meiner Zustimmung ist jederzeit möglich.

Frage:-Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen?

Antwort:-Nein, ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.

Frage:-Angaben über Familienangehörige im Herkunftsland oder anderem

Drittstaat:

Antwort:-Vater: XXXX , ca. 47 oder 48Antwort:-Vater: römisch 40 , ca. 47 oder 48

Mutter: XXXX , ca. 43Mutter: römisch 40 , ca. 43

Brüder: XXXX , 20; XXXX , 24;Brüder: römisch 40 , 20; römisch 40 , 24;

Frage:-Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat:

Antwort:-Keine.

Frage:-Angaben über Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus:

Antwort:-Keine.

Frage:-Angaben zur Wohnsitzadresse und Herkunftsland:

Antwort:- XXXX .Antwort:- römisch 40 .

Frage:-Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?

Antwort:- XXXX 2012.Antwort:- römisch 40 2012.

Frage:-Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen?

Antwort:-Tbilisi.

Frage:-Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?

Antwort:-Am XXXX 2012 flog ich mit einem Flugzeug der georgischen Fluglinie von Tbilisi nach Wien.Antwort:-Am römisch 40 2012 flog ich mit einem Flugzeug der georgischen Fluglinie von Tbilisi nach Wien.

Frage:-Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?

Antwort:-Legal mit meinem Reisepass und einem griechischen Schengenvisum der Botschaft in Tbilisi.

Frage:-Reisten Sie mit einem Reisedokument aus?

Antwort:-Ja.

Frage:-Wenn ja, welches und von wem ausgestellt?

Antwort:-Art des Dokumentes: georgischer RP ausgestellt von: XXXX MonatenAntwort:-Art des Dokumentes: georgischer RP ausgestellt von: römisch 40 Monaten

Frage:-Wo befindet sich der Reisepass?

Antwort:-Der Reisepaß befindet sich bei meinen Sachen, welche ein Freund namens XXXX an einem mir unbekannten Ort in Österreich verstaut hat.Antwort:-Der Reisepaß befindet sich bei meinen Sachen, welche ein Freund namens römisch 40 an einem mir unbekannten Ort in Österreich verstaut hat.

Frage:-Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?

Antwort:-Direktflug.

Frage:-Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von ihrer Heimat bis nach Österreich an:

Antwort:-Tbilisi - Wien

Frage:-Über welchen Nicht-EU-Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz) ein:

Antwort:-Georgien.

Frage:-Wann erfolgte die Einreise in die EU genau?

Antwort:- XXXX 2012, ca. XXXXAntwort:- römisch 40 2012, ca. römisch 40

Frage:-Wie erfolgte die Einreise in die EU genau?

Antwort:-Direktflug mittels Flugzeug.

Frage:-Wo erfolgte die Einreise in die EU genau?

Antwort:-Wien-Schwechat.

Frage:-Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

Antwort:-Nein.

Frage:-Haben Sie Familienangehörige (s.o.) im EU-Raum (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)?

Antwort:-Keine.

Frage:-Erhielten Sie in einem andern Land ein Visum?

Antwort:-Nur das griechische Schengenvisum.

Frage:-Wenn ja: wann und von wem wurde das Visum ausgestellt und bis wann ist es gültig?

Antwort:-Griechische Botschaft in Tbilisi.

Frage:-Wie lange dauerte die Reise?

Antwort:-Direktflug ca. 3 Stunden.

Frage:-Wer organisierte ihre Reise?

Antwort:-Meine Reise wurde von meinem Freund XXXX , ca. 25 Jahre (organisiert).Antwort:-Meine Reise wurde von meinem Freund römisch 40 , ca. 25 Jahre (organisiert).

Frage:-Wie wurde die Reise organisiert?

Antwort:-Ein Freund besorgte mir von der griechischen Botschaft in Tbilisi ein Visum für Europa.

Frage:-Wie hoch waren die Kosten der Reise?

Antwort:-EUR 2.500,- für das Visum und den Flug.

Frage:-Wer ist Ihre Kontaktperson?

Antwort:-Keine.

Frage:-Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt?

Antwort:-Ich kenne XXXX schon über 7 Jahre.Antwort:-Ich kenne römisch 40 schon über 7 Jahre.

Frage:-

Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

Antwort:-Ich habe in meiner Heimat keine religiösen Probleme. Meine Probleme sind politischer Natur. Ich bin seit 2008 Angehöriger der "Neue Soziale Bewegung Georgien". Vom 21. bis 25. Mai 2012 nahm ich an einer nicht genehmigten Demonstration gegen die Regierung teil. Am 25.05.2012 wurde die Demo von Soldaten und der Polizei aufgelöst. Seither werde ich von der Polizei bedroht. Beweise kann ich derzeit keine vorlegen.

Frage:-Was ist das Zielland ihrer Reise ?

Antwort:-Österreich.

Frage:-Warum Österreich ?

Antwort:-Ich möchte in Österreich Asyl.

Frage:-Was wissen Sie über Österreich ?

Antwort:-Ich weiß nichts über Österreich.

Frage:-Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Antwort:-Ich fürchte, dass ich von der Polizei geschlagen und getötet werde.

Frage:-Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Antwort:-Keine.

Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt.

Frage:-Gab es Verständigungsprobleme?

Antwort:-Nein.

[ ]

(Formal- und Schreibfehler korrigiert, Bereiche ohne Fragestellung/ Beantwortung sowie Formularbemerkungen gelöscht, vollständige Niederschrift im Akt)

  • -Strichaufzählung
    Im Zuge der Einvernahme legten Sie keinerlei Beweismittel vor. Nach Zulassung zum Verfahren wurde Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt.Im Zuge der Einvernahme legten Sie keinerlei Beweismittel vor. Nach Zulassung zum Verfahren wurde Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt.

  • -Strichaufzählung
    Nach Zuweisung zu einem Quartier in der XXXX und Aktübermittlung der Erstaufnahmestelle wurden Sie mit Schriftsatz vom 10.10.2012 aufgefordert, sämtliche für Ihr Verfahren bzw. Ihr Vorbringen relevante Unterlagen dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX binnen vorgegebener Frist vorzulegen. Dieser Schriftsatz wurde am 11.10.2012 zugestellt.Nach Zuweisung zu einem Quartier in der römisch 40 und Aktübermittlung der Erstaufnahmestelle wurden Sie mit Schriftsatz vom 10.10.2012 aufgefordert, sämtliche für Ihr Verfahren bzw. Ihr Vorbringen relevante Unterlagen dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 binnen vorgegebener Frist vorzulegen. Dieser Schriftsatz wurde am 11.10.2012 zugestellt.

  • -Strichaufzählung
    Am 08.11.2012 brachen Sie persönlich mehrere in nicht deutscher Sprache abgefasste Schriftstücke und Unterlagen ein, welche einer Übersetzung zugeführt wurden. Dadurch konnte ermittelt werden, dass es sich einmal um einen Strafbescheid wegen Störung der Ordnung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, begangen am 20.11.2011, um eine Entscheidung im Namen von Georgien zur Verwaltungsstrafe samt notarieller Beglaubigung vom XXXX , um einen Mitgliedsauweis der "Neuen sozialen Bewegung von Georgien" vom XXXX 2010, um eine medizinische Dokumentation des Arbeits- Gesundheits- und Sozialministeriumns vom XXXX 2008 über die stationäre Aufnahme in der XXXX " am XXXX 2011 nach Stichverletzung an der rechten Hand sowie eine Bestätigung der neuen sozialen Bewegung von Georgien vomAm 08.11.2012 brachen Sie persönlich mehrere in nicht deutscher Sprache abgefasste Schriftstücke und Unterlagen ein, welche einer Übersetzung zugeführt wurden. Dadurch konnte ermittelt werden, dass es sich einmal um einen Strafbescheid wegen Störung der Ordnung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, begangen am 20.11.2011, um eine Entscheidung im Namen von Georgien zur Verwaltungsstrafe samt notarieller Beglaubigung vom römisch 40 , um einen Mitgliedsauweis der "Neuen sozialen Bewegung von Georgien" vom römisch 40 2010, um eine medizinische Dokumentation des Arbeits- Gesundheits- und Sozialministeriumns vom römisch 40 2008 über die stationäre Aufnahme in der römisch 40 " am römisch 40 2011 nach Stichverletzung an der rechten Hand sowie eine Bestätigung der neuen sozialen Bewegung von Georgien vom
    XXXX 2012 über diverse verbotene Symbole in Georgien handelte.römisch 40 2012 über diverse verbotene Symbole in Georgien handelte.

  • -Strichaufzählung
    Mittels Ladungsbescheid vom 13.05.2013 wurden Sie für den 29.05.2013 zum Zweck der Einvernahme zum Bundesasylamt, Außenstelle
    XXXX geladen und wurden gleichzeitig mit dem Ladungsbescheid aktuelle landeskundliche Feststellungen zu Georgien mit dem Hinweis übermittelt bzw. Ihnen mitgeteilt, dass Sie im Zuge der Einvernahme die Möglichkeit erhalten, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der Ladungsbescheid samt landeskundlichen Feststellungen wurde am 14.05.2013 übernommen.römisch 40 geladen und wurden gleichzeitig mit dem Ladungsbescheid aktuelle landeskundliche Feststellungen zu Georgien mit dem Hinweis übermittelt bzw. Ihnen mitgeteilt, dass Sie im Zuge der Einvernahme die Möglichkeit erhalten, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der Ladungsbescheid samt landeskundlichen Feststellungen wurde am 14.05.2013 übernommen.

  • -Strichaufzählung
    Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 29.05.2013 gaben Sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 29.05.2013 gaben Sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

Anmerkung: Die anwesenden Personen werden dem Antragsteller (Ast) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt.

Frage: Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die georgische Sprache bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache auf Muttersprachenniveau mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

Antwort: Ja. Meine Muttersprache ist zwar armenisch, aber ich kann Georgisch und Russisch auch sehr gut. Russisch sogar fast noch besser wie georgisch.

Frage: Wieso sprechen Sie Russisch besser als Georgisch?

Antwort: Weil ich in einer russischen Schule in Georgien war.

Leiter Amtshandlung (LA): Aufforderung an den Dolmetsch: Sie werden aufgefordert bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle Bedeutungen anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beeinträchtigt werden könnte.

Frage: (Wird dem Antragsteller ohne Übersetzung gestellt) Sprechen Sie Deutsch?

Antwort: (Antragsteller antwortet in deutscher Sprache): Bisschen, bisschen.

Frage: Wird der Dolmetsch benötigt?

Antwort: Ja.

Frage: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten oder Anliegen, insbesondere auch im Hinblick auf notwendige Unterbrechungen jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

Antwort: Ja.

Frage: Gibt es irgendwelche wichtige Umstände, wie z.B. Krankheit, Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss, etc., welche der nun folgenden Einvernahme hindernd gegenüberstehen würden?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Vorbehalte oder wollen Sie Befangenheitsgründe im Hinblick auf die anwesenden Personen vorbringen?

Antwort: Nein.

Belehrung: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Die Amtsorgane und auch die von der Behörde bestellten Organe sind gegenüber unberechtigten Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werden Sie ausdrücklich aufmerksam gemacht. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gemäß den Bestimmungen des § 120 FPG begeht ein Fremder, der wissentlich falsche Angaben im Verfahren zum Erschleichung eines wenn auch nur vorübergehenden Aufenthaltstitels macht eine Verwaltungsübertretung, welche mit Strafe von Euro 1.000,- bis Euro 5.000 bzw. bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzhaft bedroht ist. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können darüber hinaus zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen und schließt dies an die bereits angeführten wahrheitsgemäßen und vollständigen, selbstständigen Angaben von Ihnen an. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, Ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein ( Anmerkung:Belehrung: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Die Amtsorgane und auch die von der Behörde bestellten Organe sind gegenüber unberechtigten Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werden Sie ausdrücklich aufmerksam gemacht. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 120, FPG begeht ein Fremder, der wissentlich falsche Angaben im Verfahren zum Erschleichung eines wenn auch nur vorübergehenden Aufenthaltstitels macht eine Verwaltungsübertretung, welche mit Strafe von Euro 1.000,- bis Euro 5.000 bzw. bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzhaft bedroht ist. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können darüber hinaus zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen und schließt dies an die bereits angeführten wahrheitsgemäßen und vollständigen, selbstständigen Angaben von Ihnen an. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, Ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein ( Anmerkung:

Inhalt wird erklärt).

Frage: Haben Sie dies alles verstanden, alle Ihre Rechte und Pflichten verstanden, haben Sie das Merk- und Informationsblatt erhalten, gelesen und auch verstanden und haben Sie auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsberaters verstanden?

Antwort: Ja. Ja.

Frage: Sind Sie in Ihrem Verfahren durch eine andere Person oder Organisation vertreten oder haben Sie einer anderen Person oder Organisation irgendeine Vollmacht erteilt?

Antwort: Nein.

Frage: Wollen Sie in Ihren Asylakt Einsicht nehmen (es wird erklärt, was dies bedeutet)?

Antwort: Nein.

Dem Antragsteller wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Die Personaldaten werden DG1 bis DG6 ergänzt. Danach:

Frage: Sind die verspeicherten Daten vollständig und richtig und auch richtig in lateinische Schriftzeichen übertragen?

Antwort: Ja. Nun stimmt alles. Aber ob mein Vater auch noch Kinder hat, weiß ich nicht. Er hat sich von meiner Mutter getrennt, als ich 2 Jahre alt war. Meine Brüder heißen nun wie meine Mutter. Sie haben erst nach meiner Ausreise den Familiennamen geändert.

Frage: Haben Sie also regelmäßig Kontakt zu Ihrer Familie?

Antwort: Ja.

Frage: Wie haben Sie Kontakt?

Antwort: Wir telefonieren.

Frage: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils richtig rückübersetzt und korrekt protokolliert?

Antwort: Eigentlich schon. Aber meine Wohnadresse wurde falsch aufgeschrieben. So findet man dort nichts. Das habe ich aber heute richtig gestellt. Außerdem ist beim Fluchtgrund falsch aufgeschrieben, dass die Demonstration am 25.11.2012 aufgelöst wurde. Das war am 25.11.2011 in der Nacht.

Frage: Wollen Sie vorerst zu Ihrer im Zuge dieser Einvernahme getätigten Aussage noch irgendetwas Sachdienliches hinzufügen bzw. ergänzen oder Ihre Aussagen korrigieren?

Antwort: Die Einvernahme war kurz und ich konnte nicht ausführlich über meine Probleme reden. Aber sonst habe ich alles gesagt.

Frage: Haben Sie zu Ihrem Fluchtweg noch Ergänzungen zu machen?

Antwort: Nein.

Frage: Sie sind mit Ihrem eigenen Reisepass von XXXX nach Wien gereist?Frage: Sie sind mit Ihrem eigenen Reisepass von römisch 40 nach Wien gereist?

Antwort: Ja. Mit meinem eigenen Original-Reisepass.

Frage: Hat es bei der Ausreisekontrolle irgendwelche Probleme gegeben?

Antwort: Nein.

Frage: Sie gaben im Zuge der Erstbefragung vor der Polizei an, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Beweise vorlegen können. Gibt es jetzt irgendwelche Beweismittel/ Unterlagen zu Ihrem Verfahren, welche Sie nun vorlegen wollen?

Antwort: Nein. Leider konnte mir meine Familie keine anderen Unterlagen schicken. Sie haben mir aber die Originale geschickt, die ich zuvor bereits in Kopie vorgelegt habe. Darüber hinaus habe ich von der XXXX eine Stellungnahme bekommen, die ich vorlegen möchte. Ich habe auch eine Arbeitsbescheinigung des Magistrat XXXX , dass ich arbeite.Antwort: Nein. Leider konnte mir meine Familie keine anderen Unterlagen schicken. Sie haben mir aber die Originale geschickt, die ich zuvor bereits in Kopie vorgelegt habe. Darüber hinaus habe ich von der römisch 40 eine Stellungnahme bekommen, die ich vorlegen möchte. Ich habe auch eine Arbeitsbescheinigung des Magistrat römisch 40 , dass ich arbeite.

Anmerkung: Der AW legt eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie eine Vereinbarung über die Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber des Magistrat XXXX vom 11.03.2013 vor. Darüber hinaus seinen Original Mitgliedsauweis, den Original Krankenhausbefund und das Original-Urteil.Anmerkung: Der AW legt eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie eine Vereinbarung über die Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber des Magistrat römisch 40 vom 11.03.2013 vor. Darüber hinaus seinen Original Mitgliedsauweis, den Original Krankenhausbefund und das Original-Urteil.

Frage: Welche Beweismittel wollten Sie besorgen, die Sie nicht erhalten haben?

Antwort: Als ich nach Österreich kam, war mein Freund mit mir zusammen. Er ist nach Frankreich gefahren und alle Dokumente, die ich mitgenommen habe und auch meine Tasche und mein Pass sind bei ihm. Ich blieb zurück ohne Dokumente. Zu Hause hat meine Familie versucht, Unterlagen zu finden Ich wollte, dass sie alles schicken. Sie haben aber nur das geschickt, was sie gefunden haben.

Frage: Wollten Sie ursprünglich mit Ihrem Freund gemeinsam nach Frankreich reisen?

Antwort: Der Freund von mir war illegal in Österreich. Deshalb wollte er gemeinsam mit seiner Frau und seiner Schwester nach Frankreich. Weil ich hier in Österreich niemanden kannte, wollte ich auch gemeinsam mit ihm nach Frankreich fahren. Er hat alle meine Sachen genommen und versprochen, dass er das Auto zurückschicken wird und mich auch nach Frankreich mitnehmen wird. Er hat mir versprochen, dass er die Person, die ihn nach Frankreich gebracht hat zurückschickt und mich holt. Meine Sachen waren im Auto. Mein Freund heißt XXXX .Antwort: Der Freund von mir war illegal in Österreich. Deshalb wollte er gemeinsam mit seiner Frau und seiner Schwester nach Frankreich. Weil ich hier in Österreich niemanden kannte, wollte ich auch gemeinsam mit ihm nach Frankreich fahren. Er hat alle meine Sachen genommen und versprochen, dass er das Auto zurückschicken wird und mich auch nach Frankreich mitnehmen wird. Er hat mir versprochen, dass er die Person, die ihn nach Frankreich gebracht hat zurückschickt und mich holt. Meine Sachen waren im Auto. Mein Freund heißt römisch 40 .

Frage: Wieso geben Sie Ihrem Freund Ihre persönlichen Gegenstände mit, wenn Sie gar nicht im gleichen Auto und zum gleichen Termin nach Frankreich reisen sollten?

Antwort: Es war so geplant, dass wir alle gemeinsam ausreisen wollten. Aber als das Auto kam, hat das Auto nur die Familie mitnehmen können. Weil ich das Visum hatte, war ich gezwungen zu bleiben.

Frage: Wieso haben Sie dann Ihre Tasche mitgegeben, wenn Sie wussten dass Sie hier bleiben werden?

Antwort: Wir hatten alle Taschen zusammen. Als das Auto beladen wurde, habe ich nicht daran gedacht, dass ich meine Tasche herausnehme. Mein Rucksack blieb bei mir, aber aus Versehen haben sie meine Tasche mitgenommen.

Frage: Wieso haben Sie Ihren Pass mitgegeben, wenn Sie mit Ihrem Visum hier bleiben sollten?

Antwort: Alle Dokumente habe ich in meiner Tasche gehabt. Ich konnte mir auch nicht vorstellen, dass das Auto nicht zurückkehren wird.

Frage: Wann ist diese Familie nach Frankreich gefahren?

Antwort: Am XXXX 2013 habe ich einen Asylantrag gestellt. Ungefähr 3 oder 4 Tage bevor ich den Antrag gestellt habe, sind sie ausgereist.Antwort: Am römisch 40 2013 habe ich einen Asylantrag gestellt. Ungefähr 3 oder 4 Tage bevor ich den Antrag gestellt habe, sind sie ausgereist.

Frage: Was war vereinbart, wie mit Ihnen nach der Ankunft Ihrer Freunde in Frankreich Kontakt aufgenommen wird?

Antwort: Wir hatten vereinbart, dass das Auto zurückkommt und mich dorthin bringt, wo die Familie ist.

Frage: Woher konnte der Lenker des Autos wissen, wo Sie dann in Österreich aufhältig sind?

Antwort: Wie, auf welche Art und Weise mein Freund diesen Mann gefunden hat, das weiß ich nicht. Der Lenker hat die Familie von der Wohnadresse abgeholt und der Lenker sollte mich auch genau von dort abholen.

Frage: Welche Adresse war das?

Antwort: Die Familie hat bei einer österreichischen Frau gewohnt. Ich weiß aber nicht wo, weil ich habe mich überhaupt nicht ausgekannt. Diese Österreicherin hat mich dann zum Bus gebracht und mir den Weg nach Traiskirchen erklärt.

Frage: In welcher Stadt waren Sie bei dieser Frau?

Antwort: Es war außerhalb Wiens. Wie zum Beispiel XXXX zu XXXX .Antwort: Es war außerhalb Wiens. Wie zum Beispiel römisch 40 zu römisch 40 .

Frage: Ist diese Familie gemeinsam mit Ihnen nach Österreich gekommen?

Antwort: Nein. Die Familie war schon lange in Österreich. Vor meiner Ausreise habe ich mit ihm Kontakt aufgenommen. Ich hatte seine Telefonnummer. Weil ich sonst niemanden in Europa kannte, habe ich ihn um Hilfe gebeten.

Frage: Welche Telefonnummer haben Sie da angerufen?

Antwort: Eine Österreichische.

Frage: Welche?

Antwort: Ich hatte einen Zettel mit der Nummer. Aber den habe ich nicht mehr. Nachdem er nach Frankreich gefahren war und das Auto nicht zurückgekommen ist, brauchte ich die Nummer nicht mehr.

Frage: Haben Sie versucht Ihren Freund nach der Ausreise nach Frankreich auf diesem Telefon zu erreichen?

Antwort: Ja. Ich habe versucht mit ihm zu telefonieren, aber er hatte keinen Empfang.

Frage: Haben Sie da mit Ihrem Mobiltelefon versucht ihn zu erreichen?

Antwort: Nein. Da hatte ich noch kein Mobiltelefon.

Frage: Sie gaben an, dass Sie ein Visum hatten. Welches Visum hatten Sie da?

Antwort: Ein griechisches Visum.

Frage: Warum sind Sie nach Wien und nicht nach Griechenland geflogen?

Antwort: Das war ein Schengen-Visum. Ich durfte in jedes Land in der EU einreisen. Aber weil ich den Freund in Österreich hatte, habe ich mich für Österreich entschieden.

Frage: Das heißt Ihre Reise nach Österreich hatte nicht den Zweck der Asylantragstellung sondern den Zweck des Besuchs des Freundes?

Antwort: Mein Ziel war von Georgien zu fliehen. Ich wusste überhaupt nicht, dass es irgendwo ein Asylwesen gibt. Die Österreicherin hat mir das dann so erklärt.

Frage: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Wenn ja, wurden diese in Ihrem Herkunftsstaat bereits behandelt?

Antwort: In meiner linken Hand ist eine Sehne verletzt. Deshalb kann ich zwei Finger nicht bewegen. Das wurde in XXXX behandelt. Hier war ich auch beim Arzt und der hat gesagt, dass eventuell eine Operation stattfinden muss. Sonst habe ich nichts. (Anmerkung: Der AW bewegt dabei alle Finger seiner rechten Hand)Antwort: In meiner linken Hand ist eine Sehne verletzt. Deshalb kann ich zwei Finger nicht bewegen. Das wurde in römisch 40 behandelt. Hier war ich auch beim Arzt und der hat gesagt, dass eventuell eine Operation stattfinden muss. Sonst habe ich nichts. (Anmerkung: Der AW bewegt dabei alle Finger seiner rechten Hand)

Frage: Steht schon ein Operationstermin fest?

Antwort: Nein.

Frage: Was soll hier operiert werden?

Antwort: Ich kann zwei Finger nicht bewegen. Was da operiert wird, weiß ich nicht.

Frage: Es ist zu beobachten, dass Sie alle Finger der rechten Hand bewegen können. Wie erklären Sie das?

Antwort: Ja, das stimmt. Jetzt kann ich alle Finger bewegen. Aber manchmal schmerzt das sehr.

Frage: Stehen Sie hier in Österreich in medizinischer Behandlung?

Antwort: Ja.

Frage: Bei welchem Arzt stehen Sie in Behandlung?

Antwort: Ich weiß den Namen jetzt nicht. Es ist ein Arzt in XXXX . Ein Physiotherapeut. In der Nähe vom Schwimmbad.Antwort: Ich weiß den Namen jetzt nicht. Es ist ein Arzt in römisch 40 . Ein Physiotherapeut. In der Nähe vom Schwimmbad.

Frage: Gibt es aktuelle Befunde?

Antwort: Ja. Die habe ich aber nicht mit.

Frage: Auf dem Ladungsbescheid ist angeführt, dass Sie aktuelle medizinische Befunde zur Einvernahme mitnehmen sollen. Warum haben Sie das nicht gemacht?

Antwort: Ich konnte das nicht so gut lesen. Es stand, dass ich alle Dokumente vorlegen soll. Das habe ich dann nicht so gut verstanden.

Frage: Sie konnten aber aus dem Ladungsbescheid herauslesen, dass Sie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen heute abgeben können und haben eine solche vorgelegt. Wieso konnten Sie das lesen, die Vorlage medizinischer Befunde jedoch nicht?

Antwort: Das hat mir ein Jurist geschrieben. Das andere konnte ich nicht lesen.

Frage: Ist Ihnen der Inhalt der abgegebenen Stellungnahme bekannt?

Antwort: Ja. Wir waren zusammen, als wir das erstellt haben.

Frage: Wann waren Sie zuletzt in Behandlung?

Antwort: Ungefähr vor einem Monat.

Frage: Beim Physiotherapeuten?

Antwort: Ja.

Frage: Sie gaben an, dass Sie eine Physiotherapie erhalten. Erhalten Sie diese wegen Ihrer rechten Hand?

Antwort: Ja.

Frage: Stehen Sie auch bei einem Hausarzt in Behandlung?

Antwort: Nein.

Frage: Wer hat die Überweisung zum Physiotherapeuten ausgestellt?

Antwort: Das Krankenhaus. Zuvor war ich aber in XXXX schon bei einem Hausarzt, Hier in XXXX bin ich aber bei keinem Hausarzt. Der Arzt in XXXX hat mich ins Krankenhaus geschickt und die haben mich zum Physiotherapeuten geschickt.Antwort: Das Krankenhaus. Zuvor war ich aber in römisch 40 schon bei einem Hausarzt, Hier in römisch 40 bin ich aber bei keinem Hausarzt. Der Arzt in römisch 40 hat mich ins Krankenhaus geschickt und die haben mich zum Physiotherapeuten geschickt.

Frage: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass erforderlichenfalls bei Ihren behandelnden Ärzten nachgefragt, Auskünfte und Befunde eingeholt werden und entbinden Sie Ihre behandelnden Ärzte ausdrücklich von deren ärztlicher Schweigepflicht?

Antwort: Ja. Sie können alles nachfragen und alles einholen.

Aufforderung: Sie werden ausdrücklich aufgefordert, im Fall eines (weiteren) Arztbesuches in Österreich unaufgefordert und unverzüglich nach einer Behandlung bzw. nach Erhalt dem Bundesasylamt einen Kurzbericht, Arztbrief, Attest, etc. über eine oder mehrere Behandlungen oder sonstige medizinisch zweckdienliche, auskunftgebende Schreiben vorzulegen.

Frage: Haben Sie diese Aufforderung verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie mittlerweile Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht und die Sie noch nicht dem Amt vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Welche Dokumente besaßen Sie vor Ihrer Ausreise in Ihrem Herkunftsstaat insgesamt?

Antwort: Meinen Reisepass und meinen Personalausweis.

Frage: Wo befinden sich Ihre Dokumente heute?

Antwort: Der Pass in meiner Tasche und der Personalausweis sollte in XXXX sein.Antwort: Der Pass in meiner Tasche und der Personalausweis sollte in römisch 40 sein.

Frage: Haben Sie Ihre Familie ersucht diesen Personalausweis von XXXX aus Ihrer Wohnung abzuholen und Ihnen zu schicken?Frage: Haben Sie Ihre Familie ersucht diesen Personalausweis von römisch 40 aus Ihrer Wohnung abzuholen und Ihnen zu schicken?

Antwort: Wo ich gewohnt habe, habe ich die Schlüssel dem Vermieter zurückgegeben.

Frage: Wo haben Sie in Folge Ihre persönlichen Gegenstände hingeräumt?

Antwort: Ich habe viele Sachen zurückgelassen. Ich habe nur die Dokumente mitgenommen. Diese waren in meiner Tasche, die in Frankreich ist.

Frage: Wieso soll dann der Personalausweis in XXXX sein?Frage: Wieso soll dann der Personalausweis in römisch 40 sein?

Antwort: Ich habe die Geburtsurkunde gemeint.

Frage: Hatten Sie sonst noch Dokumente, wie zum Beispiel Führerschein, etc.?

Antwort: Nein. Führerschein hatte ich nie. Ich habe aber noch ein Reifezeugnis gehabt und eine Bestätigung über den Besuch eines Buchhaltungskurses.

Frage: Wie haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient?

Antwort: Ich habe als Bäcker gearbeitet. In einer Brotfabrik. Ich habe mit 17 Jahren dort angefangen zu arbeiten und war dann als Bäcker beschäftigt.

Frage: Wovon haben Sie in den Monaten wo Sie arbeitslos waren gelebt?

Antwort: Ich hatte immer Ersparnisse.

Frage: Haben Sie zuvor durchgehend gearbeitet oder waren Sie da auch einmal Arbeitslos?

Antwort: Ich habe durchgehend gearbeitet, hatte aber natürlich auch Urlaub.

Frage: Wie viel haben Sie im Monat ungefähr verdient?

Antwort: Ich habe zwischen Lari 450,- und Lari 500,- im Monat verdient.

Frage: Wie viel davon haben Sie im Monat für Nahrung, Wohnung, Kleidung, Unterhalt und, etc. gebraucht?

Antwort: Für die Wohnung habe ich Lari 150,- bezahlt. Ich habe auch immer versucht Lari 200,- im Monat zu sparen. Von dem Rest habe ich gelebt.

Frage: Bekamen Sie in der Zeit als Sie Arbeitslos waren eine staatliche Unterstützung bekommen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie eine solche beantragt?

Antwort: Nein.

Frage: Sie gaben an, dass Sie Ihre Ausreise über einen Schlepper organisiert haben. Ist das richtig?

Antwort: Nein. Mein Freund hat mir nur das Visum besorgt. Danach bin ich ohne Schlepper ausgereist. Ich habe ihm meinen Pass und Geld gegeben und er hat das für mich gemacht.

Frage: Warum sind Sie nicht selbst zur Botschaft gegangen?

Antwort: Ich wollte gar nicht rausgehen. Ich hatte Angst. Als ich meinem Freund über meine Probleme erzählt habe, hat er mir Hilfe versprochen. Ich habe ihm Geld und Pass gegeben und habe gleich am nächsten Tag, nachdem ich das Visum hatte Georgien verlassen.

Frage: Das heißt Sie haben sofort einen Flug buchen können?

Antwort: Ich hatte ein Transitvisum um die Probleme zu verheimlichen. Ich habe ein Flugticket von XXXX nach Wien und in Folge nach Athen gebucht.Antwort: Ich hatte ein Transitvisum um die Probleme zu verheimlichen. Ich habe ein Flugticket von römisch 40 nach Wien und in Folge nach Athen gebucht.

Frage: Welche Probleme wollten Sie damit vermeiden?

Antwort: Weil das Schengen Visum für Griechenland war, hat man mir empfohlen, so ein Ticket zu kaufen. Man muss das Ticket schon vorlegen, um das Visum zu bekommen.

Frage: Wie konnten Sie dann mit diesem Flugticket in Wien den Flughafen verlassen?

Antwort: Das war ganz einfach. Ich habe meine Pass vorgelegt und den Flughafen verlassen.

Frage: Wie lange hat es gedauert, bis Sie das Visum erhalten haben?

Antwort: Ungefähr 10 Tage maximal.

Frage: Wann haben Sie erstmals den Entschluss gefasst, Ihren Herkunftsstaat verlassen zu wollen?

Antwort: Es war so. Ich wollte Georgien gar nicht verlassen. Aber ich konnte aus Angst nicht arbeiten gehen und saß aus Angst zu Hause. Dann hat mir ein Freund empfohlen, Georgien zu verlassen. Das war ungefähr einen Monat vor meiner Ausreise.

Frage: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Was war das fluchtauslösende Ereignis?

Antwort: Das Ereignis war meine letzte Festnahme von der Polizei. Damals wurde mir gesagt, dass ich entweder Georgien verlassen muss oder hätten sie mich festgenommen. Ich habe aber Niemanden gehabt. Ich wusste nicht, wohin ich gehen soll. Ich war verzweifelt. Deshalb konnte ich 4 oder 5 Monate nicht ausreisen. Das ist alles.

Frage: Schilden Sie mir die Probleme die Sie hatten bitte näher.

Antwort: Am XXXX 2011 wurde ich von der Polizei brutal geschlagen. Ich wollte die Plakate ankleben. Das waren die Vorbereitungsmaßnahmen für die Demonstration, die nachher geplant war. An diesem Tag habe ich die Verletzung an der Hand bekommen. Am 25.05.2011 in der Nacht während der Demonstration wurde ich für 3 Tage festgenommen. Ich wurde befragt, geschlagen und wieder freigelassen. Nach dieser Festnahme ist mein Leben komplett verändert. Jedes Mal haben mich die Polizisten, wenn sie mich auf der Straße gesehen (haben) einfach mitgenommen und geschlagen und mein Leben zur Hölle gemacht. Ich hatte Angst auf die Straße zu gehen. Das ist alles.Antwort: Am römisch 40 2011 wurde ich von der Polizei brutal geschlagen. Ich wollte die Plakate ankleben. Das waren die Vorbereitungsmaßnahmen für die Demonstration, die nachher geplant war. An diesem Tag habe ich die Verletzung an der Hand bekommen. Am 25.05.2011 in der Nacht während der Demonstration wurde ich für 3 Tage festgenommen. Ich wurde befragt, geschlagen und wieder freigelassen. Nach dieser Festnahme ist mein Leben komplett verändert. Jedes Mal haben mich die Polizisten, wenn sie mich auf der Straße gesehen (haben) einfach mitgenommen und geschlagen und mein Leben zur Hölle gemacht. Ich hatte Angst auf die Straße zu gehen. Das ist alles.

Frage: Wieso kennen Sie diese Daten genau, andere Daten aber nur sehr vage?

Antwort: Der XXXX war der Tag als ich im Krankenhaus war. Und am 25.05. wurde ich festgenommen. Diese Tage habe ich nicht vergessen.Antwort: Der römisch 40 war der Tag als ich im Krankenhaus war. Und am 25.05. wurde ich festgenommen. Diese Tage habe ich nicht vergessen.

Frage: Woher waren Sie den einfachen Polizisten so bekannt, dass ausgerechnet Sie immer wieder festgenommen wurden?

Antwort: Sie haben einfach gewusst, wo ich gewohnt habe und auch die Adresse meiner Familie, die ich auch gelegentlich besucht habe.

Frage: Und das alles, weil Sie einmal ein Plakat aufgehängt haben?

Antwort: Damit hat alles begonnen. Dann war bekannt, dass ich Mitglied der Partei bin. Alle Mitglieder haben Probleme.

Frage: Auf der Übersetzung des Krankenhausbefundes ist zu sehen, dass Sie im Bezirk XXXX gewohnt haben. Der Straßenname ist also ident mit der Wohnadresse Ihrer Mutter. Können Sie das erklären?Frage: Auf der Übersetzung des Krankenhausbefundes ist zu sehen, dass Sie im Bezirk römisch 40 gewohnt haben. Der Straßenname ist also ident mit der Wohnadresse Ihrer Mutter. Können Sie das erklären?

Antwort: XXXX gehört zum Bezirk XXXX .Antwort: römisch 40 gehört zum Bezirk römisch 40 .

Frage: Haben Sie also im Mai 2011 bei Ihrer Mutter gewohnt?

Antwort: Nein. Da war ich nur gemeldet. Gewohnt habe ich aber in XXXX . Dort war ich aber nicht gemeldet.Antwort: Nein. Da war ich nur gemeldet. Gewohnt habe ich aber in römisch 40 . Dort war ich aber nicht gemeldet.

Frage: Sie gaben an, dass Sie seit 2008 Angehöriger der "Neuen sozialen Bewegung Georgiens" sind. In welcher Form sind Sie da Angehöriger?

Antwort: Ich habe an allen Meetings und Demonstrationen teilgenommen. Ich habe mit meinen Freunden gesprochen und diesen empfohlen Parteimitglied zu werden.

Frage: Das alleine ist aber noch nicht verboten, oder?

Antwort: Nein. Das ist nicht verboten.

Frage: Waren Sie lediglich einfaches Parteimitglied oder hatten Sie eine besondere Funktion?

Antwort: Ich war nur einfaches Parteimitglied.

Frage: Ich konnte über diese Partei nichts finden. Wie viele Mitglieder hat diese Partei ungefähr?

Antwort: In XXXX ungefähr 1000 bis 1500.Antwort: In römisch 40 ungefähr 1000 bis 1500.

Frage: Also eine kleine Partei?

Antwort: Ja. Es ist eine kleine Partei. Unser Symbol ist aber nicht anerkannt.

Frage: Was heißt das?

Antwort: Das kann ich nicht genau erklären. Aber was ich gehört habe, hat das Symbol einen Kreuz und ein Hammer und das war bei einer faschistischen Partei das Symbol. Deshalb ist es schon lange verboten.

Frage: Wieso wird ein Symbol verwendet, welches verboten ist?

Antwort: Das war nicht meine Kompetenz dazu etwas zu sagen.

Frage: Sind Sie von der Polizei wegen des Symbols nie angesprochen worden?

Antwort: Nein.

Frage: Ist jetzt nur das Symbol verboten oder die Partei an sich?

Antwort: Nur das Symbol.

Frage: Weshalb also hatten Sie dann Probleme, weil Sie Mitglied waren, wenn die Partei an sich nicht verboten ist?

Antwort: Unsere Partei war eine Oppositionspartei. Wir waren gegen Mischa (Anmerkung: gemeint ist SAAKASCHWILI). Unsere Partei hat sich mit der BURTSCHANADZE Nino Partei zusammengetan. BURTSCHANADZE Nino ist ein ehemaliger Parlamentsangehöriger.

Frage: Was hat das nun damit zu tun, dass einfache Mitglieder Probleme hatten?

Antwort: Wie gesagt, wir waren gegen SAAKASCHWILI.

Frage: Sie gaben an, dass Ihre Partei nur etwa 1500 Mitglieder hatte. Wie die letzte Parlamentswahl gezeigt hat, wurde die Partei SAAKASCHWILIS abgewählt. Warum hatten also ausgerechnet Mitglieder Ihrer Partei nur deshalb Probleme, weil Sie gegen SAAKASCHWILI waren?

Antwort: Ob andere auch Problem hatten, weiß ich nicht. Ich weiß nur dass ich Probleme hatte.

Frage: Und die anderen Mitglieder Ihrer Partei?

Antwort: Nachdem ich gegen SAAKASCHWILI war, hatte ich Probleme. Es hatten auch viele andere Probleme dort. Auch von anderen Parteien.

Frage: Gab es also eine gezielte Verfolgung der Mitglieder Ihrer Partei oder nicht?

Antwort: Nein. Ich hatte Probleme und viele andere aus Oppositionsparteien auch. Eine gezielte Verfolgung unserer Parteimitglieder gab es nicht.

Frage: Wenn es also keine gezielte Verfolgung gegeben hat, weshalb sind ausgerechnet Sie der Polizei aufgefallen?

Antwort: Sie haben mich bei der Plakatierung erwischt.

Frage: Und deshalb war die Polizei gezielt hinter Ihnen her?

Antwort: An diesem Tag, am XXXX 2011 sind diese Personen in Zivil zu mir gekommen und ich habe an diesem Tag diese Handverletzung bekommen. Ich nehme an, dass das die Anhänger von SAAKASCHWILI waren.Antwort: An diesem Tag, am römisch 40 2011 sind diese Personen in Zivil zu mir gekommen und ich habe an diesem Tag diese Handverletzung bekommen. Ich nehme an, dass das die Anhänger von SAAKASCHWILI waren.

Frage: Wissen Sie also gar nicht, ob es sich dabei um Polizisten gehandelt hat?

Antwort: Das waren keine einfachen Polizisten. Ich vermute, dass es höhere Beamte waren.

Frage: Woran machen Sie fest, dass es sich um Polizisten gehandelt hat?

Antwort: Sie haben gesagt, dass sie Polizisten sind. Sie sagten auch, dass wir uns zum Auto begeben sollen. Dort zeigen sie uns die Ausweise.

Frage: Haben sie das gemacht?

Antwort: Nein. Sie haben uns gezeigt, wie man jemanden erschlägt.

Frage: War das ein Polizeiauto?

Antwort: Nein. Ein BMW X5.

Frage: Fährt die Polizei dort BMW X5?

Antwort: Die höheren Beamten von SAAKASCHWILI fast alle. Entweder BMW X5 oder Mercedes GL.

Frage: Was haben die Leute gesagt, nachdem Sie beim Auto waren?

Antwort: Sie haben mir vorgeworfen, dass ich ein Plakat aufgebracht habe. Das war aber nicht verboten, weil die Demonstration ursprünglich erlaubt war. Aber am 25.05. wurde dann die Demonstration von der Polizei aufgelöst.

Frage: Warum wurde die Demonstration dann aufgelöst?

Antwort: Das weiß ich nicht. Aber ursprünglich war die Demonstration bis zum 26.05.2011 genehmigt. Aber um Mitternacht am 26.05. hat man uns schon gesagt, dass wir uns auflösen müssen.

Frage: War also am 25.05. um 24.00 Uhr das Ende der Genehmigung?

Antwort: Ja.

Frage: Wieso war diese dann noch in Bestand, als keine Genehmigung mehr vorlag?

Antwort: Die Polizei hat schon kurz vor Mitternacht sind die Soldaten gekommen. Kurz nach Mitternacht haben sie dann die Demo aufgelöst.

Frage: Wurde die Auflösung von der Polizei vor dem Zugriff verbal angeordnet?

Antwort: Ja. Mit Megaphon. Ein Soldat hat uns einmal aufgefordert zu gehen.

Frage: Wie viele Personen waren da ungefähr noch anwesend?

Antwort: Über 1000 Personen.

Frage: Wie lange hat die Demonstration insgesamt gedauert?

Antwort: Vom 21.05.2011 bis 25.05.2011.

Frage: Hat es während dieser Zeit auch irgendwelche Vorfälle mit der Polizei oder den Soldaten?

Antwort: Nein.

Frage: Wurde also erst eingegriffen, als die Demonstration nicht mehr erlaubt war?

Antwort: Ja.

Frage: Was werfen Sie hier der Polizei vor?

Antwort: Es war schon vielleicht rechtens, aber danach hatte ich dann Probleme.

Frage: Wie oft wurden Sie festgenommen?

Antwort: Drei oder 4 Mal.

Frage: Wie lange wurden Sie jeweils angehalten?

Antwort: Ungefähr 2 oder 3 Tage.

Frage: War die erste Festnahme in der Nacht vom 25. zum 26.05.2011 oder schon zuvor?

Antwort: Am XXXX die erste. Das war nur kurz. Das zweite Mal vom 25. zum 26.05.. Da für 3 oder 4 Tage. Und Ende November 2011. Ich war unterwegs. Ich war bei meiner Mutter und unterwegs nach Hause zu mir. Da wurde ich nur eine Nacht angehalten. Das war das letzte Mal.Antwort: Am römisch 40 die erste. Das war nur kurz. Das zweite Mal vom 25. zum 26.05.. Da für 3 oder 4 Tage. Und Ende November 2011. Ich war unterwegs. Ich war bei meiner Mutter und unterwegs nach Hause zu mir. Da wurde ich nur eine Nacht angehalten. Das war das letzte Mal.

Frage: Können Sie auch das Datum im November genau benennen?

Antwort: Das genaue Datum kann ich nicht mehr nennen. Aber es war sicher Ende November.

Frage: Also war das kein so einschneidendes Erlebnis wie die beiden anderen Ereignisse, die Sie genau mit Datum benennen können?

Antwort: An diesem Tag wurde ich schon massiv bedroht. Sie sagten, wenn ich noch einmal auftauche wo sie das nicht wünschen, dann wird das das letzte Mal sein.

Frage: Haben Sie danach noch einmal irgendwo teilgenommen oder sind irgendwo "aufgetaucht"?

Antwort: Nein.

Frage: Weshalb sollte es dann noch Probleme geben?

Antwort: Sie haben mir deutlich gesagt, dass sie mir eine Straftat unterschieben.

Frage: Warum sollten die das dann nicht gleich gemacht haben? Wozu sollte eine solche Drohung gut sein?

Antwort: Das weiß ich nicht. Es wurde mit an diesem Tag deutlich gesagt, dass ich verschwinden muss.

Frage: Wenn Ihnen das an diesem Tag gesagt wurde, wieso hatten Sie dann erstmals im Juni 2012 und hier erst nach einem Gespräch mit Ihrem Freund einen Ausreisegedanken?

Antwort: Ich war die ganze Zeit zu Hause. Nur meine Freunde haben mich besucht.

Frage: Ist die Polizei in dieser Zeit jemals zu Ihnen gekommen?

Antwort: Ich weiß es nicht. Wenn jemand geklopft hat, habe ich nicht aufgemacht. Meine Freunde haben mich immer erst angerufen, bevor sie mich besucht haben.

Frage: Wollen Sie also damit sagen, dass die Polizei trotz der geschilderten Umstände nur geklopft hätte, aber dann nicht in die Wohnung gegangen wäre, auch wenn Sie nicht geöffnet haben?

Antwort: Das weiß ich nicht. Natürlich hätten Sie vermutlich auch in meine Wohnung einbrechen können.

Frage: Was genau wurde Ihnen im Zuge der Anhaltungen vorgeworfen?

Antwort: Bei der letzten Festnahme im November hat man mir vorgeworfen, dass ich in alkoholisiertem Zustand einen Polizisten beleidigt hätte. Man hat mich dann auch gezwungen zu unterschreiben, dass ich das gemacht habe. Es gab dann auch eine Gerichtsverhandlung. Aber ich war nicht vorbestraft. Der Richter hat als Milderungsgrund gesagt, dass ich immer gearbeitet habe und noch nie etwas zu Schulden habe kommen lassen und ich wurde gleich freigesprochen.

Frage: Was ist Ihnen bei der Festnahme im Mai vorgeworfen worden?

Antwort: Am XXXX wurde ich nur geschlagen. Ende Mai hat man mir vorgeworfen, dass ich bei der Demonstration teilgenommen habe.Antwort: Am römisch 40 wurde ich nur geschlagen. Ende Mai hat man mir vorgeworfen, dass ich bei der Demonstration teilgenommen habe.

Frage: Dass Sie teilgenommen haben oder dass Sie noch zu einem Zeitpunkt dort waren, als sie nicht mehr erlaubt war?

Antwort: Dass ich an dieser Demonstration teilgenommen habe.

Frage: Sie sagen also, dass die Polizei erst 4 Tage zusieht, wie die Demonstration stattfindet und nach Auflösung der Demonstration dann vorwirft, dass Sie überhaupt an der Demo teilgenommen haben?

Antwort: Wir wurden damals nicht zu einer einfachen Polizeistation sondern ins Innenministerium gebracht. Dort wussten die schon alles.

Frage: Wie meinen Sie das?

Antwort: Es wurden etwa 15 Personen festgenommen und dorthin gebracht.

Frage: 15 Personen obwohl noch 1000 dort waren?

Antwort: Wie viele festgenommen wurden, weiß ich nicht.

Frage: Gab es zwischen Mai 2011 und November 2011 noch irgendwelche Vorfälle?

Antwort: Nein.

Frage: Sie gaben an, dass Sie vom Richter freigesprochen wurden. Gab es also nie eine Verurteilung oder Strafe gegen Sie?

Antwort: Ich wurde freigelassen, weil es meine erste Strafe war. Aber ich habe eine Geldstrafe on der Höhe von Lari 400,- erhalten.

Frage: Wieso war es Ihre erste Straftat im November, wenn Sie schon im Mai zuvor wegen der Teilnahme an der Demonstration festgenommen wurden?

Antwort: Da haben sie offenbar kein Strafverfahren gegen mich eingeleitet.

Frage: Gab es also im Mai keine Verhandlung und haben Sie auch keine Strafe erhalten?

Antwort: Nein. Wir wurden gleich vom Ministerium freigelassen.

Frage: Und hat es in Folge wegen dieser Teilnahme auch keine weitere Ladung oder sonst einen Schriftverkehr gegeben?

Antwort: Nein. Ich habe nichts mehr gehört.

Frage: Wer ist der Vorsitzende der Partei?

Antwort: XXXX ist der Vorsitzende und XXXX ist sein Stellvertreter.Antwort: römisch 40 ist der Vorsitzende und römisch 40 ist sein Stellvertreter.

Frage: Wer ist in XXXX Regionalleiter der Partei?Frage: Wer ist in römisch 40 Regionalleiter der Partei?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Hat es die Partei außerhalb von XXXX auch gegeben?Frage: Hat es die Partei außerhalb von römisch 40 auch gegeben?

Antwort: In XXXX und XXXX .Antwort: In römisch 40 und römisch 40 .

Frage: Also muss es Regionalleiter geben. Sie waren in XXXX . Wer war Ihr Regionalleiter?Frage: Also muss es Regionalleiter geben. Sie waren in römisch 40 . Wer war Ihr Regionalleiter?

Antwort: Das war soweit ich weiß XXXX . Wir hatten mit dem aber keinen Kontakt. Wir haben immer mit XXXX geredet.Antwort: Das war soweit ich weiß römisch 40 . Wir hatten mit dem aber keinen Kontakt. Wir haben immer mit römisch 40 geredet.

Frage: Wo ist der Sitz der Partei?

Antwort: In XXXX , in der Straße 300 Aragweli.Antwort: In römisch 40 , in der Straße 300 Aragweli.

Frage: Waren oder sind Sie sonst Mitglied einer anderen politischen Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Sind auch Ihre Brüder Mitglieder der Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie ausgenommen Ihrer einfachen Mitgliedschaft bei der Partei sonst jemals politisch oder parteipolitisch tätig?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie in irgendeiner herausragenden Weise in der Partei tätig gewesen?

Antwort: Nein. Ich war einfaches Mitglied in der Jugendfraktion.

Frage: Sind Ihnen aus Ihrem Umfeld in der Partei auch andere Mitglieder bekannt, die nach der Demonstration Probleme hatten?

Antwort: Am XXXX 2011 waren wir 5 Personen. Ich wurde dank meiner Verletzungen freigelassen. Die anderen 4 habe ich seit diesem Tag nie wieder gesehen.Antwort: Am römisch 40 2011 waren wir 5 Personen. Ich wurde dank meiner Verletzungen freigelassen. Die anderen 4 habe ich seit diesem Tag nie wieder gesehen.

Frage: Was meinen Sie damit?

Antwort: Wir haben versucht, diese Personen zu kontaktieren. Sie sind aber nicht mehr zu Demonstrationen gekommen. Sie blieben verschwunden. Vielleicht sind sie auch geflohen. Das weiß ich nicht.

Frage: Hatten Sie auf Grund Ihrer Religion Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie auf Grund Ihrer Rasse bzw. Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat außer dem bereits Erwähnten, irgendein Problem mit Behörden, Ämtern, Gerichten, Polizei, Militär oder ähnlichen Einrichtungen?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals von Dritten (Begriff wird erklärt) verfolgt, benachteiligt oder bedroht?

Antwort: Nein.

Frage: Benötigen Sie eine Unterbrechung?

Antwort: Nein.

Frage: Verstehe ich Sie also richtig, dass Sie deshalb im Juni 2012 ausgereist sind, weil Sie im Mai 2011 einmal verletzt und einmal bei einer Demonstration festgenommen wurden und weil im November 2011 eine weitere Festnahme wegen des Vorwurfs des Beleidigung eines Polizisten zu einer Geldstrafe geführt hat und Sie aufgefordert wurden, nicht mehr in Erscheinung zu treten?

Antwort: Ja. Man hat bei der letzten Festnahme gesagt, dass wenn ich nicht verschwinde kann es leicht sein, dass ich verschwinde oder man mich tötet.

Frage: Aber ich habe es richtig verstanden, dass es zwischen November 2011 und Juni 2012 keine weiteren Vorfälle gegeben hat?

Antwort: Ja. Aber nur weil ich immer zu Hause war und meine Wohnung nicht verlassen habe.

Frage: Wer hat für Sie eingekauft?

Antwort: Meine Freunde.

Frage: Haben Sie die Geldstrafe bezahlt?

Antwort: Ja.

Frage: Also war auch diese Strafe somit als erledigt anzusehen?

Antwort: Ja. Das stimmt.

Anmerkung: Der AW schildert all die Umstände völlig emotionslos und ruhig.

Frage: Gibt es noch irgendwelche Beweismittel, welche Ihr Vorbringen untermauern und welche Sie vorlegen oder besorgen können? Ich weise diesbezüglich noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.

Antwort: Ich werde versuchen meine Geburtsurkunde von zu Hause zusenden zu lassen.

Frage: Was hat Sie seit Oktober 2012 daran gehindert dies zu veranlassen?

Antwort: Ich habe nicht gewusst, dass der Personalausweis und die Geburtsurkunde so wichtig sind.

Frage: Wieso Personalausweis? Ist der nicht in Frankreich?

Antwort: Ich meinte, ob vielleicht meine Familie ein neues Dokument ausstellen lassen kann.

Frage: Können Sie außer Personenstandsdokumente sonst noch etwas vorlegen oder besorgen?

Antwort: Nein. Vielleicht noch die Einzahlungsbestätigung der Strafe. Sonst bekommt man von der Polizei keine Unterlagen.

Frage: Außer dem Schriftstück, das Sie vorgelegt haben, oder?

Antwort: Das hat mir ein Freund geschickt.

Frage: Also bekommt man schon Unterlagen?

Antwort: Ja.

Frage: Gibt es also noch irgendwelche Unterlagen, behördliche Schriftstücke außer Personenstandsdokumente, die Sie besorgen können oder die Sie in Georgien haben?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie zu Ihrem geschilderten Fluchtvorbringen bzw. Ihrer Bedrohungssituation noch irgendetwas hinzuzufügen? Ich weise auch hier noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.

Antwort: Nein. Ich habe alles gesagt.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass im Fall der Erfordernis, Notwendigkeit bzw. auch Möglichkeit auch in Ihrem Herkunftsstaat Recherchen durchgeführt werden und Ihre Angaben soweit möglich dort überprüft werden?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie sich jemals wegen der Angelegenheiten an den Ombudsmann gewandt?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Ich glaube nicht, dass es Sinn hat.

Frage: Kennen Sie Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben und denen nicht geholfen wurde?

Antwort: Nein. Aber ich habe gehört, dass einem nicht geholfen wird.

Frage: Sie haben nach Aufforderung zur Beweismittelvorlage diverse Schriftstücke dem Bundesasylamt übermittelt. Diese wurden übersetzt und ist darauf zu entnehmen, dass Sie im November 2011 wegen Störung der Ordnung festgenommen wurden. Darüber hinaus ein ärztliches Attest vom XXXX 2011, wo Sie wegen einer Stichwunde an der rechten Hand behandelt wurden. Darüber hinaus eine Bestätigung der Neuen sozialen Bewegung Georgiens vom XXXX 2012 und einen Mitgliedsausweis dieser Bewegung. Was wollen Sie mit diesen Unterlagen unter Beweis stellen?Frage: Sie haben nach Aufforderung zur Beweismittelvorlage diverse Schriftstücke dem Bundesasylamt übermittelt. Diese wurden übersetzt und ist darauf zu entnehmen, dass Sie im November 2011 wegen Störung der Ordnung festgenommen wurden. Darüber hinaus ein ärztliches Attest vom römisch 40 2011, wo Sie wegen einer Stichwunde an der rechten Hand behandelt wurden. Darüber hinaus eine Bestätigung der Neuen sozialen Bewegung Georgiens vom römisch 40 2012 und einen Mitgliedsausweis dieser Bewegung. Was wollen Sie mit diesen Unterlagen unter Beweis stellen?

Antwort: Damit möchte ich beweisen, dass ich in Georgien wirklich gefährdet bin und dass ich Mitglied der Partei bin.

Frage: Sie haben eine Bestätigung der neuen georgischen sozialen Bewegung vorgelegt. Wieso haben Sie sich im Februar 2012 die Bestätigung der Neuen sozialen Bewegung Georgiens ausstellen lassen und zur Vorlage an welche zuständige Stelle?

Antwort: (AW überlegt lange) Die Anfrage habe ich schon vorher gestellt. Aber dann hat meine Familie das besorgt.

Frage: Wie meinen Sie das?

Antwort: Ich habe schon früher das angefragt. Aber wofür weiß ich nicht mehr.

Frage: Sie wissen also nicht mehr, warum Sie diese Schreiben angefordert haben?

Antwort: Schon. Ich wollte einen Kredit bei der Bank haben. Dafür habe ich die Bestätigung gebraucht.

Frage: Sie brauchen eine Bestätigung der Mitgliedschaft der Partei, dass Sie bei der Bank einen Kredit bekommen?

Antwort: Man muss dort um einen Kredit zu bekommen möglichst viele Dokumente vorlegen. Das war nur ein Pluspunkt.

Frage: Müssen Sie das selbst zur Bank gehen um einen Kredit zu bekommen?

Antwort: Ja. Aber ich habe das dann nicht mehr gebraucht.

Frage: Wie meinen Sie das?

Antwort: Es war so. Ich habe schon früher eine Anfrage gemacht, aber es nicht bekommen. Erst im Februar habe ich es bekommen. Da bin ich aber nicht mehr aus der Wohnung gegangen. Es war dann hinfällig.

Frage: Sie gaben an, dass Sie bis etwa 4 Monate vor Ihrer Ausreise ständig gearbeitet haben. Ist das richtig?

Antwort: Am 31.12.2011oder 01.01.2012 war mein letzter Arbeitstag.

Frage: Das heißt Sie sind auch nach der Festnahme im November noch arbeiten gegangen?

Antwort: Ja. Ich habe Geld gebraucht.

Frage: Also ist es nicht richtig, dass Sie seit der letzten Festnahme im November nicht mehr die Wohnung verlassen haben?

Antwort: Ich habe nur mehr einen Monat lang gearbeitet. Ab Jänner war ich zu Hause.

Frage: Hat es in dem Monat, wo Sie gearbeitet haben noch irgendwelche Vorfälle gegeben?

Antwort: Nein.

Frage: Konnten Sie also von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück ohne dass irgendwelche Vorfälle zu verzeichnen waren?

Antwort: Ja.

Frage: Sie konnten sich also vom 20.11.2011 bis Ende Dezember 2011 völlig frei in Georgien bewegen. Wieso glaubten Sie dann, dass Sie ab Jänner die Wohnung nicht mehr verlassen können?

Antwort: Ich hatte Angst. Meine Freunde haben mich gewarnt und gesagt, dass etwas passieren kann.

Anmerkung: Der AW wirkt etwas nervös und spielt mit einer von ihm auf den Tisch gelegten Klarsichthülle.

Frage: Nur aufgrund der Schilderungen Ihrer Freunde?

Antwort: Ja.

Frage: Denken Sie, dass die Polizei Probleme gehabt hätte, Ihren Arbeitsplatz oder Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort herauszufinden?

Antwort: Nein. Wenn sie Interesse daran gehabt hätten, hätten sie das sicher leicht erfahren.

Frage: Also hatte die Polizei offenbar kein erhebliches Interesse an Ihnen?

Antwort: Sie sagten ja, dass ich mich ruhig verhalten soll. Ich musste aber arbeiten gehen, weil ich das Geld brauchte.

Frage: Aus dem vorgelegten Beweismittel lässt sich auch nicht entnehmen, dass Sie mit erheblicher Strafe wegen Störung der Ordnung belegt wurden. Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Es geht nicht darum wie ich bestraft wurde, sondern dass ich auch bedroht wurde. Das alles war nur von der Polizei aus, Ich habe nichts gemacht gehabt.

Frage: Weshalb sollte dann das Verfahren so aufgezogen werden wie von Ihnen geschildert? Sie gaben an, dass Sie einem Richter vorgeführt wurden, dass Milderungsgründe herausgearbeitet hat wurden. Weshalb sollten Sie bei entsprechender Vorgangsweise dann nicht bereits im Zuge der Verhandlung entsprechend abgeurteilt werden?

Antwort: Der Richter ist unabhängig. Er kann frei entscheiden. Ich konnte aber meine Unschuld nicht beweisen, weil ich bereits unterschrieben hatte.

Anmerkung: Der AW ersucht um eine kurze Unterbrechung, um die Toilette aufsuchen zu können. Die Einvernahme wird für 5 Minuten unterbrochen.

Frage: Sie bestätigen also mit Ihrer Aussage, dass in Georgien ein entsprechendes Rechtssystem besteht?

Antwort: Es hängt davon ab, wer der Richter ist natürlich.

Frage: Wie viele Gerichtsverhandlungen haben Sie gehabt?

Antwort: Eine.

Frage: Woher wissen Sie dann, wie sonst Verfahren ablaufen?

Antwort: Ich habe Vieles gehört.

Frage: Haben Sie dem Richter von den Drohungen erzählt?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Er hat mich ja auch nicht freigesprochen, sondern ich musste ja eine Strafe bezahlen.

Frage: Aber Ihren Ausführungen gem. hat er alle Erschwerungsgründe und Milderungsgründe abgewogen, war also offenbar sehr objektiv. Wieso haben Sie ihm dann nicht davon berichtet?

Antwort: Ich habe es nicht gewagt, das Risiko einzugehen. Es hätte sein können, dass ich nach meiner Aussage freigesprochen worden wäre. Aber dann hätten vielleicht diese Menschen mit mir alles Mögliche anstellen können.

Frage: Aus dem Beweismittel ist ersichtlich, dass auch ein Alkoholtest gemacht wurde. Also waren Sie alkoholisiert?

Antwort: Nein. Es gab keinen Test. Ich musste das nur unterschreiben.

Frage: Es steht auch geschrieben, dass Sie die Tat bei der Verhandlung gestanden haben. Wie erklären Sie dies?

Antwort: Ja. Das stimmt auch. Ich habe ja die Tat gestanden.

Vorhalt: Ich kann Ihrem bisherigen Vorbringen nur entnehmen, dass Sie einmal wegen Störung der Ordnung belangt wurden und Ihren Angaben nach bei einer mittlerweile nicht mehr genehmigten Demonstration 6 Monate zuvor einmal angehalten wurden. Eine zielgerichtete Verfolgung Ihrer Person ist hier nicht zu erkennen.

Frage: Wollen Sie hierzu eine Erklärung abgeben?

Antwort: Ich sehe die Drohung schon als zielgerichtete Verfolgung.

Frage: Es ist auch zu sehen, dass Sie zumindest von November 2011 bis Juni 2012 völlig ungestört in Georgien leben konnten. Auch das zeigt keine zielgerichtete Verfolgung.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Ich war die meiste Zeit in der Wohnung. Nur in der Zeit wo ich gearbeitet habe, habe ich diese verlassen.

Vorhalt: Es ist auch völlig unglaubhaft, dass Sie von staatlicher Seite gezielt verfolgt wurden, wenn Sie mit Ihrem eigenen Pass mit echtem Namen auf dem Luftweg Georgien trotz entsprechender Kontrollen verlassen könnten.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Ich war kein Verbrecher und wurde auch nicht offiziell gesucht.

Frage: Also bleibt eine Festnahme im Mai 2011 und eine im November 2011 jeweils wegen eines Gesetzesbruches, oder?

Antwort: Ja. Ich habe alles vorgelegt, was ich hatte und das ich verletzt wurde.

Frage: Was haben Sie im Krankenhaus angegeben, woher die Verletzung stammt?

Antwort: Ich habe gesagt, dass ich mit meinem Kopf gegen eine Fensterscheibe gestoßen bin und die Scheibe zerbrochen ist. Dabei habe ich mich an der Hand verletzt. Ich wurde dann gleich operiert.

Frage: Wieso haben Sie nicht die wahren Umstände der Verletzung angeben?

Antwort: Was hätte der Arzt machen sollen?

Frage: Ist es nicht so, dass dann in Georgien der Arzt automatisch Anzeige erstatten müsste?

Antwort: Ich hatte Angst gehabt.

Vorhalt: Und dennoch sind Sie dann noch mehr als ein ganzes Jahr lang in Georgien geblieben? Das ist nicht glaubhaft.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Ich habe zuerst keinen gehabt, der mir bei der Visumausstellung behilflich ist. Und auch den Freund in Österreich habe ich erst später erreicht.

Vorhalt: Auf dem von Ihnen vorgelegten Arztbefund ist festgehalten, dass Sie am XXXX 2011 Arbeitslos waren. Dies steht in Widerspruch zu Ihren Angaben.Vorhalt: Auf dem von Ihnen vorgelegten Arztbefund ist festgehalten, dass Sie am römisch 40 2011 Arbeitslos waren. Dies steht in Widerspruch zu Ihren Angaben.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu? (Anmerkung: Dem AW wird das Beweismittel vorgelegt)

Antwort: Das habe ich nicht angegeben.

Frage: Auf diesem Schriftstück ist Ihr Vorname auch mit XXXX angeführt. Wie erklären Sie sich dazu?Frage: Auf diesem Schriftstück ist Ihr Vorname auch mit römisch 40 angeführt. Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Meine Freunde sagen auch XXXX zu mir.Antwort: Meine Freunde sagen auch römisch 40 zu mir.

Frage: Der Arzt wird wohl kaum Ihr Freund gewesen sein. Weshalb steht hier der Name XXXX ?Frage: Der Arzt wird wohl kaum Ihr Freund gewesen sein. Weshalb steht hier der Name römisch 40 ?

Antwort: Ich weiß es nicht. Ich heiße XXXX .Antwort: Ich weiß es nicht. Ich heiße römisch 40 .

Vorhalt: Sie legten verschiedene Beweismittel vor. Nun geben Sie zu jedem Beweismittel an, dass diese eigentlich nichtig sind, weil Sie einmal nicht angegeben haben, dass Sie Arbeitslos sind und auch die von Ihnen gestanden Straftat nicht begangen haben.

Frage: Wozu sollen dann diese Dokumente dienlich sein?

Antwort: Ich habe das damals nur unterschrieben und gestanden, weil ich musste. Beim Krankenhaus war ich so durcheinander, dass ich da vielleicht etwas Falsches gesagt habe.

Frage: Wieso gaben Sie im Zuge der Erstbefragung an, dass Sie zum Zweck der Asylantragstellung nach Österreich gekommen sind, wenn Sie eigentlich nur zu Ihrem Freund und in Folge nach Frankreich wollten?

Antwort: Ich wollte ursprünglich nicht nach Frankreich, sondern zum Freund nach Österreich. Dann hat es sich aber ergeben, dass er illegal hier war und entschieden nach Frankreich zu fahren. Deshalb habe ich mich entschlossen mit ihm auch auszureisen.

Frage: War der Zweck der Reise also nicht, hier in Österreich einen Asylantrag zu stellen?

Antwort: Nein. Ich hatte damals überhaupt keine Ahnung von Asyl.

Frage: Sie hatten keine Ahnung von Asyl hatten aber Kenntnis über Ihre Möglichkeiten mit einem Schengen-Visum?

Antwort: Ja. Jedes Kind weiß darüber Bescheid.

Frage: Sie meinen also, dass man über die Rechte mit einem Schengen-Visum Bescheid weiß, über Asyl aber nicht?

Antwort: Ja. Ich habe erstmals hier darüber gehört.

Vorhalt: Das kann aber nicht sein. Sie führten an, dass Ihr Freund als Asylwerber hier war und erst nach negativem Abschluss des Verfahrens illegal war. Also mussten Sie von seinem Asylverfahren wissen.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Jetzt nach ein paar Monaten kenne ich mich aus. Vielleicht ist sein Verfahren negativ, vielleicht ist er aber auch mit Visum damals eingereist. Das weiß ich nicht.

Vorhalt: In der Erstbefragung haben Sie auch angegeben, dass Ihre Sachen bei einem gewissen XXXX an einem unbekannten Ort in Österreich befindlich sind. Heute führten Sie an, dass Ihre Sachen zu diesem Zeitpunkt bereits bei Ihrem Freund in Frankreich waren.Vorhalt: In der Erstbefragung haben Sie auch angegeben, dass Ihre Sachen bei einem gewissen römisch 40 an einem unbekannten Ort in Österreich befindlich sind. Heute führten Sie an, dass Ihre Sachen zu diesem Zeitpunkt bereits bei Ihrem Freund in Frankreich waren.

Frage: Wie erklären Sie diesen Widerspruch?

Antwort: Das habe ich nicht gesagt.

Anmerkung: Dem AW wird die Passage aus der Niederschrift vorgehalten. Danach:

Antwort: Das bestreite ich. Das habe ich nicht gesagt.

Vorhalt: Sie haben aber die Richtigkeit der Angaben mit Ihrer Unterschrift bestätigt.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Es ist nicht ausgeschlossen, dass Fehler passiert sind. Es stand ja auch, dass sie Demonstration im Mai 2012 war. Das war ja auch ein Fehler.

Frage: Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

Antwort: Das kann niemand voraussagen. Es kann sein, dass ich gleich am Flughafen festgenommen werde, oder dass ich in Haft komme oder als Krüppel leben muss. Man weiß es nicht.

Frage: Oder es kann sein, dass nichts passiert, oder?

Antwort: Ja natürlich. Aber wer riskiert schon gerne etwas.

Frage: Wieso glauben Sie, dass Sie erst über langen Zeitraum ungestört leben können, dann legal auf dem Luftweg ausreisen können und nun bei einer Rückkehr am Flughafen festgenommen würden?

Antwort: Weil ich von den Personen gewarnt wurde, dass sie mich nicht sehen wollen in Georgien.

Frage: Sind das die gleichen Personen, die Sie im November gewarnt haben, aber dann bis Juni nicht passiert ist?

Antwort: Ja. Aber man kann ja auch nicht in ständiger Angst leben.

Frage: Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag und einer negativen Entscheidung über Ihren allfälligen Status als subsidiär Schutzberechtigter, werden Sie gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Haben Sie dazu etwas anzuführen?Frage: Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag und einer negativen Entscheidung über Ihren allfälligen Status als subsidiär Schutzberechtigter, werden Sie gem. Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Haben Sie dazu etwas anzuführen?

Antwort: (AW lächelt) Ich möchte nicht das Risiko eingehen. Ich möchte das nicht. Wenn es schon sein muss, dann schicken Sie mich in ein anderes Land.

Anmerkung: Der AW wird über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt.

Frage: Ihnen wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Georgien mit dem Ladungsbescheid übermittelt und wurde Ihnen mitgeteilt, dass es Ihnen freisteht, hierzu im Rahmen der heutigen Einvernahme eine Stellungnahme abzugeben. Wollen Sie außer der schriftlichen Stellungnahme sonst hierzu etwas angeben?

Antwort: Nein.

Frage: Wie gestaltet sich hier in Österreich Ihr Alltag? Was machen Sie?

Antwort: Ich besuche einen Deutschkurs. In der XXXX habe ich auch geholfen und habe auch einen Monat lang beim Magistrat gearbeitet.Antwort: Ich besuche einen Deutschkurs. In der römisch 40 habe ich auch geholfen und habe auch einen Monat lang beim Magistrat gearbeitet.

Frage: Seit wann besuchen Sie den Deutschkurs?

Antwort: Seit Oktober 2012.

Frage: Immer noch?

Antwort: Ja. Jetzt wieder.

Frage: Besuchen Sie sonstige Kurse?

Antwort: Nein.

Frage: Wer unterstützt Sie hier? Wer bezahlt Ihren Aufenthalt?

Antwort: Die Landesregierung.

Frage: Gehen oder gingen Sie außer der einen Tätigkeit im März 2013 einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach? Arbeiten Sie?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie sich jemals um eine Saisonarbeit bemüht?

Antwort: Ich war beim AMS. Aber es ist derzeit keine freie Stelle.

Frage: Sie haben ein Mobiltelefon, haben Sony-Kopfhörer um den Hals und eine eher als hochwertig zu bezeichnende Bekleidung. Wovon können Sie dies alles finanzieren?

Antwort: Das sind schon getragen Sachen, welche ich bei der XXXX bekommen habe. Zumindest die Hälfte. Den Rest habe ich selbst gekauft.Antwort: Das sind schon getragen Sachen, welche ich bei der römisch 40 bekommen habe. Zumindest die Hälfte. Den Rest habe ich selbst gekauft.

Frage: Mit den Euro 40,- Unterstützung?

Antwort: Nein. In der XXXX arbeite ich auch und bekomme Euro 5,- je Stunde. Jetzt habe ich Euro 600,- bekommen, muss aber etwas zurückgeben. Ich warte auf den Bescheid, weil ich durfte nicht so viel verdienen.Antwort: Nein. In der römisch 40 arbeite ich auch und bekomme Euro 5,- je Stunde. Jetzt habe ich Euro 600,- bekommen, muss aber etwas zurückgeben. Ich warte auf den Bescheid, weil ich durfte nicht so viel verdienen.

Frage: Haben Sie enge Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (der Begriff zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt wird erklärt)?

Antwort: Ja.

Frage: Welche Kontakte haben Sie hier und wie gestaltet sich der Kontakt?

Antwort: Ich habe Kontakt zu einer Familie aus XXXX . Ich treffe mich manchmal mit denen. Ich telefoniere auch manchmal mit meiner Bekannten in Wien.Antwort: Ich habe Kontakt zu einer Familie aus römisch 40 . Ich treffe mich manchmal mit denen. Ich telefoniere auch manchmal mit meiner Bekannten in Wien.

Frage: Gibt es hier ein besonderes Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis?

Antwort: Nein.

Frage: Zu wem haben Sie sonst Kontakt?

Antwort: Zu den anderen Personen aus Georgien.

Frage: Sind das ebenfalls Asylwerber?

Antwort: Nein. Sie haben ein Visum. Ich treffe mich manchmal mit denen aber auch mit Österreichern.

Frage: Haben Sie weitere Verwandte oder nahe Angehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Sind oder waren Sie Mitglied in einem Verein oder einer ähnlichen Einrichtung in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie sich mittlerweile bereits mit Österreich, seiner Geschichte und Kultur auseinandergesetzt?

Antwort: Es gab bei der XXXX einige Veranstaltungen und ich habe das auch mitgemacht.Antwort: Es gab bei der römisch 40 einige Veranstaltungen und ich habe das auch mitgemacht.

Frage: Was wissen Sie also?

Antwort: Ich weiß das Österreich ein wunderschönes Land ist. Besonders XXXX ist sehr schön. Und das Österreich ein Rechtsstaat ist wo die Gesetze funktionieren.Antwort: Ich weiß das Österreich ein wunderschönes Land ist. Besonders römisch 40 ist sehr schön. Und das Österreich ein Rechtsstaat ist wo die Gesetze funktionieren.

Frage: Gibt es irgendetwas von Ihrer Seite vorzubringen, was auf eine besondere Integration bzw. Integrationsbemühung von Ihnen hinweist?

Antwort: Nein. Aber ich möchte die deutsche Sprache erlernen und eine Arbeit bekommen.

Frage: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache, als auch vom Verständnis her und wurde Ihnen ausreichend Zeit gegeben Ihnen Wichtiges vorzubringen und auf gestellte Fragen antworten zu können?

Antwort: Ja.

Frage: Hatten Sie an der Art und Weise der Befragung irgendetwas auszusetzen?

Antwort: Nein. Es war alles normal.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen Wichtig ist und bisher nicht aufgeschrieben wurde?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Belehrung: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Frage: Benötigen Sie vor der Rückübersetzung eine Unterbrechung?

Antwort: Nein.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wörtlich rückübersetzt.

Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst?

Antwort: Nein.

Frage: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

Antwort: Grundsätzlich ja. Aber auf Seite 4 ist falsch aufgeschrieben, dass meine linke Hand verletzt ist. Richtig ist, so wie später auch aufgeschrieben, dass es meine rechte Hand ist. Auf Seite 3 steht auch, dass ich mit meinem Freund zusammen war, als ich nach Österreich kam. Er war aber schon hier als ich nach Österreich kam. Sonst stimmt alles.

Frage: Ist sonst irgendetwas abzuändern, zu ergänzen oder zu korrigieren oder Ihnen unklar?

Antwort: Nein. Sonst ist alles richtig und alles klar.

Frage: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

Antwort: Ja, bitte.

Anmerkung: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.

(Formal- und Schreibfehler korrigiert, vollständige Niederschrift im Akt)

  • -Strichaufzählung
    Nachdem Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes im Bundesasylamt angegeben haben, dass Ihre Aufenthaltsberechtigungskarte durch Bruch unbrauchbar geworden ist, wurde die defekte Karte eingezogen und Ihnen eine neue Karte ausgestellt.

  • -Strichaufzählung
    Am 08.08.2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Abschluss-Bericht der PI- XXXX übermittelt, in welcher festgehalten ist, dass Sie wegen Verdachts des Diebstahls eines Mobiltelefones der Marke Sony im Wert von Euro 749,- zur Anzeige gebracht werden. Aus der Anzeige ist ersichtlich, dass Sie zur Tat geständig waren. Der Anzeige beigefügt ist auch eine Kopie des Kaufvertrages, in welchem festgehalten ist, dass Sie besagtes Mobiltelefon an ein Handy-Geschäft verkaufen. Eine Ablichtung Ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem Asylgesetz ist dem Kaufvertrag beigeheftet. Gemäß aktueller Einsichtnahme in das EKIS ist dieses Verfahren offenbar noch nicht abgeschlossen, da in der KA ohne Eintragung in der SC noch verspeichert.Am 08.08.2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Abschluss-Bericht der PI- römisch 40 übermittelt, in welcher festgehalten ist, dass Sie wegen Verdachts des Diebstahls eines Mobiltelefones der Marke Sony im Wert von Euro 749,- zur Anzeige gebracht werden. Aus der Anzeige ist ersichtlich, dass Sie zur Tat geständig waren. Der Anzeige beigefügt ist auch eine Kopie des Kaufvertrages, in welchem festgehalten ist, dass Sie besagtes Mobiltelefon an ein Handy-Geschäft verkaufen. Eine Ablichtung Ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem Asylgesetz ist dem Kaufvertrag beigeheftet. Gemäß aktueller Einsichtnahme in das EKIS ist dieses Verfahren offenbar noch nicht abgeschlossen, da in der KA ohne Eintragung in der SC noch verspeichert.

  • -Strichaufzählung
    Mit Schreiben vom 21.11.2013 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX mitgeteilt, dass Sie gemeinsam mit einem weiteren Asylwerber aus Georgien bei einem Ladendiebstahl betreten und zur Anzeige gebracht worden sind.Mit Schreiben vom 21.11.2013 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mitgeteilt, dass Sie gemeinsam mit einem weiteren Asylwerber aus Georgien bei einem Ladendiebstahl betreten und zur Anzeige gebracht worden sind.

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I.2 Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2 Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.2.1.1. Die bB ging –vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung- von Folgendem Sachverhalt aus:römisch eins.2.1.1. Die bB ging –vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung- von Folgendem Sachverhalt aus:

  • "-Strichaufzählung
    zu Ihrer Person: Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden.

Die Vorlage eines Mitgliedsauweises bestätigt nicht Ihre Identität.

Zu Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrem Familienstand und Ihrer Religionsgesinnung sind Sie glaubhaft.

Sie sind georgischer Staatsangehöriger, gehören der armenischen Volksgruppe und der orthodoxen Glaubensrichtung an, sind ledig und haben keine Kinder.

Sie verließen Ihren Herkunftsstaat und sind spätestens am XXXX 2012 (=Datum der Antragstellung) in das österreichische Bundesgebiet eingereist.Sie verließen Ihren Herkunftsstaat und sind spätestens am römisch 40 2012 (=Datum der Antragstellung) in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Ob Sie legal oder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind, kann nicht ausgemittelt werden.

Sie waren ausschließlich auf Grund der in Kraft stehenden, asylrechtlichen Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Ein Aufenthaltsrecht nach anderen, gesetzlichen Bestimmungen war nie in Bestand.

Sie leiden unter keiner Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde.

Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignisses traumatisiert sein könnten.

Ihnen wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem AsylG ausgestellt.

Sie haben keine Verwandten oder nahe Angehörige im Bundesgebiet.

Sie haben weitere, nahe Angehörige in Ihrem Herkunftsstaat.

Ihnen wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgegeben.Ihnen wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgegeben.

  • -Strichaufzählung
    zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie waren in Ihrem Herkunftsstaat nicht in besonderer Weise politisch oder parteipolitisch tätig.

Sie waren einfaches Mitglied der Partei Neue soziale Bewegung von Georgien und wird Ihre einfache Mitgliedschaft seit November 2008 auf dem Mitgliedsausweis bestätigt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine zielgerichtete Verfolgung von Mitgliedern dieser Partei in Georgien stattfindet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie wegen Ihrer Mitgliedschaft zu dieser Partei in irgendeiner Form einer zielgerichteten, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Probleme auf Grund Ihrer politischen Ansichten oder Gesinnung hatten.

Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Probleme auf Grund Ihrer Rasse oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hatten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Probleme oder persönliche Probleme mit Ämtern und Behörden hatten.

Es konnte festgestellt werden, dass nach einem Gesetzesbruch ein ordentliches Verwaltungsverfahren geführt wurde.

Zu Ihrer vorgebrachten Verfolgungssituation sind Sie nicht glaubhaft.

Ihre Ausreise steht in keinerlei zeitlichem Zusammenhang mit dem von Ihnen geschilderten Ausreisegrund.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Georgien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sind.

Im Verwaltungsverfahren ergaben sich keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft.

Sie sind nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, sondern aus anderen Gründen nach Österreich gereist."

I.2.1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu unter Vermengung von Elementen der Beweiswürdigung und der Rechtlichen Beurteilung Folgendes aus:römisch eins.2.1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu unter Vermengung von Elementen der Beweiswürdigung und der Rechtlichen Beurteilung Folgendes aus:

  • -Strichaufzählung
    "betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie haben kurz dargestellt geltend gemacht, dass Sie deshalb aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist waren, weil Sie seit dem Jahr 2008 einfaches Mitglied der Partei "Neue soziale Bewegung Georgiens" seien, am XXXX 2011 Plakate zum Zweck der Vorbereitung einer Demonstration verbotener Weise ankleben wollten und dabei von Polizei betreten und geschlagen worden seien. Am 25.05.2011 seien Sie in der Nacht im Zuge der Demonstrationsteilnahme nach Ablauf der Genehmigung und wirkungsloser Aufforderung der Auflösung der nunmehr illegal geführten Versammlung festgenommen und 3 Tage lang in Haft genommen worden. Im Zuge dessen seien Sie geschlagen worden und würden seit diesem Zeitpunkt immer bei Ansichtigwerden von der Polizei angehalten und bedroht werden. Es sei die einzige Teilnahme an einer Demonstration gewesen und seien Sie auch sonst – außer diesen beiden Vorfällen – mit der Polizei nicht in Berührung gekommen. Sie hätten kein ruhiges Leben mehr gehabt und seien deshalb am XXXX 2012 nach Besorgung eines Schengenvisums mit dem Flugzeug legal aus XXXX nach Wien gereist.Sie haben kurz dargestellt geltend gemacht, dass Sie deshalb aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist waren, weil Sie seit dem Jahr 2008 einfaches Mitglied der Partei "Neue soziale Bewegung Georgiens" seien, am römisch 40 2011 Plakate zum Zweck der Vorbereitung einer Demonstration verbotener Weise ankleben wollten und dabei von Polizei betreten und geschlagen worden seien. Am 25.05.2011 seien Sie in der Nacht im Zuge der Demonstrationsteilnahme nach Ablauf der Genehmigung und wirkungsloser Aufforderung der Auflösung der nunmehr illegal geführten Versammlung festgenommen und 3 Tage lang in Haft genommen worden. Im Zuge dessen seien Sie geschlagen worden und würden seit diesem Zeitpunkt immer bei Ansichtigwerden von der Polizei angehalten und bedroht werden. Es sei die einzige Teilnahme an einer Demonstration gewesen und seien Sie auch sonst – außer diesen beiden Vorfällen – mit der Polizei nicht in Berührung gekommen. Sie hätten kein ruhiges Leben mehr gehabt und seien deshalb am römisch 40 2012 nach Besorgung eines Schengenvisums mit dem Flugzeug legal aus römisch 40 nach Wien gereist.

Andere Fluchtgründe haben Sie nicht geltend gemacht.

Vorab sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt nach Ihren eigenen Angaben kein besonderes politisches Engagement Ihrerseits vor, von religiös bedingten Schwierigkeiten haben Sie nichts erwähnt, desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Georgien herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann.

Nachdem Sie volljährig sind und diesbezüglich keinerlei Schwierigkeiten vorgebracht haben, erübrigen sich auch Fragen hinsichtlich allfälliger aus dem Lebensalter resultierenden sozialen/wirtschaftlichen Benachteiligungen.

Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Ihre Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der georgischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc., Sie bzw. Familienangehörige standen gemäß Ihren Angaben auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem politischem oder wirtschaftlichem Naheverhältnis zu gegenwärtig herrschenden staatlichen Organisationsstrukturen. Durch Ihren unbedenklichen Gesundheitszustand und Ihrer bisherigen beruflichen Erfahrung als Bäcker steht zu erwarten, dass Sie so wie bisher durch Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse decken werden können. Ihre Wohnversorgung ist gesichert, Sie sagen, dass Ihre Eltern bzw. Ihre Geschwister nach wie vor im eigenen Haushalt in Georgien leben.

Das Bundesasylamt hat darüber hinaus breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial zu den Lebensverhältnissen in Georgien zur Entscheidungsfindung herangezogen Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in Georgien, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Natürlich gibt es da und dort marginale verbesserungswürdige Umstände; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind, solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen.

Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Georgien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können.

In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Georgien ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss, Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder von irgendwelchen Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden.

Sie gaben auf Befragung vorbehaltlich Ihrer Glaubwürdigkeit ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Im Gegenteil wurde von Ihnen eine solche Verfolgung auf Befragung hin ausdrücklich in Abrede gestellt.

Auch wenn Sie nämlich angeben, dass Sie nach einer illegalen Plakatanbringung bzw. im Zuge einer nicht mehr genehmigten Demonstration verletzt bzw. festgenommen worden sein wollen, so ist Ihren Angaben einerseits zu entnehmen, dass jeweils nur bei einer Übertretung der herrschenden Gesetze in Erfüllung der Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung und Sicherheit gegen Sie vorgegangen wurde, nicht aber wegen einer erlaubten politischen Tätigkeit. Aus den von Ihnen selbst vorgelegten Beweismitteln ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Sie in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine strafbare Handlung begangen haben und im Anschluss nach einem offensichtlich ordentlich geführten Verfahren samt Abwägung aller für und gegen Sie sprechender Umstände mit einer Geldstrafe nicht unüblichen Ausmaßes bestraft wurden. Sie haben also selbst belegt, dass Sie nicht wegen einer allfälligen politischen Tätigkeit – Sie selbst führten hierzu im Übrigen an, dass Sie lediglich einfaches Parteimitglied ohne Funktion waren – sondern ausschließlich wegen einer strafbaren Handlung, für welche jeder Bürger in gleicher Weise zur Verantwortung gezogen wird, bestraft wurden. Ihre Angaben dahingehend, dass Sie nur eine entsprechende Erklärung unterfertigten mussten, ohne die Tat tatsächlich begangen zu haben, stellt sich – auch ob der noch in Folge geschilderten Umstände – als reine Schutzbehauptung dar.

Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führten würden und in dieser taxativ – also erschöpfend – aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht werden konnten und auf Befragung hin ausdrücklich in Abrede gestellt wurden, war allein aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

Davon abgesehen, dass hier – wie bereits erörtert – kein in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerter Asylgrund vorliegt sind Sie zu Ihren Angaben darüber hinaus nicht glaubhaft.

Dies begründet sich wie folgt:

Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Die niederschriftliche Einvernahme dient zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für die Behörde und ist daher Teil des Ermittlungsverfahrens. Sie entspricht vollinhaltlich der Bestimmung des § 14 AVG und liefert daher vollen Beweis nach Maßgabe des § 15Die niederschriftliche Einvernahme dient zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für die Behörde und ist daher Teil des Ermittlungsverfahrens. Sie entspricht vollinhaltlich der Bestimmung des Paragraph 14, AVG und liefert daher vollen Beweis nach Maßgabe des Paragraph 15

AVG.

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche – oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" – einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen eines Antragstellers zu dessen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Es ist somit nicht ausreichend, dass ein Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Glaubhaft ist ein Vorbringen jedoch nur, wenn die Angaben eines Asylwerbers nachvollziehbar und wahrscheinlich erscheinen.

Dies ist bei Ihren Angaben nicht der Fall.

Unglaubhaft sind Sie zu Ihren Angaben, dass jeder einfache Polizist, welchen Sie nicht persönlich kannten, nach der einzigen Anhaltung am 25.05.2011 bzw. nach der Amtshandlung ohne Anhaltung am XXXX 2011 stets auf offener Straße angesprochen und beschimpft oder misshandelt habe. Sie selbst gaben an, dass Sie in keiner wie immer gearteten Weise nach außen hin politisch oder sonst in medialer Weise tätig waren und ist es daher als denkunmöglich zu bezeichnen, dass in einer Großstadt wie XXXX jeder einfache Streifenpolizist oder auch nur eine bestimmte Einheit von Polizisten Sie nur wegen einem einzigen Vorfall am XXXX 2011 kennen würde.Unglaubhaft sind Sie zu Ihren Angaben, dass jeder einfache Polizist, welchen Sie nicht persönlich kannten, nach der einzigen Anhaltung am 25.05.2011 bzw. nach der Amtshandlung ohne Anhaltung am römisch 40 2011 stets auf offener Straße angesprochen und beschimpft oder misshandelt habe. Sie selbst gaben an, dass Sie in keiner wie immer gearteten Weise nach außen hin politisch oder sonst in medialer Weise tätig waren und ist es daher als denkunmöglich zu bezeichnen, dass in einer Großstadt wie römisch 40 jeder einfache Streifenpolizist oder auch nur eine bestimmte Einheit von Polizisten Sie nur wegen einem einzigen Vorfall am römisch 40 2011 kennen würde.

Sollte darüber hinaus die Polizei tatsächlich ein Interesse an Ihnen haben, so konnten Sie trotz Befragung nicht erklären, weshalb es Ihnen diesfalls möglich gewesen sein soll, völlig ungestört an einer gegen die Regierung gerichteten Demonstration teilzunehmen.

Zu entnehmen ist Ihren Angaben allenfalls, dass Sie nach Aufforderung der Auflösung einer nach Zeitablauf der bis dahin über mehrere Tage hin genehmigten Demonstration in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand dieser Aufforderung nicht Folge geleistet haben, und im Anschluss wegen Störung der Ordnung beamtshandelt wurden. Dies haben Sie auch mit den von Ihnen selbst eingebrachten Beweismitteln belegt. Etwas anderes konnten Sie nicht glaubhaft machen.

Unglaubhaft ist auch, dass Sie trotz angeblicher permanenter Verfolgung durch die Polizei dennoch völlig legal und ungestört via Luftweg aus XXXX ausreisen hätten können. Dies ist gerade bei einer Luftreise und der damit verbundenen Sicherheitskontrollen bei einem tatsächlichen staatlichen Interesse an Ihrer Person und zeitgleicher Verwendung Ihres eigenen Personendatensatzes nicht glaubhaft und entbietet jeglicher Lebenserfahrung.Unglaubhaft ist auch, dass Sie trotz angeblicher permanenter Verfolgung durch die Polizei dennoch völlig legal und ungestört via Luftweg aus römisch 40 ausreisen hätten können. Dies ist gerade bei einer Luftreise und der damit verbundenen Sicherheitskontrollen bei einem tatsächlichen staatlichen Interesse an Ihrer Person und zeitgleicher Verwendung Ihres eigenen Personendatensatzes nicht glaubhaft und entbietet jeglicher Lebenserfahrung.

Unglaubhaft sind Sie auch deshalb, da Sie Ihren Angaben gemäß trotz der geschilderten Umstände vom 25.05.2011 bis zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise am XXXX 2012, also über ein Jahr lang ohne irgendwelcher Vorfälle weiterhin in Ihrem Herkunftsstaat leben konnten. Auch dies zeigt in keiner Weise eine zielgerichtete Verfolgung irgendwelcher Art. Auch Ihre Angaben dahingehend, dass Sie erst am XXXX 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst haben obwohl bis dahin Ihren Angaben gemäß keine weiteren Vorfälle zu verzeichnen waren zeigt, dass Sie zu diesem Zeitpunkt nicht aus wohlbegründeter Furcht sondern aus anderen Gründen ausgereist sind. Dies auch deshalb, da Sie keinerlei Hinderungsgründe einer früheren Ausreise vorzubringen vermochten.Unglaubhaft sind Sie auch deshalb, da Sie Ihren Angaben gemäß trotz der geschilderten Umstände vom 25.05.2011 bis zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise am römisch 40 2012, also über ein Jahr lang ohne irgendwelcher Vorfälle weiterhin in Ihrem Herkunftsstaat leben konnten. Auch dies zeigt in keiner Weise eine zielgerichtete Verfolgung irgendwelcher "Art". Auch Ihre Angaben dahingehend, dass Sie erst am römisch 40 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst haben obwohl bis dahin Ihren Angaben gemäß keine weiteren Vorfälle zu verzeichnen waren zeigt, dass Sie zu diesem Zeitpunkt nicht aus wohlbegründeter Furcht sondern aus anderen Gründen ausgereist sind. Dies auch deshalb, da Sie keinerlei Hinderungsgründe einer früheren Ausreise vorzubringen vermochten.

Unglaubhaft ist auch, dass Sie durch einen Polizeibeamten an der Hand verletzt wurden. Davon abgesehen, dass Sie allein hier mehrere Versionen zu Tage brachten – einmal war es sich ein Polizeibeamter, dann wieder Zivilpersonen von denen Sie annahmen, dass es sich hierbei um Polizeibeamte handelt, weil Sie einen BMW X5 fuhren – zeigt sich in Ihren Ausführungen weiter, dass Sie bei der Anamnese im Krankenhaus Ihren Ausführungen entsprechend absichtlich die Unwahrheit zum Verletzungshergang angegeben haben. Es ist als notorisch bekannt anzusehen, dass in Georgien im Fall einer Verletzungszufügung mit Fremdverschulden automatisch durch das Krankenhaus eine Anzeige erstattet werden muss und wäre somit auch ohne Ihre weiteres Zutun dieser Sachverhalt bei tatsächlich vorliegender Übertretung eines Polizeibeamten bei der zuständigen Stelle zur Anzeige gebracht worden.

Unglaubhaft sind Sie hinsichtlich des von Ihnen vorgelegten Beweismittels der Krankenhausbestätigung auch, da hier zweifelsfrei festgehalten ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Behandlung arbeitslos waren. Dies steht in krassem Widerspruch zu Ihren geführten Angaben und konnten Sie diesen Umstand auch nicht entkräften sondern lediglich mit einer Allgemeinbehauptung entgegentreten.

Unglaubhaft sind Sie zum einen ob des Umstandes, dass Sie alle Vorfälle – inklusive der Schilderung Ihrer Anhaltung bei der Polizei, den angeblichen Schlägen und den angeblich danach geführten Drohungen völlig emotionslos, ruhig und sachlich, in der Ausdrucksweise gelangweilt geschildert haben.

Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Aufgrund verschiedener Divergenzen in Ihrem Vorbringen, auf die bereits eingegangen wurde, ist festzuhalten, dass die "Verfolgung", auf die Sie sich beriefen, nicht wirklich glaubhaft ist. Dazu entsprach auch der körpersprachliche Ausdruck in keiner Weise dem Vorbringen, schon gar nicht, wenn man beim Erzählen von Verfolgungshandlungen und fluchtrelevanten Punkten komplett entspannt und locker bleibt, ja sogar am Tisch gelangweilt sitz und den Eindruck erweckt, dass das alles den Betroffenen selbst in keiner Weise interessiert.

Ihr vorgetragenes Vorbringen wurde von Ihnen wie die Wiedergabe einer auswendig gelernten Geschichte vorgetragen. Dabei erweckten Sie nicht den Eindruck, dass Sie der geschilderte Vorfall wirklich betrifft. Sie waren körpersprachlich im Ausdruck reduziert. Weiters zeigten Sie speziell in jenen Phasen der Befragung, wo es um die angeblichen Verfolgungs- und fallweise Übergriffshandlungen geht, keinerlei emotionale Reaktionen, was nicht wirklich nachvollziehbar ist. Von einem erwachsenen Menschen kann zumindest mit Grund erwartet werden, dass es überhaupt eine Reaktion auf Inhalte gibt, die Sie in diesem Fall offensichtlich zu vermeiden suchten.

Nach der gängigen Lehre sind veränderliche (Mimik, Gestik, Stimmungslage uam.) und unveränderliche (z.B. Narben) Realkennzeichen besondere Hinweise auf die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers und die Glaubhaftigkeit des Inhaltes eines Vorbringens. Es werden emotionale Abläufe automatisch in der freien Schilderung vorgetragen und miteingeflochten. Alle beschriebenen veränderlichen Realkennzeichen waren aber nicht vorhanden. Die Schilderung des Inhaltes war ‚straight’ und ohne emotionale Schilderungen bei bestimmten Abläufen. Im Gegenteil, blieben Sie bei der Schilderung der angeblichen Vorfälle locker und entspannt und zeigten keinerlei Regung, was bei einem tatsächlich erlebten Vorfall, speziell bei Festnahmen oder so wie von Ihnen geschilderten Wahrnehmungen, nicht stimmig und nicht passend ist, da es sich hier um Vorfälle handelt, die einen Menschen normalerweise aufregen und sicher nicht dem Regelfall entsprechen.

Generell sei hier angemerkt, dass die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet ist, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, oder zumindest Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Dies alles war bei Ihnen nicht der Fall, was ein weiteres Indiz Ihrer Unglaubwürdigkeit darstellt und sich als Baustein Ihrer Unglaubwürdigkeit zu den anderen Punkten entsprechend einreiht.

Unglaubhaft sind Sie zu einer Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat auch ob Ihres in Österreich gezeigten Verhaltens. So wurden Sie trotz relativ kurzer Aufenthaltsdauer bereits zwei Mal wegen einer gerichtlich strafbaren, nur vorsätzlich begehbaren Tat zur Anzeige gebracht. Auch wenn noch keine Verurteilung durch ein inländisches Gericht vorliegt so ist aus den dem Bundesasylamt vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei erkennbar, dass Sie zur Tat geständig waren bzw. unmittelbar bei Tatbegehung betreten wurden, weshalb trotz bislang lediglich vorliegenden Verdachts der strafbaren Handlung davon auszugehen war, dass Sie die angezeigten Taten tatsächlich begangen haben. Ein Asylwerber jedoch, welcher tatsächlich Angst vor Verfolgung im Herkunftsstaat aufweist würde wohl alles tun, um seinen Aufenthalt in jenem Land, in welchem er Schutz vor Verfolgung sucht zu verfestigen, jedenfalls aber nichts unternehmen, was seinen weiteren Aufenthalt gefährden würde. Durch Ihr bislang gezeigtes Verhalten ist jedoch davon auszugehen, dass Sie nicht gewillt sind, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen und zeigt dies, dass Sie tatsächlich keine Angst vor Verfolgung zu gewärtigen haben, zumal es Ihnen offenbar völlig egal ist, ob Sie weiterhin in Österreich verbleiben können. Dies ist aus Sicht des Bundesasylamtes ein weiteres Indiz Ihrer Unglaubwürdigkeit.

Unglaubhaft sind Sie auch insgesamt deshalb, da Sie immer wieder Widersprüche in Ihrem Vorbringen aufzeigten und erst nach entsprechendem Vorhalt eine andere Version der Dinge oder Abläufe angaben. Zumal jedoch ob der bereits aufgezählten Widersprüche ein glaubwürdiges, stimmiges und nachvollziehbares Vorbringen ohnehin nicht gegeben ist und Ihre Glaubwürdigkeit in der Gesamtheit schwer erschüttert ist, wird auf diese weiteren Umstände nicht mehr näher eingegangen.

Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen und Ihrem gezeigten Verhalten hatte das Bundesasylamt davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund einerseits nicht asylrelevant ist und darüber hinaus andererseits nicht den Tatsachen entspricht und Ihr Asylantrag somit ausschließlich darauf basiert, sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht in einem Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen. Dies zeigt sich auch ob des Umstandes, dass Sie trotz Hinweise auf die Folgen eines solchen Verhaltens in die Illegalität untergetaucht sind

Es handelt sich in Zusammenschau aus Sicht des Bundesasylamtes somit bloß um den Versuch die hier erarbeiteten, sozialen Vorteile in Anspruch zu nehmen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen, somit bloß um den Versuch einer illegalen Migration durch rechtsmissbräuchliche Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz. Es war daher in Ermangelung einer Deckung des Antrages im Asylgesetz spruchgemäß zu entscheiden.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie aus der Länderrecherche und den aktuellen Berichten bekannt ist, befindet sich Georgien nicht im Krieg und besteht auch kein Hinweis auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage wie z. B. allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse. Auch kann keine Gefahr für Sie als Zivilperson erkannt werden, zumal sich Ihr Herkunftsstaat nicht in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt befindet.

Im Gegenteil ist aus der Länderfeststellung klar ersichtlich, dass diese Faktoren in Ihrem Herkunftsstaat nicht gegeben sind.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre (siehe dazu auch die weiter oben angeführten landeskundlichen Feststellungen zu Georgien).Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre (siehe dazu auch die weiter oben angeführten landeskundlichen Feststellungen zu Georgien).

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht glaubhaft erachtet und auch nicht für real erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden. Ihre Reisen durch und in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugute kommt.

Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen.

Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch gesund und können so wie bisher einer Beschäftigung nachgehen.

Sie sind als junger, gesunder Mann anzusprechen und ergaben sich im Verfahren keine Hinweise darauf, dass Sie ob eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht in der Lage sein würden, durch Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit – so wie auch vor Ihrer Aureise – für Ihren Unterhalt Sorge tragen zu können.

Sie waren auch in der Lage die Kosten für die Ausreise zu bestreiten, ohne hierfür erhebliche Hindernisse oder Mühen vorgebracht zu haben.

Ihre Eltern und Geschwister, welche nach wie vor im Herkunftsstaat leben und zu welchen Sie gemäß eigener Angaben regelmäßigen Kontakt haben, stehen Ihnen weiterhin als soziales Netz zur Verfügung.

Sie führten auf Befragung hin ausdrücklich an, dass Sie an keiner behandlungsnotwendigen Erkrankung leiden und auch keine Medikamente einnehmen müssen, weshalb das Bundesasylamt in Ermangelung eines anderen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen hatte, dass Sie gesund sind und keine medizinische Hilfe benötigen, weshalb auch diesbezüglich kein Hinderungsgrund einer Rückkehr gegeben ist.

Die fallweise Inanspruchnahme einer Physiotherapie, ohne regelmäßiger Therapie stellt jedenfalls kein Ausreise- bzw. Rückkehrhindernis dar. Darüber hinaus war augenscheinlich durch den Organwalter des Bundesasylamtes erkennbar, dass Sie sogar diesbezüglich versuchten, die Behörde über wahre Tatsachen zu täuschen. Es konnte nämlich zweifelsfrei festgestellt werden, dass Sie entgegen Ihrer Angaben alle Finger Ihrer Hand vollständig bewegen konnten und führten auf Befragung hin auch aus, dass Sie nicht in ärztlicher Behandlung stehen, keine Operationstermin ansteht und Sie auch nur in Eigenverantwortung fallweise physiotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen. Da kein behandelnder Arzt bekannt gegeben wurde und auch trotz Aufforderung kein weiterer, aktueller Befund von Ihnen eingebracht wurde, war bereits deshalb davon auszugehen, dass keine weitere Behandlung erforderlich ist und somit – wie bereits ausgeführt – kein Rückkehrhindernis gegeben ist. Es wurde jedoch zusätzlich mit Ihrer behandelnden Ärztin – der einzige Hinweis bestand hier im Überweisungsschein an das UKH- XXXX zur Abklärung – nach Ihrer Einverständniserklärung Kontakt aufgenommen und konnte festgestellt werden, dass vom UKH eine einzige Physiotherapie angeordnet wurde und Sie seit Dezember des Vorjahres nie mehr bei Ihrer behandelnden Ärztin vorstellig wurden.Die fallweise Inanspruchnahme einer Physiotherapie, ohne regelmäßiger Therapie stellt jedenfalls kein Ausreise- bzw. Rückkehrhindernis dar. Darüber hinaus war augenscheinlich durch den Organwalter des Bundesasylamtes erkennbar, dass Sie sogar diesbezüglich versuchten, die Behörde über wahre Tatsachen zu täuschen. Es konnte nämlich zweifelsfrei festgestellt werden, dass Sie entgegen Ihrer Angaben alle Finger Ihrer Hand vollständig bewegen konnten und führten auf Befragung hin auch aus, dass Sie nicht in ärztlicher Behandlung stehen, keine Operationstermin ansteht und Sie auch nur in Eigenverantwortung fallweise physiotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen. Da kein behandelnder Arzt bekannt gegeben wurde und auch trotz Aufforderung kein weiterer, aktueller Befund von Ihnen eingebracht wurde, war bereits deshalb davon auszugehen, dass keine weitere Behandlung erforderlich ist und somit – wie bereits ausgeführt – kein Rückkehrhindernis gegeben ist. Es wurde jedoch zusätzlich mit Ihrer behandelnden Ärztin – der einzige Hinweis bestand hier im Überweisungsschein an das UKH- römisch 40 zur Abklärung – nach Ihrer Einverständniserklärung Kontakt aufgenommen und konnte festgestellt werden, dass vom UKH eine einzige Physiotherapie angeordnet wurde und Sie seit Dezember des Vorjahres nie mehr bei Ihrer behandelnden Ärztin vorstellig wurden.

Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Georgien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).Gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Georgien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).

Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.

Sie vermochten zusammengefasst keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorzubringen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen – ausgenommen einem als nicht glaubwürdig zu titulierendem Vorbringen – auch nicht vorgebracht. Erneut ist hier nämlich anzuführen, dass das von Ihnen geschilderte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft zu werten war.

In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesasylamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen."

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien zum Zeitpunkt der Entscheidung von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien zum Zeitpunkt der Entscheidung von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf ein Privat- und Familienleben dar.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf ein Privat- und Familienleben dar.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre und deshalb rechtswidrig den Antrag abwies. Hierauf wird im Detail an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen.

I.4.1. Die Beschwerde wurde am 5.2.2013 dem ho. Gericht vorgelegt und der ho. Gerichtsabteilung W189 zugewiesen. Ein seitens der do. Gerichtsabteilung gesetzter außenwirksamer Verfahrensakt ist nicht ersichtlich.römisch eins.4.1. Die Beschwerde wurde am 5.2.2013 dem ho. Gericht vorgelegt und der ho. Gerichtsabteilung W189 zugewiesen. Ein seitens der do. Gerichtsabteilung gesetzter außenwirksamer Verfahrensakt ist nicht ersichtlich.

Mit Einrede vom 18.5.2017 erklärte sich die Leiterin der do. Gerichtsabteilung für nicht zuständig und begründete mit § 20 AsylG, zumal die bP zwar nicht explizit im Rahmen der Einvernahmen vor dem vormaligen Bundesasylamt [vorbrachte], einen sexuell motivierten Eingriff ausgesetzt gewesen zu sein, jedoch erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollkommen ausgeschlossen, dass im verfahrensgegenständlichen Fall ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung nach § 20 AsylG 2005 vorliegt.Mit Einrede vom 18.5.2017 erklärte sich die Leiterin der do. Gerichtsabteilung für nicht zuständig und begründete mit Paragraph 20, AsylG, zumal die bP zwar nicht explizit im Rahmen der Einvernahmen vor dem vormaligen Bundesasylamt [vorbrachte], einen sexuell motivierten Eingriff ausgesetzt gewesen zu sein, jedoch erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollkommen ausgeschlossen, dass im verfahrensgegenständlichen Fall ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung nach Paragraph 20, AsylG 2005 vorliegt.

I.4.2. Die Verfahrensakte wurde in weiterer Folge der ho. Gerichtsabteilung L523 zuwiesen, welche sich mit Einrede vom 22.5.2017 ebenfalls für nicht zuständig erklärte.römisch eins.4.2. Die Verfahrensakte wurde in weiterer Folge der ho. Gerichtsabteilung L523 zuwiesen, welche sich mit Einrede vom 22.5.2017 ebenfalls für nicht zuständig erklärte.

I.4.3. Mit Entscheidung des Präsidenten 30.5.2017 wurde in der anhängigen Beschwerdesache mit Verweis auf die Berichtslage, wie sie zum Zeitpunkt der Einbringung Beschwerde bestand, festgestellt, dass ein Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint, worauf die Akte der ho. Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.römisch eins.4.3. Mit Entscheidung des Präsidenten 30.5.2017 wurde in der anhängigen Beschwerdesache mit Verweis auf die Berichtslage, wie sie zum Zeitpunkt der Einbringung Beschwerde bestand, festgestellt, dass ein Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint, worauf die Akte der ho. Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.

II.5.1. Nach Einlangen der Beschwerdesache wurde nach Aktensichtung und der Setzung erster Ermittlungsschritte am 29.6.2017 eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Tbilisi gerichtet.römisch zwei.5.1. Nach Einlangen der Beschwerdesache wurde nach Aktensichtung und der Setzung erster Ermittlungsschritte am 29.6.2017 eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Tbilisi gerichtet.

In einem Antwortschreiben teilte dieser am 31.7.2017 mit, dass die "Neue Sozialistische Bewegung von Georgien" eine legale, wenn auch bedeutungslose Partei ("2-Personen-Partei") in Georgien ist. In der Zeit von Saakaschwili kann eine gewissen Druckausübung –wie sie insgesamt gegenüber der Opposition vorkommen konnte- nicht ausgeschlossen werden. Gegenwärtig kann derartiges nicht angenommen werden.

Zur vorgelegten Bestätigung über die Mitgliedschaft der Partei ist anzuführen, dass diese die Mitgliedschaft seit einem Zeitpunkt bestätigt, als die Partei noch gar nicht registriert war. Es fehle dem Dokument auch eine Nummer, was unüblich sei. Ebenso sei in einer weiteren vorgelegten Bestätigung das Wort "Bewegung" auf Georgisch Falsch geschrieben.

Mitglieder der Partei konnten nicht erreicht werden, bei der Hauptpartei, der "Vereinigten Kommunistischen Partei Georgiens" ist die bP nicht bekannt.

II.5.2. Das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, sowie aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien wurden der bP am 10.8.2017 zum Parteiengehör übermittelt. Die bP bestritt den ihr zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt nicht, sondern kündigte lediglich an, dass ihr Pflichtverteidiger eine offizielle Beschwerde einbringen werde.römisch zwei.5.2. Das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, sowie aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien wurden der bP am 10.8.2017 zum Parteiengehör übermittelt. Die bP bestritt den ihr zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt nicht, sondern kündigte lediglich an, dass ihr Pflichtverteidiger eine offizielle Beschwerde einbringen werde.

Eine weitere Stellungnahme langte nicht ein.

II.6.1. In Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP folgende Vormerkungen auf:römisch zwei.6.1. In Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP folgende Vormerkungen auf:

" 01) BG XXXX vom 13.05.2013 RK 17.05.2013" 01) BG römisch 40 vom 13.05.2013 RK 17.05.2013

§ 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 02.02.2013

Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 21.08.2015

02) BG XXXX vom 03.03.2016 RK 13.05.201602) BG römisch 40 vom 03.03.2016 RK 13.05.2016

§ 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 20.11.2013

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG XXXX RK 13.05.2016zu BG römisch 40 RK 13.05.2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 16.02.2017LG römisch 40 vom 16.02.2017

03) LG XXXX vom 16.02.2017 RK 16.02.201703) LG römisch 40 vom 16.02.2017 RK 16.02.2017

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (2) Z 1, 130 (3) StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (2) Ziffer eins, 130, (3) StGB Paragraph 15, StGB

§ 241e (1) StGBParagraph 241 e, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 01.10.2016

Freiheitsstrafe 24 Monate

"

I.6.2. Aufgrund der evidenten Straftaten der bP erfolgte mit ho. AV vom 10.8.2017 durch das ho. Gericht die Einleitung eines Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. § 27 AsylG.römisch eins.6.2. Aufgrund der evidenten Straftaten der bP erfolgte mit ho. AV vom 10.8.2017 durch das ho. Gericht die Einleitung eines Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. Paragraph 27, AsylG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen georgischen Staatsbürger, welcher der Ethnie der Armenier angehört, sich zum Christentum bekennt, die armenische, georgische, russische und zwischenzeitig in ihren Grundsätzen auch die deutsche Sprache beherrscht.

Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 5 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig mit einem erschlichenen Vsiums in das Bundesgebiet ein. Die bP wurde wiederholt straffällig und rechtskräftig verurteilt (siehe oben) und befindet sich derzeit in Haft.

Die Identität der bP steht nicht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015).

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vergleiche auch: WZ 21.10.2013).

Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vergleiche auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).

Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt XXXX 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt römisch 40 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).

Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015).

Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in XXXX zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in römisch 40 zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

  • -Strichaufzählung
    CEC – Election Administration of Georgia (o.D.): Report on the Elections of the Parliament of Georgia 2012, http://www.cesko.ge/uploads/other/13/13973.pdf, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    CIA – Central Intelligence Agency (7.2014): The World Fact Book – Georgia: People and Society,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    Civil.ge (14.11.2014): GD Secures Majority in Parliament as 12 MPs Join Ruling Coalition, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27807, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    EP – Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien,
http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a):
Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015b):
Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/1638/, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    OSCE/ODIHR - Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.12.2012): Georgia – Parliamentary Elections 1 October 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, http://www.osce.org/odihr/98399?download=true, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013):
Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (18.11.2013):
Margvelashvili Confirms New Georgian Prime Minister, http://www.rferl.org/content/georgia-government-president-garibashashvili/25171961.html, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    WZ – Wiener Zeitung (21.10.2013): Verfassungsänderung stuft Staatschef zum Staatsoberhaupt herab - Präsidentenwahl in Georgien setzt Ära Saakaschwili ein Ende, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/582007_Praesidentenwahl-in-Georgien-setzt-Aera-Saakaschwili-ein-Ende.html, Zugriff 10.11.2015

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in XXXX . In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in römisch 40 . In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (11.11.2015b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015

  • -Strichaufzählung
    Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015

  • -Strichaufzählung
    EU-Council - Council of the European Union (16.12.2014): EU Monitoring Mission in Georgia extended for two years (press release ST 16288/14),
http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/?p=7, Zugriff 11.11.2015

  • -Strichaufzählung
    OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 11.11.2015

  • -Strichaufzählung
    OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (22.10.2015): Geneva International Discussions continue to provide unique platform for tackling issues of peace and stability, say Co-Chairs reporting to OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/193976, Zugriff 11.11.2015

  • -Strichaufzählung
    UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    HRW - - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 12.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015

  • -Strichaufzählung
    Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 6.6.2015).Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 6.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH – Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441711919_nit2015-georgia.pdf, Zugriff 12.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015

Ethnische Minderheiten

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 29.10.2015).

Laut Ombudsmann blieb 2013 die Situation in Bezug auf die gesellschaftliche Integration und den Schutz der ethnischen Minderheiten fast unverändert. Die vollständige Teilhabe der ethnischen Minderheiten im politischen, kulturellen und sozialen Bereich sei weiterhin ungelöst. Das Thema der Entfremdung zwischen Mehrheit und Minderheiten und die Überwindung von negativen Stereotypen sei immer noch problematisch und gegenwärtig. Dies gälte auch für den Bildungsbereich. So sei etwa eine qualitätsvolle Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen nicht erreicht worden. Der bestehende Lehrermangel für Minderheitensprachen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Universitäten kein solches Lehrpersonal ausbildeten. Hinsichtlich der bilingualen Erziehung bestünde landesweit das Problem, dass es an zweisprachigen Lehrern, Schulbüchern und Methoden des bilingualen Unterrichts fehle (PD 2013).

Laut einer repräsentativen Umfrage im August 2014 im Auftrag des "Nation Democratic Institute" war der Schutz von Minderheitenrechten (Minderheiten aller Art) für die demokratische Entwicklung Georgiens für 63% "wichtig" oder "sehr wichtig" und nur für sechs Prozent "unwichtig" oder "überhaupt nicht wichtig". Für jene, die an erster Stelle die ethnischen Minderheiten nannten (22%), war deren Schutz zu 80% "wichtig" oder "sehr wichtig" (NDI 8.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CIA – Central Intelligence Agency (29.10.2015): The World Fact Book – Georgia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 13.11.2015

  • -Strichaufzählung
    NDI - Nation Democratic Institute (8.2014): Public attitudes in Georgia: Results of a August 2014 survey carried out for NDI by CRRC-Georgia This research is funded by the Swedish International Development Cooperation Agency (Sida), https://www.ndi.org/files/NDI_Georgia_August-2014-survey_Public-Issues_ENG_vf.pdf, Zugriff 13.11.2015

  • -Strichaufzählung
    PD – Public Defender of Georgia (2013): Annual Report of the Public Defender of Georgia, the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia – 2013,
http://www.ombudsman.ge/uploads/other/1/1934.pdf, Zugriff 13.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 13.11.2015

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Georgien (31.1.2014): Auskunft des VB, per Email

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit.

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (17.11.2015): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1CF62A91CDAB552331094540103F2220/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 17.11.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% – siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).

2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD(2015) 66 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    GeoStat - National Statistics Office of Georgia (o.D.A): Living Conditions: Relative Poverty, Registered Poverty, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=188&lang=eng, Zugriff 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    GeoStat – National Statistics Office of Georgia (o.D.B):
Employment and Unemployment,
http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=146&lang=eng, Zugriff 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    ÖEZ – Österreichische Entwicklungszusammenarbeit (o.D.): Georgien, http://www.entwicklung.at/laender-und-regionen/schwarzmeerraumsuedkaukasus/georgien/, Zugriff 17.11.2015

Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

  • -Strichaufzählung
    Soziale Sachleistungen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

  • -Strichaufzählung
    Sozialpaket

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organisation for Migration (06.2014):
    Länderinformationsblatt Georgien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698616/17046380/17256334/Georgien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256550&vernum=1, Zugriff 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    PD – Public Defender of Georgia (2013): Annual Report of the Public Defender of Georgia, the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia – 2013,
http://www.ombudsman.ge/uploads/other/1/1934.pdf, 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance),
http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 17.11.2015

Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in XXXX und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in römisch 40 und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und –pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CoE/ECSR – Council of Europe/ European Committee of Social Rights (26.12.2014): 8th National Report on the implementation of the European Social Charter submitted by the Government of Georgia [RAP/RCha/GEO/8(2015)], 26. Dezember 2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens’ Office Belgium, Direction Access and Stay, Humanitarian Regularisations, Medical Section, via MedCOI (27.6.2014): Country Fact Sheet Access to Healthcare: GEORGIA, Zugriff 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organisation for Migration (06.2014):
    Länderinformationsblatt
Georgien,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698616/17046380/17256334/Georgien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256550&vernum=1, Zugriff 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    WHO – World Health Organization, Regional Office for Europe (30.9.2013): This is hepatitis. Know it. Confront it, Georgia, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news/2013/09/this-is-hepatitis.-know-it.-confront-it, Zugriff 17.11.2015

Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EC – European Commission (29.10.2014): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM(2014) 681 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20141029_second_progress_report_for_georgia_en.pdf, Zugriff 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    EC – European Commission (8.5.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM(2015) 199 final], http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/visa/20150508vlap_en.pdf, Zugriff 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    MPC – Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 17.11.2015

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email

Die Mitglieder der (politisch bedeutungslosen) Partei "Neue Sozialistische Bewegung von Georgien" unterliegen in Georgien keiner Verfolgung. Es handelt sich um eine erlaubte Partei (bereits zitierte Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI in Tbilisi).

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprachund.römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprachund.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es der bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift und dem ihr gestatteten Parteiengehör durch das ho. Gericht nicht mehr inhaltlich äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren davon auszugehen, dass sie eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift und dem ihr gestatteten Parteiengehör durch das ho. Gericht nicht mehr inhaltlich äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren davon auszugehen, dass sie eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Die Einschätzung der bB wird auch durch das ho. Gericht geteilt und insbesondere durch die Ausführungen des Verbindungsbeamten des BMI in Tbilisi bestätigt. Zusätzlich zu den Ausführungen der bB kamen aufgrund dessen Ausführungen Zweifel auf, ob die bP überhaupt Mitglied bei der genannten Partei war bzw. ist. Diese Zweifel ändern letztlich jedoch nichts am Ergebnis der Beweiswürdigung der bB, wonach die bP im Fall einer Rückkehr nach Georgien mit keinen relevanten Repressalien rechnen muss.

Es wurde bereits festgehalten, dass sich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der bB in einem zentralen Teil auf die Ausführungen des Polizeiattachès in XXXX fußt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Attachès erhöhte Beweiskraft zukommt.Es wurde bereits festgehalten, dass sich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der bB in einem zentralen Teil auf die Ausführungen des Polizeiattachès in römisch 40 fußt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Attachès erhöhte Beweiskraft zukommt.

Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Attachès nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern –in Übereinstimmung um ein Beweismittel sui generis handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Berufsbildes des Attachès, welcher eine entsprechende fachliche Ausbildung vorweisen kann, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Ebenso steht der Attachè sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.

Der Attachè ist nach wie vor in Georgien aufhältig und spricht sein Aufgabenfeld und seine Erfahrung für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.

Der Attachè hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso unterliegt der Attachè als österreichischer Beamter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit straf- zivil- und dienstrechtlicher Verantwortung.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Attachè befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Die bP trat den Ausführungen des Attachès auch nicht entsprechend konkret und substantiiert entgegen. Weder zeigte sie Ungereimtheiten in dessen Ausführungen auf, noch trat sie seinen Ausführungen entsprechend konkret und substantiiert –etwa durch die Vorlage von das Gegenteil bescheinigende Beweismitte- entgegen.

Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen.

Letztlich indiziert der bisherige Lebenslauf der im Bundesgebiet, dass sie dieses nicht aufsuchte, um Schutz vor Verfolgung zu suchen, sondern um ihre kriminelle Energie ausleben zu können.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Behauptung der bP, in Georgien der Gefahr nennenswerter Repressalien ausgesetzt zu sein, als nicht glaubhaft erwies.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.1. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend als geboten anzusehen ist, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend als geboten anzusehen ist, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese obliegenheit wurde seitens der bB übererfüllt.

Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.- wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.- wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

"

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (vgl. hierzu etwa http://www.devdir.org/files/Georgia.PDF).Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden vergleiche hierzu etwa http://www.devdir.org/files/Georgia.PDF).

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernsse kamen nicht hervor (vgl.Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC). Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Behebung der Ausweisungsentscheidung der bBrömisch zwei.3.4. Behebung der Ausweisungsentscheidung der bB

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gem. Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Paragraph 75, Absatz 19, AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

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1.-den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2.-jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2.-jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

3.-den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3.-den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,

4.-jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4.-jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

5.-den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5.-den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6.-den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6.-den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 75, Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.

Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.Aufgrund Paragraph 10, AsylG in der Fassung des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. 2. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. 5. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. 5. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Art. 8 der EMRK lautet:Artikel 8, der EMRK lautet:

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der Einreise mittels eines erschlichenen Visums um eine rechtswidrige Einreise handelt, siehe ho. Erk. vom 24.5.2017, L515 2155251-1 verwiesen.

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall die Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um von einer entsprechenden Beachtlichkeit sprechen zu können, zumal die bP die Aufenthaltsdauer sichtlich nicht nutzte um sich in einem hohen Maße im Bundesgebiet zu integrieren. Derartiges wurde von ihr weder vorgebracht noch bescheinigt und verbrachte bzw. verbringt sie einen Teil des Aufenthalts im Bundesgebiet in Haft (vgl. VwGH Ra 2016/18/0268 vom 10.03.2017; VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340; oder etwa bei Straffälligkeit ho. Erk. W215 2013002-1 vom 08.03.2017, W163 1236859-4 vom 30.01.2017; W196 2129965-1 vom 24.01.2017 W184 1425081-2 vom 16.03.2017; allen Erkenntnissen lag eine weitaus längere Verweildauer als im gegenständlichen Fall zu Grunde).Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall die Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um von einer entsprechenden Beachtlichkeit sprechen zu können, zumal die bP die Aufenthaltsdauer sichtlich nicht nutzte um sich in einem hohen Maße im Bundesgebiet zu integrieren. Derartiges wurde von ihr weder vorgebracht noch bescheinigt und verbrachte bzw. verbringt sie einen Teil des Aufenthalts im Bundesgebiet in Haft vergleiche VwGH Ra 2016/18/0268 vom 10.03.2017; VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340; oder etwa bei Straffälligkeit ho. Erk. W215 2013002-1 vom 08.03.2017, W163 1236859-4 vom 30.01.2017; W196 2129965-1 vom 24.01.2017 W184 1425081-2 vom 16.03.2017; allen Erkenntnissen lag eine weitaus längere Verweildauer als im gegenständlichen Fall zu Grunde).

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Diese Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Diese Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet –hier innerhalb von 14 Tagen- zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die beschwerdeführende Partei ist –in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, habt hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie zwischenzeitig die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Gegenwärtig wird in der Haft für die Versorgung der bP gesorgt.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien und wurde dort sozialisiert. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP wurde wegen der bereits beschriebenen Straftaten rechtskräftig verurteilt

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt) und kann hier eine positive Prognose nicht getroffen werden.Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt) und kann hier eine positive Prognose nicht getroffen werden.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte die bP hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Ebenso ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen zu prüfenden Aspekt handelt, welcher nicht für sich alleine den Ausschlag der Interessensabwägung mit sich bringt.Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Ebenso ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen zu prüfenden Aspekt handelt, welcher nicht für sich alleine den Ausschlag der Interessensabwägung mit sich bringt.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähntgem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähntgem. Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

II.3.5. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.römisch zwei.3.5. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • -Strichaufzählung
    sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

  • -Strichaufzählung
    Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

  • -Strichaufzählung
    Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-

  • -Strichaufzählung
    In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.

  • -Strichaufzählung
    Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

Ergänzend zu den oa. Ausführungen weist das ho. Gericht darauf hin, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und somit ein weiterer Grund vorliegt, weshalb keine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

Soweit nochmals die persönliche Einvernahme im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.Soweit nochmals die persönliche Einvernahme im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.

Darüber hinaus stand es der bP frei, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

II.5. Aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.5. Aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ermittlungsdaten, Glaubwürdigkeit, Identität, kriminelle Delikte,
mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,
Übergangsbestimmungen, Zurückverweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2001463.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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