TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/23 2007/05/0073

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Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der E Gesellschaft mbH in Ried im Innkreis, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KEG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A Top 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. Juli 2006, Zl. BMWA-551.600/0013-IV/1/2006, betreffend Übergang der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Ausgleichszahlungen nach dem ElWOG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 7. Jänner 2004 beantragte die W Gesellschaft mbH als Netzbetreiberin auf den Netzebenen 3 bis 7 im Bereich Oberösterreich im Sinne des § 25 ElWOG bei der Energie-Control GmbH (ECG) die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ausgleichszahlungsverordnung (AGZ-VO). Da mit der Festsetzung der Ausgleichszahlungen für den Netzbereich Oberösterreich auch in die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, wurde sie dem Verfahren beigezogen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2004 beantragte die Beschwerdeführerin ebenfalls die Festsetzung der erforderlichen Ausgleichszahlungen gemäß § 3 Abs. 2 AGZ-VO. Mit Eingabe vom 7. Jänner 2004 beantragte die W Gesellschaft mbH als Netzbetreiberin auf den Netzebenen 3 bis 7 im Bereich Oberösterreich im Sinne des Paragraph 25, ElWOG bei der Energie-Control GmbH (ECG) die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Ausgleichszahlungsverordnung (AGZ-VO). Da mit der Festsetzung der Ausgleichszahlungen für den Netzbereich Oberösterreich auch in die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, wurde sie dem Verfahren beigezogen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2004 beantragte die Beschwerdeführerin ebenfalls die Festsetzung der erforderlichen Ausgleichszahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AGZ-VO.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2005 beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG. Mit Schriftsatz vom 30. März 2005 beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2005 wurde dieser Devolutionsantrag abgewiesen.

Die ECG erließ daraufhin am 6. Juni 2005 einen Bescheid, mit welchem über die oben erwähnten Ausgleichszahlungen in der Sache entschieden wurde. Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0247, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2005, mit welchem der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, infolge Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin war berechtigt und die belangte Behörde zur Entscheidung in der Sache zuständig. Mit hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0247, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2005, mit welchem der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, infolge Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin war berechtigt und die belangte Behörde zur Entscheidung in der Sache zuständig.

Am 28. Juni 2006 erließ die ECK einen Bescheid, mit welchem auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin in teilweiser Abänderung des Bescheides der ECG vom 6. Juni 2005 über die beantragten Ausgleichszahlungen in der Sache entschieden wurde.

Dieser Bescheid wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Februar 2008, B 1467/06, wegen Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. März 2005 auf Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde neuerlich gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. März 2005 auf Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde neuerlich gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund des den Devolutionsantrag abweisenden Bescheides der belangten Behörde vom 3. Juni 2005 die durch diesen Bescheid in der Sache wieder zuständig gewordene ECG einen mit 6. Juni 2005 datierten Bescheid erlassen habe, mit dem sie eine Sachentscheidung getroffen habe. Dieser Bescheid sei am 8. Juni 2005 der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Dass der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2005 in der Folge durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei, vermöge nichts an dem Umstand zu ändern, dass die ECG zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides über die Ausgleichszahlungen zur Bescheiderlassung zuständig gewesen sei. Im Hinblick auf die nunmehrige Sachentscheidung sei somit der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 30. März 2005 hinfällig geworden, da die ECG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr säumig sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 1603/06, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 1603/06, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich nunmehr die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch die belangte Behörde als zuständiger Behörde verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0247, hat sich das Verfahren wieder im Stadium vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde vom 3. Juni 2005 befunden (§ 42 Abs. 3 VwGG). Die ex-tunc Wirkung dieses aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des im dortigen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei dieser Bescheid nie erlassen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2006/07/0169). Auf Grund des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0247, hat sich das Verfahren wieder im Stadium vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde vom 3. Juni 2005 befunden (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Die ex-tunc Wirkung dieses aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des im dortigen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei dieser Bescheid nie erlassen worden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2006/07/0169).

Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Februar 2008, B 1467/06, gestützt auf das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0247, bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ECG auf Grund des an die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichteten Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin vom 30. März 2005 gemäß § 73 Abs. 2 AVG nicht mehr zur Entscheidung über die Festsetzung der beantragten Ausgleichszahlungen im relevanten Zeitraum zuständig war. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Februar 2008, B 1467/06, gestützt auf das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0247, bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ECG auf Grund des an die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichteten Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin vom 30. März 2005 gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht mehr zur Entscheidung über die Festsetzung der beantragten Ausgleichszahlungen im relevanten Zeitraum zuständig war.

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass die ECG im Beschwerdefall zur Entscheidung in der Sache zuständig (gewesen) wäre, ist mit der Rechtslage daher nicht vereinbar.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Unabhängig davon ist die für die Lösung des Beschwerdefalles nicht maßgebliche Frage, ob im Hinblick auf die Änderung des § 8 Abs. 1 zweiter Satz Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) durch Art. 5 des am 28. Juni 2006 in Kraft getretenen BGBl. I Nr. 106/2006, die Zuständigkeit der belangten Behörde auf die ECK übergegangen ist. Unabhängig davon ist die für die Lösung des Beschwerdefalles nicht maßgebliche Frage, ob im Hinblick auf die Änderung des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) durch Artikel 5, des am 28. Juni 2006 in Kraft getretenen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, die Zuständigkeit der belangten Behörde auf die ECK übergegangen ist.

Nach der erwähnten gesetzlichen Regelung geht in den Fällen des § 73 Abs. 2 AVG nunmehr die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei von der ECG auf die ECK über. Nach der erwähnten gesetzlichen Regelung geht in den Fällen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG nunmehr die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei von der ECG auf die ECK über.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, diesen gemäß § 6 und § 73 Abs. 2 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2005/12/0063). Mit der Änderung des § 73 Abs. 2 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (Streichung des Wortes "unmittelbar") ist klargestellt, dass § 6 AVG - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, zu Anm. 11 des § 73 AVG, Seite 137, wiedergegebenen AB 1167 BlgNR 20. GP, zu Z. 39). Eine Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit kommt daher nicht in Betracht. Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des § 6 AVG ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach der Anhängigmachung einer Verwaltungssache, zu berücksichtigen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351, und vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0590). Dies gilt auch bei Wegfall der Entscheidungskompetenz der im Wege des § 73 Abs. 2 AVG angerufenen Behörde (vgl. das zwar vor der hier anzuwendenden Rechtslage der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ergangene, aber insoweit noch vergleichbare hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/04/0217). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, diesen gemäß Paragraph 6 und Paragraph 73, Absatz 2, AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2005/12/0063). Mit der Änderung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, (Streichung des Wortes "unmittelbar") ist klargestellt, dass Paragraph 6, AVG - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist vergleiche , die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, zu Anmerkung 11, des Paragraph 73, AVG, Seite 137, wiedergegebenen Ausschussbericht 1167, BlgNR 20. GP, zu Ziffer 39,). Eine Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit kommt daher nicht in Betracht. Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 6, AVG ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach der Anhängigmachung einer Verwaltungssache, zu berücksichtigen vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351, und vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0590). Dies gilt auch bei Wegfall der Entscheidungskompetenz der im Wege des Paragraph 73, Absatz 2, AVG angerufenen Behörde vergleiche , das zwar vor der hier anzuwendenden Rechtslage der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ergangene, aber insoweit noch vergleichbare hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/04/0217).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 23. Juni 2008

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Allgemein Verfahrensbestimmungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050073.X00

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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