TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/20 93/02/0226

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358 ;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. November 1992, Zl. UVS-03/19/01058/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 1. April 1991 gegen 11.15 Uhr auf der Freilandstraße (B 15) im Gemeindegebiet von Ma. Lanzendorf als

Verantwortliche der Probefahrtkennzeichen W ... diese einer

namentlich genannten Person überlassen, ohne daß eine Probefahrt vorgelegen sei; somit habe sie diese Kennzeichen mißbräuchlich verwendet. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 6 KFG begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde zunächst vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien unter Berufung auf § 51 Abs. 1 VStG dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zur Erledigung weitergeleitet. Von dieser Behörde wurde die Berufung jedoch dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit der Rechtsansicht rückgemittelt, daß die Zuständigkeit zur Erledigung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien liege.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. November 1992 wurde die erwähnte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, daß der Tatort entsprechend dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Maria Lanzendorf (und daher nicht in Wien) gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 14. Juni 1993, Zl. B 2083/92, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Entsprechend dieser Vorschrift ist nicht zweifelhaft, daß für die Erledigung der Berufung gegen das erwähnte Straferkenntnis vom 19. März 1992 der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (und sohin nicht die belangte Behörde) zuständig ist, ergibt sich doch aus dem Schuldspruch, daß die Behörde erster Instanz als Tatort eine Straße im Gemeindegebiet von Ma. Lanzendorf, welches in Niederösterreich gelegen ist, bezeichnet hat. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Rechtsansicht der belangten Behörde in Hinsicht auf ihre örtliche Unzuständigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde durch die Zurückweisung der Berufung nicht "eine Sachentscheidung verhindert", weil es ihr freisteht, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich auf der Erledigung der Berufung zu beharren, womit die Beschwerdeführerin eine Entscheidungspflicht dieser Behörde auslöst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092). Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte die Berufung nicht zurückweisen dürfen, da sie "ja nicht als erste Instanz angerufen wurde", ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020226.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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