TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/19 93/11/0181

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358 ;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. März 1993, Zl. UVS-06/23/00236/91, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung in Angelegenheit Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen im Betrag von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (Beharrungs-)Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung über seine Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Oktober 1991, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 30. Juni 1993, B 1013/93, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluß vom 30. November 1993, K I-4/93, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen den Unabhängigen Verwaltungssenaten des Landes Wien und des Landes Oberösterreich mit der Begründung zurück, daß kein Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 138 Abs. 1 lit. c B-VG, sondern lediglich eine Meinungsverschiedenheit innerhalb der Bundesvollziehung vorliege.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtes auf Entscheidung über seine Berufung durch die zuständige Behörde geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 9. Oktober 1991 ergebe sich als Tatort Linz, X-Straße. Daher sei nicht sie die örtlich zuständige Berufungsbehörde im Sinne des § 51 Abs. 1 VStG, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Diese Auffassung ist nicht berechtigt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat die von der belangten Behörde an ihn gemäß § 6 AVG weitergeleitete Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16. September 1992 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092, die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Zurückweisung sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 51 Abs. 1 VStG (bei Fehlen der Angabe des Tatortes im Bescheidspruch) und des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatort bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz in Unternehmen, die in Filialen gegliedert sind, zu Recht erfolgt. Im vorliegenden Fall befinde sich der Sitz der Leitung jenes Unternehmens, in desssen Linzer Filiale die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen begangen worden seien, in Wien, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers örtlich nicht zuständig sei. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, beim zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auf der Erledigung der Berufung zu beharren. Die Zurückweisung des eine solche Erledigung begehrenden Antrages des Beschwerdeführers wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde erweist sich damit als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebühren waren nur für die zur gehörigen Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgerichtshof notwendigen Schriftsätze und Beilagen zuzusprechen (das sind S 360,-- für drei Beschwerdeergänzungen und S 30,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides).

Schlagworte

Mängel im SpruchWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110181.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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