TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/23 2006/07/0169

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AgrVG §9 Abs1 idF 1993/901;
AgrVG §9 Abs2 Z2;
AVG §56;
AVG §62;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
MRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden des Dr. L T in B, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21,

1. gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Juli 2006, LAS-210/0575 (hg. Zl. 2007/07/0073), und

2. gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 8. November 2006, OAS.1.1.1/0081-OAS/06 (hg. Zl. 2006/07/0169),

jeweils betreffend die Zusammenlegung E, zu Recht erkannt:

Spruch

I. 1.) Spruchpunkt b des zu Zl. 2007/07/0073 angefochtenen Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.römisch eins. 1.) Spruchpunkt b des zu Zl. 2007/07/0073 angefochtenen Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2.) Im Übrigen (Spruchpunkt a) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.) Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. 1.) Spruchpunkt II des zu Zl. 2006/07/0169 angefochtenen Bescheides des Obersten Agrarsenates wird, soweit er den die Gesetzmäßigkeit der Abfindung betreffenden Teil der Berufung zurückweist, wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes, sonst wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.römisch zwei. 1.) Spruchpunkt römisch zwei des zu Zl. 2006/07/0169 angefochtenen Bescheides des Obersten Agrarsenates wird, soweit er den die Gesetzmäßigkeit der Abfindung betreffenden Teil der Berufung zurückweist, wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes, sonst wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2.) Im Übrigen (Spruchpunkt I) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.) Im Übrigen (Spruchpunkt römisch eins) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.) Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) leitete mit Verordnung vom 17. September 1997 das Verfahren "Zusammenlegung Egg-Ebenwald" ein. Der Beschwerdeführer ist Partei des Zusammenlegungsverfahrens.

Eine gegen den im Verfahren schließlich im Juni 2002 erlassenen Zusammenlegungsplan E der ABB vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (LAS) vom 6. Juli 2004, soweit sie sich gegen den Kostenschlüssel "Vermarkung - Vermessung", den Baukostenschlüssel und die Einbeziehung der Grundstücke Nrn. 3456 und 3132 GB E richtete, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, im Übrigen gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 21 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 idF LGBl. Nr. 29/2002, (im Folgenden: FlVG) abgewiesen.Eine gegen den im Verfahren schließlich im Juni 2002 erlassenen Zusammenlegungsplan E der ABB vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (LAS) vom 6. Juli 2004, soweit sie sich gegen den Kostenschlüssel "Vermarkung - Vermessung", den Baukostenschlüssel und die Einbeziehung der Grundstücke Nrn. 3456 und 3132 GB E richtete, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, im Übrigen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 21, des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2002,, (im Folgenden: FlVG) abgewiesen.

Nachdem der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (OAS) mit Bescheid vom 1. Juni 2005 aufgrund einer Berufung einer anderen Verfahrenspartei (Johann H) den Zusammenlegungsplan der ABB gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurückverwiesen hatte, erließ die ABB mit Kundmachung vom 4. Oktober 2005 neuerlich den Zusammenlegungsplan E (Zusammenlegungsplan II).Nachdem der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (OAS) mit Bescheid vom 1. Juni 2005 aufgrund einer Berufung einer anderen Verfahrenspartei (Johann H) den Zusammenlegungsplan der ABB gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurückverwiesen hatte, erließ die ABB mit Kundmachung vom 4. Oktober 2005 neuerlich den Zusammenlegungsplan E (Zusammenlegungsplan römisch zwei).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung im Sinne seiner Berufungsausführungen, beantragte. Unter anderem rügte er das Fehlen einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung und machte Mängel bei der Erhebung des Altbestandes, des Kostenschlüssels für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen, des Baukostenschlüssels, des Abfindungsausweises und der Abfindungsberechnung geltend. Er beantragte die Einbeziehung bestimmter Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren und bekämpfte die Gesetzmäßigkeit aller Abfindungen, weil sie sich direkt auf seine Rechtsposition im Verfahren auswirkten.

Mit Erledigung vom 2. Mai 2006 wurde der Berufungswerber vom LAS von der für 18. Mai 2006 anberaumten mündlichen Verhandlung verständigt. Die Verständigung enthält unter anderem den Hinweis, dass ein allfälliges Nichterscheinen der Verhandlung und der Entscheidung nicht im Wege stehe.

Am 18. Mai 2006 führte der LAS eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien. Am Verhandlungstag erfolgte die Beschlussfassung des LAS über die eingebrachte Berufung.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2006, eingelangt beim OAS am 23. Mai 2006, beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Berufung gemäß § 73 Abs. 1 AVG auf den OAS. Dieser Schriftsatz wurde dem LAS mit Erledigung des OAS vom 23. Mai 2006 übermittelt.Mit Eingabe vom 22. Mai 2006, eingelangt beim OAS am 23. Mai 2006, beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Berufung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG auf den OAS. Dieser Schriftsatz wurde dem LAS mit Erledigung des OAS vom 23. Mai 2006 übermittelt.

Mit dem auf Grund der am 18. Mai 2006 erfolgten Beschlussfassung ergangenen, mit 21. Juli 2006 datierten Bescheid des LAS wurde über die vom Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan II der ABB eingebrachte Berufung dahingehend abgesprochen, dass die Berufung gegen den Kostenschlüssel "Vermarkung - Vermessung", den Baukostenschlüssel, und den Antrag auf Einbeziehung näher bezeichneter Grundstücke gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt a); mit Spruchpunkt b wurde die Berufung im Übrigen abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf verwiesen, dass gegen den Bescheid keine Berufung zulässig sei, jedoch binnen sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.Mit dem auf Grund der am 18. Mai 2006 erfolgten Beschlussfassung ergangenen, mit 21. Juli 2006 datierten Bescheid des LAS wurde über die vom Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan römisch zwei der ABB eingebrachte Berufung dahingehend abgesprochen, dass die Berufung gegen den Kostenschlüssel "Vermarkung - Vermessung", den Baukostenschlüssel, und den Antrag auf Einbeziehung näher bezeichneter Grundstücke gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt a); mit Spruchpunkt b wurde die Berufung im Übrigen abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf verwiesen, dass gegen den Bescheid keine Berufung zulässig sei, jedoch binnen sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.

Mit Erledigung vom 20. Juli 2006, eingelangt beim OAS am 26. Juli 2006, verwies der LAS in seiner Stellungnahme zum Devolutionsantrag darauf, dass die Berufung des Beschwerdeführers vom 18. November 2005 am 21. November 2005 bei der ABB eingelangt und am 14. Dezember 2005 dem LAS vorgelegt worden sei. Per Fax sei dieselbe Berufung am 18. November 2005 um 23:59 Uhr an die ABB versendet worden. Durch einen Unfall des Berichterstatters am 27. November 2005 habe die Angelegenheit nicht sofort bearbeitet werden können. Der Berichterstatter sei bis 1. März 2006 im Krankenstand gewesen. Etwa in dieser Zeit sei eine weitere Berufung im Verfahren Zusammenlegungsplan II E eingelangt, mit der dieser Fall zweckmäßigerweise verbunden worden sei, um die "Sonderzusammensetzung" des LAS (zwei Richter hätten sich für befangen erklärt, ebenso deren Ersatzmitglieder; es seien die zweiten Ersatzmitglieder zur Sitzung eingeladen worden) zu nützen. Die nächste Sitzung des LAS sei für den 18. Mai 2006 anberaumt worden. Die diesbezügliche Ladung vom 2. Mai 2006 sei dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2006 nachweislich zugestellt worden. Zur Verhandlung am 18. Mai 2006 sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 an den OAS habe der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag gestellt. Der Beschluss des LAS sei unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2006 gefasst worden, also noch bevor der Devolutionsantrag beim OAS eingelangt sei. Da der Beschluss des LAS vor Ablauf der Sechsmonatsfrist für die Entscheidung gefasst worden sei, sei die Frist gemäß § 73 Abs.2 AVG nicht überschritten worden.Mit Erledigung vom 20. Juli 2006, eingelangt beim OAS am 26. Juli 2006, verwies der LAS in seiner Stellungnahme zum Devolutionsantrag darauf, dass die Berufung des Beschwerdeführers vom 18. November 2005 am 21. November 2005 bei der ABB eingelangt und am 14. Dezember 2005 dem LAS vorgelegt worden sei. Per Fax sei dieselbe Berufung am 18. November 2005 um 23:59 Uhr an die ABB versendet worden. Durch einen Unfall des Berichterstatters am 27. November 2005 habe die Angelegenheit nicht sofort bearbeitet werden können. Der Berichterstatter sei bis 1. März 2006 im Krankenstand gewesen. Etwa in dieser Zeit sei eine weitere Berufung im Verfahren Zusammenlegungsplan römisch zwei E eingelangt, mit der dieser Fall zweckmäßigerweise verbunden worden sei, um die "Sonderzusammensetzung" des LAS (zwei Richter hätten sich für befangen erklärt, ebenso deren Ersatzmitglieder; es seien die zweiten Ersatzmitglieder zur Sitzung eingeladen worden) zu nützen. Die nächste Sitzung des LAS sei für den 18. Mai 2006 anberaumt worden. Die diesbezügliche Ladung vom 2. Mai 2006 sei dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2006 nachweislich zugestellt worden. Zur Verhandlung am 18. Mai 2006 sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 an den OAS habe der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag gestellt. Der Beschluss des LAS sei unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2006 gefasst worden, also noch bevor der Devolutionsantrag beim OAS eingelangt sei. Da der Beschluss des LAS vor Ablauf der Sechsmonatsfrist für die Entscheidung gefasst worden sei, sei die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht überschritten worden.

Gegen den Bescheid des LAS vom 21. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer eine mit 9. August 2006 datierte Berufung. Der Berufungswerber vertrat die Ansicht, dass die Berufung entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung - die Berufungsfrist sei daher noch nicht einmal angelaufen - zumindest insoweit zulässig sei, als eine Kompetenz zur Beurteilung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung der Grundstücke bestehe. Da im Berufungsverfahren kein Neuerungs- und Ergänzungsverbot bestehe, werde er die Begründung nach Urlaubsrückkehr vervollständigen. Der Beschwerdeführer beantragte, in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Wegen längst eingebrachter Säumnisbeschwerde und des anhängigen Devolutionsantrages beim OAS habe bei Bescheiderlassung auch keine Zuständigkeit des LAS mehr bestanden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des LAS vom 21. Juli 2006 auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 3. März 2007, B 1613/06-5, die Behandlung der Beschwerde ab und vertrat die Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdebehauptungen insbesondere was die Zuständigkeit der Behörde und den Willkürvorwurf betreffe, nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wäre; spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berühre, wies der Verfassungsgerichtshof auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Beschwerde mit der Begründung hin, dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und der Beschwerdeführer nicht behaupte, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden wäre.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Mai 2007, B 1613/06-8 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Beschwerdeführer ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die zu Zl. 2007/07/0073 protokollierte Beschwerde.

Der OAS entschied mit Bescheid vom 8. November 2006 zum einen über die Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 21. Juli 2006, zum anderen in Wahrnehmung der auf ihn übergegangenen Zuständigkeit über die Berufung gegen den Bescheid (Zusammenlegungsplan II) der ABB vom 4. Oktober 2005. Mit Spruchpunkt I des genannten Bescheides wies er die Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 21. Juli 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 7 Abs. 2 Z 3 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/1999 (AgrBehG 1950), als unzulässig zurück.Der OAS entschied mit Bescheid vom 8. November 2006 zum einen über die Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 21. Juli 2006, zum anderen in Wahrnehmung der auf ihn übergegangenen Zuständigkeit über die Berufung gegen den Bescheid (Zusammenlegungsplan römisch zwei) der ABB vom 4. Oktober 2005. Mit Spruchpunkt römisch eins des genannten Bescheides wies er die Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 21. Juli 2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Agrarbehördengesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999, (AgrBehG 1950), als unzulässig zurück.

Mit Spruchpunkt II wies er die Berufung gegen den Zusammenlegungsplan II der ABB gemäß §§ 66 Abs. 4, 69 Abs. 1 und 73 Abs. 2 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit Spruchpunkt römisch zwei wies er die Berufung gegen den Zusammenlegungsplan römisch zwei der ABB gemäß Paragraphen 66, Absatz 4, 69, Absatz eins und 73 Absatz 2, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Dies wurde damit begründet, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall eines Devolutionsantrages und einer erhobenen Berufung gegen einen nach Stellung des Devolutionsantrages von der Unterbehörde unzuständigerweise erlassenen Bescheid die Oberbehörde vorerst die Pflicht zur Entscheidung über die gegen den von der Unterbehörde erlassenen Bescheid erhobene Berufung treffe. Wenngleich im vorliegenden Fall besondere Zuständigkeitsvorschriften zu beachten seien, erscheine es auch gegenständlich zweckmäßig, zunächst über die gegen den Bescheid des LAS vom 21. Juli 2006 eingebrachte Berufung zu entscheiden.

Nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Berufung vertrat der OAS zu Spruchpunkt I die Ansicht, dass gegen den Bescheid des LAS keine Berufungsmöglichkeit an den OAS bestehe, weil nach § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 die Berufung an den OAS nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig sei. Eine abändernde Entscheidung des LAS im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liege gegenständlich jedoch nicht vor, habe doch der LAS mit Bescheid vom 21. Juli 2006 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid teilweise wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, im Übrigen aber abgewiesen. Daraus folge, dass eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen den Bescheid des LAS eingebrachte Berufung seitens des OAS nicht bestehe, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen wäre.Nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Berufung vertrat der OAS zu Spruchpunkt römisch eins die Ansicht, dass gegen den Bescheid des LAS keine Berufungsmöglichkeit an den OAS bestehe, weil nach Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG 1950 die Berufung an den OAS nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig sei. Eine abändernde Entscheidung des LAS im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liege gegenständlich jedoch nicht vor, habe doch der LAS mit Bescheid vom 21. Juli 2006 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid teilweise wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, im Übrigen aber abgewiesen. Daraus folge, dass eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen den Bescheid des LAS eingebrachte Berufung seitens des OAS nicht bestehe, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Spruchpunkt II (Devolutionsantrag bzw. Berufung gegen den Bescheid der ABB) wurde nach Wiedergabe des § 73 AVG damit begründet, dass die Frage der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen sei. Die Möglichkeit zur Stellung eines Devolutionsantrages an den OAS bestehe in Angelegenheiten der Bodenreform in jenen Fällen, in denen auch das Recht der Berufung an den OAS eröffnet sei.Spruchpunkt römisch zwei (Devolutionsantrag bzw. Berufung gegen den Bescheid der ABB) wurde nach Wiedergabe des Paragraph 73, AVG damit begründet, dass die Frage der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen sei. Die Möglichkeit zur Stellung eines Devolutionsantrages an den OAS bestehe in Angelegenheiten der Bodenreform in jenen Fällen, in denen auch das Recht der Berufung an den OAS eröffnet sei.

Der Beschwerdeführer habe seine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung am 18. November 2005, dem letzten Tag der Berufungsfrist, um 23:59:50 Uhr per Fax an die ABB eingebracht. Die Berufung trage den Eingangsstempel der ABB mit Datum 21. November 2005. Der mit Eingabe vom 22. Mai 2006, eingelangt beim OAS am 23. Mai 2006, gestellte Devolutionsantrag sei somit jedenfalls nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß § 73 AVG erhoben worden.Der Beschwerdeführer habe seine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung am 18. November 2005, dem letzten Tag der Berufungsfrist, um 23:59:50 Uhr per Fax an die ABB eingebracht. Die Berufung trage den Eingangsstempel der ABB mit Datum 21. November 2005. Der mit Eingabe vom 22. Mai 2006, eingelangt beim OAS am 23. Mai 2006, gestellte Devolutionsantrag sei somit jedenfalls nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, AVG erhoben worden.

Zu prüfen sei daher, ob die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde (des LAS) zurückzuführen sei. Der Umstand, dass auf Grund eines Unfalles des Berichterstatters des LAS am 27. November 2005 die Angelegenheit nicht sofort bearbeitet hätte werden können, sei bedauerlich, betreffe jedoch den internen Bereich der Behörde und begründe kein "(Mit-)Verschulden" des Devolutionswerbers, da die Gründe für die Verzögerung nicht in seiner Person lägen. Sonstige Umstände, die es der Behörde nicht ermöglicht hätten, den Bescheid binnen der gemäß § 73 AVG festgelegten Frist zu erlassen, seien vom LAS nicht geltend gemacht worden.Zu prüfen sei daher, ob die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde (des LAS) zurückzuführen sei. Der Umstand, dass auf Grund eines Unfalles des Berichterstatters des LAS am 27. November 2005 die Angelegenheit nicht sofort bearbeitet hätte werden können, sei bedauerlich, betreffe jedoch den internen Bereich der Behörde und begründe kein "(Mit-)Verschulden" des Devolutionswerbers, da die Gründe für die Verzögerung nicht in seiner Person lägen. Sonstige Umstände, die es der Behörde nicht ermöglicht hätten, den Bescheid binnen der gemäß Paragraph 73, AVG festgelegten Frist zu erlassen, seien vom LAS nicht geltend gemacht worden.

Fraglich erscheine allerdings, ob der Umstand, dass der Devolutionswerber den Devolutionsantrag an den OAS nur wenige Tage nach der vom LAS am 18. Mai 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung (die sich mit der vom Devolutionswerber selbst erhobenen Berufung befassen sollte), zu der der Devolutionswerber trotz Ladung nicht erschienen sei, eingebracht habe, ein überwiegendes Verschulden des LAS an der Verzögerung im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nach § 73 AVG - nur auf diesen Zeitpunkt komme es an - ausschließe. Zu beachten sei nämlich, dass gemäß § 13 Abs. 2 AgrVG 1950 das Erkenntnis eines Agrarsenates mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auf Beschluss des Senates auch sogleich (d.h. am Schluss der mündlichen Verhandlung und nach erfolgter Beratung) verkündet werden könne (vgl. auch § 62 AVG). Mit der Verkündung gelte der Bescheid als erlassen. Da der Devolutionswerber zur mündlichen Verhandlung des LAS am 18. Mai 2006 nicht erschienen sei, habe ihm gegenüber an diesem Tag die Erlassung des Erkenntnisses des LAS in Form einer mündlichen Verkündung nicht erfolgen können. In diesem Zusammenhang sei nämlich zu beachten, dass das AgrVG 1950 für das Verfahren vor den Agrarsenaten eine zur Bestimmung des - das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten betreffenden - § 67g Abs.1 letzter Satz AVG, gemäß dem die Verkündung des Bescheides von der Anwesenheit der Parteien unabhängig sei, nicht kenne. Hätte der LAS aber am 18. Mai 2006 sein Erkenntnis durch mündliche Verkündung erlassen können, wäre dies innerhalb der in § 73 Abs.1 AVG genannten sechsmonatigen Frist, somit rechtzeitig erfolgt. Dies habe der Devolutionswerber durch seine Abwesenheit "vereitelt". Er habe vielmehr nur wenige Tage später einen Devolutionsantrag eingebracht, obwohl er aufgrund der an ihn ergangenen Ladung davon ausgehen hätte können, dass sich der LAS am 18. Mai 2006 mit dieser Angelegenheit befassen werde und möglicherweise bereits eine Entscheidung treffen würde.Fraglich erscheine allerdings, ob der Umstand, dass der Devolutionswerber den Devolutionsantrag an den OAS nur wenige Tage nach der vom LAS am 18. Mai 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung (die sich mit der vom Devolutionswerber selbst erhobenen Berufung befassen sollte), zu der der Devolutionswerber trotz Ladung nicht erschienen sei, eingebracht habe, ein überwiegendes Verschulden des LAS an der Verzögerung im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nach Paragraph 73, AVG - nur auf diesen Zeitpunkt komme es an - ausschließe. Zu beachten sei nämlich, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AgrVG 1950 das Erkenntnis eines Agrarsenates mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auf Beschluss des Senates auch sogleich (d.h. am Schluss der mündlichen Verhandlung und nach erfolgter Beratung) verkündet werden könne vergleiche , auch Paragraph 62, AVG). Mit der Verkündung gelte der Bescheid als erlassen. Da der Devolutionswerber zur mündlichen Verhandlung des LAS am 18. Mai 2006 nicht erschienen sei, habe ihm gegenüber an diesem Tag die Erlassung des Erkenntnisses des LAS in Form einer mündlichen Verkündung nicht erfolgen können. In diesem Zusammenhang sei nämlich zu beachten, dass das AgrVG 1950 für das Verfahren vor den Agrarsenaten eine zur Bestimmung des - das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten betreffenden - Paragraph 67 g, Absatz eins, letzter Satz AVG, gemäß dem die Verkündung des Bescheides von der Anwesenheit der Parteien unabhängig sei, nicht kenne. Hätte der LAS aber am 18. Mai 2006 sein Erkenntnis durch mündliche Verkündung erlassen können, wäre dies innerhalb der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG genannten sechsmonatigen Frist, somit rechtzeitig erfolgt. Dies habe der Devolutionswerber durch seine Abwesenheit "vereitelt". Er habe vielmehr nur wenige Tage später einen Devolutionsantrag eingebracht, obwohl er aufgrund der an ihn ergangenen Ladung davon ausgehen hätte können, dass sich der LAS am 18. Mai 2006 mit dieser Angelegenheit befassen werde und möglicherweise bereits eine Entscheidung treffen würde.

Demgegenüber sei freilich anzumerken, dass für den Devolutionswerber keine Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bestanden habe. Man könnte daher auch zur Ansicht gelangen, dass die Behörde - unbeschadet des Vorliegens dies verhindernder Umstände im Einzelfall - ihr Verfahren grundsätzlich so zu gestalten habe, dass der Bescheid über eine Berufung unabhängig von der Teilnahme einer Partei an der mündlichen Verhandlung rechtzeitig innerhalb der in § 73 AVG festgelegten Frist erlassen werden könne.Demgegenüber sei freilich anzumerken, dass für den Devolutionswerber keine Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bestanden habe. Man könnte daher auch zur Ansicht gelangen, dass die Behörde - unbeschadet des Vorliegens dies verhindernder Umstände im Einzelfall - ihr Verfahren grundsätzlich so zu gestalten habe, dass der Bescheid über eine Berufung unabhängig von der Teilnahme einer Partei an der mündlichen Verhandlung rechtzeitig innerhalb der in Paragraph 73, AVG festgelegten Frist erlassen werden könne.

Die Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage könne jedoch dahinstehen. Lägen nämlich die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so gehe mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über. Ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid sei infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gewesen sei, rechtswidrig (VwGH 18.12.1985, 84/11/0305; 22.9.1998, 97/05/0104; 27.2.2001, 2001/21/0003).Die Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage könne jedoch dahinstehen. Lägen nämlich die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so gehe mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über. Ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid sei infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG gewesen sei, rechtswidrig (VwGH 18.12.1985, 84/11/0305; 22.9.1998, 97/05/0104; 27.2.2001, 2001/21/0003).

Bei der Beurteilung, ob der LAS aufgrund des zwischenzeitig eingebrachten Devolutionsantrages zuständig oder unzuständig gewesen sei, das Erkenntnis vom 21. Juli 2006 zu erlassen, könnte jedoch der Umstand von Bedeutung sein, dass die Beschlussfassung des LAS, einer Kollegialbehörde, bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2006, somit noch vor Einbringung des Devolutionsantrages, beim Obersten Agrarsenat erfolgt sei.

Die Frage, ob bei Bescheiden von Kollegialbehörden die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kollegialorgans oder zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich sei, sei in der Literatur durchaus unterschiedlich diskutiert worden (wird näher ausgeführt). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Bescheiden von Kollegialbehörden die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kollegialorgans maßgeblich. So sei eine Kollegialbehörde auch nicht verpflichtet, Beweismittel zu berücksichtigen oder auf Beweisanträge einzugehen, die nach Beschlussfassung, aber noch vor Abfertigung des Bescheides vorgelegt bzw. gestellt würden.

Allerdings stelle § 73 Abs.2 AVG ausdrücklich auf die Erlassung des Bescheides zur Wahrung der Entscheidungsfrist ab. Erlassen sei ein Bescheid, wenn er in einer vom Gesetz vorgesehenen Form (mündliche Verkündung, Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung, Akteneinsicht u.a., allenfalls auch Aushändigung einer den Bescheid repräsentierenden Urkunde) der Partei zur Kenntnis gebracht worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten, so lange eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt sei, die Bestimmungen des AVG über Bescheide noch keine Anwendung finden, und zwar auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluss einer Kollegialbehörde gegeben sei. Es liege vielmehr lediglich erst ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde vor, dessen Abänderung nach den Grundsätzen des AVG als zulässig angesehen werden müsse. Wenn aber nach der Beschlussfassung durch eine Kollegialbehörde noch eine Abänderung dieser Entscheidung zulässig sei, dann spreche dies dagegen, dass zu diesem Zeitpunkt gegenüber einer Partei bereits eine Erlassung des Bescheides im Sinne des § 73 AVG erfolgt sei. Auch der Verfassungsgerichtshof stelle hinsichtlich des Zeitpunktes der Erlassung auf die Zustellung eines Bescheides ab.Allerdings stelle Paragraph 73, Absatz 2, AVG ausdrücklich auf die Erlassung des Bescheides zur Wahrung der Entscheidungsfrist ab. Erlassen sei ein Bescheid, wenn er in einer vom Gesetz vorgesehenen Form (mündliche Verkündung, Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung, Akteneinsicht u.a., allenfalls auch Aushändigung einer den Bescheid repräsentierenden Urkunde) der Partei zur Kenntnis gebracht worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten, so lange eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt sei, die Bestimmungen des AVG über Bescheide noch keine Anwendung finden, und zwar auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluss einer Kollegialbehörde gegeben sei. Es liege vielmehr lediglich erst ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde vor, dessen Abänderung nach den Grundsätzen des AVG als zulässig angesehen werden müsse. Wenn aber nach der Beschlussfassung durch eine Kollegialbehörde noch eine Abänderung dieser Entscheidung zulässig sei, dann spreche dies dagegen, dass zu diesem Zeitpunkt gegenüber einer Partei bereits eine Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 73, AVG erfolgt sei. Auch der Verfassungsgerichtshof stelle hinsichtlich des Zeitpunktes der Erlassung auf die Zustellung eines Bescheides ab.

Die Frage der anzuwendenden Rechtslage sei daher wohl zu unterscheiden von der Frage der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde. Der Grundsatz, dass Bescheiden die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zugrunde zu legen sei, finde - vorbehaltlich anders lautender Anordnung - Anwendung stets in Ansehung jener Rechtsvorschriften, die das Zustandekommen des Bescheides (Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel) regelten. Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des § 6 AVG sei der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nicht anderes bestimme. In einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1967, 323/66 = VwSlg 7227 A/1967, habe der Verwaltungsgerichtshof in einer Verwaltungsstrafsache nach der BauO hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit ebenfalls auf die Maßgeblichkeit der Zustellung bzw. Verkündung für die rechtliche Existenz eines Bescheides abgestellt. Das Gesetz messe in keiner Vorschrift dem Zeitpunkt der Willensbildung oder der Unterschrift durch den Genehmigenden die Bedeutung zu, dass damit ein Stichtag der Rechtslage fixiert würde, ohne dass er zwischen monokratischem und Kollegialorgan unterschieden hätte, obwohl der angefochtene Bescheid einer Kollegialbehörde zuzurechnen gewesen sei (vgl. auch den Verweis auf dieses Erkenntnis in VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045).Die Frage der anzuwendenden Rechtslage sei daher wohl zu unterscheiden von der Frage der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde. Der Grundsatz, dass Bescheiden die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zugrunde zu legen sei, finde - vorbehaltlich anders lautender Anordnung - Anwendung stets in Ansehung jener Rechtsvorschriften, die das Zustandekommen des Bescheides (Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel) regelten. Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 6, AVG sei der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nicht anderes bestimme. In einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1967, 323/66 = VwSlg 7227 A/1967, habe der Verwaltungsgerichtshof in einer Verwaltungsstrafsache nach der BauO hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit ebenfalls auf die Maßgeblichkeit der Zustellung bzw. Verkündung für die rechtliche Existenz eines Bescheides abgestellt. Das Gesetz messe in keiner Vorschrift dem Zeitpunkt der Willensbildung oder der Unterschrift durch den Genehmigenden die Bedeutung zu, dass damit ein Stichtag der Rechtslage fixiert würde, ohne dass er zwischen monokratischem und Kollegialorgan unterschieden hätte, obwohl der angefochtene Bescheid einer Kollegialbehörde zuzurechnen gewesen sei vergleiche , auch den Verweis auf dieses Erkenntnis in VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045).

Im gegenständlichen Fall sei der vorliegende Devolutionsantrag nach Ablauf der sechsmonatigen Frist, nach Beschlussfassung durch den LAS, jedoch vor Erlassung (der Zustellung) des Erkenntnisses des LAS eingebracht worden. Unter Hinweis auf die dargestellte Rechtslage werde somit davon ausgegangen, dass die bereits am 18. Mai 2006 erfolgte Beschlussfassung des LAS einer allfälligen Zulässigkeit des Devolutionsantrages nicht entgegenstünde. Besondere gesetzliche Bestimmungen, die dieser Rechtsansicht widersprächen, bestünden nicht.

Wie bereits ausgeführt, gehe - sofern die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vorlägen - mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über. Dies bewirke, dass mit seinem Einlangen bei der zuständigen Oberbehörde die säumige Behörde ihre Zuständigkeit verliere.

Aus den genannten Gründen wäre daher von der Unzuständigkeit des LAS zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses vom 21. Juli 2006 auszugehen. Eine Aufhebung dieses Bescheides durch den OAS als angerufene Berufungsbehörde sei jedoch auf Grund der bereits in der Begründung zu Spruchpunkt I. dargestellten Erwägungen nicht möglich. Zu prüfen sei in diesem Zusammenhang, ob durch den OAS allenfalls eine Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung des Erkenntnisses des LAS vom 21. Juli 2006 gegebenenfalls auf Grund der Bestimmungen des § 68 Abs. 2 und 4 Z 1 AVG möglich wäre.Aus den genannten Gründen wäre daher von der Unzuständigkeit des LAS zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses vom 21. Juli 2006 auszugehen. Eine Aufhebung dieses Bescheides durch den OAS als angerufene Berufungsbehörde sei jedoch auf Grund der bereits in der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. dargestellten Erwägungen nicht möglich. Zu prüfen sei in diesem Zusammenhang, ob durch den OAS allenfalls eine Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung des Erkenntnisses des LAS vom 21. Juli 2006 gegebenenfalls auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 2 und 4 Ziffer eins, AVG möglich wäre.

Zunächst sei dazu festzuhalten, dass gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zustehe und dass selbst aus Anlass eines vor ihr anhängigen Berufungsverfahrens keine Pflicht der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde bestünde, eine Prüfung gemäß § 68 Abs. 4 AVG vorzunehmen. Die der Behörde in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt diene nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen.Zunächst sei dazu festzuhalten, dass gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zustehe und dass selbst aus Anlass eines vor ihr anhängigen Berufungsverfahrens keine Pflicht der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde bestünde, eine Prüfung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG vorzunehmen. Die der Behörde in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt diene nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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