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L26003 Lehrer/innen Niederösterreich;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. T in P, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. April 2003, Zl. K4- L-1328, betreffend die Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ernennung zum Lehrer an Polytechnischen Schulen nach dem LDG 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Eignung zum Lehrer an polytechnischen Schulen "wegen sachlicher Unzuständigkeit der Behörde und wegen entschiedener Sache" zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Umfang der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides wird die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht nach einem zwischenzeitigen Austritt seit 1. September 1995 (wieder) als Hauptschuloberlehrer (kurz: HOL) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich (VGr L 2a2). Er hat die fünfjährige Ausbildung an der Fachabteilung "Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau" an einer HTL mit der Matura sowie die Ausbildung an einer Pädak mit der Lehramtsprüfung für Hauptschullehrer in den Fächern "Mathematik" und "Bildnerische Erziehung" erfolgreich abgeschlossen. Am 10. Oktober 2001 stellte er den Antrag, über ein bereits früher gestelltes Ersuchen auf Ernennung zum Lehrer an Polytechnischen Schulen bescheidmäßig abzusprechen. Auf Grund seiner Ausbildung erfülle er bei gleichheitskonformer Auslegung des LDG 1984 die Ernennungserfordernisse.
Mit Bescheid vom 23. April 2002 wies die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen dieses "Ansuchen um Ernennung" ab. In ihrer Begründung führte sie aus, Art. II Abschnitt 2 der Anlage zum LDG 1984 lege die Ablegung der Lehramtsprüfung an einer pädagogischen Akademie als Ernennungsvoraussetzung für die betreffende Schulart fest. Eine automatische Anrechnung der zusätzlichen Ausbildung des Beschwerdeführers an einer HTL sei nicht vorgesehen. Die Ernennungserfordernisse seien demnach nicht erfüllt (wird näher ausgeführt). Der Bescheid vom 23. April 2002 ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 23. April 2002 wies die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen dieses "Ansuchen um Ernennung" ab. In ihrer Begründung führte sie aus, Artikel römisch zwei, Abschnitt 2 der Anlage zum LDG 1984 lege die Ablegung der Lehramtsprüfung an einer pädagogischen Akademie als Ernennungsvoraussetzung für die betreffende Schulart fest. Eine automatische Anrechnung der zusätzlichen Ausbildung des Beschwerdeführers an einer HTL sei nicht vorgesehen. Die Ernennungserfordernisse seien demnach nicht erfüllt (wird näher ausgeführt). Der Bescheid vom 23. April 2002 ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Mit Anbringen an den Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) und die Landeslehrerkommission vom 4. Juni 2002 begehrte der - mittlerweile anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass er die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 "gemäß Art. II/2 der Anlage zum LDG 1984 für polytechnische Schulen" erfülle, und zwar insbesondere auch als Grundlage für eine Bewerbung um eine schulfeste Stelle.Mit Anbringen an den Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) und die Landeslehrerkommission vom 4. Juni 2002 begehrte der - mittlerweile anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass er die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 "gemäß "Art". II/2 der Anlage zum LDG 1984 für polytechnische Schulen" erfülle, und zwar insbesondere auch als Grundlage für eine Bewerbung um eine schulfeste Stelle.
Er nahm in seiner Begründung zunächst auf die Bestimmungen der §§ 3 und 5 des Niederösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 (NÖ LDHG) Bezug und führte aus, es gehe ihm nicht "um eine spezifische Zuständigkeitsentscheidung", sodass die Behörde in der Sache entscheiden wolle, "welche verwaltungsseitig als zuständig erachtet" werde. Das rechtliche Interesse folge aus seiner Absicht, sich "bei nächster passender Gelegenheit um eine schulfeste Stelle an einer polytechnischen Schule zu bewerben". Die Klärung der Ernennungserfordernisse erst in einem Ausschreibungsverfahren wäre mit der Gefahr einer erheblichen Verfahrensverlängerung verbunden.Er nahm in seiner Begründung zunächst auf die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 des Niederösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 (NÖ LDHG) Bezug und führte aus, es gehe ihm nicht "um eine spezifische Zuständigkeitsentscheidung", sodass die Behörde in der Sache entscheiden wolle, "welche verwaltungsseitig als zuständig erachtet" werde. Das rechtliche Interesse folge aus seiner Absicht, sich "bei nächster passender Gelegenheit um eine schulfeste Stelle an einer polytechnischen Schule zu bewerben". Die Klärung der Ernennungserfordernisse erst in einem Ausschreibungsverfahren wäre mit der Gefahr einer erheblichen Verfahrensverlängerung verbunden.
Über diesen Antrag stellte der LSR mit Bescheid vom 1. August 2002 fest, dass der Beschwerdeführer die Erfordernisse für die Ernennung zum Lehrer an polytechnischen Schulen gemäß den Ernennungserfordernissen in Art. II, Abschnitt 2, Z. 1 der Anlage zum LDG 1984, BGBl. Nr. 302 "in der derzeit geltenden Fassung" nicht erfülle.Über diesen Antrag stellte der LSR mit Bescheid vom 1. August 2002 fest, dass der Beschwerdeführer die Erfordernisse für die Ernennung zum Lehrer an polytechnischen Schulen gemäß den Ernennungserfordernissen in Artikel römisch zwei,, Abschnitt 2, Ziffer eins, der Anlage zum LDG 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 302 "in der derzeit geltenden Fassung" nicht erfülle.
In seiner Begründung führte der LSR aus, die genannte Gesetzesstelle erfordere als Ernennungserfordernis das an einer pädagogischen Akademie erworbene Lehramtszeugnis für polytechnische Schulen oder eine nach der Reifeprüfung gemäß früheren schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung, wobei die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung für polytechnische Schulen nachzuweisen sei. Bei Lehrern an polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung könne dieses Erfordernis (Anmerkung: nach Z. 2) durch die Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen ersetzt werden. Der Beschwerdeführer habe keine dieser Ausbildungen nachgewiesen. Die von ihm angeführte Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt sowie die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" entsprächen nicht den Ernennungserfordernissen des Art. II Abschnitt 2 Z. 1 der Anlage zum LDG 1984.In seiner Begründung führte der LSR aus, die genannte Gesetzesstelle erfordere als Ernennungserfordernis das an einer pädagogischen Akademie erworbene Lehramtszeugnis für polytechnische Schulen oder eine nach der Reifeprüfung gemäß früheren schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung, wobei die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung für polytechnische Schulen nachzuweisen sei. Bei Lehrern an polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung könne dieses Erfordernis (Anmerkung: nach Ziffer 2,) durch die Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen ersetzt werden. Der Beschwerdeführer habe keine dieser Ausbildungen nachgewiesen. Die von ihm angeführte Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt sowie die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" entsprächen nicht den Ernennungserfordernissen des Artikel römisch zwei, Abschnitt 2 Ziffer eins, der Anlage zum LDG 1984.
Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde über Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid des LSR vom 1. August 2002 und wies den vom Beschwerdeführer gestellten "Antrag auf Feststellung der Eignung zum Lehrer an polytechnischen Schulen wegen sachlicher Unzuständigkeit der Behörde und wegen entschiedener Sache zurück".
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage auf den Bescheid der Landeslehrerkommission vom 23. April 2002 als der für die Ernennung im Dienstverhältnis zuständigen Behörde, der mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sei. Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebe, sei unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus diesem Bescheid ergäben, müsse in dem Verfahren geklärt werden, "das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus dem Bescheid ergeben, vorgesehen" sei. Ein Feststellungsbescheid sei dann unzulässig, "wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung" biete. Ein Feststellungsantrag sei somit als unzulässig zurückzuweisen, wenn die zum Gegenstand des Antrages gemachte Frage - wie im Beschwerdefall - in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bereits beantwortet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, dessen Abs. 7 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996, lautet auszugsweise: Paragraph 26, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, dessen Absatz 7, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,, lautet auszugsweise:
...
Art. II Abschnitt 2 Z. 1 und 2 der Anlage des LDG 1984 (die Wendung "Polytechnischen Schulen" in Z. 1 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 46/1998, Z. 3 "in Z. 1 der rechten Spalte" sowie der zweite Absatz "in Z. 2 in der rechten Spalte" i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 772/1996, im Übrigen in der Stammfassung) lautet auszugsweise:Artikel römisch zwei, Abschnitt 2 Ziffer eins und 2 der Anlage des LDG 1984 (die Wendung "Polytechnischen Schulen" in Ziffer eins, i.d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1998,, Ziffer 3, "in Ziffer eins, der rechten Spalte" sowie der zweite Absatz "in Ziffer 2, in der rechten Spalte" i.d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1996,, im Übrigen in der Stammfassung) lautet auszugsweise:
"2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung:
Erfordernis:
1. Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen.
Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie, Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach früheren schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung, wobei die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung für Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen nachzuweisen ist. Diese Erfordernisse werden ersetzt:
1. ...
bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch die Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen.
2. Lehrer an Berufsschulen.
Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen oder Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie für Stenotypie und Phonotypie oder eine nach früheren schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung, wobei die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung für Berufsschulen nachzuweisen ist.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:...bei Lehrern für andere allgemeinbildende Pflichtgegenstände durch eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen oder für Polytechnische Schulen."
Die §§ 1 bis 5 des niederösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 (NÖ LDHG), LGBl. 2600-0 (LGBl. Nr. 72/1976), § 3 Abs. 1 sowie die Wortfolge "im Dienstverhältnis" in § 3 Abs. 3 in der Fassung der ersten Novelle LGBl. 2600-1 (LGBl. Nr. 54/1988), im Übrigen in der Stammfassung, lauten auszugsweise:Die Paragraphen eins bis 5 des niederösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 (NÖ LDHG), LGBl. 2600-0 Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1976,), Paragraph 3, Absatz eins, sowie die Wortfolge "im Dienstverhältnis" in Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung der ersten Novelle LGBl. 2600-1 Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1988,), im Übrigen in der Stammfassung, lauten auszugsweise:
"Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Zuständigkeiten
§ 1 Paragraph eins
Anwendungsbereich
Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer (Landeslehrer) für allgemeinbildende Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Lehrgänge) und für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) obliegt den in diesem Gesetz bezeichneten Behörden.
§ 2 Paragraph 2
Zuständigkeit der Landesregierung
...
§ 3 Paragraph 3
Zuständigkeit der Landeslehrerkommission
§ 4 Paragraph 4
Zuständigkeit des Bezirksschulrates
...
§ 5 Paragraph 5
Zuständigkeit des Landesschulrates
..."
Zunächst ist der belangten Behörde im Ergebnis darin beizupflichten, dass auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm jene Behörde zur Erlassung dieses Bescheides als zuständig anzusehen ist, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088 = Slg. Nr. 14.483/A). Dieses Prinzip des "engsten sachlichen Zusammenhanges" kommt auch in jenen Fällen zum Tragen, wo es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages geht. Im Beschwerdefall ist zuständige Behörde die Landeslehrerkommission, der gemäß § 3 Abs. 1 NÖ LDHG die (sachnächste) Zuständigkeit für die Ernennung im Dienstverhältnis gemäß § 8 LDG 1984 (Z. 1 lit. a) und die Verleihung von schulfesten Stellen nach § 26 LDG 1984 (Z. 1 lit. b) zukommt. Eine "nicht in § 3 angeführte Maßnahme zur Ausübung der Diensthoheit", die gemäß § 5 Abs. 1 NÖ LDHG zur Zuständigkeit des LSR führte, kann somit bei Teilaspekten des eingangs dargestellten Ernennungsvorganges nicht angenommen werden. Die Aufhebung des dennoch vom - somit unzuständigen - LSR erlassenen erstinstanzlichen Bescheides vom 1. August 2002 erweist sich demnach als rechtsrichtig.Zunächst ist der belangten Behörde im Ergebnis darin beizupflichten, dass auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm jene Behörde zur Erlassung dieses Bescheides als zuständig anzusehen ist, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088 = Slg. Nr. 14.483/A). Dieses Prinzip des "engsten sachlichen Zusammenhanges" kommt auch in jenen Fällen zum Tragen, wo es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages geht. Im Beschwerdefall ist zuständige Behörde die Landeslehrerkommission, der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NÖ LDHG die (sachnächste) Zuständigkeit für die Ernennung im Dienstverhältnis gemäß Paragraph 8, LDG 1984 (Ziffer eins, Litera a,) und die Verleihung von schulfesten Stellen nach Paragraph 26, LDG 1984 (Ziffer eins, Litera b,) zukommt. Eine "nicht in Paragraph 3, angeführte Maßnahme zur Ausübung der Diensthoheit", die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ LDHG zur Zuständigkeit des LSR führte, kann somit bei Teilaspekten des eingangs dargestellten Ernennungsvorganges nicht angenommen werden. Die Aufhebung des dennoch vom - somit unzuständigen - LSR erlassenen erstinstanzlichen Bescheides vom 1. August 2002 erweist sich demnach als rechtsrichtig.
Jedoch ist die - mit dem angefochtenen Bescheid weiters erfolgte - Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Eignung zum Lehrer an Polytechnischen Schulen "wegen sachlicher Unzuständigkeit der Behörde und wegen entschiedener Sache" verfehlt:
Der Argumentation mit dem Vorliegen entschiedener Sache ist zu entgegnen, dass bloße Begründungselemente eines Bescheides nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass ihnen über den Spruch des Bescheides hinaus die rechtliche Erheblichkeit fehlt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2002, Zl. 2001/06/0021). Im Bescheid der Landeslehrerkommission vom 23. April 2002 wurde lediglich über den Antrag des Beschwerdeführers "um Ernennung zum Lehrer der polytechnischen Schule" vom 10. Oktober 2001, nicht aber generell über die Erfüllung bestimmter Ernennungsvoraussetzungen verbindlich abgesprochen. In diesem Umfang liegt daher keine rechtskräftig entschiedene Sache vor.Der Argumentation mit dem Vorliegen entschiedener Sache ist zu entgegnen, dass bloße Begründungselemente eines Bescheides nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass ihnen über den Spruch des Bescheides hinaus die rechtliche Erheblichkeit fehlt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2002, Zl. 2001/06/0021). Im Bescheid der Landeslehrerkommission vom 23. April 2002 wurde lediglich über den Antrag des Beschwerdeführers "um Ernennung zum Lehrer der polytechnischen Schule" vom 10. Oktober 2001, nicht aber generell über die Erfüllung bestimmter Ernennungsvoraussetzungen verbindlich abgesprochen. In diesem Umfang liegt daher keine rechtskräftig entschiedene Sache vor.
Einer sofortigen Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Unzuständigkeit des LSR steht die Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG entgegen. Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese nach der genannten Gesetzesstelle ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Auch die belangte Behörde als Berufungsinstanz hätte somit die Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Landeslehrerkommission ermöglichen müssen (vgl. dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370 = Slg. 14.475/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131).Einer sofortigen Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Unzuständigkeit des LSR steht die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Halbsatz AVG entgegen. Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese nach der genannten Gesetzesstelle ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Auch die belangte Behörde als Berufungsinstanz hätte somit die Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Landeslehrerkommission ermöglichen müssen vergleiche , dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370 = Slg. 14.475/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131).
Das Vorgehen der belangten Behörde hätte sich wegen der Unzuständigkeit des LSR in der ersatzlosen Aufhebung seines Bescheides vom 1. August 2002 nach § 66 Abs. 4 AVG und der Weiterleitung des Antrages gemäß § 6 AVG an die Landeslehrerkommission erschöpfen müssen. Sie war jedenfalls nicht befugt, als Behörde erster Instanz den Antrag wegen res iudicata zurückzuweisen. Dies ist nämlich eine Aufgabe, die jedenfalls in die Zuständigkeit der Landeslehrerkommission fällt. Ebenso ist die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit funktionell zu beurteilen. Einer Interpretation als berufungsbehördliche Entscheidung in Abänderung des Bescheides des LSR steht nämlich die Behebung dieses Bescheides vom 1. August 2002 entgegen.Das Vorgehen der belangten Behörde hätte sich wegen der Unzuständigkeit des LSR in der ersatzlosen Aufhebung seines Bescheides vom 1. August 2002 nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG und der Weiterleitung des Antrages gemäß Paragraph 6, AVG an die La