Entscheidungsdatum
24.03.2015Index
36 WirtschaftstreuhänderNorm
WTBG §120 Z8Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, mit welchem Herr Mag. S. für schuldig befunden wurde, das Berufsvergehen gemäß § 120 Z 8 WTBG begangen zu haben, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, mit welchem Herr Mag. S. für schuldig befunden wurde, das Berufsvergehen gemäß Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG begangen zu haben, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 i.V.m. § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Behandlung der Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, zuständig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Behandlung der Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, zuständig ist.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 07.08.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtem Schriftsatz wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Verwaltungsgericht Wien gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber die Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates II der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, weitergeleitet.Mit dem am 07.08.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtem Schriftsatz wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber die Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates römisch zwei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, weitergeleitet.
Mit dem oa Bescheid wurde Herr Mag. S. durch den Disziplinarrat II der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 120 Z 8 WTBG zu einer Geldbuße von EUR 2000,00 und gemäß § 142 WTBG zum Ersatz der mit EUR 300,00 bestimmten Verfahrenskosten verurteilt.Mit dem oa Bescheid wurde Herr Mag. S. durch den Disziplinarrat römisch zwei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG zu einer Geldbuße von EUR 2000,00 und gemäß Paragraph 142, WTBG zum Ersatz der mit EUR 300,00 bestimmten Verfahrenskosten verurteilt.
In diesem Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I) zur Last gelegt, dass dieser im September 2012 gegenüber Herrn H. und der E. Ges.m.b.H. sich zu Unrecht darauf berufen habe, eine vom Alleinaktionär ausgestellte Vollmacht der A. AG (mit Sitz in Wien) zu besitzen, und der Beschwerdeführer im Namen dieser Gesellschaft deren Honorarforderungen gegenüber dem Klienten mündlich und mittels Email eingefordert habe, sowie dass der Beschwerdeführer schriftliche Vollmachten der A. AG (mit Sitz in Wien) und der A. R. Ges.m.b.H. (mit Sitz in R. in der Steiermark) vorgezeigt habe, obwohl er in Wahrheit von keiner der beiden Gesellschaften bevollmächtigt gewesen sei. Dagegen wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt II) vom Vorwurf, er habe sich am 18.12.2012 in einem von ihm unterfertigten Schreiben der A. R. Ges.m.b.H. zu Unrecht auf eine von dieser Gesellschaft ihm erteilte Vollmacht berufen, freigesprochen.In diesem Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch eins) zur Last gelegt, dass dieser im September 2012 gegenüber Herrn H. und der E. Ges.m.b.H. sich zu Unrecht darauf berufen habe, eine vom Alleinaktionär ausgestellte Vollmacht der A. AG (mit Sitz in Wien) zu besitzen, und der Beschwerdeführer im Namen dieser Gesellschaft deren Honorarforderungen gegenüber dem Klienten mündlich und mittels Email eingefordert habe, sowie dass der Beschwerdeführer schriftliche Vollmachten der A. AG (mit Sitz in Wien) und der A. R. Ges.m.b.H. (mit Sitz in R. in der Steiermark) vorgezeigt habe, obwohl er in Wahrheit von keiner der beiden Gesellschaften bevollmächtigt gewesen sei. Dagegen wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch zwei) vom Vorwurf, er habe sich am 18.12.2012 in einem von ihm unterfertigten Schreiben der A. R. Ges.m.b.H. zu Unrecht auf eine von dieser Gesellschaft ihm erteilte Vollmacht berufen, freigesprochen.
Aus der Begründung dieses Disziplinarerkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde es als erwiesen angesehen hat, dass der Beschwerdeführer bei einer Besprechung am 17.09.2012 mit einem Vertreter eines Vertragspartners der A. AG, nämlich Herrn H., sich auf eine Generalvollmacht der A. AG vom 21.06.2012, welche am 22.06.2012 vom Aufsichtsrat dieser Gesellschaft widerrufen worden sei, berufen und diese auch vorgezeigt hat. Außerdem hat der Beschwerdeführer an diesem Tag sich anlässlich Geltendmachung von Honorarforderungen auch auf eine ihm erteilte Generalvollmacht der A. R. Ges.m.b.H. berufen. Noch am selben Tag sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail an Herrn H., in welcher der Beschwerdeführer mitteilte, über eine Generalvollmacht der A. AG zu verfügen, und machte er insbesondere in dieser Funktion die Begleichung einer Honorarforderung der A. AG geltend. Da der Beschwerdeführer sich sohin wissentlich fälschlich auf eine ihm nicht erteilte Vollmacht berufen habe, habe er das Berufsvergehen des § 120 Z 8 WTBG gesetzt.Aus der Begründung dieses Disziplinarerkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde es als erwiesen angesehen hat, dass der Beschwerdeführer bei einer Besprechung am 17.09.2012 mit einem Vertreter eines Vertragspartners der A. AG, nämlich Herrn H., sich auf eine Generalvollmacht der A. AG vom 21.06.2012, welche am 22.06.2012 vom Aufsichtsrat dieser Gesellschaft widerrufen worden sei, berufen und diese auch vorgezeigt hat. Außerdem hat der Beschwerdeführer an diesem Tag sich anlässlich Geltendmachung von Honorarforderungen auch auf eine ihm erteilte Generalvollmacht der A. R. Ges.m.b.H. berufen. Noch am selben Tag sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail an Herrn H., in welcher der Beschwerdeführer mitteilte, über eine Generalvollmacht der A. AG zu verfügen, und machte er insbesondere in dieser Funktion die Begleichung einer Honorarforderung der A. AG geltend. Da der Beschwerdeführer sich sohin wissentlich fälschlich auf eine ihm nicht erteilte Vollmacht berufen habe, habe er das Berufsvergehen des Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG gesetzt.
Weiters wurde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer in einem mit 18.12.2012 datierten Schreiben einen Schriftsatz der A. R. Ges.m.b.H. an die Klientin dieser Gesellschaft, Frau K., handschriftlich mit „i.V.“ gekennzeichnet hatte, wobei der Beschwerdeführer im Kopf des Schreibens zudem als Sachbearbeiter des Schreibens aufgeschienen ist. Diese Fertigungsklausel wurde nicht als ein „Sich-ausdrückliches-Berufen“ auf eine Vollmacht eingestuft, und wurde der Beschwerdeführer daher vom diesbezüglichen Vorwurf eines Berufsvergehens freigesprochen.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.07.2014 eine Beschwerde, welche er bei der belangten Behörde einbrachte. In dieser Beschwerde gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass dieser von Dezember 2007 bis Juni 2012 Vorstand der A. AG gewesen sei. Darüber hinaus sei er ein Dienstnehmer dieser Gesellschaft gewesen. Nach dem Juni 2012 sei er daher nur mehr ein Dienstnehmer dieser Gesellschaft gewesen, zumal dieses Dienstverhältnis nicht gleichzeitig mit der Beendigung der Vorstandsfunktion gekündigt worden sei. In dieser Funktion eines Dienstnehmers habe er die Aufgabe erhalten, Honorare einzutreiben.
Mit dieser Beschwerde wurde das Beschwerdebegehren gestellt, „die gegenständliche Erkenntnis“ aufzuheben. In dieser Beschwerde erfolgten zudem nicht nur zu dem unter Spruchpunkt I) bestätigten Vorwurf, sondern auch zu dem unter Spruchpunkt II) freigesprochenen Vorwurf ausführliche Darlegungen, in welchen der Beschwerdeführer jeweils darlegte (siehe Punkt 5 der Beschwerde), dass er weder I) gegenüber Herrn H. oder der E. Ges.m.b.H. noch II) gegenüber Frau DI K. jemals festgestellt oder vorgegeben habe, von der A. AG bzw. der A. R. Ges.m.b.H. bevollmächtigt zu sein, und so etwas auch niemals im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten nicht mitgeteilt habe. Sohin ist davon auszugehen, dass mit dieser Beschwerde (in Einklang mit dem auch nach der Diktion der Anfechtungserklärung, deren Beschwerdeumfang nicht auf die Bekämpfung des Spruchpunkts I) des Disziplinarerkenntnisses beschränkt worden ist) sowohl gegen den Spruchpunkt I) als auch gegen den Spruchpunkt II) dieses Disziplinarerkenntnisses eine Beschwerde eingelegt worden ist.Mit dieser Beschwerde wurde das Beschwerdebegehren gestellt, „die gegenständliche Erkenntnis“ aufzuheben. In dieser Beschwerde erfolgten zudem nicht nur zu dem unter Spruchpunkt römisch eins) bestätigten Vorwurf, sondern auch zu dem unter Spruchpunkt römisch zwei) freigesprochenen Vorwurf ausführliche Darlegungen, in welchen der Beschwerdeführer jeweils darlegte (siehe Punkt 5 der Beschwerde), dass er weder römisch eins) gegenüber Herrn H. oder der E. Ges.m.b.H. noch römisch zwei) gegenüber Frau DI K. jemals festgestellt oder vorgegeben habe, von der A. AG bzw. der A. R. Ges.m.b.H. bevollmächtigt zu sein, und so etwas auch niemals im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten nicht mitgeteilt habe. Sohin ist davon auszugehen, dass mit dieser Beschwerde (in Einklang mit dem auch nach der Diktion der Anfechtungserklärung, deren Beschwerdeumfang nicht auf die Bekämpfung des Spruchpunkts römisch eins) des Disziplinarerkenntnisses beschränkt worden ist) sowohl gegen den Spruchpunkt römisch eins) als auch gegen den Spruchpunkt römisch zwei) dieses Disziplinarerkenntnisses eine Beschwerde eingelegt worden ist.
Diese Beschwerde wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt.
In weiterer Folge wurde diese Beschwerde dem erkennenden Verwaltungsgericht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom 05.08.2014 gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet.In weiterer Folge wurde diese Beschwerde dem erkennenden Verwaltungsgericht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom 05.08.2014 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Laut dem erstinstanzlichen Akt, welcher sich mit den Daten des vom Landesverwaltungsgericht Wien beigeschafften Melderegisterauszuges deckt, verfügt Herr Mag. S. aktuell lediglich über einen einzigen Wohnsitz, welcher im Melderegister zugleich als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist. Dieser Wohnsitz liegt in Hi., H.-straße. Diese Adresse wird auch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz als die Anschrift des Beschwerdeführers angeführt.
Mit Anfrage des erkennenden Gerichts vom 24.09.2014 ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde erstens um Darlegung, aufgrund welcher Sachverhalte Herr Mag. S. im Zeitraum seit dem 01.01.2000 Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gewesen sei. Aus dem vorgelegten Akt sei nämlich ersichtlich, dass dieser bis zum 01.07.2012 bzw. bis zum 25.07.2012 Vorstand der A. AG gewesen sei. Es liege daher nahe, dass er bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund dieser Tätigkeit Kammermitglied gewesen ist. Seit dem 01.07.2012 bzw. dem 26.07.2012 müsse er aber, wenn er ab diesem Zeitpunkt weiterhin Kammermitglied (wenn auch ruhend gemeldet) gewesen sei, aufgrund eines anderen Umstands seine Kammermitgliedschaft begründet haben.
Weiters wurde in diesem Schreiben bei der belangten Behörde angefragt, ob die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Kenntnis habe, wo seit 2000 die jeweiligen tatsächlichen Arbeitsorte des Beschwerdeführers gelegen seien, und ob es Indizien gebe, dass dieser seit dem 01.07.2012 eine unselbständige Tätigkeit, welche die Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder begründet, ausübe bzw. ausgeübt habe.
Mit Schreiben vom 6.10.2014 teilte die belangte Behörde darauf dem erkennenden Gericht mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 05.10.1983 als Steuerberater und zudem seit dem 02.07.1991 als Wirtschaftsprüfer Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei. Mit Bescheid vom 20.09.2011 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 Z 2 WTBG per 23.09.2011 die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs und des Wirtschaftsprüferberufs vorläufig untersagt worden. Diese Suspendierung sei am 28.01.2013 in Rechtskraft erwachsen. Seit dem 18.05.2013 habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der belangten Behörde ruhend gemeldet. Es sei nicht bekannt, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Wirtschaftstreuhänder tätig gewesen ist. Für den Zeitraum zwischen dem 14.10.2010 und dem 28.01.2013 sei der belangten Behörde als Berufssitz des Beschwerdeführers die Adresse Wien, M.-Str., bekannt.Mit Schreiben vom 6.10.2014 teilte die belangte Behörde darauf dem erkennenden Gericht mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 05.10.1983 als Steuerberater und zudem seit dem 02.07.1991 als Wirtschaftsprüfer Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei. Mit Bescheid vom 20.09.2011 sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG per 23.09.2011 die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs und des Wirtschaftsprüferberufs vorläufig untersagt worden. Diese Suspendierung sei am 28.01.2013 in Rechtskraft erwachsen. Seit dem 18.05.2013 habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der belangten Behörde ruhend gemeldet. Es sei nicht bekannt, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Wirtschaftstreuhänder tätig gewesen ist. Für den Zeitraum zwischen dem 14.10.2010 und dem 28.01.2013 sei der belangten Behörde als Berufssitz des Beschwerdeführers die Adresse Wien, M.-Str., bekannt.
Das Landesverwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Landes Verwaltungsgerichts in den Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des § 3 AVG nach der Regelung des § 3 Z 1, 2 und 3 AVG. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Landes Verwaltungsgerichts in den Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 B-VG mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Paragraph 3, AVG nach der Regelung des Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 AVG.
§ 3 AVG lautet wie folgt:Paragraph 3, AVG lautet wie folgt:
„Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese„Soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
1.
in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
2.
in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.“
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um kein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren handelt, sodass auch nicht das VStG (insbesondere nicht § 27 VStG) im gegenständlichen Verfahren anzuwenden ist.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um kein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren handelt, sodass auch nicht das VStG (insbesondere nicht Paragraph 27, VStG) im gegenständlichen Verfahren anzuwenden ist.
Zudem findet sich im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz auf Verfahren nach diesem Gesetz (insbesondere Disziplinarverfahren) keine Sonderregelung zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des als Rechtsmittelinstanz anzurufenden Landesverwaltungsgerichts. Genau genommen findet sich in diesem Gesetz überhaupt keine Bestimmung zum Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten.
Somit ist die örtliche Zuständigkeit nach der Bestimmung des § 3 AVG zu ermitteln.Somit ist die örtliche Zuständigkeit nach der Bestimmung des Paragraph 3, AVG zu ermitteln.
Fraglich ist im gegenständlichen Fall, auf welchen der in § 3 AVG angeführten örtlichen Zuständigkeitsgründe das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu beziehen ist. Fraglich ist im gegenständlichen Fall, auf welchen der in Paragraph 3, AVG angeführten örtlichen Zuständigkeitsgründe das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu beziehen ist.
In Frage kommen auf den ersten Blick einerseits der Zuständigkeitsgrund „Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen“ (§ 3 Z 2 AVG) und andererseits der Zuständigkeitsgrund „Hauptwohnsitz“ (§ 3 Z 3 erster Anwendungsfall AVG) in Frage. In Frage kommen auf den ersten Blick einerseits der Zuständigkeitsgrund „Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen“ (Paragraph 3, Ziffer 2, AVG) und andererseits der Zuständigkeitsgrund „Hauptwohnsitz“ (Paragraph 3, Ziffer 3, erster Anwendungsfall AVG) in Frage.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien sprechen mehrere Überlegungen gegen die Annahme, dass für das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Zuständigkeitsgrund des § 3 Z 2 AVG maßgeblich ist.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien sprechen mehrere Überlegungen gegen die Annahme, dass für das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Zuständigkeitsgrund des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG maßgeblich ist.
Zu diesem Ergebnis gelangt man insbesondere bei Vornahme einer bloßen Wortinterpretation dieser Bestimmung. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich lediglich erstens „auf den Betrieb eines Unternehmens“ und zweitens „auf den Betrieb einer sonstigen dauernden Tätigkeit“. Wenngleich man beim flüchtigen Lesen annehmen könnte, dass der zweite Bezugspunkt nur „eine dauernde Tätigkeit“ (und daher nicht „der Betrieb einer sonstigen dauernden Tätigkeit“) ist, gebietet schon der Umstand, dass die Wendung „sonstigen dauernden Tätigkeit“ im Genetiv steht und auch diese Wendung vom Prädikat „beziehen“ erfasst wird, dass die Wendung „sonstigen dauernden Tätigkeit“ der Genetiv zum Wort „Betrieb“ ist. Daraus ergibt sich, dass nur in Verfahren, deren Verfahrensgegenstand ein „Betrieb“, daher eine insofern stets dauerhafte Tätigkeit ist, der Zuständigkeitsgrund des § 3 Z 2 AVG zur Anwendung gelangen kann.Zu diesem Ergebnis gelangt man insbesondere bei Vornahme einer bloßen Wortinterpretation dieser Bestimmung. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich lediglich erstens „auf den Betrieb eines Unternehmens“ und zweitens „auf den Betrieb einer sonstigen dauernden Tätigkeit“. Wenngleich man beim flüchtigen Lesen annehmen könnte, dass der zweite Bezugspunkt nur „eine dauernde Tätigkeit“ (und daher nicht „der Betrieb einer sonstigen dauernden Tätigkeit“) ist, gebietet schon der Umstand, dass die Wendung „sonstigen dauernden Tätigkeit“ im Genetiv steht und auch diese Wendung vom Prädikat „beziehen“ erfasst wird, dass die Wendung „sonstigen dauernden Tätigkeit“ der Genetiv zum Wort „Betrieb“ ist. Daraus ergibt sich, dass nur in Verfahren, deren Verfahrensgegenstand ein „Betrieb“, daher eine insofern stets dauerhafte Tätigkeit ist, der Zuständigkeitsgrund des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG zur Anwendung gelangen kann.
In diesem Sinne legt auch der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung des § 3 Z 2 AVG aus. In diesem Sinne legt auch der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG aus.
So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 18.3.1994, Zl. 90/12/0113, aus wie folgt:
„Unter dem Gesichtspunkt einer Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt die beschwerdeführende Partei vor, das Sonderabfallgesetz regle nicht, welche Behörde zur Durchführung des Verfahrens nach § 7 Abs. 3 leg. cit. über Antrag oder von Amts wegen sachlich und örtlich zuständig sei. Damit sei nach § 2 AVG 1950 in Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig. Für die ÖRTLICHE Zuständigkeit sei § 3 AVG 1950 maßgebend. Die beschwerdeführende Partei verkenne nicht, daß § 7 Abs. 3 SAG zwischen einer auf Antrag ergehenden und einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung unterscheide. Der Bundesgesetzgeber habe jedoch für den zuletzt genannten Fall keine gesonderte Zuständigkeitsbestimmung getroffen, sodaß auch dafür § 3 AVG 1950 anzuwenden sei. Die beschwerdeführende Partei geht davon aus, die importierten Waren seien für den Betrieb des Unternehmens in X bestimmt gewesen, weshalb § 3 lit. b AVG 1950 anzuwenden gewesen sei, was die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y (und nicht die der tatsächlich als Behörde erster Instanz eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) begründet habe. Auch wenn diese Auslegung des § 3 lit. b AVG 1950 nicht zutreffend sein sollte, ergebe sich auch bei Anwendung des § 3 lit. c AVG 1950 im Beschwerdefall die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y, richte sich nach dieser Bestimmung doch die örtliche Zuständigkeit zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Beteiligten. Die beschwerdeführende Partei verkenne nicht, daß diese Auslegung dem Sinn und Zweck einer raschen Entscheidung nach § 7 Abs. 3 letzter Satz SAG nicht entspreche. Im Interesse einer eindeutigen Festlegung von Zuständigkeiten könne aber in einem Rechtsstaat eine gesetzliche Bestimmung nicht so ausgelegt werden, daß sie entgegen ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck auch den gegebenen praktischen Bedürfnissen gerecht werde.„Unter dem Gesichtspunkt einer Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt die beschwerdeführende Partei vor, das Sonderabfallgesetz regle nicht, welche Behörde zur Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. über Antrag oder von Amts wegen sachlich und örtlich zuständig sei. Damit sei nach Paragraph 2, AVG 1950 in Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig. Für die ÖRTLICHE Zuständigkeit sei Paragraph 3, AVG 1950 maßgebend. Die beschwerdeführende Partei verkenne nicht, daß Paragraph 7, Absatz 3, SAG zwischen einer auf Antrag ergehenden und einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung unterscheide. Der Bundesgesetzgeber habe jedoch für den zuletzt genannten Fall keine gesonderte Zuständigkeitsbestimmung getroffen, sodaß auch dafür Paragraph 3, AVG 1950 anzuwenden sei. Die beschwerdeführende Partei geht davon aus, die importierten Waren seien für den Betrieb des Unternehmens in römisch zehn bestimmt gewesen, weshalb Paragraph 3, Litera b, AVG 1950 anzuwenden gewesen sei, was die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y (und nicht die der tatsächlich als Behörde erster Instanz eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) begründet habe. Auch wenn diese Auslegung des Paragraph 3, Litera b, AVG 1950 nicht zutreffend sein sollte, ergebe sich auch bei Anwendung des Paragraph 3, Litera c, AVG 1950 im Beschwerdefall die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y, richte sich nach dieser Bestimmung doch die örtliche Zuständigkeit zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Beteiligten. Die beschwerdeführende Partei verkenne nicht, daß diese Auslegung dem Sinn und Zweck einer raschen Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz SAG nicht entspreche. Im Interesse einer eindeutigen Festlegung von Zuständigkeiten könne aber in einem Rechtsstaat eine gesetzliche Bestimmung nicht so ausgelegt werden, daß sie entgegen ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck auch den gegebenen praktischen Bedürfnissen gerecht werde.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Zutreffend sind die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen, daß das SAG keine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für das Verfahren nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 SAG enthält (vgl. aber nunmehr die ausdrückliche Regelung des § 37 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz). Die örtliche Zuständigkeit ist daher im Beschwerdefall nach § 3 AVG zu bestimmen.Zutreffend sind die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen, daß das SAG keine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, SAG enthält vergleiche aber nunmehr die ausdrückliche Regelung des Paragraph 37, Absatz 5, Abfallwirtschaftsgesetz). Die örtliche Zuständigkeit ist daher im Beschwerdefall nach Paragraph 3, AVG zu bestimmen.
Die beschwerdeführende Partei geht zunächst davon aus, daß § 3 lit. b AVG 1950 anzuwenden ist. Trifft dies zu, dann kommt die von der belangten Behörde für ihre Rechtsauffassung herangezogene Bestimmung des § 3 lit. c AVG 1950 schon deshalb nicht in Betracht, weil lit. b als speziellere Vorschrift der lit. c (arg.: in sonstigen Sachen) vorgeht.Die beschwerdeführende Partei geht zunächst davon aus, daß Paragraph 3, Litera b, AVG 1950 anzuwenden ist. Trifft dies zu, dann kommt die von der belangten Behörde für ihre Rechtsauffassung herangezogene Bestimmung des Paragraph 3, Litera c, AVG 1950 schon deshalb nicht in Betracht, weil Litera b, als speziellere Vorschrift der Litera c, (arg.: in sonstigen Sachen) vorgeht.
Auch wenn das SAG keine ausdrückliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für das hier zu beurteilende Verfahren enthält, ist es zur Auslegung des § 3 lit. b AVG 1950 heranzuziehen: Denn die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder sonstige dauernde Tätigkeiten bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit. Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Angelegenheit war die Klärung der Frage, ob eine bestimmte Sendung, über die am 4. September 1989 ein Zollverfahren durchzuführen war, entgegen ihrer Deklarierung als Sonderabfall im Sinne des SAG zu werten war oder nicht. Diese Frage ist aber eine solche des materiellen Rechtes, die anhand des SAG zu beurteilen ist.Auch wenn das SAG keine ausdrückliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für das hier zu beurteilende Verfahren enthält, ist es zur Auslegung des Paragraph 3, Litera b, AVG 1950 heranzuziehen: Denn die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder sonstige dauernde Tätigkeiten bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit. Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Angelegenheit war die Klärung der Frage, ob eine bestimmte Sendung, über die am 4. September 1989 ein Zollverfahren durchzuführen war, entgegen ihrer Deklarierung als Sonderabfall im Sinne des SAG zu werten war oder nicht. Diese Frage ist aber eine solche des materiellen Rechtes, die anhand des SAG zu beurteilen ist.
Das Verfahren nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 SAG bezieht sich jedoch weder auf den Betrieb eines Unternehmens noch eine sonstige dauernde Tätigkeit. Aus der Systematik der genannten Bestimmungen des SAG ergibt sich vielmehr, daß sich das amtswegige (über Veranlassung der Zollbehörde) einzuleitende und durchzuführende Verfahren ausschließlich auf eine bestimmte Sendung bezieht, die Gegenstand eines Zollverfahrens ist. Zu klären ist die jeweils für das weitere Vorgehen im durchzuführenden Zollverfahren bedeutsame strittige (Vor)Frage, ob Sonderabfall vorliegt oder nicht. Wird das Vorliegen der Sonderabfalleigenschaft von der zuständigen (Fach)Behörde im Verfahren nach § 7 Abs. 3 SAG bejaht, hat dies die Bewilligungspflicht nach dem SAG (vgl. §§ 9 ff) für die Ein-, Aus- und Durchfuhr zur Folge, deren Erfüllung die Zollbehörde durch Verlangen entsprechender Nachweise (§ 52 Abs. 4 Zollgesetz) im Zollverfahren (das das Verfahren nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 SAG ausgelöst hat) zu prüfen hat und die somit eine Voraussetzung für die Abfertigung sind.Das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, SAG bezieht sich jedoch weder auf den Betrieb eines Unternehmens noch eine sonstige dauernde Tätigkeit. Aus der Systematik der genannten Bestimmungen des SAG ergibt sich vielmehr, daß sich das amtswegige (über Veranlassung der Zollbehörde) einzuleitende und durchzuführende Verfahren ausschließlich auf eine bestimmte Sendung bezieht, die Gegenstand eines Zollverfahrens ist. Zu klären ist die jeweils für das weitere Vorgehen im durchzuführenden Zollverfahren bedeutsame strittige (Vor)Frage, ob Sonderabfall vorliegt oder nicht. Wird das Vorliegen der Sonderabfalleigenschaft von der zuständigen (Fach)Behörde im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, SAG bejaht, hat dies die Bewilligungspflicht nach dem SAG vergleiche Paragraphen 9, ff) für die Ein-, Aus- und Durchfuhr zur Folge, deren Erfüllung die Zollbehörde durch Verlangen entsprechender Nachweise (Paragraph 52, Absatz 4, Zollgesetz) im Zollverfahren (das das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, SAG ausgelöst hat) zu prüfen hat und die somit eine Voraussetzung für die Abfertigung sind.
Da das amtswegige Verfahren nach dem SAG nur durch diesen besonderen Anlaß (Bedenken einer Zollbehörde im Zuge des von ihr durchzuführenden Zollverfahrens) ausgelöst wird, nur diesen Anlaßfall erfaßt und mit dem Zollverfahren untrennbar verbunden ist, ist die Anknüpfung für die örtliche Zuständigkeit nach § 3 lit. b AVG 1950 nicht gegeben.“Da das amtswegige Verfahren nach dem SAG nur durch diesen besonderen Anlaß (Bedenken einer Zollbehörde im Zuge des von ihr durchzuführenden Zollverfahrens) ausgelöst wird, nur diesen Anlaßfall erfaßt und mit dem Zollverfahren untrennbar verbunden ist, ist die Anknüpfung für die örtliche Zuständigkeit nach Paragraph 3, Litera b, AVG 1950 nicht gegeben.“
Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit auf den konkreten, aus dem angewendeten Materiengesetz zu erschließenden Verfahrensgegenstand im jeweiligen Verwaltungsverfahren ab. Wenn aus der Bestimmung des Materiengesetzes zu folgern ist, dass dieses den „Betrieb einer dauernden Tätigkeit“ (wie etwa einer durchgehenden unternehmerischen Tätigkeit) zum Gegenstand hat, findet (sofern nicht ein Fall des Vorliegens der Zuständigkeitsnorm des § 3 1 Z 1 AVG vorliegt) die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 2 AVG Anwendung. In allen übrigen Fällen ist (sofern nicht ein Fall des Vorliegens der Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 1 AVG vorliegt) die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 3 AVG maßgeblich.Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit auf den konkreten, aus dem angewendeten Materiengesetz zu erschließenden Verfahrensgegenstand im jeweiligen Verwaltungsverfahren ab. Wenn aus der Bestimmung des Materiengesetzes zu folgern ist, dass dieses den „Betrieb einer dauernden Tätigkeit“ (wie etwa einer durchgehenden unternehmerischen Tätigkeit) zum Gegenstand hat, findet (sofern nicht ein Fall des Vorliegens der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, 1 Ziffer eins, AVG vorliegt) die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG Anwendung. In allen übrigen Fällen ist (sofern nicht ein Fall des Vorliegens der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer eins, AVG vorliegt) die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG maßgeblich.
Der Gegenstand des gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ist ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf eine bestimmte, von der erstinstanzlichen Behörde als Verstoß gegen § 120 Z 8 WTBG gewertete Handlungen des Beschwerdeführers. Schon der Umstand, dass sohin der Verfahrensgegenstand kein „Betrieb“, sondern bestimmte an zwei bestimmten Tagen gesetzte einmalige konkrete Einzelhandlungen sind, indiziert, dass auf dieses Verfahren nicht die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 2 AVG Anwendung findet.Der Gegenstand des gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ist ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf eine bestimmte, von der erstinstanzlichen Behörde als Verstoß gegen Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG gewertete Handlungen des Beschwerdeführers. Schon der Umstand, dass sohin der Verfahrensgegenstand kein „Betrieb“, sondern bestimmte an zwei bestimmten Tagen gesetzte einmalige konkrete Einzelhandlungen sind, indiziert, dass auf dieses Verfahren nicht die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG Anwendung findet.
Erhärtet wird dies auch bei Beachtung der von der erstinstanzlichen Behörde als übertreten angenommenen materiellen Gesetzesnorm.
Gemäß § 120 Z 8 WTBG begeht ein Normadressat dieser Bestimmung ein Berufsvergehen, wenn dieser sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft. Offenkundig ist sohin stets der Gegenstand eines Verfahrens im Hinblick auf die Bestimmung des § 120 Z 8 WTBG eine jeweils einmalige konkrete Einzelhandlung (und sohin kein Betrieb einer dauerhaften Tätigkeit, wie dies etwa eine unternehmerische Tätigkeit darstellt). Schon aus diesem Grund ist in Disziplinarverfahren nach dem WTBG von der Beachtlichkeit der Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 3 AVG auszugehen.Gemäß Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG begeht ein Normadressat dieser Bestimmung ein Berufsvergehen, wenn dieser sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft. Offenkundig ist sohin stets der Gegenstand eines Verfahrens im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG eine jeweils einmalige konkrete Einzelhandlung (und sohin kein Betrieb einer dauerhaften Tätigkeit, wie dies etwa eine unternehmerische Tätigkeit darstellt). Schon aus diesem Grund ist in Disziplinarverfahren nach dem WTBG von der Beachtlichkeit der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG auszugehen.
Dass dem § 120 Z 8 WTBG nur dieses Verständnis unterlegt werden kann, ergibt zudem aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 8 Abs. 3 WTBG auch ausschließlich (und sohin auch nur teilweise) unselbständig tätig sein kann (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/04/0148). Es ist daher durchaus möglich, dass ein Kammermitglied als Bediensteter unterschiedlicher Unternehmen, welche auch in unterschiedlichen Bundesländern liegen können, Disziplinarübertretungen nach dem WTBG setzt. Da diesfalls das Kammermitglied erstens stets als unselbständig Beschäftigter, und daher niemals als Unternehmer handelt, und zudem dieser diesfalls im Regelfall auch an unterschiedlichen Beschäftigungsorten die jeweiligen Disziplinarübertretungen setzt, liegt es nahe, dass dieser Beschuldigte bei Annahme, dass auf Disziplinarübertretungen gemäß § 120 WTBG die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 2 WTBG Anwendung findet, diese Übertretungen in verschiedenen Bundesländern als „unternehmerische oder dauernde Tätigkeit“ i.S.d. § 3 Z 2 AVG gesetzt hat. Dass dem Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG nur dieses Verständnis unterlegt werden kann, ergibt zudem aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 8, Absatz 3, WTBG auch ausschließlich (und sohin auch nur teilweise) unselbständig tätig sein kann vergleiche VwGH 25.2.2004, 2003/04/0148). Es ist daher durchaus möglich, dass ein Kammermitglied als Bediensteter unterschiedlicher Unternehmen, welche auch in unterschiedlichen Bundesländern liegen können, Disziplinarübertretungen nach dem WTBG setzt. Da diesfalls das Kammermitglied erstens stets als unselbständig Beschäftigter, und daher niemals als Unternehmer handelt, und zudem dieser diesfalls im Regelfall auch an unterschiedlichen Beschäftigungsorten die jeweiligen Disziplinarübertretungen setzt, liegt es nahe, dass dieser Beschuldigte bei Annahme, dass auf Disziplinarübertretungen gemäß Paragraph 120, WTBG die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 2, WTBG Anwendung findet, diese Übertretungen in verschiedenen Bundesländern als „unternehmerische oder dauernde Tätigkeit“ i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG gesetzt hat.
Genau solch eine Konstellation liegt im Übrigen auch im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis vor, zumal diesem Disziplinarerkenntnis zwei Disziplinarübertretungsvorwürfe zugrunde liegen. Der zu Spruchpunkt I) dieses Disziplinarerkenntnisses behandelte Schuldvorwurf hat ein Handeln des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als unselbständig Bediensteter der A. AG, welche ihren Sitz in Wien hat. Der zu Spruchpunkt II) dieses Disziplinarerkenntnisses behandelte Schuldvorwurf hat ein Handeln des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als unselbständig Bediensteter der A. R. Ges.m.b.H., deren Unternehmenssitz in der Steiermark lag, zum Gegenstand. Genau solch eine Konstellation liegt im Übrigen auch im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis vor, zumal diesem Disziplinarerkenntnis zwei Disziplinarübertretungsvorwürfe zugrunde liegen. Der zu Spruchpunkt römisch eins) dieses Disziplinarerkenntnisses behandelte Schuldvorwurf hat ein Handeln des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als unselbständig Bediensteter der A. AG, welche ihren Sitz in Wien hat. Der zu Spruchpunkt römisch zwei) dieses Disziplinarerkenntnisses behandelte Schuldvorwurf hat ein Handeln des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als unselbständig Bediensteter der A. R. Ges.m.b.H., deren Unternehmenssitz in der Steiermark lag, zum Gegenstand.
Wenn man daher annimmt, dass die Zuständigkeit des zur Behandlung einer Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis gemäß § 120 WTBG zuständigen Landesverwaltungsgerichts aufgrund der Bestimmung des § 17 VwGVG i.V.m. § 3 Z 2 AVG nach der Ort der unternehmerischen oder dauernden Tätigkeit, in deren Bereich die jeweilige Disziplinarübertretung gesetzt worden ist, zu ermitteln ist, wäre zur Entscheidung über die Beschwerde des gegenständlichen Disziplinarerkenntnis einerseits das Verwaltungsgericht Wien (nämlich hinsichtlich Spruchpunkt I), und andererseits das Landesverwaltungsgericht Steiermark (nämlich hinsichtlich Spruchpunkt II) zuständig. Schon diese dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Konsequenz legt es nahe, ein disziplinäres Handeln i.S.d. § 120 WTBG nicht (unter extremer Anspannung des möglichen Wortsinns) als ein unternehmerisches Handeln oder als eine „dauernde Tätigkeit“ i.S.d. § 3 Z 2 AVG auszulegen.Wenn man daher annimmt, dass die Zuständigkeit des zur Behandlung einer Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis gemäß Paragraph 120, WTBG zuständigen Landesverwaltungsgerichts aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, AVG nach der Ort der unternehmerischen oder dauernden Tätigkeit, in deren Bereich die jeweilige Disziplinarübertretung gesetzt worden ist, zu ermitteln ist, wäre zur Entscheidung über die Beschwerde des gegenständlichen Disziplinarerkenntnis einerseits das Verwaltungsgericht Wien (nämlich hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins), und andererseits das Landesverwaltungsgericht Steiermark (nämlich hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei) zuständig. Schon diese dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Konsequenz legt es nahe, ein disziplinäres Handeln i.S.d. Paragraph 120, WTBG nicht (unter extremer Anspannung des möglichen Wortsinns) als ein unternehmerisches Handeln oder als eine „dauernde Tätigkeit“ i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG auszulegen.
Da aber ohnehin bei Zugrundelegung der oa Ausführungen der Gesetzesmaterialien ein strafbares Handeln nicht als eine unternehmerische bzw. dauernde Tätigkeit i.S.d. § 3 Z 2 AVG einzustufen ist, und auch bei Zugrundelegung der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu § 3 Z 2 AVG ein strafbares Handeln nicht als ein unternehmerisches Handeln i.S.d. § 3 Z 2 AVG zu qualifizieren ist, und da zudem auch der bloße Wortsinn dieser Bestimmung des § 3 Z 2 AVG solch eine Auslegung nicht nahe legt, sprechen die überwiegenden Argumente für die Auslegung, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichts nicht die Bestimmung des § 17 VwGVG i.V.m. § 3 Z 2 AVG, sondern die Bestimmung des § 17 VwGVG i.V.m. § 3 Z 3 AVG maßgebend ist. Da aber ohnehin bei Zugrundelegung der oa Ausführungen der Gesetzesmaterialien ein strafbares Handeln nicht als eine unternehmerische bzw. dauernde Tätigkeit i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG einzustufen ist, und auch bei Zugrundelegung der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 3, Ziffer 2, AVG ein strafbares Handeln nicht als ein unternehmerisches Handeln i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG zu qualifizieren ist, und da zudem auch der bloße Wortsinn dieser Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG solch eine Auslegung nicht nahe legt, sprechen die überwiegenden Argumente für die Auslegung, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichts nicht die Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, AVG, sondern die Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG maßgebend ist.
Sohin ist für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 3 AVG maßgeblich. Nach dieser Bestimmung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen, in welchen die relevante Verfahrenspartei in Österreich über einen Hauptwohnsitz verfügt, nach dem deren Hauptwohnsitz.Sohin ist für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG maßgeblich. Nach dieser Bestimmung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen, in welchen die relevante Verfahrenspartei in Österreich über einen Hauptwohnsitz verfügt, nach dem deren Hauptwohnsitz.
Im gegenständlichen Fall ist die für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebliche Partei der Beschuldigte, daher Herr Mag. S.. Laut den erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen, welche sich mit den Daten des vom Landesverwaltungsgericht Wien beigeschafften Melderegisterauszug und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz decken, verfügt dieser aktuell lediglich über einen einzigen Wohnsitz, welcher im Melderegister zugleich als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist. Dieser Wohnsitz liegt in Hi., H.-straße.
Sohin ist nach diesem örtlichen Anknüpfungspunkt die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zu ermitteln. Da dieser Ort in Niederösterreich liegt, ist sohin für das gegenständliche Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig.
Das Verwaltungsgericht Wien folgt daher nicht der Auslegung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts, welches über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarerkenntnis gemäß § 120 WTBG zu entscheiden hat, die Bestimmung des § 122 Abs. 2 WTBG maßgebend ist. Das Verwaltungsgericht Wien folgt daher nicht der Auslegung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts, welches über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarerkenntnis gemäß Paragraph 120, WTBG zu entscheiden hat, die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG maßgebend ist.
§ 122 WTBG lautet wie folgt:Paragraph 122, WTBG lautet wie folgt:
„(1) Der Disziplinarrat hat aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter mit Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Senatsvorsitzenden und ihren Stellvertretern, den Beiräten und der erforderlichen Zahl von Ersatzbeiräten zu bestehen. Der Disziplinarrat hat in Senaten, die aus vier Mitgliedern zusammengesetzt sind, zu verhandeln und zu entscheiden. Bei jeder Landesstelle ist ein Senat einzurichten.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Berufssitz, besteht ein solcher im Bundesgebiet nicht, nach dem Hauptwohnsitz des Angezeigten. Besteht weder ein Berufssitz noch ein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist der bei der Landesstelle Wien eingerichtete Senat örtlich zuständig.
(3) Sind am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mehrere Senate eingerichtet und wäre einer von ihnen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 2 zuständig, dann bestimmt der Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur Behandlung der Angelegenheit.“(3) Sind am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mehrere Senate eingerichtet und wäre einer von ihnen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Absatz 2, zuständig, dann bestimmt der Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur Behandlung der Angelegenheit.“
Durch die Bestimmung des § 122 Abs. 2 WTBG, welcher im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 122 Abs. 3 WTBG die Bestimmung des § 122 Abs. 3 WTBG als lex specialis voran geht, wird offenkundig nur die Zuständigkeit der zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens zuständigen (daher in erster Instanz entscheidenden) Behörden geregelt. Nicht einmal andeutungsweise ist dieser Bestimmung des § 122 Abs. 2 WTBG (wie auch der Bestimmung des § 122 Abs. 3 WTBG) zu entnehmen, dass durch diese auch eine Zuständigkeitsregelung für die Ermittlung des Landesverwaltungsgerichts, welches über eine Beschwerde gegen einen aufgrund des § 120 WTBG erlassenen Bescheid entscheidungszuständig ist, erfolgen sollte. Durch die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG, welcher im Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG als lex specialis voran geht, wird offenkundig nur die Zuständigkeit der zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens zuständigen (daher in erster Instanz entscheidenden) Behörden geregelt. Nicht einmal andeutungsweise ist dieser Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG (wie auch der Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG) zu entnehmen, dass durch diese auch eine Zuständigkeitsregelung für die Ermittlung des Landesverwaltungsgerichts, welches über eine Beschwerde gegen einen aufgrund des Paragraph 120, WTBG erlassenen Bescheid entscheidungszuständig ist, erfolgen sollte.
Schon aufgrund des Umstands, dass gemäß Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 B-VG und des durch diese Bestimmungen verbürgten Grundrechts auf den gesetzlichen Richter hoheitliche Zuständigkeitsregelungen (wie etwa gesetzliche Instanzenzüge) eindeutig geregelt sei müssen, und bei Zuständigkeitsregelungen die Zulässigkeit der Annahme einer planwidrigen Lücke grundsätzlich unzulässig ist, vermag aus dieser Bestimmung des § 122 Abs. 2 und 3 WTBG nicht auf das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG geschlossen zu werden. Schon aufgrund des Umstands, dass gemäß Artikel 83, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, B-VG und des durch diese Bestimmungen verbürgten Grundrechts auf den gesetzlichen Richter hoheitliche Zuständigkeitsregelungen (wie etwa gesetzliche Instanzenzüge) eindeutig geregelt sei müssen, und bei Zuständigkeitsregelungen die Zulässigkeit der Annahme einer planwidrigen Lücke grundsätzlich unzulässig ist, vermag aus dieser Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2 und 3 WTBG nicht auf das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG geschlossen zu werden.
Aus einer gesetzlichen Bestimmung, welche ausdrücklich nur als lex specialis für eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung zur Ermittlung der in erster Instanz entscheidungsbefugten Behörde formuliert (und konzipiert) ist, verbietet es daher schon die Vorgabe des Art. 18 Abs. 2 B-VG, im Falle einer Gesetzeslage, durch welche bei Zugrundelegung der Wortinterpretation eindeutig und unzweifelhaft eine Regelung der Zuständigkeit für die Rechtsmittelinstanz getroffen worden ist, die Nichtbeachtlichkeit dieser eindeutigen Gesetzeslage anzunehmen. Gemäß § 18 Abs. 2 B-VG sind nämlich die Zuständigkeiten „auf Grund der Gesetze“ wahrzunehmen. Wenn es derartige Gesetze gibt, verbleibt für die Annahme, dass diese Gesetzes im Interpretationswege nicht zu beachten sind, kein Raum (vgl. zumindest konkludent in diesem Sinn Rill, Bundesverfassungsrechtskommentar, Art. 18 B-VG [2001] Rz 52ff, welcher - zudem nur in einem beschränkten Ausmaß - die interpretative Auslegung nicht ausreichend determinierter gesetzlicher Zuständigkeitsnormen als zulässig erachtet).Aus einer gesetzlichen Bestimmung, welche ausdrücklich nur als lex specialis für eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung zur Ermittlung der in erster Instanz entscheidungsbefugten Behörde formuliert (und konzipiert) ist, verbietet es daher schon die Vorgabe des Artikel 18, Absatz 2, B-VG, im Falle einer Gesetzeslage, durch welche bei Zugrundelegung der Wortinterpretation eindeutig und unzweifelhaft eine Regelung der Zuständigkeit für die Rechtsmittelinstanz getroffen worden ist, die Nichtbeachtlichkeit dieser eindeutigen Gesetzeslage anzunehmen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, B-VG sind nämlich die Zuständigkeiten „auf Grund der Gesetze“ wahrzunehmen. Wenn es derartige Gesetze gibt, verbleibt für die Annahme, dass diese Gesetzes im Interpretationswege nicht zu beachten sind, kein Raum vergleiche zumindest konkludent in diesem Sinn Rill, Bundesverfassungsrechtskommentar, Artikel 18, B-VG [2001] Rz 52ff, welcher - zudem nur in einem beschränkten Ausmaß - die interpretative Auslegung nicht ausreichend determinierter gesetzlicher Zuständigkeitsnormen als zulässig erachtet).
Dazu kommt, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG auch im Hinblick auf die Zuweisung der Zuständigkeit des zur Entscheidung über Beschwerden gegen Disziplinarkenntnis gemäß § 120 WTBG zuständigen Landesverwaltungsgerichts als verfassungskonform, und daher nicht als unsachlich i.S.d. Art. 7 AVG, einzustufen ist. Dazu kommt, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG auch im Hinblick auf die Zuweisung der Zuständigkeit des zur Entscheidung über Beschwerden gegen Disziplinarkenntnis gemäß Paragraph 120, WTBG zuständigen Landesverwaltungsgerichts als verfassungskonform, und daher nicht als unsachlich i.S.d. Artikel 7, AVG, einzustufen ist.
In Anbetracht des Umstands, dass mit der örtlichen Lage des Berufsitzes gemäß § 184 Abs. 2 WTBG auch bestimmt wird, welchem Wahlkreis eine von einem Kammermitglied bei einer Wahl abgegebene Stimme zugerechnet wird, und da es zudem grundsätzlich anzunehmen ist, dass ein Kammermitglied in erster Linie die Leistung der Landesstelle i.S.d. § 154 WTBG, in deren Zuständigkeitsbereich der Berufssitz dieses Kammermitglieds liegt, in Anspruch nimmt, erscheint es nicht unsachlich, auch die Zuständigkeit des jeweiligen Senats des Disziplinarrats für ein gegen ein Kammermitglied geführte Disziplinarverfahren von der örtlichen Lage des Berufssitzes dieses Kammermitglieds abhängig zu machen. Zudem kann angenommen werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Mitglieder des Senats des Disziplinarrats des Bundeslands, in welchem der Berufssitz eines Kammermitglieds liegt, am meisten mit den für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhänders, der in diesem Wahlkreis seinen Berufssitz hat, relevanten örtlichen Verhältnissen vertraut sind.In Anbetracht des Umstands, dass mit der örtlichen Lage des Berufsitzes gemäß Paragraph 184, Absatz 2, WTBG auch bestimmt wird, welchem Wahlkreis eine von einem Kammermitglied bei einer Wahl abgegebene Stimme zugerechnet wird, und da es zudem grundsätzlich anzunehmen ist, dass ein Kammermitglied in erster Linie die Leistung der Landesstelle i.S.d. Paragraph 154, WTBG, in deren Zuständigkeitsbereich der Berufssitz dieses Kammermitglieds liegt, in Anspruch nimmt, erscheint es nicht unsachlich, auch die Zuständigkeit des jeweiligen Senats des Disziplinarrats für ein gegen ein Kammermitglied geführte Disziplinarverfahren von der örtlichen Lage des Berufssitzes dieses Kammermitglieds abhängig zu machen. Zudem kann angenommen werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Mitglieder des Senats des Disziplinarrats des Bundeslands, in welchem der Berufssitz eines Kammermitglieds liegt, am meisten mit den für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhänders, der in diesem Wahlkreis seinen Berufssitz hat, relevanten örtlichen Verhältnissen vertraut sind.
All diese sachlichen Überlegungen, welche gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG eine Sonderregelung zur grundsätzlichen (erst-)behördlichen Zuständigkeitsnorm des § 3 AVG gerechtfertigt erscheinen lassen können, sind nun aber für die Frage der Ermittlung der Zuständigkeit des zur Entscheidung über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse zuständigen Landesverwaltungsgerichts völlig unmaßgeblich. All diese sachlichen Überlegungen, welche gemäß Artikel 11, Absatz 2, B-VG eine Sonderregelung zur grundsätzlichen (erst-)behördlichen Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, AVG gerechtfertigt erscheinen lassen können, sind nun aber für die Frage der Ermittlung der Zuständigkeit des zur Entscheidung über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse zuständigen Landesverwaltungsgerichts völlig unmaßgeblich.
Weder vermag im Falle, dass der Wohnsitz eines Kammermitglieds in einem anderen Bundesland als dessen Berufssitz i.S.d. § 12 WTBG liegt, angenommen werden, dass das Landesverwaltungsgericht am Ort des Betriebssitzes eher mit den für die Ausübung dieses Wirtschaftstreuhänders relevanten örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Auch sind die Richter eines Landesverwaltungsgerichts (grundsätzlich) nicht auch Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, sodass auch das Argument, dass die demokratische Legitimation von (insbesondere in Disziplinarverfahren eingesetzten) Kammerfunktionären am höchsten im Hinblick auf die Kammermitglieder, die aus demselben Wahlkreis i.S.d. § 183 WTBG als die Kammerfunktionäre stammen, ist, auf die Richter eines Landesverwaltungsgerichts nicht übertragen werden können.Weder vermag im Falle, dass der Wohnsitz eines Kammermitglieds in einem anderen Bundesland als dessen Berufssitz i.S.d. Paragraph 12, WTBG liegt, angenommen werden, dass das Landesverwaltungsgericht am Ort des Betriebssitzes eher mit den für die Ausübung dieses Wirtschaftstreuhänders relevanten örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Auch sind die Richter eines Landesverwaltungsgerichts (grundsätzlich) nicht auch Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, sodass auch das Argument, dass die demokratische Legitimation von (insbesondere in Disziplinarverfahren eingesetzten) Kammerfunktionären am höchsten im Hinblick auf die Kammermitglieder, die aus demselben Wahlkreis i.S.d. Paragraph 183, WTBG als die Kammerfunktionäre stammen, ist, auf die Richter eines Landesverwaltungsgerichts nicht übertragen werden können.
Wenngleich es wohl Gründe gibt, welche gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG im Hinblick auf die Zuständigkeit des zur Führung des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens wegen Übertretungen gemäß § 120 WTGB eine von § 3 AVG abweichende Sonderregelung „erforderlich“ erscheinen lassen können, so findet sich dagegen kein Argument, dass eine von § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG abweichende Regelung, wonach nicht das Landesverwaltungsgericht des Wohnsitzes, sondern das des Berufssitzes i.S.d. 12 WTBG zur Behandlung von Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse gemäß § 120 WTBG zuständig ist, „erforderlich“ i.S.d. der Vorgabe des Art. 136 Abs. 2 B-VG ist. Wenngleich es wohl Gründe gibt, welche gemäß Artikel 11, Absatz 2, B-VG im Hinblick auf die Zuständigkeit des zur Führung des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens wegen Übertretungen gemäß Paragraph 120, WTGB eine von Paragraph 3, AVG abweichende Sonderregelung „erforderlich“ erscheinen lassen können, so findet sich dagegen kein Argument, dass eine von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abweichende Regelung, wonach nicht das Landesverwaltungsgericht des Wohnsitzes, sondern das des Berufssitzes i.S.d. 12 WTBG zur Behandlung von Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse gemäß Paragraph 120, WTBG zuständig ist, „erforderlich“ i.S.d. der Vorgabe des Artikel 136, Absatz 2, B-VG ist.
Sohin ist nicht nur aufgrund der Bestimmungen des Art. 83 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 B-VG, sondern auch aufgrund des Art. 136 Abs. 2 B-VG von der Verfassungswidrigkeit einer Annahme einer planwidrigen, im Analogiewege zu schließenden Gesetzeslücke, welche dahingehend zu schließen ist, dass nicht das Landesverwaltungsgericht des Wohnsitzes, sondern das des Berufssitzes i.S.d. § 12 WTBG zur Behandlung von Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse gemäß § 120 WTBG zuständig ist, auszugehen.Sohin ist nicht nur aufgrund der Bestimmungen des Artikel 83, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 2, B-VG, sondern auch aufgrund des Artikel 136, Absatz 2, B-VG von der Verfassungswidrigkeit einer Annahme einer planwidrigen, im Analogiewege zu schließenden Gesetzeslücke, welche dahingehend zu schließen ist, dass nicht das Landesverwaltungsgericht des Wohnsitzes, sondern das des Berufssitzes i.S.d. Paragraph 12, WTBG zur Behandlung von Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse gemäß Paragraph 120, WTBG zuständig ist, auszugehen.
Dazu kommt aber, dass im konkreten Fall die erstinstanzliche Behörde gar nicht ihre örtliche Zuständigkeit auf die Bestimmung des § 122 Abs. 2 WTBG stützen konnte. Wie nämlich aus dem Internetauftritt der Wirtschaftstreuhänder ersichtlich, befinden sich der Sitz der Landesstelle für Niederösterreich, der Sitz der Landesstelle für das Burgenland und der Landesstelle für Wien an derselben Adresse, nämlich der Adresse des Sitzes der Österreichischen Kammer der Wirtschaftreuhänder, daher in Wien 12, Schönbrunnerstraße 222-228. Sohin ist davon auszugehen, dass der Senat des Disziplinarrats für das Bundesland Wien, der Senat des Disziplinarrats des Bundeslands Burgenland und der Senat des Disziplinarrats für das Bundesland Wien am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtet sind. Für diese Senate findet daher nicht die Zuständigkeitsvorschrift des § 122 Abs. 2 WTBG, sondern die Zuständigkeitsregelung des § 122 Abs. 3 WTBG Anwendung.Dazu kommt aber, dass im konkreten Fall die erstinstanzliche Behörde gar nicht ihre örtliche Zuständigkeit auf die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG stützen konnte. Wie nämlich aus dem Internetauftritt der Wirtschaftstreuhänder ersichtlich, befinden sich der Sitz der Landesstelle für Niederösterreich, der Sitz der Landesstelle für das Burgenland und der Landesstelle für Wien an derselben Adresse, nämlich der Adresse des Sitzes der Österreichischen Kammer der Wirtschaftreuhänder, daher in Wien 12, Schönbrunnerstraße 222-228. Sohin ist davon auszugehen, dass der Senat des Disziplinarrats für das Bundesland Wien, der Senat des Disziplinarrats des Bundeslands Burgenland und der Senat des Disziplinarrats für das Bundesland Wien am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtet sind. Für diese Senate findet daher nicht die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG, sondern die Zuständigkeitsregelung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG Anwendung.
Nach § 122 Abs. 3 WTBG ist nun aber jeder der am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtete Senat grundsätzlich für alle Disziplinarverfahren bezüglich von Beschuldigten, deren Wohnsitz in einem der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland liegt, örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung richtet sich die örtliche Zuständigkeit dieser Senate nicht mehr nach dem Betriebssitz i.S.d. § 12 WTBG, sondern nach der Reihenfolge der einlangenden Akten. Sohin hat aber der Gesetzgeber im Hinblick auf Beschuldigte mit Betriebssitz in Wien, Burgenland und Niederösterreich eine weitere lex specialis zum § 3 AVG geschaffen, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere in Hinblick auf die Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen ist. Zudem relativiert diese Bestimmung des § 122 Abs. 3 WTBG massiv die Annahme, dass die Normierung des Abstellens auf den Betriebssitz im § 122 Abs. 2 WTBG wirklich i.S.d. Art. 11 Abs. 2 B-VG „erforderlich“ ist.Nach Paragraph 122, Absatz 3, WTBG ist nun aber jeder der am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtete Senat grundsätzlich für alle Disziplinarverfahren bezüglich von Beschuldigten, deren Wohnsitz in einem der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland liegt, örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung richtet sich die örtliche Zuständigkeit dieser Senate nicht mehr nach dem Betriebssitz i.S.d. Paragraph 12, WTBG, sondern nach der Reihenfolge der einlangenden Akten. Sohin hat aber der Gesetzgeber im Hinblick auf Beschuldigte mit Betriebssitz in Wien, Burgenland und Niederösterreich eine weitere lex specialis zum Paragraph 3, AVG geschaffen, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere in Hinblick auf die Vorgaben des Artikel 11, Absatz 2, B-VG als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen ist. Zudem relativiert diese Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG massiv die Annahme, dass die Normierung des Abstellens auf den Betriebssitz im Paragraph 122, Absatz 2, WTBG wirklich i.S.d. Artikel 11, Absatz 2, B-VG „erforderlich“ ist.
Unabhängig von dieser Frage führt aber gerade die im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren angewendete Bestimmung des § 122 Abs. 3 B-VG dazu, dass die Annahme einer planwidrigen Lücke im § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG dahingehend, dass sich die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte im Hinblick auf eine Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis i.S.d. § 120 WTBG nach dem Betriebssitz i.S.d. § 12 WTBG richtet, nicht einmal auf die erstinstanzlich einfachgesetzlich Zuständigkeitsregelung des § 122 WTBG gestützt werden kann. Wollte man nämlich eine solche planwidrige Lücke annehmen, würde sich die Frage stellen, warum diese Lücke in Analogie zu einer gesetzlichen Bestimmung geschlossen werden sollte, die im gegenständlichen Verfahren weder die erstinstanzliche Behörde noch die Rechtsmittelinstanz zu beachten hat.Unabhängig von dieser Frage führt aber gerade die im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren angewendete Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, B-VG dazu, dass die Annahme einer planwidrigen Lücke im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dahingehend, dass sich die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte im Hinblick auf eine Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis i.S.d. Paragraph 120, WTBG nach dem Betriebssitz i.S.d. Paragraph 12, WTBG richtet, nicht einmal auf die erstinstanzlich einfachgesetzlich Zuständigkeitsregelung des Paragraph 122, WTBG gestützt werden kann. Wollte man nämlich eine solche planwidrige Lücke annehmen, würde sich die Frage stellen, warum diese Lücke in Analogie zu einer gesetzlichen Bestimmung geschlossen werden sollte, die im gegenständlichen Verfahren weder die erstinstanzliche Behörde noch die Rechtsmittelinstanz zu beachten hat.
Außerdem ist es nach der österreichischen gar nicht unüblich, dass der Sprengel der zur Entscheidung über ein Rechtsmittel zuständigen Instanz nicht zwingend mit dem Sprengel der erstinstanzlichen Behörde zusammenfällt (vgl. etwa zur Zuständigkeitsregel des § 36 StudFG näher Tessar, Das Studienabschluss-Stipendium, zfhr 2009, 88 - 93 und 112- 130 [FN 31]), sodass auch in diesem Umstand keine Unsachlichkeit i.S.d. Art. 7 B-VG erblickt zu werden vermag. Außerdem ist es nach der österreichischen gar nicht unüblich, dass der Sprengel der zur Entscheidung über ein Rechtsmittel zuständigen Instanz nicht zwingend mit dem Sprengel der erstinstanzlichen Behörde zusammenfällt vergleiche etwa zur Zuständigkeitsregel des Paragraph 36, StudFG näher Tessar, Das Studienabschluss-Stipendium, zfhr 2009, 88 - 93 und 112- 130 [FN 31]), sodass auch in diesem Umstand keine Unsachlichkeit i.S.d. Artikel 7, B-VG erblickt zu werden vermag.
Im gegenständlichen Fall stellt sich sodann die Frage, wie das Verwaltungsgericht Wien, bei welchem die gegenständliche Beschwerde gar nicht eingebracht, sondern an welches diese Beschwerde lediglich vom (nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien unzuständigen) Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet worden ist, vorzugehen hat.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über administrativrechtliche Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über administrativrechtliche Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, anzuwenden.
Mangels einer Regelung im VwGVG sind daher für die Frage, wie ein Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn bei diesem eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der auf Grund eines nach dem AVG zu führenden Verfahrens erlassen worden ist, eingelangt ist, zu deren Entscheidung dieses Gericht aber (nach eigener Ansicht) nicht zuständig ist, die entsprechenden Regelungen des AVG im Hinblick auf die Frage, wie eine Behörde vorzugehen hat, wenn bei dieser ein Anbringen, für dessen Erledigung diese nicht zuständig ist; anzuwenden. Diese Fälle erfahren im § 6 AVG eine eingehende Regelung. Mangels einer Regelung im VwGVG sind daher für die Frage, wie ein Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn bei diesem eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der auf Grund eines nach dem AVG zu führenden Verfahrens erlassen worden ist, eingelangt ist, zu deren Entscheidung dieses Gericht aber (nach eigener Ansicht) nicht zuständig ist, die entsprechenden Regelungen des AVG im Hinblick auf die Frage, wie eine Behörde vorzugehen hat, wenn bei dieser ein Anbringen, für dessen Erledigung diese nicht zuständig ist; anzuwenden. Diese Fälle erfahren im Paragraph 6, AVG eine eingehende Regelung.
Diese Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG findet daher auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Anwendung.Diese Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG findet daher auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Anwendung.
§ 6 AVG lautet wie folgt:Paragraph 6, AVG lautet wie folgt:
„(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“
Sohin haben die Verwaltungsgerichte in Administrativverfahren, in welchen die belangte Behörde das AVG anzuwenden hatte, gemäß § 17 VwGVG auch § 6 AVG anzuwenden; und haben Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § § 24 VStG ebenfalls § 6 AVG anzuwenden (vgl. etwa VwGH 29.4.2014, Ro 2014/04/0040; 24.6.2014, Ro 2014/05/0030; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Sohin haben die Verwaltungsgerichte in Administrativverfahren, in welchen die belangte Behörde das AVG anzuwenden hatte, gemäß Paragraph 17, VwGVG auch Paragraph 6, AVG anzuwenden; und haben Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 24, VStG ebenfalls Paragraph 6, AVG anzuwenden vergleiche etwa VwGH 29.4.2014, Ro 2014/04/0040; 24.6.2014, Ro 2014/05/0030; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).
Dasselbe gilt auch für den Verwaltungsgerichtshof, welcher im Falle der Einbringung einer Revision bei diesem ebenfalls gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verfahren, in welchen das belangte Gericht das AVG handzuwenden hatte, insbesondere auch § 6 AVG anzuwenden hat, sodass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 62 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 6 AVG eine die bei ihm eingebrachte Revision an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten hat (vgl. VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003). Dasselbe gilt auch für den Verwaltungsgerichtshof, welcher im Falle der Einbringung einer Revision bei diesem ebenfalls gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verfahren, in welchen das belangte Gericht das AVG handzuwenden hatte, insbesondere auch Paragraph 6, AVG anzuwenden hat, sodass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG eine die bei ihm eingebrachte Revision an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten hat vergleiche VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003).
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG ist die Behörde (bzw. in Anbetracht der Bestimmung des § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bzw. in Anbetracht der Bestimmung des § 62 Abs. 1 VwGG der Verwaltungsgerichtshof) (von Amts wegen) verpflichtet, das Anbringen, zu dessen Erledigung diese bzw. dieses bzw. dieser unzuständig ist, an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht zuständigkeitshalber weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (vgl. etwa VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 21.9.1994, 94/03/0130; 30.5.1996, 94/05/0370; 4.12.1996, 96/21/0041; 16.4.1997, 96/21/0716; 17.10.1997, 95/19/1472; 29.10.1998, 98/07/0113; 20.9.2001, 2001/11/0140; 19.1.2001, 2000/19/0131; 26.4.2001, 97/07/0075; 3.9.2002, 2001/03/0416; 18.1.2003, 2000/18/0031; 3.3.2004, 2001/01/0445; 21.9.2005, 2005/13/0064; 26.4.2006, 2005/12/0192; 30.5.2006, 2003/12/0102; 13.9.2006, 2006/12/0046; 25.5.2007, 2007/12/0068; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.9.2007, 2004/18/0223; 4.2.2009, 2007/12/0062; 27.2.2009, 2008/17/0211; 4.11.2009, 2009/17/0147; 4.11.2009, 2008/17/0240; 18.3.2010, 2009/07/0008; 16.5.2012, 2012/21/0085; 21.5.2012, 2012/10/0042; 23.5.2012, 2010/08/0183; 23.10.2014, 2012/07/0209; vgl. konkludent auch VwGH 20.6.2014, Ra 2014/07/0029; 27.11.2014, Ra 2014/03/0029). Diese Weiterleitungsverpflichtung wird auch aus § 50 BAO abgeleitet (vgl. VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG ist die Behörde (bzw. in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bzw. in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, VwGG der Verwaltungsgerichtshof) (von Amts wegen) verpflichtet, das Anbringen, zu dessen Erledigung diese bzw. dieses bzw. dieser unzuständig ist, an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht zuständigkeitshalber weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen vergleiche etwa VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 21.9.1994, 94/03/0130; 30.5.1996, 94/05/0370; 4.12.1996, 96/21/0041; 16.4.1997, 96/21/0716; 17.10.1997, 95/19/1472; 29.10.1998, 98/07/0113; 20.9.2001, 2001/11/0140; 19.1.2001, 2000/19/0131; 26.4.2001, 97/07/0075; 3.9.2002, 2001/03/0416; 18.1.2003, 2000/18/0031; 3.3.2004, 2001/01/0445; 21.9.2005, 2005/13/0064; 26.4.2006, 2005/12/0192; 30.5.2006, 2003/12/0102; 13.9.2006, 2006/12/0046; 25.5.2007, 2007/12/0068; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.9.2007, 2004/18/0223; 4.2.2009, 2007/12/0062; 27.2.2009, 2008/17/0211; 4.11.2009, 2009/17/0147; 4.11.2009, 2008/17/0240; 18.3.2010, 2009/07/0008; 16.5.2012, 2012/21/0085; 21.5.2012, 2012/10/0042; 23.5.2012, 2010/08/0183; 23.10.2014, 2012/07/0209; vergleiche konkludent auch VwGH 20.6.2014, Ra 2014/07/0029; 27.11.2014, Ra 2014/03/0029). Diese Weiterleitungsverpflichtung wird auch aus Paragraph 50, BAO abgeleitet vergleiche VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).
Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 Abs. 1 AVG erfolgt durch eine formlose Verfügung. Eine solche Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 Abs. 1 AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde, zumal die Behörde durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht mit bindender Wirkung, eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen hat, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen führt die Weiterleitung dazu, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrages bei der (vermeintlich) "zuständigen" Behörde diese (sofern diese auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig ist) die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht (vgl. VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 28.1.2003, 2000/18/0031; 21.9.1994, 94/03/0130; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047; 13.3.1998, 97/19/0584; 13.7.2007, 2005/05/0253; 18.12.2008, 2008/06/0175; 28.2.2011, 2010/17/0279; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 6 Abs. 1 AVG, E 26; Hengstschläger-Leeb, AVG § 6, Rz. 12 f; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz12, § 6 AVG, E 69ff).Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG erfolgt durch eine formlose Verfügung. Eine solche Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde, zumal die Behörde durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht mit bindender Wirkung, eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen hat, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen führt die Weiterleitung dazu, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrages bei der (vermeintlich) "zuständigen" Behörde diese (sofern diese auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig ist) die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht vergleiche VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 28.1.2003, 2000/18/0031; 21.9.1994, 94/03/0130; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047; 13.3.1998, 97/19/0584; 13.7.2007, 2005/05/0253; 18.12.2008, 2008/06/0175; 28.2.2011, 2010/17/0279; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 6, Absatz eins, AVG, E 26; Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 6,, Rz. 12 f; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz12, Paragraph 6, AVG, E 69ff).
Die Entscheidungspflicht i.S.d. § 73 AVG trifft nur die zur Entscheidung eines Antrags tatsächlich zuständige Behörde. Auch im Falle der Weiterleitung eines Antrags (eines Rechtsmittels) gemäß § 6 Abs. 1 AVG an eine Behörde trifft diese nur dann die im § 73 AVG normierte Entscheidungspflicht, wenn diese tatsächlich die sachlich zuständige Behörde ist; die sachlich unzuständige Behörde ist lediglich zu einer Weiterleitung verpflichtet (vgl. VwGH 12.1.1993, 92/11/0284; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.9.2002, 2002/12/0235; 22.1.2003, 2002/12/0306; 19.3.2003, 2002/12/0284; 9.11.2004, 2002/05/1525; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.5.2007, 2007/12/0068; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I Bd. 2, 1634f; in diesem Sinne auch für den Bereich des Abgabenverfahrens VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).Die Entscheidungspflicht i.S.d. Paragraph 73, AVG trifft nur die zur Entscheidung eines Antrags tatsächlich zuständige Behörde. Auch im Falle der Weiterleitung eines Antrags (eines Rechtsmittels) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an eine Behörde trifft diese nur dann die im Paragraph 73, AVG normierte Entscheidungspflicht, wenn diese tatsächlich die sachlich zuständige Behörde ist; die sachlich unzuständige Behörde ist lediglich zu einer Weiterleitung verpflichtet vergleiche VwGH 12.1.1993, 92/11/0284; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.9.2002, 2002/12/0235; 22.1.2003, 2002/12/0306; 19.3.2003, 2002/12/0284; 9.11.2004, 2002/05/1525; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.5.2007, 2007/12/0068; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins Bd. 2, 1634f; in diesem Sinne auch für den Bereich des Abgabenverfahrens VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).
Mit einer Weiterleitung eines Antrags (etwa eines Rechtsmittels) gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die (das) nach Ansicht der weiterleitenden Behörde (bzw. des weiterleitenden Verwaltungsgerichts) zuständige Behörde (bzw. zuständige Verwaltungsgericht) erlischt daher für die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches eitergeleitet worden ist, nicht die Befugnis, im Falle der der Annahme, selbst zur Behandlung des Antrags unzuständig zu sein, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen. Vielmehr trifft die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, an welche bzw. welches weitergeleitet wurde, und welche bzw. welches sich selbst als unzuständig für die Erledigung des weitergeleiteten Antrags (etwa Rechtsmittels) erachtet, die Verpflichtung, diesen Antrag gemäß § 6 AVG an die ihres bzw. seines Erachtens zuständige Behörde bzw. Gericht weiter zu leiten. Die Behörde bzw. das Gericht, an welches ein Antrag weitergeleitet wurde, ist bei Annahme der eigenen Unzuständigkeit auch (sogar) befugt, den Antrag an die Behörde bzw. das Gericht, von welcher bzw. welchem der Antrag an diese Behörde bzw. dieses Gericht weitergeleitet wurde, gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das als zuständig eingestufte Organ weiterzuleiten (und insofern an die Behörde bzw. das Gericht zurückzuleiten) (vgl. VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240).Mit einer Weiterleitung eines Antrags (etwa eines Rechtsmittels) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die (das) nach Ansicht der weiterleitenden Behörde (bzw. des weiterleitenden Verwaltungsgerichts) zuständige Behörde (bzw. zuständige Verwaltungsgericht) erlischt daher für die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches eitergeleitet worden ist, nicht die Befugnis, im Falle der der Annahme, selbst zur Behandlung des Antrags unzuständig zu sein, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen. Vielmehr trifft die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, an welche bzw. welches weitergeleitet wurde, und welche bzw. welches sich selbst als unzuständig für die Erledigung des weitergeleiteten Antrags (etwa Rechtsmittels) erachtet, die Verpflichtung, diesen Antrag gemäß Paragraph 6, AVG an die ihres bzw. seines Erachtens zuständige Behörde bzw. Gericht weiter zu leiten. Die Behörde bzw. das Gericht, an welches ein Antrag weitergeleitet wurde, ist bei Annahme der eigenen Unzuständigkeit auch (sogar) befugt, den Antrag an die Behörde bzw. das Gericht, von welcher bzw. welchem der Antrag an diese Behörde bzw. dieses Gericht weitergeleitet wurde, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das als zuständig eingestufte Organ weiterzuleiten (und insofern an die Behörde bzw. das Gericht zurückzuleiten) vergleiche VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240).
Mit der erfolgten Weiterleitung eines Antrags gemäß § 6 Abs. 1 AVG verliert außerdem die zur Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde ihre (das zuständige Landesverwaltungsgericht seine) Entscheidungspflicht im Hinblick auf diesen Antrag (vgl. VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 24.4.2002, 2002/12/0056; 25.4.2002, 2001/07/0040). Diese Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde (des zuständigen Verwaltungsgerichts) lebt (erst dann) wieder auf, 1) wenn der Antragsteller auf die Entscheidung der weiterleitenden Behörde (des weiterleitenden Gerichts) beharrt und die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches weitergeleitet worden ist, noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat (vgl. VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 25.4.2002, 2001/07/0040; 28.2.2011, 2010/17/0279; konkludent VwGH 27.10.1998, 98/05/0097) oder 2) wenn der Antrag an diese bzw. dieses wieder gemäß § 6 Abs. 1 AVG rückgemittelt wird (vgl. sinngemäß VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240).Mit der erfolgten Weiterleitung eines Antrags gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG verliert außerdem die zur Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde ihre (das zuständige Landesverwaltungsgericht seine) Entscheidungspflicht im Hinblick auf diesen Antrag vergleiche VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 24.4.2002, 2002/12/0056; 25.4.2002, 2001/07/0040). Diese Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde (des zuständigen Verwaltungsgerichts) lebt (erst dann) wieder auf, 1) wenn der Antragsteller auf die Entscheidung der weiterleitenden Behörde (des weiterleitenden Gerichts) beharrt und die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches weitergeleitet worden ist, noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat vergleiche VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 25.4.2002, 2001/07/0040; 28.2.2011, 2010/17/0279; konkludent VwGH 27.10.1998, 98/05/0097) oder 2) wenn der Antrag an diese bzw. dieses wieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG rückgemittelt wird vergleiche sinngemäß VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240).
Wenn eine zur Entscheidung über einen Antrag zuständige Behörde (zu Unrecht) einen Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet hat, und diese zugleich mit einem Feststellungsbescheid ihre Unzuständigkeit festgestellt hat, erlangt diese nicht schon mit der erfolgten Rückübermittlung des Antrags an diese, sondern erst nach Erlassung eines auf § 68 AVG gestützten, den oa Feststellungsbescheid behebenden Bescheids, ihre sachliche Kompetenz (und Pflicht) zur Entscheidung über den Antrag, zurück (vgl. VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211).Wenn eine zur Entscheidung über einen Antrag zuständige Behörde (zu Unrecht) einen Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet hat, und diese zugleich mit einem Feststellungsbescheid ihre Unzuständigkeit festgestellt hat, erlangt diese nicht schon mit der erfolgten Rückübermittlung des Antrags an diese, sondern erst nach Erlassung eines auf Paragraph 68, AVG gestützten, den oa Feststellungsbescheid behebenden Bescheids, ihre sachliche Kompetenz (und Pflicht) zur Entscheidung über den Antrag, zurück vergleiche VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211).
Nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur war eine Behörde, bei welcher (erstmals) eine Berufung, für deren Behandlung diese nicht zuständig gewesen ist, stets befugt, infolge des Vorliegens der eigenen Unzuständigkeit diesen Antrag zurückzuweisen. Begründet wurde diese nach dieser Judikatur damit, dass mit einem derartigen Zurückweisungsbescheid die Behörde lediglich ihre mangelnde Zuständigkeit zum Ausdruck bringe, und daher durch diesen die Berufung zurückweisenden Bescheid die Rechtsverfolgung der einbringenden Rechtsmittelwerberin nicht beeinträchtigt werde; zumal der Berufungswerber auch im Falle eines solchen Zurückweisungsbescheids bei der Behörde, welche diesen Zurückweisungsbescheid erlassen habe, auf der Erledigung der Berufung durch diese beharren kann (vgl. VwGH 14.4.1993, 93/18/0092; 20.12.1993, 93/02/0226; 25.3.1994, 94/02/0026; 19.4.1994, 94/11/0095; vgl. dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370). In diesen Erkenntnissen wurde (z.T. explizit) die Judikatur zur Einbringung (verfahrenseinleitender) Anträge bei der unzuständigen Behörde (vgl. VwSlg. 12.896 A/1989) auf für die Einbringung einer Berufung bei der unzuständigen Behörde für uneingeschränkt beachtlich erklärt. Mit dieser Begründung wurde auch die Zurückweisung von verfahrensbegründenden Anträgen durch die unzuständige Behörde als zulässig erachtet, „zumal durch den zurückweisenden Abspruch - was in der Bescheidbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde - die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur meritorischen Entscheidung über die besagten Anträge unberührt blieb und im übrigen - unbeschadet der Verpflichtung der Behörde, nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen - dem Einschreiter durch diese Bestimmung kein subjektives Recht auf Weiterleitung oder Weiterverweisung eingeräumt wird.“ (vgl. VwGH 21.3.1996, 95/18/0494; in diesem Sinne auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694).Nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur war eine Behörde, bei welcher (erstmals) eine Berufung, für deren Behandlung diese nicht zuständig gewesen ist, stets befugt, infolge des Vorliegens der eigenen Unzuständigkeit diesen Antrag zurückzuweisen. Begründet wurde diese nach dieser Judikatur damit, dass mit einem derartigen Zurückweisungsbescheid die Behörde lediglich ihre mangelnde Zuständigkeit zum Ausdruck bringe, und daher durch diesen die Berufung zurückweisenden Bescheid die Rechtsverfolgung der einbringenden Rechtsmittelwerberin nicht beeinträchtigt werde; zumal der Berufungswerber auch im Falle eines solchen Zurückweisungsbescheids bei der Behörde, welche diesen Zurückweisungsbescheid erlassen habe, auf der Erledigung der Berufung durch diese beharren kann vergleiche VwGH 14.4.1993, 93/18/0092; 20.12.1993, 93/02/0226; 25.3.1994, 94/02/0026; 19.4.1994, 94/11/0095; vergleiche dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370). In diesen Erkenntnissen wurde (z.T. explizit) die Judikatur zur Einbringung (verfahrenseinleitender) Anträge bei der unzuständigen Behörde vergleiche VwSlg. 12.896 A/1989) auf für die Einbringung einer Berufung bei der unzuständigen Behörde für uneingeschränkt beachtlich erklärt. Mit dieser Begründung wurde auch die Zurückweisung von verfahrensbegründenden Anträgen durch die unzuständige Behörde als zulässig erachtet, „zumal durch den zurückweisenden Abspruch - was in der Bescheidbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde - die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur meritorischen Entscheidung über die besagten Anträge unberührt blieb und im übrigen - unbeschadet der Verpflichtung der Behörde, nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorzugehen - dem Einschreiter durch diese Bestimmung kein subjektives Recht auf Weiterleitung oder Weiterverweisung eingeräumt wird.“ vergleiche VwGH 21.3.1996, 95/18/0494; in diesem Sinne auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694).
Demgegenüber gelangte aber eine andere ältere Judikaturlinie konkludent zum gegenteiligen Ergebnis, zumal nach dieser Judikatur eine Zurückweisung einer Berufung (bzw. eines Antrags) durch die unzuständige Behörde nur im Falle, dass der Berufungswerber (Antragsteller) die Entscheidung der unzuständigen Behörde herbeiführen wollte, erfolgen darf (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.5.1994, 93/02/0239).Demgegenüber gelangte aber eine andere ältere Judikaturlinie konkludent zum gegenteiligen Ergebnis, zumal nach dieser Judikatur eine Zurückweisung einer Berufung (bzw. eines Antrags) durch die unzuständige Behörde nur im Falle, dass der Berufungswerber (Antragsteller) die Entscheidung der unzuständigen Behörde herbeiführen wollte, erfolgen darf vergleiche VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.5.1994, 93/02/0239).
Weiters war nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Behörde, bei welcher eine Berufung eingebracht worden ist, für deren Behandlung eine andere Behörde zuständig gewesen wäre, im Falle der „ausdrücklichen Anrufung“ dieser Behörde im Rechtsmittelschriftsatz stets gemäß § 6 Abs. 1 AVG (!) zur Zurückweisung dieser Berufung befugt; dass durch diese Behörde diese Berufung nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden war, wurde zudem nicht beanstandet (vgl. VwGH 21.3.1995, 95/11/0024). Nach dieser Judikatur kommt der unzuständigen Behörde daher unmittelbar aufgrund des § 6 Abs. 1 AVG (auch wenn diese ausdrücklich in dieser Bestimmung nicht normiert wird) die Befugnis zur Zurückweisung eines Antrags zu.Weiters war nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Behörde, bei welcher eine Berufung eingebracht worden ist, für deren Behandlung eine andere Behörde zuständig gewesen wäre, im Falle der „ausdrücklichen Anrufung“ dieser Behörde im Rechtsmittelschriftsatz stets gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG (!) zur Zurückweisung dieser Berufung befugt; dass durch diese Behörde diese Berufung nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden war, wurde zudem nicht beanstandet vergleiche VwGH 21.3.1995, 95/11/0024). Nach dieser Judikatur kommt der unzuständigen Behörde daher unmittelbar aufgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AVG (auch wenn diese ausdrücklich in dieser Bestimmung nicht normiert wird) die Befugnis zur Zurückweisung eines Antrags zu.
Wieder nach einer anderen Judikaturlinie wurde eine Behörde (nur) in allen Fällen, in welchen der Einbringer einer Berufung auf die Behandlung der Berufung durch die (objektiv unzuständige) Behörde beharrt hatte, die uneingeschränkte Befugnis zur Zurückweisung dieser Berufung zugesprochen (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.12.1993, 93/02/0226; 19.4.1994, 93/11/0181; 20.5.1994, 93/02/0239). Im Falle des Beharrens auf eine Entscheidung einer bestimmten Behörde, nachdem diese den Antrag bereit zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte, wurde zudem das Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der eine Berufung weitergeleitet habenden Behörde (selbst im Falle der bereits erfolgten Zurückweisung der Berufung durch die Behörde, an welche weitergeleitet worden ist) angenommen (vgl. VwGH 18.3.1993, 93/09/0042; 14.4.1993, 93/18/0092). Nach diesen Entscheidungen stand die Fehleinbringung der Berufung bzw. die Anführung einer falschen Berufungsbehörde im Rechtsmittelschriftsatz einer Weiterleitung der Berufung an die zuständige Behörde gemäß § 6 AVG nichts entgegen.Wieder nach einer anderen Judikaturlinie wurde eine Behörde (nur) in allen Fällen, in welchen der Einbringer einer Berufung auf die Behandlung der Berufung durch die (objektiv unzuständige) Behörde beharrt hatte, die uneingeschränkte Befugnis zur Zurückweisung dieser Berufung zugesprochen vergleiche VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.12.1993, 93/02/0226; 19.4.1994, 93/11/0181; 20.5.1994, 93/02/0239). Im Falle des Beharrens auf eine Entscheidung einer bestimmten Behörde, nachdem diese den Antrag bereit zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte, wurde zudem das Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der eine Berufung weitergeleitet habenden Behörde (selbst im Falle der bereits erfolgten Zurückweisung der Berufung durch die Behörde, an welche weitergeleitet worden ist) angenommen vergleiche VwGH 18.3.1993, 93/09/0042; 14.4.1993, 93/18/0092). Nach diesen Entscheidungen stand die Fehleinbringung der Berufung bzw. die Anführung einer falschen Berufungsbehörde im Rechtsmittelschriftsatz einer Weiterleitung der Berufung an die zuständige Behörde gemäß Paragraph 6, AVG nichts entgegen.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.5.1988, Zl. 88/04/0011, wurde wiederum die Auffassung vertreten, dass § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG kein Verbot der bescheidmäßigen Zurückweisung eines Antrages (einschließlich einer Berufung) normiere, wenn von der Möglichkeit der Weiterleitung oder Weiterverweisung durch die von der Partei ausdrücklich in Anspruch genommene unzuständige Behörde kein Gebrauch gemacht werden könne. In dem geprüften Rechtsmittelverfahren hatte sich der (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zuständige) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, an den die Berufung vom angerufenen damaligen Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemäß § 6 AVG weitergeleitet worden war, auch für unzuständig erklärt, woraufhin mit dem vom Verwaltungsgerichtshof geprüften Zurückweisungsbeschied der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berufung wegen eigener Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte.Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.5.1988, Zl. 88/04/0011, wurde wiederum die Auffassung vertreten, dass Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Halbsatz AVG kein Verbot der bescheidmäßigen Zurückweisung eines Antrages (einschließlich einer Berufung) normiere, wenn von der Möglichkeit der Weiterleitung oder Weiterverweisung durch die von der Partei ausdrücklich in Anspruch genommene unzuständige Behörde kein Gebrauch gemacht werden könne. In dem geprüften Rechtsmittelverfahren hatte sich der (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zuständige) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, an den die Berufung vom angerufenen damaligen Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet worden war, auch für unzuständig erklärt, woraufhin mit dem vom Verwaltungsgerichtshof geprüften Zurückweisungsbeschied der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berufung wegen eigener Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte.
Von diesen Judikaturlinien ging der Verwaltungsgerichtshof mit verstärktem Senat in seiner Entscheidung vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370, in Hinblick auf das (erstmalige) Einlangen einer Berufung bei einer für die Erledigung dieser Berufung unzuständigen Behörde (welche mit der zuständigen Behörde über keine gemeinsame Einlaufstelle verfügt) ab.
Ausdrücklich wird in diesem Erkenntnis ausgeführt:
„Aufgrund der im folgenden näher dargelegten Erwägungen hält der Verwaltungsgerichtshof folgende - in der bisherigen, unter Punkt 3. dargestellten hg. Judikatur - vertretenen Auffassungen nicht mehr aufrecht:
a) ein Spruch eines Bescheides, mit dem die Berufung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, bringe nur die implizite verfahrensrechtliche Folge einer Feststellung einer örtlichen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde explizit zum Ausdruck (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095) und eine Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit sei keine endgültige Erledigung der Berufung (vgl. diea) ein Spruch eines Bescheides, mit dem die Berufung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, bringe nur die implizite verfahrensrechtliche Folge einer Feststellung einer örtlichen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde explizit zum Ausdruck vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095) und eine Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit sei keine endgültige Erledigung der Berufung vergleiche die
hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092, vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0226, vom 25. März 1994, Zl. 94/02/0026, vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095, und die in diesen Erkenntnissen angeführte Vorjudikatur);
b) die Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit sei (ohne Einschränkung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092, vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0226, vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095, und vom 23. Jänner 1995, Zl. 95/11/0024) bzw. nur im Fall des Beharrens der Partei auf der Entscheidung einer Berufungsbehörde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1993, Zl. 92/02/0309, und vom 20. Mai 1994, Zl. 93/02/0239) bzw. wenn von der Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG kein Gebrauch gemacht werden könne (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 88/04/0011)) rechtmäßig.b) die Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit sei (ohne Einschränkung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092, vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0226, vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095, und vom 23. Jänner 1995, Zl. 95/11/0024) bzw. nur im Fall des Beharrens der Partei auf der Entscheidung einer Berufungsbehörde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1993, Zl. 92/02/0309, und vom 20. Mai 1994, Zl. 93/02/0239) bzw. wenn von der Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG kein Gebrauch gemacht werden könne (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 88/04/0011)) rechtmäßig.
4.1. Zunächst ist festzustellen, daß ein Spruch, der - wie im vorliegenden Fall - dahin lautet, daß die Berufung zurückgewiesen wird, nicht in der Weise umgedeutet werden kann, daß er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über die Berufung qualifiziert werden könnte (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0059, wonach die Begründung nicht zur Ergänzung eines Spruches herangezogen werden kann, sondern immer nur zur Auslegung eines unklaren Spruches). Wenn aber eine solche Umdeutung der Zurückweisung der Berufung der belangten Behörde nicht möglich ist, ergibt sich daraus weiters, daß mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit über die Berufung endgültig entschieden wurde und der erstinstanzliche Bescheid somit in formelle Rechtskraft erwächst. Diese in der hg. Judikatur bisher vertretene Auffassung (u.a. in den unter Punkt II.3. zitierten Erkenntnissen Zl. 93/18/0092 und Zl. 93/02/0226) steht auch im Widerspruch zur ständigen hg. Rechtsprechung, nach der eine Erledigung eines Antrages auch in dessen Zurückweisung bestehen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1973, Zl. 647/73, und vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034, u.a.). Wenn aber eine bescheidmäßige Erledigung der Berufung vorliegt, besteht auch für den Berufungswerber gegenüber der Berufungsbehörde, die die Berufung weitergeleitet hat, keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren. Letzterem steht entgegen, daß im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliegt.4.1. Zunächst ist festzustellen, daß ein Spruch, der - wie im vorliegenden Fall - dahin lautet, daß die Berufung zurückgewiesen wird, nicht in der Weise umgedeutet werden kann, daß er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über die Berufung qualifiziert werden könnte vergleiche u. a. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0059, wonach die Begründung nicht zur Ergänzung eines Spruches herangezogen werden kann, sondern immer nur zur Auslegung eines unklaren Spruches). Wenn aber eine solche Umdeutung der Zurückweisung der Berufung der belangten Behörde nicht möglich ist, ergibt sich daraus weiters, daß mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit über die Berufung endgültig entschieden wurde und der erstinstanzliche Bescheid somit in formelle Rechtskraft erwächst. Diese in der hg. Judikatur bisher vertretene Auffassung (u.a. in den unter Punkt römisch zwei.3. zitierten Erkenntnissen Zl. 93/18/0092 und Zl. 93/02/0226) steht auch im Widerspruch zur ständigen hg. Rechtsprechung, nach der eine Erledigung eines Antrages auch in dessen Zurückweisung bestehen kann vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1973, Zl. 647/73, und vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034, u.a.). Wenn aber eine bescheidmäßige Erledigung der Berufung vorliegt, besteht auch für den Berufungswerber gegenüber der Berufungsbehörde, die die Berufung weitergeleitet hat, keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren. Letzterem steht entgegen, daß im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliegt.
4.2. Zentrale Frage im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst, ob die Zurückweisung der Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit überhaupt auf § 66 Abs. 4 AVG gestützt werden kann. § 66 Abs. 4 AVG sieht die Zurückweisung der Berufung im Falle der Unzulässigkeit der Berufung und im Falle ihrer Verspätung vor. Wenn der Gesetzgeber in ein und demselben Verfahrensgesetz in den §§ 1 bis 6 und im § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG ausdrücklich von der zuständigen bzw. unzuständigen Behörde und in § 66 Abs. 4 AVG von der Zulässigkeit der Berufung spricht, welcher Ausdruck im Rahmen des § 63 AVG mehrfach verwendet wird, spricht dies für eine Verneinung dieser Frage. Der Ausdruck der unzulässigen Berufung in § 66 Abs. 4 AVG zeigt auch an, daß es sich um Voraussetzungen handeln muß, die der Berufung anhaften. In der Literatur und Kommentaren (vgl. Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, 1995, 218 f, RdZ 535, 536; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, 618, Anm. 9 zu § 66 Abs. 4; Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 1975, 358 ff, Anm. 2 und 3; Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1990, 512 ff, Anm. 10 und 11) wird die (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als möglicher Grund für eine Unzulässigkeit der Berufung angeführt. In diesem Zusammenhang erscheint vor allem beachtlich, daß § 63 AVG, der mit Ausnahme seines Abs. 1 auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt (vgl. § 24 VStG) und Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung - allerdings nicht vollständig (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A) -, insbesondere auch betreffend den unbedingt gebotenen Inhalt der Berufung, enthält (§ 63 Abs. 3 AVG: Bezeichnung des Bescheides, begründeter Berufungsantrag), das Erfordernis der Bezeichnung der Berufungsbehörde nicht kennt. § 63 Abs. 5 AVG stellt weiters nur darauf ab, wo die Berufung einzubringen ist. § 63 Abs. 5 AVG in der seit 1. Juli 1995 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 620/1995 sieht nunmehr wieder allein die Einbringung bei der Behörde vor, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, behandelt allerdings auch die Einbringung bei der Berufungsbehörde als rechtzeitige Einbringung, wobei die Berufungsbehörde die Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten hat. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor der genannten AVG-Novelle war die Einbringung bei der Behörde erster Instanz oder der Berufungsbehörde vorgesehen. Der Bezeichnung der Berufungsbehörde (daher auch einer falschen) kommt keine Bedeutung zu. In Verbindung mit dem auch für Berufungen und auch im VStG anzuwendenden § 6 Abs. 1 AVG ergibt sich, daß die Behörden - aus welchem Grund auch immer und auf welchem Wege ihnen eine Berufung vorgelegt wird - in dem Fall, daß sie sich für nicht zuständig erachten, von amtswegen wahrzunehmen haben, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist. Aus all diesen Gründen kann die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung angesehen werden. In diesem Sinne muß daher auch die hg. Judikatur zu den Zulässigkeitsgründen für die Berufung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A), die mit Prozeßvoraussetzungen für das Berufungsverfahren gleichgesetzt werden (in der früheren Judikatur wurde vom Vorliegen eines formalgesetzlichen Hindernisses gesprochen:4.2. Zentrale Frage im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst, ob die Zurückweisung der Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit überhaupt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützt werden kann. Paragraph 66, Absatz 4, AVG sieht die Zurückweisung der Berufung im Falle der Unzulässigkeit der Berufung und im Falle ihrer Verspätung vor. Wenn der Gesetzgeber in ein und demselben Verfahrensgesetz in den Paragraphen eins bis 6 und im Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG ausdrücklich von der zuständigen bzw. unzuständigen Behörde und in Paragraph 66, Absatz 4, AVG von der Zulässigkeit der Berufung spricht, welcher Ausdruck im Rahmen des Paragraph 63, AVG mehrfach verwendet wird, spricht dies für eine Verneinung dieser Frage. Der Ausdruck der unzulässigen Berufung in Paragraph 66, Absatz 4, AVG zeigt auch an, daß es sich um Voraussetzungen handeln muß, die der Berufung anhaften. In der Literatur und Kommentaren vergleiche Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, 1995, 218 f, RdZ 535, 536; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, 618, Anmerkung 9 zu Paragraph 66, Absatz 4,; Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 1975, 358 ff, Anmerkung 2 und 3; Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1990, 512 ff, Anmerkung 10 und 11) wird die (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als möglicher Grund für eine Unzulässigkeit der Berufung angeführt. In diesem Zusammenhang erscheint vor allem beachtlich, daß Paragraph 63, AVG, der mit Ausnahme seines Absatz eins, auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 24, VStG) und Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung - allerdings nicht vollständig vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A) -, insbesondere auch betreffend den unbedingt gebotenen Inhalt der Berufung, enthält (Paragraph 63, Absatz 3, AVG: Bezeichnung des Bescheides, begründeter Berufungsantrag), das Erfordernis der Bezeichnung der Berufungsbehörde nicht kennt. Paragraph 63, Absatz 5, AVG stellt weiters nur darauf ab, wo die Berufung einzubringen ist. Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der seit 1. Juli 1995 geltenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995, sieht nunmehr wieder allein die Einbringung bei der Behörde vor, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, behandelt allerdings auch die Einbringung bei der Berufungsbehörde als rechtzeitige Einbringung, wobei die Berufungsbehörde die Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten hat. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor der genannten AVG-Novelle war die Einbringung bei der Behörde erster Instanz oder der Berufungsbehörde vorgesehen. Der Bezeichnung der Berufungsbehörde (daher auch einer falschen) kommt keine Bedeutung zu. In Verbindung mit dem auch für Berufungen und auch im VStG anzuwendenden Paragraph 6, Absatz eins, AVG ergibt sich, daß die Behörden - aus welchem Grund auch immer und auf welchem Wege ihnen eine Berufung vorgelegt wird - in dem Fall, daß sie sich für nicht zuständig erachten, von amtswegen wahrzunehmen haben, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist. Aus all diesen Gründen kann die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung angesehen werden. In diesem Sinne muß daher auch die hg. Judikatur zu den Zulässigkeitsgründen für die Berufung vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A), die mit Prozeßvoraussetzungen für das Berufungsverfahren gleichgesetzt werden (in der früheren Judikatur wurde vom Vorliegen eines formalgesetzlichen Hindernisses gesprochen:
u. a. im hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1970, Zl. 475/69, und in der dort zitierten Vorjudikatur), eingeschränkt verstanden werden. § 66 Abs. 4 AVG bietet keine Grundlage, eine Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zurückzuweisen.u. a. im hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1970, Zl. 475/69, und in der dort zitierten Vorjudikatur), eingeschränkt verstanden werden. Paragraph 66, Absatz 4, AVG bietet keine Grundlage, eine Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zurückzuweisen.
Der erkennende verstärkte Senat ist daher nunmehr der Auffassung, daß eine Behörde, der eine Berufung nach ihrer Auffassung zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wird, diese gemäß § 6 AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten hat, nicht aber berechtigt ist, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und damit im Ergebnis die Verantwortung für die (angenommen) verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei zu überwälzen. Weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei noch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer bestimmten Berufungsbehörde vermag eine Berechtigung oder gar Verpflichtung dieser Behörde zur Zurückweisung einer (zulässigen) Berufung auszulösen.Der erkennende verstärkte Senat ist daher nunmehr der Auffassung, daß eine Behörde, der eine Berufung nach ihrer Auffassung zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wird, diese gemäß Paragraph 6, AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten hat, nicht aber berechtigt ist, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und damit im Ergebnis die Verantwortung für die (angenommen) verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei zu überwälzen. Weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei noch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer bestimmten Berufungsbehörde vermag eine Berechtigung oder gar Verpflichtung dieser Behörde zur Zurückweisung einer (zulässigen) Berufung auszulösen.
4.3. Zusammenfassend läßt sich somit feststellen, daß die Berufungsbehörde in Wahrnehmung der Zuständigkeit nicht berechtigt ist, aus diesem Grund mit einer Zurückweisung der Berufung vorzugehen, und daß eine solche Zurückweisung der Berufung nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde umgedeutet werden kann.“
Nach dieser Entscheidung des verstärkten Senats kann ein Spruch, der dahin lautet, dass die Berufung zurückgewiesen wird, sohin nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde (welche als eine nicht abschließende Entscheidung über das Rechtsmittel qualifiziert werden könnte) umgedeutet werden. Mit einer Zurückweisung einer Berufung wegen Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung werde nämlich endgültig (in der Sache) entschieden; es wird daher mit einer eine Berufung zurückweisenden Entscheidung diese Berufung (endgültig) erledigt. Im Falle einer Zurückweisung einer Berufung bestehe daher für den Berufungswerber gegenüber der weiterleitenden Behörde keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren, weil im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliege.
Zudem ist nach dieser Entscheidung eine Zurückweisung einer Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Behörde, bei welcher eine Berufung eingelangt ist, stets unzulässig. Folglich vermag auch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer (sich als sachlich oder örtlich unzuständig einstufenden) Behörde diese nicht zur Zurückweisung der bei dieser eingelangten Berufung zu befugen (oder gar zu verpflichten). Auch in solch einem Fall vermag, wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausführt, die Zurückweisung der Berufung nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der angerufenen Behörde umgedeutet zu werden.
Dieser Hinweis, dass eine Zurückweisungsentscheidung nicht in eine die Unzuständigkeit feststellende Entscheidung umgedeutet werden kann, bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Verwaltungsgerichtshof zwischen einer Zurückweisungsentscheidung und einer die Unzuständigkeit feststellenden Entscheidung differenziert, und dieser die (jederzeitige) Befugnis (aber nicht Verpflichtung) der unzuständigen Behörde zur Erlassung eines die eigene Unzuständigkeit feststellenden Feststellungsbescheids bejaht; dieser daher lediglich die Erlassung eines Zurückweisungsbescheids in dieser Konstellation als unzulässig erachtet.
Durch diesen verstärkten Senat ist, was im gegenständlichen Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht nur im Hinblick zur Frage, wie im Falle einer vermeinten Unzuständigkeit zur Entscheidung über ein Rechtsmittel vorzugehen ist, eine abschließende Klärung erfolgt.
Außerdem wurde durch diesen verstärkten Senat nämlich für die weitere verwaltungsgerichtliche Judikatur verbindlich festgelegt, dass durch eine Zurückweisung eines Rechtsmittels über dieses Rechtsmittel endgültig abgesprochen worden ist. Folglich ist im Falle der Zurückweisung der Berufung gegen einen (im Sinne der zustellrechtlichen Vorschriften) zugestellten Bescheid (spätestens nach Ablauf der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen, den Gegenstand des Zurückweisungsverfahrens bildenden Bescheid) von dessen Verbindlichkeit dieses Zurückweisungsbescheids und somit zugleich vom Rechtskraftseintritt (und der damit verbundenen Unbekämpfbarkeit) des Bescheides, gegen welchen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden ist, auszugehen.
Daher hat nach der zu dieser Entscheidung des verstärkten Senats ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierte) Zurückweisungsentscheidung wegen der Unzuständigkeit der (des) (tatsächlich unzuständigen) Behörde (Gerichts) auch zur Folge, dass die (das) zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Behörde (Gericht) nicht mehr befugt ist, über dieses Rechtsmittel zu entscheiden (vgl. ausdrücklich VwGH 22.6.2006, 2004/21/0259). Wohl um dieser Konsequenz entgegen zu treten, ist nach dem Erkenntnis des oa verstärkten Senats die (unzuständige) Behörde auch im Falle eines Beharrens des Berufungswerbers auf eine Entscheidung durch die unzuständige Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung befugt ist.Daher hat nach der zu dieser Entscheidung des verstärkten Senats ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierte) Zurückweisungsentscheidung wegen der Unzuständigkeit der (des) (tatsächlich unzuständigen) Behörde (Gerichts) auch zur Folge, dass die (das) zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Behörde (Gericht) nicht mehr befugt ist, über dieses Rechtsmittel zu entscheiden vergleiche ausdrücklich VwGH 22.6.2006, 2004/21/0259). Wohl um dieser Konsequenz entgegen zu treten, ist nach dem Erkenntnis des oa verstärkten Senats die (unzuständige) Behörde auch im Falle eines Beharrens des Berufungswerbers auf eine Entscheidung durch die unzuständige Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung befugt ist.
Aus diesen Überlegungen legte der verstärkte Senat des Verwaltungsgerichtshofs die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen sohin dahingehend aus, dass im Fall der Einbringung einer Berufung bei einer unzuständigen Behörde diese nur gemäß § 6 AVG zur Weiterleitung der Berufung an die zuständige Rechtsmittelbehörde bzw. zum Verweisen des Einschreiters an diese, nicht aber auch zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheids aufgrund des Vorliegens einer örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit befugt sei.Aus diesen Überlegungen legte der verstärkte Senat des Verwaltungsgerichtshofs die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen sohin dahingehend aus, dass im Fall der Einbringung einer Berufung bei einer unzuständigen Behörde diese nur gemäß Paragraph 6, AVG zur Weiterleitung der Berufung an die zuständige Rechtsmittelbehörde bzw. zum Verweisen des Einschreiters an diese, nicht aber auch zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheids aufgrund des Vorliegens einer örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit befugt sei.
Unter Zugrundelegung des Interpretationsgrundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssprache (vgl. VfSlg. 10.292/1984; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) ist daher davon auszugehen, dass diese Auslegung des Begriffs „Zurückweisung“ für alle ein Rechtsmittel zurückweisenden Zurückweisungsentscheidungen im Rahmen des öffentlichen Rechts verbindlich ist. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich Gegenteiliges normiert ist, ist daher im Falle der (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierten) Zurückweisung eines Rechtsmittels durch ein unzuständiges Organ selbst das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Organ nur mehr dann zur Entscheidung dieses Rechtsmittels zuständig ist, wenn diese Zurückweisungsentscheidung wieder (sei es im Instanzenzug, sei es aufgrund einer die Rechtskraft durchbrechenden Entscheidung) aufgehoben worden ist (vgl. in diesem Sinne VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211).Unter Zugrundelegung des Interpretationsgrundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssprache vergleiche VfSlg. 10.292 aus 1984,; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) ist daher davon auszugehen, dass diese Auslegung des Begriffs „Zurückweisung“ für alle ein Rechtsmittel zurückweisenden Zurückweisungsentscheidungen im Rahmen des öffentlichen Rechts verbindlich ist. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich Gegenteiliges normiert ist, ist daher im Falle der (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierten) Zurückweisung eines Rechtsmittels durch ein unzuständiges Organ selbst das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Organ nur mehr dann zur Entscheidung dieses Rechtsmittels zuständig ist, wenn diese Zurückweisungsentscheidung wieder (sei es im Instanzenzug, sei es aufgrund einer die Rechtskraft durchbrechenden Entscheidung) aufgehoben worden ist vergleiche in diesem Sinne VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211).
Durch diese Entscheidung des verstärkten Senats wurden aber natürlich auch viele Auslegungsfragen offen gelassen:
So wurde nicht klargestellt, wie vorzugehen ist, wenn eine Behörde, an welche eine Berufung weitergeleitet worden ist, eine Behörde, welche zuvor schon die Berufung infolge Bejahung der eigenen Unzuständigkeit weiter geleitet hat, als zuständig erachtet, und deshalb an diese die Berufung wieder zurückübermittelt.
Offen gelassen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch, ob bzw. allenfalls unter welchen Umständen eine Behörde (bzw. nunmehr ein Gericht) 1) im Falle des Vorliegens einer funktionellen Unzuständigkeit oder 2) im Falle des Nichtbestehens einer bzw. eines für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Behörde oder Gerichts (und der damit verbundenen Unmöglichkeit zur Weiterleitung des Rechtsmittels gemäß § 6 Abs. 1 AVG) befugt sein könne, ein bei dieser Behörde bzw. diesem Gericht eingelangtes Rechtsmittel zurückzuweisen.Offen gelassen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch, ob bzw. allenfalls unter welchen Umständen eine Behörde (bzw. nunmehr ein Gericht) 1) im Falle des Vorliegens einer funktionellen Unzuständigkeit oder 2) im Falle des Nichtbestehens einer bzw. eines für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Behörde oder Gerichts (und der damit verbundenen Unmöglichkeit zur Weiterleitung des Rechtsmittels gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG) befugt sein könne, ein bei dieser Behörde bzw. diesem Gericht eingelangtes Rechtsmittel zurückzuweisen.
Auch wurden in diesem Erkenntnis des verstärkten Senats nicht die Konstellationen der Einbringung eines (erstinstanzlichen) verfahrenseinleitenden Antrags bei der unzuständigen Behörde behandelt. Da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht auch von der zu diesen Konstellationen ergangenen im Erkenntnis angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. VwSlg. 12.896 A/1989) (wie auch von anderen gleichgelagerten Entscheidungen wie etwa VwGH 15.2.1984, 83/01/0399; 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047), wonach bei einer Einbringung eines (erstinstanzlichen) verfahrenseinleitenden Antrags die unzuständige Behörde zur Antragszurückweisung befugt ist, abgegangen ist, könnte von der Zulässigkeit der Erlassung eines Zurückweisungsbescheids in derartigen Konstellationen ausgegangen werden. Gegen diese Auslegung könnte nun aber eingewendet werden, dass dem Erkenntnis des oa verstärkten Senats keine derartige Konstellation einer Zurückweisung eines erstinstanzlichen Antrags zugrunde gelegen war, und diese daher schon aus diesem Grund nicht zu dieser Konstellation Stellung nehmen musste.Auch wurden in diesem Erkenntnis des verstärkten Senats nicht die Konstellationen der Einbringung eines (erstinstanzlichen) verfahrenseinleitenden Antrags bei der unzuständigen Behörde behandelt. Da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht auch von der zu diesen Konstellationen ergangenen im Erkenntnis angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur vergleiche VwSlg. 12.896 A/1989) (wie auch von anderen gleichgelagerten Entscheidungen wie etwa VwGH 15.2.1984, 83/01/0399; 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047), wonach bei einer Einbringung eines (erstinstanzlichen) verfahrenseinleitenden Antrags die unzuständige Behörde zur Antragszurückweisung befugt ist, abgegangen ist, könnte von der Zulässigkeit der Erlassung eines Zurückweisungsbescheids in derartigen Konstellationen ausgegangen werden. Gegen diese Auslegung könnte nun aber eingewendet werden, dass dem Erkenntnis des oa verstärkten Senats keine derartige Konstellation einer Zurückweisung eines erstinstanzlichen Antrags zugrunde gelegen war, und diese daher schon aus diesem Grund nicht zu dieser Konstellation Stellung nehmen musste.
In Beachtung dieser Entscheidung des verstärkten Senats hat der Verwaltungsgerichtshof seither (soweit ersichtlich abgesehen vom Erkenntnis vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069, in welchem dieser unter Verweis auf ein durch den oa verstärkten Senat für nicht mehr beachtlich erklärtes Verwaltungsgerichtshoferkenntnis eine aus § 6 Abs. 1 AVG resultierende Verpflichtung zur Zurückweisung eines Rechtsmittels aufgrund der eigenen Unzuständigkeit im Falle, dass diese Unzuständigkeit nicht offenkundig ist, feststellte) in allen Verfahren betreffend die Einbringung eines Rechtsmittels bei einer Behörde in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass eine Behörde bzw. ein Verwaltungsgericht, bei welcher (welchem) eine Berufung (Beschwerde) eingelangt ist, zu deren Entscheidung (Behandlung) eine andere Behörde zuständig ist, nicht befugt ist, diese Berufung (Beschwerde) (wegen der eigenen Unzuständigkeit) zurückzuweisen, und zwar auch nicht in dem Fall, in welchem der Antragsteller auf die Entscheidung dieser Behörde (dieses Gerichts) beharrt, sowie dass eine ein Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung nicht in eine Feststellung der Unzuständigkeit umgedeutet werden kann (vgl. etwa VwGH 19.9.1996, 96/07/0040; 16.4.1997, 96/21/0716; 26.6.1997, 97/21/0016; 26.6.1997, 96/21/0798; 5.11.1997, 95/21/0984; 15.10.2003, 2002/12/0268; 21.9.2005, 2005/13/0064; 22.6.2006, 2004/21/0259; 30.5.2006, 2003/12/0102; 8.6.2010, 2006/18/0308).In Beachtung dieser Entscheidung des verstärkten Senats hat der Verwaltungsgerichtshof seither (soweit ersichtlich abgesehen vom Erkenntnis vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069, in welchem dieser unter Verweis auf ein durch den oa verstärkten Senat für nicht mehr beachtlich erklärtes Verwaltungsgerichtshoferkenntnis eine aus Paragraph 6, Absatz eins, AVG resultierende Verpflichtung zur Zurückweisung eines Rechtsmittels aufgrund der eigenen Unzuständigkeit im Falle, dass diese Unzuständigkeit nicht offenkundig ist, feststellte) in allen Verfahren betreffend die Einbringung eines Rechtsmittels bei einer Behörde in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass eine Behörde bzw. ein Verwaltungsgericht, bei welcher (welchem) eine Berufung (Beschwerde) eingelangt ist, zu deren Entscheidung (Behandlung) eine andere Behörde zuständig ist, nicht befugt ist, diese Berufung (Beschwerde) (wegen der eigenen Unzuständigkeit) zurückzuweisen, und zwar auch nicht in dem Fall, in welchem der Antragsteller auf die Entscheidung dieser Behörde (dieses Gerichts) beharrt, sowie dass eine ein Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung nicht in eine Feststellung der Unzuständigkeit umgedeutet werden kann vergleiche etwa VwGH 19.9.1996, 96/07/0040; 16.4.1997, 96/21/0716; 26.6.1997, 97/21/0016; 26.6.1997, 96/21/0798; 5.11.1997, 95/21/0984; 15.10.2003, 2002/12/0268; 21.9.2005, 2005/13/0064; 22.6.2006, 2004/21/0259; 30.5.2006, 2003/12/0102; 8.6.2010, 2006/18/0308).
In seiner weiteren Judikaturlinie hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls aus diesem Erkenntnis des verstärkten Senats nicht abgeleitet, dass durch dieses die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit der Zurückweisung verfahrenseinleitender (erstinstanzlicher) Anträge als rechtmäßig erklärt wurde. Vielmehr gelangte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere unter Verweis auf diese Entscheidung des verstärkten Senats in seiner weiteren Judikatur zum Ergebnis, dass auch eine Behörde, bei welcher ein von einer erstinstanzlichen Behörde zu behandelnder Antrag eingelangt ist, nicht zur Zurückweisung dieses Antrags wegen (sachlicher oder örtlicher) Zuständigkeit befugt ist, zumal auch mit solch einem Zurückweisungsbescheid ein Antrag abschließend erledigt wird (vgl. VwGH 4.12.1996, 96/21/0041, 16.4.1997, 96/21/0716; 29.10.1998, 98/07/0113; 19.1.2001, 2000/19/0131; 26.4.2001, 97/07/0075; 22.11.2000, 99/12/0324; 20.9.2001, 2001/11/0140; 3.9.2002, 2001/03/0416; 7.10.2003, 2002/01/0278; 15.10.2003, 2002/12/0268; 22.6.2006, 2004/21/0259; 29.6.2006, 2005/01/0032; 30.5.2006, 2003/12/0102; 13.9.2006, 2006/12/0046, 4.2.2009, 2007/12/0062; 4.11.2009, 2009/17/0147; 16.5.2012, 2012/21/0085; 23.5.2012, 2010/08/0183; konkludent VwGH 3.3.2004, 2001/01/0445). In seiner weiteren Judikaturlinie hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls aus diesem Erkenntnis des verstärkten Senats nicht abgeleitet, dass durch dieses die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit der Zurückweisung verfahrenseinleitender (erstinstanzlicher) Anträge als rechtmäßig erklärt wurde. Vielmehr gelangte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere unter Verweis auf diese Entscheidung des verstärkten Senats in seiner weiteren Judikatur zum Ergebnis, dass auch eine Behörde, bei welcher ein von einer erstinstanzlichen Behörde zu behandelnder Antrag eingelangt ist, nicht zur Zurückweisung dieses Antrags wegen (sachlicher oder örtlicher) Zuständigkeit befugt ist, zumal auch mit solch einem Zurückweisungsbescheid ein Antrag abschließend erledigt wird vergleiche VwGH 4.12.1996, 96/21/0041, 16.4.1997, 96/21/0716; 29.10.1998, 98/07/0113; 19.1.2001, 2000/19/0131; 26.4.2001, 97/07/0075; 22.11.2000, 99/12/0324; 20.9.2001, 2001/11/0140; 3.9.2002, 2001/03/0416; 7.10.2003, 2002/01/0278; 15.10.2003, 2002/12/0268; 22.6.2006, 2004/21/0259; 29.6.2006, 2005/01/0032; 30.5.2006, 2003/12/0102; 13.9.2006, 2006/12/0046, 4.2.2009, 2007/12/0062; 4.11.2009, 2009/17/0147; 16.5.2012, 2012/21/0085; 23.5.2012, 2010/08/0183; konkludent VwGH 3.3.2004, 2001/01/0445).
Diese Judikatur wurde auch für die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eines Devolutionsantrags durch die in Anspruch genommene unzuständige Behörde als anwendbar erklärt (vgl. VwGH 15.4.2005, 2005/12/0063; 23.6.2008, 2007/05/0073; 21.5.2012, 2012/10/0042). Diese Judikatur wurde auch für die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eines Devolutionsantrags durch die in Anspruch genommene unzuständige Behörde als anwendbar erklärt vergleiche VwGH 15.4.2005, 2005/12/0063; 23.6.2008, 2007/05/0073; 21.5.2012, 2012/10/0042).
Auch im Falle des Beharrens des Antragstellers auf die Entscheidung durch die unzuständige Behörde ist nach der nunmehrigen ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur die Behörde nicht befugt, diesen Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 22.6.2006, 2004/21/0259; 25.9.2007, 2004/18/0223; vgl. aber auch VwGH 26.4.2006, 2005/12/0192).Auch im Falle des Beharrens des Antragstellers auf die Entscheidung durch die unzuständige Behörde ist nach der nunmehrigen ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur die Behörde nicht befugt, diesen Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 22.6.2006, 2004/21/0259; 25.9.2007, 2004/18/0223; vergleiche aber auch VwGH 26.4.2006, 2005/12/0192).
Im Rahmen dieser Judikaturweiterentwicklung gelangt der Verwaltungsgerichtshof zudem zum Auslegungsergebnis, dass ein Behörde auch im Falle des Vorliegens einer funktionellen Unzuständigkeit nicht zur Zurückweisung eines bei dieser eingebrachten Anbringens befugt ist (vgl. VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102; 4.11.2009, 2009/17/0147; 23.5.2012, 2010/08/0183). Im Rahmen dieser Judikaturweiterentwicklung gelangt der Verwaltungsgerichtshof zudem zum Auslegungsergebnis, dass ein Behörde auch im Falle des Vorliegens einer funktionellen Unzuständigkeit nicht zur Zurückweisung eines bei dieser eingebrachten Anbringens befugt ist vergleiche VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102; 4.11.2009, 2009/17/0147; 23.5.2012, 2010/08/0183).
Dagegen wird aber im Falle des Einlangens eines Antrags, der deshalb nicht gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet werden kann, da zu dessen Behandlung überhaupt keine Behörde bzw. Gericht zuständig ist, auch in der diesem Erkenntnis des verstärkten Senats folgenden Judikatur die ältere Judikatur (vgl. VwGH 29.1.1979, 3303/78; 21.12.1979, 2551/76; 27.2.1991, 90/01/0005), dass diesfalls die Behörde die Pflicht hat, diesen Antrag zurückzuweisen, aufrechterhalten (vgl. VwGH 11.9.1998, 97/19/1523; 19.9.2013, 2011/01/0144).Dagegen wird aber im Falle des Einlangens eines Antrags, der deshalb nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet werden kann, da zu dessen Behandlung überhaupt keine Behörde bzw. Gericht zuständig ist, auch in der diesem Erkenntnis des verstärkten Senats folgenden Judikatur die ältere Judikatur vergleiche VwGH 29.1.1979, 3303/78; 21.12.1979, 2551/76; 27.2.1991, 90/01/0005), dass diesfalls die Behörde die Pflicht hat, diesen Antrag zurückzuweisen, aufrechterhalten vergleiche VwGH 11.9.1998, 97/19/1523; 19.9.2013, 2011/01/0144).
Soweit ersichtlich, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Verwaltungsgerichthof nur vereinzelt dieser Judikaturweiterentwicklung nicht gefolgt:
So hat der Verwaltungsgerichtshof vereinzelt entgegen dieser Judikaturweiterentwicklung, wonach die Behörde im Falle des Beharrens des Antragseinbringers auf eine Entscheidung durch diese (unzuständige) Behörde nicht zu einer Zurückweisungsentscheidung befugt ist, im solch einem Fall eines Beharrens eine Verpflichtung zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides (durch die unzuständige Behörde) festgestellt (vgl. VwGH 18.12.1996, 96/12/0121; 27.10.1998, 98/05/0097; 28.1.2003, 2000/18/0031; 27.1.2004, 2000/10/0062; 3.7.2007, 2005/05/0253). So hat der Verwaltungsgerichtshof vereinzelt entgegen dieser Judikaturweiterentwicklung, wonach die Behörde im Falle des Beharrens des Antragseinbringers auf eine Entscheidung durch diese (unzuständige) Behörde nicht zu einer Zurückweisungsentscheidung befugt ist, im solch einem Fall eines Beharrens eine Verpflichtung zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides (durch die unzuständige Behörde) festgestellt vergleiche VwGH 18.12.1996, 96/12/0121; 27.10.1998, 98/05/0097; 28.1.2003, 2000/18/0031; 27.1.2004, 2000/10/0062; 3.7.2007, 2005/05/0253).
Auch wurde eine durch einen nach Inkrafttreten des § 73 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 gestellten Devolutionsantrag nicht (mehr) zuständige Behörde verpflichtet, diesen Devolutionsantrag zurückzuweisen und zugleich den Devolutionsantrag an die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG weiterzuleiten (vgl. VwGH 26.4.2006, 2005/12/0192). Auch wurde eine durch einen nach Inkrafttreten des Paragraph 73, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, gestellten Devolutionsantrag nicht (mehr) zuständige Behörde verpflichtet, diesen Devolutionsantrag zurückzuweisen und zugleich den Devolutionsantrag an die zuständige Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weiterzuleiten vergleiche VwGH 26.4.2006, 2005/12/0192).
In den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.1.2004, Zl. 2000/10/0062, und vom 26.4.2005, Zl. 2003/06/0194, wurde wiederum eine Verpflichtung zur Zurückweisung eines Antrages, welcher nicht gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet worden, festgestellt (vgl. dagegen aber eine Entscheidungspflicht diesfalls - daher auch im Fall der Nichtweiterleitung - verneinend: VwGH 12.1.1993, 92/11/0284; 23.11.1993, 93/04/0216; 27.10.1998, 98/05/0097; 25.9.2002, 2002/12/0235; 22.1.2003, 2002/12/0306; 19.3.2003, 2002/12/0284; 9.11.2004, 2002/05/1525; 21.9.2005, 2005/13/0064; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.5.2007, 2007/12/0068). In den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.1.2004, Zl. 2000/10/0062, und vom 26.4.2005, Zl. 2003/06/0194, wurde wiederum eine Verpflichtung zur Zurückweisung eines Antrages, welcher nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet worden, festgestellt vergleiche dagegen aber eine Entscheidungspflicht diesfalls - daher auch im Fall der Nichtweiterleitung - verneinend: VwGH 12.1.1993, 92/11/0284; 23.11.1993, 93/04/0216; 27.10.1998, 98/05/0097; 25.9.2002, 2002/12/0235; 22.1.2003, 2002/12/0306; 19.3.2003, 2002/12/0284; 9.11.2004, 2002/05/1525; 21.9.2005, 2005/13/0064; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.5.2007, 2007/12/0068).
Im Erkenntnis vom 27.10.1998, Zl. 98/05/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof (in sinngemäßer Übernahme der Rechtsauslegung der vor der Entscheidung des oa verstärkten Senats erlassenen und durch diesen nicht aufrechterhaltenen Erkenntnisse etwa vom 21.3.1967, Zl. 375/67, vom 21.5.1991, Zl. 91/12/0034, und vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0216) zum Ausdruck gebracht, dass eine Behörde, bei welcher ein Antrag eingebracht worden ist, dann zur Zurückweisung dieses Antrags verpflichtet ist, wenn Zweifel über die nach der Rechtslage zuständige Behörde bestehen.
Im Erkenntnis vom 19.5.2000, Zl. 96/21/0670, ließ der Verwaltungsgerichtshof zudem auch einen Zurückweisungsbescheid unbeanstandet, welcher im Spruch keinen Anlass zur Auslegungsbedürftigkeit des Zurückweisungsausspruchs gab, sodass nur aus der Begründung zu ersehen war, dass die Zurückweisung infolge der Unzuständigkeit zur Behandlung eines Antrags erfolgt ist; und zwar mit dem Hinweis, dass die zurückweisende Behörde den Antrag zuvor an die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet hatte, und von dieser wieder rückübermittelt erhalten hatte, und dass diesfalls der Antrag nicht nochmals an die zuständige Behörde weiterzuleiten war; und dass deshalb die zurückweisende Behörde mit dem Zustellungsbescheid „lediglich ihre Unzuständigkeit zur meritorischen Erledigung derselben zum Ausdruck gebracht“ habe. Auch mit dieser Entscheidung bracht der Verwaltungsgerichtshof konkludent zum Ausdruck, dass eine unzuständige Behörde zwar nicht Zurückweisung des bei ihr eingelangten Antrags, sehr wohl aber zur Erlassung eines Feststellungsbescheids, mit welchem diese die eigene Unzuständigkeit feststellt, befugt ist.Im Erkenntnis vom 19.5.2000, Zl. 96/21/0670, ließ der Verwaltungsgerichtshof zudem auch einen Zurückweisungsbescheid unbeanstandet, welcher im Spruch keinen Anlass zur Auslegungsbedürftigkeit des Zurückweisungsausspruchs gab, sodass nur aus der Begründung zu ersehen war, dass die Zurückweisung infolge der Unzuständigkeit zur Behandlung eines Antrags erfolgt ist; und zwar mit dem Hinweis, dass die zurückweisende Behörde den Antrag zuvor an die zuständige Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet hatte, und von dieser wieder rückübermittelt erhalten hatte, und dass diesfalls der Antrag nicht nochmals an die zuständige Behörde weiterzuleiten war; und dass deshalb die zurückweisende Behörde mit dem Zustellungsbescheid „lediglich ihre Unzuständigkeit zur meritorischen Erledigung derselben zum Ausdruck gebracht“ habe. Auch mit dieser Entscheidung bracht der Verwaltungsgerichtshof konkludent zum Ausdruck, dass eine unzuständige Behörde zwar nicht Zurückweisung des bei ihr eingelangten Antrags, sehr wohl aber zur Erlassung eines Feststellungsbescheids, mit welchem diese die eigene Unzuständigkeit feststellt, befugt ist.
In den Erkenntnissen vom 27.1.2004, Zl. 2000/10/0062, und vom 13.10.2004, Zl. 2004/10/0144, wiederum wurde festgestellt, dass durch einen, einen Antrag wegen der Unzuständigkeit der Behörde zurückweisenden Bescheid der zurückgewiesene Antrag nicht erledigt wird.
In Anbetracht des langen Zeitraums, welcher seit dem Dezember 1996 verstrichen ist, und der überwiegenden Anzahl von Verwaltungsgerichtshofserkenntnissen, welchen die oa Übernahme der Vorgaben des oa verstärkten Senats auch auf Verfahren, denen ein erstinstanzlicher Antrag zugrunde liegt, erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts als vertretbar, in dieser Judikaturweiterentwicklung die derzeitige ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu erblicken. Da nämlich wiederholt, aber doch nur meist in Hinblick auf einen bestimmten Aspekt in den oa abweichenden Entscheidungen nicht dieser Judikaturweiterentwicklung gefolgt worden ist, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht davon auszugehen, dass diese Judikaturweiterentwicklung nicht der derzeitigen ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur entspricht.
Sohin besteht aber auch kein Anlass zur Annahme, dass aus diesen oa von dieser Judikaturweiterentwicklung abweichenden Erkenntnissen zu folgern ist, dass die Vorgaben des oa verstärkten Senats nicht mehr der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entsprechen. Schon aus diesem Grund sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, sich nicht mehr angehalten zu sehen, die Vorgaben des oa verstärkten Senats zu befolgen. Auch gebieten aus diesem Grund diese abweichenden Judikate nicht den Ausspruch der Zulässigkeit der ordentlichen Revision.
Wie zuvor ausgeführt, begründete das oa Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs den Ausspruch, das ein Zurückweisungsbescheid aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über ein Rechtsmittel deshalb nicht erlassen werden darf, da mit einem ein Rechtsmittel zurückweisenden Bescheid zwingend endgültig über dieses Rechtsmittel abgesprochen wird; sodass im Falle der Zurückweisung eines Rechtsmittels auch die für die Behandlung des Rechtsmittels zuständige Behörde nicht mehr zur Behandlung dieses Rechtsmittels befugt ist. Da zudem nach der ständigen Judikatur und herrschenden Lehre die Begründung eines Bescheides nur dann zur Auslegung eines Bescheidspruchs herangezogen werden darf, wenn der Inhalt des Bescheidspruchs unklar ist, könne - so ausdrücklich der oa verstärkte Senat - ein Zurückweisungsbescheid (bei welchem ja der Bescheidspruch klar ist) auch nicht bei einer entsprechenden Begründung in einen Bescheid, mit welchem bloß die Unzuständigkeit der Behörde festgestellt wird (und sohin nicht über das vorgelegte Rechtsmittel abgesprochen wird), und sohin auch nicht in einen Feststellungsbescheid, durch welchen nur die Unzuständigkeit der Behörde festgestellt wird, umgedeutet werden.
In weiterer Folge stellte sich die Frage, wie ein Zurückweisungsbescheid, in dessen Spruch (die Begründung teilweise vorwegnehmend) bereits der Zurückweisungsausspruch mit der Unzuständigkeit der den Zurückweisungsbescheid erlassenden Behörde (etwa durch die Aufnahme des Verweises auf § 6 Abs. 1 AVG) begründet wird, vorzugehen ist. In diesem Fall ist nämlich schon aufgrund dieses Bescheidspruchs die offenkundige Nichtbeachtung der Vorgaben des oa verstärkten Senats evident.In weiterer Folge stellte sich die Frage, wie ein Zurückweisungsbescheid, in dessen Spruch (die Begründung teilweise vorwegnehmend) bereits der Zurückweisungsausspruch mit der Unzuständigkeit der den Zurückweisungsbescheid erlassenden Behörde (etwa durch die Aufnahme des Verweises auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG) begründet wird, vorzugehen ist. In diesem Fall ist nämlich schon aufgrund dieses Bescheidspruchs die offenkundige Nichtbeachtung der Vorgaben des oa verstärkten Senats evident.
In solchen Fällen gelangte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zumindest konkludent zum Schluss, dass eine derartige bereits aus dem Bescheidspruch zu erschließende Evidenz der Nichtbeachtung der Vorgaben des oa verstärkten Senats auch als ein unklarer und auslegungsbedürftiger Bescheidspruch gewertet werden kann (diese Argumentation ausdrücklich verwendend VwGH 27.1.2004, 2000/10/0062). Wohl aufgrund dieses Umwegs gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei derartigen Zurückweisungsaussprüchen zum Ergebnis, dass diesfalls (ohne gegen die Vorgaben des verstärkten Senats zu verstoßen), auch die Bescheidbegründung zur Auslegung des Bescheidspruchs herangezogen werden kann. Da in diesen Bescheiden in der Bescheidbegründung stets die Zurückweisung mit der Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde begründet wurde, wurden sodann derartige Zurückweisungsbescheide vom Verwaltungsgerichtshof regelmäßig nur als Bescheide, mit welchen (bloß) die Unzuständigkeit der Behörde festgestellt wurden, umgedeutet (vgl. VwGH 29.10.1998, 98/07/0113; 26.4.2001, 97/07/0075; 18.3.2010, 2009/07/0008). In solchen Fällen gelangte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zumindest konkludent zum Schluss, dass eine derartige bereits aus dem Bescheidspruch zu erschließende Evidenz der Nichtbeachtung der Vorgaben des oa verstärkten Senats auch als ein unklarer und auslegungsbedürftiger Bescheidspruch gewertet werden kann (diese Argumentation ausdrücklich verwendend VwGH 27.1.2004, 2000/10/0062). Wohl aufgrund dieses Umwegs gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei derartigen Zurückweisungsaussprüchen zum Ergebnis, dass diesfalls (ohne gegen die Vorgaben des verstärkten Senats zu verstoßen), auch die Bescheidbegründung zur Auslegung des Bescheidspruchs herangezogen werden kann. Da in diesen Bescheiden in der Bescheidbegründung stets die Zurückweisung mit der Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde begründet wurde, wurden sodann derartige Zurückweisungsbescheide vom Verwaltungsgerichtshof regelmäßig nur als Bescheide, mit welchen (bloß) die Unzuständigkeit der Behörde festgestellt wurden, umgedeutet vergleiche VwGH 29.10.1998, 98/07/0113; 26.4.2001, 97/07/0075; 18.3.2010, 2009/07/0008).
In diesen Entscheidungen wies der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig darauf hin, dass der jeweilige Zurückweisungsausspruch „im Grunde des Wortlautes der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG … verfehlt“ sei. Doch seien durch diesen Bescheid dann keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt, wenn bereits im Spruch (und daher nicht erst in der Begründung) darauf hingewiesen wurde, dass diese Zurückweisung im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG erfolgt ist, und in der in der zu diesem Spruch gegebenen Begründung unmissverständlich klargestellt hat, dass der (zurückgewiesene) gestellte Antrag von der als zuständig eingestuften Behörde zu erledigen sein werde. Ein Ausspruch einer "Zurückweisung" eines gestellten Antrags stelle sich bei dieser Konstellation damit nur als „überflüssiger Akt“ der Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung, und daher als eine „als überflüssig zu beurteilende Zurückweisung" dar, mit welcher die Erledigung der gestellten Anträge durch die funktional zuständige Erstbehörde nicht gehindert und eine Verletzung der Rechte des Antragsteller auf Sachentscheidung über seinen Antrag nicht bewirkt werde.In diesen Entscheidungen wies der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig darauf hin, dass der jeweilige Zurückweisungsausspruch „im Grunde des Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG … verfehlt“ sei. Doch seien durch diesen Bescheid dann keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt, wenn bereits im Spruch (und daher nicht erst in der Begründung) darauf hingewiesen wurde, dass diese Zurückweisung im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG erfolgt ist, und in der in der zu diesem Spruch gegebenen Begründung unmissverständlich klargestellt hat, dass der (zurückgewiesene) gestellte Antrag von der als zuständig eingestuften Behörde zu erledigen sein werde. Ein Ausspruch einer "Zurückweisung" eines gestellten Antrags stelle sich bei dieser Konstellation damit nur als „überflüssiger Akt“ der Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung, und daher als eine „als überflüssig zu beurteilende Zurückweisung" dar, mit welcher die Erledigung der gestellten Anträge durch die funktional zuständige Erstbehörde nicht gehindert und eine Verletzung der Rechte des Antragsteller auf Sachentscheidung über seinen Antrag nicht bewirkt werde.
Mit dieser Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch zum Ausdruck gebracht, dass es (in sinngemäßer Übernahme der Aussagen des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats) auch im Hinblick auf erstinstanzliche Anträge unzulässig ist, dass ein zur Erledigung dieses Antrags unzuständiges Organ aufgrund des Vorliegens der eigenen Unzuständigkeit ein bei diesem eingelangte Rechtsmittel zurückweist. Zugleich bringt der Verwaltungsgerichtshof mit der Differenzierung zwischen unzulässigen Zurückweisungsbescheiden und (wohl zulässigen) die Unzuständigkeit feststellenden Feststellungsbescheiden zum Ausdruck, dass eine unzuständige Behörde (zumindest in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Konstellationen) befugt (aber nicht verpflichtet) ist, vermittels eines (bekämpfbaren) Feststellungsbescheides ihre eigene Unzuständigkeit auszusprechen.
Diese Auslegung der Rechtslage erscheint schon deshalb als zweckmäßig, da auf diese Weise es einem Antragsteller möglich ist, im Hinblick auf einen eingebrachten Antrag auch schon vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist i.S.d. § 73 AVG (und daher vor der Befugnis zur Einbringung eines Devolutionsantrags bzw. einer Säumnisbeschwerde bzw. eines Fristsetzungsantrags) einen (im Instanzenzug bekämpfbaren) Abspruch zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag zu erlangen. Diese Auslegung der Rechtslage erscheint schon deshalb als zweckmäßig, da auf diese Weise es einem Antragsteller möglich ist, im Hinblick auf einen eingebrachten Antrag auch schon vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist i.S.d. Paragraph 73, AVG (und daher vor der Befugnis zur Einbringung eines Devolutionsantrags bzw. einer Säumnisbeschwerde bzw. eines Fristsetzungsantrags) einen (im Instanzenzug bekämpfbaren) Abspruch zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag zu erlangen.
Aus dieser Judikaturdarstellung sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts nachfolgende Vorgaben für ein zur Vollziehung des § 6 AVG verpflichtetes Organ (daher eine Behörde, ein Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) im Falle der Annahme dieses Organs, zur Behandlung eines bei dieser bzw. diesem eingebrachten Rechtsmittels nicht zuständig zu sein, abzuleiten:Aus dieser Judikaturdarstellung sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts nachfolgende Vorgaben für ein zur Vollziehung des Paragraph 6, AVG verpflichtetes Organ (daher eine Behörde, ein Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) im Falle der Annahme dieses Organs, zur Behandlung eines bei dieser bzw. diesem eingebrachten Rechtsmittels nicht zuständig zu sein, abzuleiten:
In diesem Fall hat das Organ dieses Rechtsmittel an das Organ, welches nach der Rechtsordnung zur Behandlung dieses Rechtsmittels zuständig ist, gemäß § 6 Abs. 1 AVG weiterzuleiten. Nur dann, wenn es nach der Rechtsordnung kein solches Organ gibt, hat dieses Organ das Rechtsmittel mangels Zulässigkeit dieses Rechtsmittels zurückzuweisen. In den sonstigen Fällen ist dieses Organ befugt (aber nicht auch verpflichtet), einen Feststellungsbescheid bzw. -beschluss, mit welchem dieses seine eigene Unzuständigkeit feststellt, zu erlassen. Mit der Weiterleitung des Rechtsmittels verliert dieses Organ die Befugnis, aufgrund dieses Rechtsmittels eine (abschließende) Entscheidung wie auch einen die Unzuständigkeit feststellenden Bescheid zu erlassen. Eine Zurückweisung des Rechtsmittels ist als eine abschließende Entscheidung über dieses Rechtsmittel einzustufen. In diesem Fall hat das Organ dieses Rechtsmittel an das Organ, welches nach der Rechtsordnung zur Behandlung dieses Rechtsmittels zuständig ist, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weiterzuleiten. Nur dann, wenn es nach der Rechtsordnung kein solches Organ gibt, hat dieses Organ das Rechtsmittel mangels Zulässigkeit dieses Rechtsmittels zurückzuweisen. In den sonstigen Fällen ist dieses Organ befugt (aber nicht auch verpflichtet), einen Feststellungsbescheid bzw. -beschluss, mit welchem dieses seine eigene Unzuständigkeit feststellt, zu erlassen. Mit der Weiterleitung des Rechtsmittels verliert dieses Organ die Befugnis, aufgrund dieses Rechtsmittels eine (abschließende) Entscheidung wie auch einen die Unzuständigkeit feststellenden Bescheid zu erlassen. Eine Zurückweisung des Rechtsmittels ist als eine abschließende Entscheidung über dieses Rechtsmittel einzustufen.
Wenn dieses Organ zu Unrecht dieses Rechtsmittel weitergeleitet hat, daher dieses zur Entscheidung zuständig ist, ist dieses Organ in zwei Fällen zur Durchführung eines Verfahrens und zur Erlassung einer abschließenden Entscheidung befugt, erstens im Falle der Rückübermittlung des Rechtsmittels gemäß § 6 Abs. 1 AVG (durch ein Organ, dem dieses Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1 AVG übermittelt worden ist) sowie zweitens im Falle des Beharrens des Rechtsmittelwerbers auf eine Entscheidung durch dieses (ursprünglich weiterleitende) Organ, sofern bis dahin noch kein anderes Organ über diesen Antrag (endgültig) (etwa durch eine Zurückweisungsentscheidung) entschieden hat.Wenn dieses Organ zu Unrecht dieses Rechtsmittel weitergeleitet hat, daher dieses zur Entscheidung zuständig ist, ist dieses Organ in zwei Fällen zur Durchführung eines Verfahrens und zur Erlassung einer abschließenden Entscheidung befugt, erstens im Falle der Rückübermittlung des Rechtsmittels gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG (durch ein Organ, dem dieses Rechtsmittel gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG übermittelt worden ist) sowie zweitens im Falle des Beharrens des Rechtsmittelwerbers auf eine Entscheidung durch dieses (ursprünglich weiterleitende) Organ, sofern bis dahin noch kein anderes Organ über diesen Antrag (endgültig) (etwa durch eine Zurückweisungsentscheidung) entschieden hat.
Im Falle, dass dieses Organ zu Recht dieses Rechtsmittel weitergeleitet hat, dieses daher zur Entscheidung unzuständig ist, wird dieses Organ nur im Falle der Rückübermittlung dieses Rechtsmittels gemäß § 6 Abs. 1 AVG durch ein Organ, dem dieses Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1 AVG übermittelt worden ist, daher nicht auch im Falle des Beharrens des Rechtsmittelwerbers, wieder befugt, einen (im Instanzenzug bekämpfbaren) Feststellungsbescheid bzw. -beschluss, mit welchem dieses seine Unzuständigkeit feststellt, zu erlassen. Im Falle, dass dieses Organ zu Recht dieses Rechtsmittel weitergeleitet hat, dieses daher zur Entscheidung unzuständig ist, wird dieses Organ nur im Falle der Rückübermittlung dieses Rechtsmittels gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG durch ein Organ, dem dieses Rechtsmittel gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG übermittelt worden ist, daher nicht auch im Falle des Beharrens des Rechtsmittelwerbers, wieder befugt, einen (im Instanzenzug bekämpfbaren) Feststellungsbescheid bzw. -beschluss, mit welchem dieses seine Unzuständigkeit feststellt, zu erlassen.
Folglich ist ein Organ, welches zur Behandlung eines diesem vorgelegten bzw. eines bei diesem eingelangten Rechtsmittels nicht zuständig ist, daher ein zur Behandlung des Rechtsmittels unzuständiges Organ, nur verpflichtet, dieses Rechtsmittel an das zuständige Organ weiterzuleiten. Zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels ist dieses unzuständige Organ dagegen niemals befugt.
Wenn ein Organ sich gehalten sieht, den durch einen verstärkten Senat verbindlich festgestellten Rechtsauslegungen zu folgen, ist anzunehmen, dass dieses Organ vor und nach dieser Entscheidung des verstärkten Senats ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs, insofern diese mit den Aussagen des oa verstärkten Senats nicht zu vereinbaren sind, nicht seiner Entscheidung zugrunde legt.
Folglich ist nicht davon auszugehen, dass solch ein Organ durch die von diesem ausgesprochene Zurückweisungsentscheidung eines Rechtsmittels aufgrund des Vorliegen einer Konstellation, welche im Sinne der vor dem oa verstärkten Senat ergangenen Judikatur das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt (vgl. VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993, Zl. 93/04/0216), zum Ausdruck bringen wollte, mit dieser Entscheidung von den tragenden Aussagen diese verstärkten Senats abzugehen. Vielmehr liegt es bei einer solchen Konstellation nahe, dass solch ein Organ diese Zurückweisungsentscheidung im Sinne der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach aufgrund des Zurückweisungsspruchs auslegungsbedürftige Zurückweisungsentscheidungen im Sinne der Intention der Begründung auszulegen sind, verstehen wissen will. Nach dieser Judikatur ist eine Entscheidung eines Organs, mit welcher dieses im Spruch in einer nicht eindeutigen Weise ein Rechtsmittel zurückgewiesen hat, dann als ein bloß die eigene Unzuständigkeit feststellender Bescheid bzw. Beschluss einzustufen, wenn diese Deutung bei Zugrundelegung der Begründung dieser Entscheidung geboten ist. Folglich ist davon auszugehen, dass ein Organ, selbst wenn sich dieses in ihrer Zurückweisungsentscheidung auf die vor dem oa verstärkten Senat ergangene und von diesem nicht aufrechterhaltene Judikatur zum Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz (vgl. VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993,. 93/04/0216) beruft, im Falle des Nichtvorliegens von Ausführungen in dieser Entscheidung, dass durch diese Entscheidung von allen oder bestimmten zentralen Aussagen der oa Entscheidung des verstärkten Senats abgegangen wird, durch diese Zurückweisungsentscheidung lediglich (im Sinne einer Feststellungsentscheidung) die eigene Unzuständigkeit feststellen wollte (und daher nicht von den tragenden Aussagen des oa verstärkten Senats abweichen wollte).Folglich ist nicht davon auszugehen, dass solch ein Organ durch die von diesem ausgesprochene Zurückweisungsentscheidung eines Rechtsmittels aufgrund des Vorliegen einer Konstellation, welche im Sinne der vor dem oa verstärkten Senat ergangenen Judikatur das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt vergleiche VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993, Zl. 93/04/0216), zum Ausdruck bringen wollte, mit dieser Entscheidung von den tragenden Aussagen diese verstärkten Senats abzugehen. Vielmehr liegt es bei einer solchen Konstellation nahe, dass solch ein Organ diese Zurückweisungsentscheidung im Sinne der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach aufgrund des Zurückweisungsspruchs auslegungsbedürftige Zurückweisungsentscheidungen im Sinne der Intention der Begründung auszulegen sind, verstehen wissen will. Nach dieser Judikatur ist eine Entscheidung eines Organs, mit welcher dieses im Spruch in einer nicht eindeutigen Weise ein Rechtsmittel zurückgewiesen hat, dann als ein bloß die eigene Unzuständigkeit feststellender Bescheid bzw. Beschluss einzustufen, wenn diese Deutung bei Zugrundelegung der Begründung dieser Entscheidung geboten ist. Folglich ist davon auszugehen, dass ein Organ, selbst wenn sich dieses in ihrer Zurückweisungsentscheidung auf die vor dem oa verstärkten Senat ergangene und von diesem nicht aufrechterhaltene Judikatur zum Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz vergleiche VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993,. 93/04/0216) beruft, im Falle des Nichtvorliegens von Ausführungen in dieser Entscheidung, dass durch diese Entscheidung von allen oder bestimmten zentralen Aussagen der oa Entscheidung des verstärkten Senats abgegangen wird, durch diese Zurückweisungsentscheidung lediglich (im Sinne einer Feststellungsentscheidung) die eigene Unzuständigkeit feststellen wollte (und daher nicht von den tragenden Aussagen des oa verstärkten Senats abweichen wollte).
In Entsprechung der oa Judikatur zu § 6 Abs. 1 AVG hat daher das Verwaltungsgericht Wien mit ausführlich begründetem Schriftsatz vom 10.10.2014 zur Zl. VGW-172/042/29093/2014 den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Beschwerdeschriftsatz samt dem zugehörigen erstinstanzlichen Akt wieder an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückgemittelt.In Entsprechung der oa Judikatur zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat daher das Verwaltungsgericht Wien mit ausführlich begründetem Schriftsatz vom 10.10.2014 zur Zl. VGW-172/042/29093/2014 den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Beschwerdeschriftsatz samt dem zugehörigen erstinstanzlichen Akt wieder an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückgemittelt.
In weiterer Folge hat auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch einen formlosen Schriftsatz an die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, sich für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde als nicht zuständig zu erachten.
Deshalb wurde seitens des Disziplinarrats der Kammer für Wirtschaftstreuhänder gemäß § 71 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung zur Frage der Zuständigkeit über die gegenständliche Beschwerde beantragt. Dieser Antrag wurde zur Zl. Ko 2015/03/0001 protokolliert.Deshalb wurde seitens des Disziplinarrats der Kammer für Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung zur Frage der Zuständigkeit über die gegenständliche Beschwerde beantragt. Dieser Antrag wurde zur Zl. Ko 2015/03/0001 protokolliert.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.2.2015, Zl. Ko 2015/03/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag zurückgewiesen.
In den Entscheidungsgründen wurde u.a. ausgeführt wie folgt:
„9.1. Gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.„9.1. Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.
Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 71, VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die Paragraphen 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.
§ 46 Abs 1 VfGG sieht vor, dass der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG) oder ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), nur von der beteiligten Partei gestellt werden kann.Paragraph 46, Absatz eins, VfGG sieht vor, dass der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), nur von der beteiligten Partei gestellt werden kann.
Nach § 51 VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aulhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.Nach Paragraph 51, VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aulhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.
9.2. Die antragstellende Partei - der Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder - hat den Bescheid, der vom Mitbeteiligten mit Beschwerde bekämpft wird, erlassen und ist daher gemäß § 18 VwGVG Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Sie kann daher als beteiligte Partei im Sinne des gemäß § 71 VwGG sinngemäß anzuwendenden § 46 Abs l VfGG den Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts stellen. 9.2. Die antragstellende Partei - der Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder - hat den Bescheid, der vom Mitbeteiligten mit Beschwerde bekämpft wird, erlassen und ist daher gemäß Paragraph 18, VwGVG Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Sie kann daher als beteiligte Partei im Sinne des gemäß Paragraph 71, VwGG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 46, Abs l VfGG den Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts stellen.
9.3. Ein vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt liegt (unter anderem) vor, wenn in derselben Sache zwei Verwaltungsgerichte die Zuständigkeit abgelehnt haben. Nach Auffassung der antragstellenden Partei gehe aus den Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich und des Verwaltungsgerichts Wien "eindeutig, wenn auch nicht bescheidmäßig, die Ablehnung der jeweiligen Zuständigkeit" hervor. Sie verweist dazu auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde nicht erforderlich sei.
9.4. Nach der zu Art 138 Abs 1 B-VG und § 46 VfGG ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt ein verneinender Kompetenzkonflikt jedenfalls voraus, dass beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben; diese Voraussetzung wird allein durch die Weiterleitung der Akten im Sinne des § 6 AVG (in dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall: vom UVS Wien an den UVS Oberösterreich) noch nicht erfüllt (VfSlg 13.249/1992). Der Verfassungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Frage, ob eine Entscheidung im Sinne des § 46 VfGG "abgelehnt" wurde, auch ausgesprochen, dass die Erschöpfung des Instanzenzuges ebensowenig Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (zur Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes) ist wie eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde; eine formlose Ablehnung genügt (VfSlg 11.861/1988, 3262/1957, 3798/1960; ablehnend dazu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, Rz 1080, nach deren Ansicht die Ablehnung in der verfahrensrechtlich hiefür vorgesehenen Form - regelmäßig: Zurückweisung wegen Unzuständigkeit - zum Ausdruck gebracht werden muss; eine Entscheidung "in förmlicher Weise" setzen auch Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, Rz 996, voraus). Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erging zu der durch Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG vorgezeichneten besonderen Konstellation des verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen ordentlichen Gerichten einerseits und Verwaltungsbehörden andererseits. Ihr liegen Sachverhalte zugrunde, in denen - bei Vorliegen einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung - die Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig erfolgte, sondern in anderer Weise zum Ausdruck gebracht wurde (zB durch Aufnahme einer Niederschrift, in der die Verwaltungsbehörde zur Kenntnis brachte, sie habe nicht die Absicht, einen Bescheid zu erlassen, oder durch ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass die Verwaltungsbehörde keine weiteren Veranlassungen treffen werde, da es sich um Privatrechtsstreitigkeiten handle). Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit negativen Kompetenzkonflikten auch ausgesprochen, dass es Zweck des Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG ist, dem sein Recht Suchenden durch eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch darauf zu geben, den Verwaltungsweg oder den Weg der Gerichtsbarkeit zu beschreiten, also zu verhindern, dass ihm beide Wege versperrt werden (VfSlg 5473/1967). 9.4. Nach der zu Artikel 138, Absatz eins, B-VG und Paragraph 46, VfGG ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt ein verneinender Kompetenzkonflikt jedenfalls voraus, dass beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben; diese Voraussetzung wird allein durch die Weiterleitung der Akten im Sinne des Paragraph 6, AVG (in dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall: vom UVS Wien an den UVS Oberösterreich) noch nicht erfüllt (VfSlg 13.249 aus 1992,). Der Verfassungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Frage, ob eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 46, VfGG "abgelehnt" wurde, auch ausgesprochen, dass die Erschöpfung des Instanzenzuges ebensowenig Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (zur Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes) ist wie eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde; eine formlose Ablehnung genügt (VfSlg 11.861 aus 1988,, 3262 aus 1957,, 3798 aus 1960,; ablehnend dazu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, Rz 1080, nach deren Ansicht die Ablehnung in der verfahrensrechtlich hiefür vorgesehenen Form - regelmäßig: Zurückweisung wegen Unzuständigkeit - zum Ausdruck gebracht werden muss; eine Entscheidung "in förmlicher Weise" setzen auch Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, Rz 996, voraus). Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erging zu der durch Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vorgezeichneten besonderen Konstellation des verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen ordentlichen Gerichten einerseits und Verwaltungsbehörden andererseits. Ihr liegen Sachverhalte zugrunde, in denen - bei Vorliegen einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung - die Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig erfolgte, sondern in anderer Weise zum Ausdruck gebracht wurde (zB durch Aufnahme einer Niederschrift, in der die Verwaltungsbehörde zur Kenntnis brachte, sie habe nicht die Absicht, einen Bescheid zu erlassen, oder durch ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass die Verwaltungsbehörde keine weiteren Veranlassungen treffen werde, da es sich um Privatrechtsstreitigkeiten handle). Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit negativen Kompetenzkonflikten auch ausgesprochen, dass es Zweck des Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, dem sein Recht Suchenden durch eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch darauf zu geben, den Verwaltungsweg oder den Weg der Gerichtsbarkeit zu beschreiten, also zu verhindern, dass ihm beide Wege versperrt werden (VfSlg 5473 aus 1967,).
9.5. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein negativer Kompetenzkonflikt (im Sinne des Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG) "eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde" nicht voraussetzt, kann auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Kompetenzkonflikte nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Ablehnung der Zuständigkeit durch Gerichte, nicht aber durch Verwaltungsbehörden, zu beurteilen ist. Bei den vom Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG zu entscheidenden Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten geht es zudem nicht - wie bei den Kompetenzkonflikten zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zu denen die oben dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG ergangen ist - um die Klärung der Rechtswegzuständigkeit zwischen "verschiedenen Vollzugsbereichen" (vgl dazu VfSlg 11.037/1986), die auch nicht durch eine gemeinsame Oberbehörde (bzw ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht) sachlich verbunden sind; vielmehr ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären, ob ein Verwaltungsgericht (und gegebenenfalls welches) zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt hat. 9.5. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein negativer Kompetenzkonflikt (im Sinne des Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) "eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde" nicht voraussetzt, kann auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Kompetenzkonflikte nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Ablehnung der Zuständigkeit durch Gerichte, nicht aber durch Verwaltungsbehörden, zu beurteilen ist. Bei den vom Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu entscheidenden Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten geht es zudem nicht - wie bei den Kompetenzkonflikten zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zu denen die oben dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergangen ist - um die Klärung der Rechtswegzuständigkeit zwischen "verschiedenen Vollzugsbereichen" vergleiche dazu VfSlg 11.037 aus 1986,), die auch nicht durch eine gemeinsame Oberbehörde (bzw ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht) sachlich verbunden sind; vielmehr ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären, ob ein Verwaltungsgericht (und gegebenenfalls welches) zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt hat.
9.6. Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 VwGVG). Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs 2 VwGVG weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen (vgl zu § 6 AVG etwa die hg Beschlüsse vom 23. November 1993, ZI 93/04/0216, und vom 29. Oktober 2014, ZI Ro 2014/04/0069; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014), Rz 14). 9.6. Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, VwGVG). Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen vergleiche zu Paragraph 6, AVG etwa die hg Beschlüsse vom 23. November 1993, ZI 93/04/0216, und vom 29. Oktober 2014, ZI Ro 2014/04/0069; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014), Rz 14).
9.7. Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst den Akt formlos nach § 6 AVG dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet und - mit näherer Begründung - dargelegt, dass es seine Zuständigkeit als nicht gegeben erachtet. Das Verwaltungsgericht Wien hätte daher, da es - wie aus dem Schreiben vom 10. Oktober 2014 hervorgeht - seine Zuständigkeit ebenfalls als nicht gegeben erachtete, einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen gehabt. Umgekehrt hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Rückübermittlung des Aktes ebenfalls, wenn es seine Zuständigkeit weiterhin verneinen wollte, darüber mit förmlichem Beschluss zu entscheiden gehabt. Gegen derartige Zurückweisungsbeschlüsse könnte - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG - auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden könnte. 9.7. Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst den Akt formlos nach Paragraph 6, AVG dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet und - mit näherer Begründung - dargelegt, dass es seine Zuständigkeit als nicht gegeben erachtet. Das Verwaltungsgericht Wien hätte daher, da es - wie aus dem Schreiben vom 10. Oktober 2014 hervorgeht - seine Zuständigkeit ebenfalls als nicht gegeben erachtete, einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen gehabt. Umgekehrt hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Rückübermittlung des Aktes ebenfalls, wenn es seine Zuständigkeit weiterhin verneinen wollte, darüber mit förmlichem Beschluss zu entscheiden gehabt. Gegen derartige Zurückweisungsbeschlüsse könnte - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden könnte.
10. Da sowohl das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch das Verwaltungsgericht Wien ihre jeweilige Zuständigkeit nicht in der für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß §§ 28 und 31 VwGVG vorgesehenen Form abgelehnt haben, liegen die Voraussetzungen für einen gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten nicht vor.“ 10. Da sowohl das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch das Verwaltungsgericht Wien ihre jeweilige Zuständigkeit nicht in der für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG vorgesehenen Form abgelehnt haben, liegen die Voraussetzungen für einen gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten nicht vor.“
Die Entscheidungsgründe dieser Entscheidung sind im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichts insofern auslegungsbedürftig, als zu Punkt 10 nur als rechtwidrig eingestuft wird, dass die ihre Entscheidungskompetenz negierenden Landesverwaltungsgerichte „ihre jeweilige Zuständigkeit nicht in der für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß §§ 28 und 31 VwGVG vorgesehenen Form“ abgelehnt haben. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass der Verwaltungsgerichtshof aus § 6 Abs. 1 AVG (in Entsprechung der Vorgaben des oa verstärkten Senats und der in weiterer Folge zu § 6 AVG ergangenen oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur) nur ableitet, dass ein sich als unzuständig einstufendes Organ in einer Konstellation, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt (vgl. VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993, 93/04/0216), verpflichtet ist, durch eine bekämpfbare Entscheidung seine Unzuständigkeit zum Ausdruck zu bringen; nicht aber darüber hinaus (entgegen der zentralen Vorgaben des oa verstärkten Senats) auch verpflichtet ist, durch eine Zurückweisungsentscheidung dieses Rechtsmittel endgültig zu behandeln. Die Entscheidungsgründe dieser Entscheidung sind im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichts insofern auslegungsbedürftig, als zu Punkt 10 nur als rechtwidrig eingestuft wird, dass die ihre Entscheidungskompetenz negierenden Landesverwaltungsgerichte „ihre jeweilige Zuständigkeit nicht in der für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG vorgesehenen Form“ abgelehnt haben. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass der Verwaltungsgerichtshof aus Paragraph 6, Absatz eins, AVG (in Entsprechung der Vorgaben des oa verstärkten Senats und der in weiterer Folge zu Paragraph 6, AVG ergangenen oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur) nur ableitet, dass ein sich als unzuständig einstufendes Organ in einer Konstellation, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt vergleiche VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993, 93/04/0216), verpflichtet ist, durch eine bekämpfbare Entscheidung seine Unzuständigkeit zum Ausdruck zu bringen; nicht aber darüber hinaus (entgegen der zentralen Vorgaben des oa verstärkten Senats) auch verpflichtet ist, durch eine Zurückweisungsentscheidung dieses Rechtsmittel endgültig zu behandeln.
Bei dieser Lesart der nunmehrigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.2.2015, Zl. Ko 2015/03/0001, wie auch des davor ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069 ist durch diese Entscheidungen (nur) insofern eine Judikaturweiterentwicklung erfolgt bzw. bestätigt worden, als nunmehr aus § 6 Abs. 1 AVG in bestimmten Konstellationen nicht bloß eine Befugnis eines unzuständigen Organs, welchem ein Rechtsmittel zugegangen ist, zur Erlassung einer Feststellungsentscheidung, mit welcher dieses seine Unzuständigkeit feststellt, sondern darüber hinausgehend eine Verpflichtung zur Erlassung einer solchen Feststellungsentscheidung erschlossen wird. Bei dieser Lesart der nunmehrigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.2.2015, Zl. Ko 2015/03/0001, wie auch des davor ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069 ist durch diese Entscheidungen (nur) insofern eine Judikaturweiterentwicklung erfolgt bzw. bestätigt worden, als nunmehr aus Paragraph 6, Absatz eins, AVG in bestimmten Konstellationen nicht bloß eine Befugnis eines unzuständigen Organs, welchem ein Rechtsmittel zugegangen ist, zur Erlassung einer Feststellungsentscheidung, mit welcher dieses seine Unzuständigkeit feststellt, sondern darüber hinausgehend eine Verpflichtung zur Erlassung einer solchen Feststellungsentscheidung erschlossen wird.
Eine solche, eine Pflicht zur Erlassung einer solchen Feststellungsentscheidung begründende Konstellation, liegt nach dieser nunmehrigen Judikaturweiterentwicklung dann vor, wenn (im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993, Zl. 93/04/0216) eine Konstellation vorliegt, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt.Eine solche, eine Pflicht zur Erlassung einer solchen Feststellungsentscheidung begründende Konstellation, liegt nach dieser nunmehrigen Judikaturweiterentwicklung dann vor, wenn (im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993, Zl. 93/04/0216) eine Konstellation vorliegt, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt.
Wenn man zudem annimmt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung vom 18.2.2015 nicht von der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Auslegung zum § 6 Abs. 1 AVG abgehen wollte, ist zudem davon auszugehen, dass nur in besonders gelagerten (nämlich juristisch besonders anspruchsvollen) Konstellationen vom Vorliegen einer solchen Konstellation, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt, auszugehen ist. Ausdrücklich in diesem Sinne wird nämlich im oa Erkenntnis vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069, die Erlassung dieses Beschlusses damit begründet, „weil mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage - wie auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtes bei der Vorlage des vorliegenden Antrages an den Verwaltungsgerichtshof zeigt - die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zweifelhaft und nicht offenkundig ist“. Bei einer anderen Sichtweise wäre zudem der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht befugt gewesen, eine bei ihm einlangende Revision ohne (gleichzeitige) Erlassung eines die eigene Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde feststellenden Feststellungsbeschlusses zurückzuweisen, an das zur Behandlung der Revision zuständige Verwaltungsgericht gemäß § 62 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG weiterzuleiten (vgl. VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003).Wenn man zudem annimmt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung vom 18.2.2015 nicht von der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Auslegung zum Paragraph 6, Absatz eins, AVG abgehen wollte, ist zudem davon auszugehen, dass nur in besonders gelagerten (nämlich juristisch besonders anspruchsvollen) Konstellationen vom Vorliegen einer solchen Konstellation, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt, auszugehen ist. Ausdrücklich in diesem Sinne wird nämlich im oa Erkenntnis vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069, die Erlassung dieses Beschlusses damit begründet, „weil mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage - wie auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtes bei der Vorlage des vorliegenden Antrages an den Verwaltungsgerichtshof zeigt - die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zweifelhaft und nicht offenkundig ist“. Bei einer anderen Sichtweise wäre zudem der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht befugt gewesen, eine bei ihm einlangende Revision ohne (gleichzeitige) Erlassung eines die eigene Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde feststellenden Feststellungsbeschlusses zurückzuweisen, an das zur Behandlung der Revision zuständige Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG weiterzuleiten vergleiche VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003).
Nach diesem Verständnis fordert daher § 6 Abs. 1 AVG auch in diesem Fall einer zum Zweifel Anlass gebenden Konstellation lediglich die Erlassung einer feststellenden Entscheidung, mit welcher dieses Organ seine Unzuständigkeit feststellt. Nach diesem Verständnis scheint die in diesen Erkenntnissen vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069, und vom 18.2.2015, Zl. Ko 2015/03/0001, gebrauchte Wendung „Zurückweisungsbeschluss“ daher im Sinne der oa Judikatur, wonach im Spruch auf die Unzuständigkeit hinweisende Zurückweisungsbescheide (bloß) als die Unzuständigkeit aussprechende Feststellungsbescheid zu qualifizieren sind, auszulegen zu sein.Nach diesem Verständnis fordert daher Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch in diesem Fall einer zum Zweifel Anlass gebenden Konstellation lediglich die Erlassung einer feststellenden Entscheidung, mit welcher dieses Organ seine Unzuständigkeit feststellt. Nach diesem Verständnis scheint die in diesen Erkenntnissen vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069, und vom 18.2.2015, Zl. Ko 2015/03/0001, gebrauchte Wendung „Zurückweisungsbeschluss“ daher im Sinne der oa Judikatur, wonach im Spruch auf die Unzuständigkeit hinweisende Zurückweisungsbescheide (bloß) als die Unzuständigkeit aussprechende Feststellungsbescheid zu qualifizieren sind, auszulegen zu sein.
Für dieses Verständnis spricht nicht nur der Umstand, dass nur auf diese Weise diese beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Einklang mit den Vorgaben des oa verstärkten Senats und der in weiterer Folge ergangen ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu bringen sind.
Für dieses Verständnis spricht nämlich auch, dass in beiden Entscheidungen nicht andeutungsweise zum Ausdruck gebracht wurde, dass durch diese Entscheidungen von den Vorgaben des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats und der in weiterer Folge ergangen ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur abgegangen werden sollte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist dem Verwaltungsgerichtshof zudem auch nicht zu unterstellen, dass dieser, ohne einen verstärkten Senat gebildet zu haben, in einer Entscheidung nahezu alle zentralen Aussagen des Erkenntnisses eines verstärkten Senats als nicht beachtlich erklärt.
Wollte man dem Verwaltungsgerichtshof unterstellen, dass dieser mit diesen Erkenntnissen vom 29.10.2014 und vom 18.02.2015 tatsächlich aufgrund des § 6 Abs. 1 AVG ein Organ, welches diese Bestimmung anzuwenden hat, verpflichtet, im Falle seiner Unzuständigkeit einen Feststellungsbescheid i.S.d. Verständnisses des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats zu erlassen, hätte dies zur Konsequenz, dass bereits durch die erste von einem solchen Organ erlassene Feststellungsentscheidung das Rechtsmittel endgültig erledigt worden wäre, und daher auch das zur Behandlung dieses Rechtsmittels zuständige Organ nicht zur Behandlung dieses Rechtsmittels mehr befugt wäre.Wollte man dem Verwaltungsgerichtshof unterstellen, dass dieser mit diesen Erkenntnissen vom 29.10.2014 und vom 18.02.2015 tatsächlich aufgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AVG ein Organ, welches diese Bestimmung anzuwenden hat, verpflichtet, im Falle seiner Unzuständigkeit einen Feststellungsbescheid i.S.d. Verständnisses des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats zu erlassen, hätte dies zur Konsequenz, dass bereits durch die erste von einem solchen Organ erlassene Feststellungsentscheidung das Rechtsmittel endgültig erledigt worden wäre, und daher auch das zur Behandlung dieses Rechtsmittels zuständige Organ nicht zur Behandlung dieses Rechtsmittels mehr befugt wäre.
Dass jedenfalls dem oa Erkenntnis vom 18.02.2015 solch ein Verständnis nicht unterstellt werden kann, ergibt sich schon daraus, als der Verwaltungsgerichtshof von mehreren Organen, welche zur Vollziehung des § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet ist, die Erlassung einer „zurückweisenden“ Entscheidung fordert. Bei Zugrundelegung des durch den oa verstärkten Senat verbindlich vorgegebenen Verständnis des Begriffs „Zurückweisung eines Rechtsmittels“ wäre aber nach der Erlassung der ersten zurückweisenden Entscheidung gar kein weiteres Organ mehr zur Erlassung einer Zurückweisungsentscheidung befugt.Dass jedenfalls dem oa Erkenntnis vom 18.02.2015 solch ein Verständnis nicht unterstellt werden kann, ergibt sich schon daraus, als der Verwaltungsgerichtshof von mehreren Organen, welche zur Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG verpflichtet ist, die Erlassung einer „zurückweisenden“ Entscheidung fordert. Bei Zugrundelegung des durch den oa verstärkten Senat verbindlich vorgegebenen Verständnis des Begriffs „Zurückweisung eines Rechtsmittels“ wäre aber nach der Erlassung der ersten zurückweisenden Entscheidung gar kein weiteres Organ mehr zur Erlassung einer Zurückweisungsentscheidung befugt.
Wollte man daher annehmen, dass die in diesem Erkenntnis vom 18.02.2015 gebrauchte Wendung „Zurückweisungsbeschluss“ nicht im Sinne der oa Judikatur, wonach im Spruch auf die Unzuständigkeit hinweisende Zurückweisungsbescheide (bloß) als die Unzuständigkeit aussprechende Feststellungsbescheid zu qualifizieren sind, auszulegen ist, bliebe sohin nur die Auslegungsmöglichkeit, unter dem in diesem Erkenntnis vom 18.02.2015 gebrauchten Begriff „Zurückweisung“ den Bedeutungsgehalt zu unterstellen, welcher durch die oa Entscheidung des verstärkten Senats im Hinblick auf ein Rechtsmittel zurückweisende Entscheidungen ausdrücklich abgelehnt wurde.
Bei dieser Lesart wäre dem gegenständlichen Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu unterstellen, dass dieser mit diesem Erkenntnis vom 18.02.2015 alle übrigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs und mittelbar (infolge der grundsätzlichen Beachtlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Judikatur für alle nachgeordneten Organe) alle anderen Rechtsorgane gehalten hat, in Hinkunft den Begriff „Zurückweisung“ abweichend vom den seit jedenfalls knapp zwanzig Jahren einheitlichen gebrauchten Begriffsverständnis zu gebrauchen.
Schon in Anbetracht des Umstands, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesen oa Erkenntnissen vom 29.10.2014 und vom 18.02.2015 nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck gebracht hat, in welchem anderen Bedeutungsgehalt der Begriff „Zurückweisung“ in Hinkunft von allen zu verwenden sei, und des Umstands, dass bei solch einer Intention wohl zumindest andeutungsweise eine Abkehr von den Vorgaben des oa verstärkten Senats zum Ausdruck gebracht worden wäre, vermögen nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Erkenntnisse vom 29.10.2014 und vom 18.02.2015 nicht in diesem Sinn ausgelegt zu werden.
Sohin folgert das erkennende Gericht, dass nach der durch die oa Entscheidungen vom 29.10.2014 und vom 18.02.2015 erfolgten Judikaturweiterentwicklung gemäß § 6 Abs. 1 AVG in einer Konstellation wie der gegenständlichen, in welcher eine Konstellation vorliegt, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt, ein zur Vollziehung des § 6 Abs. 1 AVG gehaltenes Organ, welchem ein Rechtsmittel übermittelt worden ist, und welches sich zur Behandlung dieses Rechtsmittels nicht zuständig erachtet, eine feststellende Entscheidung, mit welcher dieses seine Unzuständigkeit feststellt, zu erlassen hat. Sohin folgert das erkennende Gericht, dass nach der durch die oa Entscheidungen vom 29.10.2014 und vom 18.02.2015 erfolgten Judikaturweiterentwicklung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in einer Konstellation wie der gegenständlichen, in welcher eine Konstellation vorliegt, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt, ein zur Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG gehaltenes Organ, welchem ein Rechtsmittel übermittelt worden ist, und welches sich zur Behandlung dieses Rechtsmittels nicht zuständig erachtet, eine feststellende Entscheidung, mit welcher dieses seine Unzuständigkeit feststellt, zu erlassen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da es bislang keine verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Auslegung des § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG, gibt. Eines solche Judikatur gibt es insbesondere nicht zur Frage, ob eine ausdrücklich ausschließlich für die Zuweisung der Zuständigkeit der (erstinstanzlichen) Behörde erlassene materienrechtliche Zuständigkeitsregelung als eine prozessrechtliche Bestimmung, welche als ausdrückliche lex specialis zum § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG i.V.m. 3 AVG anzusehen ist, welche auch die Zuständigkeit im Instanzenzug bestimmt, einzustufen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da es bislang keine verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Auslegung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, gibt. Eines solche Judikatur gibt es insbesondere nicht zur Frage, ob eine ausdrücklich ausschließlich für die Zuweisung der Zuständigkeit der (erstinstanzlichen) Behörde erlassene materienrechtliche Zuständigkeitsregelung als eine prozessrechtliche Bestimmung, welche als ausdrückliche lex specialis zum Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit 3 AVG anzusehen ist, welche auch die Zuständigkeit im Instanzenzug bestimmt, einzustufen ist.
Schlagworte
Zurückweisung der Beschwerde aufgrund örtlicher Unzuständigkeit; negativer KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.172.V.042.3420.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015